HAVO - Verordnung über Anforderungen an Hersteller von Bauprodukten und Anwender von Bauarten
- Hamburg -

Vom 20. Mai 2003
(GVBl. Nr. 21 vom 02.06.2003 S. 132; 06.07.2007 S. 193 07; 21.12.2010 S. 655 10; 18.11.2025 S. 679 25 i.K.)
Gl.-Nr.: 2131-1-16



Auf Grund von § 20 Absatz 5, § 21 Absatz 1 Satz 4 und § 81 Absatz 1 Nummer 2 der Hamburgischen Bauordnung ( HBauO) vom 1. Juli 1986 (HmbGVBl. S. 183), zuletzt geändert am 17. Dezember 2002 (HmbGVBl. S. 347, 353), wird verordnet:

§ 1 07 10 25

(1) Für

  1. die Ausführung von Schweißarbeiten zur Herstellung tragender Stahlbauteile,
  2. die Ausführung von Schweißarbeiten zur Herstellung tragender Aluminiumbauteile,
  3. die Ausführung von Schweißarbeiten zur Herstellung von Betonstahlbewehrungen,
  4. die Ausführung von Leimarbeiten zur Herstellung tragender Holzbauteile und von Brettschichtholz,
  5. die Herstellung und den Einbau von Beton mit höherer Festigkeit und anderen besonderen Eigenschaften (Beton der Überwachungsklasse 2 oder 3) auf Baustellen, die Herstellung von vorgefertigten tragenden Bauteilen aus Beton der Überwachungsklasse 2 oder 3 sowie die Herstellung von Transportbeton,
  6. die Instandsetzung von tragenden Betonbauteilen, deren Standsicherheit gefährdet ist,

müssen die Herstellerin und der Hersteller und die Anwenderin und der Anwender über Fachkräfte mit besonderer Sachkunde und Erfahrung sowie über besondere Vorrichtungen verfügen. Die Anforderungen an die erforderliche Ausbildung und berufliche Erfahrung der Fachkräfte sowie die erforderlichen Vorrichtungen bestimmen sich nach den von der Bauaufsichtsbehörde im Amtlichen Anzeiger bekannt gemachten technischen Regeln in der jeweils geltenden Fassung der Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen einschließlich der dort aufgeführten Anlagen in den Fällen des Satzes 1; maßgeblich ist für Satz 1

  1. Nummer 1 die laufende Nummer A 1.2.4.1 (mechanische Festigkeit und Standsicherheit, technische Anforderungen hinsichtlich Planung, Bemessung und Ausführung an bauliche Anlagen im Metall- und Verbundbau, Bemessung und Konstruktion von Stahlbauten),
  2. Nummer 2 die laufende Nummer A 1.2.4.3 (mechanische Festigkeit und Standsicherheit, technische Anforderungen hinsichtlich Planung, Bemessung und Ausführung an bauliche Anlagen im Metall- und Verbundbau, Bemessung und Konstruktion von Aluminiumtragwerken),
  3. Nummer 3 die laufende Nummer A 1.2.3.4 (mechanische Festigkeit und Standsicherheit, technische Anforderungen hinsichtlich Planung, Bemessung und Ausführung an bauliche Anlagen im Beton-, Stahlbeton- und Spannbetonbau, Schweißen von Betonstahl),
  4. Nummer 4 die laufende Nummer A 1.2.5.1 (mechanische Festigkeit und Standsicherheit, technische Anforderungen hinsichtlich Planung, Bemessung und Ausführung an bauliche Anlagen im Holzbau, Bemessung und Konstruktion von Holzbauten),
  5. Nummer 5 die laufende Nummer A 1.2.3.1 (mechanische Festigkeit und Standsicherheit, technische Anforderungen hinsichtlich Planung, Bemessung und Ausführung an bauliche Anlagen im Beton-, Stahlbeton- und Spannbetonbau, Bemessung und Konstruktion von Stahlbeton- und Spannbetontragwerken),
  6. Nummer 6 die laufende Nummer A 1.2.3.2 (mechanische Festigkeit und Standsicherheit, technische Anforderungen hinsichtlich Planung, Bemessung und Ausführung an bauliche Anlagen im Beton-, Stahlbeton- und Spannbetonbau, Schutz und Instandsetzung von Betonbauteilen)

der oben genannten Anlage.

(2) Fachkräfte mit besonderer Sachkunde und Erfahrung sowie besondere Vorrichtungen nach Absatz 1 Satz 1 sind nicht erforderlich, wenn auf andere Weise in gleichem Maße die allgemeinen Anforderungen des § 3 der Hamburgischen Bauordnung ( HBauO) vom 6. Januar 2025 (HmbGVBl. S. 93), zuletzt geändert am 18. November 2025 (HmbGVBl. S. 679), erfüllt werden. Die Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1 Satz 2 kann auch durch gleichwertige Nachweise anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union belegt werden.

§ 2 07 25

(1) Die Hersteller und Anwender haben vor der erstmaligen Durchführung der Arbeiten nach § 1 und danach für Tätigkeiten nach

  1. § 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3, 5 und 6 in Abständen von höchstens drei Jahren,
  2. § 1 Satz 1 Nummer 4 in Abständen von höchstens fünf Jahren

gegenüber einer nach § 24 Satz 1 Nummer 6 HBauO anerkannten Prüfstelle nachzuweisen, dass sie über die vorgeschriebenen Fachkräfte und Vorrichtungen verfügen.

(2) Für die in § 1 aufgeführten Bauprodukte gelten die Überwachungsstellen für die Fremdüberwachung nach § 24 Satz 1 Nummer 4 HBauO als Prüfstelle nach § 24 Satz 1 Nummer 6 HBauO. Dies gilt auch für die Stellen, welche in den vom Deutschen Institut für Bautechnik im Einvernehmen mit der Bauaufsichtsbehörde bekannt gemachten Verzeichnissen der Stellen für Eignungsnachweise zum Schweißen von Stahl- und Aluminiumkonstruktionen und von Betonstahl sowie zum Leimen tragender Holzbauteile geführt wurden und die Eignung der Hersteller und Anwender geprüft haben.

§ 3 25

Die Bauaufsichtsbehörde kann im Einzelfall zulassen, dass Bauprodukte, Bauarten oder Teile baulicher Anlagen abweichend von den Regelungen dieser Verordnung hergestellt werden, wenn nachgewiesen ist, dass Gefahren im Sinne des § 3 HBauO nicht zu erwarten sind.

§ 4 10

Die Verfahren nach dieser Verordnung können über den Einheitlichen Ansprechpartner Hamburg abgewickelt werden. Es gelten die Bestimmungen zum Verfahren über die einheitliche Stelle nach den §§ 71a bis 71e des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 9. November 1977 (HmbGVBl. S. 333, 402), zuletzt geändert am 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in der jeweils geltenden Fassung. Über den Antrag ist innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entscheiden, § 42a Absatz 2 Sätze 2 bis 4 HmbVwVfG ist anzuwenden.

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*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.

ENDE