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GebOVerm - Gebührenordnung für das amtliche Vermessungswesen und den Gutachterausschuss für Grundstückswerte in Hamburg
- Hamburg -

Vom 5. Dezember 2006
(HmbGVBl. Nr. 51 vom 15.12.2006 S. 580; ... ; 03.12.2019 S. 438; 01.12.2020 S. 680 20, 07.12.2021 S. 901 21; 06.12.2022 S. 637 22; 05.12.2023 S. 413 23; 03.12.2024 S. 689, Ber. S 245 24; 02.12.2025 S. 776 25)



Auf Grund der §§ 2, 5, 10, 17 und 18 des Gebührengesetzes (GebG) vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 4. Dezember 2001 (HmbGVBl. S. 531, 532), und von § 16 Absatz 6 Nummer 5 des Hamburgischen Vermessungsgesetzes (HmbVermG) vom 20. April 2005 (HmbGVBl. S. 135), zuletzt geändert am 31. August 2018 (HmbGVBl. S. 282, 284) wird verordnet:

§ 1 Anwendungsbereich 22

(1) Für die Inanspruchnahme von Leistungen des Landesbetriebes Geoinformation und Vermessung werden die in §§ 3 und 4 und in der Anlage festgelegten Benutzungs- und Verwaltungsgebühren sowie besondere Auslagen nach § 2 Absatz 4 erhoben. Soweit die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure Vermessungsarbeiten als Träger eines öffentlichen Amtes ausführen, erhalten sie die Vergütung (Gebühren und Auslagen) nach Maßgabe des Gebührengesetzes und dieser Gebührenordnung.

(2) Soweit eine Leistung der Freien und Hansestadt Hamburg als Unternehmerin im Sinne des Umsatzsteuergesetzes der Umsatzsteuerpflicht unterliegt, enthält die entsprechende Benutzungsgebühr die Umsatzsteuer. Im Übrigen enthalten die in dieser Verordnung genannten Gebühren keine Umsatzsteuer. Bei Verwaltungsgebühren ist diese im Rahmen der Festsetzung der Gebühren hinzuzurechnen. Bei Auslagen sind umsatzsteuerrechtliche Bestimmungen ebenfalls zu berücksichtigen.

§ 2 Zuschläge, Abschläge und besondere Auslagen 24 25

(1) Werden auf Veranlassung der Auftraggeberin oder des Auftraggebers Leistungen außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit ausgeführt, werden Zuschläge erhoben. Der Zuschlag für Leistungen an Werktagen beträgt 30 vom Hundert (v.H.) und für Leistungen an Sonn- und am Feiertagen 50 v. H. der sich aus der Anlage ergebenden jeweiligen Gebühren. Die Zuschläge sind auf den Teil der Gebühren zu erheben, der sich aus dem Verhältnis der Dauer der Leistungen außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit zur Dauer der gesamten Leistung ergibt.

(2) Bei Zerlegungen von Flurstücken werden die nach dieser Gebührenordnung zu erhebenden Gebühren um 70 v. H. reduziert, soweit dadurch eine vereinfachte Führung des Liegenschaftskatasters erreicht wird, die Größe der Flurstücke sich nur unerheblich ändert und für die Beteiligten keine besonderen wirtschaftlichen Vorteile entstehen.

(3) Bei gleichzeitiger Ausführung von Zerlegungen von Flurstücken oder Grenzherstellungen beziehungsweise Grenzfeststellungen wird jeweils nur der höchste Grundbetrag einmal in Ansatz gebracht.

(4) Bei gleichzeitiger Übernahme von Vermessungsschriften in das Liegenschaftskataster über Zerlegungen von Flurstücken, Grenzherstellungen beziehungsweise Grenzfeststellungen oder Gebäudeeinmessung werden der niedrigere Gebührensatz bzw. die niedrigeren Gebührensätze der jeweils einschlägigen Nummern 10.1.1, 10.2.1 und 10.4.1 um jeweils 40 vom Hundert reduziert. Die Reduzierung gilt auch bei gleichzeitiger Übernahme mehrerer Gebäudeeinmessungen, sollte bei den Objekten keine wirtschaftliche Einheit bestehen.

(5) Über die in § 5 Absatz 2 GebG genannten besonderen Auslagen hinaus sind auch Entschädigungen für Personen zu erstatten, die Auskünfte nach § 197 Absatz 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3635) in der jeweils geltenden Fassung, über ein Grundstück geben.

§ 3 Gebühren in besonderen Fällen und Gebührenbefreiungen 20 21 22 23

(1) Wird ein Auftrag

  1. zurückgenommen, nachdem mit der Arbeit begonnen wurde, der Auftrag aber noch nicht erledigt ist, so bemessen sich die Gebühren nach dem Verhältnis der erbrachten Teilleistung zur Gesamtleistung;
  2. geändert, so bemessen sich die Gebühren nach den endgültigen Angaben; bereits erbrachte Mehrleistungen werden zusätzlich in Ansatz gebracht.

Die Gebühr beträgt mindestens 90 Euro.

(2) Für die Ablehnung eines Auftrages auf Vornahme einer Leistung oder für den Ausschluss von der Benutzung wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 90 Euro erhoben, höchstens jedoch die für die Leistung vorgesehene Gebühr.

(3) Bei umfangreichen Arbeiten können Abschlagszahlungen entsprechend dem Fortschritt der Arbeiten verlangt werden.

(4) Für

  1. Bescheinigungen der örtlichen und wirtschaftlichen Einheit von Grundstücken nach Nummer 14160 der Anlage 1 des Gerichts- und Notarkostengesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586), zuletzt geändert am 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2208, 2225), in der jeweils geltenden Fassung,
  2. Identitätsbescheinigungen, wenn die Änderung einer Flurstücksnummer von Amts wegen erfolgt ist,
  3. mündliche Auskünfte aus dem Liegenschaftskataster über einzelne Daten zu einem Flurstück,
  4. die Bearbeitung von Stichproben aus der Kaufpreissammlung, über die wegen fehlender Kauffälle keine positive Auskunft gegeben werden kann, und
  5. allgemeine Auskünfte an die Presse über Bodenrichtwerte, Preisindizes oder Ähnliches, die zur Berichterstattung über die Entwicklung auf dem Grundstücksmarkt dienen,

werden keine Gebühren erhoben.

§ 4 Besondere Vorschriften für den Bereich der Grundstücksbewertung 24 25

(1) Die Höhe der Gebühr für die Erstattung von Gutachten, für sonstige Wertermittlungen und für sonstige Sachverständigen-Leistungen richtet sich nach dem im Gutachten marktangepassten vorläufigen Verkehrswert nach § 6 Absatz 3 der Immobilienwertermittlungsverordnung ( ImmoWertV) vom 14. Juli 2021 (BGBl. I S. 2805) in der jeweils geltenden Fassung oder dem Wert des Rechtes am Grundstück.

(2) Sind mehrere Grundstücke einer Eigentümerin oder eines Eigentümers zu begutachten, so gelten sie im Sinne dieser Verordnung als ein Grundstück, wenn sie räumlich, wirtschaftlich und wertermittlungstechnisch eine Einheit bilden.

(3) Sind für einen oder mehrere Wertermittlungsstichtage mehrere Werte eines Grundstücks zu ermitteln, so richtet sich die Gebühr nach dem höchsten Wert. Für die Ermittlung der übrigen Werte werden Zuschläge nach Nummer 11 der Anlage erhoben.

(4) Ist der Wert einer periodischen Leistung zu ermitteln, so richtet sich die Gebühr nach dem Barwert, ersatzweise nach dem Zwanzigfachen des ermittelten Jahreswertes.

(5) Werden in einem Gutachten Vergleichsfälle aus der Kaufpreissammlung, Bodenrichtwerte, zur Wertermittlung erforderliche Daten oder Ähnliches mitgeteilt, so sind diese Leistungen in der Gebühr für das Gutachten enthalten.

(6) Bei Bodenrichtwertgrundstücken und anderen fiktiven Grundstücken ist der Wert maßgeblich, der sich aus den vom Gutachterausschuss zugrunde gelegten Eigenschaften des fiktiven Grundstücks ergibt.

§ 5 Schlussbestimmungen

(1) Diese Gebührenordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.

(2) Die Gebührenordnung für den Landesbetrieb Geoinformation und Vermessung vom 2. Dezember 2003 (HmbGVBl. S. 575) in der geltenden Fassung wird aufgehoben.

(3) Soweit eine Gebührenpflicht bei Inkrafttreten dieser Gebührenordnung bereits entstanden war, ist das bisherige Recht anzuwenden.

.

Anlage 20 21 22 23 24 25


Nummer Position

Gebührentatbestand

Gebührensatz in Euro


Abschnitt I
Benutzungsgebühren


1

Auskunft
1.1 aus den Daten des Grenznachweises Gebühr nach Nummer 14
2 Einmalige Verwendung von Daten des Grenznachweises
2.1 (aufgehoben)
2.1.1 (aufgehoben)
2.2 Bereitstellung von Daten des Grenznachweises im Internet
2.2.1 10000322 Grundbetrag 190,40
einschließlich Umsatzsteuer
2.2.2 (aufgehoben)
3 Standardauszüge aus dem Liegenschaftskataster
3.1 10000288 Liegenschaftskarte, je Auszug. 39,- einschließlich Umsatzsteuer
3.2 10000091 Flurstücksnachweis, Flurstücks- und Eigentumsnachweis, je Auszug. 30,50,- einschließlich Umsatzsteuer
3.3 10000392 Bestandsnachweis, je Auszug. 38,- einschließlich Umsatzsteuer
4 Unterlagen zur Belastung und zur Enteignung von Grundstücksteile
4.1 10000083 Erste Ausfertigung einer Unterlage zur Belastung oder Enteignung. Gebühr nach Nummer 14
4.2 10000093 zuzüglich für jede weitere Ausfertigung einer Unterlage gemäß Nummer 4.1 Gebühr nach Nummer 14
5 Bescheinigungen aus dem Baulastenverzeichnis
5.1 10000090 Bescheinigung über die Eintragung oder Nichteintragung einer Baulast, je betroffenes Flurstück 55,-
5.2 10000095 zuzüglich für die Auszüge aus dem Baulastenverzeichnis 24,-
6 Bescheinigungen aus dem Liegenschaftskataster
6.1 10000215 Grundbetrag je Bescheinigung mit bis zu fünf Angaben (zum Beispiel Flurstück, Entfernung, Höhe, Koordinatenpaar, Fläche, Belastungsfläche, Maß oder Winkel) 392,70 einschließlich Umsatzsteuer
6.2 10000205 zuzüglich weiterer Angaben, jeweils bis zu fünf Angaben 85,68 einschließlich Umsatzsteuer
6.3 zuzüglich zur Gebühr nach Nummern 6.1 und 6.2, sofern für die Erstellung der Bescheinigung erforderlich,
6.3.1 für Bearbeitungszeiten von mehr als einer Stunde Gebühr nach Nummer 14
6.3.2 für Zerlegung von Flurstücken, Grenzherstellung beziehungsweise Grenzfeststellung, Einrichtung und Wiederherstellung der Abgrenzungen von Belastungsflächen sowie Feststellung von Grenzbezügen zu baulichen Anlagen Gebühr nach Nummern 7.1.1 bis 9.3
6.4 Bescheinigungen aus den historischen Liegenschaftsnachweisen
6.4.1 10000224 Grundbetrag für Bescheinigungen (auch Negativbescheinigungen aus den historischen Liegenschaftsnachweisen) 330,-
6.4.2 10000316 zuzüglich je Angabe 65,-
6.5 Identitätsbescheinigungen und Bescheinigungen nach § 1026 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
6.5.1 10000360 Grundbetrag je Bescheinigung mit bis zu fünf Angaben 330,-
6.5.2 10000351 zuzüglich weiterer Angaben, jeweils bis zu fünf Angaben 72,-
6.5.3 zuzüglich zur Gebühr nach Nummern 6.5.1 und 6.5.2, sofern für die Erstellung der Bescheinigung erforderlich,
6.5.3.1 für Bearbeitungszeiten von mehr als einer Stunde Gebühr nach Nummer 14
6.5.3.2 für Zerlegung von Flurstücken, Grenzherstellung beziehungsweise Grenzfeststellung, Einrichtung und Wiederherstellung der Abgrenzungen von Belastungsflächen sowie Feststellung von Grenzbezügen zu baulichen Anlagen Gebühr nach Nummern 7.1.1 bis 9.3


7 Zerlegung und Verschmelzung von Flurstücken
7.1 Zerlegung von Flurstücken ohne örtliche Herstellung der neuen Flurstücksgrenzen
7.1.1 10000084 Grundbetrag 981,75 einschließlich Umsatzsteuer
7.1.2 10000097 zuzüglich je Grenzpunkt. 297,50 einschließlich Umsatzsteuer
7.2 Zerlegung von Flurstücken mit örtlicher Herstellung der neuen Flurstücksgrenzen
7.2.1 10000096 Grundbetrag 1.677,90 einschließlich Umsatzsteuer
7.2.2 10000098 zuzüglich je Grenzpunkt. 710,43 einschließlich Umsatzsteuer
7.3 10000104 Verschmelzung von Flurstücken, je neuentstandenes Flurstück. 360,57 einschließlich Umsatzsteuer
8 Grenzherstellung beziehungsweise Grenzfeststellung
8.1 10000086 Grundbetrag 1.320,90 einschließlich Umsatzsteuer
8.2 10000087 zuzüglich je Grenzpunkt. 595,- einschließlich Umsatzsteuer
9 Abgrenzung von Belastungsflächen
9.1 Festlegung der Abgrenzung von Belastungsflächen ohne örtliche Herstellung Gebühr nach Nummer 14
9.2 Abgrenzung von Belastungsflächen mit Aufmaß von Zwangspunkten Gebühr nach Nummer 14
9.3 Örtliche Herstellung der Abgrenzung von Belastungsflächen Gebühr nach Nummer 14
10 Übernahme von Vermessungsschriften in das Liegenschaftskataster
10.1 über Zerlegung von Flurstücken
10.1.1 10000085 Grundbetrag (bis 10 Grenzpunkte) 660,-
10.1.2 (aufgehoben)
10.1.3 10000901 zuzüglich je Grenzpunkt (ab dem 11. Grenzpunkt) 95,-
10.2 über Grenzherstellung beziehungsweise Grenzfeststellung
10.2.1 10000089 Grundbetrag 120,-
10.2.2 (aufgehoben)
10.3 über Abgrenzung von Belastungsflächen
10.3.1 10000106 Grundbetrag Gebühr nach Nummer 14
10.3.2 (aufgehoben)
10.4 über Gebäudeeinmessung
10.4.1 10000106. zuzüglich je Punkt 83,-
10.4.1.1 (aufgehoben)
10.4.2 (aufgehoben)
10.4.2.1 (aufgehoben)
10.4.3 (aufgehoben)
10.4.3.1 (aufgehoben)
10.4.4 (aufgehoben)
11 Gutachten des Gutachterausschusses für Grundstückswerte
11.1 10000293 Grundbetrag je Gutachten. 7.140,- einschließlich Umsatzsteuer
11.1.1 (aufgehoben)
11.2 Zuschläge je Gutachten
11.2.1 10000902 zuzüglich 0,2 vom Hundert des marktangepassten vorläufigen Verfahrenswertes nach § 6 Absatz 3
ImmoWertV
11.2.2 10000903 soweit die Abrechnung nach Nummer 11.1 in Verbindung mit Nummer 11.2 unverhältnismäßig ist und daher nicht angewendet werden kann, weil eine Gutachtenbasis bereits vorhanden ist oder der Aufwand aus anderen Gründen um ein Mehrfaches vom Standard abweicht Gebühr nach Nummer 14
11.2.3 10000139 zuzüglich je volle 1.000 Euro des über 50.000 000 Euro ermittelten Wertes.. 0,42 einschließlich Umsatzsteuer
11.2.4 10000147 zuzüglich je volle 1.000 Euro des über 50.000 000 Euro ermittelten Wertes, Schwierigkeitsstufe 0,54 einschließlich Umsatzsteuer
11.3 10000298 zuzüglich für jeden zusätzlichen Wert 3.570,- einschließlich Umsatzsteuer
12 Auskünfte über den Immobilienmarkt
12.1 Auskünfte aus der Kaufpreissammlung mit Nennung von Kauffällen
12.1.1 10000176 Auskunft aus der Kaufpreissammlung, soweit nicht eine Gebühr nach Nummer 12.1.2 erhoben wird, Grundbetrag je Stichprobe einschließlich bis zu 30 Kauffällen. 480,-
12.1.1.1 10000194 zuzüglich für jeden weiteren Kauffall 4,80
12.1.2 10000142 Automatisierte Auskunft aus der Kaufpreissammlung im Internet, je Auskunft. 360,-
12.2 Auswertungen aus der Kaufpreissammlung
12.2.1 10000188 Standard-Auswertung 340,-
12.2.1.1 (aufgehoben)
12.2.1.2 (aufgehoben)
12.3 (aufgehoben)
12.3.1 (aufgehoben)
12.3.1.1 (aufgehoben)
12.3.1.2 (aufgehoben)
12.3.2 (aufgehoben)
12.4 Immobilienmarktberichte des Gutachterausschusses für Grundstückswerte in Hamburg
12.4.1 10000439 Immobilienmarktbericht Hamburg 2026, Broschüre 60,-
13 10000287 Beurkundung und Beglaubigung von Anträgen auf Vereinigung oder Teilung von Grundstücken gemäß § 8 HmbVermG, je Antrag 305,83 einschließlich Umsatzsteuer
14 Personaleinsatz
14.1 10000328 je Stunde einer oder eines Bediensteten 116,62 einschließlich Umsatzsteuer
14.2 10000341 je Stunde einer oder eines Bediensteten, in den Fällen, in denen keine Umsatzsteuer anfällt. 94,-
201895 Einsatz des Personals, je Stunde einer oder eines Bediensteten, in den Fällen, in denen keine Umsatzsteuer anfäll 90,-
15 Sonstige Leistungen des Landesbetriebs Geoinformation und Vermessung Gebühr nach Nummer 14

Abschnitt II
Verwaltungsgebühren

1 Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure
1.1 Entscheidung über die Bestellung
1.1.1 10000200 für Antragstellerinnen und Antragsteller nach § 16 Absatz 2 Nummer 1 HmbVermG. 650,-
1.1.2 10000223 für Antragstellerinnen und Antragsteller nach § 16 Absatz 2 Nummern 2 und 3 HmbVermG. 1.280,-
1.2.1. 10000904 Verzicht einer Bestellung nach § 16 Absatz 4 HmbVermG 410,-
1.2.2 10000199 Rücknahme oder Widerruf einer Bestellung nach § 16 Absatz 4 HmbVermG 625,-
2 Gebäudeeinmessung bei Ersatzvornahmen
2.1 10000406 Erstes Gebäude, bis 25 Punkte. 1.018,-
2.1.1 10000305 zuzüglich weiterer Punkte, jeweils bis zu 10 Punkten 238,-
2.2 10000416 Erstes Gebäude von geringem Wert, je 25 Punkte. 510,-
2.2.1 10000315 zuzüglich weiterer Punkte, jeweils bis zu 10 Punkten. 96,-
2.3 10000407 je weiteres Gebäude, bis zu 25 Punkten. 167,-
2.3.1 10000314 zuzüglich weiterer Punkte, jeweils bis zu 10 Punkten. 119,-
2.4 10000387 zuzüglich zur Gebühr nach den Nummern 2.1 bis 2.3.1 für den erhöhten Verwaltungsaufwand aufgrund der Ersatzvornahme, je Stunde Gebühr nach Nummer 14
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