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BPD 2017- 4 - Vorweggenehmigung nach § 33 BauGB
Bauprüfdienst (BPD)
- Hamburg -
Vom 25.07.2017
(BSW/ABH21 vom 04.08.2017)
Archiv: FA 2007-1
1. Gegenstand des Bauprüfdienstes
Dieser Bauprüfdienst (BPD) erläutert das Verfahren zur Feststellung der Vorweggenehmigungsreife, insbesondere der Planreife von Bebauungsplänen (B-Plänen) in der Feststellungsverantwortung sowohl der Bezirke als auch des Senats oder der Bürgerschaft.
Dieser Bauprüfdienst ersetzt die Fachanweisung FA 1/2007 "Vorweggenehmigung nach § 33 BauGB".
Das allgemeine Verfahren zur Aufstellung von Bauleitplänen wird in der "Fachanweisung Bauleitplanung - Verfahren über die Aufstellung von Bebauungsplänen sowie Maßnahmen zur Sicherung der Planung und Erlass von Innen- und Außenbereichsverordnungen und städtebaulichen Erhaltungsverordnungen in der Verantwortung der Bezirke" in der jeweils gültigen Fassung geregelt.
2. Rechtsgrundlagen
3. Anwendung
Die Vorweggenehmigung ermöglicht es, Vorhaben, die auf Grundlage des noch geltenden Planungsrechts nicht zulässig sind und im Geltungsbereich eines B-Plan-Entwurfs liegen, der noch nicht festgestellt wurde, zu genehmigen. Vorhaben, die dem noch geltenden Planungsrecht entsprechen und für die keine Zurückstellung bzw. Veränderungssperre besteht, sind nach dem geltenden Planungsrecht zu genehmigen.
4. Allgemeine Begriffsdefinitionen
Vorweggenehmigungsreife
Die Vorweggenehmigungsreife besteht, wenn ein B-Plan-Entwurf
Die formelle Planreife für den gesamten Plan oder für Teilbereiche ist nach folgenden Verfahrensschritten erreicht:
Die vorgezogene formelle Planreife für Verfahren nach § 13 oder 13a BauGB ist nach folgenden Verfahrensschritten erreicht:
Die materielle Planreife (§ 33 Abs. 1 Nr. 2 BauGB) ist gegeben, wenn die sichere Erwartung besteht, dass der Planentwurf in dieser Fassung als rechtsverbindlicher Plan in Kraft treten wird, d. h. es liegen keine Stellungnahmen von Privaten oder Trägern öffentlicher Belange mit relevanten Auswirkungen auf die künftigen Festsetzungen des B-Plans vor und das zuständige politische Gremium hat den B-Plan-Entwurf gebilligt.
Auslöser für die Feststellung der materiellen Planreife ist in der Regel ein Bauvorhaben, das sich im Geltungsbereich des im Verfahren befindlichen B-Plans befindet.
Die materielle Planreife gilt, sofern keine Änderungen den B-Plan-Entwurf betreffend eintreten, auch für spätere Vorhaben.
Nach Feststellung der materiellen Planreife werden für das beantragte Vorhaben alle sonstigen Prüfvorgänge im Baugenehmigungsverfahren vollzogen.
Die materielle Planreife schließt die Billigung durch das jeweils zuständige politische Gremium mit ein (s. Tabelle unter Ziff. 8.).
Die Teilplanreife (§ 33 Abs. 2 BauGB) liegt vor, wenn für einen Teilbereich des B-Plan-Entwurfs die formelle und materielle Planreife vorliegt.
Die Feststellung der Teilplanreife kann auch nach Teilbereichen getrennt erfolgen.
5. Zulässigkeitsvoraussetzungen
5.1. § 33 Abs. 1 BauGB - Regelverfahren
Nach § 33 Abs. 1 BauGB hat ein Antragsteller einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Vorweggenehmigung, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
5.2. Teilplanreife
Betroffen sind B-Plan-Entwürfe, bei denen nach durchgeführter Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung Änderungen oder Ergänzungen erfolgen sollen. In Fällen der Teilplanreife kann ein Vorhaben vor der erneuten Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung zugelassen werden. Die Entscheidung steht im Ermessen der Verwaltung, doch ist, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, die Baugenehmigung zu erteilen, es sei denn, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen. Die Voraussetzungen sind:
5.3. Vorgezogene Vorweggenehmigung - § 33 Abs. 3 BauGB in Verbindung mit § 13 BauGB (vereinfachtes Verfahren) und § 13a BauGB (beschleunigtes Verfahren)
Bei Bebauungsplänen im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB und im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB ohne Berichtigung des Flächennutzungsplans (FNP) ist auch eine vorgezogene Vorweggenehmigungsreife möglich.
Diese ist gegeben, wenn die vorgezogene formelle Planreife (die betroffene Öffentlichkeit hatte Gelegenheit zur Stellungnahme und der Arbeitskreis I hat stattgefunden) und die materielle Planreife sowie die Voraussetzungen nach § 33 Abs. 1 Nr. 2 - 4 BauGB einschließlich der Billigung durch die Bezirksversammlung oder des von ihr ermächtigten Ausschusses vorliegen.
Wird im Rahmen von Verfahren nach § 13a BauGB die Berichtigung des FNPs notwendig ist die vorgezogene Vorweggenehmigung erreicht, wenn der B-Plan o. g. Verfahrenstand erreicht hat und die Billigung der Bürgerschaft, gemäß Punkt 6.2.2., zur Berichtigung des FNPs vorliegt.
5.4. Ausnahmen und Befreiungen
Die Erteilung von Ausnahmen nach § 31 Abs. 1 BauGB ist bei der Anwendung des § 33 BauGB uneingeschränkt möglich.
Befreiungen nach § 31 Abs. 2 BauGB sind auf Randkorrekturen beschränkt. Bei der Prüfung einer Befreiung vom künftigen Planrecht ist darauf zu achten, dass diese mit den Zielen des künftigen B-Plans nicht in Konflikt gerät und die künftigen Festsetzungen nicht infrage stellt, weil sich die Befreiung auf mehrere vergleichbare Fälle übertragen ließe. In diesen Fällen ist eine Befreiung bei Anwendung des § 33 BauGB unzulässig.
Bei vorgezogenen Vorweggenehmigungen nach § 33 Abs. 3 BauGB (vereinfachtes und beschleunigtes Verfahren) ist die Erteilung einer Befreiung nicht möglich.
6. Vorweggenehmigungsreife bei Bezirksplänen
Bei Bezirksplänen gemäß Weiterübertragungsverordnung-Bau haben die Bezirksämter - in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich - die uneingeschränkte Kompetenz zum Erlass von B-Plänen.
6.1. Bezirkspläne ohne Flächennutzungsplan-Änderung
6.1.1. Regelverfahren nach § 33 Abs. 1 BauGB
Die Vorweggenehmigungsreife ist gegeben, wenn:
6.1.2. Verfahren bei Teilplanreife
Die Teilplanreife ist gegeben, wenn:
6.1.3. Verfahren nach § 33 Abs. 3
Die vorgezogene Vorweggenehmigungsreife im vereinfachten oder beschleunigten Verfahren nach § 13 und 13a BauGB ist gegeben, wenn:
6.2. Bezirkspläne mit Änderung oder Berichtigung des Flächennutzungsplans (FNP)
6.2.1. Bezirkspläne mit FNP-Änderung (außer beschleunigte Verfahren nach § 13a BauGB)
Wird durch einen B-Plan-Entwurf die Änderung des FNP notwendig, ist die Vorweggenehmigungsreife gegeben, wenn:
6.2.2. Bezirkspläne mit FNP-Berichtigung im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB
Wird durch einen B-Plan-Entwurf im beschleunigten Verfahren die Berichtigung des FNP notwendig, ist die Vorweggenehmigungsreife gegeben, wenn:
Die BSW prüft die Inhalte unter Einbeziehung gesamtstädtischer Interessen und holt unmittelbar nach der Grobabstimmung und vor der ersten Öffentlichkeitsbeteiligung die Billigung der Bürgerschaft, repräsentiert durch die Fraktionssprecher des zuständigen Ausschusses der Bürgerschaft, ein (im Rahmen von Verfahren nach § 13a BauGB reicht die einfache Mehrheit der Bürgerschaft).
6.3. Zuständigkeiten für Vorweggenehmigungen nach § 33 BauGB
Zuständig für die Erteilung von Vorweggenehmigungen (Baugenehmigungen im Vorwege) im Zuständigkeitsbereich der Bezirke ist die für die Genehmigungsverfahren zuständige Stelle in den Bezirksämtern. Voraussetzung für die Genehmigung ist jeweils die Einhaltung der Zulässigkeitsvoraussetzungen für Vorweggenehmigungen (siehe 5.) Die Feststellung der Vorweggenehmigungsreife des B-Plans obliegt jedoch der für die Bebauungsplanverfahren zuständigen Stelle der Bezirksämter.
7. Vorweggenehmigungsreife bei Senatsplänen
Die Verfahrensschritte für die Feststellung der Vorweggenehmigungsreife von Senatsplänen entsprechen denen für Bezirkspläne mit Ausnahme der Mitwirkung der politischen Gremien:
7.1. Senatspläne ohne FNP-Änderung
Bei Senatsplänen setzt die materielle Planreife die Billigung der Kommission für Stadtentwicklung (KfS) des Planentwurfs als künftig zu beschließenden B-Plan voraus (im Fall der Teilplanreife die Billigung des Teilbereichs).
7.2. Senatspläne mit Änderung oder Berichtigung des FNP
(Senatspläne im Bereich des Stadtteils Hafen City, in Vorbehaltsgebieten oder evozierte Pläne)
Für die Billigung von B-Plan-Entwürfen ist die KfS zuständig.
FNP-Änderungen können jedoch nur durch die Bürgerschaft beschlossen werden.
Da sich die KfS aber maßgeblich aus Bürgerschaftsmitgliedern zusammensetzt, kann sie bei der Beurteilung von B-Plan-Entwürfen die entsprechende Notwendigkeit zur Änderung des FNP mit einbeziehen.
D. h. Voraussetzung für die materielle Planreife ist die Billigung der KfS zum B-Plan-Entwurf.
7.3. Zuständigkeiten für Vorweggenehmigungen nach § 33 BauGB
Bei Senatsplänen, die nicht im Bereich der Hafen City oder von Vorbehaltsgebieten liegen, sind für die Erteilung von Baugenehmigungen unverändert die für die Genehmigungsverfahren zuständigen Dienststellen der Bezirksämter zuständig.
Das gilt auch für Vorweggenehmigungen nach § 33 BauGB. Voraussetzung für die Genehmigung ist jeweils die Einhaltung der Zulässigkeitsvoraussetzungen für Vorweggenehmigungen (siehe 5.).
Die Feststellung der Vorweggenehmigungsreife des B-Plans obliegt jedoch der BSW/LP.
8. Tabellarische Übersicht der erforderlichen Beteiligungen der Gremien
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Billigung durch |
Bezirksplan ohne FNP-Änderung |
Bezirksplan mit FNP-Änderung/ § 13a-Plan mit FNP-Berichtigung |
Senatsplan ohne FNP-Änderung |
Senatsplan mit FNP-Änderung/ § 13a-Plan mit FNP-Berichtigung |
| Bezirksversammlung/ StaPlaA | + | + | - | - |
| Kommission für Stadtentwicklung | - | - | + | + |
| Bürgerschaft durch Fraktionssprecher des zuständigen Ausschusses | - | + | - (+) Nur bei Ablehnung durch die KfS | - (+) Nur bei Ablehnung durch die KfS |
| ENDE | |