Änderungstext

Zweite Verordnung zur Änderung von Gebührenordnungen aus dem Bereich der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen
- Hamburg -

Vom 6. Dezember 2016
(HmbGVBl. Nr. 54 vom 23.12.2016 S. 535)



Artikel 1

Auf Grund der §§ 2, 10 und 12 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503, 523), wird verordnet:

§ 1
Änderung der Gebührenordnung für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Wohnungswesens und des Wohnungsbaus

(nicht dargestellt)

§ 2
Änderung der Baugebührenordnung

Die Baugebührenordnung vom 23. Mai 2006 (HmbGVBl. S. 261), zuletzt geändert am 15. Dezember 2015 (HmbGVBl. S. 386), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

1.1 Im Absatz 1 wird hinter Nummer 6 folgende Nummer 7 eingefügt:

"7. Kapitel III der Verordnung
(EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. EU Nr. L 218 S. 30) sowie Kapitel VIII der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. EU 2011 Nr. L 88 S. 5, 2013 Nr. L 103 S. 10), zuletzt geändert am 21. Februar 2014 (ABl. EU Nr. L 159 S. 41), und Abschnitt 6 des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG) vom 8. November 2011 (BGBl. 2011 I S. 2178, 2179, 2012 I S. 131), geändert am 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474, 1538), soweit es nach dem Bauproduktengesetz vom 5. Dezember 2012 BGBl. I S. 2449, 2450), geändert am 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474, 1494), Anwendung findet".

1.2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

1.2.1 In Satz 2 werden hinter den Wörtern "Anstalten des öffentlichen Rechts" die Wörter "sowie Stiftungen des öffentlichen Rechts" eingefügt.

1.2.2 In Satz 3 wird hinter dem Wort "Grundwassergebührengesetz" die Textstelle "(GruwaG)" eingefügt.

2. In § 2 Absätze 1 und 3 wird jeweils die Zahl "28" durch die Zahl "29" ersetzt.

3. In § 4 Absatz 1 Satz 3 wird die Zahl "8,54" durch die Zahl "8,79" ersetzt.

4. Anlage 1 wird wie folgt geändert:

4.1 In den nachstehend genannten Nummern treten an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:

Nummer 1.1.1 erster Gebührensatz 18,70
zweiter Gebührensatz 116
Nummer 1.1.2 erster Gebührensatz 12,50
zweiter Gebührensatz 116
Nummer 1.2.1 erster Gebührensatz 14,20
zweiter Gebührensatz 58
Nummer 1.2.2 erster Gebührensatz 9,60
zweiter Gebührensatz 58
Nummer 1.3.1 erster Gebührensatz 24,30
zweiter Gebührensatz 116
Nummer 1.3.2 erster Gebührensatz 18,80
zweiter Gebührensatz 116

4.2 In Nummer 1.18 wird die Textstelle "31. Dezember 2016" durch die Textstelle "31. Dezember 2017" ersetzt.

4.3 In den nachstehend genannten Nummern treten an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:

Nummer 2.1 erster Gebührensatz 58
Nummer 2.2 erster Gebührensatz 58
Nummer 2.4 erster Gebührensatz 58
Nummer 2.5 erster Gebührensatz 29

4.4 In Nummer 4.5 wird die Zahl "42" durch die Zahl "44" und die Zahl "53" durch die Zahl "55" ersetzt.

4.5 In den nachstehend genannten Nummern treten an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:

Nummer 5.1 58
Nummer 5.2.1 29
Nummer 5.2.2 116
Nummer 5.2.3 7,25
Nummer 5.2.4 58
Nummer 5.3 29

4.6 In Nummer 6.1.1 wird die Zahl "42" durch die Zahl "44" und die Zahl "80" durch die Zahl "88" ersetzt.

4.7 In Nummer 6.2.1 wird die Zahl "116" durch die Zahl "135" ersetzt.

4.8 In Nummer 7.1 wird die Zahl "500" durch die Zahl "350" ersetzt.

4.9 In den nachstehend genannten Nummern treten an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:

Nummer 9.1 erster Gebührensatz 58
Nummer 9.2 58
Nummer 10.1 erster Gebührensatz 116
Nummer 10.2 erster Gebührensatz 29
zweiter Gebührensatz 58
Nummer 10.3 29
Nummer 12.1 erster Gebührensatz 29
zweiter Gebührensatz 232
Nummer 12.2 2,90
Nummer 13.3 erster Gebührensatz 80

4.10 Hinter Nummer 13.3 werden folgende Nummern 14 bis 14.3 angefügt:

"14 Maßnahmen zur Durchführung des Kapitels III der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 sowie Abschnitt 6 ProdSG, soweit es nach dem Bauproduktengesetz Anwendung findet und Kapitel VIII der Verordnung (EU) Nr. 305/2011
14.1 Aufforderung nach Artikel 56 Absatz 1 Satz 3, Artikel 58 Absatz 1, Artikel 59 Absatz 1, Maßnahmen nach Artikel 56 Absatz 4 Satz 2, Artikel 59 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 Gebühr nach Zeitaufwand. Die Gebühr beträgt 44 Euro je angefangene halbe Arbeitsstunde. Mindestens 176 Euro
14.2 Verlangen nach Artikel 11 Absatz 8, Artikel 12 Absatz 2 Satz 2 Buchstaben b und c, Artikel 13 Absatz 9, Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 Gebühr nach Zeitaufwand. Die Gebühr beträgt 44 Euro je angefangene halbe Arbeitsstunde. Mindestens 176 Euro
14.3 sonstige Amtshandlungen nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011, nach Abschnitt 6 ProdSG sowie sonstige Regelungen (auch Rechtsakte der Europäischen Union), die Sachverhalte im Bereich der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 betreffen, soweit sie nicht in speziellen Gebührentatbeständen enthalten sind Gebühr nach Zeitaufwand. Die Gebühr beträgt 44 Euro je an- gefangene halbe Arbeitsstunde. Mindestens 176 Euro."

Artikel 2

Auf Grund von § 2 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503, 523), und § 16 Absatz 6 Nummer 5 des Hamburgischen Vermessungsgesetzes vom 20. April 2005 (HmbGVBl. S. 135), zuletzt geändert am 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503, 529), wird verordnet:

Einziger Paragraph
Änderung der Gebührenordnung für das amtliche Vermessungswesen und den Gutachterausschuss für Grundstückswerte in Hamburg

(nicht dargestellt)

Artikel 3

Auf Grund der in den Präambeln der Artikel 1 und 2 genannten Rechtsvorschriften wird ferner verordnet:

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.

(2) Soweit eine Gebührenpflicht bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits entstanden war, ist das bisherige Recht anzuwenden. Begründet diese wiederkehrende Gebührenschulden, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung entstehen oder fällig werden, ist das neue Recht anzuwenden.

ID 180293

ENDE