Drittes Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Bereich des Wohnungswesens
- Hamburg -
Vom 23. Oktober 2018
(HmbGVBl. Nr. 41 vom 30.10.2018 S. 349)
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
§ 1
Änderung des Hamburgischen Wohnraumschutzgesetzes
Das Hamburgische Wohnraumschutzgesetz vom 8. März 1982 (HmbGVBl. S. 47), zuletzt geändert am 21. Mai 2013 (HmbGVBl. S. 244), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Im Eintrag zu § 13 wird die Textstelle ", Wohnraumschutznummer" angefügt.
b) Hinter dem Eintrag zu § 15 wird folgender Eintrag eingefügt:
" § 15a Informationspflichten und Datenübermittlung".
c) Der Eintrag zu § 18 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| § 18 Änderungsvorschriften | " § 18 Übergangsregelung". |
d) Folgender Eintrag zu § 20 wird angefügt:
" § 20 Inkrafttreten".
2. § 9 Absatz 2 Satz 5 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| Gleiches gilt, wenn die Nutzung des Wohnraums zu anderen als Wohnzwecken zeitlich so beschränkt ist, dass der Charakter der Wohnung als Hauptwohnung unberührt bleibt. | "Gleiches gilt, wenn die Nutzung des Wohnraums zu anderen als Wohnzwecken in der Hauptwohnung des Nutzungsberechtigten auf höchstens acht Wochen innerhalb eines Kalenderjahres beschränkt bleibt." |
3. In § 12a Absatz 5 wird die Textstelle "nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz vom 13. März 1961 (HmbGVBl. S. 79, 136)" durch die Textstelle "nach dem Hamburgischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz vom 4. Dezember 2012 (HmbGVBl. S. 510), geändert am 21. Mai 2013 (HmbGVBl. S. 210)," ersetzt.
4. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird die Textstelle ", Wohnraumschutznummer" angefügt.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden hinter dem Wort "Fassung" die Wörter "und für die Anbieter von Druckerzeugnissen und anderer Medien" eingefügt.
bb) Hinter Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
"Satz 1 gilt auch für Beschäftigte und Beauftragte der in den Sätzen 1 und 2 genannten Auskunftspflichtigen."
cc) Es wird folgender Satz angefügt:
"Kommt ein Diensteanbieter seiner Pflicht nach Satz 2 nicht innerhalb von zwei Wochen nach, hat er auf Verlangen der zuständigen Behörde Angebote, Werbung oder weitere Informationen, auf die sich das Auskunftsverlangen bezog, von den von ihm betriebenen Internetseiten unverzüglich zu entfernen."
c) Es werden folgende Absätze 5 bis 10 angefügt:
"(5) Wird Wohnraum an wechselnde Nutzer zum Zwecke des nicht auf Dauer angelegten Gebrauchs überlassen oder entsprechend genutzt, so hat der Nutzungsberechtigte dies in den Fällen des § 9 Absatz 2 Sätze 4 und 5 der zuständigen Behörde zuvor anzuzeigen; er hat seinen Familiennamen, seine Vornamen, seine Anschrift, sein Geburtsdatum, die Belegenheit der Wohnung, die Verwendung als Haupt- oder als Nebenwohnung und den verwendeten oder beabsichtigten Vertriebsweg für die Gebrauchsüberlassung an wechselnde Nutzer anzugeben. Wenn sich die nach Satz 1 anzugebenden Daten ändern, hat der Nutzungsberechtigte dies der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.
(6) Die zuständige Behörde teilt dem ordnungsgemäß Anzeigenden nach Absatz 5 unverzüglich eine amtliche Nummer (Wohnraumschutznummer) mit. Diese Mitteilung kann vollständig automatisiert erfolgen. Der Nutzungsberechtigte hat die Wohnraumschutznummer stets und für die Öffentlichkeit gut sichtbar anzugeben, wenn er die Nutzung seiner Wohnung durch wechselnde Nutzer zum Zwecke des nicht auf Dauer angelegten Gebrauchs anbietet oder dafür wirbt. Die Behörde kann die Gültigkeit der Wohnraumschutznummer befristen; eine nach Ablauf der Befristung gültige weitere Wohnraumschutznummer wird sodann erst nach erneuter Anzeige nach Absatz 5 mitgeteilt. Die Wohnraumschutznummer erlischt, sobald der Anzeigende nicht mehr persönlich Nutzungsberechtigter des angegebenen Wohnraums ist oder aus anderen Gründen die Voraussetzungen des Absatzes 5 nicht mehr vorliegen. Der Nutzungsberechtigte hat auf Verlangen der zuständigen Behörde den Nachweis über die Einhaltung der Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 Sätze 4 und 5 zu führen.
(7) Jede einzelne Überlassung von Wohnraum an wechselnde Nutzer zum Zwecke des nicht auf Dauer angelegten Gebrauchs oder eine entsprechende Nutzung hat der Nutzungsberechtigte der zuständigen Behörde zudem jeweils spätestens am zehnten Tag nach Beginn der Überlassung anzuzeigen. Erfolgt keine Anzeige, erlischt die Wohnraumschutznummer.
(8) Wird eine Genehmigung nach § 9 für die Überlassung von Wohnraum an wechselnde Nutzer zum Zwecke des nicht auf Dauer angelegten Gebrauchs erteilt, wird mit der Genehmigung unverzüglich eine Wohnraumschutznummer vergeben. Absätze 5 und 6 gelten entsprechend. Wird die Genehmigung befristet erteilt, ist auch die Wohnraumschutznummer für denselben Zeitraum befristet.
(9) Wer unter Nutzung eines Telemediendienstes oder eines Druckerzeugnisses oder anderen Mediums, in dem überwiegend Angebote oder Werbung für die Überlassung von Wohnraum an wechselnde Nutzer zum nicht auf Dauer angelegten Gebrauch angezeigt werden oder angezeigt werden können, ohne einer gesetzlichen Impressumspflicht zu unterliegen und dieser nachzukommen, die Überlassung von ein oder mehreren Räumen anbietet oder bewirbt, hat dies zuvor der zuständigen Behörde anzuzeigen. Absätze 5 und 6 gelten entsprechend.
(10) Wer es Dritten ermöglicht, Angebote oder Werbung für die Überlassung von Räumen, die der öffentlichen Angabe einer Wohnraumschutznummer nach Absatz 6, auch in Verbindung mit Absatz 8 oder Absatz 9, bedürfen, zu veröffentlichen oder daran mitwirkt, hat sicherzustellen, dass diese Angebote oder Werbung nicht ohne eine öffentlich sichtbare Wohnraumschutznummer veröffentlicht werden oder veröffentlicht sind."
5. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 7 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| 7. entgegen § 13 Absatz 1 Auskünfte nicht, nicht richtig oder nicht vollständig gibt, oder Unterlagen nicht oder nicht vollständig vorlegt, | "7. entgegen § 13 Absatz 1 oder 5 Auskünfte nicht, nicht richtig oder nicht vollständig gibt, oder Unterlagen nicht oder nicht vollständig vorlegt," |
bb) Der Punkt am Ende der Nummer 8 wird durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 9 angefügt:
"9. entgegen § 13 Absatz 6 Satz 3 auch in Verbindung mit § 13 Absatz 8 oder § 13 Absatz 9 die Wohnraumschutznummer nicht, nicht richtig oder nicht vollständig oder eine ungültige, falsche oder gefälschte Wohnraumschutznummer angibt."
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Der Punkt am Ende der Nummer 2 wird durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 3 angefügt:
"3. es entgegen § 13 Absatz 10 ermöglicht oder daran mitwirkt, Angebote oder Werbung ohne Wohnraumschutznummer zu veröffentlichen oder seiner Entfernungspflicht nach Absatz 4 oder § 13 Absatz 1 Satz 5 nicht nachkommt."
bb) Es wird folgender Satz angefügt:
"Die Ordnungswidrigkeit kann auch dann geahndet werden, wenn sie nicht im Inland begangen wird."
c) In Absatz 3 wird die Zahl "50000" durch die Zahl "500000" ersetzt.
d) In Absatz 4 wird hinter dem Wort "nach" die Textstelle "Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 oder" eingefügt.
6. Hinter § 15 wird folgender § 15a eingefügt:
" § 15a Informationspflichten und Datenübermittlung
(1) Die zuständige Behörde hat der für die Besteuerung des Nutzungsberechtigten zuständigen Stelle Familienname, Vornamen, Geburtsdatum, Wohnanschrift, Belegenheit des Vermietungsobjekts, Wohnraumschutznummer, den angezeigten Vertriebsweg und Daten zur Belegung des nach § 13 Absätze 5 und 8 anzeigenden Nutzungsberechtigten mitzuteilen, soweit diese Informationen ihr bei der Ausführung dieses Gesetzes bekannt werden. Im Übrigen unterrichtet die zuständige Behörde die zuständige Stelle, wenn sich bei der Durchführung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz Anhaltspunkte für Verstöße gegen die steuerrechtlichen Vorschriften ergeben.
(2) Die zuständige Behörde darf ein automatisiertes Abrufverfahren nach § 38 des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), zuletzt geändert am 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745, 2752), in der jeweils geltenden Fassung durchführen, um die nach § 13 Absätze 5, 8 und 9 erhobenen Daten automatisiert auf Plausibilität, Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen."
7. § 18 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| § 18 (Änderungsvorschriften) | " § 18 Übergangsregelung
Die Regelungen zur Angabe der Wohnraumschutznummer nach § 13 Absatz 6 Satz 3 und zur Anzeige der einzelnen Überlassung nach § 13 Absatz 7 sind ab 1. April 2019 anzuwenden. Wurde vor dem 1. Januar 2019 bereits eine Genehmigung nach § 9 für die Überlassung von Wohnraum an wechselnde Nutzer zum Zwecke des nicht auf Dauer angelegten Gebrauchs erteilt, wird auf Antrag unverzüglich eine Wohnraumschutznummer vergeben. § 13 Absätze 5, 6 und 8 gilt entsprechend." |
§ 2
Ermächtigung zur Neubekanntmachung
Der Senat wird ermächtigt, den Wortlaut des Hamburgischen Wohnraumschutzgesetzes in der nunmehr geltenden Fassung mit neuem Datum bekannt zu machen.
§ 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.
ID 181886
| ENDE |