Änderungstext

Siebte Verordnung zur Änderung von Gebührenordnungen aus dem Bereich der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen
- Hamburg -

Vom 7. Dezember 2021
(HmbGVBl. Nr. 81 vom 21.12.2021 S. 901)



Artikel 1

Auf Grund von § 2 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S 37), zuletzt geändert am 3. Dezember 2019 (HmbGVBl. S. 437), wird verordnet:

Einziger Paragraph
Änderung der Gebührenordnung für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Wohnungswesens und des Wohnungsbaus

Die Anlage der Gebührenordnung für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Wohnungswesens und des Wohnungsbaus vom 2. Dezember 2008 (HmbGVBl. S. 403), zuletzt geändert am 1. Dezember 2020 (HmbGVBl. S. 680), wird wie folgt geändert:

1. In den nachstehend genannten Nummern treten an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:

Nummer 2.4 420
Nummer 2.5 55
Nummer 2.6 565
Nummer 2.8 Buchstabe a
erster Gebührensatz 545
Buchstabe b
erster Gebührensatz 290
zweiter Gebührensatz 550
dritter Gebührensatz 250
Nummer 2.9 530
Nummer 3.1 Buchstabe a 594
Buchstabe b 594
Nummer 3.2 Buchstabe a 594
Buchstabe b 594
Nummer 3.4 382
Nummer 3.5 483

2. Nummer 3.6 wird wie folgt geändert:

2.1 Buchstabe a erhält folgende Fassung

"a) nach § 9 Absatz 2 Satz 1 HmbWoSchG außer in den Fällen des § 9 Absatz 3 Satz 1 HmbWoSchG

aa) je Wohnung 400 bis 1.200
jedoch höchstens 4.774

bb) je Raum 200 bis 600
jedoch höchstens 2 390".

2.2 In den nachstehend genannten Buchstaben treten an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:

Buchstabe b erster Gebührensatz 808
zweiter Gebührensatz 4.774
dritter Gebührensatz 400
vierter Gebührensatz 2.390
Buchstabe c erster Gebührensatz 404
fünfter Gebührensatz 404

2.3 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

alt neu
"d) nach § 9 Absatz 2 Satz 3 Nummer 3 HmbWoSchG

je Wohnung 1.000
jedoch höchstens 3000".

3. Nummer 3.7 wird wie folgt geändert:

3.1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

alt neu
"a) je Wohnung 329
jedoch höchstens 900".

3.2 In Buchstabe b wird der Gebührensatz "160" durch den Gebührensatz "165" ersetzt.

4. In den nachstehend genannten Nummern treten an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:

Nummer 3.8 zweiter Gebührensatz 1590
Nummer 3.12 erster Gebührensatz 69

Artikel 2

Auf Grund der §§ 2 und 12 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 3. Dezember 2019 (HmbGVBl. S. 437), und § 16 Absatz 6 Nummer 5 des Hamburgischen Vermessungsgesetzes vom 20. April 2005 (HmbGVBl. S. 135), zuletzt geändert am 31. August 2018 (HmbGVBl. S. 282, 284), wird verordnet:

Einziger Paragraph
Änderung der Gebührenordnung für das amtliche Vermessungswesen und den Gutachterausschuss für Grundstückswerte in Hamburg

Die Gebührenordnung für das amtliche Vermessungswesen und den Gutachterausschuss für Grundstückswerte in Hamburg vom 5. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 580), zuletzt geändert am 1. Dezember 2020 (HmbGVBl. S. 680), wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Absätze 1 und 2 wird jeweils der Gebührensatz "60" durch den Gebührensatz "62" ersetzt.

2. Die Anlage wird wie folgt geändert:

2.1 Abschnitt I wird wie folgt geändert:

2.1.1 In den nachstehend genannten Nummern treten an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:

Alt Neu
Nummer 1.1 Position 200002. . . . 43,50 44,50
Nummer 3.1 Position 200560. . . . 25,46 26,05
Nummer 3.2 Position 200561. . . . 49,24 50,42
Nummer 3.3 Position 200004. . . . 13,36 13,78
Nummer 3.4 Position 200694. . . . 25,04 26,05
Nummer 3.5 Position 200453. . . . 43,50 44,50
Nummer 4.1 Position 200020. . . . 86,- 88,-
Nummer 4.2 Position 200022. . . . 27,75 28,50
Nummer 5.1 Position 200023. . . . 44,50 45,50
Nummer 5.2 Position 200024. . . . 34,50 35,50
Nummer 6.1 Position 200391. . . . 225,- 230,-
Nummer 6.2 Position 200392. . . . 57,50 59,-
Nummer 6.3.1 Position 200395. . . . 43,50 44,50
Nummer 6.4.1 Position 201360. . . . 225,- 230,-
Nummer 6.4.2 Position 201361. . . . 126,- 129,-
Nummer 7.1.1 Position 200050. . . . 277,- 285,-
Nummer 7.1.2 Position 200051. . . . 136,- 140,-
Nummer 7.1.3 Position 200052. . . . 120,- 123,-
Nummer 7.2.1 Position 200053. . . . 995,- 1.015,-
Nummer 7.2.2 Position 200054. . . . 485,- 495,-
Nummer 7.3 Position 200810. . . . 180,- 185,-
Nummer 8.1 Position 200055. . . . 760,- 780,-
Nummer 8.2 Position 200056. . . . 360,- 370,-
Nummer 9.1.1 Position 200057. . . . 131,- 134,-
Nummer 9.1.2 Position 200058. . . . 48,- 49,-
Nummer 9.2.1 Position 201362. . . . 1075,- 1.100,-
Nummer 9.2.2 Position 201363. . . . 47,- 48,-
Nummer 9.3.1 Position 200061. . . . 435,- 445,-
Nummer 9.3.2 Position 200062. . . . 205,- 210,-
Nummer 10.1.1 Position 200063. . . . 225,- 230,-
Nummer 10.1.2 Position 200064. . . . 107,- 110,-
Nummer 10.2.1 Position 200069. . . . 67,- 69,-
Nummer 10.2.2 Position 200070. . . . 7,- 7,20
Nummer 10.3.1 Position 200071. . . . 128,- 131,-
Nummer 10.3.2 Position 200072. . . . 67,- 69,-
Nummer 10.4.1 Position 201543. . . . 340,- 347,-
Nummer 10.4.1.1 Position 201101. . . . 92,- 94,-
Nummer 10.4.2 Position 201544. . . . 130,- 133,-
Nummer 10.4.2.1 Position 201103. . . . 36,- 37,-
Nummer 10.4.3 Position 201545. . . . 130,- 133,-
Nummer 10.4.3.1 Position 201105. . . . 36,- 37,-
Nummer 10.4.4 Position 201364. . . . 60,- 62,-
Nummer 11.1 Position 200562. . . . 3700,- 3.800,-
Nummer 11.1.1 Position 201480. . . . 4800,- 4.920,-
Nummer 11.2.1 Position 200563. . . . 1,16 1,19
Nummer 11.2.2 Position 201481. . . . 1,50 1,54
Nummer 11.2.3 Position 201610. . . . 0,29 0,30
Nummer 11.2.4 Position 201611. . . . 0,37 0,38
Nummer 11.3 Position 200564. . . . 1850,- 1.900,-
Nummer 11.4 Position 200089. . . . 30,- 31,-
Nummer 12.1.1 Position 200090. . . . 410,- 420,-
Nummer 12.1.2 Position 200091. . . . 4,10 4,20
Nummer 12.1.3 Position 201650. . . . 100,- 105,-
Nummer 12.2.1 Position 200092. . . . 102,- 105,-
Nummer 12.2.2 Position 200093. . . . 51,- 52,50
Nummer 12.3.1 Position 200612. . . . 67,- 63,-
Nummer 12.3.1.1 Position 200613. . . . 67,- 63,-
Nummer 12.3.1.2 Position 201214. . . . 30,- 31,-
Nummer 12.3.2 Position 201310. . . . 16,- 21,-

2.1.2 Nummern 12.4.2 und 12.4.3 erhalten folgende Fassung:
Alt:

"12.4.2 IMH20 Immobilienmarktbericht Hamburg 2020 50,-
12.4.3 IMH21 Immobilienmarktbericht Hamburg 2021 51,-".

Neu:

"12.4.2 IMH21 Immobilienmarktbericht Hamburg 2021 51,-
12.4.3 IMH22 Immobilienmarktbericht Hamburg 2022 52,-".

2.1.3 In Nummer 13 wird der Gebührensatz "225,-" durch den Gebührensatz "230,-" ersetzt.

2.2 In den nachstehend genannten Nummern des Abschnitts II treten an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:

Alt Neu
Nummer 2.1 Position 201540. . . . 833,- 895,-
Nummer 2.1.1 Position 201368. . . . 195,- 210,-
Nummer 2.2 Position 201541. . . . 417,- 450,-
Nummer 2.2.1 Position 201371. . . . 80,- 85,-
Nummer 2.3 Position 201542. . . . 138,- 150,-
Nummer 2.3.1 Position 201373. . . . 98,- 105,-
Nummer 2.4 Position 201430. . . . 30,- 31,-

Artikel 3

Auf Grund von § 2 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 3. Dezember 2019 (HmbGVBl. S. 437), und § 81 Absatz 1 Nummer 6, Absatz 8 Nummer 7 und Absatz 10 der Hamburgischen Bauordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563), zuletzt geändert am 20. Februar 2020 (HmbGVBl. S. 148, 155), wird verordnet:

Einziger Paragraph
Änderung der Baugebührenordnung

Die Baugebührenordnung vom 23. Mai 2006 (HmbGVBl. S. 261), zuletzt geändert am 2. November 2021 (HmbGVBl. S. 729), wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Absätze 1 und 3 wird jeweils der Gebührensatz "31 Euro" durch den Gebührensatz "31,90 Euro" ersetzt.

2. § 3 Absatz 2 Satz 3 enthält folgende Fassung:

alt neu
Abweichend von Satz 2 basieren die Anrechnungswerte nach Nummer 22 der Anlage 2 auf der Indexzahl 100 für das Jahr 2020. "Abweichend von Satz 2 basieren die Anrechnungswerte der Nummer 21.2 der Anlage 2 auf der Indexzahl 100 für das Jahr 2022 und die Anrechnungswerte nach Nummer 22 der Anlage 2 auf der Indexzahl 100 für das Jahr 2020."

3. In § 4 Absatz 1 Satz 3 wird die Zahl "9,70" durch die Zahl "9,99" ersetzt.

4. Anlage 1 wird wie folgt geändert:

4.1 In den nachstehend genannten Nummern treten an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:

Alt Neu
Nummer 1.1.1 erster Gebührensatz 19,37 19,95
zweiter Gebührensatz 122 125,60
Nummer 1.1.2 erster Gebührensatz 12,96 13,34
zweiter Gebührensatz 122 125,60
Nummer 1.2.1 erster Gebührensatz 14,74 15,18
zweiter Gebührensatz 61 62,80
Nummer 1.2.2 erster Gebührensatz 9,96 10,25
zweiter Gebührensatz 61 62,80
Nummer 1.3.1 erster Gebührensatz 25,22 25,97
zweiter Gebührensatz 122 125,60
Nummer 1.3.2 erster Gebührensatz 19,47 20,05
zweiter Gebührensatz 122 125,60
Nummer 1.5 erster Gebührensatz 63 64,90
Nummer 1.6 erster Gebührensatz 63 64,90
Nummer 1.7 erster Gebührensatz 63 64,90
Nummer 1.8.1 erster Gebührensatz 126 129,80
Nummer 1.8.2 erster Gebührensatz 63 64,90
Nummer 1.9 erster Gebührensatz 126 129,80
Nummer 1.11 erster Gebührensatz 63 64,90
Nummer 1.15 erster Gebührensatz 126 129,80
Nummer 2.1 erster Gebührensatz 63 64,90
Nummer 2.2 erster Gebührensatz 63 64,90
Nummer 2.3 erster Gebührensatz 126 129,80
Nummer 2.4 erster Gebührensatz 63 64,90
Nummer 2.5 erster Gebührensatz 31 31,90

4.2 In Nummer 4.5 wird der Gebührensatz "47 Euro" durch den Gebührensatz "48,50 Euro" und der Gebührensatz "61,50 Euro" durch den Gebührensatz "63 Euro" ersetzt.

4.3 In den nachstehend genannten Nummern treten an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:

Alt Neu
Nummer 5.1 63 64,90
Nummer 5.2.1 31,50 32,45
Nummer 5.2.2 126 129,80

4.4 In Nummer 5.2.3 wird das Wort "Garagenstellplatz" durch das Wort "Stellplatz" und der Gebührensatz "7,85" durch den Gebührensatz "8,08" ersetzt.

4.5 In den nachstehend genannten Nummern treten an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:

Alt Neu
Nummer 5.2.4 63 64,90
Nummer 5.3 31 31,90
Nummer 6.1.1 erster Gebührensatz 47 48,50
zweiter Gebührensatz 94,- 97
Nummer 6.1.2 504 519
Nummer 6.1.3 zweiter Gebührensatz 13 13,40
Nummer 6.1.4 16 16,50
Nummer 6.2.1 135 139
Nummer 6.2.4 17 17,50
Nummer 7.2 420 432
Nummer 7.4 420 432
Nummer 8.1 460 474
Nummer 9.1 erster Gebührensatz 63 64,90
Nummer 9.2 63 64,90
Nummer 10.1 erster Gebührensatz 126 129,80
zweiter Gebührensatz 3.750 3860
Nummer 10.2 erster Gebührensatz 31 31,90
zweiter Gebührensatz 63 64,90
Nummer 10.3 31 31,90
Nummer 12.1 erster Gebührensatz 31 31,90
zweiter Gebührensatz 252 260
Nummer 12.2 3,15 3,24
Nummer 14.1 erster Gebührensatz 47 48,50
zweiter Gebührensatz 191 194
Nummer 14.2 erster Gebührensatz 47 48,50
zweiter Gebührensatz 191 194
Nummer 14.3 erster Gebührensatz 47 48,50
zweiter Gebührensatz 191 194

5. Anlage 2 wird wie folgt geändert:

5.1 Nummer 21.2 erhält folgende Fassung:
Alt:

21.2 ohne oder mit geringen Einbauten  
a) bis 2000 m3 Brutto-Rauminhalt  
Bauart schwer 1 68 70 70
sonstige Bauten 58 60 60
b) der 2000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 5000 m3  
Bauart schwer 1 58 60 60
sonstige Bauarten 46 47 47
c) der 5000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 20.000 m3  
Bauart schwer 1 42 43 43
sonstige Bauarten 36 37 37
d) der 20.000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 50.000 m3  
Bauart schwer 1 29 30 30
sonstige Bauarten 25 26 26
e) der 50.000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt  
Bauart schwer 11 11 11
sonstige Bauarten 9 9 9

Neu:

"21.2 ohne oder mit geringen Einbauten
a) bis 2.000 m3 Brutto-Rauminhalt in einfachen Rahmen- oder Stiel-Riegel-Konstruktionen konstruktiv andere Bauten.. 60

70

b) der 2.000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 5.000 m3 in einfachen Rahmen- oder Stiel-Riegel-Konstruktionen 47
konstruktiv andere Bauten.. 60
c) der 5.000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 20.000 m3 in einfachen Rahmen- oder Stiel-Riegel-Konstruktionen 37
konstruktiv andere Bauten.. 43
d) der 20.000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 50.000 m3 in einfachen Rahmen- oder Stiel-Riegel-Konstruktionen 26
konstruktiv andere Bauten . 30
e) der 50.000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt in einfachen Rahmen- oder Stiel-Riegel-Konstruktionen 9
konstruktiv andere Bauten 11".

5.2 In Nummer 23 werden hinter dem Wort "mit" die Wörter "nicht geringen" eingefügt.

5.3 Der Text hinter der Tabelle der Anrechnungswerte erhält folgende Fassung:

alt neu
Für die Bemessung der Gebühren nach den Nummern 4.1 bis 4.4 und 4.6 bis 4.18 der Anlage 1 sind folgende Zuschläge zu berücksichtigen:
  1. Bei Gebäuden mit mehr als fünf Vollgeschossen sind die anrechenbaren Kosten um 5 v. H. sowie bei Hochhäusern und bei Gebäuden mit befahrbaren Decken (außer bei den Nummern 18 bis 20) um 10 v. H. zu erhöhen.
  2. Die angegebenen Anrechnungswerte berücksichtigen nur Flachgründungen mit Streifen- oder Einzelfundamenten. Mehrkosten für andere Gründungen sind gesondert zu ermitteln und den anrechenbaren Kosten hinzuzurechnen.
"Für die Bemessung der Gebühren nach den Nummern 4.1 bis 4.4 und 4.6 bis 4.18 der Anlage 1 sind folgende Zuschläge zu berücksichtigen:
  1. Bei Gebäuden mit mehr als 5 Vollgeschossen sind die anrechenbaren Kosten um 5 v. H. sowie bei Hochhäusern und vergleichbar hohen Gebäuden um 10 v. H. zu erhöhen.
  2. Bei Gebäuden mit befahrbaren Decken (außer bei den Nummern 18 bis 20) sind die anrechenbaren Kosten für die darunterliegenden Geschosse anteilig um 10 v. H. zu erhöhen.
  3. Bei Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäuden nach Nummern 21.2 und 22 mit Kranbahnen sind die anrechenbaren Kosten anteilig wie folgt zu ermitteln: Die Gebäudebereiche sind für den von den Kranbahnen erfassten Hallenbereich als Gebäude mit Einbauten nach Nummer 21.1 oder Nummer 23 zu bewerten, soweit die dynamischen Lasten sich statisch auf sie auswirken.
  4. Die angegebenen Anrechnungswerte berücksichtigen nur einfache Flachgründungen mit Streifen- oder Einzelfundamenten. Mehrkosten für andere Gründungen sind gesondert zu ermitteln und den anrechenbaren Kosten hinzuzurechnen. Bei Flächengründungen, für die rechnerische Nachweise zu prüfen sind (zum Beispiel bei elastisch gebetteten Sohlplatten), sind je Quadratmeter Sohlplatte 2 m3 abzüglich des Volumenanteils der Sohlplatte je Quadratmeter zum Brutto-Rauminhalt hinzuzurechnen, höchstens jedoch 1,50 m3 je Quadratmeter Sohlplatte."

Artikel 4

Auf Grund der in den Präambeln der Artikel 1 bis 3 genannten Rechtsvorschriften wird ferner verordnet:

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.

(2) Soweit eine Gebührenpflicht bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits entstanden war, ist das bisherige Recht anzuwenden. Begründet diese wiederkehrende Gebührenschulden, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung entstehen oder fällig werden, ist das neue Recht anzuwenden.

ID 212769

ENDE