Änderungstext

Achte Verordnung zur Änderung von Gebührenordnungen aus dem Bereich der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen
- Hamburg -

Vom 6. Dezember 2022
(HmbGVBl. Nr. 61 vom 20.12.2022 S. 637)



Artikel 1

Auf Grund von § 2 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 7. Dezember 2021 (HmbGVBl. S. 888), wird verordnet:

Einziger Paragraph
Änderung der Gebührenordnung für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Wohnungswesens und des Wohnungsbaus

(nicht dargestellt)

Artikel 2

Auf Grund der §§ 2, 5 und 12 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 7. Dezember 2021 (HmbGVBl. S. 888), und § 16 Absatz 6 Nummer 5 des Hamburgischen Vermessungsgesetzes vom 20. April 2005 (HmbGVBl. S. 135), zuletzt geändert am 31. August 2018 (HmbGVBl. S. 282, 284), wird verordnet:

Einziger Paragraph
Änderung der Gebührenordnung für das amtliche Vermessungswesen und den Gutachterausschuss für Grundstückswerte in Hamburg

Die Gebührenordnung für das amtliche Vermessungswesen und den Gutachterausschuss für Grundstückswerte in Hamburg vom 5. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 580), zuletzt geändert am 7. Dezember 2021 (HmbGVBl. S. 901), wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 2 erhält die folgende Fassung:

alt neu
(2) Die in der Anlage genannten Gebührensätze und die Auslagen enthalten keine Umsatzsteuer; bei steuerpflichtigen Leistungen wird sie hinzugerechnet. "(2) Soweit eine Leistung der Freien und Hansestadt Hamburg als Unternehmerin im Sinne des Umsatzsteuergesetzes der Umsatzsteuerpflicht unterliegt, enthält die entsprechende Benutzungsgebühr die Umsatzsteuer. Im Übrigen enthalten die in dieser Verordnung genannten Gebühren keine Umsatzsteuer. Bei Verwaltungsgebühren ist diese im Rahmen der Festsetzung der Gebühren hinzuzurechnen. Bei Auslagen sind umsatzsteuerrechtliche Bestimmungen ebenfalls zu berücksichtigen."

2. In § 3 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 wird jeweils der Gebührensatz "62 Euro" durch den Gebührensatz "83 Euro" ersetzt.

3. Die Anlage wird wie folgt geändert:

3.1 Abschnitt I wird wie folgt geändert:

3.1.1 Nummern 1 bis 3.5 werden durch folgende Nummern 1 bis 3.3 ersetzt:

Alt:


1

Auskunft
1.1 200002 aus den Daten des Grenznachweises, je Bediensteten je angefangene halbe Stunde 44,50
2 Einmalige Verwendung von Daten des Grenznachweises
2.1 1200626 Grundbetrag 140,-
2.2 200627 zuzüglich je Grenzpunkt 35,-
3 Standard-Auszüge aus dem Liegenschaftskataster
3.1 200560 Liegenschaftskarte im Format bis zu 297 x 420 mm (DIN A 3), je Auszug 26,05
3.2 200561 Liegenschaftskarte in größeren Formaten, je Auszug 50,42
3.3 200004 Flurstücksnachweis, Flurstücks- und Eigentumsnachweis,
je Auszug 13,78
3.4 200694 Bestandsnachweis, je Auszug 26,05
3.5 200453 zuzüglich zur Gebühr nach den Nummern 3.1 bis 3.4, sofern ein erhöhter Bearbeitungsaufwand erforderlich ist, je angefangene halbe Stunde einer oder eines Bediensteten 44,50


Neu:

"1 Auskunft
1.1 aus den Daten des Grenznachweises Gebühr nach Nummer 14
2 Einmalige Verwendung von Daten des Grenznachweises
2.1 200626 Grundbetrag für eine Bereitstellung von Da ten des Grenznachweises, soweit nicht eine Gebühr nach Nummer 2.2 erhoben wird 166,60 einschließlich Umsatzsteuer
2.1.1 200627 zuzüglich je Grenzpunkt 41,65 einschließlich Umsatzsteuer
2.2 Bereitstellung von Daten des Grenznachweises im Internet
2.2.1 201880 Grundbetrag 166,60 einschließlich Umsatzsteuer
2.2.2 201881 zuzüglich je Grenzpunkt 41,65 einschließlich Umsatzsteuer
3 Standardauszüge aus dem Liegenschaftskataster
3.1 200560 Liegenschaftskarte, je Auszug 32,- einschließlich Umsatzsteuer
3.2 200004 Flurstücksnachweis, Flurstücks- und Eigentumsnachweis, je Auszug 16,90 einschließlich Umsatzsteuer
3.3 200694 Bestandsnachweis, je Auszug 32,- einschließlich Umsatzsteuer"

3.1.2 In den nachstehend genannten Nummern treten an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:

Alt: Neu:
Nummer 4.1 Position 200020. . .. 88,- 90,-
Nummer 4.2 Position 200022. . .. 28,50 29,50
Nummer 5.1 Position 200023. . .. 45,50 46,50
Nummer 5.2 Position 200024. . .. 35,50 36,50
Nummer 6.1 Position 200391. . .. 230,- 279,65 einschließlich Umsatzsteuer
Nummer 6.2 Position 200392. . .. 59,- 71,40 einschließlich Umsatzsteuer

3.1.3 Nummer 6.3.1 erhält folgende Fassung:

Alt:

6.3.1 200395 für Bearbeitungszeiten von mehr als drei halben Stunden, je weitere halbe Stunde einer oder eines Bediensteten 44,50


Neu:

"6.3.1 für Bearbeitungszeiten von mehr als einer Stunde Gebühr nach Nummer 14".

3.1.4 In den nachstehend genannten Nummern treten an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze

Alt: Neu:
Nummer 6.4.1 Position 201360. . .. 230,- 235,-
Nummer 6.4.2 Position 201361. . .. 129,- 132,-

3.1.5 Hinter Nummer 6.4.2 werden folgende Nummern 6.5 bis 6.5.3.2 eingefügt:

"6.5 Identitätsbescheinigungen und Bescheinigungen nach § 1026 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
6.5.1 201893 Grundbetrag je Bescheinigung mit bis zu fünf Angaben 235,-
6.5.2 201894 zuzüglich weiterer An - gaben, jeweils bis zu fünf Angaben 60,-
6.5.3 zuzüglich zur Gebühr nach Nummern 6.5.1 und 6.5.2, sofern für die Erstellung der Bescheinigung erforderlich,
6.5.3.1 für Bearbeitungszeiten von mehr als einer Stunde Gebühr nach Nummer 14
6.5.3.2 für Zerlegung von Flurstücken, Grenzherstellung beziehungsweise Grenzfeststellung, Einrichtung und Wiederherstellung der Abgrenzungen von Belastungsflächen sowie Feststellung von Grenzbezügen zu baulichen Anlagen Gebühr nach Nummern 7.1.1 bis 9.3.2".

3.1.6 In den nachstehend genannten Nummern treten an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze

Alt: Neu:
Nummer 7.1.1 Position 200050 285,- 496,23 einschließlich Umsatzsteuer
Nummer 7.1.2 Position 200051 140,- 170,17 einschließlich Umsatzsteuer

3.1.7 Nummer 7.1.3 wird

7.1.3 200052 zuzüglich des erforderlichen Feldvergleichs 123,-


gestrichen.

3.1.8 In den nachstehend genannten Nummern treten an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze

Alt: Neu:
Nummer 7.2.1 Position 200053 1.015,- 1237,60 einschließlich Umsatzsteuer
Nummer 7.2.2 Position 200054 495,- 600,95 einschließlich Umsatzsteuer
Nummer 7.3 Position 200810 185,- 224,91 einschließlich Umsatzsteuer
Nummer 8.1 Position 200055 780,- 952,- einschließlich Umsatzsteuer
Nummer 8.2 Position 200056 370,- 452,20 einschließlich Umsatzsteuer
Nummer 9.1.1 Position 200057 134,- 163,03 einschließlich Umsatzsteuer
Nummer 9.1.2 Position 200058 49,- 59,50 einschließlich Umsatzsteuer
Nummer 9.2.1 Position 201362 1.100,- 1.338,75 einschließlich Umsatzsteuer
Nummer 9.2.2 Position 201363 48,- 58,31 einschließlich Umsatzsteuer
Nummer 9.3.1 Position 200061 445,- 541,45 einschließlich Umsatzsteuer
Nummer 9.3.2 Position 200062 210,- 255,85 einschließlich Umsatzsteuer
Nummer 10.4.1 Position 201543 347,- 357,-
Nummer 10.4.1.1 Position 201101 94,- 96,-
Nummer 10.4.2 Position 201544 133,- 137,-
Nummer 10.4.2.1 Position 201103 37,- 38,-
Nummer 10.4.3 Position 201545 133,- 137,-
Nummer 10.4.3.1 Position 201105 37,- 38,-
Nummer 10.4.4 Position 201364 62,- 63,-
Nummer 11.1 Position 200562 3.800,- 4.641,- einschließlich Umsatzsteuer
Nummer 11.1.1 Position 201480 4.920,- 5.973,80 einschließlich Umsatzsteuer
Nummer 11.2.1 Position 200563 1,19 1,45 einschließlich Umsatzsteuer
Nummer 11.2.2 Position 201481 1,54 1,88 einschließlich Umsatzsteuer
Nummer 11.2.3 Position 201610 0,30 0,37 einschließlich Umsatzsteuer
Nummer 11.2.4 Position 201611 0,38 0,46 einschließlich Umsatzsteuer
Nummer 11.3 Position 200564 1850,- 2.320,50 einschließlich Umsatzsteuer

3.1.9 Nummer 11.4 wird

11.4 200089 Mehrausfertigungen der Gutachten, je Exemplar 31,-


gestrichen.

3.1.10 Die Nummern 12 bis 12.4.3 werden durch folgende Nummern 12 bis 12.4.2 ersetzt:

Alt:

12 Auskünfte über den Grundstücksmarkt
12.1 Auskünfte aus der Kaufpreissammlung mit Nennung von Kauffällen
12.1.1 200090 Grundbetrag je Stichprobe, einschließlich bis zu 30 Kauffällen 420,-
12.1.2 200091 zuzüglich für jeden weiteren Kauffall 4,20
12.1.3 201650 Automatisierte Auskunft aus der Kaufpreissammlung im Internet 105,-
12.2 Auswertungen aus der Kaufpreissammlung
12.2.1 200092 Standard-Auswertungen, Grundbetrag 105,-
12.2.2 200093 zuzüglich je Stichprobe 52,50
12.3 Daten des Grundstücksmarktes, insbesondere vorläufige Vergleichswerte, Bodenrichtwerte und sonstige für die Wertermittlung erforderliche Daten
12.3.1 200612 Auskunft über Daten des Grundstücksmarktes, soweit nicht eine Gebühr nach Nummer 12.3.2 erhoben wird, 63,-
12.3.1.1 200613 zuzüglich für jeden Wert 63,-
12.3.1.2 201214 Mehrausfertigung von Auskünften über Daten des Grundstücksmarktes 31,-
12.3.2 201310 Nutzung der Immobilienwertdatenauskunft (IDA) im Internet, je Wert 21,-
12.4 Immobilienmarktberichte des Gutachterausschusses für Grundstückswerte in Hamburg
12.4.1 GMXJ/IMHX
Zehnjahresberichte
90,-
12.4.2 IMH21
Immobilienmarktbericht Hamburg 2021
51,-
12.4.3 IMH22
Immobilienmarktbericht Hamburg 2022
52,-


Neu:

"12 Auskünfte über den Immobilienmarkt
12.1 Auskünfte aus der Kaufpreissammlung mit Nennung von Kauffällen
12.1.1 200090 Auskunft aus der Kaufpreissammlung, soweit nicht eine Gebühr nach Nummer 12.1.2 erhoben wird, Grundbetrag je Stichprobe einschließlich bis zu 30 Kauffällen 440,-
12.1.1.1 200091 zuzüglich für jeden weiteren Kauffall 4,40
12.1.2 201650 Automatisierte Auskunft aus der Kaufpreissammlung im Internet, je Auskunft 110,-
12.2 Auswertungen aus der Kaufpreissammlung
12.2.1 200092 Standard-Auswertung, Grundbetrag 110,-
12.2.1.1 200093 zuzüglich je Stichprobe 55,-
12.3 Daten des Immobilienmarktes, insbesondere vorläufige Vergleichswerte, Bodenrichtwerte und sonstige für die Wertermittlung erforderliche Daten
12.3.1 200612 Auskunft über Daten des Immobilienmarktes, soweit nicht eine Gebühr nach Nummer 12.3.2 erhoben wird, Grundbetrag je Auskunft 66,-
12.3.1.1 200613 zuzüglich für jeden Wert 66,-
12.3.2 201310 Nutzung der Immobilienwertdatenauskunft (IDA) im Internet, je Wert 22,-
12.4 Immobilienmarktberichte des Gutachterausschusses für Grundstückswerte in Hamburg
12.4.1 GMXJ/IMHX Zehnjahresberichte 90,-
12.4.2 IMH23 Immobilienmarktbericht Hamburg 2023 53,-".

3.1.11 In Nummer 13 wird der Gebührensatz "230,-" durch die Textstelle "279,65 einschließlich Umsatzsteuer" ersetzt.

3.1.12 Es wird folgende Nummer 14 angefügt:

"14 201882 Einsatz des Personals, je Stunde einer oder eines Bediensteten, einschließlich Umsatzsteuer 98,77
201895 Einsatz des Personals, je Stunde einer oder eines Bediensteten, in den Fällen, in denen keine Umsatzsteuer anfällt 83,-".

3.2.Abschnitt II wird wie folgt geändert:

3.2.1 In den nachstehend genannten Nummern treten an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:

Alt: Neu:
Nummer 2.1 Position 201540. . .. 895,- 915,-
Nummer 2.1.1 Position 201368. . .. 210,- 215,-
Nummer 2.2 Position 201541. . .. 450,- 460,-
Nummer 2.2.1 Position 201371. . .. 85,- 87,-
Nummer 2.3 Position 201542... 150,- 153,-
Nummer 2.3.1 Position 201373. . .. 105,- 107,50

3.2.2 Nummer 2.4 erhält folgende Fassung:

Alt:

2.4 zuzüglich zur Gebühr nach den Nummern 2.1 bis 2.3.1 für den erhöhten Verwaltungsaufwand aufgrund der Ersatzvornahme, je angefangene halbe Stunde 31,-


Neu:

"2.4 201430 zuzüglich zur Gebühr nach den Nummern 2.1 bis 2.3.1 für den erhöhten Verwaltungsaufwand aufgrund der Ersatzvornahme, je Stunde 83,-".

Artikel 3

Auf Grund von § 2 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 7. Dezember 2021 (HmbGVBl. S. 888), und § 81 Absatz 1 Nummer 6, Absatz 8 Nummer 7 und Absatz 10 der Hamburgischen Bauordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563), zuletzt geändert am 20. Februar 2020 (HmbGVBl. S. 148, 155), wird verordnet:

Einziger Paragraph
Änderung der Baugebührenordnung

Die Baugebührenordnung vom 23. Mai 2006 (HmbGVBl. S. 261), zuletzt geändert am 7. Dezember 2021 (HmbGVBl. S. 901, 902), wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 1 Nummer 7 erhält folgende Fassung:

alt neu
7. Kapitel III der Verordnung
(EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. EU Nr. L 218 S. 30) sowie Kapitel VIII der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. EU 2011 Nr. L 88 S. 5, 2013 Nr. L 103 S. 10), zuletzt geändert am 21. Februar 2014 (ABl. EU Nr. L 159 S. 41), und Abschnitt 6 des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG) vom 8. November 2011 (BGBl. 2011 I S. 2178, 2179, 2012 I S. 131), geändert am 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474, 1538), soweit es nach dem Bauproduktengesetz vom 5. Dezember 2012 BGBl. I S. 2449, 2450), geändert am 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474, 1494), Anwendung findet
"7. Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. EU Nr. L 218 S. 30), zuletzt geändert am 20. Juni 2019 (ABl. EU Nr. L 169 S. 1), der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. EU Nr. L 169 S. 1) sowie Kapitel VIII der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. EU 2011 Nr. L 88 S. 5, 2013 Nr. L 103 S. 10), zuletzt geändert am 20. Juni 2019 (ABl. EU Nr. L 169 S. 1), und Abschnitt 6 des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG) vom 8. November 2011 (BGBl. 2011 I S. 2178, 2179, 2012 I S. 131), geändert am 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474, 1538), soweit es nach dem Bauproduktengesetz vom 5. Dezember 2012 BGBl. I S. 2449, 2450), geändert am 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474, 1494), Anwendung findet".

2. In § 2 Absätze 1 und 3 wird jeweils der Gebührensatz "31,90 Euro" durch den Gebührensatz "32,80 Euro" ersetzt.

3. In § 4 Absatz 1 Satz 3 wird die Zahl "9,99" durch die Zahl "10,29" ersetzt.

4. Anlage 1 wird wie folgt geändert:

4.1 In den nachstehend genannten Nummern treten an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:

Alt: Neu:
Nummer 1.1.1 erster Gebührensatz 19,95 20,50
zweiter Gebührensatz 125,60 129,40
Nummer 1.1.2 erster Gebührensatz 13,34 13,70
zweiter Gebührensatz 125,60 129,40
Nummer 1.2.1 erster Gebührensatz 15,18 15,63
zweiter Gebührensatz 62,80 64,70
Nummer 1.2.2 erster Gebührensatz 10,25 10,55
zweiter Gebührensatz 62,80 64,70
Nummer 1.3.1 erster Gebührensatz 25,97 26,75
zweiter Gebührensatz 125,60 129,40
Nummer 1.3.2 erster Gebührensatz 20,05 21,11
zweiter Gebührensatz 125,60 129,40
Nummer 1.5 erster Gebührensatz 64,90 66,84
Nummer 1.6 erster Gebührensatz 64,90 66,84
Nummer 1.7 erster Gebührensatz 64,90 66,84
Nummer 1.8.1 erster Gebührensatz 129,80 133,69
Nummer 1.8.2 erster Gebührensatz 64,90 66,84
Nummer 1.9 erster Gebührensatz 129,80 133,69
Nummer 1.11 erster Gebührensatz 64,90 66,84
Nummer 1.15 erster Gebührensatz 129,80 133,69
Nummer 2.1 erster Gebührensatz 64,90 66,84
Nummer 2.2 erster Gebührensatz 64,90 66,84

4.2 In Nummer 2.3 wird hinter der Textstelle "Nummern 1 bis 3" die Textstelle "und Absatz 3" eingefügt und der Gebührensatz "129,80" wird durch den Gebührensatz "133,69" ersetzt.

4.3 In den nachstehend genannten Nummern treten an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:

Alt: Neu:
Nummer 2.4 erster Gebührensatz 64,90 66,84
Nummer 2.5 erster Gebührensatz 31,90 32,80

4.4 In Nummer 4.5 wird der Gebührensatz "48,50 Euro" durch den Gebührensatz "50 Euro" und der Gebührensatz "63 Euro" durch den Gebührensatz "65 Euro" ersetzt.

4.5 In den nachstehend genannten Nummern treten an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:

Alt: Neu:
Nummer 5.1 64,90 66,84
Nummer 5.2.1 32,45 33,42
Nummer 5.2.2 129,80 133,69
Nummer 5.2.3 8,08 8,32
Nummer 5.2.4 64,90 66,84
Nummer 5.3 31,90 32,80
Nummer 6.1.1 erster Gebührensatz 48,50 50
zweiter Gebührensatz 97,- 100
Nummer 6.1.2 519 534
Nummer 6.1.3 zweiter Gebührensatz 13,40,- 13,80
Nummer 6.1.4 16,- 17
Nummer 6.2.1 139 143
Nummer 6.2.4 17,50 18
Nummer 7.2 432 445
Nummer 7.4 432 445
Nummer 8.1 474 500

4.6 In Nummer 8.2 wird hinter der Textstelle "PVO" die Textstelle ", je Fachrichtung" eingefügt und der Gebührenrahmen "150 bis 450" wird durch den Gebührensatz "500" ersetzt.

4.7 In den nachstehend genannten Nummern treten an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:

Alt: Neu:
Nummer 9.1 erster Gebührensatz 64,90 66,84
Nummer 9.2 64,90 66,84
Nummer 10.1 erster Gebührensatz 129,80 133,69
zweiter Gebührensatz 3860 3.976
Nummer 10.2 erster Gebührensatz 31,90 32,80
zweiter Gebührensatz 64,90 66,84
Nummer 10.3 31,90 32,80
Nummer 12.1 erster Gebührensatz 31,90 32,80
zweiter Gebührensatz 260 268
Nummer 12.2 3,24 3,34

4.8 In Nummer 14 wird die Textstelle "(EG) Nr. 765/2008" durch die Textstelle "(EU) 2019/1020" ersetzt.

4.9 In den nachstehend genannten Nummern treten an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:

Alt: Neu:
Nummer 14.1 erster Gebührensatz 48,50 50
zweiter Gebührensatz 194 200
Nummer 14.2 erster Gebührensatz 48,50 50
zweiter Gebührensatz 194 200
Nummer 14.3 erster Gebührensatz 48,50 50
zweiter Gebührensatz 194 200

5. In der Anlage 2 erhält Nummer 4 des Textes unterhalb der Tabelle folgende Fassung:

alt neu
4. Die angegebenen Anrechnungswerte berücksichtigen nur einfache Flachgründungen mit Streifen- oder Einzelfundamenten. Mehrkosten für andere Gründungen sind gesondert zu ermitteln und den anrechenbaren Kosten hinzuzurechnen. Bei Flächengründungen, für die rechnerische Nachweise zu prüfen sind (zum Beispiel bei elastisch gebetteten Sohlplatten), sind je Quadratmeter Sohlplatte 2 m3 abzüglich des Volumenanteils der Sohlplatte je Quadratmeter zum Brutto-Rauminhalt hinzuzurechnen, höchstens jedoch 1,50 m3 je Quadratmeter Sohlplatte. "4. Die angegebenen Anrechnungswerte berücksichtigen nur einfache Flachgründungen mit Streifen- oder Einzelfundamenten. Mehrkosten für andere Gründungen sind gesondert zu ermitteln und den anrechenbaren Kosten hinzuzurechnen. Bei Flächengründungen, für die rechnerische Nachweise zu prüfen sind (zum Beispiel bei elastisch gebetteten Sohlplatten), sind je Quadratmeter Sohlplatte 2 m3 zum Brutto-Rauminhalt hinzuzurechnen."

Artikel 4

Auf Grund der in den Präambeln der Artikel 1 bis 3 genannten Rechtsvorschriften wird ferner verordnet:

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

(2) Soweit eine Gebührenpflicht bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits entstanden war, ist das bisherige Recht anzuwenden. Begründet diese wiederkehrende Gebührenschulden, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung entstehen oder fällig werden, ist das neue Recht anzuwenden.

ID: 222760

ENDE