Änderungstext
Gesetz zur Änderung der Hamburgischen Bauordnung und des Hamburgischen Gesetzes über das Ingenieurwesen
- Hamburg -
Vom 5. März 2025
(HmbGVBl. Nr. 11 vom 14.03.2025 S. 270)
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Änderung der Hamburgischen Bauordnung
§ 67 der Hamburgischen Bauordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563), zuletzt geändert am 13. Dezember 2023 (HmbGVBl. S. 443, 455), erhält folgende Fassung:
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| § 67 Bauvorlageberechtigung
(1) Bauvorlagen für das nicht verfahrensfreie Errichten und Ändern von Vorhaben müssen von einer Entwurfsverfasserin oder einem Entwurfsverfasser, die oder der bauvorlageberechtigt ist, unterschrieben sein. Dies gilt nicht für Bauvorlagen, die üblicherweise von Fachkräften mit anderer Ausbildung als nach den Absätzen 2 bis 5 verfasst werden. (2) Bauvorlageberechtigt ist, wer
(3) Bauvorlageberechtigt für Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 und 2 sind auch
Personen, die ihren Wohnsitz, ihre Niederlassung oder ihren Beschäftigungsort in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat haben, sind nach Satz 1 bauvorlageberechtigt, wenn sie über eine Ausbildung verfügen, die den in Satz 1 genannten Ausbildungen gleichwertig ist. (4) Bauvorlageberechtigt für den mit der Berufsaufgabe der Innenarchitektin oder des Innenarchitekten verbundenen Umbau oder Ausbau von Gebäuden ist auch, wer auf Grund des Hamburgischen Architektengesetzes in der jeweils geltenden Fassung die Berufsbezeichnung "Innenarchitektin" oder "Innenarchitekt" zu führen berechtigt ist. (5) Bauvorlageberechtigt für Freianlagen im Zusammenhang mit dem Errichten und Ändern von Gebäuden ist auch, wer auf Grund des Hamburgischen Architektengesetzes in der jeweils geltenden Fassung die Berufsbezeichnung "Landschaftsarchitektin" oder "Landschaftsarchitekt" zu führen berechtigt ist. | " § 67 Bauvorlageberechtigung
(1) Bauvorlagen für die nicht verfahrensfreie Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von baulichen Anlagen müssen von einer Entwurfsverfasserin bzw. einem Entwurfsverfasser erstellt sein, die bzw. der bauvorlageberechtigt ist. Dies gilt nicht für
(2) Bauvorlageberechtigt ist, wer
(3) Bauvorlageberechtigt sind ferner,
Angehörige der Fachrichtung Bauingenieurwesen verfügen über eine Ausbildung nach Buchstabe a, wenn sie einen Hochschulabschluss nachweisen können, der aufgrund des Hamburgischen Gesetzes über das Ingenieurwesen zur Eintragung in die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieurinnen und bauvorlageberechtigten Ingenieure berechtigt. Angehörige der Fachrichtung Architektur verfügen über eine Ausbildung nach Buchstabe a, wenn sie einen Hochschulabschluss nachweisen können, der aufgrund des Hamburgischen Architektengesetzes zur Eintragung in die Architektenliste berechtigt. Personen, die ihren Wohnsitz, ihre Niederlassung oder ihren Beschäftigungsort in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat haben, sind nach dem ersten Halbsatz bauvorlageberechtigt, wenn sie über eine Ausbildung verfügen, die den in Buchstaben a bis c genannten Ausbildungen gleichwertig ist;
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Artikel 2
Änderung des Hamburgischen Gesetzes über das Ingenieurwesen
Das Hamburgische Gesetz über das Ingenieurwesen vom 10. Dezember 1996 (HmbGVBl. S. 321), zuletzt geändert am 20. Dezember 2022 (HmbGVBl. 2023 S. 16, 19), wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 wird die Textstelle "Richtlinie 2005/36/EG " durch die Textstelle "Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU 2005 Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18, 2008 Nr. L 93 S. 28, 2009 Nr. L 33 S. 49, 2014 Nr. L 305 S. 115), zuletzt geändert am 4. März 2024 (ABl. EU L, 2024/782, 31.5.2024)" ersetzt.
2. In § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird hinter der Textstelle " (§ 15)," die Textstelle "das Verzeichnis nach § 15c," eingefügt.
3. § 15 erhält folgende Fassung:
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| § 15 Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieurinnen und der bauvorlageberechtigten Ingenieure
(1) Die Hamburgische Ingenieurkammer - Bau führt die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieurinnen und der bauvorlageberechtigten Ingenieure. (2) In die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieurinnen und der bauvorlageberechtigten Ingenieure sind auf Antrag Personen einzutragen, die
(3) Die Eintragung in die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieurinnen und der bauvorlageberechtigten Ingenieure erfolgt ohne Prüfung der Voraussetzungen nach Absatz 2 Nummern 2 und 3 bei Personen, die bereits in die entsprechende Liste eines anderen Bundeslandes eingetragen sind, oder ohne Prüfung der Voraussetzungen nach Absatz 2 Nummer 3 bei Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die in einem Mitgliedstaat oder einem anderen Vertragsstaat aufgrund einer gesetzlichen Regelung bauvorlageberechtigt sind und dies durch eine Bescheinigung dieses Staates nachweisen, die nicht älter sein darf als zwölf Monate. (4) In die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieurinnen und bauvorlageberechtigten Ingenieure sind auf Antrag auch Personen einzutragen, die in der Freien und Hansestadt Hamburg keinen Wohnsitz, keine Niederlassung und keinen Dienst- oder Beschäftigungsort haben, wenn
Diese Personen werden in einen gesonderten Teil der Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieurinnen und bauvorlageberechtigten Ingenieure eingetragen. (5) Über die Eintragung entscheidet der Eintragungsausschuss. Für die Versagung und die Löschung der Eintragung gelten die §§ 10 und 11 entsprechend. | " § 15 Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieurinnen und der bauvorlageberechtigten Ingenieure
(1) Die Hamburgische Ingenieurkammer-Bau führt die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieurinnen und der bauvorlageberechtigten Ingenieure. (2) In die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieurinnen und der bauvorlageberechtigten Ingenieure ist auf Antrag von der Hamburgischen Ingenieurkammer-Bau einzutragen, wer
(3) Auf Antrag ist in die Liste nach Absatz 1 auch einzutragen, wer über einen auswärtigen Hochschulabschluss verfügt, der den in Absatz 2 Nummer 2 genannten Anforderungen gleichwertig ist und die Anforderungen des Absatzes 2 Nummern 1 und 3 erfüllt. (4) Eine Antragstellerin bzw. ein Antragsteller wird in die Liste nach Absatz 1 auch eingetragen, wenn
Satz 1 gilt auch für eine Antragstellerin bzw. einen Antragsteller, die bzw. der nachweist, dass sie bzw. er
(5) Auf Antrag erfolgt die Eintragung in die Liste nach Absatz 1 ohne Prüfung der Voraussetzungen nach Absatz 2 Nummern 2 und 3 bei Personen, die bereits in die entsprechende Liste eines anderen Landes eingetragen sind. (6) § 17 des Hamburgischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes (HmbBQFG) vom 19. Juni 2012 (HmbGVBl. S. 254), zuletzt geändert am 25. Mai 2021 (HmbGVBl. S. 381), in der jeweils geltenden Fassung findet entsprechend Anwendung. (7) Über die Eintragung entscheidet der Eintragungsausschuss. Für die Versagung und die Löschung der Eintragung gelten die §§ 10 und 11 entsprechend." |
4. Hinter § 15 werden folgende §§ 15a bis 15c eingefügt:
" § 15a Eintragungsverfahren für Antragstellerinnen bzw. Antragsteller nach § 15 Absatz 4
(1) Für die Form des Antrags auf Eintragung nach § 15 Absatz 4, die einzureichenden Unterlagen sowie das diesbezügliche Verfahren gelten die §§ 12 und 13 HmbBQFG.
(2) Antragstellerinnen bzw. Antragsteller nach § 15 Absatz 4 haben Unterlagen nach Artikel 50 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG in Verbindung mit Anhang VII Nummer 1 Buchstabe a und Buchstabe b Satz 1 sowie auf Anforderung nach Anhang VII Nummer 1 Buchstabe b Satz 2 vorzulegen. Gibt die Antragstellerin bzw. der Antragsteller an, hierzu nicht in der Lage zu sein, wendet sich die Hamburgische Ingenieurkammer-Bau zur Beschaffung der erforderlichen Unterlagen an die Kontaktstelle, die zuständige Behörde oder eine Ausbildungsstelle. Bei Ausbildungsnachweisen gemäß Artikel 50 Absatz 3 der Richtlinie 2005/36/EG kann die Hamburgische Ingenieurkammer-Bau bei berechtigten Zweifeln von der zuständigen Stelle des Ausstellungsstaates die Überprüfung der Kriterien gemäß Artikel 50 Absatz 3 Buchstaben a bis c der Richtlinie 2005/36/EG verlangen. War die Antragstellerin bzw. der Antragsteller bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem gleichgestellten Staat tätig, kann die Hamburgische Ingenieurkammer-Bau im Fall berechtigter Zweifel von der im Herkunftsstaat zuständigen Behörde eine Bestätigung der Tatsache verlangen, dass die Ausübung dieses Berufes durch die Antragstellerin bzw. den Antragsteller nicht aufgrund schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen untersagt worden ist. Im Übrigen finden die Vorschriften des Artikels 50 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG in Verbindung mit Anhang VII Nummer 1 Buchstaben d, e, f und g Anwendung. Die auf Verlangen übermittelten Unterlagen und Bescheinigungen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Der Informationsaustausch erfolgt über das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI).
(3) Über die Eintragung in die Liste nach § 15 Absatz 4 ist eine Urkunde auszustellen. Die Liste enthält folgende Angaben:
Die Liste enthält darüber hinaus Angaben über die Staatsangehörigkeit der Antragstellerin bzw. des Antragstellers und den Staat, in dem die Berufsqualifikation erworben wurde. Wesentliche Änderungen gegenüber den nach Satz 2 bescheinigten Angaben hat die Antragstellerin bzw. der Antragsteller der Hamburgischen Ingenieurkammer-Bau unverzüglich mitzuteilen.
(4) Kann eine Eintragung in die Liste nicht erfolgen, weil die Antragstellerin bzw. der Antragsteller die Voraussetzungen des § 15 Absatz 4 nicht erfüllt, ist dies durch Bescheid im Sinne des § 10 HmbBQFG festzustellen.
§ 15b Ausgleichsmaßnahmen
(1) Antragstellerinnen bzw. Antragsteller, die nicht in die Liste nach § 15 Absatz 4 eingetragen werden können, weil sie aufgrund von wesentlichen Unterschieden nicht über eine gleichwertige Berufsqualifikation verfügen, und die über einen Ausbildungsnachweis verfügen, der dem Berufsqualifikationsniveau nach Artikel 11 Buchstabe b, c, d oder e der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, können einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang absolvieren oder eine Eignungsprüfung ablegen. Beantragt eine Inhaberin bzw. ein Inhaber einer Berufsqualifikation gemäß Artikel 11 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG die Anerkennung ihrer bzw. seiner Berufsqualifikation und ist die erforderliche Berufsqualifikation unter Artikel 11 Buchstabe d der Richtlinie 2005/36/EG eingestuft, so kann die Hamburgische Ingenieurkammer-Bau sowohl das Absolvieren eines Anpassungslehrgangs als auch das Ablegen einer Eignungsprüfung verlangen.
(2) Die Einzelheiten zur Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen werden durch Rechtsverordnung gemäß § 28 Absatz 1 Nummer 2 festgelegt.
(3) Die Hamburgische Ingenieurkammer-Bau kann mit anderen zuständigen Stellen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland landesübergreifende Vereinbarungen zur Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen schließen. Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde.
§ 15c Vorübergehende und gelegentliche Dienstleistungserbringung von auswärtigen bauvorlageberechtigten Ingenieurinnen bzw. auswärtigen bauvorlageberechtigten Ingenieuren, Anzeigeverfahren
(1) Eine Dienstleisterin bzw. ein Dienstleister ist als auswärtige bauvorlageberechtigte Ingenieurin bzw. als auswärtiger bauvorlageberechtigter Ingenieur zur vorübergehenden und gelegentlichen Erstellung von Bauvorlagen berechtigt, wenn sie bzw. er in ein entsprechendes Verzeichnis bei der Hamburgischen Ingenieurkammer-Bau eingetragen ist.
(2) Eine Dienstleisterin bzw. ein Dienstleister nach Absatz 1 hat das erstmalige Erbringen von Dienstleistungen zuvor der Hamburgischen Ingenieurkammer-Bau in Textform anzuzeigen. Einer Anzeige nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn die Dienstleisterin bzw. der Dienstleister bereits aufgrund einer Regelung eines anderen Landes zur Dienstleistungserbringung berechtigt ist. Zusammen mit der Anzeige sind folgende Unterlagen vorzulegen:
§§ 12 und 13 HmbBQFG gelten entsprechend.
(3) Die Vorlage der Anzeige nach Absatz 2 berechtigt die Dienstleisterin bzw. den Dienstleister zur Erstellung von Bauvorlagen. Der Hamburgischen Ingenieurkammer-Bau steht es frei, die Unterlagen nach Absatz 2 Satz 3 nachzuprüfen. Die Erstellung von Bauvorlagen ist der Dienstleisterin bzw. dem Dienstleister zu untersagen, wenn sie bzw. er nicht zur Ausübung desselben Berufs rechtmäßig in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist, ihm bzw. ihr die Ausübung dieser Tätigkeit nach der Anzeige untersagt wird oder die Voraussetzungen des § 15 Absatz 4 Satz 2 nicht erfüllt. In diesem Fall ist der Dienstleisterin bzw. dem Dienstleister die Möglichkeit einzuräumen, fehlende Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen durch einen Anpassungslehrgang zu erwerben oder durch eine Eignungsprüfung nachzuweisen. Die Berechtigung zur Erstellung von Bauvorlagen einer Dienstleisterin bzw. eines Dienstleisters, die bzw. der zur Ausübung desselben Berufs rechtmäßig in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist, oder die Voraussetzungen des § 15 Absatz 4 Satz 2 erfüllt, darf nicht aufgrund ihrer bzw. seiner Berufsqualifikation beschränkt werden. Für die Bestimmung desselben Berufs im Sinne dieses Absatzes gilt § 67 Absatz 3 Nummer 1 zweiter Halbsatz der Hamburgischen Bauordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563), zuletzt geändert am 5. März 2025 (HmbGVBl. S. 270), in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
(4) Das Recht zur Führung der Berufsbezeichnung des Niederlassungsstaats nach Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie 2005/36/EG bleibt unberührt. Die Berufsbezeichnung ist dann so zu führen, dass keine Verwechslung mit einer inländischen Berufsbezeichnung möglich ist.
(5) Auswärtige bauvorlageberechtigte Ingenieurinnen bzw. auswärtige bauvorlageberechtigte Ingenieure haben die Berufspflichten nach Maßgabe des § 17 zu beachten. Sie sind hierfür wie Mitglieder der Hamburgischen Ingenieurkammer-Bau zu behandeln. Die Hamburgische Ingenieurkammer-Bau stellt über die Eintragung in das Verzeichnis nach Absatz 1 Satz 1 eine auf fünf Jahre befristete Bescheinigung aus, die auf Antrag verlängert werden kann.
(6) § 17 HmbBQFG findet entsprechend Anwendung."
5. § 16 wird wie folgt geändert:
5.1 In Absatz 1 Nummer 2 wird die Textstelle " § 15 Absatz 2" durch die Textstelle " § 15 Absätze 2 bis 5" ersetzt.
5.2 Absatz 2 Satz 2
Das Gleiche gilt für die in die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieurinnen und bauvorlageberechtigten Ingenieure nach § 15 Absatz 4 Eingetragenen.
wird gestrichen.
6. § 17 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
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| (1) Die Kammermitglieder, die auswärtigen Beratenden Ingenieurinnen und auswärtigen Beratenden Ingenieure nach § 7 Absatz 1 und die in die Liste der sonstigen Beratenden Ingenieurinnen und Beratenden Ingenieure nach § 8 Eingetragenen, die in die Liste der bauvorlagenberechtigten Ingenieurinnen und Ingenieure nach § 15 Absatz 4 Eingetragenen sowie die Gesellschaften nach §§ 6a bis 6c sind verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft und unter Beachtung des Rechts auszuüben, dem ihnen im Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen und alles zu unterlassen, was dem Ansehen des Berufsstandes schaden könnte. Absatz 2 Nummern 3, 7 und 8 gilt nicht für die auswärtigen Beratenden Ingenieurinnen und auswärtigen Beratenden Ingenieure nach § 7 Absätze 2 bis 5. | "(1) Die Kammermitglieder, die auswärtigen Beratenden Ingenieurinnen und auswärtigen Beratenden Ingenieure nach § 7 Absatz 1 und die in die Liste der sonstigen Beratenden Ingenieurinnen und Beratenden Inge nieure nach § 8 Eingetragenen, die nach § 15c zur vorübergehenden und gelegentlichen Dienstleistungserbringung berechtigten auswärtigen bauvorlageberechtigten Ingenieurinnen und auswärtigen bauvorlageberechtigten Ingenieure sowie die Gesellschaften nach §§ 6a bis 6c sind verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft und unter Beachtung des Rechts auszuüben, dem ihnen im Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen und alles zu unterlassen, was dem Ansehen des Berufsstandes schaden könnte. Absatz 2 Nummern 3, 7 und 8 gilt nicht für die auswärtigen Beratenden Ingenieurinnen und auswärtigen Beratenden Ingenieure nach § 7 Absätze 2 bis 5 sowie für die nach § 15c zur vorübergehenden und gelegentlichen Dienstleistungserbringung berechtigten auswärtigen bauvorlageberechtigten Ingenieurinnen und auswärtigen bauvorlageberechtigten Ingenieure." |
7. In § 21 Absatz 8 wird hinter den Wörtern "Über die Eintragung" die Textstelle", mit Ausnahme derjenigen in das Verzeichnis nach § 15c," eingefügt.
8. § 26 wird wie folgt geändert:
8.1 In Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 werden hinter dem Wort "Grade" die Wörter "und Titel" eingefügt.
8.2 In Absatz 4 Satz 1 wird die Textstelle " § 7 Absatz 3 Satz 2" durch die Textstelle " § 7 Absatz 3 Satz 1 und § 15c Absatz 2 Satz 1" ersetzt.
9. In § 28 Absatz 1 Nummer 3 wird die Textstelle", in die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieurinnen und Ingenieure nach § 15 Absatz 4 Eingetragenen" gestrichen.
10. § 29 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| § 29 Anwendung anderer Rechtsvorschriften
Das Hamburgische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz vom 19. Juni 2012 (HmbGVBl. S. 254), geändert am 15. Dezember 2015 (HmbGVBl. S. 362), in der jeweils geltenden Fassung, ist mit Ausnahme seines § 2 Absatz 3, seines § 10 Absatz 3, seines § 11 Absatz 4, seines § 12 Absatz 3, seines § 13, seines § 13a Absätze 1 bis 4 und seiner §§ 13b, 13c, nicht anzuwenden. | " § 29 Anwendung des Hamburgischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes
Das Hamburgische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz ist nicht anzuwenden mit Ausnahme von § 2 Absatz 3, § 10 , § 11 Absatz 4, §§ 12 und 13, § 13a Absätze 1 bis 4 sowie §§ 13b, 13c und 17 ." |
11. In § 30 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Für Personen, die ihr Studium nach § 1 Absatz 1 bis zum Ablauf des 14. März 2025 bereits begonnen haben und einen Antrag nach § 15 Absatz 1 oder 6 stellen, finden unbeschadet des Absatzes 1 die in der Anlage bestimmten Ausbildungsanforderungen keine Anwendung. Für diese Personen gilt § 15 in der am 14. März 2025 geltenden Fassung hinsichtlich der Ausbildungsanforderungen."
12. Es wird folgende Anlage angefügt:
"Anlage
zu §§ 15 und 30 Leitlinien zu Ausbildungsinhalten
Allgemeines
Die theoretischen und praktischen Inhalte des Studiums müssen auf die umfassenden Berufsaufgaben sowie auf die beruflichen Fähigkeiten und Tätigkeiten von Bauingenieurinnen bzw. Bauingenieuren ausgerichtet sein. Die Tätigkeit von Bauingenieurinnen bzw. Bauingenieuren umfasst im Wesentlichen die Planung, den Entwurf, die Konstruktion, die Ausführung, die Instandhaltung, den Betrieb und den Rückbau von Gebäuden und baulichen Anlagen jeder Art, insbesondere in den Bereichen des Hoch-, Verkehrs-, Tief- und Wasserbaus.
Inhaltliche Anforderungen an das Studium
des Bauingenieurwesens
Im Rahmen eines hauptsächlich auf das Bauingenieurwesen ausgerichteten Studiengangs mit der Bezeichnung "Bauingenieurwesen" oder entsprechenden Studiengängen mit mindestens drei Studienjahren (entspricht 180 ECTS-Leistungspunkten) müssen mindestens 135 ECTS-Punkte in Studienfächern erworben werden, die dem Bauwesen zugeordnet werden können.
Hierzu gehören:
Der Anteil der Studienfächer in den Nummern 1 bis 4 muss dabei mindestens 110 ECTS-Punkte betragen."
Artikel 3
Umsetzung Europäischer Richtlinien
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU 2005 Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18, 2008 Nr. L 93 S. 28, 2009 Nr. L 33 S. 49, 2014 Nr. L 305 S. 115), zuletzt geändert am 4. März 2024 (ABl. EU L, 2024/782, 31.5.2024).
ID: 250651
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