Änderungstext
Gesetz zur Änderung von Gesetzen und Verordnungen aus Anlass des Neuerlasses der Hamburgischen Bauordnung
- Hamburg -
Vom 18. November 2025
(HmbGVBl. Nr. 41 vom 02.12.2025 S. 679)
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Änderung des Bezirksverwaltungsgesetzes
Das Bezirksverwaltungsgesetz vom 6. Juli 2006 (HmbGVBl. S. 404, 452), zuletzt geändert am 20. Dezember 2022 (HmbGVBl. 2023 S. 11), wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis wird im Eintrag zu § 29 das Wort "Vorbehaltsgebieten" durch das Wort "Senatsplangebieten" ersetzt.
2. § 29 wird wie folgt geändert:
2.1 In der Überschrift wird das Wort "Vorbehaltsgebieten" durch das Wort "Senatsplangebieten" ersetzt.
2.2 In Satz 1 wird das Wort "Vorbehaltsgebieten" durch das Wort "Senatsplangebieten" ersetzt.
Artikel 2
Änderung des Bauleitplanfeststellungsgesetzes
Das Bauleitplanfeststellungsgesetz vom 30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 23. Mai 2025 (HmbGVBl. S. 351), wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
1.1 In Satz 1 wird die Textstelle "und die Auslegung der Bauleitplan-Entwürfe nach § 2 Absatz 1 und" durch die Textstelle "nach § 2 Absatz 1 und die Beteiligung der Öffentlichkeit nach" ersetzt.
1.2 In Satz 2 werden die Wörter "Ort und Dauer der Planauslegung" durch die Wörter "Zugangsmöglichkeiten und Dauer der Beteiligung der Öffentlichkeit" ersetzt.
2. In § 5 Absatz 1 Satz 1 wird die Textstelle " § 81 Absätze 2 und 2a der Hamburgischen Bauordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525), zuletzt geändert am 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 446)," durch die Textstelle " § 85 Absätze 6 und 7 der Hamburgischen Bauordnung vom 6. Januar 2025 (HmbGVBl. S. 93), zuletzt geändert am 18. November 2025 (HmbGVBl. S. 679)," ersetzt.
3. In § 6 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter "und Auslegung des Flächennutzungsplans" durch die Wörter "des Flächennutzungsplans und die Beteiligung der Öffentlichkeit" ersetzt.
4. In § 7 Absatz 1 Satz 1 wird der Klammerzusatz "(Vorbehaltsgebiete)" durch den Klammerzusatz "(Senatsplangebiete)" ersetzt.
5. § 11 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| (2) Die zuständige Behörde holt vor der öffentlichen Auslegung des Entwurfs eines Bebauungsplans nach § 3 Absatz 2 BauGB sowie bei wesentlichen Änderungen des Entwurfs oder auf Antrag von mindestens vier von der Bürgerschaft gewählten Mitgliedern nach der Auslegung die Zustimmung der Kommission ein. Der Antrag nach Satz l kann bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Ende der öffentlichen Auslegung gestellt werden. | "(2) Die zuständige Behörde holt vor der Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Absatz 2 BauGB sowie bei wesentlichen Änderungen des Entwurfs oder auf Antrag von mindestens drei von der Bürgerschaft gewählten Mitgliedern nach der Beteiligung der Öffentlichkeit die Zustimmung der Kommission ein. Der Antrag nach Satz 1 kann bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Ende der Beteiligung der Öffentlichkeit gestellt werden." |
Artikel 3
Änderung der Hamburgischen Bauordnung
Die Hamburgische Bauordnung vom 6. Januar 2025 (HmbGVBl. S. 93), zuletzt geändert am 19. August 2025 (HmbGVBl. S. 506, 508), wird wie folgt geändert:
1. § 59 wird wie folgt geändert:
1.1 In Absatz 2 wird hinter den Wörtern "Beschränkung der bauaufsichtlichen Prüfung nach" die Textstelle "Absatz 4," eingefügt.
1.2 Es wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Eine Prüfung der Zulässigkeit von Maßnahmen, die ausschließlich die Bauausführung betreffen, sowie des § 13 Absatz 1 des Hamburgischen Abwassergesetzes in der Fassung vom 24. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 258, 280), zuletzt geändert am 18. November 2025 (HmbGVBl. S. 679), in der jeweils geltenden Fassung findet nicht statt. Absatz 2 bleibt unberührt."
2. § 64 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
2.1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
2.1.1 In Nummer 1 wird das Wort "gestützten" durch das Wort "gestützte" ersetzt.
2.1.2 In Nummer 3 werden die Wörter "der Hamburgischen" durch die Wörter "die Hamburgische" ersetzt.
2.2 Die Sätze 2 und 3
Eine Prüfung der Zulässigkeit von Maßnahmen, die ausschließlich die Bauausführung betreffen, sowie des § 13 Absatz 1 des Hamburgischen Abwassergesetzes in der Fassung vom 24. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 258, 280), zuletzt geändert am 6. Januar 2025 (HmbGVBl. S. 93, 127), in der jeweils geltenden Fassung findet nicht statt. § 59 Absatz 2 bleibt unberührt.
werden gestrichen.
3. In § 64a Absatz 1 werden die Sätze 2 und 3
Eine Prüfung der Zulässigkeit von Maßnahmen, die ausschließlich die Bauausführung betreffen, sowie des § 13 Absatz 1 des Hamburgischen Abwassergesetzes findet nicht statt. § 59 Absatz 2 bleibt unberührt.
gestrichen.
4. In § 67 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "vereinbar ist" durch die Wörter "vereinbar sind" ersetzt.
5. In § 72 Absatz 7 Satz 1 wird das Wort "Grundrissfläche" durch das Wort "Grundfläche" ersetzt.
Artikel 4
Änderung des Gesetzes zum Abkommen über das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt-Abkommen)
In Artikel 4 des Gesetzes zum Abkommen über das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt-Abkommen) vom 22. Dezember 1992 (HmbGVBl. S. 313) wird die Textstelle "Absatz 5" durch die Textstelle "Absatz 6" ersetzt.
Artikel 5
Änderung des Hamburgischen Abwassergesetzes
Das Hamburgische Abwassergesetz in der Fassung vom 24. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 258, 280), zuletzt geändert am 6. Januar 2025 (HmbGVBl. S. 93, 127), wird wie folgt geändert:
1. In § 5a wird folgender Satz angefügt:
"Die zuständige Behörde kann Abweichungen von den Anforderungen des Satzes 3 zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks dieser Anforderungen und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind."
2. In § 7 Absatz 4 wird die Textstelle " § 79 der Hamburgischen Bauordnung (HBauO) vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563), geändert am 11. April 2006 (HmbGVBl. S. 157)," durch die Textstelle " § 83 der Hamburgischen Bauordnung (HBauO) vom 6. Januar 2025 (HmbGVBl. S. 93), zuletzt geändert am 18. November 2025 (HmbGVBl. S. 679)," ersetzt.
3. In § 8 Absatz 3 wird die Textstelle " § 79 HBauO in der jeweils geltenden Fassung" durch die Textstelle " § 83 HBauO" ersetzt.
4. In § 13 Absatz 5 Satz 1 wird die Textstelle " §§ 20 bis 22a" durch die Textstelle " §§ 17 bis 22" ersetzt.
Artikel 6
Änderung des Denkmalschutzgesetzes
In § 4 Absatz 2 Satz 1 des Denkmalschutzgesetzes vom 5. April 2013 (HmbGVBl. S. 142), zuletzt geändert am 5. März 2025 (HmbGVBl. S. 268), wird die Textstelle " § 2 Absatz 1 der Hamburgischen Bauordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563), zuletzt geändert am 20. Dezember 2011 (HmbGVBl. S. 554)," durch die Textstelle " § 2 Absatz 1 der Hamburgischen Bauordnung vom 6. Januar 2025 (HmbGVBl. S. 93), zuletzt geändert am 18. November 2025 (HmbGVBl. S. 679)," ersetzt.
Artikel 7
Änderung des Wohnwagengesetzes
In § 1 Absatz 2 des Wohnwagengesetzes vom 25. Mai 1999 (HmbGVBl. S. 93), zuletzt geändert am 15. Juli 2015 (HmbGVBl. S. 193, 195), wird die Textstelle "Hamburgischen Bauordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563), zuletzt geändert am 27. April 2010 (HmbGVBl. S. 335)," durch die Textstelle "Hamburgischen Bauordnung vom 6. Januar 2025 (HmbGVBl. S. 93), zuletzt geändert am 18. November 2025 (HmbGVBl. S. 679)," ersetzt.
Artikel 8
Änderung des Hamburgischen Wassergesetzes
In § 67 Absatz 2 des Hamburgischen Wassergesetzes in der Fassung vom 29. März 2005 (HmbGVBl. S. 97), zuletzt geändert am 4. Dezember 2012 (HmbGVBl. S. 510, 519), wird die Textstelle " § 51 Absatz 1 der Hamburgischen Bauordnung vom 1. Juli 1986 (HmbGVBl. S. 183), zuletzt geändert am 4. November 1997 (HmbGVBl. S. 489, 492)," durch die Textstelle " § 51 der Hamburgischen Bauordnung vom 6. Januar 2025 (HmbGVBl. S. 93), zuletzt geändert am 18. November 2025 (HmbGVBl. S. 679)," ersetzt.
Artikel 9
Änderung des Hamburgischen Behindertengleichstellungsgesetzes
In § 7 Absatz 1 Satz 3 des Hamburgischen Behindertengleichstellungsgesetzes vom 19. Dezember 2019 (HmbGVBl. 2020 S. 13) wird die Textstelle "Hamburgischen Bauordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563), zuletzt geändert am 23. Januar 2018 (HmbGVBl. S. 19)," durch die Textstelle "Hamburgischen Bauordnung vom 6. Januar 2025 (HmbGVBl. S. 93), zuletzt geändert am 18. November 2025 (HmbGVBl. S. 679)," ersetzt.
Artikel 10
Änderung des Gesetzes über die Hamburg Port Authority
In § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 13 des Gesetzes über die Hamburg Port Authority vom 29. Juni 2005 (HmbGVBl. S. 256), zuletzt geändert am 5. März 2025 (HmbGVBl. S. 268), wird die Textstelle "Hamburgischen Bauordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563), zuletzt geändert am 26. November 2018 (HmbGVBl. S. 371)," durch die Textstelle "Hamburgischen Bauordnung vom 6. Januar 2025 (HmbGVBl. S. 93), zuletzt geändert am 18. November 2025 (HmbGVBl. S. 679)," ersetzt.
Artikel 11
Änderung der Verordnung über Anforderungen an Hersteller von Bauprodukten und Anwender von Bauarten
Die Verordnung über Anforderungen an Hersteller von Bauprodukten und Anwender von Bauarten vom 20. Mai 2003 (HmbGVBl. S. 132), zuletzt geändert am 21. Dezember 2010 (HmbGVBl. S. 655, 658), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
1.1 Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
Die Anforderungen an die erforderliche Ausbildung und berufliche Erfahrung der Fachkräfte sowie die erforderlichen Vorrichtungen bestimmen sich nach den von der Bauaufsichtsbehörde im Amtlichen Anzeiger bekannt gemachten technischen Regeln in der jeweils geltenden Fassung der Liste der Technischen Baubestimmungen einschließlich der dort aufgeführten Anlagen in den Fällen des Satzes 1; maßgeblich sind für Satz 1
der vorgenannten Liste. | "Die Anforderungen an die erforderliche Ausbildung und berufliche Erfahrung der Fachkräfte sowie die erforderlichen Vorrichtungen bestimmen sich nach den von der Bauaufsichtsbehörde im Amtlichen Anzeiger bekannt gemachten technischen Regeln in der jeweils geltenden Fassung der Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen einschließlich der dort aufgeführten Anlagen in den Fällen des Satzes 1; maßgeblich ist für Satz 1
der oben genannten Anlage." |
1.2 In Absatz 2 Satz 1 wird die Textstelle " § 3 Absatz 1 der Hamburgischen Bauordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525), zuletzt geändert am 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 370)" durch die Textstelle " § 3 der Hamburgischen Bauordnung (HBauO) vom 6. Januar 2025 (HmbGVBl. S. 93), zuletzt geändert am 18. November 2025 (HmbGVBl. S. 679)" ersetzt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
2.1 In Absatz 1 wird die Textstelle " § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 HBauO vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563), geändert am 11. April 2006 (HmbGVBl. S. 166)," durch die Textstelle " § 24 Satz 1 Nummer 6 HBauO" ersetzt.
2.2 In Absatz 2 Satz 1 wird die Textstelle " § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 HBauO als Prüfstelle nach § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 HBauO" durch die Textstelle " § 24 Satz 1 Nummer 4 HBauO als Prüfstelle nach § 24 Satz 1 Nummer 6 HBauO" ersetzt.
3. In § 3 wird die Textstelle " § 3 Absatz 1 HBauO" durch die Textstelle " § 3 HBauO" ersetzt.
Artikel 12
Änderung der Verordnung über die Überwachung von Tätigkeiten mit Bauprodukten und bei Bauarten
Die Verordnung über die Überwachung von Tätigkeiten mit Bauprodukten und bei Bauarten vom 20. Mai 2003 (HmbGVBl. S. 133), geändert am 3. Juli 2007 (HmbGVBl. S. 194), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Satz 1 wird die Textstelle " § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 HBauO vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563), geändert am 11. April 2006 (HmbGVBl. S. 166)" durch die Textstelle " § 24 Satz 1 Nummer 5 der Hamburgischen Bauordnung (HBauO) vom 6. Januar 2025 (HmbGVBl. S. 93), zuletzt geändert am 18. November 2025 (HmbGVBl. S. 679)" ersetzt.
2. § 2 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| § 2
Für die Tätigkeiten nach § 1 Satz 1 Nummern 2, 3, 5 und 6 gelten die Überwachungsstellen, die bisher als Überwachungsstellen nach § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 HBauO die entsprechenden Bauprodukte überwachen, als anerkannte Überwachungsstellen nach § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 HBauO. | " § 2
Für die Tätigkeiten nach § 1 Satz 1 Nummern 2, 3, 5 und 6 gelten die Überwachungsstellen nach § 24 Satz 1 Nummer 4 HBauO als anerkannte Überwachungsstellen nach § 24 Satz 1 Nummer 5 HBauO." |
Artikel 13
Inkrafttreten
Artikel 1 und Artikel 2 Nummern 1 bis 1.2 und 3 bis 5 treten am Tage nach der Verkündung (03.12.2025) in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2026 in Kraft.
ID 252892
| ENDE |