Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Gutachterausschuss für Grundstückswerte
- Hamburg -
Vom 12. Mai 2026
(HmbGVBl. Nr. 17 vom 26.05.2026 S. 147)
Auf Grund von § 199 Absatz 2 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3635) zuletzt geändert am 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 348 S. 1, 7), wird verordnet:
Die Verordnung über den Gutachterausschuss für Grundstückswerte vom 12. Mai 2009 (HmbGVBl. S. 124) wird wie folgt geändert:
1. § 2 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| § 2 Bestellung der Mitglieder
(1) Das vorsitzende Mitglied und die stellvertretenden vorsitzenden Mitglieder sowie die ehrenamtlichen Mitglieder des Gutachterausschusses werden vom Senat bestellt. (2) Das vorsitzende Mitglied sowie die weiteren Mitglieder des Gutachterausschusses sollen in der Ermittlung von Grundstückswerten oder sonstigen Wertermittlungen sachkundig und erfahren sein und dürfen nicht hauptamtlich mit der Verwaltung der Grundstücke der Freien und Hansestadt Hamburg befasst sein. Das vorsitzende Mitglied und die stellvertretenden vorsitzenden Mitglieder müssen Bedienstete der Freien und Hansestadt Hamburg sein. Sie müssen die Befähigung zum Richteramt, zum höheren allgemeinen Verwaltungsdienst oder zum höheren technischen Verwaltungsdienst der Fachrichtung Vermessungs- und Liegenschaftswesen besitzen. Für die Mitwirkung an der Ermittlung der Bodenrichtwerte sind mindestens zwei Bedienstete des für Verkehrssteuern und Grundbesitz zuständigen Finanzamts mit Erfahrung in der steuerlichen Bewertung von Grundstücken als ehrenamtliche Mitglieder zu bestellen. (3) Die anderen ehrenamtlichen Mitglieder dürfen nicht im Dienst der Freien und Hansestadt Hamburg stehen. Vor ihrer Bestellung sollen Verbände und Organisationen, für die die Entwicklung der Grundstückspreise oder die Ermittlung von Grundstückswerten besondere Bedeutung hat, Gelegenheit erhalten, geeignete Personen vorzuschlagen. (4) Als Gutachter darf nicht bestellt werden, wer nach § 21 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung vom Amt des ehrenamtlichen Richters ausgeschlossen ist. Von einer Bestellung soll unter den Voraussetzungen des § 21 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung abgesehen werden. (5) Für die ehrenamtlichen Mitglieder gelten die §§ 83 und 84 des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend. Vor Beginn ihrer Tätigkeit unterzeichnen die ehrenamtlichen Mitglieder eine schriftliche Erklärung über die Einhaltung der dort genannten Pflichten. | " § 2 Bestellung der Mitglieder
(1) Das vorsitzende Mitglied und die stellvertretenden vorsitzenden Mitglieder sowie die ehrenamtlichen Mitglieder des Gutachterausschusses werden vom Senat bestellt. (2) Das vorsitzende Mitglied sowie die weiteren Mitglieder des Gutachterausschusses sollen in der Ermittlung von Grundstückswerten oder sonstigen Wertermittlungen sachkundig und erfahren sein und dürfen nicht hauptamtlich mit der Verwaltung der Grundstücke der Freien und Hansestadt Hamburg befasst sein. (3) Das vorsitzende Mitglied muss Beamtin bzw. Beamter der Freien und Hansestadt Hamburg mit der Befähigung für die Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt der Laufbahn der Fachrichtung Allgemeine Dienste oder der Laufbahn der Fachrichtung Technische Dienste, Laufbahnzweig Geodäsie und Geoinformation oder Angestellte bzw. Angestellter der Freien und Hansestadt Hamburg mit gleichwertiger Qualifikation sein. Zu Hauptvertretenden des vorsitzenden Mitglieds werden Beamtinnen oder Beamte bzw. Angestellte der Freien und Hansestadt Hamburg bestellt, die die Befähigungen bzw. Qualifikationen nach Satz 1 besitzen. Ihnen obliegen die Aufgaben nach §§ 4 und 7, sofern das vorsitzende Mitglied verhindert ist. (4) Beamtinnen bzw. Beamte der Freien und Hansestadt Hamburg mit der Befähigung für die Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, der Laufbahn der Fachrichtung Allgemeine Dienste oder der Laufbahn der Fachrichtung Technische Dienste, Laufbahnzweig Geodäsie und Geoinformation, oder Angestellte der Freien und Hansestadt Hamburg mit gleichwertiger Qualifikation, können zu Nebenvertretenden bestellt werden. Zu Nebenvertretenden können auch Personen bestellt werden, die nicht Beamtinnen und Beamte oder Angestellte der Freien und Hansestadt Hamburg sind, sofern sie über einen Bachelorabschluss oder mindestens einen gleichwertigen Abschluss verfügen. Nebenvertretende sind stellvertretende vorsitzende Mitglieder, denen die Aufgaben nach § 7a obliegen, sofern das vorsitzende Mitglied und die Hauptvertretenden verhindert sind. (5) Für die Mitwirkung an der Ermittlung der Bodenrichtwerte und der sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten im Sinne von § 193 Absatz 5 BauGB sind mindestens zwei Bedienstete, die Beamtinnen und Beamte oder Angestellte des für Verkehrssteuern und Grundbesitz zuständigen Finanzamts der Freien und Hansestadt Hamburg mit Erfahrung in der steuerlichen Bewertung von Grundstücken sind, als ehrenamtliche Mitglieder zu bestellen. (6) Die anderen ehrenamtlichen Mitglieder dürfen nicht im Dienst der Freien und Hansestadt Hamburg stehen. Vor ihrer Bestellung sollen Verbände und Organisationen, für die die Entwicklung der Grundstückspreise oder die Ermittlung von Grundstückswerten besondere Bedeutung hat, Gelegenheit erhalten, geeignete Personen vorzuschlagen. (7) Als Gutachterin bzw. Gutachter darf nicht bestellt werden, wer nach § 21 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung vom Amt des ehrenamtlichen Richters ausgeschlossen ist. Von einer Bestellung soll unter den Voraussetzungen des § 21 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung abgesehen werden. (8) Für die ehrenamtlichen Mitglieder gelten die §§ 83 und 84 des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 9. November 1977 (HmbGVBl. S. 333, 402), zuletzt geändert am 5. Mai 2025 (HmbGVBl. S. 338), in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. Vor Beginn ihrer Tätigkeit unterzeichnen die ehrenamtlichen Mitglieder eine schriftliche Erklärung über die Einhaltung der dort genannten Pflichten." |
2. In § 3 Absatz 2 Nummer 1 wir die Textstelle "Absatz 5" durch die Textstelle "Absatz 8" ersetzt.
3. In § 4 Absatz 1 Satz 5 wir die Textstelle "Absatz 2 Satz 4" durch die Textstelle "Absatz 5" ersetzt.
4. §§ 6 und 7 erhalten folgende Fassung:
| alt | neu |
| § 6 Verfahren
(1) Gutachten und Bodenrichtwerte werden von den mitwirkenden Mitgliedern in gemeinsamer Sitzung beraten. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Das vorsitzende Mitglied kann mit Zustimmung der mitwirkenden Mitglieder Personen, die nicht an der Wertermittlung mitwirken, die Anwesenheit gestatten. (2) Gutachten, Bodenrichtwerte und sonstige Beratungsergebnisse werden mit der Mehrheit der Stimmen der mitwirkenden Mitglieder beschlossen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag. (3) Die Gutachten sind schriftlich zu erstatten und zu begründen. Sie werden von den beteiligten Mitgliedern auf dem Sitzungsexemplar unterschrieben. Die Reinschrift wird vom vorsitzenden Mitglied unterzeichnet und mit einem Zeichnungsvermerk der weiteren Mitglieder versehen. Die Antragstellerin bzw. der Antragsteller erhält Ausfertigungen in der beantragten Anzahl. § 7 Aufgaben des vorsitzenden Mitglieds Das vorsitzende Mitglied vertritt den Gutachterausschuss nach außen. Es nimmt die Befugnisse nach § 197 BauGB wahr und erteilt die Weisungen nach § 1 Absatz 3. Es lädt zu allen Sitzungen ein und leitet sie. Es ermittelt die sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten. | " § 6 Verfahren
(1) Gutachten und Bodenrichtwerte und die sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten im Sinne von § 193 Absatz 5 BauGB werden von den mitwirkenden Mitgliedern in gemeinsamer Sitzung beraten. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Das vorsitzende Mitglied kann mit Zustimmung der mitwirkenden Mitglieder Personen, die nicht an der Wertermittlung mitwirken, die Anwesenheit gestatten. (2) Gutachten, Bodenrichtwerte sowie die sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten im Sinne von § 193 Absatz 5 BauGB und die sonstigen Beratungsergebnisse werden mit Stimmenmehrheit durch die mitwirkenden Mitglieder beschlossen. Enthaltungen sind nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag. (3) Das vorsitzende Mitglied legt fest, in welcher Form Sitzungen stattfinden:
In den Fällen von Satz 1 Nummern 2 und 3 ist sicherzustellen, dass die jeweils Mitwirkenden in die elektronische Kommunikation eingebunden sind. (4) In den Gutachten sind die Namen der mitwirkenden Mitglieder des Gutachterausschusses anzugeben. Die Gutachten sind schriftlich zu erstatten und zu begründen sowie vom vorsitzenden Mitglied zu unterzeichnen. Die mitwirkenden Mitglieder stimmen dem Gutachten im Nachgang in Textform zu, soweit sie das Gutachten nicht bereits unterzeichnet haben. Die Form nach Satz 2 kann durch jede in § 3a des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes zugelassene elektronische Form ersetzt werden. Die Antragstellerin bzw. der Antragsteller erhält Ausfertigungen des Gutachtens in der beantragten Anzahl. § 7 Aufgaben des vorsitzenden Mitglieds Das vorsitzende Mitglied des Gutachterausschusses bzw. dessen Hauptvertreterin bzw. Hauptvertreter ist für den laufenden Geschäftsbetrieb verantwortlich. Hierzu gehören insbesondere die
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5. Hinter § 7 wird folgender § 7a eingefügt:
" § 7a Aufgaben der Nebenvertretenden, Sitzungsentgelt
(1) Die Nebenvertretenden vertreten das vorsitzende Mitglied ausschließlich bei der Gutachtenerstattung. Hierzu gehört die
(2) Die Nebenvertretenden des Gutachterausschusses nach § 2 Absatz 4 Satz 2 erhalten für Tätigkeiten nach Absatz 1 statt der Aufwandsentschädigung nach § 12+
6. § 8 wird wie folgt geändert:
6.1 Absatz 2 Nummer 3 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| 3. Angaben zu ungewöhnlichen oder persönlichen Verhältnissen und Zustandsmerkmale nach §§ 3 bis 5 der Wertermittlungsverordnung vom 6. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2209), geändert am 18. August 1997 (BGBl. I S. 2081, 2110), in der jeweils geltenden Fassung. | "3. Angaben zu Grundstücksmerkmalen nach § 2 der Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) vom 14. Juli 2021 (BGBl. I S. 2805) in der jeweils geltenden Fassung und ungewöhnlichen oder persönlichen Verhältnissen nach § 9 Absatz 2 ImmoWertV." |
6.2 Es wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Personenbezogene Daten sind unverzüglich zu löschen, sobald sie für die Auswertung der übersandten Daten und die Übernahme in die Kaufpreissammlung nicht mehr benötigt werden. Es ist sicherzustellen, dass Unbefugte keinen Zugriff auf die Kaufpreissammlung erlangen."
7. § 9 wird wie folgt geändert:
7.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
7.1.1 Das Wort "Auskünfte" wird durch die Wörter "Grundstücksbezogene Auskünfte" ersetzt.
7.1.2 In Nummer 2 wird das Wort "und" am Ende durch ein Komma ersetzt.
7.1.3 Nummer 3 erhält folgende Fassung:
"3. Personen, die von einer staatlichen, staatlich anerkannten oder nach DIN EN ISO/IEC 17024 (Konformitätsbewertung - Allgemeine Anforderungen an Stellen, die Personen zertifizieren) akkreditierten Stelle als Sachverständige oder Gutachter für die Wertermittlung von Grundstücken bestellt oder zertifiziert worden sind, zur Erfüllung ihrer Aufgaben und".
7.1.4 Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.
7.1.5 Es wird folgender Satz angefügt:
"Die DIN EN ISO/IEC 17024 ist zur kostenfreien Einsicht für jedermann im Staatsarchiv niedergelegt."
7.2 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
7.2.1 In Satz 1 wird das Wort "Auskünfte" durch die Wörter "Grundstücksbezogene Auskünfte" ersetzt.
7.2.2 In den Sätzen 2 und 3 wird die Textstelle "Absatz 1" jeweils durch die Textstelle "Absatz 1 Satz 1" ersetzt.
7.2.3 In Satz 3 wird hinter der Textstelle "Sachverständige nach Absatz 1 Nummer 2" die Textstelle "und 3" eingefügt.
7.3 Hinter Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 4 eingefügt:
"(4) Nicht grundstücksbezogene Auskünfte aus der Kaufpreissammlung sind auf schriftlichen Antrag bei berechtigtem Interesse zu erteilen. Der Verwendungszweck ist darzulegen. Sie sind ausschließlich in anonymisierter Form zu erteilen. Insbesondere dürfen die Auskünfte keine Rückschlüsse auf personenbezogene Daten ermöglichen oder nur mit einem unverhältnismäßigen großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft bestimmten oder bestimmbaren Personen zugeordnet werden."
7.4 Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
8. § 10 wird wie folgt geändert:
8.1 Die Überschrift erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| Bodenrichtwerte | "Bodenrichtwerte und sonstige für die Wertermittlung erforderliche Daten". |
8.2 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| (1) Bodenrichtwerte sind zum Ende eines jeden geraden Kalenderjahres und nach Maßgabe des § 196 Absatz 1 Satz 7 BauGB auf einen abweichenden Zeitpunkt zu ermitteln. | "(1) Bodenrichtwerte sollen zum Beginn eines jeden Kalenderjahres und nach Maßgabe des § 196 BauGB ermittelt werden." |
8.3 Es wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Die sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten nach § 193 Absatz 5 Satz 2 BauGB sind im Immobilienmarktbericht oder in anderer geeigneter Form zu veröffentlichen. Sie sind zum gleichen Stichtag wie die Bodenrichtwerte nach Absatz 1 zu ermitteln. Auf die Veröffentlichung ist jeweils im Amtlichen Anzeiger hinzuweisen."
9. § 11 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| § 11 Grundstücksmarktbericht
Für jedes Kalenderjahr sind die sonstigen zur Wertermittlung erforderlichen Daten sowie wesentliche Preis- und Umsatzdaten des Grundstücksmarktes in Form eines Grundstücksmarktberichts zu veröffentlichen. Auf die Veröffentlichung ist jeweils im Amtlichen Anzeiger hinzuweisen. | " § 11 Immobilienmarktbericht
Für jedes Kalenderjahr sind die wesentlichen Preis- und Umsatzdaten einschließlich der Preis- und Umsatzentwicklung der wesentlichen Teilmärkte des Immobilienmarktes in Form eines Immobilienmarktberichts oder in anderer geeigneter Form im Internet zu veröffentlichen. Über Art und Umfang der Berichterstattung entscheidet der Gutachterausschuss." |
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2026 in Kraft.
ID 261355
| ENDE |