umwelt-online: Architektengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (1)

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ArchtG - Architektengesetz des Landes Sachsen-Anhalt
- Sachsen-Anhalt -

Vom 28. April 1998
(GVBl. Nr. 16 vom 04.05.1998 S. 243; 07.12.2001 S. 540, 550; 03.08.2004 S. 490; 22.01.2009 S. 2 09; 16.12.2009 S. 700 09a; 24.06.2014 S. 350 14; 25.02.2016 S. 89 16; 07.07.2020 S. 372 20; 23.09.2020 S. 541 20a; 11.03.2024 S. 28 24; 15.07.2026 S. 338 26)
Gl..-Nr.: 702.2




Siehe Fn. *

Teil 1
Schutz der Berufsbezeichnungen
"Architektin und Architekt"
sowie
"Stadtplanerin und Stadtplaner"

§ 1 Berufsaufgaben 16 26

(1) Berufsaufgaben der Architektinnen und Architekten sind in den Fachrichtungen

  1. Architektur: insbesondere die gestaltende, technische, wirtschaftliche, umweltgerechte und soziale Planung von Bauwerken unter besonderer Beachtung der die Sicherheit der Nutzerinnen und Nutzer sowie der Öffentlichkeit betreffenden Gesichtspunkte,
  2. Innenarchitektur: insbesondere die gestaltende, technische, wirtschaftliche, umweltgerechte und soziale Planung von Innenräumen einschließlich der damit verbundenen Änderung von Gebäuden und
  3. Landschaftsarchitektur: insbesondere die gestaltende, technische, wirtschaftliche, umweltgerechte und soziale Planung von Landschaft, Freianlagen und Gärten sowie die Orts- und Stadtplanung innerhalb der jeweiligen Fachrichtung.

(2) Berufsaufgaben der Stadtplanerinnen und Stadtplaner sind insbesondere die gestaltende, technische, wirtschaftliche, umweltgerechte und soziale Stadt- und Raumplanung sowie die Erarbeitung von Bauleitplänen und sonstiger städtebaulicher Pläne.

(3) Zu den Berufsaufgaben der Berufsangehörigen nach den Absätzen 1 und 2 gehören die Beratung, Betreuung und Vertretung der Auftraggeber, der Arbeitgeber oder der Dienstherren in den mit der Planung, Ausführung und Steuerung des Vorhabens zusammenhängenden Angelegenheiten sowie die Projektentwicklung und die Überwachung der Ausführung. Zu den Berufsaufgaben können auch Sachverständigen-, Lehr-, Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten, sonstige Dienstleistungen bei der Vorbereitung und Steuerung von Planungs- und Baumaßnahmen sowie bei der Nutzung von Bauwerken und die Wahrnehmung der damit verbundenen sicherheits- und gesundheitstechnischen Belange gehören.

(4) Kennzeichen der beruflichen Tätigkeit der Berufsangehörigen nach den Absätzen 1 und 2 ist die geistigschöpferische Bewältigung der Berufsaufgaben unter Berücksichtigung ihrer Vielschichtigkeit insbesondere auch im Hinblick auf technischfunktionale, sozioökonomische, baukulturelle, rechtliche und ökologische Belange. Die Tätigkeit berücksichtigt die Bedürfnisse der Auftraggeber und des Gemeinwesens und achtet dabei das architektonische Erbe sowie die natürlichen Lebensgrundlagen.

(5) Soweit in den folgenden Bestimmungen der Begriff "Architektin" oder "Architekt" verwendet wird, gelten diese Bestimmungen vorbehaltlich einer ausdrücklichen anderweitigen Regelung auch für Innenarchitektinnen und Innenarchitekten, Landschaftsarchitektinnen und Landschaftsarchitekten sowie Stadtplanerinnen und Stadtplaner.

§ 2 Ausübung des Berufes 20a 26

(1) Berufsangehörige nach § 1 Abs. 1 und 2 können ihren Beruf in den Tätigkeitsarten "frei", "baugewerblich", "angestellt" oder "im öffentlichen Dienst tätig" ausüben.

(2) Frei tätig ist, wer seinen Beruf unabhängig und nicht baugewerblich ausübt. Unabhängig ist nur, wer selbständig und auf eigene Rechnung arbeitet und bei der Ausübung seines Berufs keine eigenen oder fremden Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen vertritt oder zu vertreten verpflichtet ist. Teilweise frei kann auch ein Hochschullehrer oder eine Hochschullehrerin tätig werden.

(3) Baugewerblich tätig ist, wer einen Baubetrieb oder sonstigen Betrieb führt, der mit den Berufsaufgaben der Architektin und des Architekten in Zusammenhang stehende Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen verfolgt, oder an einem solchen Unternehmen beteiligt ist.

(4) Angestellt tätig ist, wer überwiegend oder ausschließlich als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer beschäftigt ist.

(5) Im öffentlichen Dienst tätig ist, wer überwiegend oder ausschließlich im öffentlichen Dienst beschäftigt ist.

(6) Berufsangehörige nach § 1 Abs. 1 und 2 dürfen sich zur gemeinschaftlichen Ausübung ihres Berufes zu Berufsgesellschaften verbinden. Näheres regeln die §§ 7, 7a und 7b.

§ 3 Berufsbezeichnungen 09 20a 26

(1) Die Berufsbezeichnungen "Architektin" und "Architekt" in ihrer Fachrichtung sowie "Stadtplanerin" und "Stadtplaner" sowie den Zusatz "frei" darf vorbehaltlich § 11 Abs. 1 nur führen, wer damit in die Architekten- und Stadtplanerliste des Landes Sachsen-Anhalt eingetragen ist. Das Führen mehrerer Berufsbezeichnungen ist zulässig.

(2) Absatz 1 gilt auch für ähnliche Bezeichnungen sowie Wortverbindungen mit den Bezeichnungen. Das Recht zum Führen akademischer Grade bleibt unberührt.

(3) In Sachsen-Anhalt darf die Bezeichnung "Juniorarchitektin" und "Juniorarchitekt" in der jeweiligen Fachrichtung sowie "Juniorstadtplanerin" und "Juniorstadtplaner" führen, wer in die Liste der Juniormitglieder bei der Architektenkammer Sachsen-Anhalt eingetragen ist.

(4) Neben dem Führen im Namen einer Berufsgesellschaft dürfen die Berufsbezeichnungen nach Absatz 1 nur verwendet werden, wenn die Voraussetzungen nach den §§ 7, 7a oder 7b vorliegen und die Berufsgesellschaft unter einer solchen Bezeichnung in das Verzeichnis der Berufsgesellschaften eingetragen ist.

(5) Sofern im folgenden nichts anderes bestimmt ist, gelten die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes für alle Berufsgesellschaften entsprechend.

§ 4 Eintragung in die Architekten- und Stadtplanerliste 04 09 09a 14 16 20a 26

(1) Auf Antrag ist in die Architekten- und Stadtplanerliste des Landes Sachsen-Anhalt als Architektin und Architekt der jeweiligen Fachrichtung oder als Stadtplanerin und Stadtplaner einzutragen, wer als natürliche Person die Befähigung nach den §§ 5, 6 und 6a nachweist, seinen Berufsaufgaben nachkommen zu können. Der Antrag kann schriftlich oder elektronisch gestellt werden.

(2) Die antragstellende Person ist auf Antrag mit dem Zusatz "frei" einzutragen, wenn sie den Nachweis einer freien Berufsausübung im Sinne von § 2 Abs. 2 erbringt.

(3) In die Architekten- und Stadtplanerliste müssen sich Berufsangehörige nach § 1 Abs. 1 und 2 eintragen lassen, wenn sie überwiegend in Sachsen-Anhalt tätig sind oder eine Niederlassung errichtet haben. Es wird vermutet, daß in Sachsen-Anhalt überwiegend tätig ist, wer eine Wohnung in Sachsen-Anhalt hat oder wer hier in einer Gesellschaft tätig ist, die in Sachsen-Anhalt Sitz oder Zweigniederlassung hat.

(4) Dem Antrag sind die zur Beurteilung der Eintragungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen beizufügen. Soweit es um die Beurteilung der in § 6 Abs. 1 bis 3 genannten Voraussetzungen geht, dürfen nur die in Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen ABl. L 255 vom 30.09.2005 S. 22; L 271 vom 16.10.2007 S. 18; L 93 vom 04.04.2008 S. 28; L 33 vom 03.02.2009 S. 49; L 305 vom 24.10.2014 S. 115), zuletzt geändert durch Delegierten Beschluss (EU) 2025/2187 (ABl. L, 2025/ 2187, 29.10.2025), genannten Nachweise verlangt werden; die in Anhang VII Nr. 1 Buchst. d, e und f aufgeführten Unterlagen dürfen nicht älter als drei Monate sein.

(5) Unterlagen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem durch Abkommen gleichgestellten Staat ausgestellt oder anerkannt wurden, können auch elektronisch übermittelt werden. Im Falle begründeter Zweifel an der Echtheit der Unterlagen kann sich die Architektenkammer Sachsen-Anhalt sowohl an die zuständige Stelle des betreffenden Staates im Sinne von Satz 1 wenden als auch die antragstellende Person auffordern, beglaubigte Kopien vorzulegen.

(6) § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nur in den Fällen des § 6 Abs. 2 und 3, um höchstens einen Monat, verlängert werden darf. Das Eintragungsverfahren kann über den einheitlichen Ansprechpartner im Sinne von § 2 des Einheitlicher-Ansprechpartner-Gesetzes nach § 1 Abs. l Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.

§ 5 Befähigung der Antragstellenden 04 09 16 26

(1) Über eine Befähigung im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 verfügt, wer

  1. erfolgreich eine Abschlussprüfung an einer deutschen Hochschule mit
    1. einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit auf Vollzeitbasis oder mindestens sechs Studienjahren mit mindestens dreijähriger Vollzeitbasis in der Fachrichtung Architektur, in der bei Anwendung des ECTS-Systems mindestens 240 Punkte erworben werden können und die Ausbildungsinhalte nach Anlage 1 Abschn. 1 Nr. 1 vermittelt werden, oder
    2. einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit in den Fachrichtungen Innen- oder Landschaftsarchitektur, Stadtplanung oder einem gleichwertigen Studium mit Schwerpunkt im Städtebau, das zur Erstellung von städtebaulicher Planung befähigt; in den Fachrichtungen oder Studiengängen nach Halbsatz 1 müssen bei Anwendung des ECTS-Systems mindestens 240 Punkte erworben werden können und in ihnen müssen die Ausbildungsinhalte nach Anlage 1 Abschn. 2 Nr. 1, Abschn. 3 Nr. 1 oder Abschn. 4 Nr. 1 vermittelt werden;

    abgelegt hat und

  2. in seiner Ausbildungsfachrichtung eine nachfolgende
    1. mindestens zweijährige berufspraktische Tätigkeit in Vollzeit,
    2. berufspraktische Teilzeittätigkeit, die einer vergleichbaren Vollzeittätigkeit von zwei Jahren entspricht, oder
    3. mindestens dreijährige Lehr- oder Forschungstätigkeit an einer deutschen Hochschule ausgeübt hat.

(2) Die Tätigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 Buchst. a und b kann in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem durch Abkommen gleichgestellten Staat ausgeübt werden.

(3) Die berufspraktische Tätigkeit oder berufspraktische Teilzeittätigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 Buchst. a und b erfolgt unter Aufsicht einer berufsangehörigen Person nach § 1 Abs. 1 Nrn. 1, 2 oder 3 oder Abs. 2 in der jeweiligen Fachrichtung oder einer Stelle, die von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates dafür zugelassen wurde.

(4) Die Ausbildungsinhalte nach Absatz 1 werden in Anlage 1 bestimmt. Die Lehrveranstaltungen aus den Bereichen nach Anlage 1 Abschn. 1 Nr. 1 Buchst. a und b, Abschn. 2 Nr. 1 Buchst. a und b, Abschn. 3 Nr. 1 Buchst. a und b sowie Abschn. 4 Nr. 1 Buchst. a und b haben überwiegend in Präsenz stattzufinden.

(5) Absatz 3 gilt nicht für Assessorinnen und Assessoren der Fachrichtungen Architektur, Städtebau oder Landespflege nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für das technische Referendariat im Land Sachsen-Anhalt vom 18. Oktober 2016 (GVBl. LSA S. 264), geändert durch Verordnung vom 4. August 2025 (GVBl. LSA S. 583).

(6) In dem Studium nach Absatz 1 Nr. 1 Buchst. a müssen die theoretischen und praktischen Aspekte der Architektenausbildung ausgewogen zur Geltung kommen und mindestens der Erwerb der in Artikel 46 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG bezeichneten Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen sichergestellt werden.

(7) Das Berufspraktikum nach Absatz 1 Nr. 1 Buchst. a darf erst nach Abschluss der ersten drei Studienjahre erfolgen. Mindestens ein Jahr des Berufspraktikums muss auf den während des Studiums nach Absatz 1 Nr. 1 Buchst. a erworbenen Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen aufbauen. Ein solches Berufspraktikum unter Aufsicht kann in einem Drittstaat absolviert werden. Das Berufspraktikum ist von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates zu bewerten.

(8) Die Berufsbefähigung in der Fachrichtung Architektur besitzt auch, wer in der Deutschen Demokratischen Republik ein Hochschulstudium in der Fachrichtung Bauingenieurwesen bis zum 3. Oktober 1990 erfolgreich abgeschlossen hat und eine mindestens siebenjährige ununterbrochene Tätigkeit in Ausübung der Berufsaufgaben eines Architekten nachweisen kann, die nicht länger als drei Jahre zurückliegen darf.

(9) Die Hochschulabsolventinnen und Hochschulabsolventen haben den Beginn der berufspraktischen Tätigkeit im Sinne der Absätze 1 und 7 der Architektenkammer Sachsen-Anhalt anzuzeigen. Durch die Anzeige werden sie nicht Mitglieder der Architektenkammer Sachsen-Anhalt. Die Anzeige kann schriftlich oder elektronisch erfolgen.

(10) Aufgabe der zweijährigen berufspraktischen Vollzeittätigkeit oder angemessenen berufspraktischen Teilzeittätigkeit ist es, den Hochschulabsolventinnen und Hochschulabsolventen praktische Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln. Dies ist von den Hochschulabsolventinnen und Hochschulabsolventen durch Vorlage eigener Arbeiten oder eines Arbeits- oder Dienstzeugnisses mit Aussagen über den Erwerb von entsprechenden berufspraktischen Erfahrungen sowie die Teilnahme an anerkannten Weiterbildungsveranstaltungen nachzuweisen. Die geforderten Kenntnisse können im Einzelfall nach Maßgabe der in Absatz 11 genannten Verordnung auf eine andere geeignete Art und Weise nachgewiesen werden. Über das Vorliegen eines gleichwertigen Nachweises entscheidet der Eintragungsausschuß.

(11) Das für die Rechtsaufsicht zuständige Ministerium wird ermächtigt, nach Anhörung der Architektenkammer durch Verordnung die näheren Vorschriften über den Inhalt der berufspraktischen Tätigkeit, den Umfang und die Themenbereiche der Weiterbildungsveranstaltungen, Ausnahmen und den gleichwertigen Nachweis im Sinne von Absatz 10 Satz 3 zu erlassen.

(12) Über die Befähigung verfügen außerdem Antragstellende, die durch Vorlage eigener Planungsunterlagen und einer Arbeitgeberbescheinigung nachweisen können, daß sie in einer der Architekturfachrichtungen oder der Stadtplanung unter Aufsicht von Berufsangehörigen dieser Fachrichtung eine mindestens achtjährige berufspraktische Vollzeittätigkeit ausgeübt haben und in ihrer Tätigkeitsfachrichtung vor dem Eintragungsausschuß dem Abschluss nach Absatz 1 entsprechende Kenntnisse nachgewiesen haben.

(13) Über die Befähigung im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 verfügt auch, wer sich durch Arbeiten auf dem Gebiet der Architektur oder Stadtplanung besonders ausgezeichnet hat.

(14) Ohne Prüfung der Befähigung ist auf Antrag einzutragen, wer in die Architektenliste oder in die Liste der jeweiligen Fachrichtung eines anderen Bundeslandes der Bundesrepublik Deutschland eingetragen ist oder eingetragen war und die Eintragung nur deshalb gelöscht wurde, weil die Wohnung oder die berufliche Niederlassung in diesem Bundesland aufgegeben wurde; dies gilt nur, wenn der Antrag innerhalb eines Jahres nach der Löschung der Eintragung gestellt wird.

§ 6 Ausländische Befähigungsnachweise 09 14 16 26

(1) Dem Studienabschluss nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a entspricht in der Fachrichtung Architektur ein gleichwertiger Studienabschluss an einer ausländischen Hochschule oder an einer sonstigen ausländischen Einrichtung. Bei Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines durch Abkommen gleichgestellten Staates gelten als gleichwertig die nach den Artikeln 21, 46 und 47 der Richtlinie 2005/36/EG in Verbindung mit deren Anhang V Nr. 5.7.1. bekannt gemachten oder als genügend anerkannten Ausbildungsnachweise sowie die Nachweise nach den Artikeln 23, 49 und 55a der Richtlinie 2005/36/EG in Verbindung mit deren Anhang VI Nr. 6 und bezogen auf Artikel 49, sofern die Ausbildung zum Beruf der Architektin oder des Architekten vor dem 18. Januar 2016 aufgenommen wurde, zusätzlich die in Anhang V der Richtlinie 2005/36/EG genannten Ausbildungsnachweise als Architektin oder Architekt.

(2) Die Berufsbefähigung in der Fachrichtung Architektur besitzen Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines durch Abkommen gleichgestellten Staates auch, wenn sie

  1. aus besonderen und außergewöhnlichen Gründen im Sinne des Artikels 10 Buchst. b, c, d und g der Richtlinie 2005/36/EG die Voraussetzungen für eine Anerkennung ihrer Ausbildungsnachweise auf der Grundlage der Koordinierung der Mindestanforderungen an die Ausbildung im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG nicht erfüllen, im Übrigen aber die Voraussetzungen des Artikels 13 der Richtlinie 2005/36/EG vorliegen; dabei sind Ausbildungsgänge im Sinne des Artikels 12 der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellt oder
  2. zur Führung der Berufsbezeichnung "Architektin" und "Architekt" aufgrund eines Gesetzes ermächtigt worden sind, das der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines durch Abkommen gleichgestellten Staates die Befugnis zuerkennt, diesen Titel Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines durch Abkommen gleichgestellten Staates zu verleihen, die sich durch die Qualität ihrer Leistung auf dem Gebiet der Architektur besonders ausgezeichnet haben.

(3) Die Berufsbefähigung in der Fachrichtung Innenarchitektur, Landschaftsarchitektur oder Stadtplanung besitzen Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines durch Abkommen gleichgestellten Staates auch, wenn sie

  1. einen dem Studienabschluss nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b gleichwertigen Studienabschluss an einer ausländischen Hochschule oder an einer gleichwertigen Einrichtung und eine berufliche oder berufspraktische Tätigkeit im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 vorweisen können,
  2. aufgrund eines Ausbildungsnachweises; der mindestens dem Niveau des Artikels 11 Buchst. d der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem durch Abkommen gleichgestellten Staat über die Voraussetzungen für die Aufnahme und Ausübung dieses Berufes verfügen,
  3. innerhalb der letzten zehn Jahre den Beruf mindestens ein Jahr lang in Vollzeit oder während einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem anderen durch Abkommen gleichgestellten Staat, der diesen Beruf nicht reglementiert, ausgeübt haben und sie im Besitz eines oder mehrerer Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise sind oder
  4. den Abschluss einer reglementierten Ausbildung nachweisen, die mindestens dem Niveau des Artikels 11 Buchst. d der Richtlinie 2005/36/EG entspricht.

Für die Anerkennung nach Satz 1 Nrn. 2 bis 4 müssen die übrigen Anforderungen an die Befähigungs- und Ausbildungsnachweise nach Artikel 13 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt sein; dabei sind Ausbildungsgänge oder Ausbildungsnachweise im Sinne des Artikels 3 Abs. 3 und des Artikels 12 der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellt.

(4) Absatz 1 Satz 2 sowie die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für Personen, die nicht Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines durch Abkommen gleichgestellten Staates sind, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung der Ausbildungsnachweise nach dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstellung ergibt.

(5) Soweit die Regelungen dieses Gesetzes nicht entgegenstehen, sind hinsichtlich des Antrages auf Eintragung in die Architekten- und Stadtplanerliste die Vorschriften des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Sachsen-Anhalt für reglementierte Berufe anzuwenden.

(6) Berufsangehörige, deren Berufsqualifikation anerkannt wird, müssen über die Sprachkenntnisse verfügen, die für die Ausübung ihrer Berufstätigkeit in Sachsen-Anhalt erforderlich sind. Für den Vollzug der Regelung des Artikels 53 Abs. 2 bis 4 der Richtlinie 2005/36/EG ist die Architektenkammer Sachsen-Anhalt zuständig.

§ 6a Ausgleichsmaßnahmen 16 26

(1) Die Architektenkammer Sachsen-Anhalt kann im Anwendungsbereich von Artikel 10 der Richtlinie 2005/36/EG von der antragstellenden Person im Sinne von § 4 Abs. 1 Ausgleichsmaßnahmen verlangen, wenn

  1. sich die bisherige Ausbildung der antragstellenden Person hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die durch den Ausbildungsnachweis in Sachsen-Anhalt abgedeckt werden, oder
  2. der reglementierte Beruf in Sachsen-Anhalt eine oder mehrere reglementierte berufliche Tätigkeiten umfasst, die im Herkunftsmitgliedstaat der antragstellenden Person nicht Bestandteil des entsprechenden reglementierten Berufes sind, und wenn sich die in Sachsen-Anhalt geforderte Ausbildung auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis der antragstellenden Person abgedeckt werden.

Unter Fächern, die sich wesentlich unterscheiden, sind jene Fächer zu verstehen, bei denen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufes sind und bei denen die bisherige Ausbildung der antragstellenden Person wesentliche Abweichungen hinsichtlich des Inhalts gegenüber der in Sachsen-Anhalt geforderten Ausbildung aufweist. Ausgleichsmaßnahmen sind entweder die Absolvierung eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrganges oder die Ablegung einer Eignungsprüfung. Die Auswahl der Ausgleichsmaßnahme richtet sich nach den Absätzen 2 bis 4.

(2) Beantragt die Inhaberin oder der Inhaber einer Berufsqualifikation gemäß Artikel 11 Buchst. c bis e der Richtlinie 2005/36/EG die Anerkennung der Berufsqualifikation als Architekt oder Architektin, hat die Architektenkammer Sachsen-Anhalt als Ausgleichsmaßnahme eine Eignungsprüfung vorzuschreiben.

(3) Beantragt die Inhaberin oder der Inhaber einer Berufsqualifikation gemäß Artikel 11 Buchst. a und b der Richtlinie 2005/36/EG die Anerkennung der Berufsqualifikation und ist die in Sachsen-Anhalt erforderliche Berufsqualifikation unter Artikel 11 Buchst. d der Richtlinie 2005/36/EG eingestuft, so schreibt die Architektenkammer Sachsen-Anhalt entweder einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung vor. Unabhängig davon kann die Architektenkammer Sachsen-Anhalt in der Fachrichtung Architektur bei dem Vorliegen des Qualifikationsniveaus nach Artikel 11 Buchst. a der Richtlinie 2005/36/EG die Anerkennung versagen.

(4) In sonstigen Fällen hat die antragstellende Person die Wahl zwischen einem höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang oder einer Eignungsprüfung.

(5) Die Architektenkammer Sachsen-Anhalt hat bei ihren Entscheidungen nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu verfahren. Sie hat zu prüfen, ob die im Rahmen der Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, den wesentlichen Unterschied in Bezug auf die Fächer im Sinne von Absatz 1 Satz 2 ganz oder teilweise ausgleichen können.

(6) Der Beschluss der Architektenkammer Sachsen-Anhalt wird der antragstellenden Person in Form eines Verwaltungsaktes mitgeteilt und muss begründet werden. Zugleich mit dem Verwaltungsakt sind der antragstellenden Person folgende Informationen mitzuteilen:

  1. das Niveau der in Sachsen-Anhalt verlangten Berufsqualifikation und das Niveau der von der antragstellenden Person vorgelegten Berufsqualifikation gemäß der Klassifizierung in Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG und
  2. die wesentlichen Unterschiede im Sinne von Absatz 1 Satz 2 und die Gründe, aus denen diese Unterschiede nicht durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die durch lebenslanges Lernen erworben wurden, ausgeglichen werden können.

(7) Hat sich die Antragstellerin oder der Antragsteller für eine Eignungsprüfung entschieden, hat die Architektenkammer Sachsen-Anhalt sicherzustellen, dass diese innerhalb von sechs Monaten ab dem Zugang der Entscheidung abgelegt werden kann. Legt die Architektenkammer Sachsen-Anhalt fest, dass eine Eignungsprüfung zu absolvieren ist, so hat sie sicherzustellen, dass diese innerhalb von sechs Monaten ab dem Zugang dieser Entscheidung abgelegt werden kann.

(8) Die Architektenkammer Sachsen-Anhalt erstellt auf der Grundlage der Anlage 1 ein Verzeichnis der Sachgebiete, die aufgrund eines Vergleichs zwischen der in Sachsen-Anhalt verlangten Ausbildung und der bisherigen Ausbildung der antragstellenden Person von dem Diplom oder den sonstigen Ausbildungsnachweisen, über welche die antragstellende Person verfügt, nicht abgedeckt werden.

(9) Die Architektenkammer Sachsen-Anhalt kann zur Regelung der Inhalte und des Verfahrens für Ausgleichsmaßnahmen Ordnungen erlassen. Zu diesem Zweck kann sie landesübergreifende Vereinbarungen zur Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen treffen.

§ 6b Beschleunigtes Fachkräfteverfahren nach § 81a des Aufenthaltsgesetzes 26

(1) Im Fall des § 81a Abs. 3 Nr. 2 des Aufenthaltsgesetzes ist die Architektenkammer Sachsen-Anhalt die zuständige Stelle. Sie erteilt im Fall eines Antrags auf Feststellung der Gleichwertigkeit der im Ausland erworbenen Berufsqualifikation die Zusicherung, eine Eintragung in die Architekten- und Stadtplanerliste mit der Berufsbezeichnung nach § 3 Abs. 1 und dem Zusatz "angestellt" nach § 2 Abs. 1 dann vorzunehmen, sobald die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 3 und § 6 erfüllt sind, es sei denn, wesentliche Unterschiede nach § 6a Abs. 1 und 3 stehen der Zusicherung entgegen. Wird die Zusicherung nach Satz 2 wegen wesentlicher Unterschiede nach § 6a Abs. 1 und 3 nicht abgegeben, so trifft die Architektenkammer Sachsen-Anhalt eine Feststellung nach § 6a Abs. 6 in Verbindung mit Abs. 8.

(2) Die nach § 71 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes zuständige Ausländerbehörde übersendet der Architektenkammer Sachsen-Anhalt den Antrag nach § 81a Abs. 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes, führt mit dieser den Schriftwechsel und nimmt die Entscheidung der Architektenkammer Sachsen-Anhalt über die Feststellung der Gleichwertigkeit der im Ausland erworbenen Berufsqualifikation entgegen.

(3) Dem Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation nach § 4 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Sachsen-Anhalt sind auch die Unterlagen nach § 4 Abs. 4 beizufügen.

(4) Die Architektenkammer Sachsen-Anhalt bestätigt innerhalb von zwei Wochen den Eingang des Antrags nach § 81a Abs. 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes einschließlich der vorgelegten Unterlagen. In der Eingangsbestätigung ist das Datum des Eingangs bei der Architektenkammer Sachsen-Anhalt mitzuteilen und auf die Frist nach Absatz 5 und die Voraussetzungen für den Beginn des Fristlaufs hinzuweisen. Sind die vorzulegenden Unterlagen unvollständig, teilt die Architektenkammer Sachsen-Anhalt innerhalb der Frist des Satzes 1 mit, welche Unterlagen nachzureichen sind. Die Mitteilung enthält den Hinweis, dass der Lauf der Frist nach Absatz 5 erst mit Eingang der vollständigen Unterlagen bei der Architektenkammer Sachsen-Anhalt beginnt.

(5) Die Architektenkammer Sachsen-Anhalt soll innerhalb von zwei Monaten über die Zusicherung nach Absatz 1 Satz 2 entscheiden oder die Feststellung nach Absatz 1 Satz 3 treffen. Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen. Sie kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies wegen der Besonderheiten der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung ist gegenüber dem Antragsteller zu begründen und ihm rechtzeitig mitzuteilen.

§ 7 Berufsgesellschaften 16 20a 26

(1) Berufsangehörige nach § 1 Abs. 1 und 2 können sich als Berufsgesellschaft wie folgt organisieren:

  1. Gesellschaft nach deutschem Recht,
  2. Gesellschaft nach europäischem Recht und
  3. Gesellschaft nach dem Recht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union.

(2) Berufsgesellschaften, die in ihrem Namen geschützte Berufsbezeichnungen nach § 3 Abs. 1 und 2 Satz 1 führen, haben den Namen der Architektenkammer Sachsen-Anhalt unverzüglich anzuzeigen, es sei denn, sie haben einen Antrag auf Eintragung in das Verzeichnis der Berufsgesellschaften gestellt.

(3) Die Eintragung der Berufsgesellschaft in das Verzeichnis der Berufsgesellschaften erfolgt auf Antrag. Der Antrag kann schriftlich oder elektronisch gestellt werden. Berufsgesellschaften, die in das Verzeichnis der Berufsgesellschaften eingetragen sind, sind keine Mitglieder der Architektenkammer Sachsen-Anhalt.

(4) Die Eintragung in das Verzeichnis der Berufsgesellschaften setzt voraus, dass die Berufsgesellschaft ihren Sitz oder eine Niederlassung in Sachsen-Anhalt hat oder hier überwiegend tätig ist.

(5) Eine Berufsgesellschaft wird mit dem Zusatz "frei" in das Verzeichnis der Berufsgesellschaften eingetragen, wenn sämtliche Gesellschafterinnen und Gesellschafter und zur Geschäftsführung befugten Personen unabhängig im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 2 tätig sind.

(6) Ist die Berufsgesellschaft bereits in ein entsprechendes Verzeichnis einer anderen Architektenkammer eingetragen, so genügt als Nachweis für das Vorliegen der Eintragungsvoraussetzungen im Land Sachsen-Anhalt eine Bestätigung der Eintragung der anderen Architektenkammer.

(7) Berufsgesellschaften, in denen sich Innenarchitektinnen und Innenarchitekten, Landschaftsarchitektinnen und Landschaftsarchitekten sowie Stadtplanerinnen und Stadtplaner organisieren, weisen eine geschützte Berufsbezeichnung nach § 3 Abs. 1 und 2 Satz 1 im Namen oder in der Firma mit der jeweiligen Fachrichtung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b aus.

(8) Berufsgesellschaften haben eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung gegen Haftpflichtgefahren, die sich aus der Wahrnehmung der Berufsaufgaben nach § 1 ergeben, entsprechend dem Umfang und der Art dieser Aufgaben abzuschließen und den entsprechenden Versicherungsschutz auch noch für mindestens fünf Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages nach den folgenden Maßgaben zu gewährleisten:

  1. Für alle Berufsgesellschaften beträgt die Mindestversicherungssumme der Berufshaftpflichtversicherung für jeden Versicherungsfall 1.500 000 Euro für einen Personenschaden und 300.000 Euro für einen Sach- und Vermögensschaden.
  2. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den zweifachen Betrag der jeweiligen Mindestversicherungssumme nach Nummer 1 beschränkt werden. Der Anspruch des Auftraggebers aus dem zwischen ihm und der Berufsgesellschaft bestehenden Vertragsverhältnis auf Ersatz eines fahrlässig verursachten Schadens kann durch vorformulierte Vertragsbedingungen auf den zweifachen Betrag der jeweiligen Mindestversicherungssumme nach Nummer 1 beschränkt werden, wenn nur insoweit Versicherungsschutz besteht.
  3. Durch Individualvereinbarung in Textform kann der Anspruch bis zur Höhe der jeweiligen Mindestversicherungssumme nach Nummer 1 beschränkt werden.

(9) Ein ausreichender Versicherungsschutz im Sinne des Absatzes 8 liegt auch vor, wenn eine Berufshaftpflichtversicherung mit einem Kreditinstitut oder einem Versicherungsunternehmen in einem Mitgliedstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem durch Abkommen gleich - gestellten Staat abgeschlossen wurde und diese hinsichtlich der Zweckbestimmung, des versicherten Risikos und der vereinbarten Deckung im Wesentlichen mit einer Versicherung nach Absatz 8 Nrn. 1 oder 2 gleichwertig ist. Besteht nur eine teilweise Gleichwertigkeit, so sind die nicht gedeckten Risiken abzusichern. Der Versicherungsschutz wird durch eine Bescheinigung des Kreditinstituts oder des Versicherungsunternehmens über das Bestehen einer solchen Versicherung nachgewiesen.

§ 7a Personengesellschaften 26

(1) Die Eintragung einer Personengesellschaft in das Verzeichnis der Berufsgesellschaften setzt voraus, dass insgesamt mindestens 50 v. H. der Stimmkraft gemäß § 709 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches bei Berufsangehörigen nach § 1 Abs. 1 und 2 liegt und der Gesellschaftsvertrag bestimmt, dass

  1. Gegenstand der Gesellschaft die Wahrnehmung freischaffender Berufsaufgaben gemäß § 1 ist und sich dieser Gegenstand und der Name der Gesellschaft oder ihre Firma im Wesentlichen entsprechen und
  2. die Berufspflichten nach § 16 beachtet werden.

(2) Für Partnerschaftsgesellschaften mit beschränkter Berufshaftung gemäß § 8 Abs. 4 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes gilt § 7 Abs. 8 zur Mindestversicherung.

(3) Die Eintragung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts in das Verzeichnis der Berufsgesellschaften setzt voraus, dass die Gesellschaft in das Gesellschaftsregister eingetragen ist.

(4) Handelt es sich bei einer persönlich haftenden Gesellschafterin einer Personengesellschaft um eine Kapitalgesellschaft, so muss diese ihrerseits die Voraussetzungen gemäß § 7b erfüllen.

§ 7b Kapitalgesellschaften 26

(1) Die Eintragung einer Kapitalgesellschaft in das Verzeichnis der Berufsgesellschaften setzt voraus, dass

  1. die Personen, deren Berufsbezeichnung nach § 3 Abs. 1 und 2 in der Firma geführt wird, berechtigt sind, diese Berufsbezeichnung zu führen, und sie zusammen mindestens 50 v. H. der Kapitalanteile und der Stimmanteile innehaben,
  2. eine der geschäftsführenden Personen in die Architekten- und Stadtplanerliste eingetragen ist und
  3. der Gesellschaftsvertrag bestimmt, dass
    1. Gegenstand des Unternehmens die Wahrnehmung freischaffender Berufsaufgaben gemäß § 1 ist und dieser den Leistungsbildern der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure und einer in der Firma genannten Berufsbezeichnung nach § 3 Abs. 1 und 2 im Wesentlichen entspricht,
    2. etwaige weitere Kapitalanteile und Stimmanteile von solchen natürlichen oder juristischen Personen gehalten werden müssen, welche zum Erreichen des Unternehmenszwecks beitragen können,
    3. Berufsbezeichnungen nach § 3 oder Berufsbezeichnungen anderer freier Berufe von Gesellschaftern, die mindestens ein Viertel der Kapitalanteile und der Stimmanteile an der Gesellschaft innehaben, in geeigneter Weise im Geschäftsverkehr kenntlich zu machen sind,
    4. die Kapitalanteile nicht für Rechnung Dritter gehalten und Stimmrechte nicht für Dritte oder von Dritten ausgeübt werden dürfen,
    5. die Übertragung von Kapitalanteilen an Dritte an die Zustimmung aller Gesellschafter gebunden ist,
    6. bei Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien die Aktien mehrheitlich auf die Namen natürlicher Personen lauten, welche berechtigt sind, die in § 3 Abs. 1 und 2 genannten Berufsbezeichnungen zu führen, und
    7. die Berufspflichten nach § 16 beachtet werden.

(2) Liegen nach der Eintragung der Gesellschaft in das Verzeichnis der Berufsgesellschaften die in Absatz 1 Nrn. 1 oder 2 genannten Voraussetzungen, insbesondere wegen Todes, Ausscheidens oder der Löschung aus der Architekten- und Stadtplanerliste einer der in Absatz 1 genannten Personen, nicht mehr vor, setzt der Eintragungsausschuss nach § 22 eine angemessene Frist, innerhalb der das Vorliegen der Voraussetzungen wieder herbeizuführen ist. Diese Frist darf nur zur Aufrechterhaltung der Eintragung dienen und höchstens vier Jahre betragen.

§ 8 Versagung der Eintragung 26

(1) Antragstellenden ist die Eintragung in die Architekten- und Stadtplanerliste zu versagen, wenn

  1. sie in einem Betreuungsverhältnis nach dem Betreuungsgesetz stehen oder
  2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie die für die Berufsausübung erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzen.

(2) Berufsgesellschaften ist die Führung der Berufsbezeichnung in ihrem Namen zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß die Berufsgesellschaft die für die Berufsausübung erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.

§ 9 Löschung der Eintragung 20 26

(1) Eintragungen in die Architekten- und Stadtplanerliste, die Liste der Juniormitglieder oder das Verzeichnis der Berufsgesellschaften sind zu löschen, wenn

  1. die Eingetragenen verstorben sind oder die Berufsgesellschaft aufgelöst ist,
  2. die Eingetragenen oder die Berufsgesellschaft schriftlich oder elektronisch auf die Rechte aus ihrer Eintragung verzichtet haben,
  3. der Berufsrechtsausschuß bestandskräftig auf Löschung erkannt hat,
  4. Tatsachen nachträglich eintreten oder nachträglich bekannt werden und auch noch bestehen, die im Eintragungsverfahren zu einer Versagung der Eintragung hätten führen müssen.

(2) Die Eintragung kann gelöscht werden, wenn die oder der Eingetragene der Pflicht zur Zahlung des Beitrages nach § 28 Abs. 4 Satz 2 nicht nachgekommen ist und die Summe der Beitragsschuld mindestens zwei Jahresbeiträgen entspricht.

(3) Im Fall von Absatz 2 ist die oder der Eingetragene zuvor schriftlich unter Setzung einer angemessenen Frist zur Erfüllung der Zahlungspflicht aufzufordern. Dabei ist für den Fall der Nichterfüllung ihr oder ihm die Löschung nach Fristablauf anzudrohen.

(4) Werden Berufsgesellschaften aus dem Verzeichnis der Berufsgesellschaften gelöscht oder wurde ihnen die Eintragung versagt, darf der Name der Berufsgesellschaft die geschützte Berufsbezeichnung nicht enthalten.

§ 10 (aufgehoben) 26

§ 11 Auswärtige Dienstleister 09 09a 14 16 26

(1) Personen, die nicht in der Architekten- und Stadtplanerliste des Landes Sachsen-Anhalt eingetragen sind und sich nach § 4 Abs. 3 nicht darin eintragen lassen müssen, dürfen die in § 3 genannten Berufsbezeichnungen allein und mit dem Zusatz "frei" in Sachsen-Anhalt führen, wenn sie

  1. diese oder eine vergleichbare Berufsbezeichnung aufgrund einer Regelung des Landes ihrer Hauptwohnung oder Niederlassung führen dürfen oder
  2. die Eintragungsvoraussetzungen nach § 4 Abs. 1 oder 2 erfüllen.

(2) Bei Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines durch Abkommen gleichgestellten Staates genügt es, wenn sie nach Maßgabe von Artikel 13 der Richtlinie 2005/36/EG zum einen zur Ausübung desselben Berufsrechtmäßig in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem durch Abkommen gleichgestellten Staat niedergelassen sind und zum anderen einen Beruf mit einer in § 3 genannten Berufsbezeichnung innerhalb der letzten zehn Jahre mindestens ein Jahr lang in Vollzeit oder während einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeit in dem Staat ausgeübt haben, in dem sich die Niederlassung befindet, und sie im Besitz eines oder mehrerer ausgestellter Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise sind; die Bedingung, dass der Berufsangehörige den Beruf ein Jahr lang in Vollzeit oder während einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeit ausgeübt haben muss, gilt nicht, wenn entweder der Beruf oder die Ausbildung zu diesem Beruf reglementiert ist. Satz 1 gilt entsprechend für Personen, die nicht Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines durch Abkommen gleichgestellten Staates sind, soweit sich hinsichtlich der Freizügigkeit nach dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstellung ergibt. Auswärtige Dienstleister führen die Berufsbezeichnung des Herkunftsmitgliedstaates. Ein Zusatz wie "frei" zur Berufsbezeichnung darf unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 geführt werden.

(3) Der partielle Zugang zu der Architektentätigkeit nach § 1 richtet sich nach § 14c des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit Artikel 4f der Richtlinie 2005/36/EG und wird nach einer Prüfung durch die Architektenkammer Sachsen-Anhalt gewährt, wenn alle dafür notwendigen Voraussetzungen gegeben sind und keine zwingenden Gründe des Allgemeininteresses vorliegen, die eine Verweigerung des partiellen Zugangs rechtfertigen. Die Architektenkammer Sachsen-Anhalt ist für den partiellen Zugang zu einer Tätigkeit als Architektin oder Architekt zuständig.

(4) Gesellschaften, die weder Sitz noch Niederlassung in Sachsen-Anhalt haben und hier keine überwiegende Tätigkeit ausüben, dürfen die in § 3 Abs. 1 geschützten Berufsbezeichnungen in Sachsen-Anhalt je nach Fachrichtung in ihren Namen aufnehmen, wenn sie

  1. diese oder eine vergleichbare Berufsbezeichnung aufgrund einer Regelung des Landes ihres Sitzes oder ihrer Niederlassung führen dürfen oder
  2. die Voraussetzungen des § 2 Abs. 6, § 7a Abs. 1 oder § 2 Abs. 6, § 7b Abs. 1 erfüllen.

(5) Personen und Gesellschaften, die in der Bundesrepublik Deutschland weder in einer Architekten- oder Stadtplanerliste noch in einem Verzeichnis der Gesellschaften eingetragen sind, haben die erstmalige Wahrnehmung von Berufsaufgaben im Sinne von § 1 in Sachsen-Anhalt vorher der Architektenkammer Sachsen-Anhalt anzuzeigen. Die Anzeige kann schriftlich oder elektronisch erfolgen. Personen haben dabei

  1. einen Nachweis über ihre Staatsangehörigkeit,
  2. Nachweise ihrer Berufsbefähigung

vorzulegen. Bei Personen nach Absatz 2 genügt eine Bescheinigung darüber, dass sie im Land ihrer Hauptwohnung oder Niederlassung rechtmäßig zur Ausübung der betreffenden Tätigkeiten niedergelassen sind und dass ihnen die Ausübung dieser Tätigkeiten nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist. Soweit in dem Land der Hauptwohnung oder der Niederlassung weder der Beruf noch die Ausbildung zu diesem Beruf reglementiert ist, ist an Stelle der Nachweise nach Satz 3 Nr. 2 ein Nachweis in beliebiger Form darüber vorzulegen, dass die betreffende Tätigkeit innerhalb der letzten zehn Jahre mindestens ein Jahr lang in Vollzeit oder während einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeit ausgeübt wurde. Gesellschaften haben Nachweise vorzulegen, dass

  1. die am Gesellschaftskapital beteiligten und die zur Geschäftsführung befugten Berufsangehörigen im Land ihres Sitzes oder ihrer Niederlassung rechtmäßig zur Ausübung der betreffenden Tätigkeiten niedergelassen sind und dass ihnen die Ausübung dieser Tätigkeiten nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist,
  2. die Voraussetzungen des § 7a Abs. 1 oder § 7b Abs. 1 vorliegen.

(6) Personen und Gesellschaften werden in das Verzeichnis der auswärtigen Dienstleister eingetragen, sofern sie nicht in einem anderen Bundesland der Bundesrepublik Deutschland in ein entsprechendes Verzeichnis oder die Architekten- und Stadtplanerliste eingetragen sind. § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 42a Abs. 1, 2 Satz 1 und 2 sowie Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet Anwendung. § 4 Abs. 6 Satz 2 gilt entsprechend.

(7) Personen und Gesellschaften ist das Führen der Berufsbezeichnungen in Sachsen-Anhalt zu untersagen, wenn die Voraussetzungen für eine Versagung oder Löschung der Eintragung nach den §§ 8 und 9 vorliegen.

§ 11a Europäischer Berufsausweis 16

(1) Zuständig für die Ausstellung von Europäischen Berufsausweisen für Architektinnen und Architekten ist die Architektenkammer Sachsen-Anhalt. Das Verfahren zur Ausstellung von Europäischen Berufsausweisen für Architektinnen und Architekten richtet sich nach § 14a des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Sachsen-Anhalt.

(2) Der Europäische Berufsausweis stellt die Meldung nach Artikel 7 der Richtlinie 2005/36/EG dar. Für die Zwecke der Niederlassung begründet die Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises weder ein automatisches Recht zur Ausübung der in § 3 bezeichneten Berufe noch zur Führung der entsprechenden Berufsbezeichnungen.

§ 11b Gemeinsame Ausbildungsgrundsätze 16

Inhalt und Umfang von gemeinsamen Ausbildungsrahmen und von gemeinsamen Ausbildungsprüfungen richten sich nach den Artikeln 49a und 49b der Richtlinie 2005/36/EG.

Teil 2
Architektenkammer Sachsen-Anhalt

Abschnitt 1
Rechtsstellung der Architektenkammer Sachsen-Anhalt
und ihrer Mitglieder

§ 12 Architektenkammer Sachsen-Anhalt 26

(1) Die im Land Sachsen-Anhalt errichtete Architektenkammer führt die Bezeichnung "Architektenkammer Sachsen-Anhalt".

(2) Die Architektenkammer Sachsen-Anhalt ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie führt ein Dienstsiegel.

(3) Sitz der Architektenkammer Sachsen-Anhalt ist Magdeburg.

(4) Die Architektenkammer Sachsen-Anhalt kann Bezirksstellen errichten.

(5) Ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Architektenkammer Sachsen-Anhalt findet nicht statt.

(6) Die in die Architekten- und Stadtplanerliste eingetragenen Architektinnen und Architekten aller Fachrichtungen und die eingetragenen Stadtplanerinnen und Stadtplaner sowie die Juniormitglieder der jeweiligen Fachrichtung bilden die Architektenkammer Sachsen-Anhalt.

§ 13 Aufgaben der Architektenkammer Sachsen-Anhalt 16 20a 26

Aufgabe der Architektenkammer Sachsen-Anhalt ist es,

  1. das Bauwesen, die Baukunst, den Städtebau und die Landschaftsgestaltung zu fördern und dabei auch die Belange des ökologischen, frauen- und familienfreundlichen sowie des behindertengerechten Bauens zu unterstützen,
  2. die Berufsinteressen des Berufsstandes zu vertreten und sein Ansehen zu fördern,
  3. die berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung der Berufsangehörigen zu unterstützen; für die berufliche Aus-, fort- und Weiterbildung erlässt die Architektenkammer Sachsen-Anhalt Ordnungen,
  4. in Fragen der Berufsausübung den Berufsstand zu beraten,
  5. auf die Beilegung beruflicher Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern des Berufsstandes sowie zwischen diesen und Dritten hinzuwirken,
  6. gegenüber Behörden und Gerichten in Angelegenheiten des Berufsstandes Stellung zu nehmen und Gutachten zu erstatten,
  7. Sachverständige zu bestellen und zu vereidigen, wofür sie sich eine Sachverständigen-Bestellungsordnung gibt,
  8. bei der Auslobung von Wettbewerben beratend tätig zu sein und auf die Einhaltung des geltenden Rechts bei der Wettbewerbsdurchführung hinzuwirken,
  9. die Berufsqualifikation zu überprüfen und anzuerkennen sowie Ausgleichsmaßnahmen nach § 6a anzuordnen,
  10. berufspraktische Tätigkeiten und berufspraktische Teilzeittätigkeiten sowie Berufspraktika zu beaufsichtigen und zu bewerten,
  11. 11. Listen, Verzeichnisse und Register zu führen, insbesondere
    1. die Architekten- und Stadtplanerliste,
    2. die Liste der Juniormitglieder,
    3. das Absolventenregister,
    4. das Verzeichnis der Berufsgesellschaften,
    5. das Verzeichnis der auswärtigen Dienstleister und
    6. diejenigen Listen, Verzeichnisse und Register, wie insbesondere die Liste der Nachweisberechtigten für Brandschutz gemäß § 65 Abs. 2 Satz 5 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt, deren Führen ihr durch Gesetz übertragen ist,
  12. den Europäischen Berufsausweis für Architektinnen und Architekten auszustellen,
  13. die im Rahmen des Vorwarnmechanismus erforderlichen Tätigkeiten vorzunehmen und
  14. den partiellen Zugang zu einer Tätigkeit als Architektin oder Architekt zu gewähren.

§ 13a Vorwarnmechanismus 16

Für den Vorwarnmechanismus gilt § 14b des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Sachsen-Anhalt.

§ 13b Verhältnismäßigkeitsprüfung 20a 26

(1) Die Ordnungen gemäß § 13 Nr. 3 müssen im Einklang mit den Vorgaben des auf sie anzuwendenden europäischen Rechts stehen. Insbesondere sind bei neuen oder zu ändernden Ordnungen, die dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG unterfallen, die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. L 173 vom 09.07.2018 S. 25) einzuhalten.

(2) Eine Ordnung im Sinne des Absatzes 1 ist anhand der in den Artikeln 5 bis 7 der Richtlinie (EU) 2018/958 festgelegten Kriterien nach Maßgabe des Analyserasters für die Verhältnismäßigkeitsprüfung und Maßnahmen zur Beteiligung der Öffentlichkeit, des Monitorings und zur Transparenz ( Anlage 2) auf ihre Verhältnismäßigkeit zu prüfen. Der Umfang der Prüfung muss im Verhältnis zu der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der Ordnung stehen. Die Ordnung ist so ausführlich zu erläutern, dass ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bewertet werden kann. Die Gründe, aus denen sich ergibt, dass sie gerechtfertigt und verhältnismäßig ist, sind durch qualitative und, soweit möglich und relevant, quantitative Elemente zu substantiieren. Vier Wochen vor der Beschlussfassung der Vertreterversammlung über die Ordnung ist auf der Internetseite der Architektenkammer Sachsen-Anhalt ein Entwurf mit der Gelegenheit zur Stellungnahme zu veröffentlichen. Nach dem Erlass der Ordnung ist ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu überwachen und bei einer Änderung der Umstände zu prüfen, ob die Ordnung anzupassen ist.

(3) Ordnungen im Sinne des Absatzes 1 und deren Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Aufsichtsbehörde nach § 32 Abs. 1 Satz 1. Diese hat bei der Genehmigung zu prüfen, ob die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 eingehalten wurden. Zu diesem Zweck hat ihr die Architektenkammer Sachsen-Anhalt die Unterlagen zuzuleiten, aus denen sich die Einhaltung der Vorgaben ergibt. Insbesondere sind die Gründe zu übermitteln, aufgrund derer die Architektenkammer Sachsen-Anhalt die Ordnung oder deren Änderungen als gerechtfertigt, notwendig und verhältnismäßig beurteilt hat.

(4) Das nach § 32 Abs. 1 Satz 1 zuständige Ministerium stellt sicher, dass die Gründe für die Verhältnismäßigkeit in die in Artikel 59 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG genannte Reglementierte Berufe Datenbank REGPROF der Europäischen Kommission eingepflegt werden. Das für Wirtschaft zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung diese Aufgabe auf eine andere Stelle zu übertragen.

§ 14 Mitglieder der Architektenkammer Sachsen-Anhalt 26

(1) Die in die Architekten- und Stadtplanerliste Eingetragenen sind Pflichtmitglieder der Architektenkammer Sachsen-Anhalt. Die in die Liste der Juniormitglieder Eingetragenen sind freiwillige Mitglieder der Architektenkammer Sachsen-Anhalt.

(2) Die Pflichtmitgliedschaft endet mit der Löschung der Eintragung des Mitgliedes aus der Architekten- und Stadtplanerliste.

(3) Auf Antrag ist in die Liste der Juniormitglieder einzutragen, wer als natürliche Person die Anforderungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 erfüllt und seine berufspraktische Tätigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 aufgenommen hat. Die Juniormitgliedschaft kann maximal fünf Jahre betragen. Die Juniormitgliedschaft endet

  1. mit der Löschung der Eintragung infolge einer Eintragung in die Architekten- und Stadtplanerliste,
  2. mit der Löschung der Eintragung in der Juniorliste auf Antrag oder
  3. wenn das Juniormitglied nicht innerhalb von drei Monaten vor Ablauf der in Satz 2 genannten Zeit einen Antrag auf Eintragung in die Architekten- und Stadtplanerliste gestellt hat.

(4) Juniormitglieder haben alle Mitgliedschaftsrechte, sofern nicht dieses Gesetz oder die Satzung der Architektenkammer Sachsen-Anhalt Abweichendes regelt.

§ 15 Listenführung, Befähigungsnachweise, Auskünfte 09 16 20 20a 26

(1) Die Architekten- und Stadtplanerliste, die Liste der Juniormitglieder und das Verzeichnis der Berufsgesellschaften sowie das Verzeichnis der auswärtigen Dienstleister werden von der Architektenkammer Sachsen-Anhalt geführt. Die Architektenkammer Sachsen-Anhalt stellt außerdem die nach der Richtlinie 2005/36/EG für die Berufsausübung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem durch Abkommen gleichgestellten Staat notwendigen Bescheinigungen aus; sie ist insoweit zuständige Behörde. Die Architektenkammer Sachsen-Anhalt ist bei der Wahrnehmung ihrer Aufgabe zur Ausstellung von Europäischen Berufsausweisen an Architektinnen und Architekten auch für die Handhabung der IMI-Dateien im Sinne von Artikel 4a Abs. 5 der Richtlinie 2005/36/EG und für Informationserteilungen an Antragstellerinnen und Antragsteller und Bürgerinnen und Bürger zu Funktion, Inhalten und Vorteilen des Europäischen Berufsausweises zuständig.

Die Architektenkammer Sachsen-Anhalt ist auch zuständige Behörde für die Erstellung von Verzeichnissen, Listen und Bescheinigungen nach Maßgabe der Artikel 46 bis 49 der Richtlinie 2005/36/EG.

(2) In der Architekten- und Stadtplanerliste und dem Verzeichnis der auswärtigen Dienstleister sind für die einzelnen Fachrichtungen getrennte Abteilungen für die frei Tätigen im Sinne des § 2 Abs. 2 einzurichten.

(3) Bei Eintragungen von Personen in die Architekten- und Stadtplanerliste in die Liste der Juniormitglieder sowie in das Verzeichnis der auswärtigen Dienstleister sind aufzunehmen:

  1. Familienname, Vornamen, Geburtsname,
  2. Geburtsdatum,
  3. akademische Grade,
  4. Wohn- und Büroanschrift,
  5. weitere Kontaktdaten wie Telefonnummer, Telefaxnummer, Webseiten und E-Mail-Adressen,
  6. Mitgliedsnummer,
  7. Fachrichtung und Tätigkeitsart,
  8. Staatsangehörigkeit sowie
  9. Land der Hauptwohnung oder Niederlassung.

(4) Bei Eintragungen von Berufsgesellschaften in das Verzeichnis der Berufsgesellschaften oder in das Verzeichnis der auswärtigen Dienstleister sind aufzunehmen:

  1. Rechtsform, Name und Sitz der Berufsgesellschaft,
  2. Gesellschafter, Aufsichtsratsmitglieder und die zur Geschäftsführung befugten Personen mit den für die Eintragung in die Architektenliste maßgeblichen Angaben,
  3. der Geschäftsgegenstand,
  4. Zweigniederlassungen,
  5. Ort und Datum sowie Registriernummer anderer amtlicher Registrierungen der Berufsgesellschaft,
  6. bei Partnerschaftsgesellschaften alle auf der Grundlage von § 6 der Partnerschaftsregisterverordnung mitgeteilten Eintragungen,
  7. Regelungen zur Haftungskonzentration und zur Haftungsbeschränkung bei Partnerschaftsgesellschaften.

(5) Über Eintragungen kann Auskunft verlangen, wer in die Architekten- und Stadtplanerliste oder in eines der von der Architektenkammer Sachsen-Anhalt geführten Verzeichnisse eingetragen ist oder sonst ein berechtigtes Interesse an der Auskunftserteilung darlegt. Die Angaben dürfen veröffentlicht werden, wenn die Eingetragenen einer Veröffentlichung nicht vorher widersprochen haben. Über das Widerspruchsrecht sind sie schriftlich oder elektronisch zu belehren.

(6) Die in die Architekten- und Stadtplanerliste Eingetragenen erhalten einen Ausweis, der nach der Löschung aus der Liste unverzüglich zurückzugeben ist. Entsprechendes gilt für die Berufsgesellschaften im Sinne von § 2 Abs. 6 und § 3 Abs. 4, die in das Verzeichnis der Berufsgesellschaften eingetragen sind. Auswärtigen Dienstleistern im Sinne des § 11 wird eine Bescheinigung über ihre Eintragung in das Verzeichnis der auswärtigen Dienstleister und die Befugnis zum Führen der Berufsbezeichnung mit oder ohne den Zusatz "frei" ausgestellt, die auf fünf Jahre befristet ist und auf Antrag für jeweils weitere fünf Jahre zu verlängern ist. Die Befristung ist in die 1escheinigung aufzunehmen. Wird die Bescheinigung nicht verlängert, ist der auswärtige Dienstleister aus dem Verzeichnis zu löschen.

§ 15a Datenverarbeitung 20a 26

(1) Die Architektenkammer Sachsen-Anhalt ist berechtigt, personenbezogene Daten, insbesondere über

  1. Personen und Berufsgesellschaften, die in den von der Architektenkammer Sachsen-Anhalt nach gesetzlichen Vorschriften zu führenden Listen oder Verzeichnisse eingetragen sind oder in diese Listen oder Verzeichnisse eingetragen werden wollen,
  2. Gesellschafterinnen und Gesellschafter, zur Geschäftsführung befugte Personen und sonstige gesetzliche Vertreterinnen und Vertreter der in Nummer 1 genannten Berufsgesellschaften und der auswärtigen Gesellschaften sowie
  3. Personen und Berufsgesellschaften, die unbefugt nach § 3 geschützte Bezeichnungen führen oder anderweitig verwenden,

zu verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften erforderlich ist.

(2) Nach Absatz 1 dürfen insbesondere die folgenden Daten verarbeitet werden:

  1. Familien-, Vor- und Geburtsnamen, Geschlecht, akademische Grade und Titel,
  2. Datum und Ort der Geburt, Staatsangehörigkeit,
  3. Anschrift der Wohnung, der beruflichen Niederlassung und des Dienst- oder Beschäftigungsortes sowie weitere Kontaktdaten wie Telefonnummer, Telefaxnummer, Webseiten und E-Mail-Adressen,
  4. Fachrichtung und Tätigkeitsart,
  5. Berufsausbildung, berufspraktische Tätigkeiten, Berufsqualifikation und der Staat, in dem diese erworben worden sind,
  6. Herkunftsmitgliedstaat im Sinne des Artikels 1 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG, Berechtigungen und, soweit erforderlich, der Umfang der beruflichen Tätigkeit, der Umfang der Bauvorlageberechtigung sowie die Dauer der Ausübung der Tätigkeit im jeweiligen Herkunftsmitgliedstaat,
  7. Eintragungen und Dienstleistungsanzeigen in den nach gesetzlichen Vorschriften zu führenden Listen und Verzeichnissen,
  8. Eintragungsversagungen, Untersagungen in Bezug auf das Führen einer nach § 3 geschützten Bezeichnung, Berufspflichtverletzungen und Ahndung von Berufsvergehen sowie damit in Zusammenhang stehende Streichungen oder Löschungen in den Listen und Verzeichnissen nach Nummer 7 einschließlich der Gründe dafür,
  9. Mitgliedsnummer,
  10. Tätigkeit und Bestellung als Sachverständige oder Sachverständiger,
  11. Daten im Zusammenhang mit der Beantragung und Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen,
  12. Daten zur Erfüllung der Beitrags- und Gebührenpflicht einschließlich der Vollstreckung,
  13. Name, Anschrift und Versicherungsnummer des Versicherers, bei dem eine Berufshaftpflichtversicherung nach § 16 Abs. 2 Nr. 3 besteht.

(3) Die in Absatz 1 genannten Personen und Berufsgesellschaften sind verpflichtet, der Architektenkammer Sachsen-Anhalt, ihren Organen, Ausschüssen und Einrichtungen' auf Verlangen die für deren Aufgabenerfüllung erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie erforderliche Dokumente und Urkunden vorzulegen.

(4) Die Architektenkammer Sachsen-Anhalt ist berechtigt, öffentlichen Stellen personenbezogene Daten zu übermitteln, die diese zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen, insbesondere Angaben über:

  1. Eintragungsversagungen,
  2. Berufspflichtverletzungen,
  3. Maßnahmen in einem Berufsrechtsverfahren,
  4. Löschungen in der Architekten- und Stadtplanerliste,
  5. Löschungen im Verzeichnis der Berufsgesellschaften oder
  6. Löschungen im Verzeichnis der auswärtigen Dienstleisterinnen und Dienstleister an oder von Behörden der Bundesrepublik Deutschland und bei Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum auf Anfrage der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates oder Vertragsstaates.
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