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VergabeG LSA - Vergabegesetz Sachsen-Anhalt
Gesetz über die Vergabe öffentlicher Bauaufträge im Land Sachsen-Anhalt

- Sachen-Anhalt -

Vom 29. Juni 2001
(GVBl. Nr. 28 vom 04.07.2001 S. 234)



§ 1 Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für öffentliche Bauaufträge und Dienstleistungsauftrage im Sinne des § 99 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, die durch das Land Sachsen-Anhalt vergeben werden und von Betrieben im Sinne der Baubetriebe-Verordnung vom 28. Oktober 1980 (BGBl. I S. 2033), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. November 1999 (BGBl. I S. 2230, 2231), ausgeführt werden. Das Gesetz findet auch Anwendung auf Werklieferungsverträge über Nebenleistungen im Sinne des § 99 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, die von Betrieben nach der Baubetriebe-Verordnung im Zusammenhang mit den Aufträgen nach Satz 1 erbracht werden.

(2) Das Gesetz gilt auch für Aufträge, die vergeben werden von

  1. Gemeinden, Gemeindeverbänden und sonstigen der Aufsicht des Landes Sachsen-Anhalt unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts und
  2. Vereinigungen, Einrichtungen und Unternehmen, deren Anteile sich unmittelbar oder mittelbar ganz oder überwiegend in öffentlicher Hand befinden, soweit diese öffentliche Auftraggeber im Sinne des § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sind.

§ 2 Vergabegrundsätze

(1) Auf das Vergabeverfahren für Aufträge im Sinne dieses Gesetzes sind die Regeln der Verdingungsordnung für Bauleistungen ( VOB) anzuwenden.

(2) Aufträge im Sinne dieses Gesetzes dürfen nur an fachkundige, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmen vergeben werden. Dies sind Unternehmen, die

  1. die Gewähr für eine sorgfältige Angebotserarbeitung und vertragsgemäße Ausführung des Auftrages bieten,
  2. über die notwendigen technischen und personellen Mittel zur fach- und fristgerechten Auftragsausführung verfügen und
  3. die entsprechende Fachkenntnis für die Vorbereitung und Ausführung der jeweiligen Leistungen aufweisen.

Andere oder weitergehende Anforderungen dürfen nur gestellt werden, soweit dies durch Gesetz vorgesehen ist.

(3) Eine erhebliche Abweichung zum nächsthöheren Angebot verpflichtet die Vergabestelle, die Kalkulation des billigeren Angebotes zu überprüfen. Im Rahmen dieser Überprüfung sind die Bieter verpflichtet, die ordnungsgemäße Kalkulation nachzuweisen. Kommen die Bieter dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Vergabestelle sie vom weiteren Vergabeverfahren ausschließen.

§ 3 Weitergehende Anforderungen

(1) Aufträge nach § 1 Abs. 1 dürfen nur an solche Unternehmen vergeben werden, die sich bei der Angebotsabgabe verpflichten, ihre Beschäftigten bei der Ausführung dieser Leistungen mindestens nach den am Ort der Ausführung für Tarifvertragsparteien geltenden Entgelttarifen zu bezahlen und dies auch von ihren Nachunternehmen zu verlangen.

(2) Für Aufträge nach § 1 Abs. 2 gilt Absatz 1 außer für den Bereich des Tiefbaus entsprechend.

(3) Bei Aufträgen nach § 1 Abs. 2 werden die Auftraggeber ermächtigt, Aufträge im Bereich des Tiefbaus nur an solche Unternehmen zu vergeben, die sich bei der Angebotsabgabe verpflichten, ihre Beschäftigten bei der Ausführung dieser Leistungen mindestens nach den am Ort der Ausführung für Tarifvertragsparteien geltenden Entgelttarifen zu bezahlen und dies auch von ihren Nachunternehmen zu verlangen.

(4) Öffentliche Aufträge im Sinne dieses Gesetzes sind grundsätzlich durch den Auftragnehmer im eigenen Betrieb auszuführen. Die Übertragung an Nachunternehmen bedarf der vorherigen Zustimmung des öffentlichen Auftraggebers. Bei einer Übertragung auf Nachunternehmen ist der Auftragnehmer für die Einhaltung der Regelungen dieses Gesetzes verantwortlich.

§ 4 Nachweise

(1) Ein Angebot ist von der Wertung auszuschließen, wenn der Bieter folgende Unterlagen nicht beibringt:

  1. aktuelle Nachweise der zuständigen in- oder ausländischen Finanzbehörde, des zuständigen in- oder ausländischen Sozialversicherungsträgers und der zuständigen in- oder ausländischen Sozialkasse des Baugewerbes über die vollständige Entrichtung von Steuern und Beiträgen,
  2. einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister, der nicht älter als sechs Monate sein darf, oder eine gleichwertige Bescheinigung des ausländischen Staates sowie
  3. eine Tariftreueerklärung nach § 3.

Bei fremdsprachigen Bescheinigungen ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache beizufügen.

(2) Soll die Ausführung eines Teils des Auftrags einem Nachunternehmen übertragen werden, so sind bei der Abgabe des Angebots auf das Nachunternehmen lautende Nachweise gemäß Absatz 1 vorzulegen.

§ 5 Kontrollen

(1) Der öffentliche Auftraggeber ist berechtigt, Kontrollen durchzuführen, um die Einhaltung der geforderten Vergabevoraussetzungen zu überprüfen. Er darf zu diesem Zweck Einblick in die Entgeltabrechnungen des Auftragnehmers und des Nachunternehmens und die Unterlagen über die Abführung von Steuern und Beiträgen gemäß § 4 Abs. 1 sowie die zwischen Auftragnehmer und Nachunternehmen abgeschlossenen Werkverträge nehmen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, seine Beschäftigten auf die Möglichkeit der Vornahme solcher Kontrollen hinzuweisen.

(2) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, spätestens zu Beginn der Ausführung des Bauauftrages dem öffentlichen Auftraggeber eine Aufstellung über die bei der Auftragsausführung eingesetzten Beschäftigten unter Angabe der Namen und Geburtsdaten vorzulegen; die Aufstellung ist während der Auftragsausführung zu aktualisieren.

(3) Der Auftragnehmer und seine Nachunternehmen sind verpflichtet, vollständige und prüffähige Unterlagen gemäß Absatz 1 und über die nach Absatz 2 eingesetzten Beschäftigten bereitzuhalten. Auf Verlangen des öffentlichen Auftraggebers sind diese Unterlagen unverzüglich in dessen Büroräumen vorzulegen.

§ 6 Sanktionen

(1) Zur Sicherung der Einhaltung der Verpflichtungen gemäß §§ 3, 4 sowie 5 Abs. 2 und 3 ist der Auftragnehmer zu verpflichten, für jeden schuldhaften Verstoß eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 v. H., bei mehreren Verstößen bis zu 10 v. H. des Auftragswertes zu zahlen. Die Vertragsstrafe entfällt, wenn wegen des zugrunde liegenden Verstoßes gegen den Auftragnehmer rechtskräftig straf oder ordnungswidrigkeitenrechtliche Maßnahmen ergriffen worden sind.

(2) Stellt sich nach der Erteilung eines öffentlichen Auftrages im Sinne dieses Gesetzes heraus, dass der Auftragnehmer oder seine Nachunternehmen die in § 3 genannten Anforderungen nicht erfüllen oder gegen die Verpflichtungen gemäß §§ 4 sowie 5 Abs. 2 und 3 grob fahrlässig oder mehrfach verstoßen, berechtigt dies den öffentlichen Auftraggeber zur fristlosen Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund.

(3) Verstößt ein Unternehmen nachweislich mindestens grob fahrlässig oder mehrfach gegen Verpflichtungen dieses Gesetzes, kann ein Ausschluss von der öffentlichen Auftragsvergabe für die Dauer von bis zu drei Jahren erfolgen.

§ 7 In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

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