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Brandschutz in bestehenden Hochhäusern
- Sachsen-Anhalt -
Vom 12. November 1993
(MBl.LSA vom 12.11.1993 S. 2818)
Gl.-Nr.: 2131.y
RdErl. des MRS vom 12.11.1993 - 22/24158/1
Die Ausführungen dieses RdErl. dienen der einheitlichen bauaufsichtlichen Behandlung der bestehenden Hochhäuser hinsichtlich des baulichen Brandschutzes und insbesondere der Rettungswege, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes über die Bauordnung ( BauO) vom 20.07.1990 i. V. m. § 1 des Gesetzes zur Einführung des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die Bauordnung vom 20.07.1990 (GBl. I S. 929), zuletzt geändert durch Art. III des Gesetzes zur Neuordnung der kommunalen Gemeinschaftsarbeit und zur Anpassung der Bauordnung vom 09.10.1992 (GVBl. LSA S. 730), errichtet oder mit deren Errichtung nach genehmigten Bauvorlagen begonnen wurde.
I.
Rechtslage, Sicherheitskonzepte, Eingriffsermächtigungen
1. Unterhaltungspflicht der Verfügungsberechtigten
Bestehende Anlagen sind nach § 3 Abs. 1 BauO "so zu ändern, instandzusetzen und instandzuhalten, daß die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere Leben und Gesundheit nicht gefährdet werden". Sie sind seitens der Verfügungsberechtigten mindestens in dem Zustand zu erhalten, der den Anforderungen zum Zeitpunkt ihrer Errichtung entspricht. Diese Anforderungen sind für bestehende Hochhäuser in der Regel den TGL-Standards und Vorschriften der Staatlichen Bauaufsicht sowie den Baugenehmigungsbestimmungen zu entnehmen.
2. Bestandsschutz
Bestehende Hochhäuser genießen Bestandsschutz, sofern sie den zum Zeitpunkt ihrer Errichtung geltenden baurechtlichen Vorschriften bzw. der Baugenehmigung entsprechen.
3. Vergleich der Sicherheitskonzepte von TGL und Vorschriften der Staatlichen Bauaufsicht mit der derzeitigen BauO
Das den TGL-Vorschriften zugrundeliegende Brandschutz- und Rettungswegekonzept ist zwar nicht identisch mit dem Sicherheitskonzept der BauO; es ist aber bezüglich des Sicherheitsgrades grundsätzlich als diesem vergleichbar anzusehen, so daß sich ein allgemeines Nachrüstungserfordernis nicht ergibt.
4. Brandschutztechnische Überprüfungen und Ordnungsverfahren zur Beseitigung von Sicherheitsmängeln
4.1 In der Praxis ist bei und seit Errichtung der bestehenden Hochhäuser zum Teil von den Brandschutzvorschriften abgewichen worden. Eine Überprüfung des baulichen Brandschutzes der bestehenden Häuser ist deshalb unverzüglich vorzunehmen. Sie ist in der Regel zusammen mit der für den Brandschutz zuständigen Behörde durchzuführen. Insbesondere sollten Umbau-, Sanierungs- oder Modernisierungsvorhaben der Verfügungsberechtigten Anlaß für solche Überprüfungen sein.
4.2 Werden bei den Überprüfungen des baulichen Brandschutzes konkrete Gefahren, insbesondere für Leben und Gesundheit, oder sicherheitsrelevante Verstöße gegen die zum Zeitpunkt der Errichtung geltenden baurechtlichen Bestimmungen festgestellt, ist ein unverzügliches Tätigwerden zur alsbaldigen Herstellung einer ausreichenden Sicherheit im Brandfall geboten. Unter Beachtung des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (VwVfG LSA) vom 18.08.1993 (GVBl. LSA S. 412) insbesondere des § 28 VwVfG LSA sind gegebenenfalls die erforderlichen bauaufsichtlichen Anordnungen zu erlassen.
5. Rechtsgrundlagen bauaufsichtlicher Anordnungen
Als in Betracht kommende Ermächtigungsvorschriften und Rechtsgrundlagen für bauaufsichtliche Anordnungsverfahren sind im Einzelfall auf ihre Anwendbarkeit zu prüfen:
5.1 § 60 Abs. 2 BauO in Verbindung mit den zum Zeitpunkt der Errichtung geltenden speziellen Baurechtsanforderungen *
Auf diese Rechtsgrundlage sind Anordnungen zur Mängelbeseitigung zu stützen, mit denen das zum Zeitpunkt der Genehmigung rechtsverbindlich festgelegte Sicherheitsniveau durchgesetzt oder wegen zwischenzeitlicher Verstöße gegen den genehmigten Zustand wieder hergestellt werden soll. In diesen Fällen dürfte der Begründungspflicht regelmäßig genügt sein, wenn die Behörde in der Verfügung zum Ausdruck bringt, daß der beanstandete Zustand wegen seiner Rechts- oder Ordnungswidrigkeit beseitigt werden muß, und damit die Rechtsvorschrift dokumentiert wird, gegen die verstoßen wurde, sowie der Sinn der Vorschrift oder die Notwendigkeit der Einhaltung der Vorschrift dargelegt wird.
5.2 § 84 Abs. 1 BauO in Verbindung mit den jetzt geltenden speziellen Baurechtsanforderungen
5.2.1 Der unter Nr. 2 genannte Bestandsschutz bestehender baulicher Anlagen kann nach § 84 Abs. 1 BauO nur durchbrochen werden, um Anforderungen neuen Rechts gegenüber bestehenden baulichen Anlagen durchzusetzen, wenn dies im Einzelfall wegen der Sicherheit für Leben oder Gesundheit erforderlich ist. Es muß also eine im Einzelfall begründete konkrete Gefahr vorliegen, deren Eintritt mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Konkret ist eine Gefahr dann, wenn im zu beurteilenden Einzelfall irgendwann in überschaubarer Zukunft mit dem Schadenseintritt hinreichend wahrscheinlich gerechnet werden kann. Dabei sind an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts desto geringere Anforderungen zu stellen, je größer der möglicherweise eintretende Schaden sein kann. Die Gefahr muß weder mit Sicherheit zu erwarten sein noch unmittelbar bevorstehen.
5.2.2 Forderungen nach neuem Recht werden nach pflichtgemäßem Ermessen in der Regel nur zu stellen sein, wenn nach Abwägung aller Umstände, insbesondere der Zweckmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit der in Betracht kommenden Maßnahmen, die Verwirklichung der bei Errichtung der baulichen Anlagen rechtsverbindlichen Anforderungen nicht mehr möglich ist oder die Betroffenen die Verwirklichung des alten Rechtes mehr als die Anwendung neuen Rechtes belasten würde.
5.2.3 Anpassungsverlangen an neues Recht müssen nicht unbedingt zur vollständigen Übereinstimmung mit neuen Rechtsvorschriften führen. Sie sind auch rechtlich gedeckt, wenn sie in der Zielrichtung der Anpassung an Vorschriften des Baurechts dienen und die Vermeidung einer konkreten Gefährdung des bedrohten Schutzgutes bezwecken.
5.3 § 84 Abs. 2 BauO in Verbindung mit den jetzt geltenden speziellen Baurechtsanforderungen bei wesentlichen Änderungen
Die Anwendbarkeit dieser Vorschrift setzt eine wesentliche Änderung der baulichen Anlage voraus, die mit einer Nutzungsänderung verbunden sein kann, aber nicht verbunden sein muß. Bei Hochhäusern kommen zum Beispiel als relevante wesentliche Änderungen umfangreiche Aufstockungen, erhebliche Umorganisationen mit Umbauten der Geschoßgrundrisse, Ersatz des Gebäudematerials in wesentlichen Teilen oder Veränderungen der baulichen Nutzung, die eine veränderte Brandschutz- und Rettungswegekonzeption bedingen, in Betracht. Die Anwendbarkeit der Vorschrift ist von technischen und wirtschaftlichen Gegebenheiten abhängig. Ein Verlangen nach Anpassung der von der wesentlichen Änderung nicht unmittelbar berührten Teile der baulichen Anlage hat einerseits zur Voraussetzung, daß diese Bauteile in einem konstruktiven Zusammenhang mit den vom Verfügungsberechtigten beabsichtigten Arbeiten stehen müssen; andererseits dürfen durch diese Anpassungsforderung keine unzumutbaren Mehrkosten entstehen.
6. Über die baurechtlichen Mindestanforderungen hinausgehende Verbesserungen
Zu beachten ist, daß die bauordnungsrechtlich zu erhebenden und gegebenenfalls ordnungsbehördlich durchzusetzenden Anforderungen Mindestanforderungen darstellen. Es bleibt den Verfügungsberechtigten stets unbenommen, über den baurechtlich zu fordernden Zustand hinaus weitergehende Verbesserungen und Vorsichtsmaßnahmen vorzunehmen. Im Rahmen von fachtechnischen Beratungen zu beabsichtigten Baumaßnahmen der Verfügungsberechtigten, insbesondere Umbau-, Sanierungs- oder Modernisierungsmaßnahmen ist deutlich zu unterscheiden zwischen bauaufsichtlichen Forderungen und darüber hinausgehenden fachtechnischen Ratschlägen.
II.
Entscheidungshilfen für die Überprüfungen bestehender Hochhäuser gemäß Nr. 4
7. Wände, Decken, Dächer
7.1 Tragende Wände, aussteifende Wände, Stützen, Unterstützungen für tragende Wände, Decken und nichttragende Außenwände bestehen aus nichtbrennbaren Baustoffen und erfüllen regelmäßig die brandschutztechnischen Anforderungen.
7.2 Auf die Einhaltung eines ausreichenden Feuerüberschlagsweges an Außenwänden ist zu achten. Das gilt insbesondere bei Fenster-Türelementen, vor denen keine Loggia liegt.
8. Rettungswege
8.1 Brennbare Wand- oder Deckenverkleidungen einschließlich der Dämmstoffe sind in Rettungswegen durch nichtbrennbare Baustoffe zu ersetzen.
8.2 Einbauten in Rettungswege sind, mit Ausnahme von Sicherheitseinrichtungen und Hausbriefkästen aus nichtbrennbaren Baustoffen, unzulässig.
8.3 Die Rettungswege innerhalb der Gebäude sind so zu kennzeichnen, daß notwendige Treppen und Ausgänge ins Freie sicher aufgefunden werden. In Treppenräumen müssen Geschoßkennzeichen und Treppenraumkennzeichen auf jeder Geschoßebene deutlich sichtbar angebracht sein. Wenn der Rettungsweg nicht nach unten führt, ist auf die Rettungsrichtung durch Richtungspfeile deutlich sichtbar hinzuweisen. Ausgänge aus den Treppenräumen oder Fluren - gegebenenfalls durch Rettungstunnel - ins Freie sind besonders zu kennzeichnen.
8.4 Rettungswege müssen eine Sicherheitsbeleuchtung haben. Sofern im Einzelfall eine Nachrüstung notwendig ist, können netzgepufferte Batterieleuchten zugelassen werden.
8.5 Die Bedienstellen der Rauchabzugsvorrichtungen sind zu kennzeichnen. Der Öffnungszustand der Rauchabzugsvorrichtungen muß erkennbar sein.
8.6 Fehlt in oberen Geschossen von Maisonette-Wohnungen der Anschluß an einen Treppenraum, sind Maßnahmen nach Nr. 5.2.3. erforderlich.
9. Treppenräume
9.1 Ist eine direkte Verbindung vom Kellergeschoß zu einem Sicherheitstreppenraum vorhanden, so muß zwischen Kellergeschoß und Sicherheitstreppenraum ein Vorraum vorhanden sein. Die Verwendung brennbarer Baustoffe in diesen Vorräumen ist unzulässig. Die Wände und Decken der Vorräume müssen feuerbeständig und aus nichtbrennbaren Baustoffen sein. Öffnungen zum Sicherheitstreppenhaus und zum Kellergeschoß müssen mit mindestens feuerhemmenden, selbstschließenden Abschlüssen versehen sein.
9.2 Türen von offenen Gängen zu Sicherheitstreppenräumen müssen dicht und selbstschließend sein. Öffnungen von allgemein zugänglichen Fluren zu offenen Gängen müssen selbstschließende Türen erhalten, die einschließlich etwaiger Seitenteile und oberer Blenden mindestens feuerhemmend sein müssen. Sofern diese Öffnungen
sind rauchdichte und selbstschließende Türen zulässig.
Die Funktionsfähigkeit der offenen Gänge und Laubengänge ist zu gewährleisten. Der Öffnungsquerschnitt darf durch Wetterschutzvorrichtungen und Einbauten wie Jalousien oder Fenster nicht eingeschränkt werden.
9.3 Öffnungen von Treppenräumen notwendiger Treppen zu allgemein zugänglichen Fluren müssen selbstschließende Türen erhalten, die einschließlich etwaiger Seitenteile und oberer Blenden mindestens feuerhemmend sein müssen. Sofern diese Öffnungen
einhalten, sind rauchdichte und selbstschließende Türen zulässig.
9.4 Türen von vorhandenen Nutzungseinheiten zu Treppenräumen notwendiger Treppen müssen mindestens feuerhemmend und selbstschließend, Wände mindestens feuerbeständig ausgebildet sein.
9.5 Türen in Kellergeschossen zu Treppenräumen notwendiger Treppen müssen mindestens feuerhemmend und selbstschließend ausgebildet sein.
10. Allgemein zugängliche Flure
10.1 Türen zu Nutzungseinheiten und anderen Räumen müssen mindestens dicht schließen. Wenn auf Grund der konkreten örtlichen Verhältnisse erhebliche Bedenken wegen des Brandschutzes bestehen (z.B. fehlende Rauchableitung, besonders ungünstige Rettungswegausbildung), können feuerhemmende und selbstschließende Türen gefordert werden.
10.2 Wände aus brennbaren Baustoffen, z.B. bei Abstellräumen, in allgemein zugänglichen Fluren sind durch mindestens feuerhemmende Wände aus nichtbrennbaren Baustoffen zu ersetzen. Türen in diesen Wänden müssen mindestens dicht schließen.
10.3 In allgemein zugänglichen Fluren von mehr als 10 m Fluchtweglänge und einseitiger Fluchtrichtung sollen Rauchabzugsmöglichkeiten vorhanden sein.
11. Installationsleitungen
11.1 Werden die vorhandenen Leitungen im Rahmen von Instandhaltungsmaßnahmen gleichwertig ersetzt, so gilt Bestandsschutz. Werden als Ersatz vorhandener Leitungen nicht gleichwertige Lösungen erforderlich, ist die brandschutztechnisch wirksame Trennung der Geschosse zu gewährleisten. Der Raum zwischen den Leitungen und den umgebenden feuerwiderstandsfähigen Bauteilen muß mit nichtbrennbaren, formbeständigen Baustoffen der geforderten Feuerwiderstandsdauer entsprechend geschlossen werden, z.B. mit Mörtel oder Beton.
11.2 Bei Wechsel von der horizontalen Abschottung in Deckenebene zu durchgehenden Installationsschächten sind die Forderungen, wie sie an Neubauten gestellt werden, zu realisieren.
12. Aufzüge
12.1 Bei den Zugängen zu den Aufzügen muß ein Schild vorhanden sein, das auf das Verbot der Benutzung im Brandfall hinweist. In den Flurbereichen vor den Aufzügen muß durch Schilder auf die Geschoßnummer und auf die Treppen hingewiesen werden.
12.2 Der Fahrschacht muß zu lüften und am oberen Ende mit Rauchabzugsöffnungen versehen sein. Die Rauchabzugsvorrichtungen in Fahrschächten müssen eine Größe von mindestens 2,5 v. H. der Grundfläche des Fahrschachtes, mindestens jedoch von 0,10 m² haben. Die Fläche der Seildurchführung kann auf den Entlüftungsquerschnitt angerechnet werden.
12.3 Hochhäuser, bei denen der Fußboden mindestens eines Aufenhaltsraumes mehr als 60 m über der Geländeoberfläche liegt, sollen mit einem Feuerwehraufzug einschließlich Vorraum ausgerüstet werden.
13. Ersatzstromversorgung
13.1 Alle vorhandenen und notwendigen elektrisch betätigten Sicherheitsanlagen und -einrichtungen müssen an eine Ersatzstromversorgung, z.B. Batterien, angeschlossen sein. Anlagen und Einrichtungen dieser Art sind insbesondere: Sicherheitsbeleuchtung der Rettungswege, Gefahrenmeldeanlagen (z.B. Brandmelde- und Alarmanlagen), Rauchabzugsvorrichtungen.
13.2 Batterien müssen für einen mindestens einstündigen Betrieb aller angeschlossenen Leuchten bemessen sein. Die Betriebsbereitschaft der Batterien kann durch die allgemeine Stromversorgung gesichert sein.
13.3 Für eine vorhandene Steigleitung mit zugehöriger Wasserdruckerhöhungsanlage, die nicht umschaltbar für eine Einspeisung durch die Feuerwehr ist, sowie für den Feuerwehraufzug ist eine Ersatzstromanlage vorzusehen; an diese Ersatzstromanlage sind dann alle notwendigen elektrisch betätigten Sicherheitsanlagen und -einrichtungen anzuschließen.
14. Feuerlöschgeräte, Brandmelde-, Alarm-, Feuerlösch- und Blitzschutzanlagen
14.1 Bestehende Anlagen sind dauernd wirksam zu erhalten.
14.2 Geeignete Brandmelde- und Alarmierungseinrichtungen können verlangt werden. In Hochhäusern, bei denen der Fußboden mindestens eines Aufenthaltsraumes mehr als 60 m über der Geländeoberfläche liegt, müssen diese Einrichtungen vorhanden sein.
14.3 Es kann verlangt werden, daß geeignete Feuerlöscher an allgemein zugänglichen Stellen angebracht werden. Hochhäuser, die nur über trockene Steigleitungen verfügen, müssen mit Feuerlöschern ausgerüstet werden. Hochhäuser gemäß Nr. 14.2. Satz 2 müssen zusätzlich mit nassen Steigleitungen und Wandhydranten ausgerüstet sein.
14.4 Hochhäuser müssen mit dauernd wirksamen Blitzschutzanlagen ausgestattet sein.
15. Zufahrten und Flächen für die Feuerwehr
Die erforderlichen Zufahrten und Flächen für die Feuerwehr sind zu kennzeichnen und freizuhalten.
16. Betriebs- und Prüfvorschriften
Die in § 14 und § 15 enthaltenen Betriebs- und Prüfvorschriften der als Anhang 1.1 zu Nr. 52.11 der Verwaltungsvorschrift zur Bauordnung (VVBauO) vom 22.10.1990 (BAnz. 1991 Nr. 14 a) bekanntgemachten Richtlinie über den Bau und Betrieb von Hochhäusern (HochbR) sind unter Beachtung der Nrn. 52.131 und 52.132 VVBauO durch besondere Verfügung unverzüglich anzuordnen.
III.
Inkrafttreten
Dieser RdErl. tritt am 12.11.1993 in Kraft.
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*) TGL-Vorschriften; Vorschriften, Weisungen, Ausnahme- und Sondergenehmigungen der Staatlichen Bauaufsicht
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