umwelt-online: Baugebührenverordnung Sachsen-Anhalt (2)

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10 Nachträgliche Prüfung von Bau vorlagen einschließlich der örtlichen Überprüfungen für eine ohne die erforderliche
Baugenehmigung begonnene oder ausgeführte Anlage oder Nutzungsänderung, wenn ein Bauantrag nicht gestellt ist.
eine Gebühr nach Tarifstelle 1
11 Ordnungsbehördliche Maßnahmen  
11.1 Ordnungsbehördliche Verfügungen durch die Bauaufsichtbehörden ( § 57 Abs. 2 und §§ 77, 78, 79 und 86 BauO LSA) 50 bis 1.500
12 Sonstige Amtshandlungen  
12.1 Für jede Anmahnung oder Anforderung von Bauvorlagen (§ 68 BauO LSA) 50
12.2 Stellungnahmen der Bauaufsichtsbehörde an Behörden anderer Rechtsträger nach Zeitaufwand entsprechend § 1 Abs. 3
13 Prüfingenieure, Prüfsachverständige, Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen  
13.1 Anerkennung von Prüfingenieuren (§ 6 Abs. 1 der Verordnung über Prüfingenieure und Prüfsachverständige, PPVO)  
Anmerkung zu Tarifstelle 13.1:
Die Gesamtgebühr nach der Tarifstelle 13.1 berechnet sich aus der Summe der Gebühren nach den Tarifstellen 13.1.1 bis 13.1.8, die jeweils zur Anwendung kommen.
13.1.1 Verwaltungsgebühr für die Bearbeitung des Antrages auf Anerkennung als Prüfingenieur
je Fachrichtung 250
13.1.2 Prüfung der formellen Anerkennungsvoraussetzungen durch den Prüfungsausschuss ( § 10 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 2 und 4 PPVO)
je Fachrichtung 250
13.1.3 Bewertung der vom Antragsteller eingereichten Projektunterlagen zur Anerkennung als Prüfingenieur für Standsicherheit
je Fachrichtung 500
13.1.4 Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistungen zur Anerkennung als Prüfingenieur für Standsicherheit
je Fachrichtung 1.200
13.1.5 Bewertung der mündlichen Prüfungsleistungen zur Anerkennung als Prüfingenieur für Standsicherheit
je Fachrichtung 800
13.1.6 Bewertung der vom Antragsteller eingereichten Projektunterlagen zur Anerkennung als Prüfingenieur für Brandschutz 1.200
13.1.7 Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistungen zur Anerkennung als Prüfingenieur für Brandschutz 900
13.1.8 Bewertung der mündlichen Prüfungsleistungen zur Anerkennung als Prüfingenieur für Brandschutz 800
13.2 Anerkennung als Prüfsachverständiger  
je Fachrichtung 1.000
13.3 Eintragung in die Liste der Prüfingenieure und Prüfsachverständigen  
je Fachrichtung 100
13.4 Widerruf der Anerkennung als Prüfingenieur oder Prüfsachverständiger  
je Fachrichtung 1.000
13.5 Entgegennahme eines arbeitsmedizinischen Gutachtens zur Verlängerung der Anerkennung 250
13.6 Anerkennung einer Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstelle ( § 24 BauO LSA ) 1.000 bis 10.000
13.7 Änderung, Erweiterung, Verlängerung einer Anerkennung nach Tarifstelle 13.6 250 bis 5.000
13.8 Anerkennung von Ausbildungsstätten (§ 16a Abs. 6 oder § 25 Abs. 1 BauO LSA) 1.000 bis 10.000
13.9 Regelmäßige Überprüfung der anerkannten Stellen ( § 11 Abs. 1 Satz 2 BauPG) 100 bis 500
14. Verordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten ( VStättVO)  
14.1 Prüfung zusätzlicher oder von der Genehmigung abweichender Bestuhlungs- oder Rettungswegepläne (§ 44 Abs. 5 VStättVO)  
je Plan 100 bis 500
14.2 Ortsbesichtigung zur Überprüfung baulicher Anlagen, die abweichend von der Genehmigung befristet als Versammlungsstätte genutzt werden sollen nach Zeitaufwand
mindestens 100
14.3 Prüfung von Bestuhlungs- oder Rettungswegeplänen für die von der Genehmigung abweichende befristete Nutzung einer baulichen Anlage als Versammlungsstätte, einschließlich der sicherheitsrechtlich erforderlichen Auflagen ( § 44 Abs. 5 VStättVO) 200 bis 5.000
14.4 Abnahme einer technischen Probe ( § 40 Abs. 6 VStättVO) nach Zeitaufwand
mindestens 100
14.5 Erteilung eines Gastspielprüfbuches (§ 45 Abs. 3 VStättVO)  200 bis 2.000
14.6 Verlängerung der Geltungsdauer eines Gastspielprüfbuches  100
14.7 Wiederkehrende Prüfung ( § 46 Abs. 3 VStättVO)  25 bis 500
14.8 Ausstellung eines Befähigungszeugnisses für Verantwortliche für Veranstaltungstechnik ( § 39 Abs. 1 Satz 2 VStättVO)  20


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 Anrechenbare Bauwerte je Kubikmeter Brutto-Rauminhalt Anlage 2 07 18
(zu § 6 Abs. 1)

Red.Anm.: Die vorliegenden anrechenbaren Bauwerte basieren auf der jährlich neu veröffentlichten Indexzahl. Die oberste Bauaufsichtsbehörde gibt jeweils die Indexzahl und die fortgeschriebenen anrechenbaren Bauwerte im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt bekannt. Die anrechenbaren Bauwerte werden unsererseits ohne Änderungseintrag aktualisiert.

Indexzahl ab 01.09.2025: 1,864

Nummer

Gebäudeart

Bauwerte 2025 in Euro/m3

Bauwerte 2024 in Euro/m3

(1)

(2)

(3)

(3)

1. Wohngebäude

183

156

2. Wochenendhäuser

160

137

3. Büro- und Verwaltungsgebäude, Banken und Arztpraxen

245

210

4. Schulen

235

201

5. Kindertagesstätten .

208

178

6. Hotels, Pensionen und Heime bis 60 Betten, Gaststätten

208

178

7. Hotels, Pensionen und Heime mit mehr als 60 Betten

244

209

8. Krankenhäuser

272

233

9. Versammlungsstätten

208

178

10. Kirchen

235

201

11. Leichenhallen, Friedhofskapellen

194

166

12. Turn- und Sporthallen (soweit nicht in Nummer 18)

140

120

13. Hallenbäder

224

191

14. Kleingaragen, ausgenommen offene Kleingaragen

151

129

15. Mittel- und Großgaragen, soweit sie eingeschossig sind

179

153

16. Mittel- und Großgaragen, soweit sie mehrgeschossig sind

216

185

17. Tiefgaragen

250

214

18. Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude, hallenmäßige Verkaufsstätten, einfache Tennis- und Sporthallen, soweit sie eingeschossig sind, bis zu 50.000 m3 Brutto-Rauminhalt


18.1 mit nicht geringen Einbauten

123

105

18.2 ohne oder mit geringen Einbauten


18.2.1 bis 2.000 m3 Brutto-Rauminhalt


a) Bauart schwer*

88

75

b) sonstige Bauart

75

64

18.2.2 der 2.000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 5.000 m3


a) Bauart schwer*

76

65

b) sonstige Bauart

62

53

18.2.3 der 5.000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 50.000 m3


a) Bauart schwer*

62

53

b) sonstige Bauart

48

41

19. Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude, soweit sie mehrgeschossig sind, .


a) ohne oder mit geringen Einbauten

179

153

b) mit nicht geringen Einbauten

201

172

20. Verkaufsstätten, mit nicht mehr als 5.000 m3 Brutto-Rauminhalt in mehrgeschossigen Gebäuden


20.1 mit Verkaufsstätten in einem Geschoss und sonstigen Nutzungen mit Aufenthaltsräumen in den übrigen Geschossen

140

120

20.2 mit Verkaufsstätten in mehr als einem Geschoss

250

214

21. sonstige kleinere gewerbliche Bauten, soweit sie eingeschossig sind (soweit nicht in Nummer 18)

153

131

22. Stallgebäude, Scheunen und sonstige landwirtschaftliche Betriebsgebäude, ausgenommen Güllekeller

wie Nr. 18

wie Nr. 18

23. Güllekeller, soweit sie unter Ställen oder sonstigen landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden liegen

146

125

24. Schuppen, offene Kleingaragen, Feldscheunen und ähnliche Gebäude

58

49

25. Gewächshäuser


a) bis 1.500 m3 Brutto-Rauminhalt

42

36

b) über 1.500 m3 Brutto-Rauminhalt

26

22

* Gebäude, deren Außenwände überwiegend aus Beton einschließlich Leicht- und Gasbeton oder aus mehr als 17,5 cm dickem Mauerwerk bestehen.

1. Bei Gebäuden mit mehr als fünf Geschossen sind die anrechenbaren Bauwerte um 5 v. H., bei Hochhäusern um 10 v. H. und bei Gebäuden mit befahrbaren Decken, außer bei den Nummern 16 bis 18, um 10 v. H. zu erhöhen.

2. Die in der Tabelle angegebenen Werte berücksichtigen nur Flachgründungen mit Streifen- oder Einzelfundamenten. Mehrkosten für andere Gründungen sind gesondert zu ermitteln; dies gilt auch für Außenwandverkleidungen, für die ein Standsicherheitsnachweis geführt werden muss.

3. Bei Gebäuden mit gemischter Nutzung sind für die Gebäudeteile mit verschiedenen Nutzungsarten die Werte anteilig zu ermitteln, soweit Nutzungsarten nicht Nebenzwecken dienen.

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 Bauwerksklassen Anlage 3
(zu § 6 Abs. 4)
  1. Bauwerksklasse 1
    Tragwerke mit sehr geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere einfache statisch bestimmte Tragwerke aus Holz, Stahl, Stein oder unbewehrtem Beton mit ruhenden Lasten, ohne Nachweis horizontaler Aussteifung;
  2. Bauwerksklasse 2
    Tragwerke mit geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere
    1. statisch bestimmte ebene Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten ohne Vorspann- und Verbundkonstruktion mit vorwiegend ruhenden Lasten,
    2. Deckenkonstruktionen mit vorwiegend ruhenden Flächenlasten, die sich mit gebräuchlichen Tabellen berechnen lassen,
    3. Mauerwerksbauten mit bis zur Gründung durchgehenden tragenden Wänden ohne Nachweis horizontaler Aussteifung,
    4. Flachgründungen und Stützwände einfacher Art;
  3. Bauwerksklasse 3
    Tragwerke mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere
    1. schwierige statisch bestimmte und statisch unbestimmte ebene Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten ohne Vorspannung und ohne Stabilitätsuntersuchungen,
    2. einfache Verbundkonstruktionen des Hochbaues ohne Berücksichtigung des Einflusses von Kriechen und Schwinden,
    3. Tragwerke für Gebäude mit Abfangung der tragenden beziehungsweise aussteifenden Wände,
    4. ausgesteifte Skelettbauten,
    5. ebene Pfahlrostgründungen,
    6. einfache Gewölbe,
    7. einfache Rahmentragwerke ohne Vorspannkonstruktionen und ohne Stabilitätsuntersuchungen,
    8. einfache Traggerüste und andere einfache Gerüste für Ingenieurbauwerke,
    9. einfache verankerte Stützwände;
  4. Bauwerksklasse 4
    Tragwerke mit überdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere
    1. statisch und konstruktiv schwierige Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten und Tragkonstruktionen, für deren Standsicherheits- und Festigkeitsnachweis schwierig zu ermittelnde Einflüsse zu berücksichtigen sind,
    2. vielfach statisch unbestimmte Systeme,
    3. statisch bestimmte räumliche Fachwerke,
    4. einfache Faltwerke nach der Balkentheorie,
    5. statisch bestimmte Tragwerke, die Schnittgrößenbestimmungen nach der Theorie 2. Ordnung erfordern,
    6. einfach berechnete, seilverspannte Konstruktionen,
    7. Tragwerke für schwierige Rahmen- und Skelettbauten sowie turmartige Bauten, bei denen der Nachweis der Stabilität und Aussteifung die Anwendung besonderer Berechnungsverfahren erfordert,
    8. Verbundkonstruktionen, soweit nicht in Bauwerksklasse 3 oder 5 erwähnt,
    9. einfache Trägerroste und einfache orthotrope Platten,
    10. Tragwerke mit einfachen Schwingungsuntersuchungen,
    11. schwierige statisch unbestimmte Flachgründungen, schwierige ebene oder räumliche Pfahlgründungen, besondere Gründungsverfahren, Unterfangungen,
    12. schiefwinklig gelagerte oder gekrümmte Träger,
    13. schiefwinklige Einfeldplatten für Ingenieurbauwerke,
    14. schwierige Gewölbe und Gewölbereihen,
    15. Rahmentragwerke, soweit nicht in Bauwerksklasse 3 oder 5 erwähnt,
    16. schwierige Traggerüste und andere schwierige Gerüste für Ingenieurbauwerke,
    17. schwierige, verankerte Stützwände;
  5. Bauwerksklasse 5
    Tragwerke mit sehr hohem Schwierigkeitsgrad, insbesondere
    1. statisch und konstruktiv ungewöhnlich schwierige Tragwerke,
    2. schwierige Tragwerke in neuen Bauarten,
    3. räumliche Stabwerke und statisch unbestimmte räumliche Fachwerke,
    4. schwierige Trägerroste und schwierige orthotrope Platten,
    5. Verbundträger mit Vorspannung durch Spannglieder oder andere Maßnahmen,
    6. Flächentragwerke (Platten, Faltwerke, Schalen), die die Anwendung der Elastizitätstheorie erfordern,
    7. statisch unbestimmte Tragwerke, die Schnittgrößenbestimmungen nach der Theorie 2. Ordnung erfordern,
    8. Tragwerke mit Standsicherheitsnachweisen, die nur unter Zuhilfenahme modellstatischer Untersuchungen oder durch Berechnung mit finiten Elementen beurteilt werden können,
    9. Tragwerke mit Schwingungsuntersuchungen, soweit nicht in Bauwerksklasse 4 erwähnt,
    10. seilverspannte Konstruktionen, soweit nicht in Bauwerksklasse 4 erwähnt,
    11. schiefwinklige Mehrfeldplatten,
    12. schiefwinklig gelagerte, gekrümmte Träger,
    13. schwierige Rahmentragwerke mit Nörspannkonstruktionen und Stabilitätsuntersuchungen,
    14. sehr schwierige Traggerüste .und andere sehr schwierige Gerüste für Ingenieurbauwerke, zum Beispiel weit gespannte oder hohe Traggerüste,
    15. Tragwerke, bei denen mehrere Schwierigkeitsmerkmale der Bauwerksklasse 4 gleichzeitig auftreten und sich die Prüfleistungen dadurch wesentlich erhöhen.

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 Gebührentafel 1 Anlage 4 14 18
(zu § 4 Abs. 1)


Anrechenbare Bauwerte in Euro Gebühren in Euro
Prüfung Standsicherheitsnachweis Prüfung Brandschutznachweis
Bauwerksklasse
0 1 2 3 4 5 6
10.000 93 141 187 234 292 500
15.000 129 194 259 323 405 500
20.000 163 244 325 406 509 500
25.000 195 291 389 485 609 500
30.000 225 338 450 562 705 500
35.000 254 382 509 636 797 500
40.000 283 425 566 708 887 500
45.000 311 467 622 778 975 500
50.000 339 508 677 846 1.061 500
75.000 468 703 937 1.171 1.467 500
100.000 589 884 1.179 1.473 1.847 500
150.000 816 1.223 - 1.630 2.037 2.553 500
200.000 1.026 1.539 2.052 2.565 3.215 624
250.000 1.226 1.839 2.453 3.066 3.843 746
300.000 1.419 2.129 2.839 3.547 4.446 863
350.000 1.605 2.408 3.211 4.013 5.030 976
400.000 1.786 2.680 3.572 4.466 5.597 1.086
450.000 1.962 2.944 3.926 4.908 6.150 1.193
500.000 2.135 3.203 4.271 5.339 6.692 1.298
1.000 000 3.718 5.577 7.435 9.295 11.650 2.261
1.500 000 5.143 7.714 10.285 12.856 16112 3.127
2.000 000 6.473 9.711 12.946 16.184 20.283 3.936
3.500 000 10.129 15.195 20.258 25.324 31.737 6.159
5.000 000 13 4-75 20.209 26.949 33.684 42.219 8.193
7.500 000 18.635 27.952 37.270 46.586 58.390 11.332
10.000 000 23.461 35.187 46.913 58.649 73.503 14.264
15.000 000 32.453 48.672 64.891 81.125 101.668 19.729
20.000 000 40.850 61.264 81.679 102114 127.987 24.835
25.000 000 48.831 73.247 97.662 122.078 152.982 29.689
Bei anrechenbaren Bauwerten über 25.000 000 Euro errechnet sich die Gebühr
a) bei der Prüfung von Standsicherheitsnachweisen aus dem Tausendstel der jeweiligen anrechenbaren Bauwerte, vervielfältigt mit nachstehend in den Spalten 1 bis 5 aufgeführten Faktoren,
b) bei der Prüfung von Brandschutznachweisen nach der nachstehend in Spalte 6 aufgeführten Formel.

1,953 2,930 3,906 4,883 6,119 9XX*(aB/1000)0,8
1) In der Gebühr ist die Umsatzsteuer enthalten.

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 Begriffe und Berechnungsgrundlagen zur Ermittlung von Grundflächen und Brutto-Rauminhalten Anlage 5
(zu § 6 Abs. 1)

1. Begriffe

1.1 Brutto-Grundfläche (BGF)

Die Brutto-Grundfläche ist die Summe der Grundflächen aller Grundrissebenen eines Bauwerkes. Nicht dazu gehören die Grundflächen von nicht nutzbaren Dachflächen und von konstruktiv bedingten Hohlräumen, z.B. in belüfteten Dächern oder über abgehängten Decken.

Die Brutto-Grundfläche gliedert sich in Konstruktions-Grundfläche und Netto-Grundfläche.

1.2 Konstruktions-Grundfläche (KGF)

Die Konstruktions-Grundfläche ist die Summe der Grundflächen der aufgehenden Bauteile aller Grundrissebenen eines Bauwerkes, z.B. von Wänden, Stützen und Pfeilern. Zur Konstruktions-Grundfläche gehören auch die Grundflächen von Schornsteinen, nicht begehbaren Schächten, Türöffnungen, Nischen sowie von Schlitzen.

1.3 Brutto-Rauminhalt (BRI)

Der Brutto-Rauminhalt ist der Rauminhalt des Baukörpers, der nach unten von der Unterfläche der konstruktiven Bauwerkssohle und im Übrigen von den äußeren Begrenzungsflächen des Bauwerkes umschlossen wird.

Nicht zum Brutto-Rauminhalt gehören die Rauminhalte von

  1. Fundamenten;
  2. Bauteilen, soweit sie für den Brutto-Rauminhalt von untergeordneter Bedeutung sind, z.B. Kellerlichtschächte, Außentreppen, Außenrampen, Eingangsüberdachungen und Dachgauben;
  3. untergeordneten Bauteilen, wie z.B. konstruktive und gestalterische Vor- und Rücksprünge an den Außenflächen, auskragende Sonnenschutzanlagen, Lichtkuppeln, Schornsteinköpfe, Dachüberstände, soweit sie nicht Überdeckungen für Bereich b nach Abschnitt 2.1.1 sind.

2. Berechnungsgrundlagen

2.1 Allgemeines

2.1.1 Grundflächen und Rauminhalte sind nach ihrer Zugehörigkeit zu folgenden Bereichen getrennt zu ermitteln:

  1. Bereich a: überdeckt und allseitig in voller Höhe umschlossen,
  2. Bereich b: überdeckt, jedoch nicht allseitig in voller Höhe umschlossen,
  3. Bereich c: nicht überdeckt.

Sie sind ferner getrennt nach Grundrissebenen, z.B. Geschossen, und getrennt nach unterschiedlichen Höhen zu ermitteln.

2.1.2 Waagerechte Flächen sind aus ihren tatsächlichen Maßen, schräg liegende Flächen aus ihrer senkrechten Projektion auf eine waagerechte Ebene zu berechnen.

2.1.3 Grundflächen sind in m2, Rauminhalte in m3 anzugeben.

2.2 Berechnung von Grundflächen

Für die Berechnung der Brutto-Grundfläche sind die äußeren Maße der Bauteile einschließlich Bekleidung, z.B. Putz, in Fußbodenhöhe anzusetzen. Konstruktive und gestalterische Vor- und Rücksprünge an den Außenflächen bleiben dabei unberücksichtigt.

Brutto-Grundflächen des Bereichs b sind an den Stellen, an denen sie nicht umschlossen sind, bis zur senkrechten Projektion ihrer Überdeckungen zu rechnen.

Brutto-Grundflächen von Bauteilen (Konstruktions-Grundflächen), die zwischen den Bereichen a und b liegen, sind zum Bereich a zu rechnen.

2.3 Berechnung von Rauminhalten

Der Brutto-Rauminhalt ist aus den nach Abschnitt 2.2 berechneten Brutto-Grundflächen und den dazugehörigen Höhen zu errechnen. Als Höhen für die Ermittlung des Brutto-Rauminhaltes gelten die senkrechten Abstände zwischen den Oberflächen des Bodenbelages der jeweiligen Geschosse bzw. den Dächern die Oberfläche des Dachbelages.

Bei Luftgeschossen gilt als Höhe der Abstand von der Oberfläche des Bodenbelages bis zur Unterfläche der darüber liegenden Deckenkonstruktion.

Bei untersten Geschossen gilt als Höhe der Abstand von der Unterfläche der konstruktiven Bauwerkssohle bis zur Oberfläche des Bodenbelages des darüber liegenden Geschosses.

Für die Höhen des Bereichs c sind die Oberkanten der diesem Bereiche zugeordneten Bauteile, zum Beispiel Brüstungen, Attiken, Geländer, maßgebend.

Bei Bauwerken oder Bauwerksteilen, die von nicht senkrechten und/oder nicht waagerechten Flächen begrenzt werden, ist der Rauminhalt nach entsprechenden Formeln zu berechnen.

___________
1) Die Tarifstellen sind kumulativ anzuwenden.

2) In der Gebühr ist die Umsatzsteuer enthalten.

3) Vergütung nach Zeitaufwand mindestens 200 Euro

*) Gebäude, deren Außenwände überwiegend aus Beton einschließlich Leicht- und Gasbeton oder aus mehr als 17,5 cm dickem Mauerwerk bestehen.

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