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LPlanG LSA - Landesplanungsgesetz Sachsen-Anhalt
- Sachsen-Anhalt -
Vom 23. April 2015
(GVBl. Nr. 9 vom 28.04.2015 S. 170; 30.10.2017 S. 203 17, 17a; 14.02.2024 S. 23 24; 14.01.2026 S. 18 26)
Gl.-Nr.: 230.11
Zur vorherigen Regelung => LPlG
Überschrift geändert 26
Teil 1 26
Allgemeine Vorschriften
(1) Aufgabe der Raumordnung und Landesplanung ist es, den Gesamtraum des Landes Sachsen-Anhalt und seine Teilräume nach Maßgabe der Leitvorstellung und der Grundsätze der §§ 1 und 2 des Raumordnungsgesetzes zu entwickeln, zu ordnen und zu sichern. Hierzu sind
(2) Der Gesamtraum schließt die unterirdischen Bereiche des gesamten Landesgebiets von Sachsen-Anhalt ein.
(1) "Aufstellung" eines Raumordnungsplans ist die erstmalige Erarbeitung eines Raumordnungsplans für das Land oder eine Planungsregion.
(2) "Fortschreibung" ist eine teilweise oder gesamtheitliche Anpassung eines bestehenden Raumordnungsplans.
(3) "Änderungen" sind Anpassungen bestehender Festlegungen in einem Raumordnungsplan.
(4) "Ergänzungen" sind hinzugefügte, bisher nicht im Plan vorhandene Festlegungen.
(5) "Aufhebung" ist die ersatzlose Aufhebung oder Teilaufhebung eines Raumordnungsplans.
(6) "Unterirdische Bereiche" sind diejenigen Bereiche, denen aufgrund ihrer Tieflage für oberflächige Nutzungen in der Regel keine Bedeutung zukommt.
(7) "Landesentwicklungsplan" ist der Raumordnungsplan der Landesplanung.
(8) "Regionaler Entwicklungsplan" ist der Raumordnungsplan der Regionalplanung.
(9) "Braunkohlenplan" ist der Raumordnungsplan für den Planungsraum eines Braunkohlentagebaus.
(10) "Potenzialflächenkataster" ist ein Planungswerkzeug des Landes für die Gemeinden zur Mobilisierung von Innenentwicklungsflächenpotenzialen unter Verwendung von Geobasisdaten.
(11) "Oberzentren" sind landesweit bedeutsame Wirtschafts-, Innovations- und Infrastrukturstandorte zur Versorgung mit Gütern des hoch qualifizierten und spezialisierten Bedarfs.
(12) "Mittelzentren" sind regional bedeutsame Wirtschafts- und Infrastrukturstandorte zur Versorgung mit Gütern des gehobenen Bedarfs.
(13) "Grundzentren" sind überörtlich bedeutsame Standorte zur Sicherstellung der Grundversorgung.
(14) "Mittelbereiche" sind Verflechtungsbereiche der Mittel- und Oberzentren zur Deckung des gehobenen periodischen Bedarfs.
(15) "Nahbereiche" sind Verflechtungsbereiche der Grundzentren zur Deckung des Grundbedarfs.
§ 2 Wahrnehmung der Aufgaben 24 26
(1) Oberste Landesplanungsbehörde ist das für Raumordnung zuständige Ministerium. Der obersten Landesplanungsbehörde obliegt:
(2) Untere Landesplanungsbehörden sind die Landkreise und kreisfreien Städte. Ihnen obliegt:
(3) Träger der Regionalplanung sind die Landkreise und kreisfreien Städte. Ihnen obliegt die Aufstellung, Änderung, Ergänzung, Aufhebung und Fortschreibung des Regionalen Entwicklungsplans und von Braunkohlenplänen. Weiterhin obliegt ihnen die Durchführung von Zielabweichungsverfahren für besondere Fälle raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen mit einem Zielkonflikt zum Regionalen Entwicklungsplan. Sie erledigen diese Aufgaben im eigenen Wirkungskreis in Regionalen Planungsgemeinschaften als Zweckverbände nach Maßgabe des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit, soweit dieses Gesetz keine abweichenden Regelungen trifft.
(1) Die unteren Landesplanungsbehörden unterstehen der Rechts- und Fachaufsicht der obersten Landesplanungsbehörde.
(2) Der obersten Landesplanungsbehörde obliegt die Rechtsaufsicht über die Regionalen Planungsgemeinschaften sowie die Rechts- und Fachaufsicht über die von den Regionalen Planungsgemeinschaften verfügten Untersagungen. Für die Durchführung der Rechtsaufsicht und der Fachaufsicht gilt Teil 8 des Kommunalverfassungsgesetzes entsprechend.
§ 4a Konzentration von Repowering-Vorhaben 26
Die textliche Festlegung des Ziels Z 113 des Landesentwicklungsplans 2010 des Landes Sachsen-Anhalt wird aufgehoben. Der Landesentwicklungsplan 2010 des Landes Sachsen-Anhalt ist Bestandteil der nach § 5 Abs. 3 Satz 1 des Landesplanungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt durch die Landesregierung beschlossenen Verordnung über den Landesentwicklungsplan 2010 des Landes Sachsen-Anhalt vom 16. Februar 2011 (GVBl. LSA S. 160).
Zentrale Orte haben überörtliche Versorgungsfunktionen für die ihnen zugeordneten Verflechtungsbereiche und bilden die wesentliche Grundlage für die Daseinsvorsorge. Die Festlegung der Oberzentren, Mittelzentren, Mittelbereiche sowie der Kriterien für die Festlegung der Grundzentren erfolgt im Landesentwicklungsplan. Grundzentren und Nahbereiche werden in den Regionalen Entwicklungsplänen ausgewiesen.
Es werden folgende Planungsregionen festgelegt:
(Gültig bis 30.06.2026)
§ 7 Planungsebenen und allgemeine Vorschriften 17 17a 26
(1) Die Landesentwicklungsplanung legt die Ziele und Grundsätze der Raumordnung für
fest.
(2) Das Aufstellungsverfahren leitet die oberste Landesentwicklungsbehörde für den Landesentwicklungsplan und die Regionale Planungsgemeinschaft für den Regionalen Entwicklungsplan ein, indem sie die allgemeine Planungsabsicht mit dem Hinweis darauf, dass hierzu Anregungen und Bedenken vorgebracht werden können, den in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 5 des Raumordnungsgesetzes und den Personen des Privatrechts im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 des Raumordnungsgesetzes bekannt macht. Die Öffentlichkeit ist zu unterrichten.
(3) Die Ziele und Grundsätze der Raumordnung sind in den Plänen nach Absatz I in beschreibender und, soweit möglich, auch durch kartografische Darstellung festzulegen.
(4) Die kartografischen Darstellungen nach Absatz 3 sind auf der Grundlage des Geobasisinformationssystems des Landes nach den §§ 19 bis 21 des Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes Sachsen-Anhalt zu erarbeiten.
(5) Den in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen, den Personen des Privatrechts sowie der Öffentlichkeit ist gemäß § 9 des Raumordnungsgesetzes Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf, zur Begründung und zum Umweltbericht zu geben. Gleichzeitig ist der Entwurf in das Internet einzustellen. Rechtsansprüche werden durch die Einbeziehung der Öffentlichkeit nicht begründet.
(6) Zur Festlegung von Umfang und Detaillierungsgrad des Umweltberichts sind für den Landesentwicklungsplan Stellungnahmen der in ihrem umwelt- und gesundheitsbezogenen Aufgabenbereich betroffenen obersten Landesbehörden. für Regionale Entwicklungspläne Stellungnahmen der in ihrem umwelt- und gesundheitsbezogenen Aufgabenbereich betroffenen unteren oder, sofern diese nicht vorhanden sind, sonst zuständigen Landesbehörden einzuholen.
(7) Werden durch Änderungen der Ergänzungen eines Plans nach Absatz 1 die Grundzüge der Planung nicht berührt, kann ein Verfahren durchgeführt werden, in dem nur den in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen und den Personen des Privatrechts, für die eine Beachtenspflicht nach § 4 des Raumordnungsgesetzes begründet werden soll, Gelegenheit gegeben wird, innerhalb eines Monats Stellung zu nehmen.
(8) Das für die Landesentwicklung zuständige Ministerium legt Vorgaben für inhaltliche Definitionen und die Form der Entwicklungspläne fest.
(Gültig ab 01.07.2026)
§ 7 Allgemeine Vorschriften für Raumordnungspläne 17 17a 26
(1) Die Landesentwicklungsplanung legt die Ziele und Grundsätze der Raumordnung für
fest.
(2) Das Aufstellungsverfahren leitet die oberste Landesplanungsbehörde für den Landesentwicklungsplan und die Regionale Planungsgemeinschaft für den Regionalen Entwicklungsplan nach den §§ 7 bis 10 und 13 des Raumordnungsgesetzes ein. In der allgemeinen Planungsabsicht ist darauf hinzuweisen, dass zu den Entwürfen der Raumordnungspläne Anregungen und Bedenken von in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 5 des Raumordnungsgesetzes und den Personen des Privatrechts im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 des Raumordnungsgesetzes vorgebracht werden können. Die Öffentlichkeit ist zu unterrichten. Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Aufstellung von Raumordnungsplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung, Aufhebung und Fortschreibung.
(3) Die Ziele und Grundsätze der Raumordnung sind in den Plänen nach Absatz I textlich, zeichnerisch oder in Kombination beider Varianten festzulegen.
(4) Die zeichnerischen Festlegungen nach Absatz 3 sind auf der Grundlage des Geobasisinformationssystems des Landes nach den §§ 19 bis 21 des Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes Sachsen-Anhalt zu erarbeiten.
(5) Hinsichtlich der Beteiligung bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen gilt § 9 Abs. 2 bis 5 des Raumordnungsgesetzes.
(6) Die öffentliche Auslegung des Entwurfs des Raumordnungsplans einschließlich der Begründung und im Falle einer durchgeführten Umweltprüfung des Umweltberichts und weiterer nach Einschätzung der für die Aufstellung des Raumordnungsplans zuständigen Stelle zweckdienlicher Unterlagen erfolgt nach § 9 Abs. 2 Satz 2 und 5 des Raumordnungsgesetzes auf den Internetseiten der für das Verfahren des Raumordnungsplans zuständigen Stelle. Als zusätzliches Informationsangebot soll die für das Verfahren des Raumordnungsplans zuständige Stelle andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten zur Verfügung stellen, soweit dies nach deren Feststellung angemessen und zumutbar ist.
(7) Die öffentliche Bekanntmachung nach § 9 Abs. 2 Satz 3 des Raumordnungsgesetzes erfolgt mindestens eine Woche vor Beginn der öffentlichen Auslegung auf den Internetseiten der für das Verfahren des Raumordnungsplans zuständigen Stelle sowie im entsprechenden Amtsblatt. In der Bekanntmachung soll auf die zusätzlichen Zugangsmöglichkeiten hingewiesen werden. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass Stellungnahmen während einer Frist, die zumindest der Auslegungsfrist entspricht, abgegeben werden können und dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Raumordnungsplan unberücksichtigt bleiben.
(8) Im Fall des § 9 Abs. 3 Satz 1 des Raumordnungsgesetzes können die Dauer der Auslegung und die Frist zur Stellungnahme angemessen verkürzt werden. Es kann bestimmt werden, dass die Stellungnahmen nur zu den geänderten Teilen des Raumordnungsplans abgegeben werden dürfen. Hierauf ist in der erneuten Bekanntmachung nach Absatz 7 hinzuweisen.
(9) Der vom Land zur Verfügung gestellte Basisdienst für elektronische Beteiligungsverfahren soll für alle in diesem Gesetz aufgeführten Verfahren genutzt werden.
(10) Die Durchführung der Umweltprüfung von Raumordnungsplänen richtet sich nach § 8 des Raumordnungsgesetzes.
(Gültig bis 30.06.2026)
§ 8 Landesentwicklungsplan 26
(1) Der Landesentwicklungsplan enthält die landesbedeutsamen Ziele und Grundsätze der Raumordnung, die der Entwicklung, Ordnung und Sicherung der nachhaltigen Raumentwicklung des Landes Sachsen-Anhalt zugrunde zu legen sind.
(2) Die Festlegungen zur Raumstruktur sollen insbesondere enthalten:
(3) Der Entwurf des Landesentwicklungsplans wird von der obersten Landesentwicklungsbehörde unter Beteiligung aller Ministerien erarbeitet.
(4) Die Landesregierung beschließt den Landesentwicklungsplan durch Verordnung und stellt vor dem Beschluss das Einvernehmen mit dem Landtag her.
(5) Der Landesentwicklungsplan kann bei den Landesentwicklungsbehörden nach den Maßgaben von § 19 von jedermann eingesehen werden.
(Gültig ab 01.07.2026)
§ 8 Landesentwicklungsplan 26
(1) Der Landesentwicklungsplan legt für die Entwicklung, Ordnung und Sicherung der nachhaltigen Raumentwicklung des Landes Sachsen-Anhalt die Ziele und Grundsätze der Raumordnung auf Grundlage von § 13 Abs. 5 des Raumordnungsgesetzes fest.
(2) Der Landesentwicklungsplan ist einheitlich mit einer zeichnerischen Darstellung in einer Hauptkarte im Maßstab 1:300.000 zu erarbeiten. Zusätzlich können zeichnerische Festlegungen zu bestimmten raumordnerischen Belangen in weiteren Festlegungskarten auch in einem kleineren Maßstab vorgenommen werden.
(3) Der Entwurf des Landesentwicklungsplans wird von der obersten Landesplanungsbehörde unter Beteiligung aller Ministerien erarbeitet.
(4) Die Landesregierung beschließt den Landesentwicklungsplan durch Verordnung und stellt vor dem Beschluss das Einvernehmen mit dem Landtag her.
(5) Die Veröffentlichung des Landesentwicklungsplans richtet sich nach § 10 Abs. 2 des Raumordnungsgesetzes. Die Unterlagen nach § 10 Abs. 2 des Raumordnungsgesetzes werden bei der obersten Landesplanungsbehörde zur Einsichtnahme bereitgehalten.
(Gültig bis 30.06.2026)
§ 9 Regionale Entwicklungspläne 26
(1) In den Regionalen Entwicklungsplänen sind, soweit erforderlich, insbesondere festzulegen:
(2) Die Regionalen Entwicklungspläne sind nach Form und Inhalt einheitlich mit einer kartografischen Darstellung im Maßstab 1 : 100.000 zu erarbeiten.
(3) Der Regionale Entwicklungsplan ist von der Regionalversammlung zu beschließen. Er bedarf der Genehmigung der obersten Landesentwicklungsbehörde. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn der regionale Entwicklungsplan nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist oder dem Raumordnungsgesetz, diesem Gesetz, den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen oder sonstigen Rechtsvorschriften widerspricht. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten versagt wird.
(4) Die Gemeinde kann einen Antrag auf Festlegung eines Vorranggebietes für die Nutzung der Windenergie mit der Wirkung eines Eignungsgebietes oder eines Eignungsgebietes für die Nutzung von Windenergie für zulässigerweise außerhalb von Vorranggebieten oder Eignungsgebieten errichtete Windenergieanlagen. für die ein Repowering vorgesehen ist, bei der Regionalen Planungsgemeinschaft stellen. Die Regionale Planungsgemeinschaft hat den Antrag in einem Verfahren zur Änderung des Regionalen Entwicklungsplans zu prüfen.
(Gültig ab 01.07.2026)
§ 9 Regionale Entwicklungspläne 26
(1) Die Regionalen Entwicklungspläne sind aus dem Landesentwicklungsplan zu entwickeln. Sie legen die anzustrebende räumliche Entwicklung und Ordnung in der Planungsregion fest und konkretisieren den Landesentwicklungsplan für die jeweilige Planungsregion.
(2) Die Regionalen Entwicklungspläne sind nach Form und Inhalt einheitlich mit einer zeichnerischen Darstellung in einer Hauptkarte im Maßstab 1 : 100.000 zu erarbeiten. Zusätzlich können zeichnerische Festlegungen zu bestimmten raumordnerischen Belangen in weiteren Festlegungskarten auch in einem kleineren Maßstab vorgenommen werden.
(3) Der Regionale Entwicklungsplan ist von der Regionalversammlung zu beschließen. Er bedarf der Genehmigung der obersten Landesplanungsbehörde. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn der regionale Entwicklungsplan nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist oder dem Raumordnungsgesetz, diesem Gesetz, den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen oder sonstigen Rechtsvorschriften widerspricht. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten versagt wird.
(4) Innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Landesentwicklungsplans sind die Regionalen Entwicklungspläne an geänderte Ziele und Grundsätze der Landesplanung anzupassen.
§ 9a Festlegung regionaler Teilflächenziele für die Windenergie an Land 24 26
(1) Zur Erfüllung der für das Land Sachsen-Anhalt gemäß § 3 Abs. 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes verpflichtenden Ausweisung des prozentualen Anteils der Landesfläche für die Windenergie an Land, legt das Land Sachsen-Anhalt regionale Teilflächenziele fest, die in Summe die verpflichtenden Flächenbeitragswerte für das Land Sachsen-Anhalt erreichen.
(2) In jeder Planungsregion des Landes Sachsen-Anhalt ist durch die jeweilige Regionale Planungsgemeinschaft ein prozentualer Anteil der Regionsfläche nach Maßgabe der Anlage für Windenergiegebiete im Sinne von § 2 Nr. 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes auszuweisen. Hierfür sind bis zum 31. Dezember 2027 mindestens die regionalen Teilflächenziele nach der Anlage Spalte 1 und bis zum 31. Dezember 2032 mindestens die regionalen Teilflächenziele nach der Anlage Spalte 2 auszuweisen. Zur Bestimmung der Größe der hiernach auszuweisenden Flächen, ist die Größe der jeweiligen Planungsregion insgesamt der Anlage Spalte 3 zu entnehmen.
(3) Die Regionalen Planungsgemeinschaften berichten der obersten Landesplanungsbehörde jährlich spätestens bis zum 31. Dezember schriftlich über den Stand zur Umsetzung der regionalen Teilflächenziele nach Absatz 2. Für die in diesem Zusammenhang geplanten und festgelegten Flächen für die Nutzung der Windenergie sollen zudem entsprechende standardisierte Daten geografischer Informationssysteme in nicht personenbezogener Form übermittelt werden.
§ 9b Regionalplanerische Steuerung der Windenergienutzung 26
(1) § 12 Abs. 2 Satz 1 des Raumordnungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden, wenn die Regionale Planungsgemeinschaft beschlossen hat, einen Regionalen Entwicklungsplan oder Sachlichen Teilplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, um den Flächenbeitragswert im Sinne des § 3 Abs. 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes oder ein daraus abgeleitetes regionales Teilflächenziel zu erreichen. Die Entscheidung kann längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 ausgesetzt werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Vorhaben für die bis zum 31. Januar 2026 vollständige Genehmigungsunterlagen bei der Genehmigungsbehörde vorlagen, für Vorhaben, die im Planentwurf für vorgesehene Vorranggebiete für Windenergienutzung liegen und für Vorhaben gemäß § 249 Abs. 3 des Baugesetzbuches.
(1) Für jeden Braunkohlentagebau ist für die Dauer des Braunkohlenbergbaus bis mindestens zur Beendigung der Bergaufsicht nach § 69 des Bundesberggesetzes ein Braunkohlenplan aufzustellen. Für die Aufstellung der Braunkohlenpläne gelten § 7 und § 9 Abs. 3 entsprechend.
(2) Der Planungsraum des Braunkohlenplans wird vor jedem Verfahren zur Planaufstellung, Planfortschreibung oder Planänderung eines Braunkohlenplans durch die oberste Landesplanungsbehörde in Abstimmung mit der zuständigen Regionalen Planungsgemeinschaft bestimmt.
(3) Braunkohlenpläne enthalten, soweit es für die räumliche Entwicklung, Ordnung und Sicherung erforderlich ist, Vorgaben in Form von textlichen und zeichnerischen Festlegungen für die Zeiträume während und nach dem aktiven Braunkohlenabbau. Der Maßstab der zeichnerischen Festlegungen des Braunkohlenplans beträgt 1:50.000.
(4) Die Einholung der für die Erarbeitung der Braunkohlenpläne nach Absatz 1 erforderlichen Unterlagen zur Beurteilung der sozialen und ökologischen Verträglichkeit des Vorhabens erfolgt auf Kosten des Bergbauunternehmens oder des Trägers der Sanierungsmaßnahme.
(Gültig ab 01.07.2026)
§ 10a Planerhaltung 26
(1) Für die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes bei der Aufstellung, Änderung, Ergänzung, Aufhebung oder Fortschreibung von Raumordnungsplänen gilt § 11 des Raumordnungsgesetzes.
(2) Zuständige Stelle im Sinne des § 11 Abs. 5 Satz 1 des Raumordnungsgesetzes ist die Stelle, die den Raumordnungsplan aufgestellt hat. Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften ist schriftlich geltend zu machen.
Teil 3 26
Sicherung und Umsetzung der Raumordnung und Landesplanung
§ 11 Raumordnerische Zusammenarbeit 26
Neben den Instrumenten des Teils 3 ist zur Verwirklichung der Erfordernisse der Raumordnung insbesondere von den Möglichkeiten der raumordnerischen Zusammenarbeit nach § 14 des Raumordnungsgesetzes Gebrauch zu machen.
§ 11a Zielabweichungsverfahren 26
(1) Die Abweichung von einem Ziel der Raumordnung im Einzelfall nach § 6 Abs. 2 des Raumordnungsgesetzes bedarf der Zulassung in einem gesonderten Verfahren (Zielabweichungsverfahren).
(2) Der Antrag auf Abweichung von einem Ziel des Landesentwicklungsplans ist bei der obersten Landesplanungsbehörde zu stellen. Sie gibt der betroffenen Regionalen Planungsgemeinschaft, den betroffenen öffentlichen sowie den sonstigen fachlich berührten Stellen Gelegenheit, innerhalb eines Monats Stellung zu nehmen. Die oberste Landesplanungsbehörde entscheidet über die Zielabweichung im Einvernehmen mit den betroffenen obersten Landesbehörden, andernfalls entscheidet die Landesregierung. Die Entscheidung ist den Verfahrensbeteiligten mitzuteilen. Das Zielabweichungsverfahren kann parallel zu einem Verfahren zur Raumverträglichkeitsprüfung, zu einem Planfeststellungsverfahren oder einem sonstigen Zulassungs- oder Genehmigungsverfahren geführt werden. Die Beantragung, die Verfahrensdurchführung und die Mitteilung der Entscheidung haben digital zu erfolgen.
(3) Der Antrag auf Abweichung von einem Ziel des Regionalen Entwicklungsplans ist bei der Geschäftsstelle der Regionalen Planungsgemeinschaft zu stellen. Sie gibt den betroffenen öffentlichen sowie den sonstigen fachlich berührten Stellen Gelegenheit, innerhalb eines Monats Stellung zu nehmen. Die Regionalversammlung entscheidet über den Abweichungsantrag und teilt die Entscheidung dem Antragsteller, der obersten Landesplanungsbehörde und den Verfahrensbeteiligten ausschließlich auf digitalem Wege unverzüglich mit. Die oberste Landesplanungsbehörde kann die Entscheidung der Regionalversammlung innerhalb eines Monats, nachdem ihr die Entscheidung mitgeteilt wurde, beanstanden.
(4) Abweichend vom Raumordnungsgesetz kann von Zielen der Raumordnung eines noch rechtswirksamen Raumordnungsplans auch im Hinblick auf einen in Aufstellung befindlichen Raumordnungsplan abgewichen werden. Dies setzt voraus, dass die Vereinbarkeit mit den vorgesehenen Festlegungen des in Aufstellung befindlichen Raumordnungsplans gegeben ist. Auf die Grundzüge der Planung des bisherigen Raumordnungsplans kommt es insoweit nicht an. Die betreffenden Festlegungen des in Aufstellung befindlichen Raumordnungsplans müssen nach Durchführung des Beteiligungsverfahrens nach § 9 Abs. 2 des Raumordnungsgesetzes in einem die Ergebnisse der Beteiligung berücksichtigenden Planentwurf enthalten und als solche den Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis gegeben worden sein.
(1) Zur Erprobung einer innovativen, möglichst interkommunalen raumbedeutsamen Planung oder Maßnahme, insbesondere zu Zwecken der Daseinsvorsorge, der Siedlungs- und Wirtschaftsentwicklung, der Mobilität, des Klimaschutzes, der Energiewende und der Digitalisierung kann die oberste Landesplanungsbehörde oder die jeweils zuständige Regionale Planungsgemeinschaft im Einvernehmen mit der obersten Landesplanungsbehörde im Einzelfall auf der Basis eines raumordnerischen Vertrages nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 1 des Raumordnungsgesetzes eine räumlich oder zeitlich oder eine räumlich und zeitlich begrenzte Abweichung von Zielen der Raumordnung zulassen. Der raumordnerische Vertrag nach Satz 1 kann eine Zielabweichungsentscheidung vorbereiten oder ersetzen. § 6 Abs. 2 des Raumordnungsgesetzes und § 13 gelten entsprechend.
(2) Die für die Raumordnungspläne zuständigen Stellen werten die raumbedeutsame Planung oder Maßnahme nach Absatz 1 aus und entscheiden bei Bedarf über eine Anpassung der jeweiligen Raumordnungspläne.
(1) Untersagungen von Planungen und Maßnahmen sowie von Entscheidungen über deren Zulässigkeit nach § 12 des Raumordnungsgesetzes, die den Plänen nach § 7 Abs. 1 entgegenstehen, können, jeweils im Benehmen mit dem für die Planung oder Maßnahme fachlich zuständigen Ministerium, erlassen werden
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für den Fall, dass sich ein Raumordnungsplan in Aufstellung befindet und zu befürchten ist, dass die Planung oder Maßnahme die Verwirklichung der vorgesehenen Ziele der Raumordnung unmöglich machen oder wesentlich erschweren würde. Die Dauer der Untersagung beträgt bis zu zwei Jahre. Die Untersagung kann um ein weiteres Jahr verlängert werden.
(3) Den Regionalen Planungsgemeinschaften obliegen die Aufgaben nach Absatz 1 und 2 im übertragenen Wirkungskreis. Ein Vorverfahren nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung findet nicht statt.
(4) Aufgrund einer befristeten Untersagung hat die zuständige öffentliche Stelle im Sinne des § 4 des Raumordnungsgesetzes die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben für den Zeitraum der Befristung auszusetzen.
§ 13 Landesplanerische Abstimmung 26
(1) Die öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts haben ihre raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen aufeinander und untereinander abzustimmen. Sie sind verpflichtet, ihre raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen frühzeitig der obersten Landesplanungsbehörde mitzuteilen und die erforderlichen Auskünfte zu geben. Raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen anderer Planungsträger hat die öffentliche Stelle mitzuteilen, die für die Entgegennahme der Anzeige oder die Erteilung einer Genehmigung zuständig ist. Mitteilungen und Auskünfte sind gegenüber der obersten Landesplanungsbehörde in einem verkehrsüblichen elektronischen Format einschließlich der entsprechenden Geodaten vorzunehmen.
(2) Die oberste Landesplanungsbehörde entscheidet innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Einreichung der hierfür erforderlichen Unterlagen, ob zur landesplanerischen Abstimmung der mitgeteilten raumbedeutsamen Planung oder Maßnahme die Durchführung eines Verfahrens zur Raumverträglichkeitsprüfung oder die Abgabe einer landesplanerischen Stellungnahme geboten ist. Das Ergebnis der Prüfung ist dem Planungsträger mitzuteilen. Entscheidet die zuständige Landesplanungsbehörde, dass kein Verfahren zur Raumverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, ist eine Anzeige des Planungsträgers nach § 15 Abs. 4 Satz 2 des Raumordnungsgesetzes entbehrlich. Die Unterlagen sind gegenüber der obersten Landesplanungsbehörde in einem verkehrsüblichen elektronischen Format einschließlich der entsprechenden Geodaten einzureichen. Ergänzend dazu kann die oberste Landesplanungsbehörde die Bereitstellung der Verfahrensunterlagen, zum Beispiel großformatiger Planunterlagen, in einem analogen Format verlangen.
§ 14 Raumverträglichkeitsprüfung 26
(1) Das Verfahren zur Raumverträglichkeitsprüfung nach den §§ 15 und 16 des Raumordnungsgesetzes wird auf Antrag des Planungsträgers oder von Amts wegen im Falle des § 15 Abs. 4 Satz 4 des Raumordnungsgesetzes eingeleitet. Auf Grundlage von § 15 Abs. 2 Satz 2 des Raumordnungsgesetzes sind die Verfahrensunterlagen zur Durchführung eines Verfahrens zur Raumverträglichkeitsprüfung vom Planungsträger grundsätzlich in einem verkehrsüblichen elektronischen Format einschließlich der entsprechenden Geodaten einzureichen. Ergänzend dazu kann die oberste Landesplanungsbehörde die Bereitstellung der Verfahrensunterlagen in einem analogen Format verlangen.
(2) Die zuständige Landesplanungsbehörde kann vor Einleitung und im Fall des § 15 Abs. 4 Satz 4 des Raumordnungsgesetzes zur Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens zur Raumverträglichkeitsprüfung eine Antragskonferenz durchführen, in welcher der Ablauf des Verfahrens, der Umfang und die Form der erforderlichen Verfahrensunterlagen festgelegt werden. Im Fall des § 15 Abs. 4 Satz 4 des Raumordnungsgesetzes beginnt die Frist nach § 15 Abs. 4 Satz 5 des Raumordnungsgesetzes zur Mitteilung über die Einleitung des Verfahrens zur Raumverträglichkeitsprüfung mit Feststellung der Vollständigkeit der erforderlichen Verfahrensunterlagen. Die zuständige Landesplanungsbehörde entscheidet in Abstimmung mit dem Planungsträger im Sinne der Verfahrenseffizienz über das grundsätzliche Format der Antragskonferenz, wobei neben Präsenzterminen oder Videokonferenzen auch die Einholung von Stellungnahmen möglich ist.
(3) An dem Verfahren zur Raumverträglichkeitsprüfung sind im Sinne des § 15 Abs. 3 Satz 1 des Raumordnungsgesetzes insbesondere zu beteiligen:
Durch die zuständige Landesplanungsbehörde werden die zu Beteiligenden aufgefordert, abweichend vom Raumordnungsgesetz innerhalb einer Frist von einem Monat Stellung zu dem Vorhaben zu nehmen. Verfristete Stellungnahmen bleiben unbeachtet.
(4) Zur Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 15 Abs. 3 Satz 1 des Raumordnungsgesetzes sind die Verfahrensunterlagen auf den Internetseiten der zuständigen Landesplanungsbehörde zu veröffentlichen sowie auf Veranlassung der zuständigen Landesplanungsbehörde von den betroffenen Gemeinden zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Zugang der Verfahrensunterlagen zur Einsicht auszulegen. Die Veröffentlichung und die Auslegung der Verfahrensunterlagen erfolgt abweichend von § 15 Abs. 3 Satz 2 und 7 des Raumordnungsgesetzes während eines Zeitraums von einem Monat. Die Internetseite sowie Ort und Dauer der Auslegung sind vorher auf den Internetseiten der zuständigen Landesplanungsbehörde sowie auf Veranlassung der zuständigen Landesplanungsbehörde auf den Internetseiten der betroffenen Gemeinden öffentlich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass innerhalb einer von der zuständigen Landesplanungsbehörde bestimmten Frist Gelegenheit zur Stellungnahme gegenüber der zuständigen Landesplanungsbehörde gegeben wird und diese in einem verkehrsüblichen elektronischen Format einschließlich der entsprechenden Geodaten übermittelt werden soll.
(5) Vor Abschluss des Verfahrens zur Raumverträglichkeitsprüfung kann die zuständige Landesplanungsbehörde eine Erörterung durchführen.
(6) Das Verfahren zur Raumverträglichkeitsprüfung endet mit einer landesplanerischen Beurteilung in Form einer gutachterlichen Stellungnahme. Sie ist dem Vorhabenträger und den Verfahrensbeteiligten im verkehrsüblichen elektronischen Format einschließlich der entsprechenden Geodaten zuzuleiten und auf den Internetseiten der zuständigen Landesplanungsbehörde zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung der landesplanerischen Beurteilung im Internet ist auf Veranlassung der zuständigen Landesplanungsbehörde von den betroffenen Gemeinden auf deren Internetseiten öffentlich bekannt zu machen.
(7) Die landesplanerische Beurteilung kann ihre Gültigkeit verlieren, wenn sich das zugrunde liegende raumbedeutsame Vorhaben oder seine Bewertungsgrundlagen wesentlich geändert haben. Dies gilt insbesondere dann, wenn für das Vorhaben neue oder geänderte Ziele der Raumordnung verbindlich geworden sind. Die Entscheidung über die Gültigkeit einer landesplanerischen Beurteilung trifft die oberste Landesplanungsbehörde.
(8) Die Beantragung des Verfahrens zur Raumverträglichkeitsprüfung nach Absatz 1, die Veröffentlichung der Verfahrensunterlagen einschließlich der Beteiligung nach Absatz 4 sowie die Mitteilung der landesplanerischen Beurteilung nach Absatz 6 sollen digital erfolgen.
(9) Von der Durchführung eines Verfahrens zu einer Raumverträglichkeitsprüfung soll abgesehen werden, wenn die Beurteilung der Raumverträglichkeit einer raumbedeutsamen Planung oder Maßnahme bereits auf anderer raumordnerischer Grundlage hinreichend gewährleistet ist. Dies gilt insbesondere, wenn die raumbedeutsame Planung oder Maßnahme:
§ 16 Abs. 2 des Raumordnungsgesetzes findet daneben Anwendung.
Teil 4 26
Raumbeobachtung und Rauminformation
(1) Das Raumordnungskataster soll alle raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen enthalten, die zur Wahrnehmung der Aufgaben der Landesplanung von Bedeutung sind.
(2) Die Landesplanungsbehörden und die Regionalen Planungsgemeinschaften erfassen, strukturieren und bewerten 'fortlaufend die für das Land Sachsen-Anhalt raumbedeutsamen Tatbestände und Entwicklungen einschließlich der Überwachung der erheblichen Auswirkungen aus der Verwirklichung der Raumordnungspläne auf die Umwelt (Raumbeobachtung). Die Daten sind regelmäßig zu aktualisieren und der obersten Landesplanungsbehörde zu melden.
(3) Die Ergebnisse der Raumbeobachtung, insbesondere der Stand der Verwirklichung des Landesentwicklungsplans, sind von der obersten Landesplanungsbehörde fortlaufend aufzubereiten und digital und für das Internet geeignet zur Verfügung zu stellen. Über die Aktualisierung der Ergebnisse ist die Öffentlichkeit anlassbezogen zu informieren.
(4) Raumbedeutsame Tatbestände und Entwicklungen als Inhalt der Raumbeobachtung sind:
§ 17 Integriertes Geoinformationssystem 26
(1) Das Raumordnungskataster und die Ergebnisse der Raumbeobachtung werden integriert und zusammen mit den prognostischen Grundlagen als Amtliches Raumordnungs-Informationssystem aufeinander abgestimmt geführt.
(2) Das Amtliche Raumordnungs-Informationssystem basiert auf dem Geobasisinformationssystem des Landes nach den §§ 19 bis 21 des Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes Sachsen-Anhalt und ist nach den Vorgaben des Geodateninfrastrukturgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt vom 14. Juli 2009 (GVBl. LSA S. 368) in der jeweils geltenden Fassung strukturiert und standardisiert.
(3) Durch die oberste Landesplanungsbehörde werden landesweit einheitliche Austauschformate im Einvernehmen mit den datenhaltenden Fachplanungsbehörden festgelegt. Für alle Geofachdaten ist der Ortsbezug durch eine Georeferenzierung im Amtlichen Bezugssystem oder durch administrative Angaben zu gewährleisten. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, gelten die neuesten verkehrsüblichen Standards.
§ 18 Vorlage von Unterlagen 26
(1) Die Landesplanungsbehörden, die Regionalen Planungsgemeinschaften, die Landkreise, die Gemeinden und die Verbandsgemeinden sowie die anderen Planungsträger stellen ihre Daten und Unterlagen einschließlich der zugehörigen Geodaten zur Führung des Amtlichen Raumordnungs-Informationssystems unverzüglich in einer dafür geeigneten Form zur Verfügung. Dies gilt auch für Statusänderungen von Planungen und Maßnahmen und für die für die Landesplanung bedeutsamen Daten der amtlichen Statistik. Soweit fachgesetzlich nicht anders geregelt, sind die Daten und Unterlagen mindestens zum 31. Dezember eines jeden Jahres durch die zuständige Fachbehörde inhaltlich zu aktualisieren. Die Metadaten sind durch die datenhaltenden Fachplanungsbehörden zu führen.
(2) Raumordnungspläne sind von den Planungsträgern Xplan-konform in der jeweils aktuellen XPlan-Version aufzustellen und auf der dafür vom Land vorgesehenen Plattform zur Verfügung zu stellen.
§ 19 Bereitstellung von Daten 26
(1) Die Daten des Amtlichen Raumordnungs-Informationssystems werden in definierten Standards mit den Geodatendiensten des Landes über das Geodatenportal und das Geodatennetzwerk des Landes bereitgestellt.
(2) Jedermann kann Daten aus dein Amtlichen Raumordnungs-Informationssystem zweckbezogen erhalten und Einsicht nehmen, soweit öffentliche Belange dem nicht entgegenstehen. Die Daten werden durch die für die Führung des Amtlichen Raumordnungs-Informationssystems zuständige Landesplanungsbehörde bereitgestellt. Eine Vervielfältigung und Verbreitung ist nur mit Erlaubnis der für die Führung des Amtlichen Raumordnungs-Informationssystems zuständigen Landesplanungsbehörde gestattet. Einer Erlaubnis bedarf es nicht bei eigener, nicht gewerblicher Nutzung.
Teil 5
Regionale Planungsgemeinschaften
§ 21 Regionale Planungsgemeinschaft 26
(1) Die Regionalen Planungsgemeinschaften bilden sich aus den Planungsregionen nach § 6.
(2) Organe der Regionalen Planungsgemeinschaft sind die Regionalversammlung und der Verbandsgeschäftsführer, welcher die Bezeichnung Vorsitzender führt.
§ 22 Regionalversammlung und Verbandsvorsitz 26
(1) Die Verbandsversammlung der Regionalen Planungsgemeinschaft führt die Bezeichnung Regionalversammlung.
(2) Die Regionalversammlung besteht aus den Hauptverwaltungsbeamten der Landkreise, der kreisfreien Städte und der Mittelzentren sowie weiteren Vertretern. Die Regionalversammlung hat mindestens zwölf Mitglieder; wird diese Zahl in Anwendung des Verfahrens nach den Absätzen 3 und 4 nicht erreicht, beträgt die nach Absatz 3 Satz 1 zugrunde zu legende Zahl 10.000 Einwohner.
(3) Die Landkreise und kreisfreien Städte im Gebiet der Regionalen Planungsgemeinschaft entsenden für je angefangene 20.000 Einwohner einen weiteren Vertreter in die Regionalversammlung. Mal3gebend ist die Einwohnerzahl, die für den letzten Termin vor I3eginn der Wahlzeit vom Statistischen Landesamt festgestellt wurde. Hauptverwaltungsbeamte der Landkreise, der kreisfreien Städte und der Mittelzentren werden insoweit angerechnet.
(4) Die weiteren Vertreter in der Regionalversammlung sowie deren Stellvertreter werden in den kreisfreien Städten vom Stadtrat, in den Landkreisen von den Kreistagen für die Dauer der kommunalen Wahlperiode gewählt. Dabei wählen die Kreistage ein Viertel der weiteren Vertreter auf Vorschlag der Gemeinden. Wählbar zum Vertreter ist, wer seit mindestens sechs Monaten seinen Hauptwohnsitz im Gebiet der Regionalen Planungsgemeinschaft hat. Nicht wählbar ist, wer in einer Landesplanungsbehörde tätig ist.
(5) Absatz 3 gilt für den Landkreis Mansfeld-Südharz entsprechend seiner Teilung und Zuordnung zu den Planungsregionen nach § 6 Nrn. 4 und 5.
(5a) Die Vorschläge der Landkreise und kreisfreien Städte nach den Absätzen 3 und 4 sind nicht auf Mitglieder der kommunalen Vertretungen beschränkt.
(6) Jeder Vertreter in der Regionalversammlung hat eine Stimme. Er ist an Aufträge oder Weisungen nicht gebunden. Seine Tätigkeit ist ehrenamtlich. § 35 des Kommunalverfassungsgesetzes gilt entsprechend.
(7) Die Stellvertretung des Hauptverwaltungsbeamten erfolgt durch seinen allgemeinen Vertreter.
(8) Die Regionalversammlung kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben einen Regionalausschuss bilden. Die Regionalversammlung kann bestimmte Angelegenheiten. mit Ausnahme der in den § § 9 und 10 genannten, durch Satzung dem Regionalausschuss zur Beschlussfassung übertragen. Der Regionalausschuss besteht aus den Landräten und Oberbürgermeistern, die Mitglied der Regionalversammlung sind; die Satzung kann bestimmen, dass ihm weitere Mitglieder der Regionalversammlung angehören. Der Vorsitzende nach Absatz 9 sitzt dem Regionalausschuss vor.
(9) Ihren Vorsitzenden wählt die Regionalversammlung aus dem Kreise der ihr angehörenden Landräte und Oberbürgermeister der kreisfreien Städte. Der Vorsitzende ist Verbandsgeschäftsführer im Sinne des § 12 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit. Er ist ehrenamtlich tätig. Er bedient sielt einer hauptamtlich geleiteten Geschäftsstelle.
(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz wird den Regionalen Planungsgemeinschaften vom Land ein jährlicher Finanzierungsbetrag zugewiesen.
(2) Die Höhe der jährlichen Zuweisung ergibt sich unter Berücksichtigung insbesondere der Flächengröße und der Einwohnerzahl der jeweiligen Planungsregion. (Gültig bis 31.12.2028: Die Regionalen Planungsgemeinschaften erhalten jährlich folgende finanzielle Zuweisungen:
| 1. Regionale Planungsgemeinschaft Altmark | 188.000 Euro, |
| 2. Regionale Planungsgemeinschaft Magdeburg | 267.000 Euro, |
| 3. Regionale Planungsgemeinschaft Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg | 171.000 Euro, |
| 4. Regionale Planungsgemeinschaft Halle | 238.000 Euro und |
| 5. Regionale Planungsgemeinschaft Harz | 136.000 Euro. ) |
(3) Die jährliche Zuweisung wird nach einem Erfahrungszeitraum von drei Jahren und anschließend alle fünf Jahre durch die Landesregierung unter Mitwirkung der Träger der Regionalplanung hinsichtlich der Angemessenheit geprüft. Eine Einbindung weiterer Sachverständiger ist möglich. Die Landesregierung unterrichtet die zuständigen Ausschüsse des Landtages rechtzeitig vor dem 31. Dezember 2028 über das Ergebnis der Überprüfung.
(4) Für die Prüfung der jährlichen Zuweisung legen die Zweckverbände Regionale Planungsgemeinschaft Altmark, Regionale Planungsgemeinschaft Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg, Regionale Planungsgemeinschaft Halle, Regionale Planungsgemeinschaft Harz und Regionale Planungsgemeinschaft Magdeburg jährlich ihre Haushaltspläne der obersten Landesentwicklungsbehörde nach Beschluss, spätestens jedoch zum 31. März des jeweiligen Haushaltsjahres, in elektronischer Form zur Einsicht vor.
(5) Die Landesregierung kann durch Verordnung Bestimmungen über die betragsmäßige Höhe der jährlichen Zuweisung des Landes zur Erfüllung der den Regionalen Planungsgemeinschaften nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben abweichend von Absatz 2 Satz 2 auf Grundlage der Ergebnisse der Überprüfungen nach Absatz 3 Satz 1 erlassen.
Teil 6
Schlussvorschriften
§ 24 Kommunale Gebietsänderungen
Ergibt sich nach einer Gebietsänderung eines Landkreises ein Gebiet, für das ein Regionaler Entwicklungsplan nicht vorliegt, wird die Planung für dieses Gebiet durch die zuständige Regionale Planungsgemeinschaft fortgeführt.
In Aufstellung befindliche Pläne nach § 7 Abs. 1 werden nach den Vorschriften dieses Gesetzes fortgeführt; für bereits durchgeführte Verfahrensschritte gilt bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes das Landesplanungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt vom 28. April 1998 (GVBl. LSA S. 255), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2007 (GVBl. LSA S. 466).
§ 26 Sprachliche Gleichstellung
Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in weiblicher und männlicher Form.
§ 27 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 24
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Landesplanungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt vom 28. April 1998 (GVBl. LSA S. 255), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2007 (GVBl. LSA S. 466), außer Kraft.
(2) § 23 Abs. 2 Satz 2
Die Regionalen Planungsgemeinschaften erhalten jährlich folgende finanzielle Zuweisungen:
| 1. Regionale Planungsgemeinschaft Altmark | 188.000 Euro, |
| 2. Regionale Planungsgemeinschaft Magdeburg | 267.000 Euro, |
| 3. Regionale Planungsgemeinschaft Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg | 171.000 Euro, |
| 4. Regionale Planungsgemeinschaft Halle | 238.000 Euro und |
| 5. Regionale Planungsgemeinschaft Harz | 136.000 Euro. |
tritt am 31. Dezember 2028 außer Kraft.
| Regionale Teilflächenziele | Anlage 24 (zu § 9a Abs. 2) |
|
Planungsregion |
Spalte 1: Regionales Teilflächenziel, das bis zum 31.12.2027 zu erreichen ist (Anteil der Fläche der jeweiligen Planungsregion in Prozent) |
Spalte 2: Regionales Teilflächenziel, das bis zum 31.12.2032 zu erreichen ist (Anteil der Fläche der jeweiligen Planungsregion in Prozent) |
Spalte 3: Fläche der jeweiligen Planungsregion (in km2)* |
| Altmark |
1,9 |
2,3 |
4.718,84 |
| Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg |
1,9 |
2,3 |
3.633,40 |
| Halle |
1,9 |
2,3 |
3.711,07 |
| Harz |
1,2 |
1,6 |
2.826,16 |
| Magdeburg |
1,9 |
2,3 |
5.574,55 |
| * Quelle: Statistisches Landesamt Sachsen-Anhalt (2022): Gebietsstand vom 31.12.2021 | |||
| ENDE | |