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MietspiegelZuG LSA - Mietspiegelzuständigkeitsgesetz Sachsen-Anhalt
Gesetz des Landes Sachsen-Anhalt über die Zuständigkeit für Mietspiegel

- Sachsen-Anhalt -

Vom 5. Juli 2023
(GVBl. LSA Nr. 14 vom 11.07.2023 S. 364)
Gl.-Nr.: 400.2



§ 1 Zuständigkeit

Die Gemeinden sind die nach Landesrecht zuständigen Behörden nach

  1. § 558c Abs. 1 und 4 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
  2. § 558d Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und
  3. Artikel 238 § 1 Abs. 1 bis 4, § 2 Abs. 1 bis 3 und § 3 Abs. 1 bis 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche.

§ 2 Kosten

Soweit Gemeinden aufgrund der in diesem Gesetz getroffenen Zuständigkeitsbestimmungen zur Erfüllung von Aufgaben verpflichtet werden, die zu einer Mehrbelastung führen, erhalten diese auf Antrag einen Ausgleich der nachgewiesenen und angemessenen Mehrkosten.

§ 3 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2022 in Kraft.

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