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ÖbVermIngG LSA - Gesetz über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure im Land Sachsen-Anhalt
- Sachsen-Anhalt -

Vom 22. Mai 1992
(GVBl. S. 367; 07.12.2001 S. 540; 19.03.2002 S. 130; 21.03.2006 S. 102; 13.12.2007 S. 402; 15.12.2009 S. 648; 05.01.2024 S. 4 24; 01.10.2025 S. 764 25)
Gl.-Nr.: 219.2



Erster Teil
Bestellung und Aufgaben

§ 1 Rechtsstellung 25

(1) Als Träger eines öffentlichen Amtes werden für Aufgaben auf dem Gebiet des amtlichen Vermessungswesens ( § 2 Abs. 1) Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure bestellt.

(2) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur untersteht, soweit nichts anderes bestimmt ist, ausschließlich diesem Gesetz. Er führt das Landeswappen und das Kleine Amtssiegel. Er übt einen freien Beruf aus. Sein Beruf ist kein Gewerbe.

(3) Wer nach Absatz 1 bestellt ist, führt die Bezeichnung "Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin" oder "Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur". Akademische Grade und Titel dürfen neben dieser Bezeichnung geführt werden."

§ 2 Aufgaben 25

(1) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur ist befugt, Vermessungen auszuführen,

  1. die für die Führung des Liegenschaftskatasters und den Anschluss von Liegenschaftsvermessungen an das Lagefestpunktfeld erforderlich sind,
  2. an die für andere Zwecke rechtliche Wirkungen geknüpft oder durch die Tatsachen an Grund und Boden festgestellt oder sonst Rechte an Grundstücken der Lage und Höhe nach räumlich abgegrenzt werden, sofern für solche Vermessungen eine öffentliche Beglaubigung oder öffentliche Beurkundung verlangt wird,
  3. für die seine Zuständigkeit in Rechtsvorschriften begründet worden ist.

(2) Außerhalb der Tätigkeit nach Absatz 1 kann der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur Aufgaben auf anderen Gebieten des Vermessungswesens wahrnehmen. Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur zählt auch zu den Berechtigten, die Lagepläne nach der Bauvorlagenverordnung als geeignete Fachplaner gemäß der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt fertigen können. Für die Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sätzen 1 und 2 gilt dieses Gesetz nicht; die Bezeichnung "Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin" oder "Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur" darf hierbei geführt werden. Die Aufgaben nach Absatz 1 dürfen hierdurch nicht beeinträchtigt werden.

§ 3 Voraussetzungen für die Bestellung 24 25

(1) Bestellt werden darf mit Ausnahme von Absatz 2 nur, wer

  1. Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums besitzt,
  2. die Befähigung für die Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt des Technischen Verwaltungsdienstes der Fachrichtung Geodäsie und Geoinformation besitzt und mindestens ein Jahr mit Vermessungen nach § 1 des Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes Sachsen-Anhalt beschäftigt gewesen ist, davon mindestens ein halbes Jahr bei einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur,
  3. die erforderliche persönliche Eignung und Zuverlässigkeit nach Absatz 4 besitzt sowie
  4. den Beruf selbständig, unabhängig und ohne Beeinträchtigung von anderen Aufgaben ausüben kann.

(2) Daneben darf auch bestellt werden, wer

  1. die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nrn. 1, 3 und 4 erfüllt,
  2. die Befähigung für die Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt des Technischen Verwaltungsdienstes der Fachrichtung Geodäsie und Geoinformation besitzt und mindestens vier Jahre mit Vermessungen nach § 1 des Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes Sachsen-Anhalt beschäftigt gewesen ist, davon mindestens ein halbes Jahr bei einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur sowie
  3. die über Nummer 2 hinaus erforderliche fachliche und verwaltungsmäßige Eignung nachweist.

Über die Eignung nach Satz 1 Nr. 3 befindet die Aufsichtsbehörde durch ein Feststellungsverfahren.

(2a) Die Praxiszeiten sollen grundsätzlich nach Erlangung der jeweiligen Laufbahnbefähigung absolviert werden.

(3) Nicht bestellt werden darf, auch wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 oder 2 erfüllt sind, wer

  1. das 65. Lebensjahr überschritten hat oder als Beamter vor Erreichen der Altersgrenze ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit auf seinen Antrag hin in den Ruhestand versetzt worden ist,
  2. Inhaber eines besoldeten Amtes ist oder
  3. in einem anderen Land bereits Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur ist.

(4) Die nach Absatz 1 Nr. 3 erforderliche persönliche Eignung und Zuverlässigkeit ist besonders dann nicht gegeben, wenn

  1. der Bewerber nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein Grundrecht verwirkt hat, die freiheitliche demokratische Grundordnung in strafbarer Weise bekämpft oder gegen eines ihrer Prinzipien verstößt,
  2. der Bewerber infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt, rechtlicher Betreuung unterliegt oder in ordentlichen Strafverfahren zu einer Strafe verurteilt worden ist, nach der ein Beamter seine Beamtenrechte verliert,
  3. der Bewerber als Beamter in einem Disziplinarverfahren durch rechtskräftiges Urteil aus dem Dienst entfernt worden ist oder als Angestellter durch Kündigung aus wichtigem Grunde, der auch bei einem Beamten zur Entfernung aus dem Dienst führen würde, aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist,
  4. die Bestellung des Bewerbers bereits einmal nach einer anderen Berufsordnung für Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure zurückgenommen worden oder durch Amtsenthebung oder Entfernung aus dem Amt erloschen ist,
  5. der Bewerber wegen eines körperlichen Gebrechens oder Schwäche seiner geistigen oder körperlichen Kräfte dauernd unfähig ist, das Amt eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs ordnungsgemäß auszuüben,
  6. (aufgehoben)
  7. der Bewerber in Vermögensverfall geraten oder infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist, wobei ein Vermögensverfall bei einer Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen oder bei einer Eintragung in das vom Vollstreckungsgericht nach § 802k der Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 328), zu führende Verzeichnis zu vermuten ist, oder
  8. sich aus Tatsachen ergibt, daß dem Bewerber die erforderliche Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit fehlt oder daß seine Leistungen oder sein persönliches Verhalten zu beanstanden sind.

§ 4 Amtsbezirk und Amtssitz 24 25

(1) Der Amtsbezirk eines jeden Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs ist das Land Sachsen-Anhalt.

(2) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur hat einen Amtssitz. Dem Antrag auf Zuweisung eines bestimmten Ortes als Amtssitz ist nicht zu entsprechen, wenn die Zuweisung des beantragten Amtssitzes den Erfordernissen eines geordneten amtlichten Vermessungswesens widerspricht. Das gleiche gilt für den Antrag auf Verlegung des Amtssitzes.

(3) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur nimmt sein Amt von seinem Amtssitz aus wahr. Er darf sein Amt auch von einer Zweigstelle aus, auch außerhalb seines Amtssitzes, wahrnehmen, wenn am Ort der Zweigstelle der Amtssitz eines anderen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs wegfällt. Weitere Zweigstellen dürfen durch den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur nicht errichtet werden.

(4) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur hat seine Geschäftsstelle am Amtssitz einzurichten. Die Geschäftsstelle und die Zweigstelle müssen so ausgestattet sein, wie es zur ordnungsgemäßen Amtsausübung notwendig ist.

(5) Will sich der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur länger als vier Wochen von seinem Amtssitz entfernen oder ist er aus tatsächlichen Gründen länger als einen Monat verhindert, sein Amt auszuüben, so hat er dies der Aufsichtsbehörde ( § 18 Abs. 1) anzuzeigen.

§ 5 Vereidigung

Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur ist auf die Wahrung der verfassungsmäßigen Ordnung und die gewissenhafte und unparteiische Erfüllung seiner Pflichten zu vereidigen.

Zweiter Teil
Ausübung des Amtes

§ 6 Allgemeine Amtspflichten 25

(1) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur hat sein Amt persönlich und selbständig auszuüben und seine Aufgaben und Pflichten getreu seinem Eid unparteiisch, gewissenhaft und zuverlässig zu erfüllen.

(2) Er hat die Beteiligten sachgemäß zu beraten und zu belehren. Sein Verhalten innerhalb und außerhalb seines Berufes muss der Achtung und dem Vertrauen entsprechen, die sein Amt erfordert. Werbung ist ihm gestattet, soweit er damit in Inhalt und Form sachlich und berufsbezogen informiert.

(3) Er hat sich seinem Amt entsprechend an - gemessen und ausreichend fortzubilden.

§ 7 Schweigepflicht

(1) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur hat, soweit nichts anderes bestimmt ist, über die ihm bei seiner Berufsausübung bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit gegen jedermann zu bewahren und diese auch den bei ihm beschäftigten Personen zur Pflicht zu machen.

(2) Die Beteiligten und die Aufsichtsbehörde können von der Schweigepflicht befreien, die Aufsichtsbehörde jedoch nur, wenn ein öffentliches Interesse vorliegt.

(3) Die Schweigepflicht bleibt auch bestehen, wenn das Amt erlischt. Dasselbe gilt für die beschäftigten Personen, wenn sie aus dem Arbeitsverhältnis zu dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur ausscheiden.

§ 8 Haftung 25

(1) Verletzt ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur bei seiner Amtsausübung ( § 2 Abs. 1) vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem anderen gegenüber obliegenden Pflichten, so hat er diesem den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen. Fällt dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Geschädigte nicht anders Ersatz erlangen kann. Im Übrigen sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Schadenersatzpflicht bei einer von einem Beamten begangenen Amtspflichtverletzung entsprechend anzuwenden.

(2) Das Land haftet nicht an Stelle des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs.

(3) Für eine Amtspflichtverletzung des Vertreters haftet der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur neben dem Vertreter als Gesamtschuldner. Im Innenverhältnis ist der Vertreter allein verpflichtet.

(4) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur ist verpflichtet, sich gegen die Haftpflichtgefahren, die sich aus seiner Amtsausübung ergeben, entsprechend dem Umfang seiner Tätigkeit sowie der Tätigkeit seiner Mitarbeiter und Vertreter ausreichend zu versichern. Die Höhe der Versicherungssumme hat sich nach dem Geschäftsumfang und der Art der überwiegend zu erledigenden Anträge zu bemessen. Der Versicherungsvertrag muss dem Versicherer auferlegen, der Aufsichtsbehörde den Beginn und die Beendigung des Versicherungsvertrages sowie Änderungen, die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz beeinträchtigen, unverzüglich anzuzeigen. Die Aufsichtsbehörde ist zuständige Stelle im Sinne des § 117 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. April 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 119, S. 25).

§ 9 Durchführung der Aufgaben 25

(1) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur wird nur auf Antrag tätig.

(2) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur ist gehalten, alle Aufträge nach § 2 Abs. 1 anzunehmen und in gebotener Frist sachgemäß sowie technisch und wirtschaftlich zweckmäßig auszuführen, soweit nicht Ausschlussgründe nach dem Verwaltungsverfahrensrecht des Landes vorliegen.

(3) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur ist bei der Amtsausübung ( § 2 Abs. 1) auch an die Verwaltungsvorschriften des Landes zum amtlichen Vermessungswesen gebunden. Er soll die für seine Aufgabenwahrnehmung zum Zwecke des digitalen Datenaustausches von der Vermessungs- und Geoinformationsverwaltung bereitgestellten Anwendungen und Schnittstellen verwenden.

(4) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur ist für die Richtigkeit der bei seiner Amtsausübung anfallenden Ergebnisse verantwortlich und hat sie zu bestätigen.

(5) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur soll sich der Mitwirkung geeigneter Fachkräfte bedienen. Eine wirksame Überwachung der Arbeiten durch den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur und seine Weisungsbefugnis müssen gewährleistet sein.

§ 10 Kosten 25

(1) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur erhebt für seine Amtstätigkeit Kosten (Gebühren und Auslagen) auf Grundlage des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt.

(2) Vorschriften, die von Kosten befreien, gelten nicht für den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur.

§ 11 Vertreter 25

(1) Ist ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur länger als vier Wochen abwesend oder verhindert, sein Amt auszuüben, so ist eine Vertretung sicherzustellen. Die Vertretung ist der Aufsichtsbehörde rechtzeitig anzuzeigen und soll grundsätzlich ein Jahr nicht überschreiten. Wird die Vertretung im Ausnahmefall voraussichtlich die Dauer eines Jahres überschreiten, ist sie vor Beginn bei der Aufsichtsbehörde zu beantragen.

(2) Bei einer vorläufigen Amtsenthebung kann ein Vertreter von Amts wegen bestellt werden. Dies gilt auch, wenn ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur es unterlässt, eine Vertretung nach Absatz 1 Satz 1 sicherzustellen.

(3) Zum Vertreter darf nur bestellt werden, wer Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur ist oder wer die Voraussetzungen erfüllt für die Bestellung als Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur nach

  1. § 3 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 oder
  2. § 3 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 sowie § 3 Abs. 2 Satz 1.

Als Beschäftigungsnachweis in Bezug auf Vermessungen nach § 1 des Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes Sachsen-Anhalt genügen hierfür abweichend von § 3 Abs. 1 oder 2 im Fall nach Satz 1 Nr. 1 bereits sechs Monate sowie im Fall nach Satz 1 Nr. 2 bereits fünf Jahre und sechs Monate, unabhängig davon, ob die nach § 3 Abs. 1 oder 2 geforderten Zeiten bei einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur abgeleistet worden sind.

Dritter Teil
Erlöschen des Amtes, vorläufige Amtsenthebung

§ 12 Erlöschen des Amtes

Das Amt des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs erlischt außer durch den Tod durch

  1. Entlassung ( § 13),
  2. Amtsverlust infolge strafgerichtlicher Verurteilung ( § 14),
  3. Amtsenthebung ( § 15),
  4. Entfernung aus dem Amt durch disziplinargerichtliches Urteil ( § 19) oder
  5. Zulassung oder Bestellung in einem anderen Land.

§ 13 Entlassung auf Antrag 25

(1) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur ist auf Antrag aus seinem Amt zu entlassen. Die Entlassung ist für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen. Sie kann so lange hinausgeschoben werden, bis der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur seine Aufträge ordnungsgemäß erledigt hat, jedoch längstens für drei Monate.

(2) Die Aufsichtsbehörde kann auf Antrag dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur, der wegen seines Alters oder körperlicher Gebrechen auf die Bestellung verzichtet, im Falle von Absatz 1 die Erlaubnis erteilen, weiterhin die Bezeichnung "Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin" oder "Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur" mit dem Zusatz "a. D." ("außer Dienst") zu führen.

§ 14 Strafgerichtliche Verurteilung

Für den Amtsverlust durch eine strafgerichtliche Verurteilung gelten die Vorschriften des Beamtenstatusgesetzes und des Landesbeamtengesetzes.

§ 15 Amtsenthebung

Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur ist seines Amtes zu entheben, wenn

  1. die Bestellung durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt worden ist,
  2. eine der Voraussetzungen für die Bestellung nach § 3 Abs. 1 oder 2 nicht vorgelegen hat oder später entfallen ist,
  3. einer der Hinderungsgründe für die Bestellung nach § 3 Abs. 3 vorliegt und bei der Bestellung nicht bekannt war oder
  4. er sich weigert, den nach § 5 vorgeschriebenen Eid zu leisten.
    Der Bescheid ist zuzustellen.

§ 16 Vorläufige Amtsenthebung 25

(1) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur kann bis zur endgültigen Entscheidung vorläufig seines Amtes enthoben werden, wenn

  1. eine der Voraussetzungen des § 15 vorliegt,
  2. ein Verfahren zur rechtlichen Betreuung eingeleitet worden ist oder
  3. gegen ihn im Strafverfahren die Untersuchungshaft verhängt worden ist.

(2) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur darf während der Dauer der vorläufigen Amtsenthebung sein Amt nicht ausüben. Ein Verstoß berührt jedoch nicht die Gültigkeit der Amtshandlung.

(3) Die Aufsichtsbehörde hat das Amtssiegel und das Amtsschild für die Dauer der vorläufigen Amtsenthebung zu verwahren, wenn kein Vertreter bestellt worden ist.

§ 17 Verweser 25

(1) Ist das Amt eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs erloschen, kann die Aufsichtsbehörde ein oder mehrere Verweser von Amts wegen bestellen. Die Bestellung kann mit Auflagen verbunden und jederzeit widerrufen werden. Eine aufgabenbezogene Abgrenzung der Zuständigkeiten bei mehreren Verwesern hat schriftlich zu erfolgen. Auf Antrag der Erben kann die Aufsichtsbehörde innerhalb eines Jahres nach dem Erlöschen der Bestellung durch Tod eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs einen Verweser bestellen und mit der treuhänderischen Weiterführung der Geschäfte für einen Zeitraum von längstens vier Jahren beauftragen. Die Verweser nach den Sätzen 1 und 4 handeln, unbeschadet der zivilrechtlichen Vereinbarungen mit den Erben, hoheitlich in eigenem Auftrag und auf eigene Rechnung.

(2) Zum Verweser darf nur bestellt werden, wer die Voraussetzungen zum Vertreter nach § 11 Abs. 3 erfüllt.

(3) Dem Verweser stehen die Kostenforderungen zu, die nach Übernahme der Amtsführung fällig werden. Er muss sich jedoch im Verhältnis zum Auftraggeber vorher gezahlte Vorschüsse anrechnen lassen. Soweit Kostenforderungen dem ausgeschiedenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur oder dessen Rechtsnachfolger zustehen, ist er berechtigt, diese geltend zu machen.

Vierter Teil 25
Aufsicht, Amtspflichtverletzungen

§ 18 Aufsicht 25

(1) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur untersteht der staatlichen Aufsicht. Die Amtsführung wird von der für die Aufsicht zuständigen Vermessungs- und Geoinformationsbehörde (Aufsichtsbehörde) überwacht und geprüft.

(2) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur ist verpflichtet, der Aufsichtsbehörde Auskünfte über seine Berufsausübung zu geben. Er hat nach vorheriger Benachrichtigung den von der Aufsichtsbehörde beauftragten Beamten während der Geschäftsstunden Zutritt zu seinen Geschäftsräumen zu gewähren sowie Einblick in seine Akten und Bücher und die Überprüfung der technischen Arbeitsausführung, der Geschäftsräume, Einrichtungen und Geräte, der Kostenermittlung, der Ausbildung und des Einsatzes der Fachkräfte und der ordnungsgemäßen Abgabe von Vermessungsergebnissen zu ermöglichen. Er ist verpflichtet, Beanstandungen der Aufsichtsbehörde alsbald zu beheben; an einer Prüfungsvermessung hat er teilzunehmen, wenn er dazu aufgefordert wird.

(3) Für die Einsichtnahme in die Personalakten gelten die Vorschriften für Landesbeamte entsprechend.

§ 19 Ahndung von Amtspflichtverletzungen 25

(1) Ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur, der schuldhaft die ihm obliegenden Amtspflichten verletzt, begeht ein Dienstvergehen. Soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt, sind die Vorschriften des Disziplinargesetzes Sachsen-Anhalt entsprechend anzuwenden.

(2) Im Disziplinarverfahren können folgende Maßnahmen verhängt werden:

  1. Verweis,
  2. Geldbuße bis zu 5000 Euro oder
  3. Widerruf der Bestellung.

Verweis und Geldbuße werden durch Disziplinarverfügung der Aufsichtsbehörde verhängt, Widerruf der Bestellung durch Urteil des Disziplinargerichtes.

(3) § 17 des Disziplinargesetzes Sachsen-Anhalt gilt mit der Maßgabe, dass die Einleitung und die Durchführung eines Disziplinarverfahrens durch die Aufsichtsbehörde erfolgt.

(4) Der Antrag auf Einleitung eines Disziplinarverfahrens im Sinne des § 18 des Disziplinargesetzes Sachsen-Anhalt ist durch den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur bei der Aufsichtsbehörde zu stellen.

(5) Abweichend von § 21 des Disziplinargesetzes Sachsen-Anhalt obliegen die Ermittlungen zur Aufklärung des Sachverhaltes der Aufsichtsbehörde.

(6) Über den Erlass einer Einstellungsverfügung oder einer Disziplinarverfügung ist die oberste Dienstbehörde in Kenntnis zu setzen.

(7) Die nach dem Disziplinargesetz Sachsen-Anhalt zuständigen Gerichte nehmen die Aufgaben der Disziplinargerichte für die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure wahr, wobei ein ehrenamtlicher Richter ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur sein soll.

(8) Abweichend von § 34 des Disziplinargesetzes Sachsen-Anhalt erfolgt die Erhebung der Disziplinarklage durch die Aufsichtsbehörde.

(9) Ferner finden die §§ 31 und 41 bis 44 des Disziplinargesetzes Sachsen-Anhalt keine Anwendung.

Fünfter Teil 25
Schlussvorschriften

§ 20 Verordnungsermächtigungen 24 25

Das für Vermessungs- und Katasterwesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnungen zu bestimmen:

  1. Einzelheiten zu den Feststellungsverfahren nach § 3 Abs. 2 Satz 2 sowie zu den erforderlichen persönlichen Eignungs- und Zuverlässigkeitsvoraussetzungen nach § 3 Abs. 4,
  2. das Verfahren der Bestellung und der Vereidigung, die Führung des Amtssiegels, den Ausschluss der Amtstätigkeit und die Enthaltung bei Befangenheit, die Folgen eines Erlöschens des Amtes sowie die gemeinsame Berufsausübung,
  3. die Bestellung eines Vertreters für mehrere Verhinderungsfälle, die Vereidigung des Vertreters, die Amtsenthaltung des Vertretenen und das Verfahren der Bestellung,
  4. die Vereidigung des Verwesers, die zeitliche Begrenzung seiner Bestellung, die Abwicklung der Geschäfte, die Annahme neuer Anträge und das Verfahren der Bestellung,
  5. die Beschäftigung von Fachkräften und ihre Mitwirkung an den Aufgaben,
  6. Einzelheiten zu den Erfordernissen eines geordneten amtlichen Vermessungswesens gemäß § 4 Abs. 2.

§ 21 Beteiligung der Berufsvertretung

Die Berufsvertretung ist bei der Vorbereitung allgemeiner Regelungen der Rechtsverhältnisse der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure und des Kostenwesens zu beteiligen.

§ 22 (aufgehoben) 24 25

§ 22a Sprachliche Gleichstellung 24

Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 23 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. § 19 Abs. 1 und 3 sowie § 22 Abs. 1 Satz 3 treten mit dem Inkrafttreten einer Disziplinarordnung des Landes Sachsen-Anhalt in Kraft. **

**) Die Disziplinarordnung des Landes Sachsen-Anhalt ist am 21. Mai 1994 in Kraft getreten (Gliederungsnummer 2031.1, GVBl. LSA 1994, S. 582).


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