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ÖbVermIngG LSA - Gesetz über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure im Land Sachsen-Anhalt
- Sachsen-Anhalt -
Vom 22. Mai 1992
(GVBl. S. 367; 07.12.2001 S. 540; 19.03.2002 S. 130; 21.03.2006 S. 102; 13.12.2007 S. 402; 15.12.2009 S. 648; 05.01.2024 S. 4 24; 01.10.2025 S. 764 25)
Gl.-Nr.: 219.2
Erster Teil
Bestellung und Aufgaben
(1) Als Träger eines öffentlichen Amtes werden für Aufgaben auf dem Gebiet des amtlichen Vermessungswesens ( § 2 Abs. 1) Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure bestellt.
(2) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur untersteht, soweit nichts anderes bestimmt ist, ausschließlich diesem Gesetz. Er führt das Landeswappen und das Kleine Amtssiegel. Er übt einen freien Beruf aus. Sein Beruf ist kein Gewerbe.
(3) Wer nach Absatz 1 bestellt ist, führt die Bezeichnung "Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin" oder "Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur". Akademische Grade und Titel dürfen neben dieser Bezeichnung geführt werden."
(1) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur ist befugt, Vermessungen auszuführen,
(2) Außerhalb der Tätigkeit nach Absatz 1 kann der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur Aufgaben auf anderen Gebieten des Vermessungswesens wahrnehmen. Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur zählt auch zu den Berechtigten, die Lagepläne nach der Bauvorlagenverordnung als geeignete Fachplaner gemäß der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt fertigen können. Für die Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sätzen 1 und 2 gilt dieses Gesetz nicht; die Bezeichnung "Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin" oder "Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur" darf hierbei geführt werden. Die Aufgaben nach Absatz 1 dürfen hierdurch nicht beeinträchtigt werden.
§ 3 Voraussetzungen für die Bestellung 24 25
(1) Bestellt werden darf mit Ausnahme von Absatz 2 nur, wer
(2) Daneben darf auch bestellt werden, wer
Über die Eignung nach Satz 1 Nr. 3 befindet die Aufsichtsbehörde durch ein Feststellungsverfahren.
(2a) Die Praxiszeiten sollen grundsätzlich nach Erlangung der jeweiligen Laufbahnbefähigung absolviert werden.
(3) Nicht bestellt werden darf, auch wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 oder 2 erfüllt sind, wer
(4) Die nach Absatz 1 Nr. 3 erforderliche persönliche Eignung und Zuverlässigkeit ist besonders dann nicht gegeben, wenn
§ 4 Amtsbezirk und Amtssitz 24 25
(1) Der Amtsbezirk eines jeden Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs ist das Land Sachsen-Anhalt.
(2) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur hat einen Amtssitz. Dem Antrag auf Zuweisung eines bestimmten Ortes als Amtssitz ist nicht zu entsprechen, wenn die Zuweisung des beantragten Amtssitzes den Erfordernissen eines geordneten amtlichten Vermessungswesens widerspricht. Das gleiche gilt für den Antrag auf Verlegung des Amtssitzes.
(3) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur nimmt sein Amt von seinem Amtssitz aus wahr. Er darf sein Amt auch von einer Zweigstelle aus, auch außerhalb seines Amtssitzes, wahrnehmen, wenn am Ort der Zweigstelle der Amtssitz eines anderen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs wegfällt. Weitere Zweigstellen dürfen durch den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur nicht errichtet werden.
(4) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur hat seine Geschäftsstelle am Amtssitz einzurichten. Die Geschäftsstelle und die Zweigstelle müssen so ausgestattet sein, wie es zur ordnungsgemäßen Amtsausübung notwendig ist.
(5) Will sich der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur länger als vier Wochen von seinem Amtssitz entfernen oder ist er aus tatsächlichen Gründen länger als einen Monat verhindert, sein Amt auszuüben, so hat er dies der Aufsichtsbehörde ( § 18 Abs. 1) anzuzeigen.
§ 5 Vereidigung
Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur ist auf die Wahrung der verfassungsmäßigen Ordnung und die gewissenhafte und unparteiische Erfüllung seiner Pflichten zu vereidigen.
Zweiter Teil
Ausübung des Amtes
§ 6 Allgemeine Amtspflichten 25
(1) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur hat sein Amt persönlich und selbständig auszuüben und seine Aufgaben und Pflichten getreu seinem Eid unparteiisch, gewissenhaft und zuverlässig zu erfüllen.
(2) Er hat die Beteiligten sachgemäß zu beraten und zu belehren. Sein Verhalten innerhalb und außerhalb seines Berufes muss der Achtung und dem Vertrauen entsprechen, die sein Amt erfordert. Werbung ist ihm gestattet, soweit er damit in Inhalt und Form sachlich und berufsbezogen informiert.
(3) Er hat sich seinem Amt entsprechend an - gemessen und ausreichend fortzubilden.
§ 7 Schweigepflicht
(1) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur hat, soweit nichts anderes bestimmt ist, über die ihm bei seiner Berufsausübung bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit gegen jedermann zu bewahren und diese auch den bei ihm beschäftigten Personen zur Pflicht zu machen.
(2) Die Beteiligten und die Aufsichtsbehörde können von der Schweigepflicht befreien, die Aufsichtsbehörde jedoch nur, wenn ein öffentliches Interesse vorliegt.
(3) Die Schweigepflicht bleibt auch bestehen, wenn das Amt erlischt. Dasselbe gilt für die beschäftigten Personen, wenn sie aus dem Arbeitsverhältnis zu dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur ausscheiden.
(1) Verletzt ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur bei seiner Amtsausübung ( § 2 Abs. 1) vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem anderen gegenüber obliegenden Pflichten, so hat er diesem den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen. Fällt dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Geschädigte nicht anders Ersatz erlangen kann. Im Übrigen sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Schadenersatzpflicht bei einer von einem Beamten begangenen Amtspflichtverletzung entsprechend anzuwenden.
(2) Das Land haftet nicht an Stelle des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs.
(3) Für eine Amtspflichtverletzung des Vertreters haftet der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur neben dem Vertreter als Gesamtschuldner. Im Innenverhältnis ist der Vertreter allein verpflichtet.
(4) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur ist verpflichtet, sich gegen die Haftpflichtgefahren, die sich aus seiner Amtsausübung ergeben, entsprechend dem Umfang seiner Tätigkeit sowie der Tätigkeit seiner Mitarbeiter und Vertreter ausreichend zu versichern. Die Höhe der Versicherungssumme hat sich nach dem Geschäftsumfang und der Art der überwiegend zu erledigenden Anträge zu bemessen. Der Versicherungsvertrag muss dem Versicherer auferlegen, der Aufsichtsbehörde den Beginn und die Beendigung des Versicherungsvertrages sowie Änderungen, die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz beeinträchtigen, unverzüglich anzuzeigen. Die Aufsichtsbehörde ist zuständige Stelle im Sinne des § 117 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. April 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 119, S. 25).
§ 9 Durchführung der Aufgaben 25
(1) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur wird nur auf Antrag tätig.
(2) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur ist gehalten, alle Aufträge nach § 2 Abs. 1 anzunehmen und in gebotener Frist sachgemäß sowie technisch und wirtschaftlich zweckmäßig auszuführen, soweit nicht Ausschlussgründe nach dem Verwaltungsverfahrensrecht des Landes vorliegen.
(3) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur ist bei der Amtsausübung ( § 2 Abs. 1) auch an die Verwaltungsvorschriften des Landes zum amtlichen Vermessungswesen gebunden. Er soll die für seine Aufgabenwahrnehmung zum Zwecke des digitalen Datenaustausches von der Vermessungs- und Geoinformationsverwaltung bereitgestellten Anwendungen und Schnittstellen verwenden.
(4) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur ist für die Richtigkeit der bei seiner Amtsausübung anfallenden Ergebnisse verantwortlich und hat sie zu bestätigen.
(5) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur soll sich der Mitwirkung geeigneter Fachkräfte bedienen. Eine wirksame Überwachung der Arbeiten durch den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur und seine Weisungsbefugnis müssen gewährleistet sein.
(1) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur erhebt für seine Amtstätigkeit Kosten (Gebühren und Auslagen) auf Grundlage des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt.
(2) Vorschriften, die von Kosten befreien, gelten nicht für den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur.
(1) Ist ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur länger als vier Wochen abwesend oder verhindert, sein Amt auszuüben, so ist eine Vertretung sicherzustellen. Die Vertretung ist der Aufsichtsbehörde rechtzeitig anzuzeigen und soll grundsätzlich ein Jahr nicht überschreiten. Wird die Vertretung im Ausnahmefall voraussichtlich die Dauer eines Jahres überschreiten, ist sie vor Beginn bei der Aufsichtsbehörde zu beantragen.
(2) Bei einer vorläufigen Amtsenthebung kann ein Vertreter von Amts wegen bestellt werden. Dies gilt auch, wenn ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur es unterlässt, eine Vertretung nach Absatz 1 Satz 1 sicherzustellen.
(3) Zum Vertreter darf nur bestellt werden, wer Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur ist oder wer die Voraussetzungen erfüllt für die Bestellung als Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur nach
Als Beschäftigungsnachweis in Bezug auf Vermessungen nach § 1 des Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes Sachsen-Anhalt genügen hierfür abweichend von § 3 Abs. 1 oder 2 im Fall nach Satz 1 Nr. 1 bereits sechs Monate sowie im Fall nach Satz 1 Nr. 2 bereits fünf Jahre und sechs Monate, unabhängig davon, ob die nach § 3 Abs. 1 oder 2 geforderten Zeiten bei einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur abgeleistet worden sind.
Dritter Teil
Erlöschen des Amtes, vorläufige Amtsenthebung
§ 12 Erlöschen des Amtes
Das Amt des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs erlischt außer durch den Tod durch
(1) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur ist auf Antrag aus seinem Amt zu entlassen. Die Entlassung ist für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen. Sie kann so lange hinausgeschoben werden, bis der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur seine Aufträge ordnungsgemäß erledigt hat, jedoch längstens für drei Monate.
(2) Die Aufsichtsbehörde kann auf Antrag dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur, der wegen seines Alters oder körperlicher Gebrechen auf die Bestellung verzichtet, im Falle von Absatz 1 die Erlaubnis erteilen, weiterhin die Bezeichnung "Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin" oder "Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur" mit dem Zusatz "a. D." ("außer Dienst") zu führen.
§ 14 Strafgerichtliche Verurteilung
Für den Amtsverlust durch eine strafgerichtliche Verurteilung gelten die Vorschriften des Beamtenstatusgesetzes und des Landesbeamtengesetzes.
§ 15 Amtsenthebung
Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur ist seines Amtes zu entheben, wenn
§ 16 Vorläufige Amtsenthebung 25
(1) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur kann bis zur endgültigen Entscheidung vorläufig seines Amtes enthoben werden, wenn
(2) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur darf während der Dauer der vorläufigen Amtsenthebung sein Amt nicht ausüben. Ein Verstoß berührt jedoch nicht die Gültigkeit der Amtshandlung.
(3) Die Aufsichtsbehörde hat das Amtssiegel und das Amtsschild für die Dauer der vorläufigen Amtsenthebung zu verwahren, wenn kein Vertreter bestellt worden ist.
(1) Ist das Amt eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs erloschen, kann die Aufsichtsbehörde ein oder mehrere Verweser von Amts wegen bestellen. Die Bestellung kann mit Auflagen verbunden und jederzeit widerrufen werden. Eine aufgabenbezogene Abgrenzung der Zuständigkeiten bei mehreren Verwesern hat schriftlich zu erfolgen. Auf Antrag der Erben kann die Aufsichtsbehörde innerhalb eines Jahres nach dem Erlöschen der Bestellung durch Tod eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs einen Verweser bestellen und mit der treuhänderischen Weiterführung der Geschäfte für einen Zeitraum von längstens vier Jahren beauftragen. Die Verweser nach den Sätzen 1 und 4 handeln, unbeschadet der zivilrechtlichen Vereinbarungen mit den Erben, hoheitlich in eigenem Auftrag und auf eigene Rechnung.
(2) Zum Verweser darf nur bestellt werden, wer die Voraussetzungen zum Vertreter nach § 11 Abs. 3 erfüllt.
(3) Dem Verweser stehen die Kostenforderungen zu, die nach Übernahme der Amtsführung fällig werden. Er muss sich jedoch im Verhältnis zum Auftraggeber vorher gezahlte Vorschüsse anrechnen lassen. Soweit Kostenforderungen dem ausgeschiedenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur oder dessen Rechtsnachfolger zustehen, ist er berechtigt, diese geltend zu machen.
Vierter Teil 25
Aufsicht, Amtspflichtverletzungen
(1) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur untersteht der staatlichen Aufsicht. Die Amtsführung wird von der für die Aufsicht zuständigen Vermessungs- und Geoinformationsbehörde (Aufsichtsbehörde) überwacht und geprüft.
(2) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur ist verpflichtet, der Aufsichtsbehörde Auskünfte über seine Berufsausübung zu geben. Er hat nach vorheriger Benachrichtigung den von der Aufsichtsbehörde beauftragten Beamten während der Geschäftsstunden Zutritt zu seinen Geschäftsräumen zu gewähren sowie Einblick in seine Akten und Bücher und die Überprüfung der technischen Arbeitsausführung, der Geschäftsräume, Einrichtungen und Geräte, der Kostenermittlung, der Ausbildung und des Einsatzes der Fachkräfte und der ordnungsgemäßen Abgabe von Vermessungsergebnissen zu ermöglichen. Er ist verpflichtet, Beanstandungen der Aufsichtsbehörde alsbald zu beheben; an einer Prüfungsvermessung hat er teilzunehmen, wenn er dazu aufgefordert wird.
(3) Für die Einsichtnahme in die Personalakten gelten die Vorschriften für Landesbeamte entsprechend.
§ 19 Ahndung von Amtspflichtverletzungen 25
(1) Ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur, der schuldhaft die ihm obliegenden Amtspflichten verletzt, begeht ein Dienstvergehen. Soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt, sind die Vorschriften des Disziplinargesetzes Sachsen-Anhalt entsprechend anzuwenden.
(2) Im Disziplinarverfahren können folgende Maßnahmen verhängt werden:
Verweis und Geldbuße werden durch Disziplinarverfügung der Aufsichtsbehörde verhängt, Widerruf der Bestellung durch Urteil des Disziplinargerichtes.
(3) § 17 des Disziplinargesetzes Sachsen-Anhalt gilt mit der Maßgabe, dass die Einleitung und die Durchführung eines Disziplinarverfahrens durch die Aufsichtsbehörde erfolgt.
(4) Der Antrag auf Einleitung eines Disziplinarverfahrens im Sinne des § 18 des Disziplinargesetzes Sachsen-Anhalt ist durch den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur bei der Aufsichtsbehörde zu stellen.
(5) Abweichend von § 21 des Disziplinargesetzes Sachsen-Anhalt obliegen die Ermittlungen zur Aufklärung des Sachverhaltes der Aufsichtsbehörde.
(6) Über den Erlass einer Einstellungsverfügung oder einer Disziplinarverfügung ist die oberste Dienstbehörde in Kenntnis zu setzen.
(7) Die nach dem Disziplinargesetz Sachsen-Anhalt zuständigen Gerichte nehmen die Aufgaben der Disziplinargerichte für die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure wahr, wobei ein ehrenamtlicher Richter ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur sein soll.
(8) Abweichend von § 34 des Disziplinargesetzes Sachsen-Anhalt erfolgt die Erhebung der Disziplinarklage durch die Aufsichtsbehörde.
(9) Ferner finden die §§ 31 und 41 bis 44 des Disziplinargesetzes Sachsen-Anhalt keine Anwendung.
Fünfter Teil 25
Schlussvorschriften
§ 20 Verordnungsermächtigungen 24 25
Das für Vermessungs- und Katasterwesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnungen zu bestimmen:
§ 21 Beteiligung der Berufsvertretung
Die Berufsvertretung ist bei der Vorbereitung allgemeiner Regelungen der Rechtsverhältnisse der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure und des Kostenwesens zu beteiligen.
§ 22a Sprachliche Gleichstellung 24
Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
§ 23 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. § 19 Abs. 1 und 3 sowie § 22 Abs. 1 Satz 3 treten mit dem Inkrafttreten einer Disziplinarordnung des Landes Sachsen-Anhalt in Kraft. **
**) Die Disziplinarordnung des Landes Sachsen-Anhalt ist am 21. Mai 1994 in Kraft getreten (Gliederungsnummer 2031.1, GVBl. LSA 1994, S. 582).
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