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RASEV - Richtlinie für automatische Schiebetüren und elektrische Verriegelungen von Türen in Rettungswegen
- Sachsen-Anhalt -
Vom 3. Februar 1995
(MBl. Nr. 49 1995 S. 1993)
In Rettungswegen von Gebäuden besonderer Art oder Nutzung, für die Verordnungen bestehen oder für die Richtlinien die als Anlagen zu Nr. 55.1.1. zur VV BauO LSA abgedruckt sind, dürfen
Automatische Schiebetüren sind jedoch zulässig, wenn sie den "Bau- und Prüfgrundsätzen für automatische Schiebetüren in Rettungswegen" (Anlage 1) entsprechen.
Türen im Zuge von Rettungswegen dürfen verschlossen werden, wenn sie elektrische Verriegelungen haben, die den "Bauaufsichtlichen Anforderungen an elektrische Verriegelungen von Türen in Rettungswegen" (Anlage 2) entsprechen.
Hinweise zu Anlage 1:
Auf Grund der technischen Entwicklung ist die Betriebssicherheit automatischer Schiebetüren so verbessert worden, dass derartige Türen in diesen Rettungswegen eingebaut werden können, wenn sie den Bau- und Prüfgrundsätzen entsprechen, die in Heft Nr. 3/1985 der "Mitteilungen des Instituts für Bautechnik (IfBt)", veröffentlicht worden sind. Außerdem sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
*) Als sachverständige Stellen kommen u. a. in Betracht:
| Bau- und Prüfgrundsätze für automatische Schiebetüren in Rettungswegen * | Anlage 1 zur RASEV |
1. Anwendungsbereich
Diese Bau- und Prüfgrundsätze gelten für automatische Schiebetüren mit elektromechanischem, hydraulischem und pneumatischem Antrieb, die in Rettungswegen eingebaut werden sollen.
2. Begriffsbestimmungen
2.1 Automatische Schiebetüren sind kraftbetätigte Türanlagen mit einem oder mehreren auf- und zufahrenden Türflügeln einschließlich eventuell vorhandener Seitenteile. Die Türflügel und gegebenenfalls die Seitenteile können als Drehflügel in Fluchtrichtung aufschwenkbar sein. Auf die Beispiele wird hingewiesen (Bild 1 bis 4).
2.2 Türflügel sind diejenigen beweglichen Anlagenteile, die mittels Antrieb die Türöffnung freigeben oder verschließen.
2.3 Steuerimpulse werden durch Signalgeber, wie durch Radareinrichtungen , Lichtschranken oder Kontaktmatten , ausgelöst.
2.4 Die Steuerung besteht aus denjenigen Komponenten, welche die automatische Aktivierung des Antriebs bewirken. Hierzu zählen im wesentlichen Signalgeber, Signalübertragung und Signalverarbeitung mit Befehlsausgabe.
3. Allgemeine Anforderungen
Die automatischen Schiebetüren müssen diesen Bau- und Prüfgrundsätzen und den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Abweichungen sind zulässig, wenn die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.
Allgemein anerkannte Regeln der Technik sind z.B.:
| Arbeitsstätten-Richtlinien (ASR) Nr. 10 und 11, | |
| Abschnitt 4 der Richtlinien für kraftbetätigte Fenster, Türen und Tore (Herausgegeben vom Hauptverband der Gewerblichen Berufsgenossenschaften, Zefu), | |
| DIN 2089 | Zylindrische Schraubenfedern aus runden Drähten und Stäben;..., |
| DIN 3051 | Drahtseile aus Stahldrähten;..., |
| DIN 4100 | Geschweißte Stahlbauten mit vorwiegend ruhender Belastung;..., |
| DIN 8195 | Rollenketten, Kettenräder;..., |
| DIN 4818 | Technische Erzeugnisse;..., |
| DIN 31000/VDE 1000 | Allgemeine Leitsätze für das sicherheitsgerechte Gestalten technischer Erzeugnisse, |
| DIN 31052 | Instandhaltung;..., |
| VDE 0100 | Errichtung von Starkstromanlagen mit Nennspannungen bis 1000 V, |
| DIN 57700 Teil 238/ VDE 0700 Teil 238 | Sicherheit elektrischer Geräte für den Haugebrauch und ähnliche Zwecke, Antrieb für Fenster, Türen, Tore und ähnliche Anlagen-Fassung Oktober 1983, |
| DIN 57108/ VDE 0108 | Errichten und Betreiben von Starkstromanlagen in baulichen Anlagen für Menschenansammlungen sowie von Sicherheitsbeleuchtung in Arbeitsstätten, |
| DIN 57160/ VDE 0160 | Ausrüstung von Starkstromanlagen mit elektronischen Betriebsmitteln. |
4. Technische Anforderungen
4.1 Kennzeichnung
An den automatischen Schiebetüren müssen leicht erkennbar und dauerhaft sein:
4.2 Führungen und Begrenzungen
4.2.1 Die Türflügel müssen gegen unbeabsichtigtes Verlassen der Führungen gesichert sein. Die Laufrollen der Türflügel, die auf Schienen laufen, müssen gegen Entgleisungen gesichert sein. Die Türflügel müssen in ihren Endstellungen selbsttätig zum Stillstand kommen, z.B. durch Betriebsendschalter. Wenn die Türflügel beim Versagen der Betriebsendschalter über ihre Endstellungen hinausfahren können müssen Notendschalter oder feste Anschläge in Verbindung mit einer Überlastsicherung vorhanden sein. Überlastsicherungen sind z.B. Rutschkupplungen, Überdruckventile Überströmventile.
4.2.2 Die automatischen Schiebetüren sowie Seitenteile, die als Drehflügel ausgebildet sind, dürfen keine Schwellen haben;
4.2.3 Führungsschlitze im Fußboden dürfen nicht breiter als 20 mm sein..
4.3 Türflügel und Seitenteile
4.3.1 Türflügel sowie Seitenteile, die als Drehflügel ausgebildet sind, müssen eine sich selbsttragende Rahmenkonstruktion haben, wenn die Füllungen aus zerbrechlichen Baustoffen bestehen. Bestehen die Füllungen aus nicht ausreichend bruchsicheren Baustoffen, müssen Vorkehrungen gegen Verletzungen getroffen sein. Dies gilt nicht bei Sicherheitsglas oder ähnlichen Baustoffen. Silikatglas ist nur dann als ausreichend bruchsicher anzusehen, wenn es nach der Größe und der Fläche genügend Festigkeit hat. Türflügel sowie Seitenteile aus durchsichtigen Baustoffen sind so zu kennzeichnen, dass sie leicht erkennbar sind.
4.3.2 Türflügel, die als Drehflügel ausgebildet sind, müssen in jeder Stellung aufschwenkbar sein. Die zum Aufschwenken erforderliche Kraft darf höchstens 150 N je Flügel oder Seitenteil betragen. Die Kraft ist rechtwinklig zum Türflügel oder Seitenteil an der den Drehpunkten gegenüberliegenden Seite in 1 m Höhe zu messen. Die Aufschwenkmöglichkeit ist an den Türflügeln kenntlich zu machen.
4.3.3 Die auftretenden Antriebskräfte an den Schließkanten dürfen bei der Schließfahrt 150 N, gemessen in ruhendem Zustand bei einer Öffnungsbreite von 50 cm, nicht übersteiget
4.3.4 Zwischen Kanten des Türflügels, die nicht Schließkanten sind, und den angrenzenden festen Teil dürfen keine Quetsch- oder Scherstellen entstehen.
4.3.5 Das Auffahren von automatischen Schiebetüren ohne Drehflügel darf bei einer Türbreite bis zu 2 m im Lichten jederzeit höchstens 3 Sekunden bis zur Erreichung von 80 vom Hundert der Türbreite dauern. Bei größeren Türbreiten ist die Öffnungszeit proportional zu berechnen.
4.4 Antrieb
4.4.1 Bei Türflügeln, die nicht als Drehflügel ausgebildet sind, muss bei der Bemessung der Antriebsmechanik für alle sicherheitstechnisch relevanten Bauteile eine mindestens dreifache Sicherheit gegen die Streckgrenze zugrundegelegt werden, sofern in den Regeln der Technik keine höheren Anforderungen gestellt werden.
4.4.2 Die Antriebsmechanik muss gegen Umwelteinflüsse, z.B. Verstaubung, Feuchtigkeit, Korrosion, geschützt sein.
4.4.3 In einem aktiven Hydraulik- oder Pneumatikkreis muss an leicht zugänglicher Stelle ein Anschluss für das Prüfmanometer vorhanden sein.
4.5 Steuerung
4.5.1 Die Steuerung muss über einen Schlüsselschalter in allen Schaltpositionen abschließbar sein. Die gewählte Betriebsart ist dabei eindeutig zu kennzeichnen.
4.5.2 Die Signalgeber für die Aktivierung des Antriebs in Fluchtrichtung vor der Türanlage müssen flächendeckend arbeiten, das heißt, sie müssen in voller Türbreite an jeder Stelle bis mindestens 1,50 m vor den Türflügeln wirksam ein.
4.5.3 Bei Energieausfall oder Auftreten einer Störung, B. Ausfall eines Signalgebers in Fluchtrichtung, müssen Automatische Schiebetüren ohne Drehflügel selbsttätig auffahren und in dieser Stellung verbleiben. Die Störung muss optisch angezeigt oder akustisch wahrnehmbar sein.
4.5.4 Bei automatischen Schiebetüren mit Türflügeln, die als Drehflügel ausgebildet sind, muss beim Aufschwenken 1er Flügel der Antrieb abschalten. Die Türflügel müssen unverzüglich zum Stillstand kommen. Nach Abschaltung des Antriebs darf die Tür nur noch von Hand bewegt werden können.
4.5.5 Kontaktmatten dürfen im Bereich der Türanlage nicht unterbrochen sein; sie müssen so breit wie die lichte Türöffnung sein. Die Ansprechempfindlichkeit der Kontaktmatten darf in Fluchtrichtung vor den Türflügeln höchstens 150 N/100 cm2 betragen. Ein beidseitiger inaktiver Rand bis zu 5 cm Breite ist zulässig.
4.5.6 Signalgeber, die als Bewegungsmelder ausgebildet sind, wie Radar oder Infrarotsensoren, müssen in Fluchtrichtung bei einer Personengeschwindigkeit von mindestens 0,1 m/s ansprechen: Der Gefahrenbereich der Türflügel muss beim Einsatz dieser Signalgeber durch mindestens zwei horizontal angeordnete Lichtschranken gesichert sein. Die Lichtschranken sind in einer Höhe von 0,2 m und etwa 1,0 m über dem Fußboden anzuordnen. Der seitliche Abstand von der Schiebeflügelebene bis zu den Lichtschrankenachsen darf höchstens 5 cm betragen.
4.6 Notschalter
Automatische Schiebetüren müssen mit einem gut erkennbaren und leicht zugänglichen Notschalter ausgerüstet sein. Nach Betätigung des Notschalters muss die automatische Schiebetür auffahren und in dieser Stellung verbleiben.
4.7 Außerbetriebnahme
Die automatischen Schiebetüren müssen durch einen Hauptschalter allpolig vom Versorgungsnetz abgeschaltet werden können. Der Schalter ist gegen irrtümliches und unbefugtes Einschalten zu sichern.
4.8 Zugänglichkeit
Bauteile, von denen der sichere Betrieb der automatischen Schiebetür abhängt, müssen leicht zugänglich und austauschbar sein.
5. Baumusterprüfung
5.1 Technische Unterlagen
Für die Baumusterprüfung sind insbesondere folgende technische Unterlagen erforderlich:
5.1.1 Beschreibung der Bau- und Funktionsweise einschließlich der Angaben über Türflügel, Antrieb und Steuerung,
5.1.2 Konstruktions- und Zusammenstellungszeichnungen,
5.1.3 Angaben zu den verwendeten Baustoffen,
5.1.4 Festigkeitsnachweis und Auslegung des Antriebs,
5.1.5 Angaben zur elektrischen Ausrüstung mit Wirkschaltplan, Stromlaufplan und Zusammenstellung der elektrischen Betriebsmittel. Daraus müssen Stromart, Nennspannung, Netzsystem, Art und Leistung des E-Motors, Schutz gegen Überstrom, Leitungsart und Leitungsquerschnitt sowie Schutzart erkennbar sein.
5.1.6 Angaben zur Hydraulik mit Hydraulikplan. Daraus müssen der Betriebsüberdruck, der Ansprechüberdruck der Überdruckventile und der höchstzulässige Überdruck der Einzelteile ersichtlich sein.
5.1.7 Angaben zur Pneumatik mit Pneumatikplan. Daraus müssen der Betriebsüberdruck, der Ansprechüberdruck der Überdruckventile und der höchstzulässige Überdruck der Einzelteile ersichtlich sein.
5.1.8 Betriebsanleitung einschließlich Einbauanleitung.
5.2 Prüfung
Folgende Prüfungen sind durchzuführen:
5.2.1 Prüfung von Berechnungen unter Zugrundelegung der Konstruktionszeichnungen,
5.2.2 Prüfung der Übereinstimmung der technischen Unterlagen, z.B. Konstruktionszeichnungen, Schaltpläne mit dem Baumuster und seinen Teilen,
5.2.3 Einhaltung dieser Bau- und Prüfgrundsätze und der mitgeltenden technischen Regeln,
5.2.4 Prüfung der Funktionsabläufe,
5.2.5 Gewährleistung der Funktionssicherheit unter folgenden verschiedenen Bedingungen:
Mindestens 5 x 105 Türflügelspiele (ein Spiel = eine Öffnungs- und Schließfahrt) bei Normaltemperatur,mindestens 103 Türflügelspiele bei einer Umgebungstemperatur von - 15 °C an Antrieb und Steuerung (ein Anstieg der Temperatur durch Betriebswärme ist zulässig),
mindestens Türflügelspiele bei einer Umgebungstemperatur von + 50°C an Antrieb und Steuerung,
mindestens 500 maliges Aufschwenken der Türflügel und Seitenteile um 90°, sofern es sich um eine automatische Schiebetür mit Drehflügel handelt. Die Versuche sind in verschiedenen Türflügelpositionen durchzuführen.
6. Einbau automatischer Schiebetüren
6.1 Für jede automatische Schiebetür sind vom Hersteller eine vollständige Einbauleitung und die nach den Abschriften 5.1.1 bis 5.1.3 und 5.1.5 bis 5.1.7 erforderlichen technischen Unterlagen beizufügen. In der Einbauanleitung muss auf die zugehörigen technischen Unterlagen hingewiesen sein.
6.2 Dem Bauherrn oder dem Betreiber der eingebauten automatischen Schiebetür sind die Unterlagen nach Abschnitt 6.1 nach Übergabe und Abnahme der Schiebetüranlage zu übergeben.
7. Betrieb und Instandhaltung
7.1 Für jede eingebaute automatische Schiebetür hat der Hersteller dem Bauherrn oder dem Betreiber eine Betriebsanleitung zu übergeben, aus der die für den Betrieb notwendigen Angaben und Erläuterungen zu entnehmen sind. Hierzu zählen z.B. auch Angaben zur Prüfung und Wartung, der Öffnungseinrichtungen nach 4.5.3, die Funktionsbeschreibung der Anlage, die Maßnahmen zur Inbetriebnahme und bei Störungen sowie zur Instandhaltung. Darüber hinaus sind die Fristen für die Wartung bzw. für die wiederkehrenden Prüfungen anzugeben.
7.2 Der Betriebsanleitung nach Abschnitt 7.1 ist ein Prüfbuch beizufügen, in dem das Prüfzeugnis über die Baumusterprüfung und Formblätter enthalten sind, auf denen die sachkundigen Prüfer die erstmalige Abnahmeprüfung und die wiederkehrenden Prüfungen bzw. Wartungen eintragen und bestätigen können.
Bild 1: Automatische zweiflügelige Schiebetür in Rettungswegen
Bild 2: Automatische vierflügelige Teleskop-Schiebetür zu Rettungswegen
Bild 3: Automatische zweiflügelige Schiebetür mit aufschwenkenden Seitenteilen in Rettungswegen
Bild 4: Automatische, zweiflügelige Schiebetür mit aufschwenkenden Seitenteilen in Rettungswegen
| Bauaufsichtliche Anforderungen an elektrischen Verriegelungen von Türen in Rettungswegen | Anlage 2 zur RASEV |
1. Allgemeines
Auf Grund von Vorschriften in den Richtlinien für Sonderbauten (z.B. Nr. 13.2. GastBauR, Anlage 4 e; Nr. 14.3. VStättR, Anlage 4 c und Nr.. 15.2. VStR, Anlage 4 b) und der Vorschriften in § 55 BauO LSA betreffend bauliche Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung wird gefordert, dass sich die Türen im Verlauf von Rettungswegen von innen leicht und ohne fremde Hilfsmittel öffnen lassen, solange sich Personen im Raum bzw. im Gebäude befinden. Häufig besteht jedoch seitens der Betreiber ein betriebliches -Interesse an Sicherungsmaßnahmen für diese Türen (insbesondere für Notausgangstüren), um ihren Missbrauch zu verhindern.
Türverriegelungen dürfen dem bauaufsichtlichen Schutzziel einer ungehinderten Fluchtmöglichkeit von Personen im Gefahrenfall nicht entgegenstehen.
Die nachfolgenden Anforderungen ermöglichen eine Beurteilung der Sicherheit der elektrischen Türverriegelungen und sind als Grundlage für Befreiungen im Einzelfall heranzuziehen.
Die Forderungen der folgenden Nrn. 2 und 3 sind als Nebenbestimmungen in die Baugenehmigung aufzunehmen.
2. Technische Anforderungen
2.1. System
Die Türen dürfen zusätzlich zu den üblichen mechanischen Schlössern und Beschlägen nur über elektrische Verriegelungen zugehalten werden, die bei Ausfall der Stromversorgung und bei ihrer Betätigung zuverlässig entsperren müssen.
Gegeneinwirkungen durch Zusatzkräfte, z.B. Federkräfte, sollen so klein sein, dass die Türen von einer Person noch leicht zu öffnen sind. Bei Ausfall der Stromversorgung oder .Spannungsabfall muss die Türverriegelung automatisch freigeschaltet werden (Ruhestromprinzip).
2.2. Steuerung
Soweit die Gebäude mit Brandmeldeanlagen, sonstigen Gefahrenmeldeanlagen oder selbsttätigen Feuerlöscheinrichtungen (Sprinkler) ausgestattet sind, müssen die verriegelten Türen bei Auslösen dieser Anlagen automatisch freigeschaltet werden. Sofern eine während des Betriebes ständig besetzte zentrale Stelle vorhanden ist, z.B. Pförtnerloge oder Warte, kann die Freischaltung statt dessen auch von dort aus vorgenommen werden.
Die Steuerung. der Türverriegelungseinrichtungen darf nicht mit Öffnungsverzögerungen ausgeführt sein; der Einbau von Zeitgliedern, wie Zeitrelais, ist unzulässig.
2.3. Nottaste
Türen in .Rettungswegbereichen, die von zentraler Stelle nach Nr. 2.2. Satz 2 nicht eingesehen werden können, müssen,
Siehe Anlagen 4 b, 4 c und 4 e zu Nr. 55.1.1. VVBauO LSA wenn die automatische Freischaltung nicht gewährleistet ist, in unmittelbarer Nähe des Türgriffs mit einer beleuchteten Nottaste ausgestattet sein, die bei einer Betätigung eine unverzügliche Freigabe der Tür bewirkt.
Die Nottaste kann sowohl im unmittelbaren Türbereich als auch auf dem Türblatt selbst angebracht werden; sie kann sich in einem Kasten mit Glasscheibe befinden oder mit Hilfe einer Plombierung gesichert sein. Sie muss auch für Behinderte (Rollstuhlbenutzerin oder Rollstuhlbenutzer) und Kinder erreichbar sein. Ihre Höhe über dem Fußboden soll 1,05 m nicht überschreiten.
Die Nottaste muss eine Freigabe gewährleisten und bei Betätigung arretieren. Eine Wiederverriegelung darf nur an der Tür von Hand vorgenommen werden.
Die Abdeckung der Nottaste muss so beschaffen sein, dass diese ohne Hilfsmittel und Verletzungsgefahr betätigt werden kann.
Auf die Anforderungen der DIN VDE 0833 Teile 1 bis 3 "Gefahrenmeldeanlagen für Brand, Einbruch und Überfall", Ausgabe Januar 1989 (Teil 1) und Ausgabe August 1982 (Teile 2 und 3), sowie auf DIN VDE 0660 Teil 207 "Schaltgeräte; Niederspannungs- Schaltgeräte, Zusatzbestimmung für NOT- AUS- Befehlsgeräte", Ausgabe Oktober 1986, wird hingewiesen.
2.4. Kennzeichnung
Die Kennzeichnung der Nottaste nach Nr. 2.3. muss dem nachfolgenden Bild entsprechen.
Kennzeichnung der Nottaste
Farbe der Schilder grün nach DIN 4844 Teil 2 Kontrastfarbe für Schrift und Symbole weiß
Die Kennzeichnung der Rettungswege bleibt unberührt.
2.5. Feuerschutzabschlüsse und Rauchschutztüren 2
Die Eigenschaften von Feuerschutzabschlüssen und Rauchschutztüre n, z.B. Feuerwiderstandsdauer, Rauchdichtigkeit, dürfen durch die elektrischen Verriegelungseinrichtungen nicht beeinträchtigt werden. Feuerschutzabschlüsse mit elektrischer Verriegelung müssen auch bei Freischaltung den Feuerabschluss gewährleisten.
Änderungen an Feuerschutzabschlüssen bedürfen eines Verwendbarkeitnachweises. Hinsichtlich der zulässigen Änderungen und des Zulassungsverfahrens wird auf die Ausführungen in den "Mitteilungen des Instituts für Bautechnik Berlin (IfBt)", Heft 2/1986 Seite 48, hingewiesen.
3. Prüfungen
Elektrische Verriegelungen in Rettungswegen bedürfen eines Eignungsnachweises einer sachverständigen Stelle. Für den Eignungsnachweis kommen folgende sachverständige Stellen in Betracht:
Vor der ersten Inbetriebnahme der Türen mit elektrischen Verriegelungen in Rettungswegen ist die Übereinstimmung mit dem Eignungsnachweis durch eine Bescheinigung des Herstellerunternehmens zu bestätigen und durch Sachkundige festzustellen, ob die elektrische Verriegelung ordnungsgemäß eingebaut wurde und funktionsfähig ist.
Türen mit elektrischen Verriegelungen in Rettungswegen müssen mindestens einmal jährlich von Sachkundigen geprüft werden. Die Sachkundigen haben über die wiederkehrende Prüfung eine Bescheinigung auszustellen, die die Betreiberin bzw. der Betreiber der Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen hat.
Die Prüfung kann auch im Rahmen eines Wartungsvertrages mit einer fachlich geeigneten Firma durchgeführt werden.
2) Auf DIN 18095 Teil 1 "Türen; Rauchschutztüren, Begriffe und Anforderungen", Ausgabe Oktober 1988, wird hingewiesen.
*) so veröffentlicht in den Mitteilungen des Instituts für Bautechnik (IfBt). Heft 3/ 1985
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