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Verordnung über die Einkommensgrenzen bei der sozialen Wohnraumförderung
- Sachsen-Anhalt -

Vom 23. Mai 2005
(GVBl. Nr. 32 vom 30.05.2005 S. 295; ....01.07.2020 S. 379; 10.12.2025 S. 855 25)



Aufgrund des § 9 Abs. 3 des Wohnraumförderungsgesetzes vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376), zuletzt geändert durch Artikel 1 Nr. 2, Artikel 2 und 4 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3450, 3454), und der Verordnung zur Übertragung einer Ermächtigung nach dem Wohnraumförderungsgesetz vom 25. November 2002 (GVBl. LSA S. 426) wird verordnet:

§ 1

Im Rahmen

  1. des Wohnungsbaus im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Wohnraumförderungsgesetzes,
  2. der Modernisierung und Instandsetzung von Wohnraum sowie
  3. des Erwerbs bestehenden Wohnraums

darf Förderung nur den Haushalten gewährt werden, deren Einkommen die Einkommensgrenzen des § 9 Abs. 2 des Wohnraumförderungsgesetzes um nicht mehr als 50 v. H. übersteigt. Maßnahmen gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 3 des Wohnraumförderungsgesetzes bleiben unberührt.

§ 2

Abweichend von § 1 Satz 1 beträgt die Einkommensgrenze bei Maßnahmen zur Bildung selbst genutzten Wohneigentums

1. für einen Einpersonenhaushalt 30.000 Euro,
2. für einen Zweipersonenhaushalt 45.000 Euro,
3. zuzüglich für jede weitere zum Haushalt rechnende Person 10.300 Euro.

Sind zum Haushalt rechnende Personen Kinder im Sinne des § 32 Abs. 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes, erhöht sich die Einkommensgrenze nach Satz 1 Nrn. 2 und 3 für jedes Kind um weitere 1.300 Euro.

§ 3

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Mai 2005 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über Einkommensgrenzen bei der Wohnraumförderung vom 23. April 2003 (GVBl. LSA S. 90) außer Kraft.


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