Änderungstext

Zweite Verordnung
zur Änderung bauordnungsrechtlicher Vorschriften

Vom 22. Februar 2002.
(GVBl. Nr. 10 vom 04.03.2002 S. 72)



Aufgrund des § 89 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 3 und 4 und Sätze 2 bis 5 in Verbindung mit § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Bauordnung Sachsen-Anhalt vom 9. Februar 2001 (GVBl. LSA S. 50), geändert durch Artikel 35 des Dritten Rechtsbereinigungsgesetzes vom 7. Dezember 2001 (GVBl. LSA S. 540), und in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 9 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 21. Juli 1998 (MBl. LSA S. 1570), zuletzt geändert durch Beschluss vom 20. Februar 2001 (MBl. LSA S. 159), wird verordnet:

Artikel 1

Änderung der Bautechnischen Prüfungsverordnung

Die Bautechnische Prüfungsverordnung vom 5. September1996 (GVBl. LSA S. 315), geändert durch Artikel 1 der Verordnung zur Änderung bauordnungsrechtlicher Vorschriften vom 7. Dezember 2001 (GVBl.LSA S. 565), in Verbindung mit Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 974/98des Rates über die Einführung des Euro vom 3. Mai 1998 (ABl. EGNr. L 139 S. 1), ihrerseits in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 1103/97des Rates über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der Einführung des Euro vom 17. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 162 S. 1) und der Verordnung (EG) Nr. 2866/98 des Rates über die Umrechnungskurse zwischen dem Euro und den Währungen der Mitgliedstaaten, die den Euroeinführen, vom 31. Dezember 1998 (ABl. EG Nr. L 359 S. 1), wird wie folgt geändert:

  1. § 3 Abs. 1 Nr. 7 erhält folgende Fassung:
    "7. für den Fall der Anerkennung eine Haftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von 500 000. Euro für Personenschäden, 250000 Euro für Sachschäden und 50 000 Euro für Vermögensschäden abgeschlossen hat.".
  2. § 9 Satz 2 erhält folgende Fassung:
    "Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50 000 Euro geahndet werden

Artikel 2
Änderung der Verordnung über staatlich anerkannte Sachverständige
nach der Bauordnung Sachsen-Anhalt

Die Verordnung über staatlich anerkannte Sachverständige nach der Bauordnung Sachsen-Anhalt vom 28. September2001 (GVBl. LSA S. 410), geändert durch Verordnung vom 21. Dezember2001 (GVBl. LSA 2002 S. 6), in Verbindung mit Artikel 14 der Verordnung (EG)Nr. 974/98 des Rates über die Einführung des Euro vom 3. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 139 S. 1), ihrerseits in Verbindung mit der Verordnung (EG)Nr. 1103/97 des Rates über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der Einführung des Euro vom 17. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 162 S. l) und der Verordnung (EG) Nr. 2866/98 des Rates über die Umrechnungskurse zwischen dem Euro und den Währungen der Mitgliedstaaten, die den Euroeinführen, vom 34. Dezember 1998 (ABl. EG Nr. L 359 S. 1), wird wie folgt geändert:

  1. § 23 wird wie folgt geändert:
    1. Absatz 1 Satz 4 erhält folgende Fassung:
      "Ab 1. Oktober eines jeden Jahres sind diese Rohbauwerte mit dem vom Statistischen Landesamt Sachsen-Anhalt für das jeweils vergangene Jahrbekannt gemachten Preisindex für Wohngebäude insgesamt zu vervielfältigen und auf volle Euro ab- oder aufzurunden.".
    2. Absatz 4 erhält folgende Fassung:
      "(4) Der Rohbau- oder Herstellungswert ist jeweils auf volle 500 Euro aufzurunden.".
  2. § 24 wird wie folgt geändert:
    1. Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
      "Bestimmt sich das Honorar nach Anlage 4, so ist der Rohbauwert für eine bauliche Anlage mit mindestens 10.000 Euro anzusetzen und die bauliche Anlage zur Honorarbemessung in die ihrem statischen und konstruktiven Schwierigkeitsgrad entsprechende Bauwerksklasse nach Anlage 3 einzustufen.".
    2. Absatz 5 Satz 2 erhält folgende Fassung:
      "Der Betrag ist auf volle Euro abzurunden.".
  3. § 26 erhält folgende Fassung:
    " § 26 Ordnungswidrigkeiten
    Nach § 88 Abs. 1 Nr. 1 BauO LSA kann mit Geldbuße bis zu 50.000 Euro belegt werden, wer die Bezeichnung staatlich anerkannter Sachverständiger oder staatlich anerkannte Sachverständige führt, ohne nach § 7 in Verbindung mit § 2 hierzu berechtigt zu sein.".
  4. Anlage 1 Tarifstelle 1.3 Spalte 3 erhält folgende Fassung:
    "5 v. H. des Honorars nach Anlage 4, Bauwerksklasse 3 50".
  5. Die Anlage 2 erhält die aus der Anlage 1 ersichtliche Fassung.
  6. Die Anlage 4 erhält die aus der Anlage 2 ersichtliche Fassung.

    Artikel 3

    In-Kraft-Treten

    Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

    Anlage 1

.

Tabelle des durchschnittlichen Rohbauwertes je m3 Brutto-Rauminhalt 
"Anlage 2
(zu § 23 Abs. 1 Satz 3)

Bezugsjahr 1995 = 100

  Gebäudeart Rohbauwert Euro/m3
1. Wohngebäude 96
2. Wochenendhäuser 84
3. Büro- und Verwaltungsgebäude, Banken und Arztpraxen 129
4. Kindertagesstätten mit einer Gruppe 109
5. Schulen 123
6. Hotels, Pensionen und Helme bis 30 Betten, Gaststätten 109
7. Versammlungsstätten 109
8. Kirchen 123
9. Leichenhallen, Friedhofskapellen 102
10. Turn- und Sporthallen (soweit nicht unter Nummer 15) bis zu 1600 m2 Grundfläche oder 200 Zuschauerplätzen 74
11. Hallenbäder 118
12. Mittelgaragen, soweit sie eingeschossig sind 94
13. Mittelgaragen, soweit sie mehrgeschossig sind 114
14. Tiefgaragen bis zu 1 000 m2 Nutzfläche 131
15. Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude, hallenmäßige Verkaufsstätten, einfache Tennis- und Sporthallen, soweit sie eingeschossig sind, bis zu 1 600 m2 Grundfläche oder 200 Zuschauerplätzen
15.1 mit nicht geringen Einbauten 64
15.2 ohne oder mit geringen Einbauten
15.2.1 bis 2000 m3Brutto-Rauminhalt
  1. Bauart schwer*)
  2. sonstige Bauart

46
40
15.2.2 der 2000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 5000 m3
  1. Bauart schwer *)
  2. sonstige Bauart

40
32
15.2.3 der 5 000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt
  1. Bauart schwer*)
  2. sonstige Bauart

32
25
16. Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude, soweit sie mehrgeschossig sind, bis zu 1600 m2 Grundfläche und einer Höhe von 30 m
  1. ohne oder mit geringen Einbauten
  2. mit nicht geringen Einbauten


94
106
17. Verkaufsstätten, mit nicht mehr als 700 m2 Verkaufsfläche in mehrgeschossigen Gebäuden  
17.1 mit Verkaufsstätten in einem Geschoss und sonstigen Nutzungen mit Aufenthaltsräumen in den übrigen Geschossen 74
17.2 mit Verkaufsstätten in mehr als einem Geschoss 131
18. sonstige kleinere gewerbliche Bauten, soweit sie eingeschossig sind (soweit nicht unter Nummer 15) 79
19. Stallgebäude, Scheunen und sonstige landwirtschaftliche Betriebsgebäude, ausgenommen Güllekeller wie Nr. 15
20. Güllekeller, soweit sie unter Ställen oder sonstigen landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden liegen 77
21. Schuppen, offene Feldscheunen und ähnliche Gebäude 31
22. Gewächshäuser bis 1 600 m2 Grundfläche
  1. bis 1 500 m3 Brutto-Rauminhalt
  2. über 1 500 m3 Brutto-Rauminhalt

22
13

*) Gebäude, deren Außenwände überwiegend aus Betonein schließlich Leicht- und Gasbeton oder aus mehr als 17,5 cm dickem Mauerwerk bestehen.

Ergänzende Festlegungen zur Ermittlung der Rohbauwerte

  1. Die Rohbauwerte sind
  1. bei Gebäuden mit mehr als 5 Vollgeschossen um 5 v. H. und
  2. bei Gebäuden mit befahrbaren Decken (außer bei den Nummern 12 bis 14) um 10 v. H

zu erhöhen.

  1. Die in der Tabelle angegebenen Rohbauwerte berücksichtigen nur Flachgründungen mit Streifen- oder Einzelfundamenten. Mehrkosten fürandere Gründungen sind gesondert zu ermitteln; dies gilt auch für Außenwandverkleidungen, für die ein Standsicherheitsnachweis geführt werden muss.
  2. Bei Gebäuden mit gemischter Nutzung sind für die Gebäudeteile mit verschiedenen Nutzungsarten der Rohbauwerte anteilig zu ermitteln, soweit Nutzungsarten nicht Nebenzwecken dienen.
  3. Der nicht ausgebaute Dachraum eines Dachgeschosses ist, abweichend von DIN 277, nur mit einem Drittel seines Rauminhaltes anzusetzen."

.Anlage 2

Honorartafel 
"Anlage 4
(zu § 22 Abs. 2)
Rohbauwert Euro Honorar in Euro in der Bauwerksklasse
(ohne Mehrwertsteuer)
1 2 3 4 5
10.000 71 106 141 177 221
15.000 98 147 195 244 306
20.000 123 184 246 307 385
25.000 147 221 294 368 461
30.000 170 255 340 425 533
35.000 192 289 385 481 603
40.000 214 321 428 535 671
45.000 235 353 471 588 737
50.000 256 384 512 640 802
100.000 446 668 891 1.114 1.396
150.000 616 925 1.233 1.541 1.931
200.000 776 1.164 1.552 1.940 2.431
250.000 928 1.391 1.855 2.319 2.906
300.000 1.073 1.610 2.146 2.683 3.363
350.000 1.214 1.821 2.428 3.035 3.804
400.000 1.351 2.026 2.702 3.377 4.233
450.000 1.484 2.227 2.969 3.711 4.651
500.000 1.615 2.423 3.230 4.038 5.060
1.000.000 2.812 4.218 5.624 7.030 8.811
1.500.000 3.889 5.834 7.779 9.723 12.187
2.000.000 4.896 7.344 9.792 12.240 15.340
2.500.000 5.853 8.779 11.705 14.632 18.338
3.000.000 6.772 10.158 13.543 16.929 21.218
3.500.000 7.660 11.491 15.321 19.151 24.003
4.000.000 8.524 12.786 17.048 21.310 26.709
4.500.000 9.366 14.050 18.733 23.416 29.348
5.000.000 10.190 15.285 20.380 25.475 31.929
7.500.000 14.095 21.142 28.189 35.236 44.163
10.000.000 17.742 26.613 35.484 44.355 55.592
12.500.000 21.209 31.814 42.419 53.024 66.456
15.000.000 24.540 36.810 49.080 61.350 89.195
17.500.000 27.761 41.641 55.522 69.402 86.984
20.000.000 30.891 46.336 61.781 77.226 96.791
22.500.000 33.943 50.914 67.886 84.857 106.354
25.500.000 36.928 55.392 73.856 92.320 115.707
  Bei Rohbauwerten über 25.000.000 Euro errechnet sich das Honorar aus dem Tausendstel des Rohbauwertes, vervielfältigt mit dem nachstehend aufgeführten Honorarfaktor der jeweiligen Bauwerksklasse
1 2 3 4 5
über
250.000.00

1,4771

2,2157

2,9542

3,6928

4,6283"

ENDE