Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Bauvorlagenverordnung

Vom 25. Juli 2014
(GVBl. Nr. 14 vom 31.07.2014 S. 377)



Aufgrund des § 84 Abs. 3 in Verbindung mit § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und § 65 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2013 (GVBl. LSA S. 4-4-0), geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA S. 288, 341), in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 9 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 3. Mai 2011 (MBI. LSA S. 217), zuletzt geändert durch Beschluss vom 18. September 2012 (MBI. LSA S. 535), wird verordnet:

§ 1

Die Bauvorlagenverordnung vom 8. Juni 2006 (GVBl. LSA S. 351) wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 22 erhält folgende Fassung:

alt neu
  § 22 In-Kraft-Treten " § 22 Übergangsvorschrift".

b) Nach der Angabe zu § 22 wird folgende Angabe angefügt:

" § 23 Inkrafttreten".

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt:

"Bauvorlagen können zusätzlich in elektronischer Form eingereicht werden, wenn die zuständige Bauaufsichtsbehörde insoweit den digitalen Datenverkehr eröffnet hat."

b) In Absatz. 4 werden nach dem Wort "Nachweise" die Wörter "und Angaben" eingefügt.

c) In Absatz 5 werden nach dem Wort "Unterlagen" die Wörter "oder einzelne Nachweise oder Angaben in den Bauvorlagen" eingefügt.

d) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:

"(6) Die Bauaufsichtsbehörde kann zulassen, dass einzelne Bauvorlagen nachgereicht werden."

3. In § 2 Satz 2 wird die Angabe " § 68 Abs. 2" durch die Angabe " § 68 Abs. 1" ersetzt.

4. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 4 erhält folgende Fassung:

alt neu
 4. der Nachweis der Standsicherheit (§ 14), soweit er bauaufsichtlich geprüft wird, einschließlich der Erklärung des Bauingenieurs oder des Prüfingenieurs nach § 65 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a oder b der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt nach Maßgabe des Kriterienkataloges der Anlage 2, "4. die Erklärung der Person nach § 65 Abs. 2 Satz 1 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt nach Maßgabe des Kriterienkataloges der Anlage 2 gemäß § 65 Abs. 3 Nr. 3 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt,"

b) Nach Nummer 4 wird folgende neue Nummer 5 eingefügt:

"5. der Nachweis der Standsicherheit (§ 14), soweit er bauaufsichtlich zu prüfen ist oder der Bauherr die Prüfung des Kriterienkataloges der Anlage 2 nach § 65 Abs. 3 Satz 2 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt beantragt,".

c) Die bisherigen Nummern 5 bis 8 werden die Nummern 6 bis 9.

5. § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
 3. der Nachweis der Standsicherheit (§ 14), soweit er bauaufsichtlich geprüft wird, einschließlich der Erklärung des Bauingenieurs oder des Prüfingenieurs nach § 65 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a oder b der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt nach Maßgabe des Kriterienkataloges der Anlage 2. "3. die Erklärung der Person nach § 65 Abs. 2 Satz 1 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt nach Maßgabe des Kriterienkataloges der Anlage 2 gemäß § 65 Abs. 3 Nr. 3 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt,"

b) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 angefügt:

"4. der Nachweis der Standsicherheit (§ 14), soweit er bauaufsichtlich zu prüfen ist oder der Bauherr die Prüfung des Kriterienkataloges der Anlage 2 nach § 65 Abs. 3 Satz 2 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt beantragt."

6. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Der Nummer 1 wird das Wort "und" angefügt.

b) Nummer 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
 2. in den Fällen des § 60 Abs. 3 Satz 3 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt der Nachweis der Standsicherheit (§ 14) und die Bestätigung des Bauingenieurs oder des Prüfingenieurs nach § 65 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a oder b der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt und "2. der Standsicherheitsnachweis (§ 14), soweit er nach § 60 Abs. 3 Satz 3 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt erforderlich ist."

c) Nummer 3

3. in den Fällen des § 60 Abs. 3 Sätze 4 und 5 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt der Nachweis der Standsicherheit (§ 14).

wird aufgehoben.

7. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 4 enthält folgende Fassung:

alt neu
 Ein Nachweis über die Feststellung des örtlichen Grenzverlaufs auf der Grundlage des Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt ist mit dem Lageplan vorzulegen, wenn für die Grenzen des Grundstücks ein Katasternachweis nicht vorliegt und wenn
  1. Anlagen an der Grundstücksgrenze oder so errichtet werden sollen, dass nur die in § 6 Abs. 5 und 7 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt vorgeschriebenen Mindesttiefen der Abstandsflächen zuzüglich einer Tiefe von 0,3 m eingehalten werden,
  2. die vorgeschriebenen Mindesttiefen der Abstandsflächen gegenüber den Nachbargrenzen verringert werden sollen oder
  3. die Abstandsflächen und Abstände im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt ganz oder teilweise auf Nachbargrundstücken gesichert werden müssen.
"Soweit
  1. Anlagen an der Grundstücksgrenze oder so errichtet werden sollen, dass nur die in § 6 Abs. 5 und 8 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt vorgeschriebenen Mindesttiefen der Abstandsflächen zuzüglich einer Tiefe von 0,3 m eingehalten werden,
  2. die vorgeschriebenen Mindesttiefen der Abstandsflächen gegenüber den Nachbargrenzen verringert werden sollen oder
  3. die Abstandsflächen und Abstände im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt ganz oder teilweise auf Nachbargrundstücken gesichert werden müssen,

ist der Lageplan hinsichtlich der Inhalte nach Absatz 3 Nrn. 1 bis 4 durch geeignete Fachplaner nach § 53 Abs. 2 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt zu fertigen, wenn der örtliche Grenzverlauf nicht gemäß § 16 Abs. 1 des Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes Sachsen-Anhalt festgestellt ist. "

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 4 erhält folgende Fassung:

alt neu
 4. die vorhandenen Anlagen auf dem Baugrundstück und den benachbarten Grundstücken zum Zeitpunkt der Antragstellung mit Angabe ihrer Gebäudeklasse, Nutzung, First- und Außenwandhöhe, Dachform und der Art der Außenwände und der Bedachung, "4. die vorhandenen Anlagen auf dem Baugrundstück und den benachbarten Grundstücken zum Zeitpunkt der Antragstellung,"

bb) Nach Nummer 4 wird folgende neue Nummer 5 eingefügt:

"5. zu den Anlagen nach Nummer 4 die Angabe der Gebäudeklasse, Nutzung, First- und Außenwandhöhe, Dachform und die Art der Außenwände und der Bedachung,".

cc) Die bisherigen Nummern 5 bis 9 werden die Nummern 6 bis 10.

dd) Die bisherige Nummer 10 wird Nummer 11 und erhält folgende Fassung:

alt neu
 10. die Flächen, die von Baulasten betroffen sind, "11. die Flächen, auf denen Baulasten oder sonstige für die Zulässigkeit des Vorhabens wesentliche öffentlich-rechtliche Beschränkungen, die das Grundstück betreffen, liegen,"

ee) Die bisherigen Nummern 11 bis 13 werden die Nummern 12 bis 14.

ff) Die bisherige Nummer 14 wird Nummer 15 und nach dem Wort "Stellplätze" werden die Wörter "für Kraftfahrzeuge, der Abstellplätze für Fahrräder" eingefügt.

gg) Die bisherigen Nummern 15 bis 19 werden die Nummern 16 bis 20.

c) In Absatz 5 Satz 1 Halbsatz 2 wird nach der Angabe "(BGBl. 1991 I S. 58)" die Angabe " , geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509, 1510)," eingefügt.

8. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Nr. 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe c werden nach dem Wort "Anordnung" die Wörter "und Aufschlagrichtung" eingefügt.

bb) In Buchstabe d werden nach dem Wort "Feuerstätten" die Wörter "Verbrennungsmotoren und Wärmepumpen" eingefügt.

cc) In Buchstabe e wird das Wort "Heizräume" durch die Wörter "Räume für die Aufstellung von Feuerstätten" ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 4: wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.

bb) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 angefügt:

"5. die für die Erfüllung der Barrierefreiheit erforderlichen Angaben."

9. § 14 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 3 wird folgender neuer Satz 4 eingefügt:

"Der zugrunde gelegte Bemessungsgrundwasserstand ist anzugeben; dies gilt auch für Angaben über Hang- und Schichtwasser und dessen Einwirkung auf das Bauvorhaben."

b) Der bisherige Satz 4 wird Satz 5.

c) Nach Satz 5 wird folgender Satz 6 angefügt:

"Falls erforderlich sind ein Baugrundgutachten und ein hydrologisches Gutachten einzuholen, die den Bauvorlagen beizufügen sind."

10. In § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 wird das Wort "besondere" durch die Wörter "Explosions- oder erhöhte" ersetzt.

11. § 18 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "sind" die Wörter "und der Bauherr nicht die Prüfung des Kriterienkataloges der Anlage 2 beantragt hat" eingefügt und wird das Wort "diese" durch die Wörter "die Nachweise" ersetzt.

b) Absatz 2

(2) Muss der Standsicherheitsnachweis bei Bauvorhaben nach § 65 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 Nr. 3 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt nicht bauaufsichtlich geprüft werden, muss spätestens mit der Baubeginnanzeige eine Erklärung des Bauingenieurs oder des, Prüfingenieurs nach § 65 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a oder b der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt hierüber nach Maßgabe des Kriterienkataloges der Anlage 2 der Bauaufsichtsbehörde vorliegen.

wird aufgehoben.

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.

12. In § 20 Abs. 1 Nr. 5 werden nach dem Wort "Prüfsachverständigen" die Wörter "des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegermeisters" eingefügt.

13. Nach § 21 wird folgender neuer § 22 eingefügt:

" § 22 Übergangsvorschrift

Für die vor dem Inkrafttreten der Verordnung zur Änderung der Bauvorlagenverordnung eingeleiteten Verfahren ist die Bauvorlagenverordnung vom 8. Juni 2006 (GVBl. LSA S. 351) weiterhin anzuwenden."

14. Der bisherige § 22 wird § 23 und die Überschrift erhält folgende Fassung:

alt neu
  § 23 In-Kraft-Treten " § 23 Inkrafttreten".

15. Anlage 2 wird wie folgt geändert:

a) Im Klammerzusatz wird die Angabe "und § 18 Abs. 2" gestrichen.

b) Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 9 angefügt:

"Allgemeine Rechenverfahren zur Bemessung von Bauteilen und Tragwerken unter Brandeinwirkung werden nicht angewendet."

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2014 in Kraft.

ENDE

ID 14/1743