Änderungstext
Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure im Land Sachsen-Anhalt
- Sachsen-Anhalt -
Vom 1. Oktober 2025
(GVBL. LSA Nr. 15 vom 10.10.2025 S. 764)
Das Gesetz über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure im Land Sachsen-Anhalt vom 22. Mai 1992 (GVBl. LSA S. 367), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Januar 2024 (GVBl. LSA S. 4), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) In der Angabe zum Vierten Teil wird das Wort "Disziplinarverfahren" durch das Wort "Amtspflichtverletzungen" ersetzt.
b) Die Angabe zu § 19 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| § 19 Disziplinarverfahren | " § 19 Ahndung von Amtspflichtverletzungen". |
c) In der Angabe zum Fünften Teil wird das Wort "Schlußvorschriften" durch das Wort "Schlussvorschriften" ersetzt.
d) Die Angabe zu § 22 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| § 22 Übergangsvorschriften | " § 22 (weggefallen)". |
2. § 1 Abs. 2 und 3 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| (2) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur untersteht, soweit nichts anderes bestimmt ist, ausschließlich diesem Gesetz.
Er führt ein Amtssiegel.
Sein Beruf ist kein Gewerbe.
(3) Wer nach Absatz 1 bestellt ist, führt die Bezeichnung Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur. Akademische Grade und Titel dürfen neben dieser Bezeichnung geführt werden, nicht jedoch Bezeichnungen, die auf ein früheres Beamtenverhältnis oder eine frühere Berufstätigkeit hinweisen. | "(2) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur untersteht, soweit nichts anderes bestimmt ist, ausschließlich diesem Gesetz.
Er führt das Landeswappen und das Kleine Amtssiegel.
Er übt einen freien Beruf aus. Sein Beruf ist kein Gewerbe.
(3) Wer nach Absatz 1 bestellt ist, führt die Bezeichnung "Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin" oder "Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur". Akademische Grade und Titel dürfen neben dieser Bezeichnung geführt werden." |
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| 1. für die Landesvermessung und für die Führung des Liegenschaftskatasters, | "1. die für die Führung des Liegenschaftskatasters und den Anschluss von Liegenschaftsvermessungen an das Lagefestpunktfeld erforderlich sind," |
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 1 wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:
"Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur zählt auch zu den Berechtigten, die Lagepläne nach der Bauvorlagenverordnung als geeignete Fachplaner gemäß der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt fertigen können."
bb) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3 und erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| Für die Wahrnehmung dieser Aufgaben gilt dieses Gesetz nicht; die Bezeichnung Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur darf hierbei nicht geführt werden. | "Für die Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sätzen 1 und 2 gilt dieses Gesetz nicht; die Bezeichnung "Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin" oder "Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur" darf hierbei geführt werden." |
cc) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.
4. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| 2. die Befähigung zum höheren technischen Verwaltungsdienst der Fachrichtung Vermessungs- und Liegenschaftswesen besitzt und mindestens ein Jahr mit Vermessungen nach § 1 des Vermessungs- und Katastergesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 22. Mai 1992 (GVBl. LSA S. 362) beschäftigt gewesen ist - davon mindestens ein halbes Jahr bei einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur, | "2. die Befähigung für die Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt des Technischen Verwaltungsdienstes der Fachrichtung Geodäsie und Geoinformation besitzt und mindestens ein Jahr mit Vermessungen nach § 1 des Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes Sachsen-Anhalt beschäftigt gewesen ist, davon mindestens ein halbes Jahr bei einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur," |
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| 2. die Befähigung zum gehobenen vermessungstechnischen Verwaltungsdienst besitzt und mindestens sechs Jahre mit Vermessungen nach § 1 des Vermessungs- und Katastergesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 22. Mai 1992 (GVBl. LSA S. 362) beschäftigt gewesen ist - davon mindestens ein halbes Jahr bei einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur sowie | "2. die Befähigung für die Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt des Technischen Verwaltungsdienstes der Fachrichtung Geodäsie und Geoinformation besitzt und mindestens vier Jahre mit Vermessungen nach § 1 des Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes Sachsen-Anhalt beschäftigt gewesen ist, davon mindestens ein halbes Jahr bei einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur sowie". |
bb) In Satz 2 werden die Wörter "das für Vermessungs- und Katasterwesen zuständige Ministerium" durch die Wörter "die Aufsichtsbehörde" ersetzt.
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
"(2a) Die Praxiszeiten sollen grundsätzlich nach Erlangung der jeweiligen Laufbahnbefähigung absolviert werden."
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort "bekämpft" die Wörter "oder gegen eines ihrer Prinzipien verstößt" eingefügt.
bb) In Nummer 2 werden die Wörter "entmündigt ist" durch die Wörter "rechtlicher Betreuung unterliegt" ersetzt.
cc) Nummer 6
6. der Bewerber rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt worden ist, und er deshalb unwürdig erscheint, das Amt eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs auszuüben,
wird aufgehoben.
dd) Nummer 7 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| 7. der Bewerber in Vermögensverfall geraten oder infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist oder | "7. der Bewerber in Vermögensverfall geraten oder infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist, wobei ein Vermögensverfall bei einer Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen oder bei einer Eintragung in das vom Vollstreckungsgericht nach § 802k der Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 328), zu führende Verzeichnis zu vermuten ist, oder". |
5. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| (1) Der Amtsbezirk der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure ist das Land Sachsen-Anhalt. | "(1) Der Amtsbezirk eines jeden Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs ist das Land Sachsen-Anhalt." |
b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Halbsatz 1 wird nach dem Wort "widerspricht" das Semikolon durch einen Punkt ersetzt.
bb) Halbsatz 2
dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Prinzip der notwendigen gleichmäßigen Flächendeckung des Landesgebietes mit Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren verletzt wird oder wenn eine Auslastung des Bewerbers mit Aufgaben nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 in bezug auf den von ihm beantragten Amtssitz nicht gegeben ist.
wird aufgehoben.
c) Absatz 3 Satz 3 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| Weitere Zweigstellen dürfen nicht errichtet werden. | "Weitere Zweigstellen dürfen durch den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur nicht errichtet werden." |
d) In Absatz 5 werden jeweils die Wörter "einen Monat" durch die Wörter "vier Wochen" und wird das Wort "mitzuteilen" durch das Wort "anzuzeigen" ersetzt.
e) Absatz 6
(6) Einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur, der in einem anderen Land bestellt ist, kann in besonderen Ausnahmefällen gestattet werden, einzelne Aufträge anzunehmen und auszuführen.
wird aufgehoben.
6. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort "Eide" durch das Wort "Eid" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird das Wort "muß" durch das Wort "muss" ersetzt.
bb) Satz 3 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| Werbung ist ihm nicht gestattet. | "Werbung ist ihm gestattet, soweit er damit in Inhalt und Form sachlich und berufsbezogen informiert." |
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Er hat sich seinem Amt entsprechend an - gemessen und ausreichend fortzubilden."
7. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 wird das Wort "übrigen" durch das Wort "Übrigen" ersetzt.
b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| (4) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur ist verpflichtet, sich gegen die Haftpflichtgefahren, die sich aus seiner Amtsausübung ergeben, zu versichern. | "(4) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur ist verpflichtet, sich gegen die Haftpflichtgefahren, die sich aus seiner Amtsausübung ergeben, entsprechend dem Umfang seiner Tätigkeit sowie der Tätigkeit seiner Mitarbeiter und Vertreter ausreichend zu versichern. Die Höhe der Versicherungssumme hat sich nach dem Geschäftsumfang und der Art der überwiegend zu erledigenden Anträge zu bemessen. Der Versicherungsvertrag muss dem Versicherer auferlegen, der Aufsichtsbehörde den Beginn und die Beendigung des Versicherungsvertrages sowie Änderungen, die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz beeinträchtigen, unverzüglich anzuzeigen. Die Aufsichtsbehörde ist zuständige Stelle im Sinne des § 117 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. April 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 119, S. 25)." |
8. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird das Wort "Ausschlußgründe" durch das Wort "Ausschlussgründe" ersetzt.
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz 2 angefügt:
"Er soll die für seine Aufgabenwahrnehmung zum Zwecke des digitalen Datenaustausches von der Vermessungs- und Geoinformationsverwaltung bereitgestellten Anwendungen und Schnittstellen verwenden."
c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
"(5) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur soll sich der Mitwirkung geeigneter Fachkräfte bedienen. Eine wirksame Überwachung der Arbeiten durch den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur und seine Weisungsbefugnis müssen gewährleistet sein."
9. In § 10 Abs. 1 werden die Wörter "vom 27. Juni 1991 (GVBl. LSA S. 154)" gestrichen.
10. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| (1) Ist ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur abwesend oder verhindert, sein Amt auszuüben, so kann auf seinen Antrag hin ein Vertreter widerruflich bestellt werden. Bei einer vorläufigen Amtsenthebung kann ein Vertreter von Amts wegen bestellt werden; dies gilt im Falle des § 4 Abs. 5 und auch, wenn ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur es unterläßt, die Bestellung eines Vertreters zu beantragen, obwohl er wegen eines körperlichen Gebrechens oder Schwäche seiner geistigen oder körperlichen Kräfte vorübergehend unfähig ist, sein Amt ordnungsgemäß auszuüben. | "(1) Ist ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur länger als vier Wochen abwesend oder verhindert, sein Amt auszuüben, so ist eine Vertretung sicherzustellen. Die Vertretung ist der Aufsichtsbehörde rechtzeitig anzuzeigen und soll grundsätzlich ein Jahr nicht überschreiten. Wird die Vertretung im Ausnahmefall voraussichtlich die Dauer eines Jahres überschreiten, ist sie vor Beginn bei der Aufsichtsbehörde zu beantragen." |
b) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:
"(2) Bei einer vorläufigen Amtsenthebung kann ein Vertreter von Amts wegen bestellt werden. Dies gilt auch, wenn ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur es unterlässt, eine Vertretung nach Absatz 1 Satz 1 sicherzustellen."
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
d) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Das Wort "bezug" wird durch das Wort "Bezug" ersetzt.
bb) Die Wörter "Vermessungs- und Katastergesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 22. Mai 1992 (GVBl. LSA S. 362)" werden durch die Wörter "Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes Sachsen-Anhalt" ersetzt.
cc) Das Wort "fünf" wird durch das Wort "drei" ersetzt.
dd) Nach den Wörtern "und sechs Monate" wird der Bindestrich durch ein Komma ersetzt.
11. § 13 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| (2) Die Aufsichtsbehörde kann auf Antrag einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur, der wegen seines Alters oder körperlicher Gebrechen auf die Bestellung verzichtet, im Falle von Absatz 1 die Erlaubnis erteilen, weiterhin die Bezeichnung "Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur" mit dem Zusatz "a. D." ("außer Dienst") zu führen. | "(2) Die Aufsichtsbehörde kann auf Antrag dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur, der wegen seines Alters oder körperlicher Gebrechen auf die Bestellung verzichtet, im Falle von Absatz 1 die Erlaubnis erteilen, weiterhin die Bezeichnung "Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin" oder "Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur" mit dem Zusatz "a. D." ("außer Dienst") zu führen." |
12. § 16 Abs. 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| 2. gegen ihn ein Entmündigungsverfahren eingeleitet worden ist oder | "2. ein Verfahren zur rechtlichen Betreuung eingeleitet worden ist oder". |
13. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| (1) Ist das Amt eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs erloschen, kann ein Verweser bestellt werden. Die Bestellung kann mit Auflagen verbunden und jederzeit widerrufen werden. | "(1) Ist das Amt eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs erloschen, kann die Aufsichtsbehörde ein oder mehrere Verweser von Amts wegen bestellen. Die Bestellung kann mit Auflagen verbunden und jederzeit widerrufen werden. Eine aufgabenbezogene Abgrenzung der Zuständigkeiten bei mehreren Verwesern hat schriftlich zu erfolgen. Auf Antrag der Erben kann die Aufsichtsbehörde innerhalb eines Jahres nach dem Erlöschen der Bestellung durch Tod eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs einen Verweser bestellen und mit der treuhänderischen Weiterführung der Geschäfte für einen Zeitraum von längstens vier Jahren beauftragen. Die Verweser nach den Sätzen 1 und 4 handeln, unbeschadet der zivilrechtlichen Vereinbarungen mit den Erben, hoheitlich in eigenem Auftrag und auf eigene Rechnung." |
b) In Absatz 2 wird die Angabe " § 11 Abs. 2" durch die Angabe " § 11 Abs. 3" ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort "muß" durch das Wort "muss" ersetzt.
14. In der Überschrift des Vierten Teils wird das Wort "Disziplinarverfahren" durch das Wort "Amtspflichtverletzungen" ersetzt.
15. § 18 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort "Katasterbehörde" durch das Wort "Geoinformationsbehörde" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort "Hilfskräfte" durch das Wort "Fachkräfte" ersetzt.
c) Absatz 3
(3) Die Aufsichtsbehörde ist befugt, einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur bei Ordnungsverstößen oder Pflichtverletzungen leichterer Art eine Mißbilligung auszusprechen.
wird aufgehoben.
d) Absatz 4 wird Absatz 3.
16. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| § 19 Disziplinarverfahren | " § 19 Ahndung von Amtspflichtverletzungen". |
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 2 wird die Angabe "2 500" durch die Angabe "5 000" ersetzt.
bbb) Nummer 3 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| 3. Entfernung aus dem Amt. | "3. Widerruf der Bestellung." |
bb) In Satz 2 werden die Wörter "Entfernung aus dem Amt" durch die Wörter "Widerruf der Bestellung" ersetzt.
17. In der Überschrift des Fünften Teils wird das Wort "Schlußvorschriften" durch das Wort "Schlussvorschriften" ersetzt.
18. § 20 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird das Wort "Ausschluß" durch das Wort "Ausschluss" ersetzt.
b) In Nummer 5 wird das Wort "Hilfskräften" durch das Wort "Fachkräften" ersetzt.
§ 22 ÜbergangsvorschriftenEin nach der Berufsordnung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure vom 20. Januar 1938 (RGBl. I S. 40) zugelassener Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur gilt als nach diesem Gesetz bestellt. Liegt der Amtssitz außerhalb des Landes, so bestimmt das für Vermessungs- und Katasterwesen zuständige Ministerium, wer die Amtsführung im Lande Sachsen-Anhalt überwacht und prüft. Die Zuständigkeit des Disziplinargerichtes richtet sich nach dem Sitz der Aufsichtsbehörde.
wird aufgehoben.
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung (11.10.2025) in Kraft.
ID 252392
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