Änderungstext

Gesetz zur Änderung der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt und zur Änderung des Gesetzes zur Durchführung der Marktüberwachung von harmonisierten Bauprodukten in Sachsen-Anhalt
- Sachsen-Anhalt -

Vom 14. Januar 2026
(GVBl. LSA Nr. 1 vom 23.01.2026 S. 10)



Artikel 1
Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt

Die Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2013 (GVBl. LSA S. 440), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Juni 2024 (GVBl. LSA S. 150), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) In der Angabe zu § 41 wird das Wort "Brennstoffversorgung" durch das Wort "Energiebereitstellung" ersetzt.

(Gültig ab 01.08.2026 siehe =>)
b) Nach der Angabe zu § 60 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 60a Mitteilungsverfahren".

c) Die Angabe zu § 75 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 75 Genehmigung Fliegender Bauten " § 75 Fliegende Bauten".

(Gültig ab 01.08.2026 siehe =>)
d) Nach der Angabe zu § 86 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 86a Experimentierklausel zu Umbaumaßnahmen und Nutzungsänderungen an bestehenden Gebäuden".

2. § 1 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 6 wird das Wort "sowie" gestrichen.

b) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und nach dem Komma das Wort "sowie" eingefügt.

c) Nach Nummer 7 werden folgende Nummern 8 und 9 angefügt:

"8. Regale und Regalanlagen in Gebäuden, soweit sie nicht Teil der Gebäudekonstruktion sind oder keine Erschließungsfunktion haben,

9. Windenergieanlagen und Teile von Windenergieanlagen, für die die Konformität mit den Anforderungen der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (ABl. L 157 vom 09.06.2006 S. 24; L 76 vom 16.03.2007 S. 35), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2019/ 1243 (ABl. L 198 vom 25.07.2019 S. 241), durch eine Konformitätsbescheinigung und ein CE-Zeichen nachgewiesen ist. Abweichend von Satz 1 sind auf die dort genannten Windenergieanlagen die §§ 6, 56 bis 63, 66 bis 74, 76, 78, 81 und 83 entsprechend anzuwenden."

3. In § 2 Abs. 4 Nr. 2 werden nach der Angabe "30 m" ein Komma und die Wörter "ausgenommen Anlagen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung) (ABl. L 328 vom 21.12.2018 S. 82; L 311 vom 25.09.2020 S. 11; L 41 vom 22.02.2022 S. 37), zuletzt geändert durch Richtlinie (EU) 2024/1711 (ABl. L, 2024/1711, 26.6.2024), in der jeweils geltenden Fassung, fallen" eingefügt.

4. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 2 wird folgender neuer Satz 3 eingefügt:

"Satz 2 gilt nicht für Antennen im Außenbereich einschließlich der Masten mit einer maximalen Breite des Mastes von 1,50 m und einer Gesamthöhe von nicht mehr als 50 m gegenüber an - deren Grundstücken im Außenbereich."

bb) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.

b) Absatz 7 erhält folgende Fassung:

alt neu
(7) Bei der Bemessung der Abstandsflächen bleiben Maßnahmen zum Zwecke der Energieeinsparung und Solaranlagen an bestehenden Gebäuden unabhängig davon, ob diese den Anforderungen der Absätze 2 bis 6 entsprechen, außer Betracht, wenn sie
  1. eine Stärke von nicht mehr als 0,25 m aufweisen und
  2. mindestens 2,75 m von der Nachbargrenze zurückbleiben.
"(7) Bei der Bemessung von Abstandsflächen bleiben Maßnahmen zum Zwecke der Energieeinsparung und Solaranlagen an bestehenden Gebäuden unabhängig davon, ob diese den Anforderungen der Absätze 2 bis 6 entsprechen, außer Betracht, wenn
  1. die Maßnahmen zum Zwecke der Energieeinsparung eine Stärke von nicht mehr als 0,40 m aufweisen und mindestens 2,60 m von der Nachbargrenze zurückbleiben oder
  2. die Solaranlagen eine Stärke von nicht mehr als 0,25 m aufweisen und mindestens 2,75 m von der Nachbargrenze zurückbleiben."

c) Absatz 9 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nummer 2 wird das Wort "und" am Ende durch ein Komma ersetzt.

bbb) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

ccc) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 angefügt:

"4. Wärmepumpen einschließlich ihrer Fundamente und Einhausungen mit einer Höhe bis zu 2 m und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von 3 m."

bb) In Satz 2 wird die Angabe "nach Satz 1 Nrn. 1 und 2" durch die Angabe "nach Satz 1 Nrn. 1, 2 und 4" ersetzt.

5. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:

"(2) Soll bei einer Teilung nach Absatz 1 von Anforderungen dieses Gesetzes und aufgrund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften abgewichen werden, ist § 66 entsprechend anzuwenden."

6. § 27 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

b) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das Wort "und" ersetzt.

c) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 angefügt:

"4. Kleinteile, die nicht zur Brandausbreitung beitragen."

7. § 31 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:

"Für die Abstände nach den Sätzen 1 und 2 findet § 6 Abs. 3 entsprechende Anwendung."

b) Dem Absatz 5 Satz 2 Nr. 1 wird folgender Buchstabe c angefügt:

"c) Solaranlagen bei Gebäuden der Gebäudeklasse 1 und 2; dabei gilt, dass die Flächen über Brandwänden, über Wänden, die anstelle von Brandwänden zulässig sind, und über Gebäudeabschlusswänden von Solaranlagen und ihren Anlagenteilen freizuhalten sind,".

8. § 32 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Halbsatz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
Für Nutzungseinheiten mit mindestens einem Aufenthaltsraum, wie Wohnungen, Praxen, selbstständige Betriebsstätten, müssen in jedem Geschoss mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege ins Freie vorhanden sein; "Für Nutzungseinheiten wie Wohnungen, Praxen und selbstständige Betriebsstätten müssen in jedem Geschoss mit Aufenthaltsräumen mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege ins Freie vorhanden sein;"

b) Es wird folgender Satz 2 angefügt:

"Ein zweiter Rettungsweg ist für eingeschossige, zu ebener Erde liegende Nutzungseinheiten nicht erforderlich, wenn im Brandfall die Rettung über einen direkten Ausgang ins Freie möglich ist."

9. In § 38 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 wird das Wort "Grundfläche" durch das Wort "Fahrkorbgrundfläche" ersetzt.

10. § 41 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort "Brennstoffversorgung" durch das Wort "Energiebereitstellung" ersetzt.

b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz 4 angefügt:

"Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Feuerungsanlagen, die nach dem Stand der Technik ohne eine Einrichtung zur Ableitung der Abgase betrieben werden können."

c) Absatz 5 erhält folgende Fassung:

alt neu
(5) Für die Aufstellung von ortsfesten Verbrennungsmotoren, Blockheizkraftwerken, Brennstoffzellen und Verdichtern sowie die Ableitung ihrer Verbrennungsgase gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend. "(5) Für ortsfeste Verbrennungsmotoren, Blockheizkraftwerke, Brennstoffzellen, Verdichter und Wasserstoff-Elektrolyseure sowie die Ableitung ihrer Prozessgase gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend."

11. § 46 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 1 wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:

"Aufenthaltsräume im Dachraum müssen eine lichte Raumhöhe von mindestens 2,20 m über mindestens der Hälfte ihrer Netto-Raumfläche haben; Raumteile mit einer lichten Raumhöhe bis zu 1,50 m bleiben außer Betracht."

bb) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3 und erhält folgende Fassung:

alt neu
Dies gilt nicht für Aufenthaltsräume in Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 sowie für Aufenthaltsräume im Dachraum. "Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Aufenthaltsräume in Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2."

b) In Absatz 2 Satz 2 wird jeweils das Wort "Netto-Grundfläche" durch das Wort "Netto-Raumfläche" ersetzt.

12. Dem § 47 wird folgender Absatz 5 angefügt:

"(5) Werden Nutzungseinheiten mit Aufenthalts - räumen in rechtmäßig bestehenden Gebäuden in Wohnraum umgenutzt, sind auf bestehende Gebäude und Bauteile die §§ 6, 26, 27, 29, 30 und 31 nicht an - zuwenden."

13. Dem § 48 Abs. 1 wird folgender Satz 4 angefügt:

"Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn bei einem am Tag nach der Verkündung des Gesetzes zur Änderung der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt und zur Änderung des Gesetzes zur Durchführung der Marktüberwachung von harmonisierten Bauprodukten in Sachsen-Anhalt rechtmäßig bestehenden Gebäude eine Wohnung geteilt oder Wohnraum durch Nutzungsänderung, durch Aufstocken des Gebäudes oder durch Ausbau des Dachraums geschaffen wird."

(Gültig ab 01.08.2026 siehe =>)
14.
In § 52 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Bauvorhabens" ein Komma und die Wörter "einer Umbaumaßnahme oder Nutzungsänderung nach § 86a" eingefügt.

15. In § 59 Abs. 2 wird die Angabe "28. Oktober 2008 (GVBl. LSA S. 385)" durch die Wörter "12. September 2024 (GVBl. LSA S. 238), in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

16. § 60 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe i werden die Wörter "und einer Tiefe bis zu 3 m" gestrichen.

bb) In Buchstabe j wird das Wort "und" gestrichen.

cc) In Buchstabe k wird das Semikolon durch das Wort "und" ersetzt.

dd) Nach Buchstabe k wird folgender Buchstabe l angefügt:

"l) die Erneuerung von rechtmäßig bestehenden Balkonen an einem Wohngebäude der Gebäudeklasse 1 bis 3 oder deren Ersatz durch vor der Außenwand aufgeständerte Balkone, wenn die neue Balkonkonstruktion

  1. aa) des einzelnen Balkons keine Vergrößerung der bisherigen Abmessungen der Brutto-Grundfläche des bisherigen Balkons darstellt,
  2. bb) an der Stelle des Gebäudes, an der die bisherige Balkonkonstruktion angeschlossen war, befestigt wird und
  3. cc) ein qualifizierter Tragwerksplaner im Sinne des § 65 Abs. 2 die statisch-konstruktive Unbedenklichkeit festgestellt und dem Bauherrn oder der Bauherrin bescheinigt hat;

".

b) Nummer 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
2. Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung, ausgenommen freistehende Abgasanlagen mit einer Höhe von mehr als 10 m; "2. Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung:

a) Abgasanlagen in und an Gebäuden sowie freistehende Abgasanlagen mit einer Höhe bis zu 10 m,

b) Aufzüge, ausgenommen Aufzüge in und an Sonderbauten (§ 50),

c) sonstige Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung, die nicht durch hochfeuerhemmende oder feuerbeständige Decken oder Wände geführt werden;"

c) Nummer 3 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Buchstabe b wird folgender neuer Buchstabe c eingefügt:

"c) Solaranlagen im Geltungsbereich einer städtebaulichen Satzung oder einer Satzung nach § 85, die Regelungen über die Zulässigkeit, den Standort und die Größe der Anlage enthält, wenn sie den Festsetzungen der Satzung nicht widersprechen,".

bb) Der bisherige Buchstabe c wird Buchstabe d.

cc) Nach Buchstabe d werden folgende Buchstaben e und f angefügt:

"e) Anlagen zur Wasserstofferzeugung, sofern der darin erzeugte Wasserstoff ausschließlich dem Eigenverbrauch in den baulichen Anlagen dient, für die sie errichtet werden,

f) Anlagen zur Erzeugung und Nutzung von Wasserstoff sowie die zugehörigen Gasspeicher, bei denen die Prozessschritte Erzeugung und Nutzung in einem werksmäßig hergestellten Gerät kombiniert sind und die Speichermenge 20 kg nicht übersteigt;".

d) In Nummer 15 Buchst. e werden nach dem Wort "Elektromobilität" die Wörter "einschließlich technischer Nebenanlagen" eingefügt.

(Gültig ab 01.08.2026 siehe =>)
17. Nach § 60 wird folgender § 60a eingefügt:

" § 60a Mitteilungsverfahren

(1) Einer Baugenehmigung bedarf nicht eine Umbaumaßnahme oder Nutzungsänderung nach § 86a. Diese ist genehmigungsfrei gestellt, wenn

  1. das Vorhaben
    1. im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Sinne des § 30 Abs. 1 des Baugesetzbuches oder der §§ 12 und 30 Abs. 2 des Baugesetzbuches liegt, es den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widerspricht oder notwendige Ausnahmen oder Befreiungen erteilt sind, oder
    2. es innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne des § 34 des Baugesetzbuches oder im Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuches liegt, dort nach städtebaulichem Planungsrecht zulässig ist und die Bauaufsichtsbehörde dies festgestellt hat,
  2. die Erschließung im Sinne des Baugesetzbuches gesichert ist,
  3. die Gemeinde nicht innerhalb der Frist nach Absatz 3 Satz 2 gegenüber dem Bauherrn oder der Bauherrin erklärt, dass ein Verfahren nach Absatz 5 durchgeführt werden soll, oder eine vorläufige Untersagung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 des Baugesetzbuches beantragt und
  4. der Bauherr oder die Bauherrin in den in Nummer 1 Buchst. b genannten Fällen bei Einreichung der Unterlagen nach Absatz 2 nicht verlangt hat, dass ein Verfahren nach Absatz 5 geführt werden soll.

§ 61 Abs. 1 Satz 2 findet Anwendung.

(2) Der Bauherr oder die Bauherrin hat die erforderlichen Unterlagen bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen.

(3) Nimmt der Landkreis die Aufgaben der Bauaufsichtsbehörde wahr, legt er eine Fertigung der Unterlagen unverzüglich der Gemeinde vor und unterrichtet den Bauherrn oder die Bauherrin unverzüglich über die Vorlage. Mit dem Bauvorhaben darf einen Monat nach Vorlage der erforderlichen Unterlagen bei der Gemeinde begonnen werden, wenn der Bauherr oder die Bauherrin bei Einreichung der Unterlagen nach Satz 1 nicht verlangt hat, dass ein Verfahren nach Absatz 5 geführt werden soll. Teilt die Gemeinde dem Bauherrn oder der Bauherrin vor Ablauf der Frist schriftlich mit, dass kein Verfahren nach Absatz 5 durchgeführt werden soll und sie eine Untersagung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 des Baugesetzbuches nicht beantragen wird, darf der Bauherr oder die Bauherrin mit der Ausführung des Bauvorhabens beginnen. Von der Mitteilung nach Satz 3 hat die Gemeinde die Bauaufsichtsbehörde unverzüglich zu unterrichten. Sind Anlagen im Sinne des § 71 Abs. 3 Satz 2 genehmigungsfrei gestellt, so hat der Bauherr oder die Bauherrin vor Baubeginn der Bauaufsichtsbehörde eine von ihr festgesetzte Sicherheitsleistung nachzuweisen, durch die die Finanzierung der Kosten des Rückbaus der Anlagen bei dauerhafter Aufgabe der Nutzung gesichert wird. Will der Bauherr oder die Bauherrin mit der Ausführung des Bauvorhabens mehr als drei Jahre, nachdem die Bauausführung nach den Sätzen 2 und 3 zulässig geworden ist, beginnen, gelten die Sätze 1 bis 5 entsprechend.

(4) Die Erklärung der Gemeinde nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 kann insbesondere deshalb erfolgen, weil sie eine Überprüfung der sonstigen Voraussetzungen des Absatzes 1 oder des Bauvorhabens für erforderlich hält. Es besteht kein Rechtsanspruch darauf, dass die Gemeinde von ihrer Erklärungsmöglichkeit keinen Gebrauch macht. Erklärt die Gemeinde, dass das Verfahren nach Absatz 5 durchgeführt werden soll, leitet sie die Erklärung an die Bauaufsichtsbehörde weiter.

(5) Auf Verlangen des Bauherrn oder der Bauherrin nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 oder der Gemeinde nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 prüft die Bauaufsichtsbehörde die Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 29 bis 38 des Baugesetzbuches. § 70 findet entsprechende Anwendung. Die Bauaufsichtsbehörde hat dem Bauherrn oder der Bauherrin die Entscheidung unverzüglich mitzuteilen. Mit der Baumaßnahme darf erst begonnen werden, wenn die Feststellung der Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 29 bis 38 des Baugesetzbuches dem Bauherrn oder der Bauherrin vorliegt. Wenn festgestellt wurde, dass das Vorhaben nicht mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 29 bis 38 des Baugesetzbuches übereinstimmt, gibt die Bauaufsichtsbehörde dem Bauherrn oder der Bauherrin die Unterlagen zurück.

(6) § 65 bleibt unberührt; er ist mit den Maßgaben des § 86a Abs. 3 bis 5 anzuwenden. § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 und 2, § 71 Abs. 6 Nr. 3, Abs. 7 und 8 sind mit den Maßgaben des § 86a Abs. 3 bis 5 entsprechend anzuwenden.

(7) Die Rechtmäßigkeit eines Vorhabens nach Absatz 1 wird durch die spätere Feststellung der Nichtigkeit des Bebauungsplans nicht berührt."

18. § 61 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
Einer Baugenehmigung bedarf unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von
  1. Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3,
  2. sonstigen Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2,
  3. sonstigen baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind, und
  4. Nebengebäuden und Nebenanlagen zu Bauvorhaben nach den Nummern 1 bis 3,

ausgenommen Sonderbauten.

"Einer Baugenehmigung bedarf nicht
  1. unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von
    1. Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3,
    2. sonstigen Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2,
    3. sonstigen baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind, und
    4. Nebengebäuden und Nebenanlagen zu Bauvorhaben nach den Buchstaben a bis c,
  2. unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Nrn. 3 und 4
    1. im Anwendungsbereich des § 34 des Baugesetzbuches die Änderung und Nutzungsänderung von Dachgeschossen zu Wohnzwecken einschließlich der Errichtung von Dachgauben,
    2. im Anwendungsbereich des § 35 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. b des Baugesetzbuches die Errichtung und Änderung von Solaranlagen,
  3. unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 die Modernisierung und der Ersatz von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien (Repowering)."

bb) In Satz 2 wird im Satzteil vor Nummer 1 nach der Angabe "Satz 1" die Angabe "Nrn. 1 und 2" und werden nach den Wörtern "gilt nicht" ein Komma und die Wörter "wenn die baulichen Anlagen Sonderbauten sind oder werden, sowie" eingefügt.

b) Absatz 2 Satz 2

Der Bauherr oder die Bauherrin kann durch Einreichung eines Bauantrages bestimmen, dass für die genannten Vorhaben das Baugenehmigungsverfahren durchgeführt wird.

wird aufgehoben.

c) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
Der Bauherr oder die Bauherrin hat die erforderlichen Unterlagen bei der Gemeinde einzureichen; die Gemeinde legt, soweit sie nicht selbst Bauaufsichtsbehörde ist, eine Fertigung der Unterlagen unverzüglich der unteren Bauaufsichtsbehörde vor. "Der Bauherr oder die Bauherrin hat die erforderlichen Unterlagen bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen; nimmt der Landkreis die Aufgaben der Bauaufsichtsbehörde wahr, legt er eine Fertigung der Unterlagen unverzüglich der Gemeinde vor."

d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe "Satz 1" gestrichen.

bb) In Satz 3 werden nach dem Wort "zurückzugeben" die Wörter "und leitet die Erklärung an die Bauaufsichtsbehörde weiter" eingefügt.

cc) In Satz 4 wird die Angabe "Satz 1" gestrichen.

e) In Absatz 5 Satz 2 wird vor der Angabe " § 71" die Angabe " § 68 Abs. 6," eingefügt.

19. § 62 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 62 Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren

Die Bauaufsichtsbehörde prüft bei

  1. Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3,
  2. sonstigen Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2,
  3. sonstigen baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind,
  4. Nebengebäuden und Nebenanlagen zu Bauvorhaben nach den Nummern 1 bis 3 und
  5. Werbeanlagen,

ausgenommen Sonderbauten,

  1. die Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 29 bis 38 des Baugesetzbuches,
  2. die Einhaltung der Anforderungen nach diesem Gesetz und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und
  3. die Einhaltung der anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften.

Auf Antrag des Bauherrn oder der Bauherrin prüft die Bauaufsichtsbehörde abweichend von Satz 1 Buchst. b und c

  1. die Zulässigkeit beantragter Abweichungen im Sinne des § 66 Abs. 1 und 2 Satz 2 und
  2. die Einhaltung der anderen öffentlich-rechtlichen Anforderungen, soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entfällt oder ersetzt wird.

§ 65 bleibt unberührt.

" § 62 Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren

(1) Die Bauaufsichtsbehörde prüft bei

  1. Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3,
  2. sonstigen Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2,
  3. sonstigen baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind,
  4. Nebengebäuden und Nebenanlagen zu Bauvorhaben nach den Nummern 1 bis 3 und
  5. Werbeanlagen,

ausgenommen Sonderbauten,

  1. die Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 29 bis 38 des Baugesetzbuches,
  2. beantragte Abweichungen nach § 66 Abs. 1 und 2 Satz 2,
  3. die Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Bebauung der Grundstücke mit Gebäuden nach § 4, die Abstandsflächen und Abstände nach § 6 und die Verwendung gemeinsamer Bauteile für mehrere bauliche Anlagen nach § 12 Abs. 2 sowie
  4. die Einhaltung anderer öffentlich-rechtlicher Anforderungen, soweit wegen der Baugenehmigung diesbezüglich eine Entscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entfällt oder ersetzt wird.

§ 65 bleibt unberührt.

(2) Bei Anlagen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/2001 fallen, ist über den Bauantrag innerhalb eines Jahres nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen bei der zuständigen Behörde zu entscheiden; die Bauaufsichtsbehörde kann diese Frist gegenüber dem Antragsteller aus wichtigem Grund um bis zu einem Jahr verlängern. Der Antrag gilt als genehmigt, wenn über ihn nicht innerhalb der nach Satz 1 maßgeblichen Frist entschieden worden ist."

20. § 63 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 Nr. 3 werden nach dem Wort "Anforderungen" ein Komma und die Wörter "soweit wegen der Baugenehmigung diesbezüglich eine Entscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entfällt oder ersetzt wird" angefügt.

b) Satz 2

Auf Antrag des Bauherrn oder der Bauherrin prüft die Bauaufsichtsbehörde abweichend von Satz 1 Nr. 3 die Einhaltung der anderen öffentlich-rechtlichen Anforderungen, soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entfällt oder ersetzt wird.

wird aufgehoben.

c) Satz 3 wird Satz 2.

21. § 65 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Halbsatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe b wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

b) In Buchstabe c wird das Semikolon durch das Wort "und" ersetzt.

c) Nach Buchstabe c wird folgender Buchstabe d angefügt:

"d) Fundamenten für Windenergieanlagen mit einer Höhe von mehr als 10 m, deren weitere Bestandteile dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/42/EG unterliegen;".

22. § 66 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort "kann" durch das Wort "soll" ersetzt.

b) Nach Satz 1 wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:

"Dies gilt insbesondere für

  1. Vorhaben, die der Weiternutzung bestehender Gebäude dienen,
  2. Vorhaben zur Energieeinsparung und Nutzung erneuerbarer Energien oder
  3. Vorhaben zur Erprobung neuer Bau- und Wohnformen."

c) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

(Gültig ab 01.08.2026 siehe =>)
d) Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 angefügt:

"Für Bauteile, die bereits nach § 86a nur abweichende Anforderungen erfüllen müssen, bedarf es keiner Zulassung einer Abweichung nach Satz 1 oder 2."

23. § 68 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 5 erhält folgende Fassung:

alt neu
(5) Im vereinfachten Verfahren nach § 62 gilt die Genehmigung als erteilt, wenn die Bauaufsichtsbehörde nicht innerhalb der Frist des Absatzes 4 Satz 1 über den Bauantrag entschieden hat. Die Bauaufsichtsbehörde hat auf Antrag des Bauherrn oder der Bauherrin darüber ein Zeugnis auszustellen. Das Zeugnis steht der Genehmigung gleich. § 65 findet Anwendung. Satz 1 gilt nicht, wenn die Bauaufsichtsbehörde zu dem beantragten Bauvorhaben eine Bekanntmachung nach § 69 Abs. 4 vornimmt. "(5) Ist über einen Bauantrag im vereinfachten Verfahren nach § 62 zu entscheiden, gilt § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben entsprechend:
  1. Die Frist für die Entscheidung beginnt
    1. drei Wochen nach Zugang des vollständigen Bauantrags bei der zuständigen Behörde oder
    2. drei Wochen nach Zugang der verlangten Unterlagen, wenn die Bauaufsichtsbehörde vor Fristbeginn eine Aufforderung nach Absatz 2 versandt hat.
  2. Der Eintritt der Genehmigungsfiktion ist unverlangt und unverzüglich nach dem Eintritt zu bescheinigen. Die Bescheinigung hat den Inhalt der Genehmigung wiederzugeben, eine Rechtsbehelfsbelehrung nach § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung zu enthalten und ist dem Antragsteller oder der Antragstellerin bekannt zu geben und der Gemeinde sowie jedem Nachbarn und jeder Nachbarin zuzustellen, der oder die dem Bauantrag nicht schriftlich zugestimmt hat. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Antragsteller oder die Antragstellerin vor Ablauf der Entscheidungsfrist nach Nummer 1 gegenüber der Baugenehmigungsbehörde in Textform auf den Eintritt der Genehmigungsfiktion verzichtet hat."

b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:

"(6) Betrifft das Vorhaben eine Anlage, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/2001 fällt, werden auf Antrag des Bauherrn oder der Bauherrin das bauaufsichtliche Verfahren sowie alle sonstigen Zulassungsverfahren, die für die Durchführung des Vorhabens nach Bundes- oder Landesrecht erforderlich sind, über eine einheitliche Stelle im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 71a des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt. Die einheitliche Stelle stellt ein Verfahrenshandbuch für Bauherren und Bauherrinnen bereit und macht diese Informationen auch im Internet zugänglich. Dabei geht sie gesondert auch auf kleinere Vorhaben und Vorhaben zur Eigenversorgung mit Elektrizität ein. In den im Internet veröffentlichten Informationen weist die einheitliche Stelle auch darauf hin, für welche Vorhaben sie zuständig ist und welche weiteren einheitlichen Stellen im Land Sachsen-Anhalt für Vorhaben, die eine Anlage betreffen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/2001 fällt, zuständig sind. Nach Eingang der vollständigen Unterlagen erstellt die Bauaufsichtsbehörde einen Zeitplan für das weitere Verfahren und teilt diesen Zeitplan in den Fällen des Satzes 1 der einheitlichen Stelle, andernfalls dem Antragsteller oder der Antragstellerin mit. Einheitliche Stelle im Sinne des Satzes 1 ist die obere Bauaufsichtsbehörde."

24. In § 70 Abs. 1 wird das Wort "Bauaufsichtsbehörde" durch das Wort "Genehmigungsbehörde" ersetzt.

25. In § 71a Abs. 3 werden das Komma und die Wörter "wenn die obere Bauaufsichtsbehörde die Einhaltung der Anforderungen dieses Gesetzes oder auf aufgrund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften bescheinigt hat" gestrichen.

26. § 75 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 75 Genehmigung Fliegender Bauten " § 75 Fliegende Bauten".

b) Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
Dies gilt nicht für
  1. Fliegende Bauten mit einer Höhe bis zu 5 m, die nicht dazu bestimmt sind, von Besuchern oder Besucherinnen betreten zu werden,
  2. Fliegende Bauten mit einer Höhe bis zu 5 m, die für Kinder betrieben werden und eine Geschwindigkeit von höchstens 1 m/s haben,
  3. Bühnen, die Fliegende Bauten sind, einschließlich Überdachungen und sonstiger Aufbauten mit einer Höhe bis zu 5 m, einer Grundfläche bis zu 100 m2 und einer Fußbodenhöhe bis zu 1,50 m,
  4. erdgeschossige Zelte und Verkaufsstände, die von Besuchern und Besucherinnen betreten werden können, die Fliegende Bauten sind, jeweils mit einer Grundrissfläche bis zu 75 m2 und
  5. aufblasbare Spielgeräte mit einer Höhe des betretbaren Bereichs bis zu 5 m oder mit überdachten Bereichen, bei denen die Entfernung zum Ausgang nicht mehr als 3 m oder, sofern ein Absinken der Überdachung konstruktiv verhindert wird, nicht mehr als 10 m beträgt.
"Dies gilt nicht für
  1. erdgeschossige Zelte mit einer Grundfläche bis zu 75 m2,
  2. erdgeschossige Verkaufs- und Schaugeschäfte mit einer Höhe bis zu 5 m und einer Grundfläche bis zu 75 m2,
  3. umwehrte Tribünen und Podien ohne Überdachung mit einer Grundfläche bis zu 75 m2 und einer Höhe der betretbaren Flächen bis zu 1 m,
  4. Bühnen einschließlich Überdachungen und sonstigen Aufbauten mit einer Höhe bis zu 5 m, einer Grundfläche bis zu 100 m2 und einer Fußbodenhöhe bis zu 1,50 m,
  5. Kinderfahrgeschäfte mit einer Höhe bis zu 5 m und einer Geschwindigkeit von höchstens 1 m/s,
  6. aufblasbare Spielgeräte mit einer Höhe des betretbaren Bereichs von bis zu 5 m oder mit überdachten Bereichen, bei denen die Entfernung zum Ausgang nicht mehr als 3 m, oder, sofern ein Absinken der Überdachung konstruktiv verhindert wird, nicht mehr als 10 m beträgt, und
  7. andere Fliegende Bauten mit einer Höhe bis zu 5 m, die nicht dazu bestimmt sind, von Besuchern und Besucherinnen betreten zu werden."

c) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort "Stelle" durch die Wörter "zuletzt zuständigen Stelle unverzüglich" ersetzt und werden das Komma und die Wörter "die die Ausführungsgenehmigung erteilt hat" gestrichen.

d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
Fliegende Bauten, die nach Absatz 2 Satz 1 einer Ausführungsgenehmigung bedürfen, dürfen unbeschadet anderer Vorschriften nur in Gebrauch genommen werden, wenn ihre Aufstellung der Bauaufsichtsbehörde des Aufstellungsortes unter Vorlage des Prüfbuches angezeigt ist. "Fliegende Bauten, die nach Absatz 2 einer Ausführungsgenehmigung bedürfen, dürfen unbeschadet anderer Vorschriften nur in Gebrauch genommen werden, wenn ihre Aufstellung der Bauaufsichtsbehörde des Aufstellungsortes rechtzeitig unter Vorlage des Prüfbuches oder unter Angabe der wesentlichen Daten des Fliegenden Baus, insbesondere Angaben zu der Art des Fliegenden Baus, den Größenabmessungen (Grundfläche, Höhe), der Geltungsdauer der Ausführungsgenehmigung und den Nebenbestimmungen, der geplanten Betriebszeit und dem Betreiber, in Textform angezeigt ist."

bb) In Satz 3 wird das Wort "Abnahme" durch die Wörter "Gebrauchsabnahme oder der Verzicht darauf" ersetzt.

cc) Satz 4

In der Ausführungsgenehmigung kann bestimmt werden, dass Anzeigen nach Satz 1 nicht erforderlich sind, wenn eine Gefährdung im Sinne des § 3 Satz 1 Halbsatz 1 nicht zu erwarten ist.

wird aufgehoben.

27. § 83 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

(Gültig ab 01.08.2026 siehe =>)
a) Nach Nummer 3a werden folgende Nummern 3b und 3c eingefügt:

"3b. ohne Vorlage der erforderlichen Unterlagen nach § 60a Abs. 2 Anlagen umbaut oder umnutzt oder abweichend von den nach § 60a Abs. 2 eingereichten Unterlagen Anlagen umbaut oder umnutzt,

3c. mit der Ausführung einer Umbaumaßnahme oder Nutzungsänderung nach § 86a Abs. 1

a) ohne Ablauf der Frist nach § 60a Abs. 3 Satz 2 oder

b) ohne Vorliegen der Feststellung nach § 60a Abs. 5 Satz 3

beginnt,".

b) In Nummer 5 wird das Wort "Abnahme" durch das Wort "Gebrauchsabnahme" ersetzt.

28. § 84 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nr. 2 werden die Wörter "Wärmeerzeugung und Brennstoffversorgung" durch die Wörter "Wärmeerzeugung, Brennstoffversorgung und Energiebereitstellung" ersetzt.

b) In Absatz 6 Satz 1 werden nach den Wörtern " § 31 des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen" die Wörter "vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146, 3162) in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt.

29. In § 85 Abs. 1 Satz 1 Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort "erlassen" das Komma und die Wörter "wenn dies für die Weiterentwicklung einer schon vorhandenen und besonders gestalteten Ortslage erforderlich ist und die Gemeinde diese Vorgaben bei der Gestaltung im öffentlichen Verkehrsraum berücksichtigt," gestrichen.

(Gültig ab 01.08.2026 siehe =>)
30.
Nach § 86 wird folgender § 86a eingefügt:

" § 86a Experimentierklausel zu Umbaumaßnahmen und Nutzungsänderungen an bestehenden Gebäuden

(1) Wird ein rechtmäßig bestehendes Gebäude baulich durch Aufstockung, Umbau oder Ausbau oder in seiner Nutzung geändert, so müssen die von der Baumaßnahme betroffenen vorhandenen und neuen Bauteile, insbesondere Wände, Stützen, Decken, Dächer und Treppen, nur die Anforderungen nach § 3 erfüllen; insbesondere müssen die von der Baumaßnahme betroffenen vorhandenen und neuen tragenden Bauteile geeignet sein, zusätzlich entstehende Lasten aufzunehmen (§ 12), und der Brandschutz muss gewährleistet sein (§ 14 Abs. 1). Die zur Konkretisierung des § 3 und der §§ 12 und 14 Abs. 1 ergangenen Vorschriften müssen für die in Satz 1 genannten Bauteile nicht erfüllt sein; § 29 Abs. 5 ist bei Gebäuden der Gebäudeklasse 4 sowie Gebäuden, die nach der Durchführung der Änderung oder Umnutzung der Gebäudeklasse 4 zugeordnet werden, einzuhalten. Erfüllen die von der Baumaßnahme betroffenen Bauteile im Bestand für die vorgesehene Nutzung höhere Anforderungen, so gelten diese auch für die Bauteile nach Satz 1.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

  1. bauliche Änderungen bestehender Gebäude durch Anbauten,
  2. Trennwände und Decken zum Abschluss von Räumen mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr,
  3. Sonderbauten sowie Anlagen und Räume, die nach Durchführung der Änderung oder Umnutzung Sonderbauten im Sinne des § 2 Abs. 4 werden,
  4. Gebäude der Gebäudeklasse 5 sowie Gebäude, die nach Durchführung der Änderung oder Umnutzung der Gebäudeklasse 5 zugeordnet werden,
  5. Mittel- und Großgaragen,
  6. Gebäude, deren anzuzeigende Nutzungsaufnahme weniger als ein Jahr zurückliegt, oder
  7. Baumaßnahmen, für die auf Verlangen des Bauherrn oder der Bauherrin ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt wird.

(3) Der Entwurfsverfasser oder die Entwurfsverfasserin hat in den Bauvorlagen darzustellen, inwieweit das Gebäude nach Durchführung der Änderung die Anforderungen nach den zur Konkretisierung des § 3 und der §§ 12 und 14 Abs. 1 ergangenen Vorschriften nicht erfüllt. Dabei ist auch darzustellen, dass die Regelungen der §§ 32 und 34 Abs. 8 Satz 1 eingehalten werden. § 65 Abs. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur die Einhaltung der Anforderungen an die Standsicherheit und den Brandschutz, die sich aus Absatz 1 ergeben, durch bautechnische Nachweise nachzuweisen ist. Der Entwurfsverfasser oder die Entwurfsverfasserin hat sich ausreichend gegen Haftpflichtgefahren, die sich aus der Wahrnehmung dieser Tätigkeit ergeben, zu versichern.

(4) Die Anforderungen an Gebäude und Bauteile zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung aufgrund anderer Rechtsvorschriften müssen erfüllt sein. Gleiches gilt für alle nutzungsbedingten Anforderungen sowie die sonstigen Anforderungen des öffentlichen Baurechts, die nicht nur von Bauteilen zu erfüllen sind.

(5) Für Baumaßnahmen mit Erleichterungen nach Absatz 1 ist nach § 60a ein Mitteilungsverfahren durchzuführen, soweit die Baumaßnahme nicht schon nach anderen Vorschriften als nach § 60a keiner Baugenehmigung bedarf; dies gilt nicht in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 7. Die Bauvorlagen sind von einem Entwurfsverfasser oder einer Entwurfsverfasserin im Sinne des § 64 Abs. 2 Nrn. 1 und 2, 1. Alternative zu erstellen, soweit sich aus § 65 nichts anderes ergibt. Der Standsicherheitsnachweis ist von den in § 65 Abs. 2 Satz 1 genannten Personen zu erstellen; der Brandschutznachweis ist von den in § 65 Abs. 2 Satz 4 genannten Personen zu erstellen. Die bautechnischen Nachweise sind abweichend von § 65 Abs. 2 Satz 2 und 6 sowie § 65 Abs. 3 nicht bauaufsichtlich zu prüfen.

(6) Die Absätze 1, 2 und 4 gelten auch für Baumaßnahmen, die verfahrensfrei sind, oder in Verfahren nach § 76.

(7) Zur Auswertung dieser Experimentierklausel legt die Landesregierung dem Landtag einen Bericht vor, der die Auswirkungen der Absätze 1 bis 6 sowie der §§ 60a und 83 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 3b und 3c über den Zeitraum ab Inkrafttreten des § 86a nach Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes zur Änderung der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt und zur Änderung des Gesetzes zur Durchführung der Marktüberwachung von harmonisierten Bauprodukten in Sachsen-Anhalt bis zum 31. Dezember 2028 betrachtet. Der Bericht soll eine Einschätzung der Landesregierung enthalten, ob die Absätze 1 bis 6 und die §§ 60a und 83 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 3b und 3c fortbestehen sollen."

31. § 87 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 1 wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:

"Ein oberstes Geschoss ist nur dann ein Vollgeschoss, wenn es die in Satz 1 genannte Höhe über mehr als zwei Drittel der Grundfläche des darunter liegenden Geschosses hat."

b) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden die Sätze 3 und 4.

Artikel 2
Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt

(Gültig ab 20.01.2027 siehe =>)

Die Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2013 (GVBl. LSA S. 440), zuletzt geändert durch Artikel 1 dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 2 Nr. 9 erhält folgende Fassung:

alt neu
9. Windenergieanlagen und Teile von Windenergieanlagen, für die die Konformität mit den Anforderungen der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (ABl. L 157 vom 09.06.2006 S. 24; L 76 vom 16.03.2007 S. 35), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2019/ 1243 (ABl. L 198 vom 25.07.2019 S. 241), durch eine Konformitätsbescheinigung und ein CE-Zeichen nachgewiesen ist. Abweichend von Satz 1 sind auf die dort genannten Windenergieanlagen die §§ 6, 56 bis 63, 66 bis 74, 76, 78, 81 und 83 entsprechend anzuwenden. "9. Windenergieanlagen und Teile von Windenergieanlagen, für die die Konformität mit den Anforderungen der Verordnung (EU) 2023/1230 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2023 über Maschinen und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 73/361/EWG des Rates (ABl. L 165 vom 29.06.2023 S. 1; L 169 vom 04.07.2023 S. 35; L, 2025/90297, 1.4.2025), geändert durch Verordnung (EU) 2024/2748 (ABl. L, 2024/2748, 8.11.2024; 2025/90332, 22.4.2025), durch eine EU-Konformitätserklärung und ein CE-Zeichen nachgewiesen ist."

2. In § 65 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Halbsatz 1 Buchst. d wird die Angabe "Richtlinie 2006/42/EG " durch die Angabe "Verordnung (EU) 2023/1230" ersetzt.

Artikel 3
Gesetz zur Durchführung der Marktüberwachung von harmonisierten Bauprodukten in Sachsen-Anhalt

Das Gesetz zur Durchführung der Marktüberwachung von harmonisierten Bauprodukten in Sachsen-Anhalt vom 26. Juni 2013 (GVBl. LSA S. 356, 365) wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
1. Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und die Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.08.2008 S. 30), "1. der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.06.2019 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2024/1252 (ABl. L, 2024/1252, 3.5.2024; 2024/90589, 1.10.2024),"

b) Nummer 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
2. dem Produktsicherheitsgesetz vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178; 20121 S. 131), soweit es auf die Marktüberwachung nach dem Bauproduktengesetz vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2449) Anwendung findet, "2. dem Marktüberwachungsgesetz vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1723) in der jeweils geltenden Fassung,"

c) In Nummer 3 werden nach der Angabe "(ABl. L 88 vom 04.04.2011 S. 5, L 103 vom 12.04.2013 S. 10)" ein Komma und die Wörter "zuletzt geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2024/2769 (ABl. L, 2024/ 2769, 28.10.2024)," eingefügt.

d) In Nummer 4 wird die Angabe "2449)" durch die Wörter "2449, 2450), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146, 3170), in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

2. § 3 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
Sie ist außerdem in den Fällen, in denen Bauprodukte nach den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 die in Bezug auf die Wesentlichen Merkmale erklärte Leistung nicht erbringen oder eine Gefahr im Sinne des Artikels 58 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 darstellen, dafür zuständig, Maßnahmen nach den Artikeln 56 und 58 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011, nach § 26 des Produktsicherheitsgesetzes und nach den Artikeln 16, 19, 20, 28 und 29 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 zu ergreifen. "Sie ist außerdem in den Fällen, in denen Bauprodukte nach den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 die in Bezug auf die Wesentlichen Merkmale erklärte Leistung nicht erbringen oder eine Gefahr im Sinne des Artikels 58 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 darstellen, dafür zuständig, die den Marktüberwachungsbehörden zustehenden Maßnahmen nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011, dem Marktüberwachungsgesetz und der Verordnung (EU) 2019/1020 zu ergreifen."

Artikel 4
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am Tag nach der Verkündung (24.01.2026) in Kraft.

(2) Artikel 1 Nr. 1 Buchst. b und d, Nrn. 14, 17, 22 Buchst. d, Nr. 27 Buchst. a und Nr. 30 tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden siebten Kalendermonats (01.08.2026) in Kraft.

(3) Artikel 2 tritt am 20. Januar 2027 in Kraft.

ID 260195

ENDE