Änderungstext
Drittes Gesetz zur Änderung des Landesentwicklungsgesetzes Sachsen-Anhalt
- Sachsen-Anhalt -
Vom 14. Januar 2026
(GVBl. LSA Nr. 1 vom 23.01.2026 S. 18)
Das Landesentwicklungsgesetz Sachsen-Anhalt vom 23. April 2015 (GVBl. LSA S. 170), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Februar 2024 (GVBl. LSA S. 23), wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| LEntwG LSA - Landesentwicklungsgesetz Sachsen-Anhalt | "Landesplanungsgesetz Sachsen-Anhalt (LPlanG LSA)." |
2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zum Teil 1 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| Teil 1 Allgemeine Vorschriften | "Teil 1 Allgemeine Bestimmungen". |
b) Die Angabe zu § 1 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| § 1 Aufgaben und Ziele | " § 1 Zweck". |
c) Nach der Angabe zu § 1 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 1a Begriffsbestimmungen".
d) Die Angabe zu § 4 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| § 4 Grundsätze der Raumordnung zur Landesentwicklung | " § 4 (weggefallen)". |
e) Die Angabe zu § 6 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| § 6 Instrumente der Landesentwicklung | " § 6 Planungsregionen". |
f) Die Angabe zum Teil 2 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| Teil 2 Landesentwicklungsplanung | "Teil 2 Raumordnungspläne". |
(Gültig ab 01.07.2026 siehe =>)
g) Die Angabe zu § 7 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| § 7 Planungsebenen und allgemeine Vorschriften | " § 7 Allgemeine Vorschriften für Raumordnungspläne". |
h) Nach der Angabe zu § 9a wird folgende Angabe eingefügt:
" § 9b Regionalplanerische Steuerung der Windenergienutzung".
i) Die Angabe zu § 10 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| § 10 Regionale Teilgebietsentwicklungspläne | " § 10 Braunkohlenpläne". |
(Gültig ab 01.07.2026 siehe =>)
j) Nach der Angabe zu § 10 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 10a Planerhaltung".
k) Die Angabe zum Teil 3 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| Teil 3 Sicherung der Landesentwicklung | "Teil 3 Sicherung und Umsetzung der Raumordnung und Landesplanung". |
l) Nach der Angabe zum Teil 3 wird folgende neue Angabe zu § 11 eingefügt:
" § 11 Raumordnerische Zusammenarbeit".
m) Die bisherige Angabe zu § 11 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| § 11 Durchführung von Zielabweichungsverfahren | " § 11a Zielabweichungsverfahren". |
n) Nach der Angabe zu § 11a wird folgende Angabe eingefügt:
" § 11b Experimentierklausel".
o) Die Angaben zu den §§ 12 bis 14 erhalten folgende Fassung:
| alt | neu |
| § 12 Untersagung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen
§ 13 Abstimmung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen § 14 Durchführung des Raumordnungsverfahrens | " § 12 Untersagung
§ 13 Landesplanerische Abstimmung § 14 Raumverträglichkeitsprüfung". |
p) Die Angabe zum Teil 4 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| Teil 4 Amtliches Raumordnungs-Informationssystem | "Teil 4 Raumbeobachtung und Rauminformation". |
q) Die Angaben zu den §§ 15 bis 20 erhalten folgende Fassung:
| alt | neu |
| § 15 Zweck
§ 16 Raumordnungskataster und Raumbeobachtung § 17 Führung als integriertes Geoinformationssystem § 18 Vorlage von Unterlagen § 19 Bereitstellung § 20 Raumbeobachtungsbericht | " § 15 (weggefallen)
§ 16 Raumordnungskataster § 17 Integriertes Geoinformationssystem § 18 Vorlage von Unterlagen § 19 Bereitstellung von Daten § 20 (weggefallen)". |
3. Die Überschrift zum Teil 1 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| Teil 1 Allgemeine Vorschriften | "Teil 1 Allgemeine Bestimmungen". |
4. § 1 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| § 1 Aufgaben und Ziele
(1) Der Landesentwicklung dienen insbesondere die Landesentwicklungsplanung mit der Planung auf Landesebene und der Regionalplanung nach diesem Gesetz unter Berücksichtigung der Grundsätze der Raumordnung nach dem Raumordnungsgesetz vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I 5. 1245). in der jeweils geltenden Fassung, und der Grundsätze der Raumordnung zur Landesentwicklung nach § 4 sowie die Instrumente zur Sicherung der Landesentwicklung und das Amtliche Raumordnungsinformationssystem (ARIS). (2) Der Gesamtraum des Landes Sachsen-Anhalt und seine Teilräume sind im Sinne der Leitvorstellung einer nachhaltigen Raumentwicklung nach § 1 Abs. 2 des Raumordnungsgesetzes durch zusammenfassende. überörtliche und fachübergreifende Raumordnungspläne, durch raumordnerische Zusammenarbeit und durch Abstimmung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen zu entwickeln, zu ordnen und zu sichern. Dabei sind
und ist
| " § 1 Zweck
(1) Aufgabe der Raumordnung und Landesplanung ist es, den Gesamtraum des Landes Sachsen-Anhalt und seine Teilräume nach Maßgabe der Leitvorstellung und der Grundsätze der §§ 1 und 2 des Raumordnungsgesetzes zu entwickeln, zu ordnen und zu sichern. Hierzu sind
(2) Der Gesamtraum schließt die unterirdischen Bereiche des gesamten Landesgebiets von Sachsen-Anhalt ein." |
5. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:
" § 1a Begriffsbestimmungen
(1) "Aufstellung" eines Raumordnungsplans ist die erstmalige Erarbeitung eines Raumordnungsplans für das Land oder eine Planungsregion.
(2) "Fortschreibung" ist eine teilweise oder gesamtheitliche Anpassung eines bestehenden Raumordnungsplans.
(3) "Änderungen" sind Anpassungen bestehender Festlegungen in einem Raumordnungsplan.
(4) "Ergänzungen" sind hinzugefügte, bisher nicht im Plan vorhandene Festlegungen.
(5) "Aufhebung" ist die ersatzlose Aufhebung oder Teilaufhebung eines Raumordnungsplans.
(6) "Unterirdische Bereiche" sind diejenigen Bereiche, denen aufgrund ihrer Tieflage für oberflächige Nutzungen in der Regel keine Bedeutung zukommt.
(7) "Landesentwicklungsplan" ist der Raumordnungsplan der Landesplanung.
(8) "Regionaler Entwicklungsplan" ist der Raumordnungsplan der Regionalplanung.
(9) "Braunkohlenplan" ist der Raumordnungsplan für den Planungsraum eines Braunkohlentagebaus.
(10) "Potenzialflächenkataster" ist ein Planungswerkzeug des Landes für die Gemeinden zur Mobilisierung von Innenentwicklungsflächenpotenzialen unter Verwendung von Geobasisdaten.
(11) "Oberzentren" sind landesweit bedeutsame Wirtschafts-, Innovations- und Infrastrukturstandorte zur Versorgung mit Gütern des hoch qualifizierten und spezialisierten Bedarfs.
(12) "Mittelzentren" sind regional bedeutsame Wirtschafts- und Infrastrukturstandorte zur Versorgung mit Gütern des gehobenen Bedarfs.
(13) "Grundzentren" sind überörtlich bedeutsame Standorte zur Sicherstellung der Grundversorgung.
(14) "Mittelbereiche" sind Verflechtungsbereiche der Mittel- und Oberzentren zur Deckung des gehobenen periodischen Bedarfs.
(15) "Nahbereiche" sind Verflechtungsbereiche der Grundzentren zur Deckung des Grundbedarfs."
6. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1
(1) Die Aufgaben der Landesentwicklung werden von den Landesentwicklungsbehörden und den Trägern der Regionalplanung wahrgenommen.
wird aufgehoben.
b) Absatz 2 wird Absatz 1 und erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
(1) Oberste Landesentwicklungsbehörde ist das für Landesentwicklung zuständige Ministerium.
Der obersten Landesentwicklungsbehörde obliegt:
| "(1) Oberste Landesplanungsbehörde ist das für Raumordnung zuständige Ministerium.
Der obersten Landesplanungsbehörde obliegt:
|
c) Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "Landesentwicklungsbehörden" durch das Wort "Landesplanungsbehörden" ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 2 wird das Wort "Raumordnungsverfahren" durch die Wörter "Verfahren zur Raumverträglichkeitsprüfung" und das Wort "Landesentwicklungsbehörde" durch das Wort "Landesplanungsbehörde" ersetzt.
bbb) In Nummer 3 wird nach dem Wort "über" das Wort "die" eingefügt.
d) Absatz 4 wird Absatz 3 und wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden nach dem Wort "Ergänzung" ein Komma und das Wort "Aufhebung" eingefügt und die Wörter "Regionalen Teilgebietsentwicklungsplänen" durch das Wort "Braunkohlenplänen" ersetzt.
bb) Nach Satz 2 wird folgender neuer Satz 3 eingefügt:
"Weiterhin obliegt ihnen die Durchführung von Zielabweichungsverfahren für besondere Fälle raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen mit einem Zielkonflikt zum Regionalen Entwicklungsplan."
cc) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4 und das Wort "Aufgabe" wird durch die Wörter "Aufgaben im eigenen Wirkungskreis" ersetzt.
7. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort "Landesentwicklungsbehörden" durch das Wort "Landesplanungsbehörden" und das Wort "Landesentwicklungsbehörde" durch das Wort "Landesplanungsbehörde" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "Landesentwicklungsbehörde" durch das Wort "Landesplanungsbehörde" ersetzt.
§ 4 Grundsätze der Raumordnung zur Landesentwicklung
Neben den Grundsätzen der Raumordnung nach dem Raumordnungsgesetz gelten für die Landesentwicklung folgende weitere Grundsätze der Raumordnung als Vorgaben für Abwägungs- und Ermessensentscheidungen:
wird aufgehoben.
9. In § 4a Satz 1 werden die Wörter "unbeschadet der Vorschrift des § 4 Nr. 16 Buchst. b" gestrichen.
10. Die §§ 5 und 6 erhalten folgende Fassung:
| alt | neu |
| § 5 Zentrale Orte
(1) Das System der Zentralen Orte dient der räumlichen Organisation der Daseinsvorsorge. (2) Zentraler Ort ist ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil als zentrales Siedlungsgebiet einer Gemeinde einschließlich seiner Erweiterungen im Rahmen einer geordneten städtebaulichen Entwicklung. Der Zentrale On ist im Raumordnungsplan durch den Träger der Planung festzulegen. Dabei sind insbesondere die wirtschaftliche Tragfähigkeit des Zentralen Ortes und die Erreichbarkeit für die Einwohner seines Verflechtungsbereiches zu berücksichtigen. (3) Als Zentrale Orte sind in einem dreistufigen System in den Raumordnungsplänen Oberzentren. Mittelzentren und Grundzentren festzulegen. Oberzentren und Mittelzentren sind im Landesentwicklungsplan, Grundzentren im Regionalen Entwicklungsplan festzulegen. § 6 Instrumente der Landesentwicklung (1) Instrumente der Landesentwicklung sind insbesondere die Landesentwicklungsplanung, die Sicherung der Landesentwicklung und das Amtliche Raumordnungs-Informationssystem. (2) Die Landesentwicklungsplanung umfasst den Landesentwicklungsplan, die Regionalen Entwicklungspläne und die Regionalen Teilgebietsentwicklungspläne. (3) Der Sicherung der Landesentwicklung dienen Zielabweichungsverfahren, die Untersagung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen, die Abstimmung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen sowie Raumordnungsverfahren. (4) Das Amtliche Raumordnungs-Informationssystem umfasst das Raumordnungskataster und die Ergebnisse der Raumbeobachtung. | " § 5 Zentrale Orte
Zentrale Orte haben überörtliche Versorgungsfunktionen für die ihnen zugeordneten Verflechtungsbereiche und bilden die wesentliche Grundlage für die Daseinsvorsorge. Die Festlegung der Oberzentren, Mittelzentren, Mittelbereiche sowie der Kriterien für die Festlegung der Grundzentren erfolgt im Landesentwicklungsplan. Grundzentren und Nahbereiche werden in den Regionalen Entwicklungsplänen ausgewiesen. § 6 Planungsregionen Es werden folgende Planungsregionen festgelegt:
|
11. Die Überschrift zum Teil 2 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| Teil 2 Landesentwicklungsplanung | "Teil 2 Raumordnungspläne". |
(Gültig ab 01.07.2026 siehe =>)
12. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| § 7 Planungsebenen und allgemeine Vorschriften | " § 7 Allgemeine Vorschriften für Raumordnungspläne". |
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 werden die Wörter "Gebiete der Regionalen Planungsgemeinschaften" durch das Wort "Planungsregionen" ersetzt.
bb) In Nummer 3 werden die Wörter "Regionalen Teilgebietsentwicklungsplänen" durch das Wort "Braunkohlenplänen" ersetzt.
c) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| (2) Das Aufstellungsverfahren leitet die oberste Landesentwicklungsbehörde für den Landesentwicklungsplan und die Regionale Planungsgemeinschaft für den Regionalen Entwicklungsplan ein, indem sie die allgemeine Planungsabsicht mit dem Hinweis darauf, dass hierzu Anregungen und Bedenken vorgebracht werden können, den in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 5 des Raumordnungsgesetzes und den Personen des Privatrechts im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 des Raumordnungsgesetzes bekannt macht. Die Öffentlichkeit ist zu unterrichten. | "(2) Das Aufstellungsverfahren leitet die oberste Landesplanungsbehörde für den Landesentwicklungsplan und die Regionale Planungsgemeinschaft für den Regionalen Entwicklungsplan nach den §§ 7 bis 10 und 13 des Raumordnungsgesetzes ein. In der allgemeinen Planungsabsicht ist darauf hinzuweisen, dass zu den Entwürfen der Raumordnungspläne Anregungen und Bedenken von in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 5 des Raumordnungsgesetzes und den Personen des Privatrechts im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 des Raumordnungsgesetzes vorgebracht werden können. Die Öffentlichkeit ist zu unterrichten. Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Aufstellung von Raumordnungsplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung, Aufhebung und Fortschreibung." |
d) In Absatz 3 werden die Wörter "in beschreibender und, soweit möglich, auch durch kartografische Darstellung" durch die Wörter "textlich, zeichnerisch oder in Kombination beider Varianten" ersetzt.
e) In Absatz 4 werden die Wörter "kartografischen Darstellungen" durch die Wörter "zeichnerischen Festlegungen" ersetzt.
f) Die Absätze 5 bis 8 erhalten folgende Fassung:
| alt | neu |
| (5) Den in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen, den Personen des Privatrechts sowie der Öffentlichkeit ist gemäß § 9 des Raumordnungsgesetzes Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf, zur Begründung und zum Umweltbericht zu geben.
Gleichzeitig ist der Entwurf in das Internet einzustellen.
Rechtsansprüche werden durch die Einbeziehung der Öffentlichkeit nicht begründet.
(6) Zur Festlegung von Umfang und Detaillierungsgrad des Umweltberichts sind für den Landesentwicklungsplan Stellungnahmen der in ihrem umwelt- und gesundheitsbezogenen Aufgabenbereich betroffenen obersten Landesbehörden. für Regionale Entwicklungspläne Stellungnahmen der in ihrem umwelt- und gesundheitsbezogenen Aufgabenbereich betroffenen unteren oder, sofern diese nicht vorhanden sind, sonst zuständigen Landesbehörden einzuholen. (7) Werden durch Änderungen der Ergänzungen eines Plans nach Absatz 1 die Grundzüge der Planung nicht berührt, kann ein Verfahren durchgeführt werden, in dem nur den in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen und den Personen des Privatrechts, für die eine Beachtenspflicht nach § 4 des Raumordnungsgesetzes begründet werden soll, Gelegenheit gegeben wird, innerhalb eines Monats Stellung zu nehmen. (8) Das für die Landesentwicklung zuständige Ministerium legt Vorgaben für inhaltliche Definitionen und die Form der Entwicklungspläne fest. | "(5) Hinsichtlich der Beteiligung bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen gilt § 9 Abs. 2 bis 5 des Raumordnungsgesetzes.
(6) Die öffentliche Auslegung des Entwurfs des Raumordnungsplans einschließlich der Begründung und im Falle einer durchgeführten Umweltprüfung des Umweltberichts und weiterer nach Einschätzung der für die Aufstellung des Raumordnungsplans zuständigen Stelle zweckdienlicher Unterlagen erfolgt nach § 9 Abs. 2 Satz 2 und 5 des Raumordnungsgesetzes auf den Internetseiten der für das Verfahren des Raumordnungsplans zuständigen Stelle. Als zusätzliches Informationsangebot soll die für das Verfahren des Raumordnungsplans zuständige Stelle andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten zur Verfügung stellen, soweit dies nach deren Feststellung angemessen und zumutbar ist. (7) Die öffentliche Bekanntmachung nach § 9 Abs. 2 Satz 3 des Raumordnungsgesetzes erfolgt mindestens eine Woche vor Beginn der öffentlichen Auslegung auf den Internetseiten der für das Verfahren des Raumordnungsplans zuständigen Stelle sowie im entsprechenden Amtsblatt. In der Bekanntmachung soll auf die zusätzlichen Zugangsmöglichkeiten hingewiesen werden. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass Stellungnahmen während einer Frist, die zumindest der Auslegungsfrist entspricht, abgegeben werden können und dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Raumordnungsplan unberücksichtigt bleiben. (8) Im Fall des § 9 Abs. 3 Satz 1 des Raumordnungsgesetzes können die Dauer der Auslegung und die Frist zur Stellungnahme angemessen verkürzt werden. Es kann bestimmt werden, dass die Stellungnahmen nur zu den geänderten Teilen des Raumordnungsplans abgegeben werden dürfen. Hierauf ist in der erneuten Bekanntmachung nach Absatz 7 hinzuweisen." |
g) Nach Absatz 8 werden folgende Absätze 9 und 10 angefügt:
"(9) Der vom Land zur Verfügung gestellte Basisdienst für elektronische Beteiligungsverfahren soll für alle in diesem Gesetz aufgeführten Verfahren genutzt werden.
(10) Die Durchführung der Umweltprüfung von Raumordnungsplänen richtet sich nach § 8 des Raumordnungsgesetzes."
(Gültig ab 01.07.2026 siehe =>)
13. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
| alt | neu |
| (1) Der Landesentwicklungsplan enthält die landesbedeutsamen Ziele und Grundsätze der Raumordnung, die der Entwicklung, Ordnung und Sicherung der nachhaltigen Raumentwicklung des Landes Sachsen-Anhalt zugrunde zu legen sind.
(2) Die Festlegungen zur Raumstruktur sollen insbesondere enthalten:
| "(1) Der Landesentwicklungsplan legt für die Entwicklung, Ordnung und Sicherung der nachhaltigen Raumentwicklung des Landes Sachsen-Anhalt die Ziele und Grundsätze der Raumordnung auf Grundlage von § 13 Abs. 5 des Raumordnungsgesetzes fest.
(2) Der Landesentwicklungsplan ist einheitlich mit einer zeichnerischen Darstellung in einer Hauptkarte im Maßstab 1:300.000 zu erarbeiten. Zusätzlich können zeichnerische Festlegungen zu bestimmten raumordnerischen Belangen in weiteren Festlegungskarten auch in einem kleineren Maßstab vorgenommen werden." |
b) In Absatz 3 wird das Wort "Landesentwicklungsbehörde" durch das Wort "Landesplanungsbehörde" ersetzt.
c) Absatz 5 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| (5) Der Landesentwicklungsplan kann bei den Landesentwicklungsbehörden nach den Maßgaben von § 19 von jedermann eingesehen werden. | "(5) Die Veröffentlichung des Landesentwicklungsplans richtet sich nach § 10 Abs. 2 des Raumordnungsgesetzes. Die Unterlagen nach § 10 Abs. 2 des Raumordnungsgesetzes werden bei der obersten Landesplanungsbehörde zur Einsichtnahme bereitgehalten." |
(Gültig ab 01.07.2026 siehe =>)
14. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
(1) In den Regionalen Entwicklungsplänen sind, soweit erforderlich, insbesondere festzulegen:
| "(1) Die Regionalen Entwicklungspläne sind aus dem Landesentwicklungsplan zu entwickeln. Sie legen die anzustrebende räumliche Entwicklung und Ordnung in der Planungsregion fest und konkretisieren den Landesentwicklungsplan für die jeweilige Planungsregion." |
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Im bisherigen Wortlaut wird das Wort "kartografischen" durch das Wort "zeichnerischen" ersetzt und werden nach dem Wort "Darstellung" die Wörter "in einer Hauptkarte" eingefügt.
bb) Es wird folgender Satz 2 angefügt:
"Zusätzlich können zeichnerische Festlegungen zu bestimmten raumordnerischen Belangen in weiteren Festlegungskarten auch in einem kleineren Maßstab vorgenommen werden."
c) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort "Landesentwicklungsbehörde" durch das Wort "Landesplanungsbehörde" ersetzt.
d) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| (4) Die Gemeinde kann einen Antrag auf Festlegung eines Vorranggebietes für die Nutzung der Windenergie mit der Wirkung eines Eignungsgebietes oder eines Eignungsgebietes für die Nutzung von Windenergie für zulässigerweise außerhalb von Vorranggebieten oder Eignungsgebieten errichtete Windenergieanlagen. für die ein Repowering vorgesehen ist, bei der Regionalen Planungsgemeinschaft stellen. Die Regionale Planungsgemeinschaft hat den Antrag in einem Verfahren zur Änderung des Regionalen Entwicklungsplans zu prüfen. | "(4) Innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Landesentwicklungsplans sind die Regionalen Entwicklungspläne an geänderte Ziele und Grundsätze der Landesplanung anzupassen." |
15. In § 9a Abs. 3 Satz 1 wird das Wort "Landesentwicklungsbehörde" durch das Wort "Landesplanungsbehörde" ersetzt.
16. Nach § 9a wird folgender § 9b eingefügt:
" § 9b Regionalplanerische Steuerung der Windenergienutzung
(1) § 12 Abs. 2 Satz 1 des Raumordnungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden, wenn die Regionale Planungsgemeinschaft beschlossen hat, einen Regionalen Entwicklungsplan oder Sachlichen Teilplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, um den Flächenbeitragswert im Sinne des § 3 Abs. 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes oder ein daraus abgeleitetes regionales Teilflächenziel zu erreichen. Die Entscheidung kann längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 ausgesetzt werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Vorhaben für die bis zum 31. Januar 2026 vollständige Genehmigungsunterlagen bei der Genehmigungsbehörde vorlagen, für Vorhaben, die im Planentwurf für vorgesehene Vorranggebiete für Windenergienutzung liegen und für Vorhaben gemäß § 249 Abs. 3 des Baugesetzbuches."
17. § 10 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| § 10 Regionale Teilgebietsentwicklungspläne
(1) Für Gebiete, in denen Braunkohleaufschluss- oder -abschlussverfahren durchgeführt werden sollen, sind Regionale Teilgebietsentwicklungspläne als Teilregionalpläne aufzustellen. Für die Aufstellung gelten die Vorschriften über die Aufstellung eines Regionalen Entwicklungsplans entsprechend. (2) Die Planungsräume für Regionale Teilgebietsentwicklungspläne werden durch die oberste Landesentwicklungsbehörde in Abstimmung mit der Regionalen Planungsgemeinschaft festgelegt. (3) Regionale Teilgebietsentwicklungspläne legen die Ziele und Grundsätze der Raumordnung fest. die für eine geordnete Braunkohlen- und Sanierungsplanung erforderlich sind. Das sind insbesondere Festlegungen zu Abbaugrenzen und Sicherheitslinien des Abbaus. zu Haldenflächen und deren Sicherheitslinien, zu erforderlichen Umsiedlungen und zur Gestaltung der Bergbaufolgelandschaft. (4) Die Einholung der für die Erarbeitung von Regionalen Teilgebietsentwicklungsplänen erforderlichen Unterlagen zur Beurteilung der sozialen und ökologischen Verträglichkeit des Vorhabens erfolgt auf Kosten des Vorhabenbegünstigten. | " § 10 Braunkohlenpläne
(1) Für jeden Braunkohlentagebau ist für die Dauer des Braunkohlenbergbaus bis mindestens zur Beendigung der Bergaufsicht nach § 69 des Bundesberggesetzes ein Braunkohlenplan aufzustellen. Für die Aufstellung der Braunkohlenpläne gelten § 7 und § 9 Abs. 3 entsprechend. (2) Der Planungsraum des Braunkohlenplans wird vor jedem Verfahren zur Planaufstellung, Planfortschreibung oder Planänderung eines Braunkohlenplans durch die oberste Landesplanungsbehörde in Abstimmung mit der zuständigen Regionalen Planungsgemeinschaft bestimmt. (3) Braunkohlenpläne enthalten, soweit es für die räumliche Entwicklung, Ordnung und Sicherung erforderlich ist, Vorgaben in Form von textlichen und zeichnerischen Festlegungen für die Zeiträume während und nach dem aktiven Braunkohlenabbau. Der Maßstab der zeichnerischen Festlegungen des Braunkohlenplans beträgt 1:50.000. (4) Die Einholung der für die Erarbeitung der Braunkohlenpläne nach Absatz 1 erforderlichen Unterlagen zur Beurteilung der sozialen und ökologischen Verträglichkeit des Vorhabens erfolgt auf Kosten des Bergbauunternehmens oder des Trägers der Sanierungsmaßnahme." |
(Gültig ab 01.07.2026 siehe =>)
18. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:
" § 10a Planerhaltung
(1) Für die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes bei der Aufstellung, Änderung, Ergänzung, Aufhebung oder Fortschreibung von Raumordnungsplänen gilt § 11 des Raumordnungsgesetzes.
(2) Zuständige Stelle im Sinne des § 11 Abs. 5 Satz 1 des Raumordnungsgesetzes ist die Stelle, die den Raumordnungsplan aufgestellt hat. Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften ist schriftlich geltend zu machen."
19. Die Überschrift zum Teil 3 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| Teil 3 Sicherung der Landesentwicklung | "Teil 3 Sicherung und Umsetzung der Raumordnung und Landesplanung". |
20. Nach der Überschrift zum Teil 3 wird folgender neuer § 11 eingefügt:
" § 11 Raumordnerische Zusammenarbeit
Neben den Instrumenten des Teils 3 ist zur Verwirklichung der Erfordernisse der Raumordnung insbesondere von den Möglichkeiten der raumordnerischen Zusammenarbeit nach § 14 des Raumordnungsgesetzes Gebrauch zu machen."
21. Der bisherige § 11 wird § 11a und erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| § 11 Durchführung von Zielabweichungsverfahren
(1) Der Antrag auf Abweichung von einein Ziel des Landesentwicklungsplans ist bei der obersten Landesentwicklungsbehörde zu stellen. Die oberste Landesentwicklungsbehörde gibt der Regionalen Planungsgemeinschaft, den betroffenen öffentlichen sowie den sonstigen fachlich berührten Stellen innerhalb eines Monats Gelegenheit zur Stellungnahme. In Fällen von erheblicher Bedeutung oder wenn mit betroffenen obersten Landesbehörden kein Einvernehmen hergestellt werden kann, hat die Landesregierung zu entscheiden. Die Entscheidung zur Abweichung vom Landesentwicklungsplan ist der Regionalen Planungsgemeinschaft mitzuteilen. (2) Der Antrag auf Abweichung von einem Ziel des Regionalen Entwicklungsplans ist bei der Geschäftsstelle der Regionalen Planungsgemeinschaft zu stellen. Sie gibt den betroffenen öffentlichen sowie den sonstigen fachlich berührten Stellen Gelegenheit, innerhalb eines Monats Stellung zu nehmen. Die Regionalversammlung entscheidet über den Abweichungsantrag und teilt die Entscheidung dem Antragsteller, der obersten Landesentwicklungsbehörde und den Beteiligten nach Satz 2 unverzüglich mit. Die oberste Landesentwicklungsbehörde kann die Entscheidung der Regionalversammlung innerhalb eines Monats, nachdem ihr die Entscheidung mitgeteilt wurde, beanstanden. | " § 11a Zielabweichungsverfahren
(1) Die Abweichung von einem Ziel der Raumordnung im Einzelfall nach § 6 Abs. 2 des Raumordnungsgesetzes bedarf der Zulassung in einem gesonderten Verfahren (Zielabweichungsverfahren). (2) Der Antrag auf Abweichung von einem Ziel des Landesentwicklungsplans ist bei der obersten Landesplanungsbehörde zu stellen. Sie gibt der betroffenen Regionalen Planungsgemeinschaft, den betroffenen öffentlichen sowie den sonstigen fachlich berührten Stellen Gelegenheit, innerhalb eines Monats Stellung zu nehmen. Die oberste Landesplanungsbehörde entscheidet über die Zielabweichung im Einvernehmen mit den betroffenen obersten Landesbehörden, andernfalls entscheidet die Landesregierung. Die Entscheidung ist den Verfahrensbeteiligten mitzuteilen. Das Zielabweichungsverfahren kann parallel zu einem Verfahren zur Raumverträglichkeitsprüfung, zu einem Planfeststellungsverfahren oder einem sonstigen Zulassungs- oder Genehmigungsverfahren geführt werden. Die Beantragung, die Verfahrensdurchführung und die Mitteilung der Entscheidung haben digital zu erfolgen. (3) Der Antrag auf Abweichung von einem Ziel des Regionalen Entwicklungsplans ist bei der Geschäftsstelle der Regionalen Planungsgemeinschaft zu stellen. Sie gibt den betroffenen öffentlichen sowie den sonstigen fachlich berührten Stellen Gelegenheit, innerhalb eines Monats Stellung zu nehmen. Die Regionalversammlung entscheidet über den Abweichungsantrag und teilt die Entscheidung dem Antragsteller, der obersten Landesplanungsbehörde und den Verfahrensbeteiligten ausschließlich auf digitalem Wege unverzüglich mit. Die oberste Landesplanungsbehörde kann die Entscheidung der Regionalversammlung innerhalb eines Monats, nachdem ihr die Entscheidung mitgeteilt wurde, beanstanden. (4) Abweichend vom Raumordnungsgesetz kann von Zielen der Raumordnung eines noch rechtswirksamen Raumordnungsplans auch im Hinblick auf einen in Aufstellung befindlichen Raumordnungsplan abgewichen werden. Dies setzt voraus, dass die Vereinbarkeit mit den vorgesehenen Festlegungen des in Aufstellung befindlichen Raumordnungsplans gegeben ist. Auf die Grundzüge der Planung des bisherigen Raumordnungsplans kommt es insoweit nicht an. Die betreffenden Festlegungen des in Aufstellung befindlichen Raumordnungsplans müssen nach Durchführung des Beteiligungsverfahrens nach § 9 Abs. 2 des Raumordnungsgesetzes in einem die Ergebnisse der Beteiligung berücksichtigenden Planentwurf enthalten und als solche den Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis gegeben worden sein." |
22. Nach § 11a wird folgender § 11b eingefügt:
" § 11b Experimentierklausel
(1) Zur Erprobung einer innovativen, möglichst interkommunalen raumbedeutsamen Planung oder Maßnahme, insbesondere zu Zwecken der Daseinsvorsorge, der Siedlungs- und Wirtschaftsentwicklung, der Mobilität, des Klimaschutzes, der Energiewende und der Digitalisierung kann die oberste Landesplanungsbehörde oder die jeweils zuständige Regionale Planungsgemeinschaft im Einvernehmen mit der obersten Landesplanungsbehörde im Einzelfall auf der Basis eines raumordnerischen Vertrages nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 1 des Raumordnungsgesetzes eine räumlich oder zeitlich oder eine räumlich und zeitlich begrenzte Abweichung von Zielen der Raumordnung zulassen. Der raumordnerische Vertrag nach Satz 1 kann eine Zielabweichungsentscheidung vorbereiten oder ersetzen. § 6 Abs. 2 des Raumordnungsgesetzes und § 13 gelten entsprechend.
(2) Die für die Raumordnungspläne zuständigen Stellen werten die raumbedeutsame Planung oder Maßnahme nach Absatz 1 aus und entscheiden bei Bedarf über eine Anpassung der jeweiligen Raumordnungspläne."
23. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| § 12 Untersagung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen | " § 12 Untersagung". |
b) In Absatz 1 Nr. 1 wird das Wort "Landesentwicklungsbehörde" durch das Wort "Landesplanungsbehörde" ersetzt.
24. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| § 13 Abstimmung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen | " § 13 Landesplanerische Abstimmung". |
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird das Wort "möglichst" gestrichen und das Wort "Landesentwicklungsbehörde" durch das Wort "Landesplanungsbehörde" ersetzt.
bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 angefügt:
"Mitteilungen und Auskünfte sind gegenüber der obersten Landesplanungsbehörde in einem verkehrsüblichen elektronischen Format einschließlich der entsprechenden Geodaten vorzunehmen."
c) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| (2) Die oberste Landesentwicklungsbehörde entscheidet innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Einreichung der hierfür erforderlichen Unterlagen, ob zur landesplanerischen Abstimmung der mitgeteilten raumbedeutsamen Planung oder Maßnahme die Durchführung eines Raumordnungsverfahrens oder eine landesplanerische Stellungnahme geboten ist. Das Ergebnis der Prüfung ist dem Planungsträger mitzuteilen. | "(2) Die oberste Landesplanungsbehörde entscheidet innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Einreichung der hierfür erforderlichen Unterlagen, ob zur landesplanerischen Abstimmung der mitgeteilten raumbedeutsamen Planung oder Maßnahme die Durchführung eines Verfahrens zur Raumverträglichkeitsprüfung oder die Abgabe einer landesplanerischen Stellungnahme geboten ist. Das Ergebnis der Prüfung ist dem Planungsträger mitzuteilen. Entscheidet die zuständige Landesplanungsbehörde, dass kein Verfahren zur Raumverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, ist eine Anzeige des Planungsträgers nach § 15 Abs. 4 Satz 2 des Raumordnungsgesetzes entbehrlich. Die Unterlagen sind gegenüber der obersten Landesplanungsbehörde in einem verkehrsüblichen elektronischen Format einschließlich der entsprechenden Geodaten einzureichen. Ergänzend dazu kann die oberste Landesplanungsbehörde die Bereitstellung der Verfahrensunterlagen, zum Beispiel großformatiger Planunterlagen, in einem analogen Format verlangen." |
25. § 14 erhält folgende Fassung:
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| § 14 Durchführung des Raumordnungsverfahrens
(1) Vor Einleitung des Raumordnungsverfahrens ist die Öffentlichkeit bei einem Ortstermin in jeder durch die Planung berührten Gemeinde über das Vorhaben zu unterrichten. Dabei sollen der Planungsträger über die raumbedeutsame Planung oder Maßnahme und die möglichen Auswirkungen, die Landesentwicklungsbehörde über den Verfahrensablauf und die im Verfahren zu prüfenden Sachverhalte Auskunft geben. (2) Im Raumordnungsverfahren bezieht die zuständige Landesentwicklungsbehörde die Öffentlichkeit durch die Gemeinden ein, indem
(3) Vor Abschluss des Raumordnungsverfahrens ist eine Erörterung, durchzuführen. Über die Ergebnisse ist die Öffentlichkeit durch die Gemeinde zu unterrichten. (4) Das Raumordnungsverfahren endet mit einer landesplanerischen Beurteilung. Sie ist dem Träger der Planung oder Maßnahme und den Verfahrensbeteiligten zuzuleiten. In den durch die Planung berührten Gemeinden ist der Öffentlichkeit Gelegenheit zu geben, sich über das Ergebnis des Raumordnungsverfahrens zu unterrichten. | " § 14 Raumverträglichkeitsprüfung
(1) Das Verfahren zur Raumverträglichkeitsprüfung nach den §§ 15 und 16 des Raumordnungsgesetzes wird auf Antrag des Planungsträgers oder von Amts wegen im Falle des § 15 Abs. 4 Satz 4 des Raumordnungsgesetzes eingeleitet. Auf Grundlage von § 15 Abs. 2 Satz 2 des Raumordnungsgesetzes sind die Verfahrensunterlagen zur Durchführung eines Verfahrens zur Raumverträglichkeitsprüfung vom Planungsträger grundsätzlich in einem verkehrsüblichen elektronischen Format einschließlich der entsprechenden Geodaten einzureichen. Ergänzend dazu kann die oberste Landesplanungsbehörde die Bereitstellung der Verfahrensunterlagen in einem analogen Format verlangen. (2) Die zuständige Landesplanungsbehörde kann vor Einleitung und im Fall des § 15 Abs. 4 Satz 4 des Raumordnungsgesetzes zur Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens zur Raumverträglichkeitsprüfung eine Antragskonferenz durchführen, in welcher der Ablauf des Verfahrens, der Umfang und die Form der erforderlichen Verfahrensunterlagen festgelegt werden. Im Fall des § 15 Abs. 4 Satz 4 des Raumordnungsgesetzes beginnt die Frist nach § 15 Abs. 4 Satz 5 des Raumordnungsgesetzes zur Mitteilung über die Einleitung des Verfahrens zur Raumverträglichkeitsprüfung mit Feststellung der Vollständigkeit der erforderlichen Verfahrensunterlagen. Die zuständige Landesplanungsbehörde entscheidet in Abstimmung mit dem Planungsträger im Sinne der Verfahrenseffizienz über das grundsätzliche Format der Antragskonferenz, wobei neben Präsenzterminen oder Videokonferenzen auch die Einholung von Stellungnahmen möglich ist. (3) An dem Verfahren zur Raumverträglichkeitsprüfung sind im Sinne des § 15 Abs. 3 Satz 1 des Raumordnungsgesetzes insbesondere zu beteiligen:
Durch die zuständige Landesplanungsbehörde werden die zu Beteiligenden aufgefordert, abweichend vom Raumordnungsgesetz innerhalb einer Frist von einem Monat Stellung zu dem Vorhaben zu nehmen. Verfristete Stellungnahmen bleiben unbeachtet. (4) Zur Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 15 Abs. 3 Satz 1 des Raumordnungsgesetzes sind die Verfahrensunterlagen auf den Internetseiten der zuständigen Landesplanungsbehörde zu veröffentlichen sowie auf Veranlassung der zuständigen Landesplanungsbehörde von den betroffenen Gemeinden zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Zugang der Verfahrensunterlagen zur Einsicht auszulegen. Die Veröffentlichung und die Auslegung der Verfahrensunterlagen erfolgt abweichend von § 15 Abs. 3 Satz 2 und 7 des Raumordnungsgesetzes während eines Zeitraums von einem Monat. Die Internetseite sowie Ort und Dauer der Auslegung sind vorher auf den Internetseiten der zuständigen Landesplanungsbehörde sowie auf Veranlassung der zuständigen Landesplanungsbehörde auf den Internetseiten der betroffenen Gemeinden öffentlich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass innerhalb einer von der zuständigen Landesplanungsbehörde bestimmten Frist Gelegenheit zur Stellungnahme gegenüber der zuständigen Landesplanungsbehörde gegeben wird und diese in einem verkehrsüblichen elektronischen Format einschließlich der entsprechenden Geodaten übermittelt werden soll. (5) Vor Abschluss des Verfahrens zur Raumverträglichkeitsprüfung kann die zuständige Landesplanungsbehörde eine Erörterung durchführen. (6) Das Verfahren zur Raumverträglichkeitsprüfung endet mit einer landesplanerischen Beurteilung in Form einer gutachterlichen Stellungnahme. Sie ist dem Vorhabenträger und den Verfahrensbeteiligten im verkehrsüblichen elektronischen Format einschließlich der entsprechenden Geodaten zuzuleiten und auf den Internetseiten der zuständigen Landesplanungsbehörde zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung der landesplanerischen Beurteilung im Internet ist auf Veranlassung der zuständigen Landesplanungsbehörde von den betroffenen Gemeinden auf deren Internetseiten öffentlich bekannt zu machen. (7) Die landesplanerische Beurteilung kann ihre Gültigkeit verlieren, wenn sich das zugrunde liegende raumbedeutsame Vorhaben oder seine Bewertungsgrundlagen wesentlich geändert haben. Dies gilt insbesondere dann, wenn für das Vorhaben neue oder geänderte Ziele der Raumordnung verbindlich geworden sind. Die Entscheidung über die Gültigkeit einer landesplanerischen Beurteilung trifft die oberste Landesplanungsbehörde. (8) Die Beantragung des Verfahrens zur Raumverträglichkeitsprüfung nach Absatz 1, die Veröffentlichung der Verfahrensunterlagen einschließlich der Beteiligung nach Absatz 4 sowie die Mitteilung der landesplanerischen Beurteilung nach Absatz 6 sollen digital erfolgen. (9) Von der Durchführung eines Verfahrens zu einer Raumverträglichkeitsprüfung soll abgesehen werden, wenn die Beurteilung der Raumverträglichkeit einer raumbedeutsamen Planung oder Maßnahme bereits auf anderer raumordnerischer Grundlage hinreichend gewährleistet ist. Dies gilt insbesondere, wenn die raumbedeutsame Planung oder Maßnahme:
§ 16 Abs. 2 des Raumordnungsgesetzes findet daneben Anwendung." |
26. Die Überschrift zum Teil 4 erhält folgende Fassung:
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| Teil 4 Amtliches Raumordnungs-Informationssystem | "Teil 4 Raumbeobachtung und Rauminformation". |
§ 15 Zweck(1) Die Daten der Landesentwicklung sind Grundlage und maßgebliche Informationsquelle der Landesentwicklungsbehörden, der übrigen Landesverwaltung, der anderen Fachplanungsträger, der Regionalen Planungsgemeinschaften und der Kommunen. Sie sind die Basis für die Abstimmung und Beurteilung von raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sowie für Entscheidungen zur Landesentwicklung.
(2) Daneben sind sie Grundlage für Maßnahmen zur demografischen Entwicklung des Landes und zur Infrastrukturentwicklung, insbesondere für die raumstrukturelle Bevölkerungsentwicklung, die Siedlungs- und Versorgungsinfrastruktur, die technische Infrastruktur für Verkehr, Energie und Freiraumstruktur sowie für Umweltbelange und das Brachflächenkataster.
(3) Die Daten der Landesentwicklung sind wesentlicher Bestandteil des Flächenmanagements und Grundlage der Bodenordnung.
wird aufgehoben.
28. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
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| § 16 Raumordnungskataster und Raumbeobachtung | " § 16 Raumordnungskataster". |
b) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
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| (1) Das von der obersten Landesentwicklungsbehörde geführte Raumordnungskataster weist die raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen aller Ebenen und Bereiche im Land Sachsen-Anhalt nach. | "(1) Das Raumordnungskataster soll alle raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen enthalten, die zur Wahrnehmung der Aufgaben der Landesplanung von Bedeutung sind." |
c) Absatz 2
(2) Das Raumordnungskataster beinhaltet die Planungen und Maßnahmen insbesondere folgender Bereiche:
wird aufgehoben.
d) Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt geändert:
aa) Im bisherigen Wortlaut wird das Wort "Landesentwicklungsbehörden" durch das Wort "Landesplanungsbehörden" und werden die Wörter "Umsetzung der Landesentwicklungsplanung" durch die Wörter "Verwirklichung der Raumordnungspläne" ersetzt.
bb) Es wird folgender Satz 2 angefügt:
"Die Daten sind regelmäßig zu aktualisieren und der obersten Landesplanungsbehörde zu melden."
e) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
"(3) Die Ergebnisse der Raumbeobachtung, insbesondere der Stand der Verwirklichung des Landesentwicklungsplans, sind von der obersten Landesplanungsbehörde fortlaufend aufzubereiten und digital und für das Internet geeignet zur Verfügung zu stellen. Über die Aktualisierung der Ergebnisse ist die Öffentlichkeit anlassbezogen zu informieren."
f) Absatz 4 wird aufgehoben.
29. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
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| § 17 Führung als integriertes Geoinformationssystem | " § 17 Integriertes Geoinformationssystem". |
b) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
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| (1) Das Raumordnungskataster und die Ergebnisse der Raumbeobachtung werden integriert und aufeinanderabgestimmt als Amtliches Raumordnungs-Informationssystem nach § 6 Abs. 1 und 4 digital und für das Internet geeignet geführt. | "(1) Das Raumordnungskataster und die Ergebnisse der Raumbeobachtung werden integriert und zusammen mit den prognostischen Grundlagen als Amtliches Raumordnungs-Informationssystem aufeinander abgestimmt geführt." |
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "Landesentwicklungsbehörde" durch das Wort "Landesplanungsbehörde" ersetzt.
bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
"Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, gelten die neuesten verkehrsüblichen Standards."
30. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und erhält folgende Fassung:
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| (1) Die Landesentwicklungsbehörden, die Regionalen Planungsgemeinschaften, die Landkreise, Gemeinden und Verbandsgemeinden sowie die anderen Träger raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen stellen ihre Daten und Unterlagen zur Führung des Amtlichen Raumordnungs-Informationssystems zeitnah itt einer dafür geeigneten Form zur Verfügung. Diese Geofachdaten werden dabei bedarfsweise abgerufen. Dies gilt auch für die für die Landesentwicklung bedeutsamen Daten der amtlichen Statistik. Soweit fachgesetzlich nicht anders geregelt, sind die Daten und Unterlagen mindestens zum 31. Dezember jedes Jahres durch die zuständige Fachbehörde inhaltlich zu aktualisieren. Die Metadaten sind durch die datenhaltenden Fachplanungsbehörden zu führen. | "(1) Die Landesplanungsbehörden, die Regionalen Planungsgemeinschaften, die Landkreise, die Gemeinden und die Verbandsgemeinden sowie die anderen Planungsträger stellen ihre Daten und Unterlagen einschließlich der zugehörigen Geodaten zur Führung des Amtlichen Raumordnungs-Informationssystems unverzüglich in einer dafür geeigneten Form zur Verfügung. Dies gilt auch für Statusänderungen von Planungen und Maßnahmen und für die für die Landesplanung bedeutsamen Daten der amtlichen Statistik. Soweit fachgesetzlich nicht anders geregelt, sind die Daten und Unterlagen mindestens zum 31. Dezember eines jeden Jahres durch die zuständige Fachbehörde inhaltlich zu aktualisieren. Die Metadaten sind durch die datenhaltenden Fachplanungsbehörden zu führen." |
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
"(2) Raumordnungspläne sind von den Planungsträgern Xplankonform in der jeweils aktuellen XPlan-Version aufzustellen und auf der dafür vom Land vorgesehenen Plattform zur Verfügung zu stellen."
31. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
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| § 19 Bereitstellung | " § 19 Bereitstellung von Daten". |
b) In Absatz 1 werden die Wörter "Auszüge aus dem Amtlichen Raumordnungs-Informationssystem" durch die Wörter "Die Daten des Amtlichen Raumordnungs-Informationssystems" ersetzt.
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "Auszüge und Auskünfte" durch das Wort "Daten" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort "Auskünfte" durch die Wörter "Die Daten" und werden die Wörter "Landesentwicklungsbehörde gegeben" durch die Wörter "Landesplanungsbehörde bereitgestellt" ersetzt.
cc) In Satz 3 wird das Wort "Landesentwicklungsbehörde" durch das Wort "Landesplanungsbehörde" ersetzt.
d) Absatz 3
(3) Zur Sicherung der Erfordernisse der Landesentwicklung sollen die Träger raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen das Amtliche Raumordnungs-Informationssystem bereits in einem frühen Stadium der Vorbereitung von Planungen oder Maßnahmen nutzen. Die für die Führung des Amtlichen Raumordnungs-Informationssystems zuständige Landesentwicklungsbehörde teilt dem Träger einer raumbedeutsamen Planung oder Maßnahme auf Anfrage mit, ob andere Planungen berührt werden.
wird aufgehoben.
§ 20 RaumbeobachtungsberichtÜber die Ergebnisse der Raumbeobachtung, insbesondere über den Stand der Verwirklichung des Landesentwicklungsplanes, ist der Landtag mindestens in jedem zweiten Kalenderjahr zu unterrichten.
wird aufgehoben.
33. § 21 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
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.(1) Es werden folgende Regionale Planungsgemeinschaften gebildet:
| "(1) Die Regionalen Planungsgemeinschaften bilden sich aus den Planungsregionen nach § 6." |
34. § 22 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 Satz 4 wird das Wort "Landesentwicklungsbehörde" durch das Wort "Landesplanungsbehörde" ersetzt.
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "Regionalen Planungsgemeinschaften nach § 21 Abs. 1 Nrn. 4 und 5" durch die Wörter "Planungsregionen nach § 6 Nrn. 4 und 5" ersetzt.
bb) Die Sätze 2 und 3
Der Landrat des Landkreises Mansfeld-Südharz ist Mitglied der Regionalversammlung der Regionalen Planungsgemeinschaften Halle und Harz. Abweichend von Absatz 9 Satz I kann der Landrat des Landkreises Mansfeld-Südharz nicht zu dem Vorsitzenden der Regionalversammlung gewählt werden.
werden aufgehoben.
c) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt:
"(5a) Die Vorschläge der Landkreise und kreisfreien Städte nach den Absätzen 3 und 4 sind nicht auf Mitglieder der kommunalen Vertretungen beschränkt."
d) Absatz 7 Satz 2
Der Hauptverwaltungsbeamte kann sich durch seinen fachlich zuständigen Beigeordneten vertreten lassen.
wird aufgehoben.
35. § 23 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
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Die Regionalen Planungsgemeinschaften erhalten jährlich folgende finanzielle Zuweisungen:
| "Die Regionalen Planungsgemeinschaften erhalten jährlich folgende finanzielle Zuweisungen:
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b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
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| (4) Für die Prüfung der jährlichen Zuweisung legen die Zweckverbände Regionale Planungsgemeinschaft Altmark, Regionale Planungsgemeinschaft Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg, Regionale Planungsgemeinschaft Halle, Regionale Planungsgemeinschaft Harz und Regionale Planungsgemeinschaft Magdeburg jährlich ihre Haushaltspläne der obersten Landesentwicklungsbehörde nach Beschluss, spätestens jedoch zum 31. März des jeweiligen Haushaltsjahres, in elektronischer Form zur Einsicht vor. | "(4) Für die Prüfung der jährlichen Zuweisung legen die Zweckverbände Regionale Planungsgemeinschaft Altmark, Regionale Planungsgemeinschaft Magdeburg, Regionale Planungsgemeinschaft Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg, Regionale Planungsgemeinschaft Halle und Regionale Planungsgemeinschaft Harz jährlich ihre Haushaltspläne der obersten Landesplanungsbehörde nach Beschluss, spätestens jedoch zum 31. März des jeweiligen Haushaltsjahres, in elektronischer Form zur Einsicht vor." |
36. § 25 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und erhält folgende Fassung:
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| In Aufstellung befindliche Pläne nach § 7 Abs. 1 werden nach den Vorschriften dieses Gesetzes fortgeführt; für bereits durchgeführte Verfahrensschritte gilt bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes das Landesplanungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt vom 28. April 1998 (GVBl. LSA S. 255), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2007 (GVBl. LSA S. 466). | "(1) Für in Aufstellung befindliche Pläne nach § 7 gilt dieses Gesetz für bereits durchgeführte Verfahrensschritte in der bis zum 31. Januar 2026 geltenden Fassung." |
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
"(2) Die nach diesem Gesetz in der bis zum 31. Januar 2026 geltenden Fassung gewählten Regionalversammlungen bestehen auch bei einer Änderung der zentralörtlichen Einstufung von Zentralen Orten bis zum Ende der laufenden Wahlperiode auf kommunaler Ebene fort, es sei denn, dass die betroffene Regionale Planungsgemeinschaft etwas anderes verlangt."
Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. Februar 2026 in Kraft. § 1 Nr. 2 Buchst. g und j, Nrn. 12 bis 14 und 18 tritt am 1. Juli 2026 in Kraft.
ID 260196
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