Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Bau von Betriebsräumen für elektrische Anlagen
- Sachsen-Anhalt -

Vom 29. Januar 2026
(GVBl. Nr. 3 vom 23.02.2026 S. 48)



Aufgrund des § 84 Abs. 1 Nrn. 1 und 4 und Abs. 3 in Verbindung mit § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2013 (GVBl. LSA S. 440), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Juni 2024 (GVBl. LSA S. 150), in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 9 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 19. Oktober 2021 (MBl. LSA S. 660), zuletzt geändert durch Beschluss vom 31. Januar 2023 (MBl. LSA S. 55), wird verordnet:

§ 1

Die Verordnung über den Bau von Betriebsräumen für elektrische Anlagen vom 19. Oktober 2009 (GVBl. LSA S. 511) wird wie folgt geändert:

1. Der Fußnote 1 wird folgender Satz 2 angefügt:

"Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.09.2015 S. 1)".

2. Die §§ 1, 2 und 3 werden durch die folgenden §§ 1, 2 und 3 ersetzt:

alt neu
§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Aufstellung von

  1. Transformatoren und Schaltanlagen für Nennspannungen über 1 kV,
  2. ortsfesten Stromerzeugungsaggregaten für bauordnungsrechtlich vorgeschriebene sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen und
  3. zentralen Batterieanlagen für bauordnungsrechtlich vorgeschriebene sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen

in Gebäuden.

§ 2 Begriffsbestimmung

Betriebsräume für elektrische Anlagen (elektrische Betriebsräume) sind Räume, die ausschließlich zur Unterbringung von Einrichtungen im Sinne des § 1 dienen.

§ 3 Allgemeine Anforderungen

Innerhalb von Gebäuden müssen elektrische Anlagen nach § 1 in jeweils eigenen elektrischen Betriebsräumen untergebracht sein. Ein elektrischer Betriebsraum ist nicht erforderlich für die in § 1 Nr. 1 genannten elektrischen Anlagen

  1. in freistehenden Gebäuden und
  2. in durch Brandwände abgetrennten Gebäudeteilen,

wenn diese nur die in § 1 Nr. 1 aufgezählten elektrischen Anlagen enthalten.

" § 1 Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für die Aufstellung von

  1. Transformatoren und Schaltanlagen für Nennspannungen über 1 kV,
  2. ortsfesten Stromerzeugungsaggregaten für bauordnungsrechtlich vorgeschriebene sicherheitstechnische Anlagen und
  3. zentralen Batterieanlagen für bauordnungsrechtlich vorgeschriebene sicherheitstechnische Anlagen

in Gebäuden. Diese Verordnung gilt auch für die Aufstellung von Energiespeichersystemen in Form von Akkumulatoren für die allgemeine Stromversorgung.

(2) Die Verordnung gilt nicht für

  1. die Aufstellung der in Absatz 1 Satz 1 Nrn.1 und 2 genannten elektrischen Anlagen sowie der Energiespeichersysteme nach Absatz 1 Satz 2 in
    1. ausschließlich zu diesem Zweck genutzten freistehenden Gebäuden oder
    2. durch Brandwände abgetrennten Gebäudeteilen,
  2. die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 genannten zentralen An - lagen mit einer Gesamtkapazität von nicht mehr als 2 kWh, für die nur verschlossene Batterien verwendet werden und
  3. Energiespeichersysteme mit einer Batteriekapazität von insgesamt nicht mehr als 20 kWh für die allgemeine Stromversorgung in Gebäuden.

§ 2 Begriffsbestimmung

Betriebsräume für elektrische Anlagen (elektrische Betriebsräume) sind Räume, die ausschließlich zur Unterbringung von Anlagen im Sinne des § 1 Abs. 1 dienen. Zentrale Batterieanlagen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 sind Sicherheitsstromversorgungsanlagen, die sicherheitstechnische Anlagen versorgen, deren Wirkungsbereich sich auf mehrere Räume, Geschosse, Brandabschnitte oder das gesamte Gebäude erstreckt.

§ 3 Erfordernis elektrischer Betriebsräume

Innerhalb von Gebäuden müssen elektrische Anlagen nach § 1 Abs. 1, getrennt nach den Anlagen nach § 1 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3, in jeweils eigenen elektrischen Betriebsräumen untergebracht sein. Elektrische Betriebsräume für Anlagen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3 dienen dem Schutz der darin untergebrachten sicherheitstechnischen Anlagen im Hinblick auf deren bestimmungsgemäße Funktion im Brandfall. Elektrische Betriebsräume für Anlagen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Energiespeichersysteme nach § 1 Abs. 1 Satz 2 dienen dem Schutz gegenüber Gefahren, die von diesen Anlagen ausgehen können, sowie dem Schutz dieser Anlagen im Brandfall."

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird vor dem Wort "Anforderungen" das Wort "Allgemeine" vorangestellt.

b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe "1,80" durch die Angabe "1,90" ersetzt.

c) In Absatz 4 Satz 2 wird nach der Angabe "nach § 1" die Angabe "Abs. 1 Satz 1" eingefügt.

4. § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach dem Wort "Außenwände" die Wörter "und Dächer" eingefügt.

b) In Satz 2 wird das Wort "Kurzschlusslichtbogens" durch das Wort "Fehlerlichtbogens" ersetzt.

5. § 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "und Einrichtungen" gestrichen.

b) In Satz 2 wird das Wort "sinngemäß" durch das Wort "entsprechend" ersetzt.

6. § 7 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "und Einrichtungen" gestrichen.

b) In Satz 2 wird das Wort "sinngemäß" durch das Wort "entsprechend" ersetzt.

c) Nach Satz 2 wird folgender neuer Satz 3 eingefügt:

"Für Elektrische Betriebsräume, die nur der Aufstellung von verschlossenen Batterien mit einer Gesamtkapazität von maximal 20 kWh dienen, kann abweichend von Satz 2 auf eine Lüftung verzichtet werden."

d) Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden die Sätze 4 und 5.

e) In Satz 5 werden nach dem Wort ""Batterieraum"" die Wörter "gut sichtbar" eingefügt.

7. Nach § 7 wird folgender neuer § 8 eingefügt:

" § 8 Zusätzliche Anforderungen an elektrische Betriebsräume für Energiespeichersysteme

Raumabschließende Bauteile von elektrischen Betriebsräumen für Energiespeichersysteme müssen der Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden Wände und Stützen des Geschosses, in dem der elektrische Betriebsraum errichtet wird, entsprechen, mindestens aber feuerhemmend sein. Der sichere Betrieb der Energiespeichersysteme ist zu gewährleisten; soweit dies erforderlich ist, sind die elektrischen Betriebsräume dafür zu beheizen oder zu kühlen. Elektrische Betriebsräume müssen wirksam ins Freie entraucht werden können. Weiterhin müssen sie über eine selbsttätige Löschanlage verfügen, wenn die Gesamtkapazität der Energiespeichersysteme innerhalb eines elektrischen Betriebsraumes insgesamt mehr als 100 kWh beträgt. § 7 Abs. 1 Satz 4 und 5 gelten entsprechend."

8. Die bisherigen §§ 8 und 9 werden die §§ 9 und 10.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung (24.02.2026) in Kraft.

ID: 260583

ENDE