Änderungstext
Zweites Gesetz zur Änderung des Straßengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt
- Sachsen-Anhalt -
Vom 25. Februar 2026
(GVBl. LSA Nr. 4 vom 02.03.2026 S. 63)
Das Straßengesetz für das Land Sachsen-Anhalt vom 6. Juli 1993 (GVBl. LSA S. 334), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. März 2023 (GVBl. LSA S. 178), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 9 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 9a Duldungspflicht im Interesse der Unterhaltung".
b) Die Angabe zu § 37 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| § 37 Planfeststellung, Plangenehmigung | " § 37 Erfordernis der Planfeststellung und vorläufige Anordnung". |
c) Nach der Angabe zu § 37 werden folgende Angaben eingefügt:
" § 37a Anhörungsverfahren
§ 37b Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung
§ 37c Rechtswirkungen der Planfeststellung und der Plangenehmigung
§ 37d Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens
§ 37e Veröffentlichung im Internet
§ 37f Projektmanager".
2. In § 1 Satz 2 werden nach dem Wort "Bundesfernstraßen" die Wörter "und für Privatstraßen, -wege und -plätze" eingefügt.
3. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden nach dem Wort "untereinander" die Wörter "oder mit dem Verkehr zwischen benachbarten Ländern" eingefügt.
b) Nummer 3 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| 3. Gemeindestraßen; das sind Straßen, die überwiegend dem Verkehr innerhalb einer Gemeinde oder dem nachbarlichen Verkehr zwischen Gemeinden oder dem weiteren Anschluß von Gemeinden oder räumlich getrennten Ortsteilen an überörtliche Verkehrswege dienen oder zu dienen bestimmt sind; | "3. Gemeindestraßen; das sind
". |
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 1 wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:
"Die Gemeinden sind verpflichtet, ihre Bestandsverzeichnisse bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 zu vervollständigen."
bb) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden die Sätze 3 und 4.
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| (3) Ist eine Straße im Bestandsverzeichnis eingetragen, wird vermutet, daß die nach § 6 Abs. 3 erforderliche Zustimmung erteilt und die Widmung vollzogen ist. Soweit Straßen in dem Bestandsverzeichnis nicht oder nicht mehr ausgewiesen sind, wird vermutet, daß es sich nicht um eine Gemeindestraße oder eine sonstige öffentliche Straße handelt. | "(3) Nach Ablauf der Auslegungsfrist nach Absatz 2 Satz 3 wird vermutet, dass eine nach § 6 Abs. 3 erforderliche Zustimmung erteilt und die Widmung verfügt ist. Ist eine Straße nicht im Straßenverzeichnis nach Absatz 1 oder im Bestandsverzeichnis nach Absatz 2 eingetragen worden, so gilt sie nicht als öffentliche Straße im Sinne dieses Gesetzes." |
5. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 5 wird das Wort "Einstufung" durch das Wort "Eingruppierung" ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 4 werden nach dem Wort "Planfeststellungsverfahren" die Wörter "im Internet veröffentlichten oder" eingefügt.
6. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Wörter "Ändert sich die Verkehrsbedeutung einer Straße" durch die Wörter "Entspricht die Verkehrsbedeutung einer Straße nicht ihrer Eingruppierung oder ändert sich ihre Verkehrsbedeutung" ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Straßenaufsichtsbehörde" die Wörter "oder, soweit diese beteiligter Straßenbaulastträger ist, der nächst höheren Straßenaufsichtsbehörde" eingefügt.
bb) Nach Satz 2 wird folgender neuer Satz 3 eingefügt:
"Der neue Träger der Straßenbaulast zeigt die erfolgte Verfügung der Umstufung dem bisherigen Träger der Straßenbaulast unverzüglich an."
cc) Die bisherigen Sätze 3 bis 5 werden die Sätze 4 bis 6.
7. § 8 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden nach dem Wort "Plänen" die Wörter "oder im Bebauungsplan" eingefügt.
b) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
"Satz 2 gilt entsprechend, wenn die Einziehung in einem Planfeststellungsverfahren in Plänen im Internet veröffentlicht wurde."
8. In § 9 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 werden die Wörter "Fußgänger-, Radfahrer- und Behindertenverkehrs" durch die Wörter "Fußgänger- und Radfahrerverkehrs, die Belange der Menschen mit Behinderungen und der Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigungen" ersetzt.
9. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt:
" § 9a Duldungspflicht im Interesse der Unterhaltung
(1) Soweit es zur Unterhaltung einer öffentlichen Straße im Sinne des § 2 erforderlich ist, haben Dritte, insbesondere die Anlieger und die Hinterlieger, zu dulden, dass die Straßenbaubehörde oder von ihr Beauftragte die Grundstücke betreten oder vorübergehend benutzen; das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes, Artikel 17 Abs. 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt) wird insoweit eingeschränkt. Die Arbeiten zur Unterhaltung müssen dem Dritten angekündigt werden.
(2) Entstehen durch Handlungen nach Absatz 1 Schäden, hat der Geschädigte Anspruch auf Schadensersatz.
(3) Der Inhaber einer Sondernutzungserlaubnis hat ohne Anspruch auf Entschädigung zu dulden, dass die Ausübung seines Rechts durch Arbeiten zur Unterhaltung vorübergehend behindert oder unterbrochen wird. Auf die Interessen des Inhabers einer Sondernutzungserlaubnis ist Rücksicht zu nehmen."
10. Dem § 12 wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Das Eigentum des Landes ist einzutragen für das "Land Sachsen-Anhalt (Verwaltung der Landesstraßen)"."
11. In § 19 Satz 1 wird das Wort "erteilt" durch das Wort "erforderlich" ersetzt.
12. § 23 Abs. 5 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| (5) Erfolgt eine Straßenentwässerung über eine nicht straßeneigene, von der Gemeinde oder dem Abwasserverband eingerichtete Abwasseranlage, so beteiligt sich der Träger der Straßenbaulast an den Kosten der Herstellung oder Erneuerung dieser Anlage in dem Umfang, wie es der Bau einer eigenen Straßenentwässerung erfordern würde. Der Gemeinde obliegt die schadlose Abführung des Straßenoberflächenwassers. Für die Inanspruchnahme der Entwässerungsanlage ist darüber hinaus kein Entgelt zu erheben. | "(5) Erfolgt eine Straßenentwässerung über eine nicht straßeneigene, vom Aufgabenträger der Niederschlagswasserbeseitigung eingerichtete Entwässerungsanlage, so beteiligt sich der Träger der Straßenbaulast an den Kosten der Herstellung oder Erneuerung dieser Anlage entsprechend der Fläche, die für die eigene Straßenentwässerung anzusetzen ist. Im Falle des Satzes 1 obliegt die schadlose Abführung des Straßenoberflächenwassers abweichend von § 78a Abs. 3 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt dem Aufgabenträger der Niederschlagswasserbeseitigung. Für die Inanspruchnahme der Entwässerungsanlage erhebt der Aufgabenträger der Niederschlagswasserbeseitigung vom Straßenbaulastträger Gebühren nach § 5 des Kommunalabgabengesetzes oder privatrechtliche Benutzungsentgelte. Die Regelungen der Sätze 1 und 3 sollen nach Ablauf von spätestens zehn Jahren nach dem Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Straßengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt durch das zuständige Ministerium hinsichtlich ihrer Kostenfolgen evaluiert werden. Die Kostenbeteiligung des Straßenbaulastträgers richtet sich für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Straßengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt bereits begonnenen Maßnahmen nach den Vorschriften in der bis zum Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Straßengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt geltenden Fassung dieses Absatzes." |
13. § 24 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 2a bis 2c eingefügt:
"(2a) Die im Fall des Absatzes 2 erforderliche Zustimmung gilt nach Ablauf einer Frist von zwei Monaten nach Eingang aller für die straßenrechtliche Prüfung erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Straßenbaubehörde als erteilt. Diese Frist beginnt nicht, wenn der Antrag unvollständig ist und die für die Zustimmung zuständige Straßenbaubehörde dies innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang des Antrags der zuständigen Genehmigungsbehörde schriftlich oder elektronisch mitteilt. Im Fall der Ergänzung oder Änderung des Antrags beginnen die Fristen nach den Sätzen 1 und 2 neu zu laufen, sofern durch die Ergänzung oder Änderung des Antrags die Belange nach Absatz 3 betroffen sind. Die Zustimmungsfrist kann von der für die Zustimmung zuständigen Straßenbaubehörde um einen Monat verlängert werden, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit erforderlich ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und der Genehmigungsbehörde rechtzeitig vor Fristablauf mitzuteilen.
(2b) Die Absätze 2 und 2a gelten nicht für Windenergieanlagen, wenn nur deren Rotor in die Anbaubeschränkungszone hineinragt. In diesem Fall ist die zuständige Straßenbaubehörde in den Genehmigungs- oder Anzeigeverfahren für die Anlage zu beteiligen. Die für die Erteilung der Genehmigung oder für die Anzeige zuständige Behörde hat im Rahmen der Beteiligung die Stellungnahme der zuständigen Straßenbaubehörde einzuholen. Bedarf es keiner Genehmigung oder Anzeige der Anlage, hat der Vorhabenträger die zuständige Straßenbaubehörde um eine Stellungnahme zu dem Vorhaben zu ersuchen. Bei der Errichtung und dem Betrieb einer in Satz 1 bezeichneten Anlage sind die in Absatz 3 und in § 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes genannten Belange zu beachten.
(2c) Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und Absatz 2 gelten nicht für Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie. Die zuständige Straßenbaubehörde ist im Genehmigungsverfahren für eine Anlagenach Satz 1 zu beteiligen, wenn eine solche Anlage längs einer Landes- oder Kreisstraße außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten bis zu 40 Meter, jeweils gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn, errichtet oder erheblich geändert werden soll. Bedarf eine Anlagenach Satz 1 keiner Genehmigung, hat der Vorhabenträger das Vorhaben vor Baubeginn bei der jeweils zuständigen Straßenbaubehörde nach Satz 2 anzuzeigen. Bei der Genehmigung, der Errichtung und dem Betrieb einer Anlagenach Satz 1 sind die in Absatz 3 und in § 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes genannten Belange zu beachten."
b) Absatz 5 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| (5) Bei geplanten Straßen gelten die Beschränkungen nach Absatz 1 und 2 von Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren oder von dem Zeitpunkt an, zu dem den Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, den Plan entsprechend den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensrechts zum Anhörungsverfahren einzusehen. Die Baugenehmigungsbehörden sollen von einer ihnen gesetzlich zustehenden Möglichkeit, eine Baugenehmigung schon in einem früheren Zeitpunkt zu verweigern, Gebrauch machen. | "(5) Bei geplanten Straßen gelten die Beschränkungen nach den Absätzen 1 und 2 von Beginn der Veröffentlichung der Pläne im Internet oder ihrer Auslegung im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens oder von dem Zeitpunkt an, zu dem den Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, den Plan entsprechend den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensrechts einzusehen oder er ihnen zugänglich gemacht wird. Die Baugenehmigungsbehörden sollen von einer ihnen gesetzlich zustehenden Möglichkeit, eine Baugenehmigung schon in einem früheren Zeitpunkt zu verweigern, Gebrauch machen." |
14. § 30 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) Im bisherigen Wortlaut wird das Wort "wesentlichen" gestrichen.
b) Nach dem Wort "tragen" wird folgender Halbsatz angefügt:
"; dies gilt auch bei wesentlichen Änderungen".
15. § 33 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden die Wörter "hierfür nötigen" durch die Wörter "mit der Umleitung erforderlichen" ersetzt.
b) Nach Satz 3 werden folgende Sätze 4 und 5 angefügt:
"Im Bedarfsfall soll für den öffentlichen Personennahverkehr insbesondere unter Berücksichtigung des Schülerverkehrs eine eigenständige Umleitungsführung ermöglicht werden. Ein solcher Bedarfsfall ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Nutzung der Umleitungsstrecke für den Schülerverkehr einen zusätzlichen Zeitaufwand von grundsätzlich mehr als 30 Minuten für eine Richtung mit sich bringt."
16. In § 35 Abs. 1 Satz 4 werden die Wörter "Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren" durch die Wörter "Veröffentlichung der Pläne im Internet oder ihrer Auslegung im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens" ersetzt.
17. In § 36 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort "notwendige" die Wörter "Kampfmittelsondierungen und -räumungen, archäologische Untersuchungen und Bergungen sowie" eingefügt.
18. § 37 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| § 37 Planfeststellung, Plangenehmigung | " § 37 Erfordernis der Planfeststellung und vorläufige Anordnung". |
b) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| (1) Landesstraßen dürfen nur gebaut oder wesentlich geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Für Kreisstraßen und für Gemeindestraßen kann auf Antrag des Trägers der Straßenbaulast eine Planfeststellung durchgeführt werden. Soweit eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist, ist ein Planfeststellungsverfahren durchzuführen. Für Planfeststellungsverfahren gilt § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit den §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit abzuwägen. | "(1) Landesstraßen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Eine Änderung liegt vor, wenn eine Landesstraße
Eine Änderung im Sinne des Satzes 2 liegt insbesondere nicht vor, wenn die Änderung der Landesstraße
Als unselbständiger Teil einer Ausbaumaßnahme im Sinne des Satzes 3 Nr. 2 gilt eine Änderung der Landesstraße, die im Vorgriff auf den Ausbau einer Strecke durchgeführt werden soll und keine unmittelbare verkehrliche Kapazitätserweiterung bewirkt. Der Träger des Vorhabens kann die Feststellung des Plans nach Satz 1 beantragen. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gilt § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit den §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt ist." |
c) Die Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung:
| alt | neu |
| (3) Bebauungspläne nach § 9 des Baugesetzbuches ersetzen die Planfeststellung.
Wird eine Ergänzung notwendig oder soll von Festsetzungen des Bebauungsplanes abgewichen werden, so ist insoweit der Bebauungsplan zu ändern oder zu ergänzen oder die Planfeststellung durchzuführen.
In diesen Fällen gelten die §§ 40 und 44 des Baugesetzbuches.
(4) Die Anhörungsbehörde kann von einer Erörterung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 73 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 18 Abs. 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung absehen. Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, kann im Regelfall von der Erörterung abgesehen werden. Findet keine Erörterung statt, so hat die Anhörungsbehörde ihre Stellungnahme innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf der Einwendungsfrist abzugeben. | "(3) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maß - nahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder ortsüblich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 36 bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Träger der Straßenbaulast zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. (4) Für Kreisstraßen und für Gemeindestraßen kann auf Antrag des Trägers der Straßenbaulast eine Planfeststellung nach Absatz 1 durchgeführt werden. Soweit eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist, ist ein Planfeststellungsverfahren durchzuführen." |
d) Die Absätze 5 und 6
(5) Die Entscheidung über die Erteilung einer Plangenehmigung trifft die Planfeststellungsbehörde. Sie kann auf Antrag des Trägers der Straßenbaulast. (las Vorliegen der Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 74 Abs. 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes feststellen.(6) Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft, es sei denn, er wird vorher auf Antrag des Trägers der Straßenbaulast von der Planfeststellungsbehörde um höchstens fünf Jahre verlängert. Vor der Entscheidung ist eine auf den Antrag begrenzte Anhörung nach dem für die Planfeststellung vorgeschriebenen Verfahren durchzuführen. Für die Zustellung und Auslegung sowie die Anfechtung der Entscheidung über die Verlängerung sind die Bestimmungen über den Planfeststellungsbeschluss entsprechend anzuwenden.
werden aufgehoben.
19. Nach § 37 werden folgende §§ 37a bis 37f eingefügt:
" § 37a Anhörungsverfahren
(1) Für das Anhörungsverfahren und das Beteiligungsverfahren gelten § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie die §§ 17 bis 19 und 21 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung nach Maßgabe der folgenden Absätze.
(2) Die Anhörungsbehörde soll
(3) Die Anhörungsbehörde soll die Auslegung des Plans und der Unterlagen nach § 19 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung durch die Veröffentlichung der Unterlagen auf ihrer Internetseite bewirken. Auf Verlangen eines Beteiligten, das während der Dauer der Beteiligung an die Anhörungsbehörde zu richten ist, wird ihm eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt. Abweichend von § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 73 Abs. 5 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes erfolgt die Bekanntmachung durch die Anhörungsbehörde; Satz 1 gilt entsprechend. Die Bekanntmachung erfolgt zusätzlich in örtlichen Tageszeitungen, in deren Verbreitungsgebiet sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird. Die Anhörungsbehörde hat in der Bekanntmachung darauf hinzuweisen, dass und wo der Plan elektronisch veröffentlicht wird und dass eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt werden kann.
(4) Einwendungen und Stellungnahmen sind gegenüber der Anhörungsbehörde abzugeben. Sie sollen elektronisch übermittelt werden. Eine schriftliche Übermittlung ist ebenfalls möglich. Die Anhörungsbehörde hat in der Bekanntmachung darauf hinzuweisen.
(5) Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 73 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 18 Abs. 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung verzichten. Soll ein im Internet veröffentlichter oder ausgelegter Plan geändert werden, so soll von der Erörterung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 73 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Abs. 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden. Findet keine Erörterung statt, so hat die Anhörungsbehörde ihre Stellungnahme innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf der Einwendungsfrist abzugeben und zusammen mit den sonstigen in § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 73 Abs. 9 des Verwaltungsverfahrensgesetzes aufgeführten Unterlagen der Planfeststellungsbehörde zuzuleiten.
(6) Die Anhörungsbehörde kann eine Erörterung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 73 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 18 Abs. 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ganz oder teilweise in digitalen Formaten durchführen. In diesem Fall hat sie in der Bekanntmachung darauf hinzuweisen, dass und wie die Erörterung in einem digitalen Format durchgeführt wird. Die Bekanntmachung eines Erörterungstermins erfolgt abweichend von § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 73 Abs. 6 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Absatz 3 Satz 3 und 4. Die Frist nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 73 Abs. 6 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist einzuhalten.
(7) Soweit Stellungnahmen, Einwendungen oder sonstige Erklärungen elektronisch übermittelt werden können oder der Plan oder sonstige Unterlagen in einem elektronischen Format veröffentlicht oder zugänglich gemacht werden, haben die Anhörungsbehörde und die Planfeststellungsbehörde die technische Ausgestaltung zu bestimmen.
§ 37b Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung
(1) Für den Planfeststellungsbeschluss und die Plangenehmigung gelten § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 74 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 27 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung nach Maßgabe der folgenden Absätze.
(2) Abweichend von § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 74 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes kann für ein Vorhaben, für das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, an Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden. § 37a gilt entsprechend. Im Übrigen findet das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung mit Ausnahme des § 21 Abs. 3 Anwendung.
(3) Abweichend von § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 74 Abs. 4, 5 und 6 Satz 2 Halbsatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 27 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung können die Zustellung, Auslegung und Bekanntmachung der Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung dadurch erfolgen, dass die Entscheidung mit einer Rechtsbehelfsbelehrung und dem festgestellten Plan für zwei Wochen auf der Internetseite der Planfeststellungsbehörde veröffentlicht wird. Zusätzlich ist der verfügende Teil des Planfeststellungsbeschlusses, die Rechtsbehelfsbelehrung und ein Hinweis auf die Veröffentlichung auf der Internetseite der Planfeststellungsbehörde verbunden mit dem Hinweis auf leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten in den örtlichen Tageszeitungen bekanntzumachen, in deren Verbreitungsgebiet sich das Vorhaben voraussichtlich aus wirken wird; auf Auflagen ist hinzuweisen. Auf Verlangen eines Beteiligten, das bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist an die Planfeststellungsbehörde zu richten ist, ist ihm eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung zu stellen. Im Fall des elektronischen Zugänglichmachens gilt mit dem Ende der Veröffentlichungsfrist die Entscheidung dem Träger des Vorhabens, den Betroffenen und denjenigen gegenüber, die Einwendungen erhoben haben, als zugestellt; hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Die Unterlagen nach Satz 1 sollen nach Ende der Veröffentlichungsfrist bis zum Ende der Rechtsbehelfsfrist zur Information im Internet veröffentlicht werden.
(4) Die Entscheidung über die Erteilung einer Plangenehmigung trifft die Planfeststellungsbehörde. Sie kann auf Antrag des Trägers der Straßenbaulast das Vorliegen der Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 74 Abs. 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes feststellen.
(5) Die Bebauungspläne nach § 9 des Baugesetzbuches ersetzen die Planfeststellung. Wird eine Ergänzung notwendig oder soll von Festsetzungen des Bebauungsplanes abgewichen werden, so ist insoweit der Bebauungsplan zu ändern oder zu ergänzen oder die Planfeststellung durchzuführen. In diesen Fällen gelten die §§ 40 und 44 des Baugesetzbuches.
§ 37c Rechtswirkungen der Planfeststellung und der Plangenehmigung
Für die Rechtswirkungen der Planfeststellung und Plangenehmigung gilt § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 75 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:
§ 37d Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens
Für die Planergänzung und das ergänzende Verfahren im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 75 Abs. 1a Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und für die Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens gilt § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 76 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe, dass im Fall des § 76 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes von einer Erörterung im Sinne des § 73 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Abs. 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden kann. Im Übrigen gelten für das neue Verfahren die Vorschriften dieses Gesetzes.
§ 37e Veröffentlichung im Internet
Wird der Plan nicht nach § 37a Abs. 3 Satz 1, § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 27a Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder § 20 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Internet veröffentlicht, ist dieser vom Träger des Vorhabens auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. § 23 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung gilt entsprechend. Maßgeblich ist der Inhalt des im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zur Einsicht ausgelegten Plans. Hierauf ist bei der Veröffentlichung hinzuweisen.
§ 37f Projektmanager
Die Anhörungsbehörde kann einen Dritten mit der Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten, insbesondere
auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Vorhabenträgers beauftragen. § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 73 Abs. 9 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt. Die Entscheidung über den Planfeststellungsantrag verbleibt bei der zuständigen Behörde."
20. § 38 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| Vom Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren oder von dem Zeitpunkt an, zu dem den Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen (§ 73 Abs. 3 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz), dürfen auf den vom Plan betroffenen Flächen bis zu ihrer Übernahme durch den Träger der Straßenbaulast wesentlich wertsteigernde oder den geplanten Straßenbau erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden. | "Vom Beginn der Veröffentlichung der Pläne im Internet oder ihrer Auslegung im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens oder von dem Zeitpunkt an, zu dem den Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen (§ 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 73 Abs. 3 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes), oder er ihnen zugänglich gemacht wird, dürfen auf den vom Plan betroffenen Flächen bis zu ihrer Übernahme durch den Träger der Straßenbaulast wesentlich wertsteigernde oder den geplanten Straßenbau erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden." |
b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "nicht" gestrichen und nach der Angabe "Absatz 1" das Wort "nicht" eingefügt.
21. § 40 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Feststellung" die Wörter "oder Genehmigung" eingefügt.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
"(1a) Der Träger des Vorhabens kann verlangen, dass bereits nach Ablauf der Einwendungsfrist nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 73 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes das Verfahren zur vorzeitigen Besitzeinweisung in das Grundstück eines Dritten durchgeführt wird. In diesem Fall ist der nach dem Verfahrensstand zu erwartende Planfeststellungsbeschluss oder die zu erwartende Plangenehmigung dem Verfahren zur vorzeitigen Besitzeinweisung zugrunde zu legen. Der Besitzeinweisungsbeschluss ist mit der aufschiebenden Bedingung zu verbinden, dass sein Ergebnis durch den Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung bestätigt wird. Wird das Ergebnis des Besitzeinweisungsbeschlusses durch den Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung nicht bestätigt, ist ein neuer Besitzeinweisungsbeschluss auf der Grundlage des ergangenen Planfeststellungsbeschlusses oder der ergangenen Plangenehmigung herbeizuführen."
c) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 angefügt:
"(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten entsprechend für Grundstücke, die für Unterhaltungsmaßnahmen benötigt werden. Bei Unterhaltungsmaßnahmen bedarf es nicht der vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung."
22. § 41 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort "zur" die Wörter "Unterhaltung oder" und nach dem Wort "festgestellten" die Wörter "oder genehmigten" eingefügt.
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort "festgestellte" die Wörter "oder genehmigte" eingefügt.
c) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe " § 37" durch die Wörter "den §§ 37 und 37b" ersetzt.
23. In § 42 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 werden die Wörter "damit in Zusammenhang stehende" durch die Wörter "die ihnen dienenden" ersetzt.
24. § 47 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Ortslage" die Wörter "im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2" eingefügt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nach dem Wort "Gemeinde" werden ein Komma und die Wörter "der Bund, das Land und die Landkreise" eingefügt.
bb) Das Wort "kann" wird durch das Wort "können" ersetzt.
cc) Nach dem Wort "Verkehrssicherungspflicht" werden die Wörter "ganz oder teilweise" eingefügt.
25. § 48 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 8 wird folgende neue Nummer 9 eingefügt:
"9. entgegen § 25 Abs. 2 Satz 1 Schutzwaldungen nicht erhält oder nicht den Schutzzwecken entsprechend unterhält;".
b) Die bisherige Nummer 9 wird neue Nummer 10.
c) Nach der neuen Nummer 10 wird folgende Nummer 11 eingefügt:
"11. entgegen § 33 Abs. 4 Satz 1 eine Umleitung nach schriftlicher Aufforderung nicht duldet;".
d) Die bisherige Nummer 10 wird Nummer 12.
e) In Nummer 12 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.
f) Nach Nummer 12 wird folgende Nummer 13 angefügt:
"13. entgegen der Veränderungssperre nach § 38 Abs. 1 Satz 1 wesentlich wertsteigernde oder den geplanten Straßenbau erheblich erschwerende Veränderungen vornimmt."
26. § 51 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 4 wird folgender Satz 5 angefügt:
"Mit Bestandskraft des Bestandsverzeichnisses nach § 4 Abs. 2 wird die Entscheidung nach Satz 2 ersetzt."
b) Absatz 5
(5) Innerhalb eines angemessenen Zeitraums ist zu überprüfen, ob die Straßen entsprechend ihrer Verkehrsbedeutung gemäß § 3 eingruppiert sind. Bei Vorliegen der Voraussetzungen ist nach den Bestimmungen des § 7 eine Umstufung vorzunehmen. Auf diese Fälle findet § 11 Abs. 4 Satz 1 keine Anwendung.
wird aufgehoben. Die Absätze 6 bis 9 werden die Absätze 5 bis 8.
c) Nach Absatz 8 werden folgende Absätze 9 und 10 angefügt:
"(9) § 37c gilt auch für Planfeststellungsbeschlüsse und Plangenehmigungen, die vor dem Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Straßengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt erlassen worden sind, soweit der Plan noch nicht außer Kraft getreten ist.
(10) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Straßengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt eingeleiteten und noch nicht abgeschlossenen Planfeststellungs-, Plangenehmigungs- und Enteignungsverfahren sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes in der bis zum Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Straßengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt geltenden Fassung zu Ende zu führen."
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung (03.03.2026) in Kraft.
ID 260678
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