Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Dolmetschergesetzes des Landes Sachsen-Anhalt, des Nachbarschaftsgesetzes und anderer Vorschriften.
- Sachsen-Anhalt -
Vom 16. Juni 2026
(GVBl. LSA Nr. 12 vom 22.06.2026 S. 247)
Artikel 1
DolmG LSA - Dolmetschergesetz des Landes Sachsen-Anhalt
§ 1 Begriffsbestimmungen
(1) Sprachmittler im Sinne dieses Gesetzes sind
die zur Sprachübertragung eines Textes oder einer Aussage aus einer Ausgangssprache in eine Zielsprache tätig werden.
(2) Die Tätigkeit der Dolmetscher umfasst die mündliche, die der Übersetzer die schriftliche Übertragung einer Sprache. Die Tätigkeit der Übersetzer kann auch die Bestätigung fremder Übersetzungen umfassen. Die Tätigkeit der Gebärdensprachdolmetscher umfasst die Übertragung der Deutschen Gebärdensprache und lautsprachbegleitender Gebärden in die deutsche Laut- und Schriftsprache und umgekehrt.
(3) Sprache im Sinne dieses Gesetzes sind auch sonstige anerkannte Kommunikationstechniken, insbesondere die Blindenschrift.
§ 2 Anwendungsbereich
(1) Nach diesem Gesetz werden Dolmetscher für behördliche und notarielle Zwecke allgemein beeidigt und Übersetzer allgemein ermächtigt.
(2) Gerichtliche Dolmetscher werden nach dem Gerichtsdolmetschergesetz allgemein beeidigt.
§ 3 Zuständigkeit
(1) Der Präsident des Landgerichtes Halle ist zuständig für
(2) Die nach Absatz 1 bestimmte Stelle nimmt im Rahmen der Amtshilfe und der Verwaltungszusammenarbeit mit Behörden anderer Mitglieds- oder Vertragsstaaten die in den Artikeln 8 und 56 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.09.2005 S. 22; L 271 vom 16.10.2007 S. 18; L 93 vom 04.04.2008 S. 28; L 33 vom 03.02.2009 S. 49; L 305 vom 24.10.2014 S. 115), zuletzt geändert durch den Delegierten Beschluss (EU) 2025/2187 (ABl. L, 2025/2187, 29.10.2025), in der jeweils geltenden Fassung, geregelten Befugnisse und Verpflichtungen wahr.
(3) Die Verfahren nach diesem Gesetz können mit Ausnahme der allgemeinen Beeidigung und allgemeinen Ermächtigung über eine einheitliche Stelle nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.
§ 4 Antrag auf allgemeine Beeidigung oder allgemeine Ermächtigung
(1) Von der nach § 3 zuständigen Stelle wird auf Antrag für eine Sprache oder mehrere Sprachen als Dolmetscher für behördliche und notarielle Zwecke allgemein beeidigt oder als Übersetzer allgemein ermächtigt, wer
(2) Über die erforderlichen Fachkenntnisse nach Absatz 1 Nr. 6 verfügt, wer über Grundkenntnisse der deutschen Rechtssprache verfügt und
Die Grundkenntnisse der deutschen Rechtssprache können auch durch eine Prüfung nach Satz 1 Nrn. 1 und 2 nachgewiesen werden.
(3) Dem Antrag nach Absatz 1 sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen, insbesondere
(4) Die nach § 3 zuständige Stelle bestätigt binnen eines Monats nach Eingang des Antrages den Empfang der von dem Antragsteller eingereichten Unterlagen und fordert ihn gegebenenfalls auf, weitere Unterlagen nachzureichen. Das Verfahren ist innerhalb von drei Monaten nach vollständigem Eingang aller Unterlagen abzuschließen. Diese Frist kann in begründeten Fällen um einen Monat verlängert werden. Bestehen Zweifel an der Echtheit von vorgelegten Bescheinigungen oder Nachweisen oder benötigt die nach § 3 zuständige Stelle weitere Informationen, so kann sie durch Nachfrage bei der zuständigen Stelle des Herkunftsstaates die Echtheit überprüfen oder entsprechende Informationen einholen.
(5) Für die Dauer der Ermittlungen nach Absatz 4 Satz 4 ist der Fristablauf nach Absatz 4 Satz 2 gehemmt.
§ 5 Alternativer Befähigungsnachweis
(1) Die nach § 4 Abs. 1 Nr. 6 erforderlichen Fachkenntnisse können statt mit einer bestandenen Prüfung nach § 4 Abs. 2 Satz 1 auf andere Weise nachgewiesen werden, wenn ein besonderes Bedürfnis für die allgemeine Beeidigung oder allgemeine Ermächtigung besteht und
(2) Fachkenntnisse sind in geeigneter Weise nachzuweisen. Als Nachweis im Sinne des Absatzes 1 für Sprachkenntnisse der deutschen sowie der zu beeidigenden oder zu ermächtigenden Sprache kommen insbesondere in Betracht:
(3) Bei Antragstellern, deren Qualifikation im Vollzug der Richtlinie 2005/36/EG als gleichwertig anerkannt wurde, ist die Voraussetzung des § 4 Abs. 1 Nr. 6 nicht nochmals nachzuprüfen, soweit im Herkunftsstaat gleichwertige oder vergleichbare Anforderungen an die Ausbildung und Prüfung gestellt wurden. Antragsteller, deren Qualifikation nicht im Sinne des Satzes 1 als gleichwertig anerkannt wurde, können die fehlenden Kenntnisse und Ausbildungsinhalte durch erfolgreichen Abschluss der Eignungsprüfung oder eines Anpassungslehrgangs ausgleichen, wenn die Anforderungen an die Ausbildung und Prüfung im Herkunftsstaat nur teilweise gleichwertig oder teilweise vergleichbar sind.
(4) Zuständig für die nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Gerichtsdolmetschergesetzes und § 4 Abs. 3 des Gerichtsdolmetschergesetzes sowie die nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b und Nr. 2 Buchst. b und nach Absatz 3 erforderliche Anerkennung der Gleichwertigkeit ausländischer Bildungsabschlüsse und Berufsqualifikationen ist das für allgemein bildendes und berufsbildendes Schulwesen zuständige Ministerium.
(5) Das für allgemein bildendes und berufsbildendes Schulwesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung das Verfahren und die Voraussetzungen für die Anerkennung nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Gerichtsdolmetschergesetzes und § 4 Abs. 3 des Gerichtsdolmetschergesetzes sowie nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b und Nr. 2 Buchst. b und nach Absatz 3 zu regeln.
§ 6 Allgemeine Beeidigung und allgemeine Ermächtigung
(1) Der Dolmetscher für behördliche und notarielle Zwecke hat einen Eid dahin zu leisten, dass er treu und gewissenhaft übertragen werde (allgemeine Beeidigung). Auf die allgemeine Beeidigung ist § 189 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes anzuwenden.
(2) Der Übersetzer ist auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Pflichten nach § 7 zu verpflichten. § 1 Abs. 2 und 3 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547), geändert durch § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942), gilt entsprechend.
(3) Nach der Verpflichtung nach Absatz 2 ist der Übersetzer ermächtigt, die Richtigkeit und Vollständigkeit von Übersetzungen für eine bestimmte Sprache unter Angabe der Bezeichnung nach § 8 Abs. 2 zu bescheinigen (allgemeine Ermächtigung). § 142 Abs. 3 Satz 3 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. In der Bescheinigung ist kenntlich zu machen, wenn nur ein Teil des Dokuments übersetzt wurde. Es ist auf Auffälligkeiten des übersetzten Dokuments, insbesondere unleserliche Worte, Änderungen oder Auslassungen hinzuweisen, sofern sich dies nicht aus der Übersetzung ergibt. Die Bescheinigung kann auch in elektronischer Form gemäß § 126a Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches erteilt werden. Die Sätze 1 bis 5 gelten entsprechend, wenn ein Übersetzer eine ihm zur Prüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit vorgelegte Übersetzung eines anderen Übersetzers als richtig und vollständig bescheinigt.
(4) Über die allgemeine Beeidigung von Dolmetschern für behördliche und notarielle Zwecke sowie die allgemeine Ermächtigung von Übersetzern ist
§ 7 Pflichten
(1) Sprachmittler sind verpflichtet, treu und gewissenhaft zu übertragen. Ihnen ist es untersagt, Tatsachen, die ihnen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit zur Kenntnis gelangen, Dritten unbefugt mitzuteilen oder sie zum Nachteil anderer zu verwerten.
(2) Sprachmittler haben der nach § 3 zuständigen Stelle unverzüglich die Änderung ihrer personenbezogenen Daten gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 und 4 sowie alle sonstigen Änderungen mitzuteilen, die für die Tätigkeit als Sprachmittler erheblich sind, wie insbesondere eine gegen sie verhängte gerichtliche Strafe oder Maßregel der Sicherung und Besserung, ihre Eintragung in das Schuldnerverzeichnis sowie die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen.
§ 8 Bezeichnung
(1) Die allgemeine Beeidigung berechtigt zum Führen der Bezeichnung "allgemein beeidigte Dolmetscherin" oder "allgemein beeidigter Dolmetscher" jeweils ergänzt um die Angabe der Sprache, für die die Dolmetscherin oder der Dolmetscher allgemein beeidigt ist.
(2) Die allgemeine Ermächtigung berechtigt zum Führen der Bezeichnung "allgemein ermächtigte Übersetzerin" oder "allgemein ermächtigter Übersetzer" jeweils ergänzt um die Angabe der Sprache, für die die Übersetzerin oder der Übersetzer allgemein ermächtigt ist.
§ 9 Befristung der allgemeinen Beeidigung oder allgemeinen Ermächtigung; Verlängerung, Verzicht und Widerruf
(1) Die allgemeine Beeidigung oder allgemeine Ermächtigung endet fünf Jahre nach Aushändigung der Urkunde gemäß § 6 Abs. 4 Nr. 2. Sie wird auf Antrag des Sprachmittlers jeweils um weitere fünf Jahre verlängert, wenn keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 bis 6 fehlen. Dem Antrag auf Verlängerung ist ein aktueller Nachweis nach § 4 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 beizufügen. Hat der Sprachmittler die Verlängerung der allgemeinen Beeidigung oder allgemeinen Ermächtigung vor Ablauf der Frist nach Satz 1 beantragt, so besteht die allgemeine Beeidigung oder allgemeine Ermächtigung bis zur bestandskräftigen Entscheidung über die Verlängerung durch die nach § 3 zuständige Stelle fort.
(2) Die allgemeine Beeidigung oder allgemeine Ermächtigung wird unwirksam, wenn der Sprachmittler auf sie durch schriftliche Erklärung verzichtet.
(3) Die allgemeine Beeidigung oder allgemeine Ermächtigung kann von der nach § 3 zuständigen Stelle widerrufen werden, wenn der Sprachmittler
§ 10 Verlust und Rückgabe der Urkunde
(1) Der Verlust der gemäß § 6 Abs. 4 Nr. 2 ausgehändigten Urkunde ist der nach § 3 zuständigen Stelle unverzüglich mitzuteilen.
(2) Die Urkunde ist an die nach § 3 zuständige Stelle zurückzugeben, wenn die allgemeine Beeidigung oder allgemeine Ermächtigung
§ 11 Verarbeitung personenbezogener Daten
(1) Die nach § 3 zuständige Stelle darf die für die allgemeine Beeidigung oder allgemeine Ermächtigung sowie die für die Angaben nach § 9 erforderlichen personenbezogenen Daten verarbeiten. Zu den personenbezogenen Daten nach Satz 1 gehören der Name, die Vornamen, die ladungsfähige Anschrift, die Berufsbezeichnung, das Ablaufdatum der Befristung sowie die Sprache, für die der Sprachmittler allgemein beeidigt oder allgemein ermächtigt ist. Diese personenbezogenen Daten dürfen in einem automatisierten Verfahren auf Abruf verarbeitet werden. Mit Einwilligung des Antragstellers können weitere personenbezogene Daten nach den Sätzen 1 und 3 verarbeitet werden.
(2) Die nach § 3 zuständige Stelle darf die personenbezogenen Daten nach Absatz 1 auf Anfrage den Gerichten sowie anderen öffentlichen Stellen des Bundes und der Länder übermitteln. Die Übermittlung kann auch dadurch erfolgen, dass die personenbezogenen Daten in einer gemeinsamen Datenbank gespeichert werden. Die personenbezogenen Daten dürfen von anderen Stellen nur dazu verarbeitet werden, nach allgemein beeidigten oder allgemein ermächtigten Sprachmittlern zu suchen.
(3) Die nach § 3 zuständige Stelle erteilt auf Antrag Auskunft über das Bestehen oder Nichtbestehen der allgemeinen Beeidigung oder allgemeinen Ermächtigung eines Sprachmittlers. Der Antrag ist zu begründen. Die Auskunft kann verweigert werden, wenn ihr schutzwürdige Belange des Sprachmittlers entgegenstehen.
(4) Mit Einwilligung des Sprachmittlers werden die in Absatz 1 genannten und in einem automatisierten Verfahren auf Abruf geführten personenbezogenen Daten im Internet veröffentlicht.
(5) Die Eintragung im automatisierten Verfahren auf Abruf gemäß Absatz 1 Satz 3 und im Internet gemäß Absatz 4 ist auf eigenen Antrag, nach Ablauf der Befristung, im Todesfall, nach Verzicht oder nach bestandskräftiger oder vollziehbarer Rücknahme oder nach bestandskräftigem oder vollziehbarem Widerruf der allgemeinen Beeidigung oder allgemeinen Ermächtigung zu löschen.
§ 12 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer unbefugt eine Bezeichnung nach § 8 führt oder eine Bezeichnung führt, die damit verwechselt werden kann.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 3.000 Euro geahndet werden.
(3) Die Staatsanwaltschaft bei der nach § 3 zuständigen Stelle ist als Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 349, S. 13), für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 zuständig.
§ 13 Übergangsvorschrift
Für Dolmetscher und Übersetzer, die vor dem 1. Januar 2023 im Land Sachsen-Anhalt allgemein beeidigt oder allgemein ermächtigt worden sind, und für Gebärdensprachdolmetscher, die vor dem 12. Dezember 2025 im Land Sachsen-Anhalt allgemein beeidigt worden sind, tritt die allgemeine Beeidigung oder allgemeine Ermächtigung mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft.
§ 14 Sprachliche Gleichstellung
Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
§ 15 Einschränkung von Grundrechten
Durch dieses Gesetz werden das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aus Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes und das Grundrecht auf Schutz personenbezogener Daten aus Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt eingeschränkt.
Artikel 2
Justizkostengesetz des Landes Sachsen-Anhalt
Nummer 4 der Anlage des Justizkostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 23. August 1993 (GVBl. LSA S. 449), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 16. Februar 2023 (GVBl. LSA S. 37, 38), erhält folgende Fassung:
| Nr. | Gegenstand | Gebühren |
| 4. | Allgemeine Beeidigung von gerichtlichen Dolmetschern, Dolmetschern für behördliche und notarielle Zwecke sowie Ermächtigung von Übersetzern
Anmerkung: Gebührenfrei sind Amtshandlungen nach den Nummern 4.1 bis 4.4, 4.6 bis 4.8 bei Antragstellung durch Richter und Justizbeamte. | |
| 4.1 | Entscheidung über den Antrag auf allgemeine Beeidigung von gerichtlichen Dolmetschern nach § 3 des Gerichtsdolmetschergesetzes sowie von Dolmetschern für behördliche und notarielle Zwecke nach § 4 des Dolmetschergesetzes des Landes Sachsen-Anhalt für eine Sprache | 150 Euro |
| 4.2 | Entscheidung über den Antrag auf allgemeine Ermächtigung von Übersetzern nach § 4 des Dolmetschergesetzes des Landes Sachsen-Anhalt für eine Sprache | 150 Euro |
| 4.3 | Amtshandlungen bei kombiniertem Antrag nach den Nummern 4.1 und 4.2 | 170 Euro |
| 4.4 | Bei Amtshandlungen nach Nummer 4.1, 4.2 oder 4.3 bei gleichzeitigem Antrag für mehrere Sprachen erhöht sich die Gebühr für jede weitere Sprache um | 50 Euro |
| 4.5 | Bei Antragsrücknahme ermäßigt sich die Gebühr für die Amtshandlungen nach den Nummern 4.1 bis 4.4 auf | 75 Euro |
| 4.6 | Entscheidung über den Antrag auf Verlängerung der allgemeinen Beeidigung von Gerichtsdolmetschern nach § 7 Abs. 1 Satz 2 des Gerichtsdolmetschergesetzes und der allgemeinen Beeidigung oder allgemeinen Ermächtigung der Sprachmittler nach § 9 Abs. 1 Satz 2 des Dolmetschergesetzes des Landes Sachsen-Anhalt | 100 Euro |
| 4.7 | Amtshandlungen bei kombiniertem Antrag auf Verlängerung nach Nummer 4.6 | 120 Euro |
| 4.8 | Bei Antragsrücknahme ermäßigt sich die Gebühr für die Amtshandlungen nach den Nummern 4.6 und 4.7 auf | 50 Euro |
Artikel 3
Verordnung über sachliche Zuständigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
§ 3 der Verordnung über sachliche Zuständigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten vom 2. März 2010 (GVBl. LSA S. 106), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 33 des Gesetzes vom 12. März 2026 (GVBl. LSA S. 72, 80), wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 7 wird nach der Angabe "(BGBl. I S. 1102, 1120)" der Punkt durch ein Semikolon ersetzt.
2. Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 8 angefügt:
"8. § 11 des Gerichtsdolmetschergesetzes sowie § 12 des Dolmetschergesetzes des Landes Sachsen-Anhalt."
Artikel 4
Dolmetschereignungsverordnung
Die Dolmetschereignungsverordnung vom 11. Juni 2010 (GVBl. LSA S. 358), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. August 2015 (GVBl. LSA S. 452), wird aufgehoben.
Artikel 5
Dolmetscherbeeidigungszuständigkeitsverordnung
Die Dolmetscherbeeidigungszuständigkeitsverordnung vom 20. Dezember 2022 (GVBl. LSA S. 391) wird auf - gehoben.
Artikel 6
Nachbarschaftsgesetz
Das Nachbarschaftsgesetz vom 13. November 1997 (GVBl. LSA S. 958), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 18. Mai 2010 (GVBl. LSA S. 340, 341), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 16 folgende Angabe eingefügt:
" § 16a Überbau durch Wärmedämmung".
2. Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt:
" § 16a Überbau durch Wärmedämmung
(1) Der Eigentümer oder die Eigentümerin und der oder die Nutzungsberechtigte eines Grundstücks haben einen Überbau auf ihr Grundstück bis zu 0,25 Meter durch eine Wärmedämmung an der Außenwand eines auf einem Nachbargrundstück bestehenden Gebäudes zu dulden, soweit und solange
Die Duldungspflicht besteht auch für weitere, mit der Wärmedämmung in Zusammenhang stehende untergeordnete Bauteile und die notwendige Änderung von Bauteilen.
(2) Die Duldungspflicht nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, wenn
(3) Dem oder der Duldungsverpflichteten des überbauten Grundstücks ist ein angemessener Ausgleich in Geld zu leisten. Soweit nichts anderes vereinbart wird, gelten § 912 Abs. 2, § 913 und § 914 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend.
(4) Für die Pflicht zur Anzeige des Vorhabens und die Pflicht, Schadensersatz zu leisten, gilt § 6 Abs. 2 und 3 entsprechend.
(5) Der oder die durch den Überbau Begünstigte hat die Wärmedämmung in einem ordnungsgemäßen und funktionsgerechten Zustand zu erhalten.
(6) Der oder die Duldungsverpflichtete ist berechtigt, die Beseitigung der Wärmedämmung zu verlangen, wenn und soweit er oder sie selbst zulässigerweise an die Grenzwand anbauen will."
Artikel 7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung (23.06.2026) in Kraft. Gleichzeitig tritt das Dolmetschergesetz des Landes Sachsen-Anhalt vom 16. Dezember 2009 (GVBl. LSA S. 700, 702), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 18. Februar 2020 (GVBl. LSA S. 25, 40), außer Kraft.
ID 261657
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