Änderungstext
Drittes Gesetz zur Änderung des Architektengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt
- Sachsen-Anhalt -
Vom 15. Juli 2026
(GVBl. LSA Nr. 15 vom 27.07.2026 S. 338)
Das Architektengesetz des Landes Sachsen-Anhalt vom 28. April 1998 (GVBl. LSA S. 243), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. März 2024 (GVBl. LSA S. 28), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 6a wird folgende Angabe eingefügt:
" § 6b Beschleunigtes Fachkräfteverfahren nach § 81a des Aufenthaltsgesetzes".
b) Die Angabe zu § 7 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| § 7 Gesellschaften | " § 7 Berufsgesellschaften". |
c) Nach der Angabe zu § 7 werden folgende Angaben eingefügt:
" § 7a Personengesellschaften
§ 7b Kapitalgesellschaften".
d) Die Angabe zu § 10 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| § 10 Haftungsbeschränkung bei Partnerschaftsgesellschaften | " § 10 (weggefallen)". |
e) Die Angabe zu § 32 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| § 32 Aufsichtsbehörde | " § 32 Aufsichtsbehörden". |
f) Nach der Angabe zu § 36 werden folgende Angaben angefügt:
"Anlage 1
Anlage 2".
2. § 1 Abs. 1 bis 4 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
(1) Berufsaufgaben der Architektinnen und Architekten sind in den Fachrichtungen
(2) Berufsaufgabe der Stadtplanerinnen und Stadtplaner ist die gestaltende, ökologische, technische, wirtschaftliche und soziale Stadt- und Raumplanung, insbesondere die Erarbeitung städtebaulicher Pläne. (3) Die Beratung, Betreuung und Vertretung des Auftraggebers in den mit der Planung und Durchführung eines Vorhabens zusammenhängenden Fragen einschließlich der Überwachung und Koordinierung der Ausführung gehören mit zu den Berufsaufgaben der Berufsangehörigen nach den Absätzen 1 und 2. (4) Zu den Berufsaufgaben der Berufsangehörigen nach den Absätzen 1 und 2 gehört auch die Erstellung von Fachgutachten, zu denen der Berufsangehörigen nach Absatz 1 Nrn. 1 und 3 auch die Ausarbeitung städtebaulicher Pläne. | "(1) Berufsaufgaben der Architektinnen und Architekten sind in den Fachrichtungen
(2) Berufsaufgaben der Stadtplanerinnen und Stadtplaner sind insbesondere die gestaltende, technische, wirtschaftliche, umweltgerechte und soziale Stadt- und Raumplanung sowie die Erarbeitung von Bauleitplänen und sonstiger städtebaulicher Pläne. (3) Zu den Berufsaufgaben der Berufsangehörigen nach den Absätzen 1 und 2 gehören die Beratung, Betreuung und Vertretung der Auftraggeber, der Arbeitgeber oder der Dienstherren in den mit der Planung, Ausführung und Steuerung des Vorhabens zusammenhängenden Angelegenheiten sowie die Projektentwicklung und die Überwachung der Ausführung. Zu den Berufsaufgaben können auch Sachverständigen-, Lehr-, Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten, sonstige Dienstleistungen bei der Vorbereitung und Steuerung von Planungs- und Baumaßnahmen sowie bei der Nutzung von Bauwerken und die Wahrnehmung der damit verbundenen sicherheits- und gesundheitstechnischen Belange gehören. (4) Kennzeichen der beruflichen Tätigkeit der Berufsangehörigen nach den Absätzen 1 und 2 ist die geistigschöpferische Bewältigung der Berufsaufgaben unter Berücksichtigung ihrer Vielschichtigkeit insbesondere auch im Hinblick auf technischfunktionale, sozioökonomische, baukulturelle, rechtliche und ökologische Belange. Die Tätigkeit berücksichtigt die Bedürfnisse der Auftraggeber und des Gemeinwesens und achtet dabei das architektonische Erbe sowie die natürlichen Lebensgrundlagen." |
3. § 2 Abs. 6 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| (6) Berufsangehörige nach § 1 Abs. 1 und 2 können ihren Beruf als Partner im Rahmen einer Partnerschaftsgesellschaft im Sinne des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes ausüben, wenn insgesamt mindestens 50 v. H. der Partner Berufsangehörige im Sinne des § 1 Abs. 1 und 2 sind. | "(6) Berufsangehörige nach § 1 Abs. 1 und 2 dürfen sich zur gemeinschaftlichen Ausübung ihres Berufes zu Berufsgesellschaften verbinden. Näheres regeln die §§ 7, 7a und 7b." |
4. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Im bisherigen Wortlaut werden die Wörter "(Auswärtige Dienstleister)" gestrichen.
bb) Es wird folgender Satz 2 angefügt:
"Das Führen mehrerer Berufsbezeichnungen ist zulässig."
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| (3) Gesellschaften, die Sitz oder Niederlassung in Sachsen-Anhalt haben oder hier überwiegend tätig sind, dürfen die in Absatz 1 geschützten Berufsbezeichnungen je nach Fachrichtung in ihren Namen aufnehmen. Gesellschaften, die keine Partnerschaftsgesellschaften sind, dürfen dies nur, wenn sie die in § 7 Abs. 1 Satz 4 Nrn. 1 bis 4 genannten Voraussetzungen erfüllen. | "(3) In Sachsen-Anhalt darf die Bezeichnung "Juniorarchitektin" und "Juniorarchitekt" in der jeweiligen Fachrichtung sowie "Juniorstadtplanerin" und "Juniorstadtplaner" führen, wer in die Liste der Juniormitglieder bei der Architektenkammer Sachsen-Anhalt eingetragen ist." |
c) Nach Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 4 eingefügt:
"(4) Neben dem Führen im Namen einer Berufsgesellschaft dürfen die Berufsbezeichnungen nach Absatz 1 nur verwendet werden, wenn die Voraussetzungen nach den §§ 7, 7a oder 7b vorliegen und die Berufsgesellschaft unter einer solchen Bezeichnung in das Verzeichnis der Berufsgesellschaften eingetragen ist."
d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und das Wort "Gesellschaften" wird durch das Wort "Berufsgesellschaften" ersetzt.
5. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
"Der Antrag kann schriftlich oder elektronisch gestellt werden."
b) In Absatz 4 Satz 2 Halbsatz 1 werden die Wörter "Delegierten Beschluss (EU) 2019/608 (ABl. L 104 vom 15.04.2019 S. 1)" durch die Wörter "Delegierten Beschluss (EU) 2025/2187 (ABl. L, 2025/ 2187, 29.10.2025)" ersetzt.
c) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:
"(7) In einer besonderen Abteilung der Architekten- und Stadtplanerliste werden Berufsangehörige geführt, die nicht berufstätig sind."
6. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Im Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe " § 4 Abs. 1" durch die Angabe " § 4 Abs. 1 Satz 1" ersetzt.
bbb) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aaaa) In Buchstabe a werden nach dem Wort "Architektur" ein Komma und die Wörter "in der bei Anwendung des ECTS-Systems mindestens 240 Punkte erworben werden können und die Ausbildungsinhalte nach Anlage 1 Abschn. 1 Nr. 1 vermittelt werden," eingefügt.
bbbb) In Buchstabe b werden nach dem Wort "befähigt" ein Semikolon und die Wörter "in den Fachrichtungen oder Studiengängen nach Halbsatz 1 müssen bei Anwendung des ECTS-Systems mindestens 240 Punkte erworben werden können und in ihnen müssen die Ausbildungsinhalte nach Anlage 1 Abschn. 2 Nr. 1, Abschn. 3 Nr. 1 oder Abschn. 4 Nr. 1 vermittelt werden;" eingefügt.
bb) Die Sätze 2 und 3
Die Tätigkeit im Sinne von Satz 1 Nr. 2 Buchst. a und b kann in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem durch Abkommen gleichgestellten Staat ausgeübt werden. Die berufspraktische Tätigkeit oder berufspraktische Teilzeittätigkeit im Sinne von Satz 1 Nr. 2 Buchst. a und b erfolgt unter Aufsicht einer Person oder Stelle, die von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates zugelassen wurde.
werden aufgehoben.
b) Nach Absatz 1 werden folgende neue Absätze 2 bis 5 eingefügt:
"(2) Die Tätigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 Buchst. a und b kann in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem durch Abkommen gleichgestellten Staat ausgeübt werden.
(3) Die berufspraktische Tätigkeit oder berufspraktische Teilzeittätigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 Buchst. a und b erfolgt unter Aufsicht einer berufsangehörigen Person nach § 1 Abs. 1 Nrn. 1, 2 oder 3 oder Abs. 2 in der jeweiligen Fachrichtung oder einer Stelle, die von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates dafür zugelassen wurde.
(4) Die Ausbildungsinhalte nach Absatz 1 werden in Anlage 1 bestimmt. Die Lehrveranstaltungen aus den Bereichen nach Anlage 1 Abschn. 1 Nr. 1 Buchst. a und b, Abschn. 2 Nr. 1 Buchst. a und b, Abschn. 3 Nr. 1 Buchst. a und b sowie Abschn. 4 Nr. 1 Buchst. a und b haben überwiegend in Präsenz stattzufinden.
(5) Absatz 3 gilt nicht für Assessorinnen und Assessoren der Fachrichtungen Architektur, Städtebau oder Landespflege nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für das technische Referendariat im Land Sachsen-Anhalt vom 18. Oktober 2016 (GVBl. LSA S. 264), geändert durch Verordnung vom 4. August 2025 (GVBl. LSA S. 583)."
c) Der bisherige Absatz 2 wird neuer Absatz 6 und die Angabe "Satz 1" wird gestrichen.
d) Der bisherige Absatz 3 wird neuer Absatz 7 und erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| (7) Das Berufspraktikum nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a darf erst nach Abschluss der ersten drei Studienjahre erfolgen. Mindestens ein Jahr des Berufspraktikums muss auf den während des Studiums nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a erworbenen Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen aufbauen. Ein solches Berufspraktikum unter Aufsicht kann in einem Drittstaat absolviert werden. Das Berufspraktikum ist von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates zu bewerten. | "(7) Das Berufspraktikum nach Absatz 1 Nr. 1 Buchst. a darf erst nach Abschluss der ersten drei Studienjahre erfolgen. Mindestens ein Jahr des Berufspraktikums muss auf den während des Studiums nach Absatz 1 Nr. 1 Buchst. a erworbenen Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen aufbauen. Ein solches Berufspraktikum unter Aufsicht kann in einem Drittstaat absolviert werden. Das Berufspraktikum ist von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates zu bewerten." |
e) Der bisherige Absatz 4 wird neuer Absatz 8.
f) Der bisherige Absatz 5 wird neuer Absatz 9 und erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| (9) Die Hochschulabsolventinnen und Hochschulabsolventen haben den Beginn der berufspraktischen Tätigkeit im Sinne von Absatz 1 der Architektenkammer Sachsen-Anhalt anzuzeigen. Durch die Anzeige werden sie nicht Mitglieder der Architektenkammer Sachsen-Anhalt. | "(9) Die Hochschulabsolventinnen und Hochschulabsolventen haben den Beginn der berufspraktischen Tätigkeit im Sinne der Absätze 1 und 7 der Architektenkammer Sachsen-Anhalt anzuzeigen. Durch die Anzeige werden sie nicht Mitglieder der Architektenkammer Sachsen-Anhalt. Die Anzeige kann schriftlich oder elektronisch erfolgen." |
g) Der bisherige Absatz 6 wird neuer Absatz 10 und in Satz 3 wird die Angabe "Absatz 7" durch die Angabe "Absatz 11" ersetzt.
h) Der bisherige Absatz 7 wird neuer Absatz 11 und die Angabe "Absatz 6" wird durch die Angabe "Absatz 10" ersetzt.
i) Der bisherige Absatz 8 wird neuer Absatz 12.
j) Der bisherige Absatz 9 wird neuer Absatz 13 und die Angabe " § 4 Abs. 1" wird durch die Angabe " § 4 Abs. 1 Satz 1" ersetzt.
k) Der bisherige Absatz 10 wird neuer Absatz 14.
7. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "Satz 1" gestrichen.
b) In Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 wird jeweils die Angabe "Satz 1" gestrichen.
8. § 6a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| (2) Erfordert die Ausübung des Berufes im Sinne des § 3 Abs. 1 und 2 genaue Kenntnis in Sachsen-Anhalt geltenden Rechts oder verfügt die antragstellende Person über einen Ausbildungsnachweis, der nicht im Anhang V Nummer 5.7. der Richtlinie 2005/36/EG genannt ist, so hat die Architektenkammer Sachsen-Anhalt als Ausgleichsmaßnahme eine Eignungsprüfung vorzuschreiben. | "(2) Beantragt die Inhaberin oder der Inhaber einer Berufsqualifikation gemäß Artikel 11 Buchst. c bis e der Richtlinie 2005/36/EG die Anerkennung der Berufsqualifikation als Architekt oder Architektin, hat die Architektenkammer Sachsen-Anhalt als Ausgleichsmaßnahme eine Eignungsprüfung vorzuschreiben." |
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Der bisherige Wortlaut wird wie folgt geändert:
aaa) Nach dem Wort "Beantragt" werden die Wörter "die Inhaberin oder" eingefügt.
bbb) Nach der Angabe "Buchst. a" wird die Angabe "und b" eingefügt.
ccc) Das Wort "seiner" wird durch das Wort "der" ersetzt.
ddd) Das Wort "kann" wird durch das Wort "schreibt" ersetzt.
eee) Das Wort "vorschreiben" wird durch das Wort "vor" ersetzt.
bb) Es wird folgender Satz 2 angefügt:
"Unabhängig davon kann die Architektenkammer Sachsen-Anhalt in der Fachrichtung Architektur bei dem Vorliegen des Qualifikationsniveaus nach Artikel 11 Buchst. a der Richtlinie 2005/36/EG die Anerkennung versagen."
c) In Absatz 8 werden nach dem Wort "erstellt" die Wörter "auf der Grundlage der Anlage 1" eingefügt.
9. Nach § 6a wird folgender § 6b eingefügt:
" § 6b Beschleunigtes Fachkräfteverfahren nach § 81a des Aufenthaltsgesetzes
(1) Im Fall des § 81a Abs. 3 Nr. 2 des Aufenthaltsgesetzes ist die Architektenkammer Sachsen-Anhalt die zuständige Stelle. Sie erteilt im Fall eines Antrags auf Feststellung der Gleichwertigkeit der im Ausland erworbenen Berufsqualifikation die Zusicherung, eine Eintragung in die Architekten- und Stadtplanerliste mit der Berufsbezeichnung nach § 3 Abs. 1 und dem Zusatz "angestellt" nach § 2 Abs. 1 dann vorzunehmen, sobald die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 3 und § 6 erfüllt sind, es sei denn, wesentliche Unterschiede nach § 6a Abs. 1 und 3 stehen der Zusicherung entgegen. Wird die Zusicherung nach Satz 2 wegen wesentlicher Unterschiede nach § 6a Abs. 1 und 3 nicht abgegeben, so trifft die Architektenkammer Sachsen-Anhalt eine Feststellung nach § 6a Abs. 6 in Verbindung mit Abs. 8.
(2) Die nach § 71 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes zuständige Ausländerbehörde übersendet der Architektenkammer Sachsen-Anhalt den Antrag nach § 81a Abs. 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes, führt mit dieser den Schriftwechsel und nimmt die Entscheidung der Architektenkammer Sachsen-Anhalt über die Feststellung der Gleichwertigkeit der im Ausland erworbenen Berufsqualifikation entgegen.
(3) Dem Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation nach § 4 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Sachsen-Anhalt sind auch die Unterlagen nach § 4 Abs. 4 beizufügen.
(4) Die Architektenkammer Sachsen-Anhalt bestätigt innerhalb von zwei Wochen den Eingang des Antrags nach § 81a Abs. 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes einschließlich der vorgelegten Unterlagen. In der Eingangsbestätigung ist das Datum des Eingangs bei der Architektenkammer Sachsen-Anhalt mitzuteilen und auf die Frist nach Absatz 5 und die Voraussetzungen für den Beginn des Fristlaufs hinzuweisen. Sind die vorzulegenden Unterlagen unvollständig, teilt die Architektenkammer Sachsen-Anhalt innerhalb der Frist des Satzes 1 mit, welche Unterlagen nachzureichen sind. Die Mitteilung enthält den Hinweis, dass der Lauf der Frist nach Absatz 5 erst mit Eingang der vollständigen Unterlagen bei der Architektenkammer Sachsen-Anhalt beginnt.
(5) Die Architektenkammer Sachsen-Anhalt soll innerhalb von zwei Monaten über die Zusicherung nach Absatz 1 Satz 2 entscheiden oder die Feststellung nach Absatz 1 Satz 3 treffen. Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen. Sie kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies wegen der Besonderheiten der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung ist gegenüber dem Antragsteller zu begründen und ihm rechtzeitig mitzuteilen."
10. § 7 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| § 7 Gesellschaften
(1) Gesellschaften, die in ihrem Namen eine geschützte Berufsbezeichnung führen, haben dies der Architektenkammer Sachsen-Anhalt unverzüglich anzuzeigen. Bei Partnerschaftsgesellschaften gilt diese Verpflichtung als erfüllt, sobald die Architektenkammer Sachsen-Anhalt auf der Grundlage von § 6 der Partnerschaftsregisterverordnung eine entsprechende Mitteilung erhält. Partnerschaftsgesellschaften mit Sitz, Niederlassung oder überwiegender Tätigkeit in Sachsen-Anhalt sind in das Verzeichnis der Gesellschaften einzutragen. Gesellschaften im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 2 sind ebenfalls in das Verzeichnis der Gesellschaften der Kammer einzutragen, wenn der Architektenkammer Sachsen-Anhalt das Bestehen einer ausreichenden Haftpflichtversicherung sowie durch Satzung oder Gesellschaftsvertrag das Vorliegen folgender Voraussetzungen nachgewiesen werden:
Ist die Gesellschaft bereits in die Architekten- und Stadtplanerliste oder ein entsprechendes Verzeichnis einer Architektenkammer eingetragen, so genügt als Nachweis für das Vorliegen der Eintragungsvoraussetzungen eine Bestätigung der anderen Architektenkammer. (2) Wenn im Falle des Todes einer der in Absatz 1 Satz 4 Nr. 3 Satz 1 genannten Personen die dort genannten Voraussetzungen nicht mehr vorliegen, setzt der Eintragungsausschuß (§ 22) eine angemessene Frist, innerhalb der ein diesem Gesetz entsprechender Zustand herbeizuführen ist. Diese Frist darf höchstens vier Jahre betragen. (3) Gesellschaften, die in das Verzeichnis der Gesellschaften aufgenommen werden, werden nicht Mitglieder der Architektenkammer Sachsen-Anhalt. | " § 7 Berufsgesellschaften
(1) Berufsangehörige nach § 1 Abs. 1 und 2 können sich als Berufsgesellschaft wie folgt organisieren:
(2) Berufsgesellschaften, die in ihrem Namen geschützte Berufsbezeichnungen nach § 3 Abs. 1 und 2 Satz 1 führen, haben den Namen der Architektenkammer Sachsen-Anhalt unverzüglich anzuzeigen, es sei denn, sie haben einen Antrag auf Eintragung in das Verzeichnis der Berufsgesellschaften gestellt. (3) Die Eintragung der Berufsgesellschaft in das Verzeichnis der Berufsgesellschaften erfolgt auf Antrag. Der Antrag kann schriftlich oder elektronisch gestellt werden. Berufsgesellschaften, die in das Verzeichnis der Berufsgesellschaften eingetragen sind, sind keine Mitglieder der Architektenkammer Sachsen-Anhalt. (4) Die Eintragung in das Verzeichnis der Berufsgesellschaften setzt voraus, dass die Berufsgesellschaft ihren Sitz oder eine Niederlassung in Sachsen-Anhalt hat oder hier überwiegend tätig ist. (5) Eine Berufsgesellschaft wird mit dem Zusatz "frei" in das Verzeichnis der Berufsgesellschaften eingetragen, wenn sämtliche Gesellschafterinnen und Gesellschafter und zur Geschäftsführung befugten Personen unabhängig im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 2 tätig sind. (6) Ist die Berufsgesellschaft bereits in ein entsprechendes Verzeichnis einer anderen Architektenkammer eingetragen, so genügt als Nachweis für das Vorliegen der Eintragungsvoraussetzungen im Land Sachsen-Anhalt eine Bestätigung der Eintragung der anderen Architektenkammer. (7) Berufsgesellschaften, in denen sich Innenarchitektinnen und Innenarchitekten, Landschaftsarchitektinnen und Landschaftsarchitekten sowie Stadtplanerinnen und Stadtplaner organisieren, weisen eine geschützte Berufsbezeichnung nach § 3 Abs. 1 und 2 Satz 1 im Namen oder in der Firma mit der jeweiligen Fachrichtung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b aus. (8) Berufsgesellschaften haben eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung gegen Haftpflichtgefahren, die sich aus der Wahrnehmung der Berufsaufgaben nach § 1 ergeben, entsprechend dem Umfang und der Art dieser Aufgaben abzuschließen und den entsprechenden Versicherungsschutz auch noch für mindestens fünf Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages nach den folgenden Maßgaben zu gewährleisten:
(9) Ein ausreichender Versicherungsschutz im Sinne des Absatzes 8 liegt auch vor, wenn eine Berufshaftpflichtversicherung mit einem Kreditinstitut oder einem Versicherungsunternehmen in einem Mitgliedstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem durch Abkommen gleich - gestellten Staat abgeschlossen wurde und diese hinsichtlich der Zweckbestimmung, des versicherten Risikos und der vereinbarten Deckung im Wesentlichen mit einer Versicherung nach Absatz 8 Nrn. 1 oder 2 gleichwertig ist. Besteht nur eine teilweise Gleichwertigkeit, so sind die nicht gedeckten Risiken abzusichern. Der Versicherungsschutz wird durch eine Bescheinigung des Kreditinstituts oder des Versicherungsunternehmens über das Bestehen einer solchen Versicherung nachgewiesen." |
11. Nach § 7 werden folgende §§ 7a und 7b eingefügt:
" § 7a Personengesellschaften
(1) Die Eintragung einer Personengesellschaft in das Verzeichnis der Berufsgesellschaften setzt voraus, dass insgesamt mindestens 50 v. H. der Stimmkraft gemäß § 709 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches bei Berufsangehörigen nach § 1 Abs. 1 und 2 liegt und der Gesellschaftsvertrag bestimmt, dass
(2) Für Partnerschaftsgesellschaften mit beschränkter Berufshaftung gemäß § 8 Abs. 4 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes gilt § 7 Abs. 8 zur Mindestversicherung.
(3) Die Eintragung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts in das Verzeichnis der Berufsgesellschaften setzt voraus, dass die Gesellschaft in das Gesellschaftsregister eingetragen ist.
(4) Handelt es sich bei einer persönlich haftenden Gesellschafterin einer Personengesellschaft um eine Kapitalgesellschaft, so muss diese ihrerseits die Voraussetzungen gemäß § 7b erfüllen.
§ 7b Kapitalgesellschaften
(1) Die Eintragung einer Kapitalgesellschaft in das Verzeichnis der Berufsgesellschaften setzt voraus, dass
(2) Liegen nach der Eintragung der Gesellschaft in das Verzeichnis der Berufsgesellschaften die in Absatz 1 Nrn. 1 oder 2 genannten Voraussetzungen, insbesondere wegen Todes, Ausscheidens oder der Löschung aus der Architekten- und Stadtplanerliste einer der in Absatz 1 genannten Personen, nicht mehr vor, setzt der Eintragungsausschuss nach § 22 eine angemessene Frist, innerhalb der das Vorliegen der Voraussetzungen wieder herbeizuführen ist. Diese Frist darf nur zur Aufrechterhaltung der Eintragung dienen und höchstens vier Jahre betragen."
12. In § 8 Abs. 2 werden das Wort "Gesellschaften" durch das Wort "Berufsgesellschaften" und das Wort "Gesellschaft" durch das Wort "Berufsgesellschaft" ersetzt.
13. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort "Stadtplanerliste" ein Komma und die Wörter "die Liste der Juniormitglieder" eingefügt und wird das Wort "Gesellschaften" durch das Wort "Berufsgesellschaften" ersetzt.
bb) In den Nummern 1 und 2 wird jeweils das Wort "Gesellschaft" durch das Wort "Berufsgesellschaft" ersetzt.
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| (2) Werden Gesellschaften aus dem Verzeichnis der Gesellschaften gelöscht oder wurde ihnen die Eintragung versagt, darf der Name der Gesellschaft die geschützte Berufsbezeichnung nicht mehr enthalten. | "(2) Die Eintragung kann gelöscht werden, wenn die oder der Eingetragene der Pflicht zur Zahlung des Beitrages nach § 28 Abs. 4 Satz 2 nicht nachgekommen ist und die Summe der Beitragsschuld mindestens zwei Jahresbeiträgen entspricht." |
c) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt:
"(3) Im Fall von Absatz 2 ist die oder der Eingetragene zuvor schriftlich unter Setzung einer angemessenen Frist zur Erfüllung der Zahlungspflicht aufzufordern. Dabei ist für den Fall der Nichterfüllung ihr oder ihm die Löschung nach Fristablauf anzudrohen.
(4) Werden Berufsgesellschaften aus dem Verzeichnis der Berufsgesellschaften gelöscht oder wurde ihnen die Eintragung versagt, darf der Name der Berufsgesellschaft die geschützte Berufsbezeichnung nicht enthalten."
§ 10 Haftungsbeschränkung bei Partnerschaftsgesellschaften(1) Die vertragliche und deliktische Haftung der Partnerschaftsgesellschaft für Schäden aus fehlerhafter Berufsausübung eines Berufsangehörigen kann bei jedem Auftrag, bei dem vorformulierte Vertragsbedingungen verwandt werden, jeder Auftraggeberin oder jedem Auftraggeber gegenüber bis zum zweifachen Betrag der Mindestversicherungssumme bei fahrlässig verursachten Schäden beschränkt werden. Voraussetzung für diese Haftungsbeschränkung ist, daß die Partnerschaftsgesellschaft zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit dem Auftraggeber eine Berufshaftpflichtversicherung in dieser Höhe abgeschlossen hat, die mindestens den Anforderungen der in Absatz 2 genannten Rechtsverordnung genügt. Die Haftungsbeschränkung ist im Partnerschaftsvertrag schriftlich zu vereinbaren und durch die Partnerschaftsgesellschaft der Architektenkammer Sachsen-Anhalt zur Eintragung in das Verzeichnis der Gesellschaften mitzuteilen.
(2) Das für die Rechtsaufsicht zuständige Ministerium wird ermächtigt, nach Anhörung der Architektenkammer Sachsen-Anhalt durch Verordnung die näheren Vorschriften über den Abschluß, die Aufrechterhaltung, den Inhalt und den Umfang der Haftpflichtversicherung sowie über die Haftungsausschlüsse durch Versicherungsvertrag zu treffen.
wird aufgehoben.
15. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 Nr. 2 werden nach der Angabe " § 2 Abs. 6" ein Komma und die Angabe " § 7a Abs. 1" eingefügt und werden die Wörter " § 7 Abs. 1 Satz 4 Nrn. 1 bis 4" durch die Angabe " § 2 Abs. 6, § 7b Abs. 1" ersetzt.
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 1 wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:
"Die Anzeige kann schriftlich oder elektronisch erfolgen."
bb) Die bisherigen Sätze 2 bis 5 werden die Sätze 3 bis 6.
cc) In Satz 5 wird die Angabe "Satz 2" durch die Angabe "Satz 3" ersetzt.
dd) In Satz 6 Nr. 2 wird die Angabe " § 7 Abs. 1 Satz 4" durch die Angabe " § 7a Abs. 1 oder § 7b Abs. 1" ersetzt.
16. Dem § 12 wird folgender Absatz 6 angefügt:
"(6) Die in die Architekten- und Stadtplanerliste eingetragenen Architektinnen und Architekten aller Fachrichtungen und die eingetragenen Stadtplanerinnen und Stadtplaner sowie die Juniormitglieder der jeweiligen Fachrichtung bilden die Architektenkammer Sachsen-Anhalt."
17. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 8 werden folgende neue Nummern 9 bis 11 eingefügt:
"9. die Berufsqualifikation zu überprüfen und anzuerkennen sowie Ausgleichsmaßnahmen nach § 6a anzuordnen,
10. berufspraktische Tätigkeiten und berufspraktische Teilzeittätigkeiten sowie Berufspraktika zu beaufsichtigen und zu bewerten,
11. Listen, Verzeichnisse und Register zu führen, insbesondere
b) Die bisherigen Nummern 9 bis 11 werden die Nummern 12 bis 14.
18. § 13b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe "(Anlage)" durch die Angabe "(Anlage 2)" ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 wird nach dem Wort "Aufsichtsbehörde" die Angabe "nach § 32 Abs. 1 Satz 1" eingefügt.
c) In Absatz 4 wird nach der Angabe " § 32 Abs. 1" die Angabe "Satz 1" eingefügt.
19. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
"Die in die Liste der Juniormitglieder Eingetragenen sind freiwillige Mitglieder der Architektenkammer Sachsen-Anhalt."
b) In Absatz 2 wird das Wort "Mitgliedschaft" durch das Wort "Pflichtmitgliedschaft" ersetzt.
c) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt:
"(3) Auf Antrag ist in die Liste der Juniormitglieder einzutragen, wer als natürliche Person die Anforderungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 erfüllt und seine berufspraktische Tätigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 aufgenommen hat. Die Juniormitgliedschaft kann maximal fünf Jahre betragen. Die Juniormitgliedschaft endet
(4) Juniormitglieder haben alle Mitgliedschaftsrechte, sofern nicht dieses Gesetz oder die Satzung der Architektenkammer Sachsen-Anhalt Abweichendes regelt."
20. § 15 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Stadtplanerliste" ein Komma und die Wörter "die Liste der Juniormitglieder" eingefügt und wird das Wort "Gesellschaften" durch das Wort "Berufsgesellschaften" ersetzt.
b) In Absatz 3 Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort "Stadtplanerliste" ein Komma und die Wörter "in die Liste der Juniormitglieder" eingefügt und werden die Wörter "Dienstleisterinnen und" gestrichen.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Im Satzteil vor Nummer 1 wird jeweils das Wort "Gesellschaften" durch das Wort "Berufsgesellschaften" ersetzt.
bb) In den Nummern 1 und 5 wird jeweils das Wort "Gesellschaft" durch das Wort "Berufsgesellschaft" ersetzt.
d) In Absatz 6 Satz 2 wird jeweils das Wort "Gesellschaften" durch das Wort "Berufsgesellschaften" ersetzt und wird die Angabe " § 3 Abs. 3 Satz 2" durch die Angabe " § 3 Abs. 4" ersetzt.
21. § 15a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird das Wort "Gesellschaften" durch das Wort "Berufsgesellschaften" ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird nach dem Wort "genannten" das Wort "Gesellschaften" durch das Wort "Berufsgesellschaften" ersetzt.
cc) In Nummer 3 wird das Wort "Gesellschaften" durch das Wort "Berufsgesellschaften" ersetzt.
b) In Absatz 3 wird das Wort "Gesellschaften" durch das Wort "Berufsgesellschaften" ersetzt.
c) In Absatz 4 Nr. 5 wird das Wort "Gesellschaften" durch das Wort "Berufsgesellschaften" ersetzt.
22. § 16 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nr. 3 wird das Wort "Gesellschaften" durch das Wort "Berufsgesellschaften" ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird jeweils das Wort "Gesellschaften" durch das Wort "Berufsgesellschaften" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden das Wort "Gesellschaft" durch das Wort "Berufsgesellschaft" und das Wort "Gesellschaften" durch das Wort "Berufsgesellschaften" ersetzt
cc) In Satz 3 wird das Wort "auszuhändigen" durch die Wörter "zur Verfügung zu stellen" ersetzt.
23. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 1 wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:
"Juniormitglieder dürfen nur Mitglieder in den Organen nach Absatz 1 Nrn. 1 und 2 sein."
bb) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3 und nach dem Wort "Aufsichtsbehörde" werden die Wörter "nach § 32 Abs. 1 Satz 1" eingefügt.
cc) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.
b) In Absatz 4 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort "Amtes" durch das Wort "Mandats" ersetzt.
c) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:
"(6) Die Mitglieder der Organe und Einrichtungen haben für die Ausübung ihres Mandats Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeitsleistung, wenn zwingende betriebliche oder dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Zur Ausübung des Mandats gehören Tätigkeiten, die mit dem Mandat in unmittelbarem Zusammenhang stehen."
24. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
"Die Wahl kann auch elektronisch durchgeführt werden."
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Die Vertreterversammlung tagt in Präsenz mit persönlicher Anwesenheit ihrer Mitglieder, online im Wege der elektronischen Kommunikation oder in Kombination der beiden Formen. Die Nichtöffentlichkeit, die sichere Authentifizierung und die Möglichkeit einer ordnungsgemäßen Stimmabgabe sind durch ein online teilnehmendes Mitglied jeweils sicherzustellen."
25. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| 2. die Beitrags-, Gebühren-, Kosten-, Haushalts-, Sachverständigenbestellungs-, Schlichtungs-, Wahl- sowie die Aus-, Fort- und Weiterbildungsordnung, | "2. die weiteren Ordnungen
". |
b) In Absatz 4 Satz 1 wird nach dem Wort "Aufsichtsbehörde" die Angabe "nach § 32 Abs. 1 Satz 1" eingefügt.
26. In § 22 Abs. 1 Satz 2 wird nach dem Wort "hat" und nach dem Wort "jeweils" jeweils das Wort "mindestens" eingefügt.
27. § 23 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach dem Wort "Stadtplanerliste," werden die Wörter "in die Liste der Juniormitglieder," eingefügt.
bb) Die Wörter "die Verzeichnisse der Gesellschaften" werden durch die Wörter "das Verzeichnis der Berufsgesellschaften" ersetzt.
cc) Die Wörter "der auswärtigen Architektinnen und Architekten der jeweiligen Fachrichtung und Stadtplanerinnen und Stadtplaner und" werden durch die Wörter "in das Verzeichnis der auswärtigen Dienstleister sowie" ersetzt.
b) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
"Der Eintragungsausschuss ist weiterhin zuständig für die Anordnung von Ausgleichsmaßnahmen nach § 6a und die Bescheinigung der erfolgreichen Absolvierung einer berufspraktischen Tätigkeit und berufspraktischen Teilzeittätigkeit sowie eines Berufspraktikums."
28. In § 24 Abs. 1 wird nach dem Wort "führen" ein Komma eingefügt und wird das Wort "Gesellschaften" durch das Wort "Berufsgesellschaften" ersetzt.
29. § 26 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort "Gesellschaften" durch das Wort "Berufsgesellschaften" und die Angabe " § 26" durch die Wörter "dieser Paragraf" ersetzt.
b) In Satz 2 wird das Wort "Gesellschaften" durch das Wort "Berufsgesellschaften" ersetzt.
30. § 28 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort "Kammermitglieder" die Wörter "und der Juniormitglieder" eingefügt.
b) In Satz 2 werden nach dem Wort "Mitglieder" die Wörter "und Juniormitglieder" eingefügt.
31. In § 29 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter "Bewerberinnen und Bewerber" durch die Wörter "einen Antrag auf Eintragung nach § 4 Abs. 1 oder § 14 Abs. 3 Satz 1 Stellenden" und wird die Angabe " § 10 Abs. 1" durch die Angabe " § 7" ersetzt und werden nach dem Wort "Mitglied" ein Komma und das Wort "Juniormitglieder" eingefügt.
32. § 31 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 3
In einer Übergangsbestimmung sind Freistellungen von der Pflichtmitgliedschaft auch für die Fälle vorzusehen, in denen zum Zeitpunkt der Gründung oder des Beitritts zu einem Versorgungswerk eine anderweitige Altersversorgung besteht und nachgewiesen wird.
wird aufgehoben.
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
"(2a) Dem Versorgungswerk gehören für die Dauer von längstens fünf Jahren auf Antrag auch Personen als freiwillige Mitglieder an, die in die Liste der Juniormitglieder eingetragen sind."
c) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4 und 5 angefügt:
"(4) Beim Anschluss an eine berufsständische Versorgungseinrichtung in der Bundesrepublik Deutschland soll die Satzung auf die für diese Versorgungseinrichtung geltenden Vorschriften verweisen.
(5) Die Satzung bedarf der Genehmigung durch das für Versicherungsaufsicht zuständige Ministerium im Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde nach § 32 Abs. 1 Satz 1."
33. § 32 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort "Aufsichtsbehörde" durch das Wort "Aufsichtsbehörden" ersetzt.
b) Dem Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
"Das Versorgungswerk der Architektenkammer Sachsen-Anhalt unterliegt der Aufsicht des für Versicherungsaufsicht zuständigen Ministeriums."
c) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort "Aufsichtsbehörde" die Wörter "nach Absatz 1 Satz 1" eingefügt.
d) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Im Rahmen der Aufsicht nach Absatz 1 Satz 2 wacht die Aufsichtsbehörde darüber, dass die Interessen der Versicherten gewahrt bleiben, insbesondere ihre Ansprüche jederzeit erfüllbar sind."
34. § 33 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 und 3 werden jeweils nach dem Wort "Aufsichtsbehörde" die Wörter "nach § 32 Abs. 1 Satz 1" eingefügt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Aufsichtsbehörde" die Wörter "nach § 32 Abs. 1 Satz 1" eingefügt.
c) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort "Aufsichtsbehörde" die Wörter "nach § 32 Abs. 1 Satz 1" eingefügt.
d) In Absatz 4 werden nach dem Wort "Aufsichtsbehörde" die Wörter "nach § 32 Abs. 1 Satz 1" eingefügt.
e) In Absatz 5 werden nach dem Wort "Aufsichtsbehörde" die Wörter "nach § 32 Abs. 1 Satz 1" eingefügt.
f) In Absatz 6 werden nach dem Wort "Aufsichtsbehörde" die Wörter "nach § 32 Abs. 1 Satz 1" eingefügt.
35. In § 34 Abs. 1 Nr. 3 wird jeweils das Wort "Gesellschaft" durch das Wort "Berufsgesellschaft" ersetzt.
(3) Bis zum Inkrafttreten eines Gesetzes über die Aufsicht von Versicherungsunternehmen und von Versorgungseinrichtungen im Land Sachsen-Anhalt finden § 5 Abs. 1, 2, 3 Nrn. 1, 2 und 4, Abs. 5 Nrn. 2 und 5, Abs. 6, § 7 Abs. 2, § 7a Abs. 1, § 8 Abs. 1 und 2, §§ 9, 10 Abs. 1 und 2, §§ 11, 13 Abs. 1 und 1a, § 13d Nrn. 1 und 2, § 14 Abs. 1 bis 3, und §§ 37, 53c, 54, 54a 54d, 55, 55a, 57 Abs. 1, 58, 59, 81, 81a, 81b , 82 bis 84, 86, 89a des Versicherungsaufsichtsgesetzes Anwendung. Im Rahmen der Versicherungsaufsicht wacht die Aufsichtsbehörde darüber, daß die Interessen der Versicherten gewahrt bleiben, insbesondere ihre Ansprüche jederzeit erfüllbar sind. Versicherungsaufsichtsbehörde ist das für Wirtschaft zuständige Ministerium.
wird aufgehoben.
(4) § 35 Abs. 3 tritt mit dem Inkrafttreten eines Gesetzes über die Aufsicht von Versicherungsunternehmen und von Versorgungseinrichtungen im Land Sachsen-Anhalt außer Kraft.
wird aufgehoben.
38. Nach § 36 wird folgende Anlage 1 eingefügt:
"Anlage 1
(zu § 5 Abs. 4)
Leitlinien zu den Ausbildungsinhalten
Im Studium müssen die theoretischen und die praktischen Aspekte der Fachrichtungen gemessen an den jeweiligen Berufsaufgaben nach § 1 sowie den Fähigkeiten und möglichen Tätigkeiten ausreichend zur Geltung kommen.
Abschnitt 1
Architektinnen und Architekten
Abschnitt 2
Innenarchitektinnen und Innenarchitekten
Abschnitt 3
Landschaftsarchitektinnen und Landschaftsarchitekten
Abschnitt 4
Stadtplanerinnen und Stadtplaner
39. Die bisherige Anlage wird Anlage 2.
Die Verordnung über die Haftpflichtversicherung bei Partnerschaftsgesellschaften nach dem Architektengesetz des Landes Sachsen-Anhalt vom 19. September 2014 (GVBl. LSA S. 436) wird aufgehoben.
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung (28.07.2026) in Kraft.
ID 262084
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