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M-DBA-RL - Muster-Druckbelüftungsanlagen-Richtlinie
Muster-Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an Druckbelüftungsanlagen
- IS-ARGEBAU -
Vom 23. Februar 2026
(Quelle: www.bauministerkonferenz.de EU)
Stand: 21.10.2025
1 Geltungsbereich
Diese Richtlinie konkretisiert aufgrund § 85a Abs. 1 Satz 1 MBO i. V. m. §§ 33 Abs. 2 Satz 3 und 35 Abs. 8 Satz 3 Halbsatz 2 MBO die bauordnungsrechtlichen, insbesondere die brandschutztechnischen Anforderungen an Bauteile, Bauarten und Bauprodukte von Druckbelüftungsanlagen und andere Anlagen zum Schutz von Treppenräumen (Spülluftanlagen).
Diese Richtlinie gilt für Druckbelüftungsanlagen, wenn sie zur Rauchfreihaltung bauordnungsrechtlich gefordert oder soweit an sie bauordnungsrechtliche Anforderungen hinsichtlich des Brandschutzes gestellt werden.
Die Richtlinie gilt auch für andere Anlagen zum Schutz von Treppenräumen (Spülluftanlagen), bei denen das Eindringen von Rauch nicht vollständig verhindert werden muss.
2 Begriffe
2.1 Druckbelüftungsanlagen
Druckbelüftungsanlagen sind Anlagen, die einen kontinuierlichen Luftstrom mit dauerhaftem Überdruck im zu schützenden Bereich gewährleisten. Dies erfolgt über den Luftweg von der Außenluftansaugung durch den zu schützenden Bereich über Abströmöffnungen ggf. mit Überströmöffnungen zu anderen Bereichen.
2.2 Türöffnungskraft
Die Türöffnungskraft i. S. dieser Richtlinie ist die maximal erforderliche Kraft, die am Türdrücker beim Öffnen einer Tür bei Betrieb der Druckbelüftungsanlage aufgebracht werden muss.
3 Planung, Bemessung und Ausführung
3.1 Aufbau von Druckbelüftungsanlagen
Druckbelüftungsanlagen bestehen aus allen zu ihrer Funktion erforderlichen Bauteilen und Einrichtungen. Dazu gehören insbesondere Ventilatoren, Lüftungsleitungen, Regelklappen, Verschlüsse von Überströmöffnungen, Entrauchungsklappen sowie Einrichtungen zur Auslösung und Regelung der Anlage. Druckbelüftungsanlagen führen ventilatorgestützt rauchfreie Außenluft in die zu schützenden Bereiche.
Diese Luft muss an einer oder mehreren Stellen in die zu schützenden Bereiche gefördert werden.
Um die kontinuierliche Durchströmung des zu schützenden Bereiches sicherzustellen, muss an dessen oberster Stelle eine geeignete Abströmöffnung vorhanden sein. Der Verschluss dieser Öffnung kann zur Druckregelung verwendet werden.
In druckbelüfteten Treppenräumen und druckbelüfteten Aufzugsschächten sind zusätzliche Öffnungen zur Rauchableitung nicht erforderlich.
Vorhersehbare ungünstige Wetterbedingungen sind zu berücksichtigen, soweit sie für die Bemessung und den wirksamen Betrieb der Druckbelüftungsanlage relevant sind. Die Luft auch aus den zu schützenden Bereichen darf unmittelbar ins Freie abströmen, soweit dies aus regelungstechnischen Gründen und zur Einhaltung der Grenzen des erforderlichen Überdrucks notwendig ist.
3.2 Druckbelüftungsanlagen für Sicherheitstreppenräume
Für Druckbelüftungsanlagen in Sicherheitstreppenräumen gelten die bauordnungsrechtlichen Anforderungen als erfüllt, wenn die Anlage wie folgt eingerichtet und bemessen wird:
Die Luft muss:
strömen (Strömungspfad) und dort in geeigneter Weise abgeführt werden, damit Rauch nicht in die zu schützenden Bereiche eindringen kann.
Für die Bemessung der Druckbelüftungsanlage ist zugrunde zu legen, dass
Druckbelüftungsanlagen gemäß Anlage erfüllen ohne weitere ingenieurmäßige Bemessung die bauaufsichtlichen Anforderungen an Anlagen dieser Art.
Angriffswege der Feuerwehr zum Erreichen des Zugangsgeschosses des Feuerwehraufzuges sollen nicht Teil der Räume sein, die zum Verlassen des Treppenraums ins Freie vorgesehen sind.
3.3 Druckbelüftungsanlagen für Feuerwehraufzüge
Druckbelüftungsanlagen für Feuerwehraufzüge erfüllen die bauordnungsrechtlichen Anforderungen, wenn der Luftvolumenstrom bei einer geöffneten Tür vom Vorraum des Feuerwehraufzugs zu dem vom Brand betroffenen Geschoss mit einer mittleren Geschwindigkeit von mindestens 0,75 m/s - bezogen auf den freien Türquerschnitt strömt.
3.4 Andere Anlagen zum Schutz von Treppenräumen (Spülluftanlagen)
Andere Anlagen zum Schutz von Treppenräumen können mechanisch wirkende Lüftungsanlagen sein, die als besondere Vorkehrung i. S. v. § 35 Abs. 8 MBO dienen, den natürlichen Rauchabzug unterstützen und eingedrungene Rauchgase im Treppenraum mit Außenluft ausspülen (Spülluftanlagen).
Die Anforderungen an Spüllüftungsanlagen gelten bei Gebäuden der Gebäudeklassen 4 und 5 als erfüllt, wenn die Anlagen nach folgendem System eingerichtet und bemessen werden:
3.5 Türöffnungskraft
Der Betrieb der Druckbelüftungsanlage darf nicht dazu führen, dass sich Türen in Rettungswegen wegen zu hoher Druckdifferenzen nicht mehr öffnen lassen. Die maximale Türöffnungskraft darf 100 N betragen. Sie darf bei Türen von Vorräumen auch dann nicht überschritten werden, wenn eine der beiden Türen geöffnet ist. Nach Öffnen und Schließen von Türen zum Sicherheitstreppenraum oder Vorräumen muss sich innerhalb von 3 Sekunden der Sollzustand wieder eingestellt haben. Aus Gründen der barrierefreien Nutzung der baulichen Anlage können ggf. zusätzliche technische oder organisatorische Maßnahmen erforderlich sein.
3.6 Auslösung und Abschaltung im Brandfall
Druckbelüftungsanlagen müssen im Brandfall selbsttätig ausgelöst werden.
Soweit selbsttätige Brandmeldeanlagen erforderlich oder vorhanden sind, müssen diese die Druckbelüftungsanlagen auslösen.
Wenn keine Brandmeldeanlage vorhanden ist, muss die Auslösung mindestens durch geeignete Auslöseeinrichtungen erfolgen. Die Auslöseeinrichtungen müssen über im Bereich des Zugangs zum Sicherheitstreppenraum (ausgenommen Vorräume) und zum Feuerwehraufzugsvorraum positionierte Rauchmelder angesteuert werden. Rauchmelder nach der Normenreihe DIN EN 54 sind für die Detektion geeignet.
Sollen Druckbelüftungsanlagen auch von Hand ausgelöst werden, sind dafür Schalter zu verwenden, die zwischen 0,85 m und 1,05 m über dem Boden anzuordnen sind. Die Schalter sind mit einem gut lesbaren Schild "Druckbelüftungsanlage" zu kennzeichnen. Die Beschilderung darf auf dem Schalter oder dem Gehäuse erfolgen oder muss in unmittelbarer Nähe dauerhaft befestigt sein. Die Farbe der Schalter darf nicht rot sein.
Notwendige Abströmöffnungen dürfen nur selbsttätig angesteuert werden.
Die Funktion und Wirksamkeit der Druckbelüftungsanlage müssen sich innerhalb 120 Sekunden nach der Auslösung eingestellt haben.
Für den Betrieb der Druckbelüftungsanlage ist ein sicherheitstechnisches Steuerungskonzept zu erstellen.
Beim Betrieb der Druckbelüftungsanlage über programmierbare Systeme ist der Programmierstand zu dokumentieren. Bei der Änderung des Programmierstandes bzw. bei Änderung der Betriebs- und Systemsoftware handelt es sich um eine wesentliche Änderung der Druckbelüftungsanlage.
Wenn an der Ansaugstelle der Druckbelüftungsanlagen Rauch in der Außenluft detektiert wird, ist der Betrieb der Anlage selbsttätig solange zu unterbrechen, bis die Rauchfreiheit der Außenluft wieder gegeben ist.
Ein Abschalten der Druckbelüftungsanlage im Brandfall ist unzulässig; eine Außerbetriebnahme und Wiederinbetriebnahme der Druckbelüftungsanlage muss zusätzlich am Zutritt vom Freien zum Treppenraum durch Einsatzkräfte der Feuerwehr möglich sein.
3.7 Betriebssicherheit und Funktionssicherheit
Ist in prüfpflichtigen Sonderbauten nur ein innenliegender Sicherheitstreppenraum vorhanden, müssen bei Ausfall der für die Aufrechterhaltung des Überdrucks erforderlichen Geräte betriebsbereite Ersatzgeräte deren Funktion übernehmen.
Alle zum Betrieb erforderlichen Geräte und Bauteile, wie Schaltgerätekombinationen (komplette Steuereinheiten und Regeleinheiten) und Ventilatoren der Druckbelüftungsanlage müssen so aufgestellt werden, dass die Druckbelüftungsanlage ausreichend lang wirksam ist.
Abströmklappen und Druckregelklappen sind nicht redundant auszuführende Komponenten.
3.8 Außenluftansaugung
Die für eine Druckbelüftungsanlage erforderliche Außenluftansaugung muss so angeordnet sein, dass kein Rauch angesaugt werden kann. Dies gilt insbesondere als erfüllt, wenn
Türen des Treppenraumes dieser Druckbelüftungsanlage ins Freie bleiben unberücksichtigt.
3.9 Außen- und Zuluftleitungen
Diese Leitungen sind hinsichtlich der Feuerwiderstandsfähigkeit und des Brandverhaltens entsprechend den brandschutztechnischen Anforderungen an Lüftungsanlagen auszubilden. Brandschutzklappen und Rauchschutzklappen dürfen in diesen Leitungen nicht verwendet werden.
Die Klappen in der Außenluft- oder Zuluftleitung müssen bei Betrieb der Druckbelüftungsanlage ihre bestimmungsgemäße Stellung einnehmen.
3.10 Abluftführung
Zur Gewährleistung der Durchströmung der Vorräume müssen Brandgase aus der vom Brand betroffenen Nutzungseinheit abgeführt werden. Dies kann erfolgen über:
Soweit erforderlich, sind selbsttätig öffnende Fenster oder Öffnungen zu Entrauchungsleitungen vorzusehen.
Mündungen und Abströmöffnungen sind so anzuordnen, dass die Wirksamkeit der Druckbelüftungsanlage auch bei vorhersehbaren ungünstigen Wetterbedingungen gewährleistet ist.
Fortluftöffnungen (Mündungen) von Leitungen, aus denen Brandgase ins Freie gelangen können, müssen entsprechend den brandschutztechnischen Anforderungen an Lüftungsanlagen angeordnet oder ausgebildet sein (sh. MVV TB Abschnitt A 2.2, lfd. Nr. A 2.2.1.11, Abschnitt 5.1.2 Nr. 1).
6Brandschutzklappen dürfen nicht verwendet werden
Entrauchungsleitungen in Druckbelüftungsanlagen dienen dazu, die durch die Druckbelüftungslange zu der jeweiligen Nutzungseinheit strömende Luft ins Freie abzuführen.
Die Öffnungen in diesen Leitungen in die Geschosse sind mit Entrauchungsklappen zu sichern.
Werden für die Regelung in diesen Leitungen Klappen erforderlich, sind Heißgasregelklappen zu verwenden.
3.11 Überströmöffnungen
Vorräume von Sicherheitstreppenräumen und Feuerwehraufzugsschächten müssen auch bei geschlossenen Türen mit Luft über Überströmöffnungen durchspült werden können.
Überströmöffnungen müssen eine Größe von mindestens 0,1 m Durchmesser oder 0,1 m x 0,1 m aufweisen.
In Wänden zwischen den Vorräumen und notwendigen Fluren oder Nutzungseinheiten müssen Überströmöffnungen mit Verschlüssen, die die gleiche Feuerwiderstandsdauer wie die Wand aufweisen, ausgestattet sein.
An den Verschluss der Überströmöffnung zwischen Treppenraum und Vorraum werden keine Anforderungen hinsichtlich des Feuerwiderstands gestellt, es reicht eine Klappe aus, die bei Luftströmung in Richtung Treppenraum schließt.
Verschlüsse der Überströmöffnungen zwischen Feuerwehraufzugsschacht und Vorraum müssen so bemessen sein, dass bei geöffneten Türen vom Vorraum des Feuerwehraufzugs zu dem vom Brand betroffenen Geschoss Luft gemäß Abschnitt 3.3 strömt.
An den Verschluss der Überströmöffnung zwischen Feuerwehraufzugsschacht und Vorraum werden keine Anforderungen hinsichtlich des Feuerwiderstands gestellt, es reicht eine motorisch oder über andere Einrichtungen angetriebene Klappe aus.
Die Ansteuerung der Verschlüsse darf nicht über eine Rauchauslöseeinrichtung erfolgen.
3.12 Fenster im Treppenraum
Fenster dürfen nur mit Werkzeug oder Schlüssel zu öffnen sein. Fenster müssen außerhalb der Instandhaltung oder Reinigung immer geschlossen sein.
3.13 Gleichzeitigkeit der Durchströmung
Druckbelüftungsanlagen für Feuerwehraufzugsschächte und Sicherheitstreppenräume müssen unabhängig voneinander betrieben werden können.
Für die Bemessung der von den Druckbelüftungsanlagen gemeinsam genutzten Bauteile und Lüftungs- und Entrauchungsleitungen für Abströmungen sind die höheren Anforderungen bei Betrieb nur einer der Anlagen zugrunde zu legen, gemäß den Anforderungen aus Abschnitt 3.2 zur Betrachtung eines einzelnen Strömungspfades.
3.14 Energieversorgung
Bauaufsichtlich geforderte Druckbelüftungsanlagen müssen auch bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung ausreichend lang mit Strom versorgt werden und funktionsfähig bleiben.
Für Druckbelüftungsanlagen in Gebäuden ohne vorgeschriebene eigene Sicherheitsstromversorgungsanlage genügt der stromseitige Abgriff vor dem Hauptschalter der Niederspannungshauptverteilung (NSHV) im Gebäude.
Für andere Anlagen zum Schutz von Treppenräumen (Spülluftanlagen) als besondere Vorkehrung genügt der stromseitige Abgriff vor dem Hauptschalter der Niederspannungshauptverteilung (NSHV) im Gebäude.
4 Bauprodukte und Bauarten von Druckbelüftungsanlagen
4.1 Allgemeines
Für die Errichtung der Druckbelüftungsanlagen dürfen Bauprodukte und Bauarten gemäß der in der MVV TB Anhang 14 getroffenen Bestimmungen verwendet werden.
Druckbelüftungsanlagen bestehen aus Bauprodukten und Bauteilen (z.B. Ventilatoren, Regel- und Verschlussklappen, Abströmelementen, Überströmelementen, Messeinrichtungen, Steuer-, Regel- und Sicherheitseinrichtungen, luftführenden Leitungen), die für die Funktion der Druckbelüftungsanlage erforderlich sind.
Bauprodukte für Druckbelüftungsanlagen sind insbesondere unter Berücksichtigung der Einbaulage, der erforderlichen Temperaturbeständigkeit, des erforderlichen Volumenstroms, der Druckdifferenz, sowie Wind- und Schneelasten auszuwählen und zu verwenden.
Die Druckbelüftungsanlagen und andere Anlagen zum Schutz von Treppenräumen (Spülluftanlagen) sind so instand zu halten, dass die Betriebssicherheit und Wirksamkeit jederzeit gegeben sind. Dies gilt auch für die erforderlichen Bauprodukte und deren Zusammenwirken.
Als ein Teil eines Nachweises der Betriebssicherheit und Wirksamkeit ist mindestens jährlich eine Funktionsprüfung durchzuführen. Bei mechanisch wirkenden Bauprodukten ist dies mindestens die mechanische Bewegung, z.B. ein vollständiges Schließen bzw. Öffnen, Inbetriebsetzen der Antriebe. Für die Funktionsprüfung ist die bestimmungsgemäß für das jeweilige Bauprodukt vorgesehene Energie zu nutzen. Sofern Herstellervorgaben kürzere Intervalle für die Funktionsprüfung vorsehen, sind diese zu beachten.
4.2 Ventilatoren
Ventilatoren dürfen mit Frequenzumrichtern betrieben werden, soweit sie dafür geeignet sind.
Der Betrieb von Ventilatoren einer Druckbelüftungsanlage darf nicht dazu führen, dass die Evakuierung von Personen und die Kommunikation der Feuerwehr beeinträchtigt werden. Dies gilt als erfüllt, wenn der Schalldruckpegel im Treppenraum in einer Entfernung von 5 m vom Zuluftauslass nicht mehr als 85 dB(A) beträgt.
Für Feuerwehraufzüge ist ein durch die Druckbelüftungsanlage erzeugter Schalldruckpegel von maximal 80 dB(A) in 0,5 m Entfernung vom Mikrofon im Fahrkorb, in der Feuerwehr-Zugangsebene und am Tableau für Notfälle und Prüfungen zulässig.
4.3 Verschlüsse von Überströmöffnungen
Als Verschluss der Überströmöffnung zwischen Vorraum und notwendigem Flur oder Nutzungseinheit darf eine Brandschutzklappe ohne Leitungsanschluss nach DIN EN 15650 verwendet werden, die Klassifizierung EI 90 (ve i <-> o) S nach DIN EN 13501-3:2010-02 ist ausreichend.
Brandschutzklappen mit mechanischem Absperrelement dürfen in Druckbelüftungsanlagen nur mit der Achslage des mechanischen Absperrelementes verwendet werden, die mit der Feuerwiderstandprüfung gemäß DIN EN 1366-2:1999-10 nachgewiesen wurde. Die Nennauslösetemperatur der thermischen Auslöseeinrichtung der Brandschutzklappen darf maximal 72 °C betragen.
4.4 Heißgasregelklappen
Für Heißgasregelklappen sind die Prüfanforderungen bei erhöhter Temperatur gemäß DIN EN 12101-6:2022-11 zu erfüllen; die entsprechend nachgewiesenen Klassen nach v. g. Norm für die geprüften Produkteigenschaften sind anzugeben. Die bauordnungsrechtlichen Anforderungen gelten als erfüllt, wenn die Klassifizierung der Wärmebeständigkeit den für das Bauvorhaben genannten Anforderungen entspricht.
Sie hat gemäß DIN EN 12101-6:2022-11, Anhang B zu erfolgen.
5 Übereinstimmungsbestätigung
Die Ausführung einer Bauart nach dieser Richtlinie bedarf der Bestätigung der Übereinstimmung nach § 16a Abs. 5 MBO.
6 Technische Unterlagen
Zusätzlich zu den Bauvorlagen sind zur Beurteilung, ob die Anforderungen der DBA-RL RP erfüllt sind, Unterlagen zu erstellen, die für die Instandhaltung sowie für Prüfungen vor Inbetriebnahme und wiederkehrend eine Überprüfung der Übereinstimmung der Druckbelüftungsanlage mit dieser Richtlinie zulassen.
| Druckbelüftungsanlagen in Sicherheitstreppenräumen | Anlage zu Abschnitt 3.2 |
Druckbelüftungsanlagen in Sicherheitstreppenräumen
Ohne weitere ingenieurmäßige Bemessung gelten die bauaufsichtlichen Anforderungen an die Bemessung bei Sicherheitstreppenräumen in Gebäuden mit nicht mehr als 10 Geschossen und 30 Meter Gebäudehöhe als erfüllt, wenn
Wenn die Breite des Treppenauges mindestens 0,8 m bei einer Länge von mindestens 2,25 m beträgt, genügt abweichend von Nr. 6 eine Zuluftstelle an unterster Stelle des Treppenraumes.
Tabelle:
Erforderliche Zuluftvolumenströme, Druckdifferenzen und Abströmflächen und in Abhängigkeit von der Türgröße
| Maximale Türgröße Breite x Höhe | 0,9 m x 2,0 m | 1,0 m x 2,0 m | 1,2 m x 2,1 m |
| Zuluftvolumenstrom | 14.000 m3/h + 400 m3/h x Geschosszahl | 16.000 m3/h + 400 m3/h x Geschosszahl | 20.000 m3/h + 400 m3/h x Geschosszahl |
| Mindestens erforderliche freie Abströmfläche im vom Brand betroffen Geschoss je Fassadenseite | 1,1 m2 | 1,2 m2 | 1,5 m2 |
| Maximaler Überdruck vom Treppenraum zur Atmosphäre im obersten Geschoss | 50 Pa | 45 Pa | 40 Pa |
| Minimaler Überdruck vom Treppenraum zur Atmosphäre im obersten Geschoss | 30 Pa | 30 Pa | 30 Pa |
Die geometrisch anzusetzende Fläche ist wie folgt zu ermitteln:
Ageo = LB x LÖ bis maximal Ageo = LB x LH
mit LÖ = lichte Öffnung
LB = lichte Breite
LH = lichte Höhe
Ageo = geometrisch freie Fläche
EU) Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EU Nr. L 241 S. 1).
| ENDE | |