umwelt-online: Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) in der Bebauungsplanung (1)

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Mustereinführungserlass zur Umweltverträglichkeitsprüfung in der Bebauungsplanung
- Fachkommission "Städtebau" der Argebau -

Vom 26. September 2001
(Quelle: www.bauministerkonferenz.de vom 13.09.2002)



0. Vorbemerkung

1. Bei der Umweltverträglichkeitsprüfung nach der neuen gesetzlichen Regelung handelt es sich nicht um etwas grundsätzlich Neues, welches weit über die bisherige Praxis hinausgeht und etwa zusätzliche Arbeiten und in der Regel auch kostenträchtigen Prüfungsaufwand erfordert. Daher soll vorab darauf hingewiesen werden, dass es sich bei einer Umweltverträglichkeitsprüfung dem Grunde nach um die formale Zusammenfassung dessen, was bei einer ordnungsgemässen Planung ohnehin geleistet werden muss, nämlich die sachgerechte Aufbereitung und Bewertung des umweltrelevanten Abwägungsmaterials, handelt.

Dieses sollte dazu führen, dass die Gemeinden bei Unsicherheiten im Rahmen der Anwendung der komplexen Regelungen zu kumulierenden Vorhaben (§ 3b UVPG), zur UVP-Pflicht im Einzelfall (Screening) (§ 3c UVPG) sowie zur Änderung und Erweiterung UVP-pflichtiger Vorhaben (§ 3e UVPG) im Zweifelsfall eine Vorprüfung des Einzelfalls bzw. eine Umweltverträglichkeitsprüfung vornehmen.

2. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung dürfte sich in aller Regel ohne besondere Probleme in den Planungsprozess einbauen lassen:

Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist eine in das Planungsverfahren integrierte unselbständige Prüfung der umweltrelevanten Auswirkungen der Planung. Diese Auswirkungen sind in einer Zusammenstellung - dem Umweltbericht - zu erfassen, der Öffentlichkeit einschließlich den Trägern öffentlicher Belange zur Stellungnahme zu unterbreiten und zu bewerten. In der Bauleitplanung erfolgt die Berücksichtigung der so gewonnenen Erkenntnisse im Rahmen der planerischen Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB.

3. Die verspätete bzw. unvollständige Umsetzung der EU-Richtlinien zur Umweltverträglichkeitsprüfung kann dazu führen, dass im Einzelfall ein ergänzendes Verfahren nach § 215a BauGB durchzuführen ist oder bei einem laufenden Bebauungsplanverfahren einzelne Schritte im Hinblick auf ein unterbliebenes Screening bzw. eine unterbliebene Umweltverträglichkeitsprüfung nachzuholen sind. Hierzu sei deutlich auf die Erläuterungen zum Überleitungsrecht hingewiesen (vgl. Nr. 2.1 und 4.5).

4. Dieser Erlass betrifft nur die Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie durch das eingangs genannte Artikelgesetz. Er befasst sich nicht mit der sog. Plan-UVP. Die hierzu erlassene Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme, Amtsblatt Nr. L 197 vom 21. Juni 2001, S. 30 muss vom nationalen Gesetzgeber erst noch umgesetzt werden, und zwar bis zum 21. Juli 2004.

1. Allgemeines/Überblick über die Änderungen

Das Gesetz zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz (BGBl. I S. 1950) dient insgesamt der Umsetzung europäischen Gemeinschaftsrechts, dabei auch insbesondere der Umsetzung der Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (UVP-Änderungsrichtlinie).

Mit dem Artikelgesetz sind unter anderem das UVP-Gesetz (Artikel 1), das Baugesetzbuch (Artikel 12), das Bundes-Immissionsschutzgesetz (Artikel 2) sowie einige auf seiner Grundlage erlassene Verordnungen, vor allem die Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen ( 4. BImSchV - Artikel 4) und diverse Verkehrswegegesetze geändert worden.

Mit Bezug auf das Bauplanungsrecht liegt die wesentliche Änderung durch das Gesetz konzeptionell darin, dass die Pflicht zur UVP ("Ob") wie bisher im UVPG, die speziellen Verfahrensanforderungen der Umweltverträglichkeitsprüfung ("Wie") hingegen im BauGB selbst geregelt werden. Für die Bebauungsplanung ist insbesondere auch auf die - richtlinienbedingte - Ausweitung UVP-pflichtiger bauplanungsrechtlicher Vorhaben nach der Nummer 18 der Anlage 1 zum UVPG hinzuweisen.

Mit der geänderten Anlage 1 zum UVP-Gesetz wird auch hinsichtlich sonstiger (nicht bauplanungsrechtlicher) Vorhaben der Anwendungsbereich der Umweltverträglichkeitsprüfung ausgeweitet. Im Hinblick auf die Rechtsprechung des EuGH werden z.B. die Projekte des Anhangs II der UVP-Änderungsrichtlinie mit Ausnahme einzelner Vorhaben, für deren Regelung dem Bund die Kompetenz fehlt, vollständig erfasst. Neu ist dabei, dass zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit von Vorhaben ein so genanntes "Screening" - Verfahren eingeführt wird, indem entsprechend den Auswahlkriterien der Anlage 2 zum UVPG entschieden werden muss, ob im Einzelfall eine UVP durchzuführen ist (§ 3c UVPG). Nach § 3c Abs. 1 UVPG ist zwischen einer allgemeinen, sämtliche Kriterien der Anlage 2 zum UVPG umfassenden Vorprüfung und einer besonderen standortbezogenen Vorprüfung (hinsichtlich der Kriterien nach Nummer 2 der Anlage 2 zum UVPG) zu unterscheiden. Für die Bebauungsplanung sind nach § 17 UVPG von den Gemeinden ausschließlich die Verfahrensvorschriften des Baugesetzbuchs zur UVP anzuwenden (§§ 2a, 3, 4 und 4a BauGB; siehe 4.). Die Gemeinde ist für die Bebauungsplanung die im Sinne des UVPG zuständige Behörde. Unter den neuen Verfahrensvorschriften kommt der Regelung des § 2a BauGB über den Umweltbericht die größte praktische Bedeutung zu. Es kann sinnvoll sein, die darin enthaltene klare Struktur auch bei nicht UVP-pflichtigen Bebauungsplänen für die Aufbereitung des umweltrelevanten Abwägungsmaterials zu nutzen.

2. UVP-Pflicht nach dem UVPG

Für die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung ist nach dem UVPG grundsätzlich zu unterscheiden zwischen Vorhaben, die entweder

  1. aufgrund der gesetzlich festgelegten Merkmale in jedem Fall einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen sind ("Regel-UVP"; vgl. Nr. 2.1) oder
  2. aufgrund einer vorgeschriebenen Vorprüfung des Einzelfalls ("Screening") UVP-pflichtig sein können (vgl. Nr. 2.2).

2.1 "Regel-UVP"

Für die "Regel-UVP" sind die Vorschriften der §§ 3b und 3e Abs. 1 Nr. 1 UVPG maßgeblich.

Nach § 3b Abs. 1 UVPG ergibt sich immer eine Pflicht zur Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung, wenn ein in der Anlage 1 zum UVPG aufgeführtes Vorhaben errichtet werden soll.

Hierfür müssen die in der Anlage 1 genannten Merkmale vorliegen -

Beispiel:
Nummer 1.7 "Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Brikettieren von Braun- oder Steinkohle"

und ggf. angegebene Größen- oder Leistungswerte erreicht oder überschritten werden.

Beispiele:
Nummer 1.1.1 Errichtung eines Kraftwerks "mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 200 MW" oder
Nummer 18.6.1 Bau eines Einkaufszentrums mit einer zulässigen Geschossfläche von 5000 m2 im bisherigen Außenbereich, für den ein Bebauungsplan aufgestellt wird.

Nach § 3b Abs. 2 UVPG besteht bei kumulierenden Vorhaben ebenfalls die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung, wenn die Vorhaben zusammen die maßgebenden Größen- oder Leistungswerte erreichen oder überschreiten. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass das Gesetz unter dem Begriff des kumulierenden Vorhabens auch Vorhaben erfasst, die von mehreren Trägern verwirklicht werden sollen. Die Vorhaben müssen jedoch gleichzeitig verwirklicht werden,

Beispiel:
Im Rahmen einer Siedlungserweiterung werden mit zwei Bebauungsplänen zwei zusammenhängende Baugebiete (ein Wohngebiet mit einer zulässigen Grundfläche von 60.000 m2 und ein Mischgebiet mit einer zulässigen Grundfläche von 50.000 m2) im bisherigen Außenbereich entwickelt. UVP-pflichtig, da der maßgebliche Größenwert nach Nummer 18.7.1 der Anlage 1 zum UVPG erreicht bzw. überschritten wird und da beide Vorhaben für sich genommen nach Nummer 18.7.2 einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls bedürfen.

Eine "Gleichzeitigkeit" der Verwirklichung ist nur gegeben, wenn die Bebauungsplanverfahren sich zumindest teilweise überschneiden.

Nach § 3b Abs. 3 UVPG ist eine UVP auch dann durchzuführen, wenn der maßgebliche Größen- oder Leistungswert durch Erweiterung eines bestehenden (bislang nicht UVP-pflichtigen) Vorhabens erstmals erreicht oder überschritten ist ("Hineinwachsen" in die UVP-Pflicht). Dabei ist die UVP unter Berücksichtigung der Umweltauswirkungen des bestehenden Vorhabens für die Erweiterung durchzuführen. Mit Rücksicht auf den dynamischen Charakter der Siedlungsentwicklung sind von dieser Regelung Industriezonen und Städtebauprojekte nach Nummer 18.5, 18.7 und 18.8 der Anlage 1 zum UVPG ausgenommen. Ferner ist bei älteren Vorhaben zu berücksichtigen, dass der Bestand bei Bestimmung der Größen- oder Leistungswerte unberücksichtigt bleibt, wenn die jeweiligen Vorhaben vor Ablauf der für sie einschlägigen Umsetzungsfrist der Richtlinie 85/337/EWG (das heißt vor dem 3. Juli 1988) bzw. 97/11/EG (das heißt vor dem 14. März 1999) bereits bestanden.

Beispiel:
Für ein 1995 "auf der Grünen Wiese" errichtetes Einkaufszentrum mit einer Geschossfläche von 4500 m2 soll eine Erweiterung um 1000 m2 Geschossfläche ermöglicht werden. Der hierzu ggf. erforderliche Bebauungsplan ist nicht UVP-pflichtig, obwohl insgesamt der Größenwert von 5000 m2 Geschossfläche (siehe Nummer 18.6.1 der Anlage 1 zum UVPG) überschritten wird, da das Vorhaben bereits vor dem 14. März 1999 errichtet wurde.

§ 3e UVPG behandelt schließlich den Fall der Änderung oder Erweiterung von für sich genommen bereits UVP- pflichtigen, bestehenden Vorhaben. Nach § 3e Abs. 1 Nr. 1 UVPG ist eine UVP immer durchzuführen, wenn die für das Vorhaben in der Anlage 1 zum UVPG genannten Größen- oder Leistungswerte durch die Änderung oder Erweiterung selbst erreicht oder überschritten werden.

Beispiel:
Die Kapazität eines Hotelkomplexes mit 300 Gästezimmern wird durch Änderung/Erweiterung eines Bebauungsplans in den bisherigen Außenbereich hinein um 200 Gästezimmer heraufgesetzt.

UVP-pflichtige Vorhaben im Sinne des § 3e UVPG sind auch Vorhaben, für die noch keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden ist, die aber - würden sie nach neuem Recht zugelassen - die Voraussetzungen für die UVP-Pflichtigkeit nach den §§ 3a bis f UVGP in Verbindung mit der Anlage 1 zum UVPG erfüllen. Dies betrifft auch die Änderung oder Erweiterung solcher Vorhaben, die bereits vor In-Kraft-Treten des UVPG a. F. ohne Umweltverträglichkeitsprüfung zugelassen worden sind (vgl. BT-Drs. 14/5204 S. 91).

2.2 UVP-Pflicht nach Vorprüfung des Einzelfalls

Für die Vorprüfung des Einzelfalls ("Screening") sind die Vorschriften des § 3c Abs. 1 und des § 3e Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 UVPG maßgeblich.

Nach § 3c Abs. 1 Satz 1 und 2 UVPG ist eine Vorprüfung des Einzelfalls vorzunehmen, wenn dies in der Anlage 1 zum UVPG für das jeweilige Vorhaben vorgesehen ist. Hinsichtlich der Vorprüfung wird im Gesetz zwischen einer "allgemeinen Vorprüfung" (Satz 1) und einer "standortbezogenen Vorprüfung" (Satz 2) unterschieden. Welche Art der Vorprüfung jeweils vorzunehmen ist, ergibt sich aus Spalte 2 der Anlage 1 zum UVPG durch die Angabe "A" (= allgemeine Vorprüfung) bzw. "S" (= standortbezogene Vorprüfung). Für die bauplanungsrechtlichen Vorhaben nach Nummer 18 der Anlage 1 zum UVPG spielt die Kategorie der standortbezogenen Vorprüfung keine Rolle, weil hier stets entweder eine Regel-UVP oder eine allgemeine Vorprüfung vorgeschrieben ist.

Da sich in dem zu dem Gesetzgebungsverfahren durchgeführten Planspiel herausgestellt hat, dass der Aufwand bei beiden Arten der Vorprüfung weitgehend gleich ist, ist es zur Vermeidung von Fehlern sinnvoll, immer dann, wenn eine Vorprüfung vorgeschrieben ist, eine allgemeine Vorprüfung durchzuführen.

Bei der allgemeinen Vorprüfung ist nach § 3c Abs. 1 Satz 1 UVPG eine überschlägige Prüfung durchzuführen, ob das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die bei der Entscheidung über die Genehmigung des Vorhabens (bzw. im Bebauungsplanverfahren die Beschlußfassung über den Bebauungsplan) zu berücksichtigen wären. Dabei hat die Prüfung anhand der in Anlage 2 zum UVPG beispielhaft aufgeführten Kriterien zu erfolgen, die die Merkmale des Vorhabens, den Standort und die Merkmale der möglichen Auswirkungen des Vorhabens erfassen.

Bei der standortbezogenen Vorprüfung sind im Gegensatz zur allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Abs. 1 Satz 2 UVPG lediglich die in der Anlage 2 Nummer 2 aufgeführten Schutzkriterien zu berücksichtigen. Damit ist vor allem die ökologische Empfindlichkeit eines Gebietes, das durch das Vorhaben möglicherweise beeinträchtigt wird, unter Berücksichtigung der Kumulierung mit anderen Vorhaben in dem gemeinsamen Einwirkungsbereich auch im Rahmen einer lediglich standortbezogenen Vorprüfung einer überschlägigen Prüfung zu unterziehen.

Sowohl für die allgemeine wie auch für die standortbezogene Vorprüfung gilt ferner, dass vorgesehene Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen, soweit sie bestimmte Umweltauswirkungen offensichtlich ausschließen in Rechnung gestellt werden müssen (§ 3c Abs. 1 Satz 3 UVPG). Bei der allgemeinen Vorprüfung ist hinsichtlich der Intensität der Prüfung und bei der Einschätzung, ob entscheidungserhebliche erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen gegeben sein können, ferner zu berücksichtigen, wie weit die Prüfwerte für Größe oder Leistung überschritten werden (§ 3c Abs. 1 Satz 4 UVPG).

Aus § 3c Abs. 1 Satz 5 UVPG ergibt sich schließlich, dass auch für das Erreichen oder Überschreiten der Prüfwerte die Bestimmungen zu kumulierenden Vorhaben in § 3b Abs. 2 und 3 UVPG entsprechend anzuwenden sind.

Eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls ist ferner in § 3e Abs. 1 Nr. 2 UVPG für den Fall der Änderung oder Erweiterung bereits bestehender, schon UVP-pflichtiger Vorhaben gegeben, wenn die Änderung oder Erweiterung nicht bereits nach Maßgabe des § 3e Abs. 1 Nr. 1 UVPG selbst (wegen Erreichens der Größen- oder Leistungswerte) unmittelbar UVP-pflichtig ist. Bei der Vorprüfung sind auch diejenigen seit der nationalen Einführung der UVP-Pflicht vorgenommenen Änderungen und Erweiterungen zu berücksichtigen, für die bisher keine Umweltverträglichkeitsprüfungen durchgeführt worden sind.

Für bereits UVP-pflichtige bauplanungsrechtliche Vorhaben nach Anlage 1 Nummer 18.1 bis 18.8 zum UVPG bestimmt § 3e Abs. 2 insoweit als Ausnahme, dass hier durch die Änderung oder Erweiterung der jeweils einschlägige Prüfwert erreicht oder überschritten werden muss, um zu einer Vorprüfungspflicht zu kommen.

Beispiel:
Die Kapazität des bereits UVP-pflichtigen Hotelkomplexes (s. o.) wird um weitere 80 Gästezimmer heraufgesetzt: vorprüfungspflichtig, da der Prüfwert gem. Nummer 18.1.2 der Anlage 1 zum UVPG erreicht wird.

In allen genannten Fällen ist aufgrund der Vorprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung nur durchzuführen, "wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung" unter Berücksichtigung der jeweils relevanten Kriterien "erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen" haben kann, die für die Genehmigungs- bzw. Planungsentscheidung zu berücksichtigen sind. Hieraus folgt, dass der Prüfungsumfang im Rahmen der Vorprüfung geringer ist als im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung selbst. Bei der Vorprüfung des Einzelfalls handelt es sich lediglich um eine überschlägige Prüfung, ob eine vertiefte Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen eines Vorhabens auf die in § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG (bzw. § 1a Abs. 2 Nr. 3 BauGB) aufgeführten Schutzgüter wegen der Besorgnis erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen des Vorhabens erforderlich ist.

Das Gesetz enthält keine Regelungen zum Zeitpunkt, zu dem die Vorprüfung durchgeführt werden soll. Nach Auffassung der Gemeinden, die an dem zum Gesetzgebungsverfahren durchgeführten Planspiel teilgenommen haben, sollte die Vorprüfung aber zu einem möglichst frühen Zeitpunkt erfolgen. Soweit sich zu einem späteren Zeitpunkt herausstellt, dass entgegen dem Ergebnis der Vorprüfung eine UVP erforderlich ist, ist diese unbeschadet der Regelung des § 214 Abs. 1a Nr. 2 BauGB nachzuholen.

Dabei werden die Schutzgüter

  1. Menschen, Tiere und Pflanzen,
  2. Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,
  3. Kulturgüter und sonstige Sachgüter sowie
  4. die Wechselwirkungen zwischen den vorgenannten Schutzgütern,

anhand der Kriterien der Anlage 2 zum UVPG auf eine mögliche Betroffenheit überprüft. Die Kriterien der Anlage 2 beziehen sich

  1. auf die Merkmale des Vorhabens,
  2. den Standort des Vorhabens und
  3. die Merkmale der möglichen Auswirkungen.

Hinsichtlich der Einzelheiten des lediglich beispielhaften ("insbesondere") Kriterienkatalogs wird auf den Text der Anlage 2 zum UVPG verwiesen.

Zur Frage der "Erheblichkeit" nachteiliger Umweltauswirkungen enthält das UVPG keine ausdrücklichen Vorgaben. Dies erklärt sich vor dem Hintergrund des ausschließlich verfahrensrechtlichen Charakters der UVP-Richtlinie bzw. des UVP-Gesetzes. Allerdings sind die ggf. für das Vorhaben in der Anlage 1 vorhandenen Größen- oder Leistungswerte als eine Wertung des Gesetzgebers anzusehen, wann bei einem Vorhaben in der Regel von erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen auszugehen ist (vgl. § 3c Abs. 1 Satz 4 UVPG). Bei lediglich vorprüfungspflichtigen Vorhaben kann somit von erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen nur ausgegangen werden, wenn sie aufgrund der in Anlage 2 zum UVPG angeführten Kriterien vergleichbar "schwere" Umweltauswirkungen haben können.

Im Übrigen - insbesondere wenn wie bei Nr. 18.8 der Anlage 1 zum UVPG Größen- und Leistungswerte nicht normiert sind - ist bei der Vorprüfung auch zu berücksichtigen, inwieweit die Prüfwerte überschritten werden (§ 3c Abs. 1 Satz 4 UVPG).

Die Bewertungsmaßstäbe sind im Übrigen dem materiellen Recht zu entnehmen, also insbesondere den im jeweiligen Zulassungsverfahren maßgeblichen umweltbezogenen Vorschriften. Bei planerischen Entscheidungen - wie im Fall der Bebauungsplanung - können sich Bewertungsmaßstäbe aus denjenigen Rechtsvorschriften ergeben, die den Schutz der Umweltbelange in der planerischen Abwägungsentscheidung zum Gegenstand haben. Die Entscheidung, welche Bewertungsmaßstäbe bei einer konkreten Planung heranzuziehen sind, unterliegt nicht der Abwägung.

Aufgrund des summarischen Charakters der Vorprüfung ("überschlägige Prüfung") sind im Rahmen der Vorprüfung diesbezüglich jedoch keine ins Einzelne gehende Untersuchungen und Gutachten erforderlich. Es wird zumeist eine aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte und/oder der Anwendung von Erfahrungswerten basierende "Einschätzung" der Gemeinde ausreichend sein.

Als Bewertungsmaßstäbe können je nach Lage des Einzelfalls in der Bebauungsplanung unter anderem herangezogen werden:

Hierbei ist darauf hinzuweisen, dass nicht schon die voraussichtliche Erfüllung des Tatbestands der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung im Rahmen der Vorprüfung für sich genommen mit einer erheblichen nachteiligen Umweltauswirkung gleichgesetzt werden kann, da schon im Rahmen der Vorprüfung zu berücksichtigen ist, inwieweit Umweltauswirkungen, das heißt auch erhebliche Beeinträchtigung von Natur und Landschaft im Sinne der Eingriffsregelung, durch Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen offensichtlich ausgeschlossen werden (§ 3c Abs. 1 Satz 3 UVPG). Im Übrigen besteht die Möglichkeit, Prüfungen im Rahmen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung in die Umweltverträglichkeitsprüfung zu integrieren. Ebenso sollte eine ggf. erforderliche Verträglichkeitsprüfung nach §§ 19a ff. BNatSchG/ §§ 32ff. BNatSchGNeuregG mit der UVP koordiniert werden.

3. UVP-pflichtige Bebauungspläne - insbesondere nach Anlage 1 Nr. 18 zum UVPG

Für die Pflicht zur Durchführung der UVPG im Bebauungsplanverfahren sind wie bisher - grundsätzlich drei verschiedene Fallgruppen zu unterscheiden:

a) Beschlüsse nach § 10 BauGB über die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen, durch die die Zulässigkeit von bestimmten Vorhaben im Sinne der Anlage 1 zum UVPG begründet werden soll (vgl. § 2 Abs. 3 Nr. 3 UVPG) betreffen die Errichtung einer UVP-pflichtigen Anlage

Beispiel:
Einen konkret maßnahmenbezogenen (vorhabenbezogenen) Bebauungsplan für ein Kraftwerk mit mehr als 200 MW Feuerungswärmeleistung - siehe Nummer 1.1.1 der Anlage 1 zum UVPG.

Eine UVP muss in diesem Fall sowohl im Bebauungsplanverfahren als auch im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren durchgeführt werden, wobei sich die UVP im Bebauungsplanverfahren - entsprechend dem Planungsstand vor allem auf die Standortfragen konzentrieren kann, während sich die UVP im Genehmigungsverfahren auf zusätzliche und andere - vor allem anlagenbezogene erhebliche Umweltauswirkungen beschränken kann (§ 17 Satz 3 UVGP). In diesem Fall ist also eine zweistufige UVP durchzuführen.

b) § 2 Abs. 3 Nr. 3 UVPG nennt darüber hinaus ausdrücklich solche Beschlüsse nach § 10 BauGB über Bebauungspläne, die Planfeststellungsbeschlüsse für Vorhaben im Sinne der Anlage 1 ersetzen.

Beispiel:
Bei einer BundesauTÖBahn im Sinne von Nummer 14.3 der Anlage 1 zum UVPG gem. § 17 Abs. 3 Satz 1 FStrG.

Hier ist die UVP einstufig im Bebauungsplanverfahren durchzuführen.

c) Beschlüsse nach § 10 BauGB über die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen, durch die die Zulässigkeit von bestimmten Vorhaben im Sinne der Anlage 1 begründet werden soll (§ 2 Abs. 3 Nr. 3 UVPG) können ferner auch Vorhaben betreffen, für die eine UVP im Genehmigungsverfahren nicht vorgesehen ist. Dies trifft bei den bauplanungsrechtlichen Vorhaben der Nummern 18 bis 18.9 der Anlage 1 zum UVPG zu.

Beispiel:
Bebauungsplan für einen Hotelkomplex im bisherigen Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB mit einer Bettenzahl von insgesamt 300.

In dem Beispiel wird im anschließenden Baugenehmigungsverfahren keine UVP durchgeführt. Auch hier handelt es sich um eine einstufige UVP.

Speziell zu den zuletzt genannten bauplanungsrechtlichen Vorhaben enthält die Anlage 1 zum UVPG in den Nummern 18 bis 18.9 Regelungen. Diese unterwerfen solche Vorhaben einer UVP-Pflicht, für die Bebauungspläne im bisherigen Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB aufgestellt werden und die einen bestimmten Größenwert (siehe § 3b Abs. 1 Satz 2 UVPG) erreichen oder überschreiten. Diese Vorhaben sind in Spalte 1 der Anlage mit einem "X" gekennzeichnet. Unterhalb dieses Größenwertes bzw. generell, wenn Bebauungspläne in sonstigen Gebieten für bauplanungsrechtliche Vorhaben aufgestellt werden und ein jeweils in der Anlage 1 bestimmter Prüfwert (siehe § 3c Abs. 1 UVPG) erreicht oder überschritten wird, ist eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen. Diese Vorhaben sind in Spalte 2 der Anlage 1 mit einem "A" gekennzeichnet.

Auch ein Bebauungsplan, der als Angebotsplan als Art der Nutzung "Mischgebiet (§ 6 BauNVO)" festsetzt, ist nicht deshalb vorprüfungs- oder UVP-pflichtig, weil in seinem Geltungsbereich allgemein z.B. Betriebe des Beherbergungsgewerbes zulässig sind, die die Prüfwerte oder Größenwerte erreichen, wenn bei der Planaufstellung die Ansiedlung solcher oder anderer UVP-pflichtiger Betriebe nicht erkennbar ist. § 2 Abs. 3 Nr. 3 UVPG stellt nicht auf allgemeine Angebotspläne, sondern auf maßnahmenbezogene Bebauungspläne für bestimmte Vorhaben nach Anlage 1 zum Gesetz ab. Etwas anderes gilt wiederum dann, wenn der Bebauungsplan für das Mischgebiet seinerseits die Prüf- oder Größenwerte für Städtebauprojekte erreicht (Nummer 18.7 der Anlage 1 zum UVPG), weil dieses Vorhaben mangels Griffigkeit der europarechtlichen Vorgaben als eine Art Auffangtatbestand konzipiert ist.

Zu den bauplanungsrechtlichen Vorhaben, für die nach der Anlage 1 zum UVPG eine UVP-Pflicht begründet wird, gehören der:

1. Bau eines Feriendorfes, eines Hotelkomplexes oder einer sonstigen großen Einrichtung für die Ferien- und Fremdenbeherbergung, für den im bisherigen Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB ein Bebauungsplan aufgestellt wird (Nummer 18.1). Hier ist eine UVP durchzuführen, wenn eine Bettenzahl von jeweils insgesamt 300 oder eine Gästezimmerzahl von jeweils insgesamt 200 erreicht oder überschritten wird (Nummer 18.1.1). Eine Vorprüfungspflicht setzt in diesem Fall ein bei einer Bettenzahl von insgesamt 100 oder einer Gästezimmerzahl von jeweils insgesamt 80 (Nummer 18.1.2). 1 Feriendörfer unterliegen bspw. auch dann ggf. der UVP-Pflicht, wenn sie mit anderen Nutzungen (z.B. Wochenendhäusern) kombiniert werden. Maßgeblich ist allein, wie auch sinngemäss bei den anderen Vorhaben der Anlage 1, ob innerhalb des bauplanungsrechtlich festgesetzten Nutzungsspektrums konkrete Festsetzungen für ein ggf. UVP-pflichtiges Vorhaben getroffen werden und die sonstigen Merkmale und Größen- oder Leistungswerte für den jeweiligen Vorhabentyp erfüllt bzw. erreicht werden.

2. Bau eines ganzjährig betriebenen Campingplatzes, für den im bisherigen Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB ein Bebauungsplan aufgestellt wird (Nummer 18.2). Hier ist eine UVP durchzuführen, wenn eine Stellplatzzahl von 200 erreicht oder überschritten wird (Nummer 18.2.1). Eine Vorprüfungspflicht setzt bei einer Stellplatzzahl von insgesamt 50 ein (Nummer 18.2.2).

3. Bau eines Freizeitparks, für den im bisherigen Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB ein Bebauungsplan aufgestellt wird (Nummer 18.3). Hier ist eine UVP durchzuführen, wenn die Größe des Plangebiets 10 ha erreicht oder überschreitet (Nummer 18.3.1). Eine Vorprüfungspflicht setzt ein ab einer Größe von 4 ha (Nummer 18.3.2).

Dabei werden vom Begriff des Freizeitparks vor allem kommerzielle Freizeitgroßeinrichtungen erfasst. Als Freizeitparks kommen danach (und hierauf nehmen auch die o. g. "Schwellenwerte" Bezug) großflächige Freizeit- und Vergnügungsanlagen in Betracht, die in der Regel über mehrere stationäre Vergnügungseinrichtungen verfügten. Typischerweise wird das Angebot um Gastronomieeinrichtungen ergänzt. Reine Sport-, Kultur- oder (insbesondere naturnahe, wie bspw. Tierparks) Erholungsanlagen fallen nicht unter den Begriff des Freizeitparks.

4. Bau eines Parkplatzes, für den im bisherigen Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB ein Bebauungsplan aufgestellt wird (Nummer 18.4). Hier ist eine UVP durchzuführen, wenn der Parkplatz eine Fläche von 1 ha erreicht oder überschreitet (Nummer 18.4.1). Eine Vorprüfungspflicht setzt in diesem Fall ein bei einer Fläche von 0,5 ha ein (Nummer 18.4.2).

Von dem Begriff des Parkplatzes werden grundsätzlich nur zusammenhängende, oberirdisch angelegte Parkflächen erfasst, die ggf. auch überdacht sein können. Tiefgaragen, Parkhäuser und ähnliche Hochbauten fallen nicht unter diesen Begriff (können indessen als Bestandteil eines anderen UVP-pflichtigen Vorhabens, z.B. eines Städtebauprojekts oder eines Einkaufszentrums einem Vorhaben nach einer anderen Nummer der Anlage 1 zum UVPG zugehörig sein).

5. Bau einer Industriezone für Industrieanlagen, für den im bisherigen Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB ein Bebauungsplan aufgestellt wird (Nummer 18.5). Hier ist eine UVP durchzuführen, wenn die zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO (ohne Berücksichtigung der Überschreitungsmöglichkeiten nach § 19 Abs. 4 BauNVO) oder einer festgesetzten Größe der Grundfläche von insgesamt 100.000 m2 erreicht oder überschritten wird (Nummer 18.5.1). Eine Vorprüfungspflicht setzt in diesem Fall bei einer Fläche von 20.000 m2 ein (Nummer 18.5.2).

Zum Begriff der Industriezone wird angemerkt, dass dieser Vorhabentyp zwar in der Regel als ein durch Industriegebiete geprägter Bereich verstanden werden kann, im Einzelfall kann eine Industriezone jedoch auch Gewerbe- oder Sondergebiete (z.B. Hafengebiete) einschließen. Insoweit ist auf die identischen Schwellenwerte für Städtebauprojekte hinzuweisen, die aufgrund ihres Charakters als "Auffangtatbestand" eine genaue begriffliche Unterscheidung zwischen Industriezonen auf der einen und Städtebauprojekten auf der anderen Seite für die Praxis entbehrlich machen.

6. Bau eines Einkaufszentrums, eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes oder eines sonstigen großflächigen Handelsbetriebes im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO, für den im bisherigen Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB ein Bebauungsplan aufgestellt wird (Nummer 18.6). Hier ist eine UVP durchzuführen, wenn eine zulässige Geschossfläche von 5000 m2 erreicht oder überschritten wird (Nummer 18.6.1). 2 Eine Vorprüfungspflicht setzt ein bei einer Geschossfläche von 1200 m2 (Nummer 18.6.2). Die UVP-Pflicht setzt in diesem Fall nicht die vorherige Prüfung der Auswirkungen solcher Betriebe im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO voraus, vielmehr wird ausschließlich auf § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO verwiesen, um die dort vorgegebenen Begrifflichkeiten aufzugreifen. Die ab dem Erreichen der jeweiligen "Schwellenwerte" gegebene Pflicht zur Vorprüfung des Einzelfalls bzw. zur Umweltverträglichkeitsprüfung kann insoweit mit der durch § 11 Abs. 3 BauNVO vorgeschriebenen Prüfung der Auswirkungen des Vorhabens verbunden werden.

7. Bau eines Städtebauprojektes für sonstige bauliche Anlagen, für den im bisherigen Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB ein Bebauungsplan aufgestellt wird (Nummer 18.7). Hier ist eine UVP durchzuführen, wenn eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO (ohne Berücksichtigung der Überschreitungsmöglichkeiten nach § 19 Abs. 4 BauNVO) oder eine festgesetzte Größe der Grundfläche von insgesamt 100.000 m2 erreicht oder überschritten wird (Nummer 18.7.1). Eine Vorprüfungspflicht setzt ein bei einer Grundfläche von 20.000 m2 (Nummer 18.7.2). Werden im Außenbereich gelegene Wochenendgebiete (Datschengebiete) überplant, hängt die UVP-Pflicht davon ab, ob die über den vorhandenen Bestand hinaus ausgewiesenen Baurechte die genannten Werte erreichen (sofern nicht § 3b Abs. 3 in Verbindung mit § 3c greifen). Die Vorschrift ist als Auffangtatbestand - auch mit Rücksicht auf die EG-rechtliche Unbestimmtheit des Begriffs - konzipiert. Hiermit fallen alle Arten von baurechtlichen Vorhaben, insbesondere auch Siedlungserweiterungen für Wohnungsbau oder gewerbliche Zwecke in den Anwendungsbereich der UVP-Pflicht bzw. Vorprüfungspflicht, sofern sie den Größenwert oder den Prüfwert erreichen. Dementsprechend fallen auch Bebauungspläne, in denen verschiedene Baugebiete ausgewiesen werden (z.B. Gewerbe-, Misch- und Wohngebiete) unter diese Vorschrift. Auch bei Bebauungsplänen, die für sich genommen nicht unter den Auffangtatbestand für die Städtebauprojekte fallen, da die entsprechenden Prüf bzw. Größenwerte für die zulässige Grundfläche nicht erreicht werden, ist darauf zu achten, ob sie ggf. einen anderen Tatbestand nach der Nummer 18 der Anlage 1 zum UVPG erfüllen, bspw. weil unter anderen auch der Bau eines Parkplatzes im Zusammenhang mit einem Freizeitpark schon für sich genommen den jeweiligen Prüf bzw. Größenwert erreicht. Die Vorprüfung bzw. Umweltverträglichkeitsprüfung kann dann - unter Berücksichtigung des jeweiligen funktionalen Zusammenhangs mit dem anderen Vorhaben auf z.B. den Parkplatz beschränkt werden.

8. Bau eines Vorhabens der in den vorangegangenen Nummern genannten Art, soweit der jeweilige Prüfwert für die Vorprüfung erreicht oder überschritten wird und für den in sonstigen Gebieten ein Bebauungsplan aufgestellt, geändert oder ergänzt wird (Nummer 18.8).

Bei den in den Nummern 18.1 bis 18.7 der Anlage 1 zum UVPG genannten Vorhaben wird für die UVP-Pflicht bzw. die Vorprüfungspflicht neben der Größe im Wesentlichen an die Lage im Außenbereich als Standortfaktor angeknüpft. Nach Nummer 18.8 der Anlage 1 zum UVPG greift eine Vorprüfungspflicht auch für den Fall, wenn für den Bau solcher Anlage in sonstigen Gebieten, das heißt nach § 30 Abs. 1 und 2 bzw. § 34 BauGB, ein Bebauungsplan aufgestellt, geändert oder ergänzt wird. Auch wenn bei diesen Vorhaben der obere Schwellenwert erreicht oder überschritten wird, ist zunächst nur eine Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen.

9. Vorhaben, für das nach Landesrecht zur Umsetzung der Umweltverträglichkeitsrichtlinien eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorgesehen ist, sofern dessen Zulässigkeit durch ein Bebauungsplan begründet wird oder ein Bebauungsplan einen Planfeststellungsbeschluss ersetzt (Nummer 18.9). Diese Vorschrift entspricht der bisherigen Nummer 19 der Anlage zu § 3 UVPG a. F.

4. Änderungen des Baugesetzbuches

4.1 Umweltbericht (§ 2a BauGB)

4.1.1 Funktion des Umweltberichts

Nach § 2a BauGB ist bei UVP-pflichtigen Bebauungsplänen ein Umweltbericht in die Planbegründung aufzunehmen. Innerhalb der dreistufigen Verfahrensabfolge der UVP (Ermittlung, Beschreibung, Bewertung; vgl. § 1a Abs. 2 Nr. 3 BauGB) übernimmt der Umweltbericht die Funktion der Beschreibung der zuvor ermittelten Umweltauswirkungen. Deren Bewertung erfolgt in einem eigenen Teil der Planbegründung, der ggf. nach Abschluss der Beteiligungsverfahren gem. §§ 3 und 4 BauGB überarbeitet werden muss. Durch die Integration des Umweltberichtes in die nach § 9 Abs. 8 BauGB ohnehin erforderliche Planbegründung ergeben sich keine grundsätzlichen Abweichungen vom herkömmlichen Aufstellungsverfahren. Der Umweltbericht trägt in vierfacher Hinsicht dem verfahrensrechtlichen Ansatz der UVP Rechnung: Um - erstens - eine frühzeitige Prüfung der Umweltauswirkungen (§ 1 UVPG) sicherzustellen, ist der Umweltbericht gem. § 2a Abs. 1 Satz 1 BauGB bereits im Aufstellungsverfahren in die Begründung aufzunehmen. Er soll - zweitens - als Bestandteil der gem. § 3 Abs. 2 BauGB auszulegenden Entwurfsbegründung die Öffentlichkeit über die zu erwartenden Umweltauswirkungen des Vorhabens informieren und den Bürgern Gelegenheit zur Äußerung geben. Der Bericht wird - drittens - den Umweltbehörden als Trägern öffentlicher Belange im Rahmen der Beteiligung nach § 4 BauGB zur Kenntnis gegeben, damit die Entscheidung über den Bebauungsplan auf einer umweltfachlich gesicherten Informationsgrundlage getroffen wird. Viertens ist die in dem Umweltbericht enthaltene Beschreibung der zuvor ermittelten Umweltauswirkungen zusammen mit der Begründung nach § 9 Abs. 8 BauGB der Gemeindevertretung bei der abschließenden Entscheidung über den Bebauungsplan vorzulegen. Diese von anderen betroffenen Belangen getrennte Gesamtschau der nachteiligen Folgen des geplanten Vorhabens für die Umwelt dient dem wesentlichen Anliegen der UVP, durch verfahrensrechtliche Vorkehrungen die Chance zu erhöhen, dass die Entscheidungsträger die Umweltauswirkungen der Planung tatsächlich zur Kenntnis nehmen.

In praktischer Hinsicht kann die Gemeinde die detaillierten Vorgaben in § 2a Abs. 1 und 2 BauGB als eine Checkliste nutzen, wenn sie zu Beginn des Verfahrens den Umfang der Ermittlungen festlegt. Es ist zudem ratsam, den Umweltbericht in der Reihenfolge der Aufzählung in § 2a Abs. 1 und 2 BauGB zu gliedern, da dieser der zeitlichen Abfolge des Planungsprozesses entspricht.

Die Regelung des § 2a führt zu einer klar strukturierten Aufnahme der berührten Umweltbelange in die Begründung zum Bebauungsplan. Es ist daher sinnvoll, sich auch bei nicht UVP-pflichtigen Bebauungsplänen an diese Struktur anzulehnen.

4.1.2 Inhalt des Umweltberichts

4.1.2.1 Allgemeines

Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in verschiedenen Entscheidungen zur Umweltverträglichkeitsprüfung geäußert und dabei unter anderem folgende Ausführungen gemacht:

"Die Umweltverträglichkeitsprüfung gewährleistet auf der Grundlage des § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG eine auf die Umweltauswirkungen zentrierte Prüfung unter Berücksichtigung der jeweiligen Wechselwirkungen. Sie ermöglicht es, die Umweltbelange in gebündelter Form herauszuarbeiten, und trägt dazu bei, eine solide Informationsbasis zu schaffen, da verhindert wird, dass diese Belange in einer atomisierten Betrachtungsweise nicht mit dem Gewicht zur Geltung kommen, das ihnen in Wahrheit bei einer Gesamtschau gebührt." (BVerwG, Beschluss vom 22.03.1999, 4 BN 27/98, NVwZ 1999, 898).

"Das Umweltrecht hat durch die UVP-Richtlinie keine materielle Anreicherung erfahren. Die gemeinschaftliche Regelung enthält sich materieller Vorgaben. Sie beschränkt sich auf verfahrensrechtliche Anforderungen im Vorfeld der Sachentscheidung, zu der ein Bezug nur insoweit hergestellt wird, als das Ergebnis der UVP gem. Art. 8 "im Rahmen des Genehmigungsverfahrens" zu berücksichtigen ist. Aus ihr gleichwohl materielle Entscheidungskriterien abzuleiten, ist schon deshalb nicht möglich, weil sie keinen Maßstab dafür liefert, welcher Rang den Umweltbelangen im Rahmen der Zulassungsentscheidung zukommt. Insoweit ist sie ergebnisneutral. Die Entscheidungsstruktur der jeweils einschlägigen nationalen Norm bleibt unangetastet. Die UVP-Richtlinie verlangt nur, dass die Zulassungsbehörde das Ergebnis der UVP in ihre Erwägungen mit einbezieht, schreibt aber nicht vor, welche Folgerungen sie hieraus zu ziehen hat." (BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1996, 4 C 5.95, BVerwGE 100, 239, 243)

"UVP-Richtlinie und UVP-Gesetz haben in Bezug auf die Ermittlung und Bewertung von Umweltauswirkungen zwar ein bestimmtes Verfahren vorgeschrieben und damit für der Planfeststellung bedürfende Vorhaben (und auch sonstige UVP-pflichtige Vorhaben) den Abwägungsvorgang (Sammlung und Bewertung des Abwägungsmaterials) in bestimmter Weise neu strukturiert. Sie haben aber die Anforderungen an die in die Abwägung einzustellenden Belange materiellrechtlich nicht verschärft, etwa derart, dass Umweltbelange, die bisher - im konkreten Fall - als nicht abwägungserheblich anzusehen und deshalb zu vernachlässigen gewesen wären, nunmehr erheblich wären oder dass Umweltbelange kraft Gesetzes einen höheren Stellenwert, eine gesetzliche Gewichtungsvorgabe oder gar Vorrang hätten." (BVerwG, Urteil vom 21. März 1996, 4 C 19.94, BVerwGE 100, 370, 377 f.)

Die Angaben, die im Umweltbericht zu machen sind, entsprechen dem umweltrelevanten Abwägungsmaterial, das auch im herkömmlichen Bebauungsplanverfahren ohne UVP zu ermitteln ist. Einen Unterschied weist hingegen die Form der Darstellung auf: Während sich im Verfahren ohne UVP die Begründung zum Bebauungsplan gem. § 9 Abs. 8 BauGB auf die wesentlichen Umweltauswirkungen beschränken darf, erfordert der Katalog des § 2a BauGB eine eingehende Darstellung der ohnehin zu ermittelnden Auswirkungen.

Der Umweltbericht ist ein eigenständiges Kapitel der Planbegründung mit dem in § 2a BauGB umschriebenen Inhalt. Die in der Praxis übliche Erstellung einer sog. Umweltverträglichkeitsstudie oder -untersuchung durch einen eigens beauftragten Gutachter ist rechtlich nicht geboten. Sofern ein externer Gutachter beauftragt wird, bietet es sich an, diese Kosten durch städtebaulichen Vertrag auf einen Investor zu übertragen. Andererseits entspricht eine bloße Sammlung verschiedener Gutachten und Stellungnahmen den unter 4.1.1 beschriebenen Funktionen des § 2a BauGB nicht. Unproblematisch ist es hingegen, wenn innerhalb einer systematischen Darstellung wegen einzelner Fragen auf Fachgutachten verwiesen wird; diese müssen dann allerdings als Anlagen Bestandteil des Umweltberichtes (und damit der Begründung) und mit diesem Gegenstand der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Abs. 2 und § 4 BauGB sein.

Die im Rahmen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung (§ 8a Abs. 1 BNatSchG/ § 21 BNatSchGNeuregG, § 1a Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 BauGB) erforderliche Bestandsaufnahme sowie die Prognose der mit dem Vorhaben verbundenen Eingriffe in Natur und Landschaft können ohne weiteres in den Umweltbericht integriert werden, so dass Doppelungen vermieden werden.

4.1.2.2 Angaben nach § 2a Abs. 1 und 2 BauGB

§ 2a Abs. 1 und 2 BauGB enthält einen nicht abschließenden Katalog derjenigen Informationen, die im Umweltbericht enthalten sein müssen. Dabei darf die praktische Bedeutung der Unterscheidung zwischen den obligatorischen Mindestangaben (Absatz 1) und den unter einen ausdrücklichen Erforderlichkeitsvorbehalt gestellten weiteren Angaben (Absatz 2) nicht überschätzt werden. Denn einerseits können auch die Angaben nach Absatz 1 aufgrund des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur verlangt werden, wenn sie erforderlich sind, und andererseits gehören die Angaben nach Absatz 2, soweit sie im Einzelfall tatsächlich erforderlich sind, in aller Regel bereits zu den nach Absatz 1 notwendigen Ausführungen.

Im Einzelnen gilt für die Angaben nach § 2a Abs. 1 und 2 BauGB folgendes:

Die Beschreibung der Festsetzungen für das Vorhaben (Absatz 1 Nr. 1) soll den zuständigen Behörden und der Öffentlichkeit eine genaue Vorstellung von dem Vorhaben vermitteln. Genügt die in der Begründung zum Bebauungsplan ohnehin übliche Beschreibung des Vorhabens den Anforderungen des Absatzes 1 Nr. 1, so kann der Umweltbericht auf den entsprechenden Abschnitt der Begründung verweisen. Absatz 1 Nr. 1 verlangt vor allem eine Darstellung der verschiedenen nach den jeweiligen Festsetzungen zulässigen Nutzungen, da diese entscheidend für die möglichen Umweltauswirkungen sind. Eine bloße wiederholende Aufzählung der Festsetzungen genügt nicht. Vielmehr muss sich der Umfang und der Detaillierungsgrad der Beschreibung daran orientieren, welche Umweltauswirkungen mit der jeweiligen Festsetzung verbunden sein können. Substantielle Ausführungen sind insbesondere zu den in Absatz 1 Nr. 1 ausdrücklich genannten Punkten notwendig. Der Bedarf an Grund und Boden ergibt sich zunächst aus der überplanten Gesamtfläche; darüber hinaus wird in aller Regel eine differenzierte Aufstellung der Flächen nach ihrem unterschiedlichen Nutzungsgrad erforderlich sein (Versiegelungen aufgrund der Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche einschließlich der nach § 14 BauNVO zulässigen Nebenanlagen; von Bebauung freizuhaltende Bereiche, soweit ihre Nutzung gegenüber dem ursprünglichen Zustand intensiviert wird). Auch wenn erforderliche Infrastrukturmaßnahmen, insbesondere die verkehrliche Anbindung, nicht im Bebauungsplan festgesetzt werden, sind sie mit zumindest einer denkbaren Variante in die Beschreibung nach Absatz 1 Nr. 1 aufzunehmen, da diese Maßnahmen zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens gehören. Die Erforderlichkeit des Vorhabens, also seine "Rechtfertigung", gehört hingegen nicht zu den rein umweltbezogenen Angaben nach § 2a BauGB.

Die Beschreibung der Umwelt (Absatz 1 Nr. 2) soll den Zustand der Umwelt und ihrer Bestandteile zum Zeitpunkt der Planaufstellung darstellen, um davon ausgehend die Auswirkungen des Vorhabens (Absatz 1 Nr. 4) prognostizieren zu können. Sind unabhängig von dem geplanten Vorhaben wirtschaftliche, verkehrliche, technische oder sonstige Entwicklungen zu erwarten, die zu einer erheblichen Veränderung des derzeitigen Zustandes führen können, ist der Zustand der Umwelt zu beschreiben, wie er sich bis zur Planverwirklichung darstellen wird. Gegenstand der Bestandsaufnahme sind die in § 1a Abs. 2 Nr. 3 BauGB aufgezählten Schutzgüter sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen. Der Begriff der Wechselwirkungen verdeutlicht den medienübergreifenden Ansatz der UVP, der über den traditionellen sektoralen Schutz einzelner Umweltmedien hinausgeht und die Umwelt als ein vielfach vernetztes System versteht. Auch Vorbelastungen sind in diesem Abschnitt darzustellen.

Was den Umfang der Beschreibung betrifft, ist Ausgangspunkt das mit der UVP verbundene Ziel einer umfassenden Ermittlung und Beschreibung der Umweltauswirkungen (§ 1 Nr. 1 UVPG). Dies bedeutet aber nicht, dass die Umwelt bis in die letzten mikrobiotischen Zusammenhänge vollständig beschrieben werden müsste. Der Anspruch einer umfassenden Beschreibung wird vielmehr in mehrfacher Hinsicht eingeschränkt:

Zunächst ist die Beschreibung, wie Absatz 1 Nr. 2 ausdrücklich betont, streng auf das konkrete Vorhaben und die mit diesem möglicherweise verbundenen erheblichen Umweltauswirkungen ausgerichtet. Gegenstand der UVP sind also nicht abstrakte ökologische Fragestellungen ohne Projektbezug. Umweltbestandteile, auf die das Vorhaben von vornherein keine erhebliche Auswirkungen haben kann, brauchen auch nicht detailliert beschrieben zu werden. Absatz 1 Nr. 2 stellt zudem hinsichtlich der Beschreibung auf den allgemeinen Kenntnisstand und die allgemein anerkannten Prüfmethoden ab. Die UVP ist demnach "kein Suchverfahren", in dem alle nur erdenklichen Auswirkungen eines Vorhabens auf Umweltgüter und deren Wertigkeit bis in alle Einzelheiten und feinsten Verästelungen zu untersuchen wären und gar Antworten auf in der Wissenschaft bisher noch ungeklärte Fragen gefunden werden müßten" (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 21. März 1996-4 C 19.94, BVerwGE 100, 370, 377). Dies betrifft insbesondere die gegenwärtig noch vielfach unerforschten Wechselwirkungen. Hierzu das Bundesverwaltungsgericht:

"Die UVP-Richtlinie gibt keine Aufschlüsse über Untersuchungsverfahren und Bewertungskriterien. Die UVP ersetzt auch nicht fehlende Umweltstandards... Die Tatsache, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber die Pflicht und den rechtlichen Rahmen für die Durchführung der UVP geschaffen hat, legt nicht schon den Grundstein für eine verbesserte Methodik der Ermittlung und der Bewertung von Umweltauswirkungen. Was auf diesem Felde die Wissenschaft (noch) nicht hergibt, vermag auch eine UVP nicht zu leisten. Von der Behörde kann nicht mehr verlangt werden, als dass sie die Annahmen zugrunde legt, die dem allgemeinen Kenntnisstand und den allgemein anerkannten Prüfungsmethoden entsprechen. Die UVP ist nicht als Suchverfahren konzipiert, das dem Zweck dient, Umweltauswirkungen aufzudecken, die sich der Erfassung mit den herkömmlichen Erkenntnismitteln entziehen." (BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1996, a. a. O., S. 248)

In räumlicher Hinsicht erstreckt sich die Beschreibung der Umwelt auf den Einwirkungsbereich des Vorhabens. Dieser wird zumindest hinsichtlich der verkehrlichen Auswirkungen in aller Regel über den Geltungsbereich des Bebauungsplanes hinausgehen. Der Einwirkungsbereich kann abhängig von der Art der Einwirkung (z.B. Luftverunreinigungen, Geräusche) und dem betroffenen Schutzgut (z.B. Menschen, Natur und Landschaft) eine unterschiedliche Ausdehnung haben. Dementsprechend sind die nach Absatz 1 Nr. 2 erforderlichen Angaben zur Bevölkerung zu differenzieren, die von den unterschiedlichen Umwelteinwirkungen betroffen sein kann. Anzugeben ist dabei insbesondere die jeweils betroffene Anzahl von Menschen. Zudem sind Aussagen zu treffen zu der jeweiligen planungsrechtlichen Kategorie der betroffenen Gebiete sowie zu sonstigen Umständen, die Einfluss auf die Schutzwürdigkeit und -bedürftigkeit der Bevölkerung haben (z.B. vorhandene Krankenhäuser).

Die Beschreibung der Umweltschutzmaßnahmen (Absatz 1 Nr. 3) steht in engem Zusammenhang mit der Beschreibung nach Absatz 1 Nr. 4: Sind erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu befürchten, so wirft dies die Frage nach möglichen Umweltschutzmaßnahmen auf; andererseits brauchen nachteilige Auswirkungen, die aufgrund von vorgesehenen Schutzmaßnahmen vermieden werden, nicht detailliert beschrieben zu werden. Die Beschreibung nach Absatz 1 Nr. 3 soll allerdings nur die von der Gemeinde tatsächlich vorgesehenen Maßnahmen zur Vermeidung, Verminderung oder zum Ausgleich von erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen des Vorhabens darstellen. Es geht somit an dieser Stelle nicht um Ausführungen zum materiell-rechtlich erforderlichen Umfang solcher Maßnahmen, zu denen Absatz 1 Nr. 3 als verfahrensrechtliche Bestimmung keine Vorgaben enthält. Allerdings soll die Pflicht zur Beschreibung von Umweltschutzmaßnahmen die Gemeinde veranlassen, insbesondere über umweltschonendere Alternativen (vgl. unten zu Absatz 1 Nr. 5) frühzeitig nachzudenken.

Um die Durchsetzbarkeit der Maßnahmen einschätzen zu können, ist jeweils anzugeben, ob diese nach § 9 Abs. 1 BauGB festgesetzt werden, Gegenstand eines städtebaulichen Vertrages oder (bei vorhabenbezogenen Bebauungsplänen) Durchführungsvertrages sein sollen oder lediglich beabsichtigt sind, insbesondere also erst Gegenstand des nachfolgenden Zulassungsverfahrens sein werden.

Die Beschreibung der zu erwartenden erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen (Absatz 1 Nr. 4) stellt den Schwerpunkt des Umweltberichtes dar. Dabei richten sich der Umfang und der Detaillierungsgrad der Beschreibung für die verschiedenen Auswirkungen jeweils nach der Bedeutung des Schutzgutes und der Intensität der Beeinträchtigung.

Die Gesichtspunkte, die die Beschreibung der Umwelt nach Absatz 1 Nr. 2 beschränken (vgl. dazu die obigen Ausführungen), begrenzen auch die Beschreibung der Umweltauswirkungen. Speziell für letztere ist zusätzlich der Umstand hervorzuheben, dass die UVP unselbständiger Teil des Bebauungsplanverfahrens ist. Dies beschränkt die Pflicht zur Ermittlung und zur anschließenden Beschreibung der Umweltauswirkungen des Vorhabens in zweierlei Hinsicht. Zum einen sind nur städtebaulich relevante Auswirkungen Gegenstand dieser UVP. So hat z.B. die Herkunft der Baumaterialien, die wegen der unterschiedlich langen Transportwege die Umweltbilanz eines Bauvorhabens durchaus beeinflusst, keinen bodenrechtlichen Bezug. Zum anderen ist der Umfang der Ermittlung und Beschreibung der Umweltauswirkungen vom Planungsstand des Vorhabens abhängig (vgl. § 1a Abs. 2 Nr. 3 BauGB). Während die Auswirkungen auf Natur und Landschaft (schon wegen der Eingriffsregelung) sowie die übrigen standortbezogenen Umweltaspekte im Bebauungsplanverfahren abschließend untersucht werden müssen, fehlt es der Projektplanung in diesem Verfahrensstadium hinsichtlich anderer (etwa immissionsschutzrechtlicher) Fragen oftmals an einem hinreichenden Konkretisierungsgrad. Solche Auswirkungen sind deshalb nicht im Umweltbericht zu beschreiben, sondern können im nachfolgenden Zulassungsverfahren geklärt werden.

Die Übersicht über anderweitige Lösungsmöglichkeiten (Abs. 1 Nr. 5) umfasst sowohl Konzept- als auch Standortalternativen. Darzustellen sind nur die von der Gemeinde (tatsächlich) geprüften Alternativen. Das Gesetz stellt damit klar, dass mit der UVP keine eigenständige Pflicht zur Alternativenprüfung verbunden ist. Allerdings ergibt sich aus dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 6 BauGB eine fachgesetzliche Verpflichtung der Gemeinde, alle ungeachtet der Darstellungen des FNP noch ernsthaft in Betracht kommenden Alternativen innerhalb ihres Gebietes zu prüfen (vgl. auch § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Das Bundesverwaltungsgericht hat zur Frage der Alternativen Folgendes ausgeführt:

"Kommen Alternativlösungen ernsthaft in Betracht, so hat die Planungsbehörde sie als Teil des Abwägungsmaterials mit der ihnen objektiv zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der von den möglichen Varianten jeweils berührten öffentlichen und privaten Belange unter Einschluss des Gesichtspunkts der Umweltverträglichkeit einzubeziehen. Indes ist sie nicht verpflichtet, die Variantenprüfung bis zuletzt offen zu halten und alle von ihr zu einem bestimmten Zeitpunkt erwogenen Alternativen gleichermaßen detailliert und umfassend zu untersuchen. Auch im Bereich der Planungsalternativen braucht sie den Sachverhalt nur so weit aufzuklären, wie dies für eine sachgerechte Entscheidung und eine zweckmäßige Gestaltung des Verfahrens erforderlich ist. Sie ist befugt, eine Alternative, die ihr auf der Grundlage einer Grobanalyse als weniger geeignet erscheint, schon in einem frühen Verfahrensstadium auszuscheiden. Verfährt sie in dieser Weise, so handelt sie abwägungsfehlerhaft nicht schon dann, wenn sich herausstellt, dass die von ihr verworfene Lösung ebenfalls mit guten Gründen vertretbar gewesen wäre, sondern erst, wenn diese Lösung sich ihr hätte aufdrängen müssen. Ist der Planungsbehörde bei der Betrachtung von Planungsalternativen ein gestuftes Vorgehen gestattet, so ist es ihr auch nicht verwehrt, im Fortgang des Verfahrens die UVP auf diejenige Variante zu beschränken, die nach dem jeweils aktuellen Planungsstand noch ernsthaft in Betracht kommt. (BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1996, a. a. O, S. 249 f.)

Die Beschreibung der verwendeten technischen Verfahren (Absatz 2 Nr. 1) ergänzt die allgemeine Vorhabenbeschreibung nach Absatz 1 Nr. 1 um anlagentechnische Details. Gemeint sind hier in erster Linie die konkreten Verfahrenstechniken in besonders umweltrelevanten Anlagen. Solche Details sind allerdings nur bei bestimmten konkret projektbezogenen Bebauungsplänen (vor allem für Produktionsanlagen) in diesem Verfahrensstadium von Bedeutung.

Die Beschreibung der Emissionen, Abfälle usw. (Absatz 2 Nr. 2) steht in engem Zusammenhang mit den Angaben nach Absatz 1 Nr. 4: Die dort genannten Umweltauswirkungen (Immissionen) können nur prognostiziert werden, wenn zuvor die von der Anlage ausgehenden Umweltbelastungen (Emissionen) ermittelt werden. Eine sorgfältig erstellte Beschreibung nach Absatz 1 Nr. 4 BauGB enthält deshalb regelmäßig bereits ausreichende Aussagen zu Absatz 2 Nr. 2. Dieser Vorschrift kommt dann lediglich die Funktion eines Merkpostens bei der Abfassung des Umweltberichtes zu, zumal die Detailgenauigkeit der nach Absatz 2 Nr. 2 erforderlichen Angaben auf der Stufe der Bebauungsplanung sehr begrenzt ist.

Mit den Hinweisen auf Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben (Absatz 2 Nr. 3) soll zum einen im Entwurfsstadium (§ 3 Abs. 2 BauGB) den Trägern öffentlicher Belange, aber auch der Öffentlichkeit die Möglichkeit eröffnet werden, Hinweise zur Aufklärung bestehender Kenntnislücken zu geben. Zum anderen sollen die Hinweise verbleibende lückenhafte Kenntnisse transparent machen, damit sich die Gemeinde bei ihrem Satzungsbeschluss auch der nicht aufklärbaren Umweltrisiken bewusst ist.

4.1.2.3 Anforderungen nach § 2a Abs. 3 BauGB

Nach § 2a Abs. 3 Satz 1 BauGB muss der Umweltbericht auch eine allgemein verständliche Zusammenfassung der nach Absatz 1 und 2 erforderlichen Angaben enthalten. Diese Zusammenfassung soll insbesondere der Öffentlichkeit ermöglichen, sich eine erste Vorstellung von dem Vorhaben und dessen Umweltauswirkungen zu verschaffen. Um eine vertiefende Beschäftigung mit den möglicherweise sehr detaillierten Angaben nach § 2a Abs. 1 und 2 BauGB zu erleichtern, sollte in der Zusammenfassung auf die jeweils einschlägigen Passagen verwiesen werden.

§ 2a Abs. 3 Satz 2 BauGB statuiert als allgemeine Anforderung an den Umweltbericht, dass dieser Dritten die Beurteilung ermöglichen muss, ob und in welchem Umfang sie von den Umweltauswirkungen des Vorhabens betroffen sein können. Angesichts des Umfangs und der Komplexität der Angaben nach § 2a Abs. 1 und 2 BauGB kommt hierbei der Zusammenfassung nach § 2a Abs. 3 Satz 1 BauGB besondere Bedeutung zu. Eine Betroffenheit kann sich aus Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder auf eigentumsrechtlich geschützte Positionen ergeben.

4.1.3 Verfahrensrechtliche Regelungen

4.1.3.1 Erstellung des Umweltberichtes

Nach § 2a Abs. 1 BauGB hat die Gemeinde den Umweltbericht bereits für das Aufstellungsverfahren in die Begründung zum Bebauungsplan aufzunehmen. Spätestens mit Beginn der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Abs. 2 und §§ 4 f. BauGB muss der Umweltbericht also erstellt sein. Schon in diesem Entwurfsstadium sollten die im Umweltbericht darzustellenden Angaben sorgfältig ermittelt sein, da anderenfalls allein wegen einer Überarbeitung des Umweltberichts eine erneute Auslegung notwendig werden kann (vgl. unten 4.1.3.2). Angesichts dessen kommt der Mitwirkungspflicht der Träger öffentlicher Belange, die nach § 4 Abs. 2 Satz 3 BauGB sachdienliche Informationen für den Umweltbericht zur Verfügung stellen müssen, besonderes Gewicht zu. Um eine frühzeitige Ermittlung der Umweltauswirkungen zu gewährleisten, bietet es sich an, einen - im Bebauungsplanverfahren grundsätzlich nicht vorgeschriebenen aber sinnvollen und üblichen - Scoping-Termin (vgl. § 5 UVPG) durchzuführen.

4.1.3.2 Erneute Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung wegen Änderungen des Umweltberichts

Wird der Umweltbericht geändert, so bedarf es nach § 3 Abs. 3 Satz 1 BauGB einer erneuten Auslegung, wenn zusätzliche oder andere erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu besorgen sind. Dann ist zudem nach § 4 Abs. 4 Satz 2 BauGB den hiervon berührten Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zu einer ergänzenden Stellungnahme zu geben. Insoweit wird auf Nr. 4.2.1 und 4.2.2 verwiesen.

4.2 Berücksichtigung der Umweltauswirkungen in der Abwägung

Die Bewertung der im Zuge des Planverfahrens ermittelten und beschriebenen Auswirkungen eines Vorhabens auf die Umwelt gehört nach § 1a Abs. 2 BauGB zum Abwägungsmaterial. Sie hat von sich aus keinen Vorrang vor anderen Belangen, sondern unterliegt wie alle anderen betroffenen Belange der Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB.

Die Berücksichtigung des Bewertungsergebnisses kann sowohl dazu führen, dass die Planung nicht weiter verfolgt werden kann, weil sie nicht hinnehmbare Umweltbeeinträchtigungen mit sich brächte, als auch dazu, dass sie weitergeführt werden kann, obwohl sie nachteilige Auswirkungen haben wird, weil andere für die Entscheidung rechtlich oder tatsächlich bedeutsame Gesichtspunkte überwiegen oder vorgehen. Die Berücksichtigung kann schließlich zur Folge haben, dass die Planung geändert oder ergänzt werden muss.

4.3 Sonstige Änderungen im Bebauungsplanaufstellungsverfahren

4.3.1 Beteiligung der Bürger nach § 3 BauGB

Nach dem in § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB eingefügten Halbsatz ist bei der Bekanntmachung zur Bürgerbeteiligung auch anzugeben, ob eine UVP durchgeführt oder nicht durchgeführt werden soll. Diese Verpflichtung gilt bei allen Bebauungsplänen, unabhängig davon, ob eine Pflicht zur Durchführung einer UVP in Betracht kommt oder nicht. Die Verpflichtung besteht nach dem Gesetzeswortlaut auch bei der erneuten Auslegung eines Bebauungsplanentwurfs nach § 3 Abs. 3 BauGB, da § 3 Abs. 3 Satz 1 BauGB insgesamt auf die Regelungen des Absatzes 2 verweist.

Nach der neugefassten Bestimmung des § 3 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist ein Bebauungsplan auch dann erneut auszulegen, wenn (nur) der Umweltbericht wegen der Besorgnis zusätzlicher oder anderer erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen geändert wird. Dies gilt unabhängig davon, ob gleichzeitig auch andere Änderungen des Bebauungsplanentwurfs vorgenommen wurden.

Unter zusätzlichen Umweltauswirkungen sind Folgen zu verstehen, die gegenüber den Angaben in der ersten Fassung des Umweltberichts ein größeres Ausmaß erreichen können. Andere Umweltauswirkungen sind hingegen qualitativ andersartige Wirkungen als die zunächst prognostizierten. Erheblich sind derartige Umweltauswirkungen, wenn sie für die Bewertung relevant sind.

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so ist nach § 3 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bebauungsplanentwurf mit der gesamten Begründung einschließlich des Umweltberichts auszulegen. Eine Beschränkung der erneuten Auslegung auf die geänderten Teile des Umweltberichts ist nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes nicht zulässig. Die Anregungen können hingegen auf die geänderten oder ergänzten Teile des Umweltberichts beschränkt werden (§ 3 Abs. 3 Satz 1, 2. Hs. BauGB). Wurden nur bestimmte Abschnitte des Umweltberichtes geändert, so sollten diese im Auslegungsexemplar gekennzeichnet werden, um die Beteiligung der Öffentlichkeit nicht unzumutbar zu erschweren.

Die Pflicht zur erneuten Auslegung besteht auch dann, wenn aufgrund neuer Erkenntnisse bestimmte Umweltauswirkungen nicht mehr zu erwarten sind, dafür aber andere erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen. Das gilt auch dann, wenn bei einer Gesamtbewertung aller Auswirkungen eine positive Gesamtbilanz zu ziehen wäre.

Im Gegensatz zu Änderungen des Umweltberichtes kann eine ggf. geänderte Bewertung der Umweltauswirkungen nicht zu einer erneuten Auslegung verpflichten, da es sich insoweit um keine dem Verfahren der Öffentlichkeitsbeteiligung nach Art. 6 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 5 der UVP-Änderungsrichtlinie zugrunde zu legenden Informationen handelt.

4.3.2 Beteiligung der Träger öffentlicher Belange

Durch den an § 4 Abs. 2 BauGB angefügten Satz wird klargestellt, dass die Träger öffentlicher Belange (TÖB) der Gemeinde bei ihnen vorliegende Informationen zur Verfügung zu stellen haben, die für die Erstellung oder die Vervollständigung der für den Umweltbericht erforderlichen Angaben zweckdienlich sind. Hierunter fallen nicht nur Angaben über den derzeitigen Zustand der Umwelt im Einwirkungsbereich des Vorhabens. Zur Verfügung zu stellen sind auch Informationen wie aus dem Umweltbericht hervorgehende Umweltauswirkungen verringert werden können. Ebenso hierzu gehören Informationen über mögliche Wechselwirkungen mit anderen, dem TÖB bekannten geplanten oder verwirklichten Vorhaben.

Nach dem ergänzten § 4 Abs. 4 BauGB ist auch eine erneute Beteiligung der TÖB durchzuführen, wenn Angaben im Umweltbericht wegen der Besorgnis zusätzlicher oder anderer erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen geändert werden. Bei der erneuten Beteiligung ist den hiervon berührten TÖB Gelegenheit zu einer ergänzenden Stellungnahme zu geben. Soweit in Folge einer Änderung der Planung oder der Erkenntnisse mit der Verringerung erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen zu rechnen ist, kann auch eine Beteiligung der insoweit betroffenen TÖB sinnvoll sein, damit diese ihrer bisherige Stellungnahme überprüfen können.

Ergänzend wird auf Nr. 4.2.1 verwiesen.

4.3.3 Einschaltung eines Dritten
4b BauGB)

Durch die Ergänzung des § 4b BauGB wird klargestellt, dass einem Dritten auch die Aufgabe übertragen werden kann, den Umweltbericht nach § 2a BauGB ganz oder teilweise zu erstellen.

Eine derartige Aufgabenübertragung entbindet die Gemeinde jedoch nicht von der Verantwortung für die Vollständigkeit und Richtigkeit des Umweltberichts. Auf Nr. 2.4.4 des Muster-Einführungserlasses zum Bau- und Raumordnungsgesetz 1998 ( BauROG) wird ergänzend hingewiesen.

4.3.4 Städtebaulicher Vertrag
11 BauGB)

Durch die Ergänzung des § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB wird klargestellt, dass Gegenstand eines städtebaulichen Vertrages auch die Ausarbeitung des Umweltberichts sein kann. Die Ausarbeitung der städtebaulichen Planung einerseits und die ggf. erforderliche Erstellung des Umweltberichts andererseits kann auch voneinander getrennt Gegenstand eines städtebaulichen Vertrages sein. Dies kommt bspw. in Betracht, wenn eine Gemeinde einen Angebotsbebauungsplan selbst aufstellt, bei dem aber bereits im Aufstellungsverfahren bekannt ist, dass im späteren Geltungsbereich ein UVP-pflichtiges Projekt verwirklicht werden soll und der insoweit erforderliche Umweltbericht durch den Investor erstellt werden soll.

4.3.5 Vorhaben- und Erschließungsplan
12 Bau)

Durch die Ergänzung des Absatzes 1 wird klargestellt, dass die Begründung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes die nach § 2a erforderlichen Angaben einschließlich einer ggf. notwendigen Übersetzung enthalten muss, soweit durch den Plan ein UVP-pflichtiges Vorhaben ermöglicht werden soll.

Der Vorhaben- und Erschließungsplan als Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes erfasst den gesamten oder zumindest den weit überwiegenden Teil des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes. Daher wird der Vorhabenträger regelmäßig im Rahmen des Durchführungsvertrages auch die Ausarbeitung der Planung einschließlich der Begründung übernehmen. Dies umfasst auch die Erstellung eines ggf. erforderlichen Umweltberichts.

Da die Verpflichtungen der TÖB zur Unterstützung einer Bauleitplanung grundsätzlich nur gegenüber der Gemeinde gelten, hat der Vorhabenträger an sich keinen unmittelbaren Informationsanspruch gegenüber den TÖB hinsichtlich der bei ihnen vorliegenden Informationen, die für die Erstellung des Umweltberichtes zweckdienlich sind. Ebenso kann der Vorhabenträger oft nicht von sich aus abschätzen, welche Angaben für den Umweltbericht erforderlich sind. Daher regelt Absatz 2 insoweit einen Auskunftsanspruch des Vorhabenträgers gegenüber der Gemeinde. Diese hat ihm auf Antrag bei UVP-pflichtigen Bebauungsplänen unter Beteiligung der betroffenen TÖB mitzuteilen, welche Angaben im Umweltbericht voraussichtlich erforderlich sind (Anspruch auf Durchführung eines Scoping-Verfahrens).

Da im Allgemeinen der Vorhabenträger alle Verfahrensschritte selbst durchführt, soweit dies rechtlich zulässig ist, wird er auch die Vorprüfung im Einzelfall vorbereiten. Der Vorhabenträger hat einen Anspruch darauf, dass er die für die Vorprüfung und die Erstellung des Umweltberichts zweckdienlichen Informationen erhält, die bei den Trägern öffentlicher Belange oder der Gemeinde vorhanden sind.

4.3.6 Zulässigkeit von Vorhaben während der Planaufstellung
33 BauGB)

Formelle Planreife setzt nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 BauGB u. a. voraus, dass die öffentliche Auslegung durchgeführt wurde, die Träger öffentlicher Belange beteiligt wurden und (neu) erforderlichenfalls eine grenzüberschreitende Beteiligung durchgeführt worden ist. Gegenstand der Verfahren nach § 3 und § 4 muss auch der Umweltbericht gewesen sein. Ist absehbar, dass wegen der Besorgnis zusätzlicher oder anderer erheblicher nachträglicher Umweltauswirkungen eine erneute Auslegung nach § 3 Abs. 3 durchführt werden muss, ist formelle Planreife nur anzunehmen, wenn die erneute Beteiligung durchgeführt ist oder erkennbar ist, dass sich das Ergebnis weiterer Beteiligungsverfahren nicht auf das beantragte Vorhaben auswirken wird.

Eine Genehmigung von Vorhaben auf Grundlage des § 33 Abs. 2 BauGB ist bei UVP-pflichtigen Bebauungsplänen nicht möglich, da bezogen auf den Umweltbereich der Kreis der "betroffenen Bürger" nicht hinreichend abgrenzbar ist.

4.4 Grenzüberschreitende Beteiligung
4a BauGB)

Die von einer realisierten Bauleitplanung ausgehenden Auswirkungen machen vor der Staatsgrenze nicht Halt. § 4a BauGB regelt daher, ob und in welcher Form bei solchen Bauleitplänen mit grenzüberschreitender Wirkung

des Nachbarstaats zu beteiligen sind.

Die einzelnen Absätze des § 4a BauGB betreffen jeweils unterschiedliche Anwendungsbereiche:

Absatz 1 regelt die Unterrichtung der Gemeinden und Träger öffentlicher Belange des Nachbarstaats bei entsprechenden Bauleitplänen. Hier sind also sowohl das Flächennutzungsplan- wie auch das Bebauungsplanverfahren ohne die einschränkende Voraussetzung der UVP-Pflichtigkeit angesprochen. Erfasst werden alle die Bauleitplanungen, die erhebliche Auswirkungen auf Nachbarstaaten haben können. Die Unterrichtung der Gemeinden und Träger öffentlicher Belange des Nachbarstaates setzt voraus, dass sie über den Inhalt des Planentwurfs in geeigneter Weise so informiert werden, dass ihnen eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der beabsichtigten Planung möglich ist. Eine Erörterung ist in dieser ersten Phase der Beteiligung hingegen nicht erforderlich; sie kann jedoch im Rahmen des sich ggf. anschließenden Konsultationsverfahrens nach Absatz 3 erfolgen.

Adressat der Unterrichtung sind sowohl die von den Auswirkungen der beabsichtigten Planung möglicherweise erheblich betroffenen Gemeinden, wie auch die möglicherweise erheblich in ihrem Aufgabenbereich betroffenen Träger öffentlicher Belange des Nachbarstaates. Im Interesse der Verwaltungsvereinfachung erscheint es sinnvoll, eine zentrale Anlaufstelle - bspw. eine Gemeinde - im Nachbarstaat auszuwählen, die dann ihrerseits die erhaltenen Informationen an die weiteren in ihrem Aufgabenbereich betroffenen Stellen (und damit die Träger öffentlicher Belange) weiterleitet. Dies setzt allerdings eine Absprache mit den entsprechenden Stellen des Nachbarstaates voraus. Die Unterrichtung der entsprechenden Stellen im Nachbarstaat nach Abs. 1 sollte zweckmäßigerweise zeitgleich mit der Beteiligung der entsprechenden Stellen im Inland erfolgen.

Absatz 2 enthält besondere Bestimmungen für die Beteiligung der Gemeinden und Träger öffentlicher Belange sowie Bürger des Nachbarstaats bei UVP-pflichtigen Bebauungsplänen.

Während also Absatz 1 die bloße Unterrichtung und Information der betroffenen Stellen des Nachbarstaates regelt, spricht Absatz 2 die weitergehende Form der Beteiligung der Gemeinden und Behörden des Nachbarstaats an; andererseits ist diese Beteiligung auf UVP-pflichtige Bebauungspläne beschränkt.

Eine Besonderheit besteht darin, dass der Nachbarstaat die Gemeinden oder Behörden zu benennen hat, die entsprechend § 4 BauGB zu beteiligen sind. Die Art und Weise dieser Beteiligung ist entsprechend den Vorgaben des § 4 BauGB durchzuführen, wobei allerdings die strikte Monatsfrist des § 4 Abs. 2 Satz 1 BauGB dadurch abgeschwächt wird, dass die Stellungnahme innerhalb angemessener Frist, die in der Regel einen Monat nicht überschreiten sollte, abzugeben ist. Aber auch auf diese Fristsetzung finden die Vorschriften über die eingeschränkte Präklusion des § 4 Abs. 3 BauGB entsprechende Anwendung.

Zu beachten ist, dass - unter der Prämisse der Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit - für den Umweltbericht, nicht aber für die Begründung des Bebauungsplans eine Übersetzung zur Verfügung zu stellen ist. Andererseits ist vorgesehen gem. § 10 Abs. 4 BauGB bei grenzüberschreitenden Bebauungsplänen den Stellen des Nachbarstaats eine Übersetzung des beschlossenen Bebauungsplans einschließlich Begründung zu übermitteln.

Die Beteiligung der Bürger des Nachbarstaats erfolgt in zweifacher Weise:

Zum einen hat die Gemeinde auf Ersuchen des Nachbarstaats oder bei für ihn erheblichen Umwelteinwirkungen darauf hinzuwirken, dass der Bebauungsplan mit Begründung einschließlich Umweltbericht nach den in dem Nachbarstaat geltenden Vorschriften der betroffenen Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt wird.

Zum anderen steht den betroffenen Bürgern des Nachbarstaats aber auch die Bürgerbeteiligung gem. § 3 BauGB offen (§ 4a Abs. 2 Satz 5 BauGB).

Absatz 3 befasst sich schließlich mit der weitergehenden Frage, unter welchen Voraussetzungen bei Bauleitplänen mit grenzüberschreitenden erheblichen Auswirkungen sowie bei UVP-pflichtigen Bebauungsplänen darüber hinaus mit dem Nachbarstaat Konsultationen durchzuführen sind. Derartige Konsultationen gehen qualitativ über die Unterrichtung (Absatz 1) und Beteiligung (Absatz 2) der betroffenen Gemeinden und Träger öffentlicher Belange des Nachbarstaates hinaus. Sie haben zum Ziel, unterschiedliche Auffassungen der Betroffenen zu erörtern und zu einer einvernehmlichen Lösung im Verhandlungswege zu kommen. Voraussetzung für die Durchführung von Konsultationen ist es, dass diese entweder wegen der erheblichen Auswirkungen auf den Nachbarstaat objektiv erforderlich sind oder aber vom Nachbarstaat erbeten werden. Mit welchen Stellen des Nachbarstaats die Konsultationen konkret durchzuführen sind, regelt das Gesetz nicht. Aus Gründen der Verfahrensökonomie und -erleichterung sollte diese Konsultation primär mit den Nachbargemeinden geführt werden, die sich ihrerseits natürlich der Beratung und Unterstützung ihrer fachlich berührten Behörden bedienen können.

Die bisherige Voraussetzung für Konsultationen, dass sie nach den Grundsätzen der Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit geboten waren, besteht nach neuem Recht nicht mehr.

4.5 Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften
214 BauGB)

Folgende Verfahrensfehler bei der Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung sind nach dem geänderten § 214 BauGB unbeachtlich:

  1. Bei der Bekanntmachung zur Bürgerbeteiligung wurde die nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB erforderliche Angabe darüber unterlassen, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden soll (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB).
  2. Der Umweltbericht als Teil der Begründung ist unvollständig (§ 214 Abs. 1 Nr. 2 BauGB).
    Unbeachtlich ist nur, wenn der Umweltbericht unvollständig ist. Darunter fällt nicht das vollständige Fehlen des Umweltberichts. Die Rechtsprechung zur Unvollständigkeit oder zum Fehlen der Begründung von Bebauungsplänen dürfte entsprechend herangezogen werden können.
    Daneben kann die Unvollständigkeit des Umweltberichts ein Indiz dafür sein, dass das für die Abwägung erforderliche Material nicht ausreichend ermittelt wurde und damit die Abwägung fehlerhaft ist. Derartige Mängel werden von der Unbeachtlichkeitsklausel nicht erfasst.
  3. Eine vorgeschriebene Vorprüfung des Einzelfalls ist nicht durchgeführt worden; bei Durchführung der Vorprüfung wären erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht zu besorgen gewesen (§ 214 Abs. 1a Nr. 1 BauGB)
    oder
  4. bei der Vorprüfung des Einzelfalls wurde die Voraussetzung für die Pflicht zur Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung, dass das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, nicht richtig beurteilt (§ 214 Abs. 1a Nr. 2 BauGB).

Der Fall c) betrifft Bebauungspläne, bei denen eine Vorprüfung an sich erforderlich gewesen wäre, diese aber nicht durchgeführt wurde. Wäre die Vorprüfung durchgeführt worden, hätte sie zu dem Ergebnis geführt, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist.

Dem gegenüber betrifft d) Fallgestaltungen, bei denen eine Vorprüfung durchgeführt wurde und diese an sich zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung hätte führen müssen. Die Gemeinde hat jedoch nicht erkannt, dass das Projekt erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann.

Beide Regelungen gelten dann nicht, wenn sich die Gemeinde bewusst über die Bestimmungen zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung hinweg gesetzt hat. Unberührt bleibt auch die Verpflichtung zur umfassenden Ermittlung des Abwägungsmaterials. Insbesondere die Fallgestaltung d) kann ein Indiz dafür sein, dass Umweltauswirkungen nicht ordnungsgemäss ermittelt und in die Abwägung eingestellt wurden.

4.6 Überleitungsrecht
245c BauGB)

Nach § 245c Abs. 1 BauGB sind Bebauungsplanverfahren ab In-Kraft-Treten des Gesetzes nach den geänderten Vorschriften zu Ende zu führen. Das bedeutet, dass eine bereits durchgeführte Bürger- und/oder TöB-Beteiligung zu wiederholen ist, soweit der Bebauungsplan nach den geänderten Bestimmungen UVP-pflichtig ist. Bei Bebauungsplänen, bei denen zur Feststellung der UVP-Pflicht eine Vorprüfung durchgeführt werden muss, ist diese nachzuholen. Soweit die Vorprüfung mit dem Ergebnis endet, dass eine UVP nicht erforderlich ist, ist eine Wiederholung von Verfahrensschritten nicht zwingend geboten.

Wurden Bebauungsplanverfahren vor dem 14. März 1999 förmlich eingeleitet, hat die Gemeinde nach § 245c Abs. 2 BauGB bei noch nicht durchgeführten einzelnen Verfahrensschritten ein Wahlrecht, ob sie die bisherigen oder die geänderten Bestimmungen anwendet. Dieses Wahlrecht besteht bei jedem einzelnen noch durchzuführenden Verfahrensschritt.

Abweichend von diesen Regelungen sind die Bestimmungen über die Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 245c Abs. 3 BauGB generell nicht auf Bebauungsplanverfahren anwendbar, die vor dem 3. Juli 1988 begonnen worden sind.

1) Siehe hierzu bereits die vergleichbare Regelung im Muster- Einführungserlass zum Bau- und Raumordnungsgesetz 1998 ( BauROG) - Vorschriften mit Bezog zum allgemeinen Städtebaurecht, der Fachkommission Städtebau" der ARGEBAU vom 9. September 1997 unter Nummer 5.2

2) Siehe hierzu bereits Nummer 18 der Anlage zu § 3 UVPG a. F.

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