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Erstellung von Brandschutzbedarfsplänen in Mecklenburg-Vorpommern
- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 12. Oktober 2017
(AmtsBl. M-V 2017 Nr. 42 vom 23.10.2017 S. 662; 27.02.2018 S. 131 18)
Gl.-Nr.: 2131-9



Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Inneres und Europa - II 450 -
Aufgrund des § 13 Absatz 3 der Feuerwehrorganisationsverordnung vom 21. April 2017 (GVOBl. M-V S. 84) erlässt das Ministerium für Inneres und Europa folgende Verwaltungsvorschrift:

1 Gliederung des Brandschutzbedarfsplanes

1.1 Die Brandschutzbedarfsplanung sollte einheitlich und damit vergleichbar nach folgender Gliederung erfolgen:

1 Einleitung
2 Beschreibung des Gefahrenpotenzials
2.1 Gemeindestruktur
2.1.1 Geografische Lage
2.1.2 Topografische Besonderheiten
2.1.3 Einwohner/Bevölkerung
2.1.4 Ortsgliederung
2.1.5 Gemeinden, mit denen ein öffentlich-rechtlicher Vertrag zum abwehrenden Brandschutz besteht
2.1.6 Altersgliederung der Bevölkerung
2.1.7 Nachbargemeinden
2.2 Flächennutzung
2.3 Verkehrsinfrastrukturen
2.3.1 Straßenverkehr
2.3.2 Schienenverkehr
2.3.3 Luftverkehr
2.3.4 Schiffsverkehr
2.4 Bebauung
2.4.1 Art der Bebauung
2.4.2 Gebäudestruktur, Gebäudehöhen
2.5 Bauliche Objekte
2.5.1 Gebäude mit hoher Menschenkonzentration
2.5.2 Gebäude mit hilfs- oder betreuungsbedürftigen Personen
2.5.3 Kultureinrichtungen und Denkmäler
2.5.4 Sonstige besondere Objekte
2.6 Beschreibung gewerblicher Schwerpunkte und Industriebauten, insbesondere Betriebe und Anlagen mit erhöhtem Brandrisiko (besondere Gefahrenobjekte)
2.6.1 Industrie und Gewerbe
2.6.2 Unternehmensgrößen
2.6.3 Behörden
2.6.4 Objekte mit zur Leitstelle direkt aufgeschalteter Brandmeldeanlage (BMA)
2.6.5 Objekte mit besonderer Gefahrenlage (mit Feuerwehr-Einsatzplan, ohne direkt aufgeschalteter BMA)
2.6.6 Objekte mit besonderer Gefahrenlage (ohne BMA)
2.7 Angaben zu Versorgungseinrichtungen
2.7.1 Energieversorgung
2.7.2 Wärmeversorgung
2.7.3 Trinkwasserversorgung
2.7.4 Abwasserentsorgung
2.7.5 Gasversorgung
2.7.6 Telefonie, Rundfunk, Fernsehen
3 Beschreibung des vorhandenen Gefahrenabwehrpotenzials
3.1 Struktur der Gefahrenabwehr (Feuerwehrstruktur)
3.1.1 Standorte Gerätehäuser
3.1.2 Hauptamtliches Personal
3.1.3 Ehrenamtliches Personal
3.2 Beschreibung der Löschwasserversorgung
3.3 Einsatzaufkommen
3.3.1 Anzahl der Alarmierungen
3.3.2 Einsatzarten
3.3.3 Personenschäden
3.4 Eintreffzeiten und Erreichungsgrad
3.4.1 Eigene Kräfte
3.4.2 Kräfte von Nachbareinheiten
3.5 Technik
3.5.1 Eigene Technik
3.5.2 Technik von Nachbargemeinden
3.5.3 Alarmierungsausstattung
3.5.4 Bestand Kommunikationstechnik
3.5.5 Bestand Atemschutzgeräte
3.5.6 Bestand Schutzausrüstung
3.5.7 Bestand Messgeräte
3.5.8 Bestand Rettungsgeräte
3.5.9 Bestand Pumpen und Aggregate
3.5.10 Bestand Schlauchmaterial
3.5.11 Bestand Ölsperren (hochseefähig, binnenwasserfähig, "einmal Ölsperren"), Ölbindemittel
3.5.12 Bestand Schaummittel (Klassifizierung beachten, zum Beispiel alkoholbeständig)
3.5.13 Gerätehäuser
3.5.13.1 Adresse und Baujahr
3.5.13.2 Ausstattungen
3.6 Qualifikation des Personals
3.6.1 Laufbahnausbildung
3.6.2 Zusatzausbildung
3.7 Personalentwicklung
3.7.1 Entwicklung der Personalstärke Einsatzkräfte (Aktive)
3.7.2 Altersstruktur
3.7.3 Erreichen der Altersgrenze
3.7.4 Verfügbarkeitsberechnung Freiwillige Feuerwehr
3.7.5 Personalbedarfsberechnung Freiwillige Feuerwehr
4 Festlegen der Schutzziele ( Red. Anm: nicht Teil der Anlage zu 1.2)
5 Risikopotenzial, Risikobewertung ( Red. Anm: nicht Teil der Anlage zu 1.2)
5.1 Risikobewertung Brand, Technische Hilfe, CBRN-Gefahren, Wassernotfälle ( Red. Anm: nicht Teil der Anlage zu 1.2)
5.2 Risikobewertung in Bezug auf die Alarmierungen ( Red. Anm: nicht Teil der Anlage zu 1.2)
5.3 Risikobewertung der Bedeutung des Schadensausmaßes ( Red. Anm: nicht Teil der Anlage zu 1.2)
5.4 Risikobewertung der besonderen Risiken ( Red. Anm: nicht Teil der Anlage zu 1.2)
5.5 Ermittlung der erforderlichen Ausrüstungsstufen ( Red. Anm: nicht Teil der Anlage zu 1.2)
6 Ist-Soll-Vergleich ( Red. Anm: nicht Teil der Anlage zu 1.2)
7 Fazit ( Red. Anm: nicht Teil der Anlage zu 1.2)
8 Umsetzungsmaßnahmen ( Red. Anm: nicht Teil der Anlage zu 1.2)
8.1 Standortkonzept ( Red. Anm: nicht Teil der Anlage zu 1.2)
8.2 Personal- oder Personalentwicklungs- sowie Ausbildungskonzept ( Red. Anm: nicht Teil der Anlage zu 1.2)
8.3 Fahrzeug- und Technikkonzept ( Red. Anm: nicht Teil der Anlage zu 1.2)

1.2 Für die Erstellung der Brandschutzbedarfspläne ist die Beschreibung des Gefährdungspotenzials (Nummer 2) sowie die Beschreibung des vorhandenen Gefahrenabwehrpotenzials (Nummer 3) in der Anlage dargestellt. Die Anlage ist Bestandteil dieser Verwaltungsvorschrift.

2 Ziele und Inhalte der Planung

Die Gemeinden sollen nach allgemein gültigen Regeln und unter Beachtung der Besonderheiten des Gemeindegebietes die Ausstattung und die Leistungsfähigkeit ihrer Feuerwehr festlegen und die danach erforderlichen Maßnahmen veranlassen.

2.1 Beschreibung des Gefährdungspotenzials

In einer Beschreibung des Gemeindegebietes sind die charakteristischen Angaben der Gemeinde für eine Gefährdungsabschätzung und Gefahrenabwehrplanung aufzuführen. Dabei sind die allgemeinen und die besonderen Gefährdungen zu betrachten.

2.2 Beschreibung des vorhandenen Gefahrenabwehrpotenzials

Das vorhandene Gefahrenabwehrpotenzial ist zu beschreiben. Dabei werden die Struktur, die Standorte der Feuerwehr und der Abdeckungsbereich der einzelnen Feuerwehren entsprechend der vorhandenen Alarm- und Ausrückeordnung beschrieben, das Einsatzaufkommen, die Eintreffzeiten und der Erreichungsgrad der einzelnen Feuerwehren ermittelt sowie die vorhandene Technik aufgeführt. Es werden die Qualifikationen des vorhandenen Personals beschrieben und die Personalentwicklung betrachtet (regelhaftes Ausscheiden aus Altersgründen).

2.3 Festlegen der Schutzziele

2.3.1 Damit die Gemeinde die Anforderungen an ihre Feuerwehr definieren kann, sind Schutzziele festzulegen. Die Schutzziele stehen in engem Zusammenhang mit dem Gefährdungspotenzial des Gemeindegebietes. Die Schutzziele in der Gefahrenabwehr beschreiben, wie bestimmten Gefahrensituationen begegnet werden soll. Die Gemeinde muss eigenständig Schutzziele für bestimmte denkbare Szenarien definieren und über das Schutzniveau entscheiden. Die Gemeinde legt die Mindesteinsatzstärke sowie Eintreffzeit für die Einheiten der Gefahrenabwehr an der Einsatzstelle fest und entscheidet, bei welcher Anzahl der Einsatzfälle diese Kriterien erfüllt sein sollen (Erreichungsgrad). Aus der Schutzzielfestlegung ergeben sich die erforderlichen Standorte von Feuerwehrhäusern und deren Ausstattung mit Fahrzeugen.

2.3.2 Die Schutzziele müssen im Einklang mit allen feuerwehrrelevanten rechtlichen Grundlagen aufgebaut sein und feuerwehrtaktischen Grundsätzen genügen. Besonderes Augenmerk ist dabei auf die Einhaltung von Feuerwehr-Dienst- und Unfallverhütungsvorschriften zu legen.

2.3.3 Zur Definition der Schutzziele und der Beurteilung des Begriffs "leistungsfähige Feuerwehr" wird grundsätzlich als Bemessungsereignis ein im Gemeindegebiet zu erwartendes standardisiertes Schadensereignis entweder für Brand und/oder für Technische Hilfeleistung (Ereignisse aus Explosionen, Naturereignissen, Unfällen, Gefahrgutunfällen und ähnlichen Ereignissen) oder Auslösung entweder einer Brandmeldeanlage und/oder einer Abwehr von Gemeingefahren beschrieben.

2.3.4 Das Bemessungsereignis gilt für ein homogenes Gebiet mit gleichen Risiken, zum Beispiel ein Gebiet mit Gebäuden gleicher Bauart. Bei Notwendigkeit müssen in einer Gemeinde mehrere Bemessungsereignisse definiert werden.

2.3.5 Je nach Gefährdungspotenzial sollten Schutzziele festgelegt werden:

  1. für das Ereignis Brand
  2. für die Technischen Hilfeleistung
  3. zur Abwehr von Umweltgefahren (Gefahrstoffaustritt)
  4. zum Einsatz bei Wassernotfällen

2.3.6 Beispiele für ein standardisiertes Schadensereignis können sein:

A Brandereignis

  1. Brand in einem freistehenden Einfamilienhaus mit Menschenrettung über tragbare Leitern in Dörfern oder im ländlichen Raum,
  2. Brand in einem Mehrfamilienhaus mit zwei oder drei Obergeschossen mit Menschenrettung über tragbare Leitern oder Drehleiter in kleinen und mittleren Städten,
  3. der so genannte kritische Wohnungsbrand (Zimmerbrand im 2. Obergeschoss eines mehrgeschossigen Wohnhauses mit Ausbreitungstendenz, Treppenraum durch Brandrauch unpassierbar, Menschenrettung über eine Leiter der Feuerwehr).

Über den Standardbrand hinausgehende Risiken, beispielsweise wegen der Nutzungsart, der Gebäudehöhe oder der Anzahl der Nutzer, müssen in Abhängigkeit von der Auftrittswahrscheinlichkeit solcher Schadenlagen gemeindespezifisch bewertet werden. Zur weitergehenden Hilfe wird auf den Technischen Bericht der vfdb "Elemente zur risikoangepassten Bemessung von Personal für die Brandbekämpfung bei öffentlichen Feuerwehren" verwiesen.

B Technische Hilfeleistung

  1. Schäden aus Naturereignissen (zum Beispiel Sturmschäden wie umgestürzter Baum),
  2. Kraft- oder Betriebsstoff tritt aus,
  3. Unfall mit einer verletzten Person,
  4. der so genannte kritische Verkehrsunfall (Verkehrs-unfall mit eingeklemmter Person, fließender Ver-kehr, Brandgefahr durch auslaufenden Kraftstoff).

Die Standardhilfeleistung beschreibt eine Schadenlage, wie sie alltäglich mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in der Gemeinde aufgrund der Verkehrswege, des vor-handenen Gewerbes und der Baulichkeiten auftreten kann. Über die Standardhilfeleistung hinausgehende Risiken, beispielsweise durch besonders gefahrträchti-ge Objekte oder durch eine Konzentration von Indus-triebetrieben, Verkehrsträgern oder Verkehrsverbindun-gen, müssen in Abhängigkeit von der Auftrittswahr-scheinlichkeit solcher Schadenlagen gemeindespezi-fisch als Ergebnis einer risikoorientierten Planung bewertet werden. Im Ergebnis kann ein zusätzliches Einsatzpotenzial (Einsatzkräfte und Einsatzmittel) notwendig werden.

C Abwehr von Umweltgefahren (Gefahrstoffeinsatz)

  1. Stofffreisetzung eines Stoffes nach der Gefahrstoff-, Biostoff- und Strahlenschutzverordnung, wie zum Beispiel
  2. Schutzziele zur Abwehr von Umweltgefahren be-schreiben, wie bestimmten Gefahrensituationen begegnet werden soll. Als Grundlage zur Festsetzung eines Schutzzieles können dienen:

Für den Gefahrstoffeinsatz sind die vorhandenen Kräfte und Mittel des Landkreises (Gefahrstoffzüge) zu berücksichtigen.

D Einsatz bei Wassernotfällen

  1. Rettung von Personen bei gekenterten Wasserfahrzeugen,
  2. Bade- und Eisunfälle,
  3. Eindämmen und Aufnahme von aus Wasserfahrzeugen ausgetretenen wassergefährdenden Stoffen (zum Beispiel Benzin, Dieselkraftstoff).

Die Bestimmungen des Rettungsdienstes bleiben hiervon unberührt.

2.4 Gefahrenpotenzial, Gefährdungsbewertung

Im nächsten Schritt erfolgt die Abschätzung des Gefahrenpotenzials und es wird eine Gefährdungsbewertung durchgeführt. Neben den allgemeinen Gefahren, die mit der Grundausstattung der Feuerwehr abgedeckt werden, sind die besonderen Gefahren in einer Gemeinde zu ermitteln. Diese Bewertung hat in der Erstellung einer Soll-Struktur zu enden.

2.5 Ist-Soll-Vergleich

Es erfolgt ein Ist-Soll-Vergleich. Den Anforderungen an die Feuerwehr (Soll-Struktur) ist der Ist-Zustand gegenüberzustellen. In diesem Arbeitsschritt werden das vorhandene Personal und Material sowie die vorhandenen organisatorischen Strukturen dem Bedarf entsprechend den Schutzzielen gegenübergestellt. Dabei kann in Ausnahmefällen auf Antrag der Gemeinde und Bestätigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde sowie mit dem Einverständnis eines Betriebes oder einer Einrichtung, der oder die eine Werkfeuerwehr unterhält, für die Aufgabenerledigung im abwehrenden Brandschutz und der Technischen Hilfeleistung in der Gemeinde oder einem Gemeindeteil die Werkfeuerwehr einbezogen werden. Über die Betrachtung der besonderen Risiken in der Gemeinde ist die notwendige zusätzliche Ausstattung zu ermitteln und den Standorten in Abstimmung mit dem Amt und dem Kreis zuzuordnen. Dabei sind die Ausrüstungen der Feuerwehren der Nachbargemeinden im eigenen Amt und von angrenzenden Gemeinden in die Betrachtungen einzubeziehen. Dem Kreis obliegt es insbesondere, die Zuweisung besonderer Einsatzschwerpunkte vorzunehmen. Von der Ausstattung des Standortes leiten sich die Personalstärke und die Qualifikationsanforderungen an das Personal ab. Ziel ist eine optimale Struktur der Feuerwehr, die den Schutzzielen der Gemeinde entspricht und wirtschaftlich vertretbar ist.

2.6 Umsetzungsmaßnahmen

Im Ergebnis des Vergleichs von Ist-Zustand und Soll-Struktur sind die Maßnahmen der Gemeinde herauszuarbeiten, die erforderlich sind, um eine leistungsfähige Feuerwehr im Sinne der festgelegten Schutzziele zu unterhalten. Die vorgesehene Umsetzung der Maßnahmen mit möglichst konkretem zeitlichem Ablauf ist Bestandteil des Feuerwehrbedarfsplanes.

B Technische Hilfeleistung

  1. Schäden aus Naturereignissen (zum Beispiel Sturmschäden wie umgestürzter Baum),
  2. Kraft- oder Betriebsstoff tritt aus,
  3. Unfall mit einer verletzten Person,
  4. der so genannte kritische Verkehrsunfall (Verkehrsunfall mit eingeklemmter Person, fließender Verkehr, Brandgefahr durch auslaufenden Kraftstoff).

Die Standardhilfeleistung beschreibt eine Schadenlage, wie sie alltäglich mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in der Gemeinde aufgrund der Verkehrswege, des vorhandenen Gewerbes und der Baulichkeiten auftreten kann. Über die Standardhilfeleistung hinausgehende Risiken, beispielsweise durch besonders gefahrträchtige Objekte oder durch eine Konzentration von Industriebetrieben, Verkehrsträgern oder Verkehrsverbindungen, müssen in Abhängigkeit von der Auftrittswahrscheinlichkeit solcher Schadenlagen gemeindespezifisch als Ergebnis einer risikoorientierten Planung bewertet werden. Im Ergebnis kann ein zusätzliches Einsatzpotenzial (Einsatzkräfte und Einsatzmittel) notwendig werden.

C Abwehr von Umweltgefahren (Gefahrstoffeinsatz)

  1. Stofffreisetzung eines Stoffes nach der Gefahrstoff-, Biostoff- und Strahlenschutzverordnung, wie zum Beispiel
  2. Schutzziele zur Abwehr von Umweltgefahren beschreiben, wie bestimmten Gefahrensituationen begegnet werden soll. Als Grundlage zur Festsetzung eines Schutzzieles können dienen:

Für den Gefahrstoffeinsatz sind die vorhandenen Kräfte und Mittel des Landkreises (Gefahrstoffzüge) zu berücksichtigen.

2.7 Planungsgrundsätze

2.7.1 Gemäß § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 des Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetzes M-V sind die Gemeinden verpflichtet, eine Brandschutzbedarfsplanung zu erstellen und auf dieser Basis eine für den abwehrenden Brandschutz und die Technische Hilfeleistung leistungsfähige öffentliche Feuerwehr aufzustellen, auszurüsten, zu unterhalten und einzusetzen. Diese Verwaltungsvorschrift soll in der praktischen Anwendung sowohl bei der Überprüfung der bestehenden Feuerwehrstruktur als auch bei der Entscheidung über zukünftige Konzepte helfen. Sie kann beispielsweise Anwendung finden bei

  1. der Festlegung der Alarm- und Ausrückeordnung für eine Gemeindefeuerwehr, auch über Gemeindegrenzen hinaus,
  2. Standortentscheidungen für Feuerwehrfahrzeuge und -geräte innerhalb einer Gemeinde und eines Amtes,
  3. Beschaffungen von Fahrzeugen und Geräten,
  4. der Erstellung gemeindeübergreifender Fahrzeugkonzepte und bei gemeindeübergreifenden Beschaffungen.

Eine bedarfsgerechte Feuerwehrplanung, auch unter Berücksichtigung gemeindeübergreifender Hilfe, dient nicht nur einer effektiven Aufgabenerledigung; sie ist darüber hinaus ein wichtiges Planungsmittel zur Minderung der Probleme bei der Sicherstellung der Tageseinsatzbereitschaft.

2.7.2 Abweichungen von den Bemessungswerten, insbesondere von Eintreffzeiten, Einsatzkräften und Einsatzmitteln, sind in Ausnahmefällen nicht vermeidbar. Ebenso müssen besondere Einflussfaktoren, wie beispielsweise extreme Witterung und zeitlich befristete Verkehrsspitzen, nicht berücksichtigt werden.

2.7.3 Der Entwurf des Brandschutzbedarfsplanes ist mit den amtsangehörigen sowie sonstigen angrenzenden Gemeinden und dem Amt abzustimmen. Die Landkreise haben an der Erstellung der Brandschutzbedarfsplanung der Gemeinden mitzuwirken. Ziel ist es, überörtliches Einsatzpotenzial in die örtliche Planung einzubeziehen und damit einen Beitrag zur Einsatzwertsteigerung und verbesserten Wirtschaftlichkeit bei der Ausrüstung der Feuerwehren zu leisten.

2.7.4 Brandschutzbedarfspläne dienen der Gemeinde zur Festlegung der Größe und Ausstattung der Feuerwehr. Wegen der grundlegenden Bedeutung ist der Brandschutzbedarfsplan durch die Gemeinde zu beschließen. An der Aufstellung des Planes ist allerdings in jedem Fall die Leitung der Feuerwehr zu beteiligen, da sie für die Organisation und Leitung der Feuerwehr verantwortlich ist.

2.7.5 Brandschutzbedarfspläne sind in drei Schritten zu erstellen: Es ist eine Gefahren- und Risikoanalyse durchzuführen. Es sind Schutzziele zu bestimmen. Die zur Erreichung der Schutzziele vorzuhaltende Ausstattung der Feuerwehr ist festzulegen. Die Gefahren- und Risikoanalyse umfasst die Beschreibung des Gefahrenpotenzials entsprechend den örtlichen Verhältnissen. Die Gefahren- und Risikoanalyse ist objektiv durchzuführen. Dies bedeutet, dass eine rein feuerwehrfachliche Bewertung nach vorhandenen Gefahren und gefährdeten Objekten und Personen zu erfolgen hat. Subjektive Beurteilungsspielräume oder politische Beurteilungsspielräume bestehen hier nicht. Die Gefahren- und Risikoanalyse ist deshalb durch die Aufsichtsbehörden auf ihre Schlüssigkeit hin überprüfbar.

2.7.6 Die Schutzzielbestimmung ist die politische Entscheidung der Gemeindevertretung, welche Qualität die Gefahrenabwehr durch die Feuerwehr in der Gemeinde besitzen soll. Bei der Schutzzielbestimmung sind als Qualitätskriterien differenziert festzulegen: die Mindesteinsatzstärke, die Eintreffzeit und der Erreichungsgrad.

  1. Die Mindesteinsatzstärke beschreibt die Anzahl der benötigten Einsatzkräfte mit den erforderlichen Qualifikationen (Zug-, Gruppen- oder Staffelführer, Maschinist, Atemschutzgeräteträger) und das dazugehörige Einsatzmittel (zum Beispiel Feuerwehrfahrzeug).
  2. Die Eintreffzeit umfasst den Zeitraum von der Alarmierung der Feuerwehr bis zum Eintreffen einer Einheit zur Gefahrenabwehr an der Einsatzstelle. Wird diese überschritten, ist es nicht mehr möglich, effektiv zu arbeiten.
  3. Der Erreichungsgrad ist der prozentuale Anteil der Einsätze, bei denen die Zielgrößen Eintreffzeit und Mindesteinsatzstärke bezogen auf ein definiertes Schutzziel eingehalten werden. Die Entscheidung über den Erreichungsgrad ist eine politisch zu verantwortende Entscheidung über die gewollte Qualität der Feuerwehr. Die Entscheidung über die Qualität der Feuerwehr eröffnet in engen rechtlichen Grenzen einen politischen Ermessensspielraum. Grenze dieses Ermessensspielraums ist § 2 Absatz 1 Nummer 2 des Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetzes M-V, wonach die Gemeinde eine den örtlichen Verhältnissen entsprechend leistungsfähige öffentliche Feuerwehr aufzustellen, auszurüsten, zu unterhalten und einzusetzen hat. Bei der Planung ist immer von einem Erreichungsgrad von 100 Prozent auszugehen. Durch unvorhersehbare Ereignisse (zum Beispiel geschlossene Bahnschranke) ist realistischer Weise ein Erreichungsgrad von 100 Prozent nicht zu erreichen. Eine mathematische Berechnung des noch zulässigen Erreichungsgrades ist nicht möglich, da es sich bei der Ermittlung des Ermessenspielraums um eine reine Wertungsfrage handelt. Erreichungsgrade von 80 Prozent sind noch akzeptabel. Wo das Mindestmaß des Erreichungsgrades liegt, ist schwierig zu bestimmen. Von einer leistungsfähigen Feuerwehr kann jedoch sicher nicht mehr gesprochen werden, wenn diese gerade bei kritischen Wohnungsbränden, bei denen also Menschenleben in Gefahr sind, nur in drei Fällen das Schutzziel erreicht, aber in jedem vierten Fall zu spät kommt. Diese Einschätzung setzt voraus, dass die Feuerwehr eine Vielzahl von Einsätzen geleistet hat. Sollte die Feuerwehr nur geringe Einsatzzahlen (kleiner zehn Einsätze pro Jahr) aufweisen, ist der Erreichungsgrad und damit die Leistungsfähigkeit der Feuerwehr einer gesonderten Betrachtung zu unterziehen. Die Gemeindevertretung übernimmt mit Festlegung des Erreichungsgrades im Brandschutzbedarfsplan gegenüber den Bürgern die Verantwortung für die Qualität der Feuerwehr.

2.8 Fehler der Planung

2.8.1 Bei der Schutzzielbestimmung im Brandschutzbedarfsplan können folgende Fehler auftreten:

  1. die Gefahren- und Risikoanalyse ist falsch,
  2. die Eintreffzeit wird in der Regel mit mehr als 10 Minuten ab Alarmierung bestimmt,
  3. die Funktionsstärke nach 10 Minuten wird kleiner 9 angenommen, Ausnahme Staffel,
  4. die Funktionsstärke nach weiteren 5 Minuten wird mit kleiner 15 angenommen,
  5. der Erreichungsgrad wird niedriger als 80 Prozent angenommen.

Ein solcher Brandschutzbedarfsplan ist wegen Verstoßes gegen § 2 des Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetzes M-V rechtswidrig.

2.8.2 Entsprechend der Schutzzielbestimmung im Brandschutzbedarfsplan ist die sachgerechte Ausstattung der Feuerwehr mit Personal und Gerät festzulegen. Soweit die momentane Ausstattung nicht ausreicht, um das Schutzziel zu erreichen, steht fest, dass die Feuerwehr nicht über die nach § 2 Absatz 1 des Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetzes M-V geforderte Qualität als leistungsfähige Feuerwehr verfügt. Die Leitung der Feuerwehr muss den Bürgermeister sofort auf einen solchen Mangel hinweisen. Der Bürgermeister wird dann von der Gemeindevertretung verlangen, die entsprechenden Beschlüsse zu treffen. Verweigert dies die Gemeindevertretung, liegt die Verantwortung bei den Mitgliedern der Gemeindevertretung.

2.8.3 Brandschutzbedarfspläne sind keine statischen Gebilde, sondern müssen kontinuierlich dem Gefahrenpotenzial innerhalb der Gemeinde angepasst und nach der Feuerwehrorganisationsverordnung fortgeschrieben werden. Die Verordnung enthält zwar eine zeitliche Vorgabe für die Fortschreibung, aus Sinn und Zweck der Feuerwehrbedarfsplanung lässt sich jedoch bereits ableiten, dass bei einer erheblichen Änderung des Gefahrenpotenzials unverzüglich eine Fortschreibung erfolgen muss. Anderenfalls liefe die Feuerwehr Gefahr, nicht mehr den örtlichen Verhältnissen entsprechend leistungsfähig zu sein.

3 Qualitätskriterien 18

Die Qualitätskriterien für die Schutzzielerfüllung sind:

  1. Mindesteinsatzstärke
  2. Eintreffzeit
  3. Erreichungsgrad
Mindesteinsatzstärke + Eintreffzeit + Erreichungsgrad = Qualität der Schutzzielerfüllung

A Mindesteinsatzstärke

Die Mindesteinsatzstärke beschreibt die Anzahl der benötigten Einsatzkräfte mit den erforderlichen Qualifikationen (Zug-, Gruppen- oder Staffelführer, Maschinist, Atemschutzgeräteträger) und das dazugehörige Einsatzmittel (zum Beispiel TSF-W, MLF, HLF, DL) entsprechend des Schutzzieles.

Zum Beispiel Brand in einem Wohngebäude mit Menschenrettung über tragbare Leiter:

B Eintreffzeit

Die Eintreffzeit umfasst den Zeitraum von der Alarmierung der Feuerwehr (Auslösung der Sirene oder Meldeempfänger) bis zum Eintreffen einer Einheit zur Gefahrenabwehr an der Einsatzstelle. Die Einheit ist die Mindesteinsatzstärke der an der Einsatzstelle benötigten Einsatzkräfte mit den entsprechenden Qualifikationen sowie Einsatzmittel. Es ist anzustreben, dass die Feuerwehr innerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches nach Möglichkeit innerhalb von 10 Minuten nach Alarmierung an der Einsatzstelle eintrifft und Maßnahmen zur Gefahrenabwehr einleiten kann. Die zweite Einheit soll möglichst nach 15 Minuten eintreffen. Sonderfahrzeuge, die überregional eingesetzt werden (zum Beispiel Drehleiter, ELW 1, SW) sollen in der Regel mindestens mit der zweiten Einheit eintreffen.

C Erreichungsgrad

Der Erreichungsgrad ist der prozentuale Anteil der Einsätze, bei denen die Zielgrößen Eintreffzeit und Mindesteinsatzstärke bezogen auf ein definiertes Schutzziel eingehalten werden. Der Erreichungsgrad von 80 Prozent gilt für alle geschlossen bebauten Siedlungsgebiete als Mindeststandard. Sinkt der Erreichungsgrad unter 80 Prozent, ist davon auszugehen, dass es sich nicht mehr um eine den Anforderungen genügende leistungsfähige und einsatzbereite Feuerwehr handelt.

4 Weg-/Zeitbetrachtung

Als durchschnittliche Alarmfahrt-Geschwindigkeiten werden folgende Geschwindigkeiten angesetzt:

  1. 40 km/h innerhalb geschlossener Ortschaften,
  2. 60 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften.

Aus diesen Werten ergeben sich für die einzelnen Anfahrtszeiten Fahrstrecken und Abdeckungsradien. Außerhalb geschlossener Ortschaften können Radius und Fahrstrecken gleichgesetzt werden, innerhalb geschlossener Ortschaften ist der Radius berechnet. Bei Alarmfahrten außerhalb geschlossener Ortschaften ist der Streckenanteil im Innerortsbereich bis zur Außengrenze der Bebauung in der angegebenen Durchschnittsgeschwindigkeit berücksichtigt.

Anfahrtszeit (min) Fahrstrecke Innerorts (km) Radius Innerorts (km) Fahrstrecke Außerorts (km) Radius Außerorts (km)
1 0,7 0,5 1 1
2 1,3 1,0 2 2
3 2,0 1,5 3 3
4 2,7 2,0 4 4
5 3,3 2,5 5 5
6 4,0 3,0 6 6
7 4,7 3,5 7 7
8 5,3 4,0 8 8
9 6,0 4,5 9 9
10 6,7 5,0 10 10

Bei der Umsetzung sind die örtlichen Gegebenheiten, wie beispielsweise die Topografie oder Verkehrssituation, zu berücksichtigen. Daher sollten in Zweifelsfällen durch Übungs-Alarmfahrten die Anmarschzeiten überprüft werden.

5 Gefahrenarten und Gefährdungsstufen

5.1 Allgemeines

Bei der Gefahrenabwehrplanung werden folgende Gefahrenarten berücksichtigt:

  1. Brandbekämpfung (Br),
  2. Technische Hilfeleistung (TH),
  3. Gefahrstoffeinsatz und radiologische Gefahren (CBRN),
  4. Wassernotfälle (W).

Zur Erfassung der Größenordnung von vorhandenen Gefahren sind innerhalb jeder Gefahrenart unterschiedliche Stufen (Gefährdungsstufen) definiert worden, wobei die Stufe "1" jeweils die geringste Gefahr beschreibt. Ortsspezifische Besonderheiten der Gefahrenstruktur, die sich mit der aufgestellten Klassifizierung nicht darstellen lassen, sind gegebenenfalls durch ergänzende zusätzliche Gefahrenarten zu beschreiben. Die für die Feuerwehr vorzuhaltende Infrastruktur bezieht sich auf alle Gefahrenhauptarten, da die Feuerwehren im Regelfall durch universelles Gerät und multifunktionale Ausbildungen der Einsatzkräfte in der Lage sind, alle Gefahrenarten abzudecken.

5.2 Grundsätze

  1. Für die Gefahrenabwehrbedarfsplanung wird von folgenden Gefahrenarten und Gefährdungsstufen ausgegangen:
    Gefahrenart Gefährdungsstufen
    Brandbekämpfung Br 1 - Br 4
    Technische Hilfeleistung TH 1 - TH 4
    Gefahrstoffeinsatz und radiologische Gefahren CBRN 1 - CBRN 3
    Wassernotfälle W 1 - W 3
  2. Die Einordnung in die Gefährdungsstufen richtet sich in der Regel nicht nach Einzelobjekten, sondern nach der Gesamtstruktur des örtlichen Gefahrenpotenzials.
  3. Die Ausrüstung wird in folgenden Stufen gegliedert:
    Ausrüstungsstufe I Mannschaft und Geräte entsprechend der Einwohnerzahl
       
    Ausrüstungsstufe II Mannschaft und Geräte entsprechend der kennzeichnenden Merkmale

Grundsätzlich ist die Ausrüstungsstufe I anzuwenden. Entsprechend des Gefährdungspotenzials ist weiter zu prüfen, ob eine Ausrüstung entsprechend der kennzeichnenden Merkmale (Ausrüstungsstufe II) anzuwenden ist.

  1. Werden für mehrere Gefahrenarten gleichartige oder gleichwertige Fahrzeuge vorgeschlagen, sind die Fahrzeuge nicht für jede Gefahr gesondert vorzuhalten. In diesem Fall reicht ein vorhandenes Fahrzeug.
  2. Gegenüber den in den Tabellen der Ausrüstungsstufen aufgeführten Fahrzeugen sind Fahrzeuge mit gleichem taktischen Einsatzwert im Bestand und die aktuelle Normung zu berücksichtigen.
  3. Die notwendige Leistungsfähigkeit einer Drehleiter ergibt sich aus der Bebauung und dem sicherzustellenden zweiten Rettungsweg.

5.3 Gefahrenarten

A Brandbekämpfung

Gefährdungsstufen Einwohnerzahl Kennzeichnende Merkmale
Br 1 bis 10.000
  • weitgehend offene Bauweise
  • im Wesentlichen Wohngebäude mit Gebäudehöhe bis höchstens 7 m Brüstungshöhe und Anleiterhöhe mit vierteiliger Steckleiter bis max. 8 m (ca. 2. OG)
  • keine nennenswerten Gewerbebetriebe
  • keine Bauten besonderer Art oder Nutzung
Br 2 10.001 bis 20.000
  • überwiegend offene Bauweise (teilweise Reihenbebauung)
  • überwiegend Wohngebäude oder Wohngebiete mit Gebäudehöhe bis höchstens 7 m Brüstungshöhe und Anleiterhöhe mit vierteiliger Steckleiter bis max. 8 m (ca. 2. OG)
  • einzelne kleinere Gewerbe-, Handwerks- und Beherbergungsbetriebe
  • kleine oder nur eingeschossige Bauten besonderer Art oder Nutzung
Br 3 20.001 bis 50.000
  • offene und geschlossene Bauweise
  • überwiegend Wohngebäude oder Wohngebiete mit Gebäudehöhe bis höchstens 12 m Brüstungshöhe und Anleiterhöhe nur mit Drehleiter erreichbar
  • Mischnutzung
  • Gewerbebetriebe ohne erhöhten Gefahrstoffumgang oder mit Werkfeuerwehr
  • kleinere Bauten besonderer Art oder Nutzung
  • Waldgebiete mit Waldbrandgefahrenklasse A (hoch)
Br 4 über 50.000
  • überwiegend großflächig geschlossene Bauweise
  • überwiegend Wohngebäude oder Wohngebiete mit Gebäudehöhe über 12 m Brüstungshöhe und Anleiterhöhe nur mit Drehleiter erreichbar
  • Mischnutzung u. a. mit Gewerbegebieten
  • große Bauten besonderer Art oder Nutzung
  • Industrie- oder Gewerbebetriebe mit erhöhtem Gefahrstoffumgang ohne Werkfeuerwehr
  • Waldgebiete mit Waldbrandgefahrenklasse A (hoch)

(Anlage zu § 6 Absatz 1 der Feuerwehrorganisationsverordnung)

AS Gefährdungsstufen
  Br 1 Br 2 Br 3 Br 4
I TSF-W oder
KLF oder
MLF
TSF-W oder
KLF oder
MLF oder
LF 10 oder
HLF 10
LF 10 oder
HLF 10
TLF 3
DLK 1
ELW 1
LF 20 oder
HLF 20
mind. TLF 2 3
DLK 1
II TSF-W oder
LF 10
TLF 3 in Gebieten mit erhöhter Waldbrandgefahr
TSF-W oder
LF 10 oder
HLF 10 oder
LF 20 oder
HLF 20
TLF 3
ELW 1
LF 20 oder
HLF 20
DLK 1
TLF 3
ELW 1 oder
ELW 2 4
LF 20 oder
HLF 20
TLF 2 3
DLK 1
SW 2000-Tr
GW-G 4
AS - Ausrüstungsstufe

1) falls nach Bebauungshöhe notwendig (Übergangsweise kann im Ausnahmefall anstelle einer DLK 18 die dreiteilige Schiebleiter bis zur vorgesehenen Anleiterhöhe als Rettungsmittel genutzt werden.)

2) in urbanen Gebieten anstelle eines TLF auch ein weiteres HLF möglich

3) TLF mit mindestens 2.000 Liter Löschwasser

4) mindestens einmal pro Landkreis und kreisfreier Stadt

Der Brand in einem freistehenden Einfamilienhaus mit Menschenrettung über eine tragbare Leiter kann im ländlichen Raum, in Abhängigkeit von der realen Bebauung, überwiegend als das Standardereignis dienen. Der Personalbedarf liegt hier bei einer Gruppe oder zwei Staffeln mit mindestens vier Atemschutz-Geräteträgern. Diese Ausstattung sollte bei Eintreffen am Einsatzort vorhanden sein. Sie wird auf einem Tragkraftspritzenfahrzeug - Wasser (TSF-W), Kleinlöschfahrzeug (KLF) oder einem mittleren Löschfahrzeug (MLF) mitgeführt. Das TSF-W, KLF oder das MLF reichen jedoch nicht aus, um alle erforderlichen Einsatzmaßnahmen beim Brand in einem Einfamilienhaus durchzuführen. Hierzu sind lageabhängig weitere Einsatzmittel erforderlich. Das TSF-W, KLF oder das MLF ist als Ausstattung für eine Ortsfeuerwehr nur dann ausreichend, wenn innerhalb der Eintreffzeit für nachrückende Einheiten mindestens ein Löschgruppenfahrzeug 10 (LF 10) vorhanden ist. Das TSW-W, KLF oder das MLF stellt für den Brand in einem Einfamilienhaus die Mindestfahrzeugausstattung für eine Ortsfeuerwehr dar.

B Technische Hilfeleistung

Gefährdungsstufen Einwohnerzahl Kennzeichnende Merkmale
TH 1 bis 10.000
  • kleine Ortsverbindungsstraßen
  • keine Gewerbegebiete oder kleine Handwerksbetriebe
TH 2 10.001 bis 20.000
  • größere Ortsverbindungsstraßen (z.B. Kreis- und Landesstraßen)
  • kleinere Gewerbebetriebe oder größere Handwerksbetriebe
TH 3 20.001 bis 50.000
  • Kreis- und Landesstraßen, Bundesstraßen
  • größere Gewerbebetriebe oder größere Schwerindustrie
  • Schienenwege
  • Regionalflugplätze
TH 4 über 50.000
  • Kraftfahrstraßen, Autobahnen, vierspurige Bundesstraßen
  • Schnellfahrtstrecken (z.B. ICE)
  • Flugplätze mit regelmäßigen Linienflügen

(Anlage zu § 6 Absatz 1 der Feuerwehrorganisationsverordnung)

AS Gefährdungsstufen
  TH 1 TH 2 TH 3 TH 4
I TSF-W TSF-W oder
LF 10 1
oder HLF 10
LF 10 1 oder HLF 10 ELW 1
LF 20 1 oder
HLF 20
RW 3
II TSF-W oder
LF 10
TSF-W oder
LF 20 1
oder HLF 20
RW 2
ELW 1
LF 20 1 oder
HLF 20
RW 2
LF 20 1 oder
HLF 20
RW 3
GW-G 3
ELW 2 3
AS - Ausrüstungsstufe

1) mit erweiterter Hilfeleistungsbeladung

2) nicht bei HLF 20 erforderlich

3) mindestens einmal pro Landkreis und kreisfreie Stadt

C Gefahrstoffeinsatz und radiologische Gefahren

Die einzelnen Komponenten werden getrennt betrachtet und bestimmt. Als Einstufung wird immer die Stufe mit der höchsten Gefährdungsstufe übernommen.

Gefährdungsstufen Einwohnerzahl Kennzeichnende Merkmale
CBRN 1 bis 20.000
  • kein genehmigungspflichtiger Umgang mit radioaktiven Stoffen im Gemeindegebiet
  • keine Anlagen oder Betriebe, die mit biogefährdenden Stoffen umgehen
  • kein bedeutender Umgang mit Gefahrstoffen
CBRN 2 20.001 bis

50.000

  • Betriebe, die mit radioaktiven Stoffen umgehen und die gemäß FwDV 500 1 der Gefahrengruppe I zugeordnet sind
  • Betriebe oder Anlagen, die mit biogefährdenden Stoffen der Stufe BIO I ("vfdb-Richtlinie 10/02" 2 umgehen
  • Betriebe und Anlagen, die in geringem Umfang mit Gefahrstoffen umgehen, aber nicht der Störfall-Verordnung unterliegen
  • Lagerung von Gefahrstoffen mit geringem Gefahrenpotenzial (keine Chemikalienlager)
CBRN 3 über 50.000
  • Betriebe, die mit radioaktiven Stoffen umgehen und die gemäß FwDV 500 der Gefahrengruppe II oder III zugeordnet sind
  • Betriebe oder Anlagen, die mit biogefährdenden Stoffen der Stufe BIO II oder BIO III ("vfdb-Richtlinie 10/02") umgehen
  • Betriebe und Anlagen, die mit Gefahren umgehen und der Störfall-Verordnung unterliegen 3
  • Chemikalienhandlungen oder -lager, die nicht der Störfall-Verordnung unterliegen
1 Feuerwehrdienstvorschrift FwDV 500

2 vfdb-Richtlinie 10/02 - Feuerwehr im Bio-Einsatz

3 Anlagen nach der Störfall-Verordnung werden einer Einzelfallbetrachtung unterzogen.

(Anlage zu § 6 Absatz 1 der Feuerwehrorganisationsverordnung)

AS Gefährdungsstufen
CBRN 1 CBRN 2 CBRN 3
I TSF-W LF 10 ELW 1
LF 20
GW-G 2
II ELW 1
LF 10
ELW 1
LF 20
Strahlenschutzsonderausrüstung 2 3
GW-G 2
ELW 2 2
LF 20
TLF 4
GW-G Strahlenschutzsonderausrüstung 3
AS - Ausrüstungsstufe

1) Anlagen nach der Störfall-Verordnung werden einer Einzelfallbetrachtung unterzogen.

2) mindestens einmal pro Landkreis und kreisfreie Stadt

3) ABC-Erkundungskraftwagen oder GW-Mess

4) TLF mit mindestens 2.000 Liter Löschwasser

D Wassernotfälle

Gefährdungsstufen Einwohnerzahl Kennzeichnende Merkmale
W 1 bis 20.000
  • kleine Bäche
  • größere Weiher, Badeseen
W 2 20.001 bis 50.000
  • Flüsse und Seen ohne gewerbliche Schifffahrt
  • Landeswasserstraßen
  • Sportboothäfen
W 3 über 50.000
  • Flüsse und Seen mit gewerblicher Schifffahrt
  • Bundeswasserstraßen
  • Häfen mit gewerblichem Güterumschlag

(Anlage zu § 6 Absatz 1 der Feuerwehrorganisationsverordnung)

AS Gefährdungsstufen
W 1 W 2 W 3
I TSF-W LF 10 RTB 2/MZB LF 10 RTB 2/MZB
II TSF-W oder LF 10 ELW 1
LF 20
RW 1
RTB2 /MZB
ELW 2 1
LF 20
RW 1
RTB 2/MZB
AS - Ausrüstungsstufe

1) mindestens einmal pro Landkreis und kreisfreie Stadt

2) Kann auch durch eine Hilfsorganisation gestellt werden.

6 Verfahren zur Brandschutzbedarfsplanung

Andere Verfahren zur Brandschutzbedarfsplanung sind zulässig, sofern die Bestimmungen der Feuerwehrorganisationsverordnung eingehalten werden.

7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.



.

  Anlage
(zu Nummer 1.2)

Erfassungstabellen zur Feuerwehrbedarfsplanung entsprechend der Gliederung des Feuerwehrbedarfsplanes

Die Tabellen sind entsprechend den örtlichen Gegebenheiten anzupassen. Anlagen zu den Nummern:

2 Beschreibung des Gefährdungspotenzials

2.1 Gemeindestruktur

2.1.1 Geografische Lage

Gesamtfläche   km2
Ausdehnung Nord - Süd   Km
Ausdehnung Ost - West   Km
höchster Punkt   m über NN
tiefster Punkt   m über NN
maximaler Höhenunterschied   m

2.1.2 Topografische Besonderheiten

  Fläche Ausdehnung Tiefe
Seen, Teiche, Weiher      
Flüsse      
       

2.1.3 Einwohner/Bevölkerung

  Jahr Stichtag Jahr Stichtag-1 Jahr Stichtag-2 Jahr Stichtag-3 Jahr Stichtag-4
Hauptwohnsitz          
davon Ausländeranteil          
Nebenwohnsitz          
Durchschnittsalter          
Gästebetten insgesamt          
davon in Hotels          
Anzahl der Übernachtungen          
Einpendler täglich          
Auspendler täglich          

2.1.4 Ortsgliederung

Gemeinde, Orts-/Stadtteil Einwohnerzahl
(Stand: )
Gebietsgröße Bevölkerungsdichte Durchschnittsalter
Ew % km2 % Ew/
km2
 
             
             
             
Gesamt            

2.1.5 Gemeinden, mit denen ein öffentlich-rechtlicher Vertrag zum abwehrenden Brandschutz besteht

2.1.6 Altersgliederung der Bevölkerung

Grafik einfügen

2.1.7 Nachbargemeinden

Nachbargemeinde Einwohner Besonderheiten
     
     
     
Kartenausschnitt

2.2 Flächennutzung

    ha %
Siedlungsflächen      
Verkehrsfläche      
Landwirtschaftliche Fläche      
Wasserfläche      
Waldfläche      
Erholungsfläche      
Übrige Fläche      

2.3 Verkehrsinfrastrukturen

  Länge in km
Bundesautobahn  
Anschlussstellen Bundesautobahn (Anzahl)  
Bundesstraßen  
Landstraßen  
Kreisstraßen  
Gemeindestraßen  
Schienennetz DB  
Schienennetz Gemeindeeigen  
Schienennetz Industrie/Werksanschlüsse  
Bahnhöfe, Haltepunkte (Anzahl)  
S-Bahnstrecken  
Haltepunkte (Anzahl)  
Straßenbahnstrecken  
Haltestellen (Anzahl)  
Flughafen/Flugplatz (Anzahl)  
Wasserstraßen  
Hafen, Schleusen, Jachthafen (Anzahl)  
Liegeplätze (Anzahl)  

Hauptverkehrsstraßen im Gemeindegebiet:

2.3.1 Straßenverkehr

Verkehrsbelastung Jahr Stichtag Jahr Stichtag-1 Jahr Stichtag-2 Jahr Stichtag-3 Jahr Stichtag-4
BAB          
Hauptverkehrsachse 1          
Hauptverkehrsachse 2          


Verkehrsunfälle Jahr Stichtag Jahr Stichtag-1 Jahr Stichtag-2 Jahr Stichtag-3 Jahr Stichtag-4
Anzahl          
Verletzte          
Tote          

2.3.2 Schienenverkehr

Bahnverkehr Jahr Stichtag Jahr Stichtag-1 Jahr Stichtag-2 Jahr Stichtag-3 Jahr Stichtag-4
Personenzüge          
Ein-/Ausstiege          
Güterverkehr          
Güterumschlag          

2.3.3 Luftverkehr

Flugbewegungen Jahr Stichtag Jahr Stichtag-1 Jahr Stichtag-2 Jahr Stichtag-3 Jahr Stichtag-4
Anzahl          
Passagiere          

2.3.4 Schiffsverkehr

Schiffsbewegungen Jahr Stichtag Jahr Stichtag-1 Jahr Stichtag-2 Jahr Stichtag-3 Jahr Stichtag-4
Anzahl          
Passagiere          
Güterumschlag          

2.4 Bebauung

2.4.1 Art der Bebauung

  Stadt-, Ortsteil
Gebiete mit geschlossener Bauweise und Gebäuden über 12 m Brüstungshöhe  
Gebiete mit überwiegend geschlossener Bauweise und Gebäuden bis 12 m Brüstungshöhe  
Gebiete mit überwiegend offener Bebauung (teilweise Reihenbebauung) und Gebäuden bis 7 m Brüstungshöhe  
Gebiete mit offener Bebauung und Gebäuden bis 7 m Brüstungshöhe  
Zentrum mit mehrgeschossiger Bebauung an Büro- und Verwaltungsgebäuden, Geschäftshäusern, Warenhäuser, Hotels, Gaststätten  
geschlossene Altstadtbebauung im Kern  
Industrie- und Gewerbegebiete mit erhöhtem Gefahrstoffumgang  
Gewerbegebiete ohne erhöhtem Gefahrstoffumgang  
Gewerbegebiet mit einzelnen, kleineren Gewerbe- und Handwerksbetrieben  
Mischgebiete (größere Industrie- oder Gewerbebetriebe innerhalb Wohngebiete)  
Dorfgebiete  
ländlicher Raum (einzeln stehende Gehöfte außerhalb des geschlossenen Gemeindegebietes)  

2.4.2 Gebäudestruktur, Gebäudehöhen

Stadt-, Ortsteil bis 7 m 7 m - 12 m über 12 m
       
       
       

2.5 Bauliche Objekte

(Hier kann je nach Bedarf weiter ausgeführt und differenziert werden: Adresse, Zahl der Nutzer, Geschosse, Flächen, zweiter baulicher Rettungsweg, Lagermengen usw).

2.5.1 Gebäude mit hoher Menschenkonzentration

Objekt Anzahl
Hochhäuser  
Hochschulen  
Einkaufszentren  
Verkaufsstätten > 2000 qm  
Theater  
Konzerthallen  
Kinos  
Sonstige Versammlungsstätten  
Discotheken  
Schwimmhallen  
Hotels  
Beherbergungsbetriebe mit mehr als 9 Gästebetten  
Justizvollzugsanstalten  
Standorte Bundeswehr  
Verwaltungs- und Bürogebäude  

2.5.2 Gebäude mit hilfs- oder betreuungsbedürftigen Personen

Objekt Anzahl
Krankenhäuser, Kliniken  
Ärztehäuser  
Senioren- und Pflegeheime  
Einrichtungen für Behinderte  
Kindergärten, Kindertagesstätten,  
Schulhorte  
Schulen  
Ausländerheime, Ausländerwohngemeinschaften  
Obdachlosenheime  
besondere Wohnformen*  
* Besondere Wohnformen aus der Sicht der Feuerwehr sind im baurechtlichen Sinne Gebäude mit Nutzungseinheiten zum Zweck der Pflege oder Betreuung von Personen mit Pflegebedürftigkeit oder Behinderung, deren Selbstrettung eingeschränkt ist, wenn die Nutzungseinheiten:

a) einzeln für mehr als acht Personen oder

b) für Personen mit Intensivpflegebedarf bestimmt sind oder

c) einen gemeinsamen Rettungsweg haben und für insgesamt mehr als zwölf Personen bestimmt sind.

2.5.3 Kultureinrichtungen und Denkmäler

Objekt Anzahl
Kirchen  
Museumsgebäude  
Bibliotheken  
Baudenkmäler, Gebäude mit besonderem Kulturwert  

2.5.4 Sonstige besondere Objekte

Objekt Anzahl
Zentrale Veranstaltungsorte für Großveranstaltungen  
Gaststätten, Restaurants, Imbiss  
Tiefgaragen  
Bootshallen, Bootsschuppen, Jachthäfen  
Kleingartenanlagen  
Durch Überflutung oder Hochwasser gefährdete Bereiche  
Sonstige besonders gefährdete Objekte  

2.6 Beschreibung gewerbliche Schwerpunkte und Industriebauten, insbesondere Betriebe und Anlagen mit erhöhtem Brandrisiko (besondere Gefahrenobjekte)

2.6.1 Industrie und Gewerbe

Objekt Anzahl
SV-pflichtige Arbeitsplätze  
Betriebe im Sinne der Störfallverordnung  
Industrie- und Lagerbetriebe mit erhöhter Brand- und Explosionsgefahr  
Hochregallager  
Flüssiggaslager  
Betriebe mit gefährlichen oder grundwassergefährdeten Stoffen  
Betriebe mit radioaktiven Stoffen (Gefahrengruppe II oder III )  
Betriebe mit biogefährdenden Stoffen (Gefährdungsgruppe BIO II oder III)  
landwirtschaftliche Betriebe  
Kfz-Betriebe, Autohäuser  
Tankstellen  
Hochsiloanlagen mit Explosionsgefährdung  

2.6.2 Unternehmensgrößen

Wirtschaftszweig Unternehmensgröße
Klein
< 20
Beschäftigte
Mittel
21 bis 200
Beschäftigte
Groß
> 200
Beschäftigte
verarbeitendes Gewerbe      
Baugewerbe      
Handel, Verkehr, Gastgewerbe      
Information, Kommunikation      
Finanz-, Versicherungsdienstleister      
Grundstücks-, Wohnungswesen      
sonstige wirtschaftliche Dienstleister      
Öffentlich Verwaltung, Sozialversicherung      
sonstige Dienstleister, Unterhaltung      
Gesundheits-, Sozialwesen      
Landwirtschaft, Tierproduktion      

2.6.3 Behörden

Hier erfolgt eine Auflistung der ortsansässigen Behörden.

2.6.4 Objekte mit zur Leitstelle direkt aufgeschalteter Brandmeldeanlage (BMA)

Hier erfolgt eine Auflistung der Objekte, die über eine automatische Brandmeldeanlage in der Integrierten Rettungsleitstelle aufgeschaltet sind und für die ein Feuerwehreinsatzplan bei der Feuerwehr hinterlegt ist. Objekte, für die ein externer Notfallplan vorliegen muss, sind gesondert zu kennzeichnen.

2.6.5 Objekte mit besonderer Gefahrenlage (mit Feuerwehr- Einsatzplan, ohne direkt aufgeschalteter BMA)

Hier erfolgt eine Auflistung der Objekte, die im Einsatzleitsystem der Leitstelle als besonderes Objekt eingepflegt sind, von denen ein Feuerwehreinsatzplan bei der Feuerwehr hinterlegt ist, die allerdings nicht über eine automatische

Brandmeldeanlage in der Integrierten Rettungsleitstelle aufgeschaltet oder die bei einer anderen Meldestelle, zum Beispiel Wachdienst, aufgeschaltet sind. Objekte, für die ein externer Notfallplan vorliegen muss, sind gesondert zu kennzeichnen.

2.6.6 Objekte mit besonderer Gefahrenlage (ohne BMA)

Hier erfolgt eine Auflistung der Objekte, die im Einsatzleitsystem als besonderes Objekt eingepflegt sind, die allerdings nicht über eine automatische Brandmeldeanlage in der Integrierten Rettungsleitstelle aufgeschaltet sind und von denen kein ein Feuerwehreinsatzplan bei der Feuerwehr hinterlegt ist. Objekte, für die ein externer Notfallplan vorliegen muss, sind gesondert zu kennzeichnen.

2.7 Angaben zu Versorgungseinrichtungen

2.7.1 Energieversorgung

Umspannwerke   Anzahl
Windkraftanlagen   Anzahl
Solarfreiflächenanlagen   Anzahl
Biomasseanlagen*   Anzahl
* Anlagen, die aus Biomasse Strom erzeugen

2.7.2 Wärmeversorgung

Trassenlänge Fernwärme   km
Haushaltsübergabestationen   Anzahl

2.7.3 Trinkwasserversorgung

Wasserwerke   Anzahl
Trinkwasserbrunnen   Anzahl

2.7.4 Abwasserentsorgung

Kläranlagen   Anzahl
Pumpstationen   Anzahl

2.7.5 Gasversorgung

Gasdruckregelanlagen   Anzahl
Gasübernahmestationen   Anzahl
Biogasanlagen*   Anzahl
* Anlagen die aus Biomasse ausschließlich Gas erzeugen

2.7.6 Telefonie, Rundfunk, Fernsehen

Fernmeldeturm   Anzahl
Sendemasten Mobilfunk   Anzahl

2.7.7 Zusammenfassung:

Einteilung des Stadt- /Gemeindegebietes in Gefahrenstufen

Gemäß den vorstehenden Betrachtungen wird das Gemeindegebiet entsprechend der Gefährdungs- und Risikoanalyse in folgende Gefährdungsstufen eingestuft:

Orts-/ Stadtteil Einwohner Brandbekämpfung Technische Hilfeleistung Gefahrstoffeinsatz Wassernotfall
           
           
           
Gesamt          

3 Beschreibung des vorhandenen Gefahrenabwehrpotenzials

3.1 Strukturen der Gefahrenabwehr (Feuerwehrstruktur)

Hier sollte ein Organigramm die Struktur verdeutlichen.

3.1.1 Standorte Gerätehäuser

Gemeinde, Gemeinde- oder Ortsteilteil Feuerwehr Status der Wehr
     
     
     

3.1.2 Hauptamtliches Personal

Standort Wache Status Anzahl
  Feuerwehrtechnische Angestellte mittlerer Dienst  
  Feuerwehrtechnische Angestellte gehobener Dienst  
  Feuerwehrtechnische Beamte mittlerer Dienst  
  Feuerwehrtechnische Beamte gehobener Dienst  
  Feuerwehrtechnische Beamte höherer Dienst  

3.1.3 Ehrenamtliches Personal

Feuerwehr Ist-Stärke* Männliche Aktive Weibliche Aktive Reserveabteilung* Ehrenabteilung Jugendfeuerwehr
             
             
             
* nur aktive Kameraden (Einsatzkräfte)

3.2 Löschwasserversorgung

Gemeinde-/Ortsteil Anzahl Ergiebigkeit/ Löschwassermenge
Hydrant    
Löschteich mit Saugstelle    
sonstige Saugstellen    
Brunnen    
Löschwasserbehälter    
private Entnahmestellen    

3.3 Einsatzaufkommen

3.3.1 Anzahl der Alarmierungen

Die Gliederung der Stichworte ist entsprechend des Stichwortkataloges der Leitstelle anzupassen.

Einsatzart Stichwort Jahr Stichtag Jahr Stichtag-1 Jahr Stichtag-2 Jahr Stichtag-3 Jahr Stichtag-4
Alarmierungen gesamt          
Brandbekämpfung Gesamt, davon          
Feuer Klein          
Feuer Mittel          
Feuer Groß          
BMA Alarm          
Technische Hilfe Gesamt, davon          
TH Klein          
TH Mittel          
TH Groß          
Bahnunfall          
Höhenrettung          
Gefahrstoffeinsätze Gesamt, davon          
Gas/ErkKw          
Gefahrgutvermutung          
Gefahrgut Mittel          
Gefahrgut Groß          
Öl auf Wasser          
Radioaktiv          
Wassernotfälle Gesamt, davon          
Wasserrettung          
Eisrettung          

3.3.2 Einsatzarten

  Einsatzart Jahr Stichtag Jahr
Stichtag-1
Jahr
Stichtag-2
Jahr
Stichtag-3
Jahr
Stichtag-4
Brände und Explosionen Gesamt, davon          
Kleinbrand a          
Kleinbrand b          
Mittelbrand          
Großbrand          
Technische Hilfeleistungen          
Gefahrstoffeinsätze          
Wassernotfälle          
Fehlalarmierungen gesamt          
Blinde Alarme          
Böswillige Alarme          
durch BMA          

3.3.3 Personenschäden

    Jahr Stichtag Jahr Stichtag-1 Jahr Stichtag-2 Jahr Stichtag-3 Jahr Stichtag-4
Brandeinsätze Gerettete Personen          
Brandtote          
Technische Hilfeleistungen Gerettete Personen          
Tote          

3.4 Eintreffzeiten und Erreichungsgrad

3.4.1 Eigene Kräfte

  Jahr Stichtag Jahr Stichtag-1 Jahr Stichtag-2 Jahr Stichtag-3 Jahr Stichtag-4
Durchschnittliche Eintreffzeit          
Erreichungsgrad          

3.4.2 Kräfte von Nachbareinheiten

In der nachstehenden Tabelle sind Kräfte von Nachbareinheiten aufzuführen, die innerhalb einer Eintreffzeit von 10 Minuten die erste Einheit als Verstärkungseinheit den originär betroffenen Orts- oder Gemeindeteil erreichen können.

Orts-/Stadtteil Geeignete Verstärkungseinheit
FF FF FF FF
         
         

In der nachstehenden Tabelle sind Kräfte von Nachbareinheiten aufzuführen, die innerhalb einer Eintreffzeit von 15 Minuten als zweite Einheit (Ergänzungseinheit) den originär betroffenen Orts- oder Gemeindeteil erreichen können.

Orts-/Stadtteil Geeignete Verstärkungseinheit
FF FF FF FF
         
         

3.5 Technik

3.5.1 Eigene Technik

In der nachstehenden Tabelle ist der derzeitige Bestand an Fahrzeugen, Anhängern und Abrollbehältern aufzulisten. Unter Bemerkungen ist anzugeben, ob es sich um ein Fahrzeug des Katastrophenschutzes handelt (Bund/Land) oder ein Fahrzeug oder Sonderfahrzeug, das für den überörtlichen Einsatz vorgesehen ist.

Standort Fahrzeug/ Fahrzeugtyp Funkkenner Polizeiliches Kennzeichen Baujahr geplante Ersatzbeschaffung mitgeführtes Löschmittel Atemschutzgeräte Bemerkungen
                 
                 
                 

3.5.2 Technik von Nachbargemeinden

Hier sind die Fahrzeuge, Anhänger und Abrollbehälter anzugeben, die als Verstärkungseinheit für die eigene Gemeinde vorgesehen sind.

Feuerwehr Fahrzeug/ Sonderfahrzeug mitgeführtes Löschmittel Atemschutzgeräte
       
       
       

3.5.3 Alarmierungsausstattung

Feuerwehr Funkmeldeempfänger Sirenen Alarm-Fax zusätzliche Alarmierungsausstattung
         
         
         

3.5.4 Bestand Kommunikationstechnik

Feuerwehr MRT Fahrzeugfunkgeräte HRT

Handsprechfunkgeräte

HRT
Handsprechfunkgeräte ex-geschützt
Funkmeldeempfänger Faxgeräte Handy/ Satellitentelefone
             
             
             

3.5.5 Bestand Atemschutzgeräte

In der nachstehenden Tabelle ist der derzeitige Bestand an Pressluftatemgeräten, Pressluftatemflaschen, Atemschutzmasken, Atemschutzfilter und Brandfluchthauben aufzulisten.

Standort Typ Lagerbestand Fahrzeugverlastung Beschaffung geplante Ersatzbeschaffung
           
           
           

3.5.6 Bestand Schutzausrüstung

In der nachstehenden Tabelle ist der derzeitige Bestand an Nomex Einsatzschutzanzüge, Feuerwehrschutzhelmen, Chemikalienschutzanzüge, Kontaminationsschutzanzüge, Personenfilmdosimeter, Wasserrettungsüberlebensanzüge sowie Schnittschutzanzüge aufzulisten.

Standort Typ Personengebunden Lagerbestand Fahrzeugverlastung Beschaffung geplante Ersatzbeschaffung
             
             
             

3.5.7 Bestand Messgeräte

In der nachstehenden Tabelle ist der derzeitige Bestand an Atemschutzüberwachungsgeräten, Ex-Warngeräten, Prüfröhrchen und Strahlenmessgeräten aufzulisten.

Standort Typ Lagerbestand Fahrzeugverlastung Beschaffung geplante Ersatzbeschaffung
           
           
           

3.5.8 Bestand Rettungsgeräte

In der nachstehenden Tabelle ist der derzeitige Bestand an Atemschutzrettungsgeräteätze, Eisretter, Sprungretter, hydraulischen Spreiz- und Schneidgeräte, Hebekissen, Motorkettensägen und tragbare Leitern aufzulisten.

Standort Typ Lagerbestand Fahrzeugverlastung Herstellungsjahr / Beschaffung Geplante Ersatzbeschaffung
           
           

3.5.9 Bestand Pumpen und Aggregate

In der nachstehenden Tabelle ist der derzeitige Bestand an Hydraulischen Pumpen, Lüftungsaggregaten, Netzersatzaggregaten, tragbaren Pumpen, Tauchpumpen, Gefahrgutumfüllpumpen und Lenzpumpen aufzulisten.

Standort Typ Lagerbestand Fahrzeugverlastung Herstellungsjahr/ Beschaffung geplante Ersatzbeschaffung
           
           
           

3.5.10 Bestand Schlauchmaterial

Standort Typ Lagerbestand Fahrzeugverlastung Herstellungsjahr/ Beschaffung geplante Ersatzbeschaffung
           
           
           

3.5.11 Bestand Ölsperren (hochseefähig, binnenwasserfähig, "einmal Ölsperren"), Ölbindemittel

Standort Typ Lagerbestand Fahrzeugverlastung Herstellungsjahr/ Beschaffung geplante Ersatzbeschaffung
           
           
           

3.5.12 Bestand Schaummittel (Klassifizierung beachten, zum Beispiel alkoholbeständig)

Standort Typ Lagermenge
     
     
     

3.5.13 Gerätehäuser

3.5.13.1 Adresse und Baujahr

Orts- oder Stadtteil Adresse Baujahr
     
     
     

3.5.13.2 Ausstattungen

Fahrzeughalle     Standort
Stellplätze Größe 1      
Größe 2      
Größe 3      
Sonstige      
Schutz vor Dieselemission Spinde von Fahrzeughalle abgetrennt      
Drucklufterhaltung      
Ladeerhaltung      
Absaugung Abgase      
Spinde von Fahrzeughalle abgetrennt      
Tore Höhe      
Breite      
Torantrieb Kraftbetrieben      
Handbetätigung      
Winterbetrieb automatische Beheizung, Frostfreiheit      
Sozialbereich Umkleide- Spindräume Männer      
Frauen      
Jfw Jungen      
Jfw Mädchen      
Sanitärräume Toiletten Herren      
Toiletten Frauen      
Waschraum      
Duschen Herren      
Duschen Frauen      
Schulungs-/Aufenthaltsraum      
Küche/Kochnische/Teeküche      
separater Jugendraum      
Büro      
Medien, EDV-Ausstattung      
Reinigung Einsatzkleidung      
Stiefelwäsche im Zugangsbereich      
Trocknungsraum      
Wohnungen für Feuerwehrangehörige      
Funktionsräume/Technische Bereiche Lager Geräte/Allgemeines Lager      
Schläuche      
Lösch- und Bindemittel      
Kfz-/Reifenlager      
Treibstoff- und Öllager      
Feuerlöscher      
Kleiderkammer      
Werkstätten Allgemeine Werkstatt      
Atemschutz      
Schlauchpflege      
Geräte-/Kfz      
Waschhalle      
Funk      
Haustechnikraum/Heizung      
Abstellraum, Putzraum/-kammer      
Außenbereich PKW-Parkplätze      
Übungsfläche auf Hof      
Übungsturm      
kreuzungsfreie Zu- und Ausfahrt      

3.6 Qualifikationen des Personals

(Ist für jede Ortswehr separat zu erfassen)

3.6.1 Laufbahnausbildung

Qualifikation Soll Ist
Anzahl Einsatzkräfte gesamt    
Anwärter    
Truppmann    
Sprechfunker    
Atemschutzgeräteträger mit G 26/3    
Truppführer    
Gruppenführer    
Zugführer    
Führen von Verbänden    

3.6.2 Zusatzausbildung

Qualifikation Soll Ist
Kfz Klasse B    
Feuerwehrführerschein    
Kfz Klasse C    
Kfz Klasse C 1 E    
Bootsführerschein Binnen    
Bootsführerschein See    
Maschinist Löschfahrzeuge    
Maschinist Drehleiter    
Hebzeugführer, Ladekran    
Gabelstapler    
Motorkettensägeberechtigung    
Strahlenschutz I/II    
CBRN- Einsatz/ Erkundung/Dekon    
Höhenretter    
Taucher    
Gerätewart    
Atemschutzgerätewart    
Sicherheitsbeauftragter    
Strahlenschutzbeauftragter    
Rettungsschwimmer    
Ausbilder Truppmann , -führer    
Ausbilder Atemschutz    
Ausbilder Sprechfunker    
Ausbilder Maschinist    
Ausbilder Drehleiter    
Ausbilder Techn. Hilfeleistung    
Ausbilder Chemikalienschutz    
Ausbilder Strahlenschutz    
Ausbilder ABC    
Fahrlehrer    

3.7 Personalentwicklung

(Ist für jede Ortswehr separat zu erfassen)

3.7.1 Entwicklung der Personalstärke Einsatzkräfte (Aktive)

Feuerwehr Jahr
Stichtag
Jahr
Stichtag-1
Jahr
Stichtag-2
Jahr
Stichtag-3
Jahr
Stichtag-4
  - + - + - + - + - +
Feuerwehr 1                    
Feuerwehr 2                    
Gesamt                    

3.7.2 Altersstruktur

Alter Unter 25 26 -30 31 -35 36 -40 41 -45 46 -50 51 -55 56 -60 Über 60
Jahr Stichtag                  
Jahr Stichtag-1                  
Jahr Stichtag-2                  
Jahr Stichtag-3                  
Jahr Stichtag-4                  

3.7.3 Erreichen der Altersgrenze

Funktion Anzahl Jahr Anzahl an Nachwuchs mit Qualifikation Qualifikationsbedarf
Truppmann - kein Atemschutzgeräteträger        
Truppmann Atemschutzgeräteträger        
Truppführer - kein Atemschutzgeräteträger        


Truppführer Atemschutzgeräteträger        
Maschinist        
Gruppenführer        
Zugführer        
Leitung einer Feuerwehr        

Die Tabelle ist an die vorhandene Qualifikationsstruktur anzupassen und gegebenenfalls zu erweitern.

3.7.4 Verfügbarkeitsberechnung Freiwillige Feuerwehr

Kamerad Einzugsbereich Verfügbarkeit
Wochentag Tag Wochentag Nacht Wochenende/ Feiertag
EK* Davon EK davon EK Davon
Agt Ma Agt Ma Agt Ma
                           
                           
gesamt                          
* EK - Einsatzkraft

Agt - Atemschutzgeräteträger

Ma - Maschinist

Fü - Gruppenführer/Zugführer

Der Einzugsbereich ergibt sich aus der Anfahrtszeit zum äußeren Abdeckungsbereich, der Einsatzvorbereitungszeit (Anlegen der Schutzkleidung im Gerätehaus, der Fahrzeit von der Wohnung zum Gerätehaus) und der Alarmzeit (Zeit von der Alarmierung bis zum Verlassen der Wohnung).

3.7.5 Personalbedarfsberechnung Freiwillige Feuerwehr

Der konkrete Personal- und Funktionsbedarf ergibt sich aus der notwendigen Fahrzeugbesetzung. Aufgrund der Erfahrungen der Personalverfügbarkeit wird eine zweifache Personalvorhaltung empfohlen.

Fahrzeug Einsatzkräfte soll Personalbedarf
Wochentag Tag Wochentag Nacht Wochenende/
Feiertag
Soll Ist Soll Ist Soll Ist
Gesamt            
davon Agt            
Ma            
           


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