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LiKatAVO M-V - Liegenschaftskataster-Abrufverordnung
Verordnung über den automatisierten Abruf von Daten aus dem Liegenschaftskataster

- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 18. Juli 2007
(GVOBl. Nr. 12 vom 27.07.2007 S. 271; 23.02.2010 S. 66 10)
Gl.-Nr.: 219-1-6



Aufgrund des § 12 Abs. 5 des Vermessungs- und Katastergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 2002 (GVOBl. M-V S. 524), das zuletzt durch Artikel 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 1. August 2006 (GVOBl. M-V S. 634) geändert worden ist, verordnet das Innenministerium:

§ 1 Allgemeines

(1) Die Übermittlung von Daten des Liegenschaftskatasters im automatisierten Abrufverfahren ist an die in der Anlage zu § 4 genannten abrufberechtigten Stellen für ihren Zuständigkeitsbereich und zur Erfüllung ihrer Aufgaben zulässig. Die abrufberechtigte Stelle kann eine andere Stelle mit der Aufgabenerfüllung beauftragen. Bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Auftrag findet § 4 des Landesdatenschutzgesetzes Anwendung.

(2) Die Vermessungs- und Katasterbehörden halten die in § 3 genannten Daten für den automatisierten Abruf bereit. Sie können sich dazu anderer Stellen bedienen.

(3) Die abgerufenen Daten dürfen von den abrufenden Stellen auf eigenen Datenverarbeitungsanlagen weiterverarbeitet werden.

§ 2 Voraussetzungen für den automatisierten Abruf

(1) Die Vermessungs- und Katasterbehörden, die von ihnen beauftragten Stellen und die abrufende Stelle haben die nach den §§ 21 und 22 des Landesdatenschutzgesetzes erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen, insbesondere zur Zugangssicherung, Abrufberechtigung und Protokollierung, zu treffen.

(2) Die Abrufe sind von den Vermessungs- und Katasterbehörden zu protokollieren. Bei einer Verarbeitung der Daten des Liegenschaftskatasters durch andere Stellen im Auftrag sind sie von diesen Stellen zu protokollieren. Dabei sind folgende Mindestangaben zu erfassen:

  1. Benutzerkennung,
  2. Datum,
  3. Uhrzeit,
  4. Ordnungsmerkmale der abgerufenen Datensätze nach § 3 Nr. 1 Buchstabe a oder d .

Die für Protokollzwecke erfassten Angaben werden nach Ablauf von sechs Monaten seit ihrer Erfassung gelöscht.

(3) Ein Abruf darf nur erfolgen, wenn und soweit die Kenntnis der abgerufenen Daten im Einzelfall zur Aufgabenerfüllung der abrufenden Stelle erforderlich ist. Die abgerufenen Daten dürfen nur für die Aufgaben benutzt und weiterverarbeitet werden, zu deren Erfüllung sie abgerufen worden sind. Eine Weitergabe an Dritte ist nicht zulässig.

(4) Abgerufene und in digitaler Form gespeicherte Daten sind zu löschen, sobald ihre Kenntnis für die abrufende Stelle zur Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist.

(5) Es ist sicherzustellen, dass für die abrufende Stelle ein ändernder Zugriff auf Daten des Liegenschaftskatasters ausgeschlossen ist.

(6) Die Koordinaten aus den Daten nach § 3 Nr. 3 Buchstabe a dürfen ausschließlich für die graphische Darstellung der Objekte verwendet werden.

(7) Verstöße der abrufenden Stelle gegen die ordnungs- und vorschriftengemäße Benutzung der Daten des Liegenschaftskatasters können zum Ausschluss vom automatisierten Abrufverfahren führen. Die Entscheidung hierüber trifft die nach § 4 zuständige Behörde.

§ 3 Abrufbare Daten

Folgende Daten sind, soweit maschinenlesbar verfügbar, im automatisierten Verfahren abrufbar:

  1. Sachdaten und weitere Angaben des Liegenschaftskatasters, das sind insbesondere:
    1. Flurstücksbezeichnungen,
    2. Lagebezeichnungen,
    3. Flächeninhaltsangaben,
    4. Grundbuchbezeichnungen einschließlich der Nummern des Bestandsverzeichnisses und der Buchungsarten,
    5. Angaben zur tatsächlichen Nutzung,
    6. Angaben zur Flur- oder Liegenschaftskarte einschließlich Flurstückskoordinaten,
    7. Hinweise zum Flurstück, wie zum Beispiel streitige Grenze, Naturschutzgebiet, Nationalpark, Naturdenkmal, Wasserschutzgebiet, Lärmschutzzone,
    8. Zugehörigkeiten zu Einheiten der politischen Gliederung,
    9. Zugehörigkeiten zu regionalen Gliederungen wie Grundbuchamt, Finanzamt, Forstamt,
    10. Ergebnisse der amtlichen Bodenschätzung,
    11. Angaben zur Gesetzlichen Klassifizierung,
    12. Bemerkungen zum Verfahren und zur ausführenden Stelle, wie zum Beispiel zur Umlegung, zu Bodenordnungsverfahren nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1991 (BGBl. I S. 1418), zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 45 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149), zu Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen,
    13. sonstige technische Informationen, wie zum Beispiel Angaben zur Entstehung und zur Fortführung, Verknüpfungsmerkmale, Angaben zur Rückverfolgung der Entstehung untergegangener Flurstücke und der Nachfolgerbeziehungen,
  2. persönliche Daten der Eigentümer, Erbbau- und Nutzungsberechtigten, das sind insbesondere
    1. Namen der natürlichen oder juristischen Personen,
    2. Vornamen,
    3. Geburtsnamen,
    4. Geburtsdaten,
    5. die den Kataster- und Vermessungsämtern bekannt gewordenen Anschriften,
    6. Anteils- und Gemeinschaftsverhältnisse,
    7. Angaben zum Aufteilungsplan und zum Sondereigentum bei Wohnungs- und Teileigentum,
    8. akademische Grade,
    9. Namen und Anschriften von Verfügungsberechtigten und Bevollmächtigten.

    Diese Angaben werden im Liegenschaftskataster für im Grundbuch eingetragene Grundstücke in inhaltlicher Übereinstimmung mit dem Grundbuch nachrichtlich geführt.

  3. Daten der Liegenschaftskarte, das sind insbesondere:
    1. Daten der Grundrissdatei,
    2. Daten der Punktdatei,
    3. Auszüge aus der Liegenschaftskarte.
  4. Vermessungsrisse, Grenzniederschriften und Auszüge aus dem Katasterzahlenwerk, soweit die im § 12 des Vermessungs- und Katastergesetzes genannten Voraussetzungen vorliegen.

§ 4 Abrufberechtigte Stellen

Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 2 und auf Antrag dürfen die in der Anlage genannten Stellen Daten nach § 3 im automatisierten Abrufverfahren erhalten. Die Anlage ist Bestandteil dieser Verordnung. Die Teilnahme am automatisierten Abrufverfahren bedarf der Genehmigung durch die zuständige Vermessungs- und Katasterbehörde. Anträge, die den Zuständigkeitsbereich einer Vermessungs- und Katasterbehörde überschreiten, sind, soweit sie Daten nach § 3 Nr. 1 und 2 betreffen, vom Landesamt für innere Verwaltung zu bescheiden. Die in der Anlage in den Nummern 1 bis 3, 5, 7 bis 12, 16 bis 20, 25 und 26 benannten Stellen können für den automatisierten Abruf das einheitliche Verwaltungsnetz des Landes (Corporate Network LAVINE) nutzen.

§ 5 Einsicht und Auszüge für Eigentümer und andere Berechtigte

Den Landkreisen, Ämtern und hauptamtlich verwalteten Gemeinden, die Daten des Liegenschaftskatasters im automatisierten Abrufverfahren erhalten, wird gestattet, Eigentümern und anderen Berechtigten nach Maßgabe des § 12 Abs. 2 des Vermessungs- und Katastergesetzes Einsicht in die abgerufenen Daten zu gewähren und Auszüge daraus im Namen der jeweils zuständigen Vermessungs- und Katasterbehörde zu erteilen.

§ 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft und am 31. Dezember 2011 außer Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Liegenschaftskataster-Abrufverordnung vom 16. Februar 1998 (GVOBl. M-V S. 191) außer Kraft.

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  Anlage 10
(zu § 4)


  1. Landesamt für innere Verwaltung, Amt für Geoinformation, Vermessungs- und Katasterwesen,
  2. Vermessungsstellen der kreisfreien Städte gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 des Vermessungs- und Katastergesetzes,
  3. Amtsgerichte, Abteilung Grundbuch,
  4. Notare *) im Rahmen ihrer Amtstätigkeit,
  5. Landkreise, Ämter und hauptamtlich verwaltete Gemeinden sowie Zweckverbände zur Durchführung von Selbstverwaltungsaufgaben und von sonstigen, ihnen durch Rechtsvorschrift übertragenen Aufgaben,
  6. Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure *) im Rahmen ihrer Tätigkeit als Träger eines öffentlichen Amtes,
  7. Ämter für Landwirtschaft zur Vorbereitung und Durchführung von Bodenordnungsmaßnahmen nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz oder nach dem Flurbereinigungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 23 des Gesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354), und zur Erfüllung der ihnen nach dem Baugesetzbuch sowie nach sonstigen Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben sowie zur Durchführung und Kontrolle von Agrarfördermaßnahmen,
  8. Staatliche Ämter für Umwelt und Natur
    1. für die Vergabe und Kontrolle der Verwendung von Fördermitteln und Zuwendungen, für die Führung der Verzeichnisse über Schutzgebietsflächen, für die Vorbereitung von Rechtsetzungsverfahren für Naturschutzgebiete sowie für die Erfüllung der Monitoring- und Berichtspflichten über die Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und Europäischen Vogelschutzgebieten an die Europäische Kommission entsprechend dem Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) und dem Naturschutzausführungsgesetz vom 23. Februar 2010 (GVOBl. M-V S. 66)
    2. als Anhörungsbehörden in den durchzuführenden förmlichen Verfahren und Planfeststellungsverfahren entsprechend dem Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 30. November 1992 (GVOBl. M-V S. 669), zuletzt geändert durch Artikel 3 Nr. 4 des Gesetzes vom 1. August 2006 (GVOBl. M-V S. 634),
    3. im Rahmen ihrer Zuständigkeit bei der Umsetzung der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. EG Nr. L 327 S. 1), der Durchführung und des Vollzugs der Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1746), und des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern und der aufgrund dieser Gesetze ergangenen Vorschriften,
    4. für die landeseigene Liegenschaftsverwaltung gemäß § 64 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern,
  9. Nationalparkämter und Ämter für das Biosphärenreservat Schaalsee und das Biosphärenreservat Südost-Rügen für die Vergabe und Kontrolle der Verwendung von Fördermitteln und Zuwendungen, für die Führung der Verzeichnisse über Schutzgebietsflächen sowie für die Erfüllung der Monitoring- und Berichtspflichten über die Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und Europäischen Vogelschutzgebiete an die Europäische Kommission entsprechend dem Bundesnaturschutzgesetz und dem Naturschutzausführungsgesetz,
  10. Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie
    1. für die Führung des Verzeichnisses der gesetzlich geschützten Biotope und Geotope sowie der Verzeichnisse über Schutzgebietsflächen entsprechend dem Bundesnaturschutzgesetz und dem Naturschutzausführungsgesetz,
    2. im Rahmen seiner Zuständigkeit bei der Umsetzung der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik, der Durchführung und des Vollzugs der Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes und des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern und der aufgrund dieser Gesetze ergangenen Vorschriften,
  11. Landesforstanstalt zur Führung des Waldverzeichnisses nach § 3 in Verbindung mit § 37 Abs. 4 des Landeswaldgesetzes vom 8. Februar 1993 (GVOBl. M-V S. 90), das zuletzt durch Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes vom 25. Oktober 2005 (GVOBl. M-V S. 535) geändert worden ist,
  12. Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz
    1. für den Flächenerwerb und für die Vorbereitung und Durchführung von Rechtsetzungsverfahren für Naturschutzgebiete, Nationalparke, Biosphärenreservate und Naturparke sowie für die Erfüllung der Monitoring- und Berichtspflichten über die Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und Europäischen Vogelschutzgebiete an die Europäische Kommission entsprechend dem Bundesnaturschutzgesetz und dem Naturschutzausführungsgesetz,
    2. im Rahmen seiner Zuständigkeit bei der Umsetzung der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik, der Durchführung und des Vollzuges der Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes und des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern und der aufgrund dieser Gesetze ergangenen Vorschriften,
    3. für die Begründung von Restitutionsansprüchen des Landes gemäß Einigungsvertrag vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866, 891), in Verbindung mit dem Vermögenszuordnungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. März 1994 (BGBl. I S. 709), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866),
    4. für die landeseigene Liegenschaftsverwaltung gemäß § 64 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern,
  13. Stellen, die das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz mit der Durchführung von Bodenordnungsverfahren zur Feststellung und Neuordnung der Eigentumsverhältnisse gemäß § 53 Abs. 4 des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes beliehen hat, zur Vorbereitung und Durchführung von Bodenordnungsmaßnahmen nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz oder nach dem Flurbereinigungsgesetz,
  14. Landgesellschaft Mecklenburg-Vorpommern für Tätigkeiten als Vermessungsstelle nach § 3 Abs. 1 Nr. 5 des Vermessungs- und Katastergesetzes, als Beauftragte des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz zur Verwaltung landeseigener Liegenschaften, als Beauftragte des Finanzministeriums für Aufgaben nach dem Vermögenszuordnungsgesetz,
  15. Landwirtschaftsberatung Mecklenburg-Vorpommern/Schleswig-Holstein GmbH (LMS), Abteilung Landwirtschaftliche Untersuchungs- und Forschungsanstalt (LUFA), zur Führung des Klärschlamm-Katasters des Landes Mecklenburg-Vorpommern entsprechend der Klärschlammverordnung vom 15. April 1992 (BGBl. I S. 912), zuletzt geändert durch § 11 Abs. 2 der Verordnung vom 26. November 2003 (BGBl. I S. 2373), in Verbindung mit dem Gesetz über die Beleihung der LMS Landwirtschaftsberatung Mecklenburg-Vorpommern/ Schleswig-Holstein GmbH (LMS) mit staatlichen Aufgaben vom 19. Juli 1994 (GVOBl. M-V S. 759),
  16. Finanzbehörden für die Feststellung von Einheitswerten des Grundbesitzes oder für die Festsetzung der Grundsteuer,
  17. Ministerium für Verkehr, Bau und Landesentwicklung - Abteilung Staatshochbau und Liegenschaften - und der Betrieb für Bau und Liegenschaften Mecklenburg-Vorpommern zur Durchführung von Vermögenszuordnungsverfahren nach dem Vermögenszuordnungsgesetz sowie zu Zwecken der landeseigenen Liegenschaftsverwaltung gemäß §§ 64 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern,
  18. Geschäftsstellen der Gutachterausschüsse für Grundstückswerte zur Erfüllung der ihnen durch Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben,
  19. Landesamt für Straßenbau und Verkehr und Straßenbauämter für Aufgaben aus der Baulast der Bundesfern- und Landstraßen einschließlich Nebenanlagen und für Aufgaben, die als Verkehrs- und Anhörungsbehörde wahrgenommen werden,
  20. Bergamt Strals- und für die Aufsicht über die Ausführung markscheiderischer Arbeiten im Sinne des § 64 Abs. 1 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2833), in Verbindung mit den §§ 1 bis 4 , 8 , 9 und 13 der Markscheider-Bergverordnung vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2631), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 10. August 1998 (BGBl. I S. 2093),
  21. im Land Mecklenburg-Vorpommern vom Bergamt Strals- und anerkannte Markscheider *) gemäß § 64 des Bundesberggesetzes zum Zwecke der Anfertigung und Nachtragung des Risswerkes gemäß § 63 Abs. 2 des Bundesberggesetzes sowie vom Bergamt Strals- und anerkannte Personen zur Anfertigung und Nachtragung sonstiger Unterlagen des Risswerkes gemäß § 63 Abs. 2 Nr. 2 des Bundesberggesetzes,
  22. Unternehmen der öffentlichen Energie- und Wasserversorgung und der öffentlichen Abwasser- und Abfallbeseitigung,
  23. Wasser- und Bodenverbände des Landes Mecklenburg-Vorpommern zur Führung des Anlagenbestandes und des Beitragsbuches für Gemeinden und dingliche Mitglieder nach dem Gesetz über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden vom 4. August 1992 (GVOBl. M-V S. 458), zuletzt geändert durch Artikel 2 § 7 des Gesetzes vom 14. März 2005 (GVOBl. M-V S. 91), und zur Gewährleistung der Informationspflicht gemäß § 66 Abs. 4 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern sowie zur Durchführung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben,
  24. Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (BvS), Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen (BADV), TLG Treuhand Liegenschaftsgesellschaft mbH (TLG), Bodenverwertungs- und -verwaltungs GmbH (BVVG) sowie weitere Stellen, soweit sie im Auftrage des Bundes Aufgaben zur Einrichtung und Aktualisierung flurstücksbezogener Informationssysteme zur Verwaltung und Verwertung des ehemals volkseigenen Vermögens nach dem Treuhandgesetz vom 17. Juni 1990 (GBl. I S. 330), zuletzt geändert durch Artikel 249 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), dem Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2645, 1995 I S. 110), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 38 des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2809), und dem Vermögensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 2005 (BGBl. I S. 205), zuletzt geändert durch Artikel 200 des Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866), wahrnehmen,
  25. Innenministerium als Enteignungsbehörde,
  26. Polizeibehörden/-dienststellen zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten und zur Gefahrenabwehr,
  27. Unternehmen des öffentlichen Verkehrswesens, der Post- und Telekommunikation und anderer Tätigkeitsbereiche der öffentlichen Infrastruktur für die Verwaltung von Liegenschaften des Bundes und des Landes,
  28. Schornsteinfeger *) im Rahmen ihrer Amtstätigkeit.
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*) Soweit in dieser Verordnung Bezeichnungen, die für Frauen und Männer gelten, in der männlichen Sprachform verwendet werden, gelten diese Bezeichnungen für Frauen in der weiblichen Sprachform.
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