umwelt-online: Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) in der Bebauungsplanung MV (1)
|
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) in der Bebauungsplanung
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 27. September 2001
(AmtsBl. Nr. 47 vom 22.10.2001 S. 1111)
Erlass des Ministeriums für Arbeit und Bau im Einvernehmen mit dem Umweltministerium - VIII 200-510.18.16
0. Vorbemerkung
Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung ( UVPG) vom 12. Februar 1990 (BGBl. I S. 205), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 18. August 1997 (BGBl. I S. 2081), und das Baugesetzbuch ( BauGB) sind durch das am 3. August 2001 in Kraft getretene Gesetz zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950) erneut geändert worden. Das Artikelgesetz dient der Umsetzung europäischen Gemeinschaftsrechts, insbesondere der Umsetzung der Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (UVP-Änderungsrichtlinie). Der nachfolgende Erlass soll die Gemeinden über die Auswirkungen des Artikelgesetzes auf die Bebauungsplanung informieren und ihnen Hinweise zur Auslegung geben.
Folgende grundsätzliche Anmerkungen werden vorausgeschickt:
1. Allgemeines/Überblick über die Änderungen
Mit dem Artikelgesetz sind unter anderem das UVPG (Artikel 1), das BauGB (Artikel 12), das Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG - (Artikel 2) sowie einige auf seiner Grundlage erlassene Verordnungen, vor allem die Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV - (Artikel 4), und verschiedene Verkehrswegegesetze geändert worden.
Auf dem Gebiet des Bauplanungsrechts liegt die wesentliche Änderung durch das Artikelgesetz konzeptionell darin, dass die Pflicht zur UVP (das "Ob") wie bisher im UVPG, die speziellen Verfahrensanforderungen der UVP (das "Wie") hingegen im BauGB selbst geregelt werden. Für die Bebauungsplanung ist insbesondere auch auf die - richtlinienbedingte -Ausweitung UVP-pflichtiger bauplanungsrechtlicher Vorhaben nach der Nummer 18 der Anlage 1 zum UVPG hinzuweisen.
Mit der geänderten Anlage 1 zum UVPG wird auch hinsichtlich sonstiger (nicht bauplanungsrechtlicher Vorhaben) der Anwendungsbereich der UVP ausgeweitet. Im Hinblick auf die Rechtsprechung des EuGH werden z.B. die Projekte des Anhangs II der UVP-Änderungsrichtlinie mit Ausnahme einzelner Vorhaben, für deren Regelung dem Bund die Kompetenz fehlt, vollständig erfasst. Neu ist dabei, dass zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit von Vorhaben ein so genanntes "Screening"-Verfahren eingeführt wird, in dem entsprechend den Auswahlkriterien der Anlage 2 zum UVPG entschieden werden muss, ob im Einzelfall eine UVP durchzuführen ist (§ 3c UVPG). Nach § 3c Abs. 1 UVPG ist zwischen einer allgemeinen, sämtliche Kriterien der Anlage 2 zum UVPG umfassenden Vorprüfung und einer besonderen standortbezogenen Vorprüfung (hinsichtlich der Kriterien nach Nummer 2 der Anlage 2 zum UVPG) zu unterscheiden. Für die Bebauungsplanung sind nach § 17 UVPG von den Gemeinden ausschließlich die Verfahrensvorschriften des Baugesetzbuchs zur UVP anzuwenden (§§ 2a, 3, 4 und 4a BauGB; siehe unten Nummer 4). Unter den neuen Verfahrensvorschriften kommt der Regelung des § 2a BauGB über den Umweltbericht die größte praktische Bedeutung zu. Es wird empfohlen, die darin enthaltene klare Struktur auch bei nicht UVP-pflichtigen Bebauungsplänen für die Aufbereitung des umweltrelevanten Abwägungsmaterials zu nutzen.
2. UVP-Pflicht nach dem UVPG
Für die Pflicht zur Durchführung einer UVP ist nach dem UVPG grundsätzlich zu unterscheiden zwischen Vorhaben, die
2.1 "Regel-UVP"
Eine "Regel-UVP" folgt aus den Bestimmungen der §§ 3b und 3e Abs. 1 Nr. 1 UVPG.
Nach § 3b Abs. 1 UVPG ergibt sich immer eine Pflicht zur Durchführung der UVP, wenn ein in der Anlage 1 zum UVPG aufgeführtes Vorhaben errichtet werden soll und ggf. angegebene Größen- oder Leistungswerte erreicht oder überschritten werden.
Hierfür müssen die in der Anlage 1 genannten Merkmale vorliegen (Satz 1)
Beispiel:
Nummer 1.7 "Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Brikettieren von Braun- oder Steinkohle"
und ggf. angegebene Größen- oder Leistungswerte erreicht oder überschritten werden (Satz 2).
Beispiele. Nummer 1.1.1 Errichtung eines Kraftwerks "mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 200 MW" oder Nummer 18.6.1 Bau eines Einkaufszentrums "mit einer zulässigen Geschossfläche von 5000 m2" im bisherigen Außenbereich, für das ein Bebauungsplan aufgestellt wird.
2.1.1Kumulierende Vorhaben
Nach § 3b Abs. 2 UVPG besteht bei kumulierenden Vorhaben ebenfalls die Verpflichtung zur Durchführung einer UVP, wenn die Vorhaben zusammen die maßgebenden Größen- oder Leistungswerte erreichen oder überschreiten. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass das Gesetz unter dem Begriff des kumulierenden Vorhabens auch Vorhaben erfasst, die von mehreren Trägern verwirklicht werden sollen. Die Vorhaben müssen jedoch nach § 3b Abs. 2 UVPG
Beispiel:
Im Rahmen einer Siedlungserweiterung werden mit zwei Bebauungsplänen zwei zusammenhängende Bau gebiete (ein Wohngebiet mit einer zulässigen Grundfläche von 60 000 m2 und ein Mischgebiet mit einer zulässigen Grundfläche von 50.000 m2) im bisherigen Außenbereich entwickelt:
UVP-pflichtig, da der maßgebliche Großenwert nach Nummer 18.7.1 der Anlage 1 zum UVPG erreicht bzw. überschritten wird und da beide Vorhaben für sich genommen nach Nummer 18.7.2 einer allgemeinen Vorprüfung des Einzefalls bedürfen.
Eine "Gleichzeitigkeit" der Verwirklichung ist nur gegeben, wenn die Bebauungsplanverfahren sich zumindest teilweise überschneiden.
2.1.2Erweiterung eines bisher nicht UVP-pflichtigen Vorhabens ("Hineinwachsen" in die UVP-Pflicht)
Nach § 3b Abs. 3 UVPG ist eine UVP auch dann durchzuführen, wenn der maßgebliche Größen- oder Leistungswert durch Erweiterung eines bestehenden (bislang nicht UVP-pflichtigen) Vorhabens erstmals erreicht oder überschritten ist ("Hineinwachsen" in die UVP-Pflicht). Dabei ist die UVP - unter Berücksichtigung der Umweltauswirkungen des bestehenden Vorhabens - für die Erweiterung durchzuführen (Satz 1). Mit Rücksicht auf den dynamischen Charakter der Siedlungsentwicklung sind von dieser Regelung Industriezonen und Städtebauprojekte nach Nummer 18.5, 18.7 und 18.8 der Anlage 1 zum UVPG ausgenommen (Satz 4). Ferner ist bei älteren Vorhaben zu berücksichtigen, dass der Bestand bei Bestimmung der Größen- oder Leistungswerte unberücksichtigt bleibt, wenn die jeweiligen Vorhaben vor Ablauf der für sie einschlägigen Umsetzungsfrist der Richtlinie 85/337/EWG (d. h. vor dem 3. Juli 1988) bzw. 97/11/EG (d. h. vor dem 14. März 1999) bereits bestanden (Satz 3).
Beispiel:
Für ein 1995 "auf der Grünen Wiese" errichtetes Einkaufszentrum mit einer Geschossfläche von 4500 m2 soll eine Erweiterung um 1000 m2 Geschossfläche ermöglicht werden.
Der hierzu ggf. erforderliche Bebauungsplan ist nicht UVP-pflichtig, obwohl insgesamt der Größenwert von 5000 m2 Geschossfläche (vgl. Nummer 18.6.1 der Anlage 1 zum UVPG) überschritten wird, da das Vorhaben bereits vor dem 14. März 1999 errichtet wurde.
2.1.3Erweiterung oder Änderung eines bereits UVP-pflichtigen Vorhabens
§ 3e UVPG behandelt schließlich den Fall der Änderung oder Erweiterung von für sich genommen bereits UVP-pflichtigen, bestehenden Vorhaben. Nach § 3e Abs. 1 Nr. 1 UVPG ist eine UVP immer durchzuführen, wenn die für das Vorhaben in der Anlage 1 zum UVPG genannten Größen- oder Leistungswerte durch die Änderung oder Erweiterung selbst erreicht oder überschritten werden.
Beispiel:
Die Kapazität eines Hotelkomplexes mit 300 Gästezimmern wird durch Änderung/Erweiterung eines Bebauungsplans in den bisherigen Außenbereich hinein um 200 Gästezimmer heraufgesetzt.
UVP-pflichtige Vorhaben im Sinne des § 3e UVPG sind auch Vorhaben, für die noch keine UVP durchgeführt worden ist, die aber - würden sie nach neuem Recht zugelassen - die Voraussetzungen für die UVP-Pflichtigkeit nach den §§ 3a bis f UVPG in Verbindung mit der Anlage 1 zum UVPG erfüllen. In derartigen Fällen ist erstmals für die Änderung oder, Erweiterung eine UVP durchzuführen. Dies betrifft auch die Änderung oder Erweiterung solcher Vorhaben, die bereits vor In-Kraft-Treten des UVPG a. F. ohne UVP zugelassen worden sind (vgl. BT-Drs. 14/5204 S. 91).
2.2UVP-Pflicht nach Vorprüfung des Einzelfalls
Für die Vorprüfung des Einzelfalls ("Screening") sind die Vorschriften des § 3c Abs. 1 und des § 3e Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 UVPG maßgeblich. Da die Vorprüfung keine Abwägungsspielräume lässt, obliegt die das Screening abschließende (positive oder negative) Feststellung der UVP-Pflicht nach § 3a UVPG als gebundene Entscheidung dem Bürgermeister (§ 38 Abs. 3 Satz 3, § 39 Abs. 3 Satz 2 Kommunalverfassung).
Nach § 3c Abs. 1 Satz 1 und 2 UVPG ist eine Vorprüfung des Einzelfalls vorzunehmen, wenn dies in der Anlage 1 zum UVPG für das jeweilige Vorhaben vorgesehen ist. Hinsichtlich der Vorprüfung wird im Gesetz zwischen einer "allgemeinen Vorprüfung" (Satz 1) und einer "standortbezogenen Vorprüfung" (Satz 2) unterschieden. Welche Art der Vorprüfung jeweils vorzunehmen ist, ergibt sich aus Spalte 2 der Anlage 1 zum UVPG durch die Angabe "A" (= allgemeine Vorprüfung) bzw. "S" (= standortbezogene Vorprüfung). Für die bauplanungsrechtlichen Vorhaben nach Nummer 18 der Anlage 1 zum UVPG spielt die Kategorie der standorthezogenen Vorprüfung keine Rolle, weil hier stets entweder eine Regel UVP oder eine allgemeine Vorprüfung vorgeschrieben ist.
2.2.1Allgemeine und standortbezogene Vorprüfung
Bei der allgemeinen Vorprüfung ist nach § 3c Abs. 1 Satz 1 UVPG eine überschlägige Prüfung durchzuführen, ob das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die bei der Entscheidung über die Genehmigung des Vorhabens (bzw. im Bebauungsplanverfahren bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan) zu berücksichtigen wären. Dabei hat die Prüfung anhand der in Anlage 2 zum UVPG beispielhaft aufgeführten Kriterien zu erfolgen, die die Merkmale des Vorhabens, den Standort und die Merkmale der möglichen Auswirkungen des Vorhabens erfassen.
Bei der standortbezogenen Vorprüfung sind im Gegensatz zur allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Abs. 1 Satz 2 UVPG lediglich die in der Anlage 2 Nummer 2 aufgeführten Schutzkriterien zu berücksichtigen. Damit ist vor allem die ökologische Empfindlichkeit eines Gebietes, das durch das Vorhaben möglicherweise beeinträchtigt wird, unter Berücksichtigung der Kumulierung mit anderen Vorhaben in dem gemeinsamen Einwirkungsbereich einer überschlägigen Prüfung zu unterziehen.
Sowohl für die allgemeine wie auch für die standortbezogene Vorprüfung gilt ferner, dass vorgesehene Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen, soweit sie bestimmte Umweltauswirkungen offensichtlich ausschließen, in Rechnung gestellt werden müssen (§ 3c Abs. 1 Satz 3 UVPG). Bei der allgemeinen Vorprüfung ist hinsichtlich der Intensität der Prüfung und bei der Einschätzung, ob entscheidungserhebliche nachteilige Umweltauswirkungen gegeben sein können, ferner zu berücksichtigen, inwieweit die Prüfwerte für Größe oder Leistung überschritten werden (§ 3c Abs. 1 Satz 4 UVPG).
2.2.2Kumulierende Vorhaben und Änderung oder Erweiterung schon UVP-pflichtiger Vorhaben
Aus § 3c Abs. 1 Satz 5 UVPG ergibt sich, dass auch das Erreichen oder Überschreiten der Prüfwerte bei kumulierenden Vorhaben entsprechend § 3b Abs. 2 UVPG und bei zeitlich nacheinander verwirklichten Vorhaben entsprechend § 3b Abs. 3 UVPG anhand einer Addition des jeweiligen Wertes des Einzelvorhabens zu ermitteln ist. Aus Sinn und Zweck der Regelung ergibt sich, dass es insoweit nicht darauf ankommt, dass die jeweiligen Vorhaben für sich bereits die Werte für eine Vorprüfungspflicht erreichen. § 3b Abs. 2 Satz 3 UVPG ist demzufolge nicht anwendbar, wenn es um die Beurteilung der Vorprüfungspflicht kumulierender Vorhaben geht. Andernfalls würde der mit der Verweisungsvorschrift verfolgte gesetzgeberische Wille, auch bei der Vorprüfung kumulierende Wirkungen zu berücksichtigen, durch eine Bestimmung vereitelt, die erst im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens nachträglich in den Entwurf aufgenommen worden ist und die ersichtlich die Zahl der obligatorisch UVP-pflichtigen Vorhaben eingrenzen sollte.
Eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls ist ferner in § 3e Abs. 1 Nr. 2 UVPG für den Fall der Änderung oder Erweiterung bereits bestehender, schon UVP-pflichtiger Vorhaben gegeben, wenn die Änderung oder Erweiterung nicht bereits nach Maßgabe des § 3e Abs. 1 Nr. 1 UVPG selbst (wegen Erreichens der Größen- oder Leistungswerte) unmittelbar UVP-pflichtig ist. Bei der Vorprüfung sind auch diejenigen seit der nationalen Einführung der UVP-Pflicht vorgenommenen Änderungen und Erweiterungen zu berücksichtigen, für die bisher keine Umweltverträglichkeitsprüfungen durchgeführt worden sind.
Für bereits UVP-pflichtige bauplanungsrechtliche Vorhaben nach Nummer 18.1 bis 18.8 der Anlage 1 zum UVPG bestimmt § 3e Abs. 2 insoweit als Ausnahme, dass hier durch die Änderung oder Erweiterung der jeweils einschlägige Prüfwert erreicht oder überschritten werden muss, um zu einer Vorprüfungspflicht zu kommen.
Beispiel:
Die Kapazität des bereits UVP-pflichtigen Hotelkomplexes (s. o.) wird um weitere 80 Gästezimmer heraufgesetzt: vorprüfungspflichtig, da der Prüfwert gemäß Nummer 18.1.2 der Anlage 1 zum UVPG erreicht wird.
2.2.3Prüfungsumfang im Rahmen der Vorprüfung
In allen genannten Fällen ist als Ergebnis der Vorprüfung eine UVP nur durchzuführen, "wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung" unter Berücksichtigung der jeweils relevanten Kriterien "erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen" haben kann, die für die Genehmigungs- bzw. Planungsentscheidung zu berücksichtigen sind. Hieraus folgt, dass der Prüfungsumfang im Rahmen der Vorprüfung geringer ist als im Rahmen der UVP selbst. Bei der Vorprüfung des Einzelfalls handelt es sich lediglich um eine überschlägige Prüfung, ob eine vertiefte Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen eines Vorhabens auf die in § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG (bzw. § 1a Abs. 2 Nr. 3 BauGB) aufgeführten Schutzgüter wegen der Besorgnis erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen des Vorhabens erforderlich ist.
Dabei werden die Schutzgüter
anhand der Kriterien der Anlage 2 zum UVPG auf eine mögliche Betroffenheit überprüft. Die Kriterien der Anlage 2 beziehen sich
Hinsichtlich der Einzelheiten des lediglich beispielhaften ("insbesondere") Kriterienkatalogs wird auf den Text der Anlage 2 zum UVPG verwiesen.
2.2.3.1 Erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen
Zur Frage der "Erheblichkeit" nachteiliger Umweltauswirkungen enthält das UVPG keine ausdrücklichen Vorgaben. Dies erklärt sich aus dem verfahrensrechtlichen Charakter der UVP-Richtlinie bzw. des UVPG. Allerdings sind die ggf. für das Vorhaben in der Anlage 1 vorhandenen Größen- oder Leistungswerte als eine Wertung des Gesetzgebers anzusehen, wann bei einem Vorhaben in der Regel von erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen auszugehen ist.
Im Übrigen - insbesondere wenn wie bei Nummer 18.8 der Anlage 1 zum UVPG Größen- und Leistungswerte nicht normiert sind - ist bei der Vorprüfung auch zu berücksichtigen, inwieweit die Prüfwerte überschritten werden (§ 3c Abs. 1 Satz 4 UVPG). Dieser quantitative Gesichtspunkt tritt jedoch in der Bedeutung zurück, wenn standortbezogene Kriterien der Anlage 2 Nr. 2 innerhalb der Vorprüfung des Einzelfalles festzustellen und zu bewerten sind. Insoweit können auch kleinere Vorhaben zu einer UVP-Pflicht führen, wenn erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen in Bezug auf die Schutzkriterien zu besorgen sind.
Die Bewertungsmaßstäbe sind dem materiellen Recht zu entnehmen, also insbesondere den im jeweiligen Zulassungsverfahren maßgeblichen umweltbezogenen Vorschriften. Bei planerischen Entscheidungen - wie im Fall der Bebauungsplanung - können sich Bewertungsmaßstäbe aus denjenigen Rechtsvorschriften ergeben, die den Schutz der Umweltbelange in der planerischen Abwägungsentscheidung zum Gegenstand haben. Die Entscheidung, welche Bewertungsmaßstäbe bei einer konkreten Planung heranzuziehen sind, unterliegt nicht der Abwägung.
Aufgrund des summarischen Charakters der Vorprüfung ("überschlägige Prüfung") sind im Rahmen der Vorprüfung diesbezüglich jedoch keine ins Einzelne gehende Untersuchungen und Gutachten erforderlich. Es wird zumeist eine aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte und/oder der Anwendung von Erfahrungswerten basierende "Einschätzung" der Gemeinde ausreichend sein.
2.2.3.2Bewertungsmaßstäbe
Als Bewertungsmaßstäbe können je nach Lage des Einzelfalls in der Bebauungsplanung unter anderem herangezogen werden:
sowie
Den im letzten Spiegelstrich genannten Kriterien kommt ggf. besondere Bedeutung zu, weil sie bereits bei kleineren Vorhaben zu einer UVP-Pflicht führen können, wenn insoweit erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu besorgen sind.
Hierbei ist darauf hinzuweisen, dass nicht schon die voraussichtliche Erfüllung des Tatbestands der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung im Rahmen der Vorprüfung für sich genommen mit einer erheblichen nachteiligen Umweltauswirkung gleichgesetzt werden kann, da schon im Rahmen der Vorprüfung zu berücksichtigen ist, inwieweit Umweltauswirkungen, d. h. auch erhebliche Beeinträchtigung von Natur und Landschaft im Sinne der Eingriffsregelung, durch Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen offensichtlich ausgeschlossen werden (§ 3c Abs. 1 Satz 3 UVPG).
| . | |