Änderungstext
1. ÄndG- LBauO M-V - Erstes Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 28. März 2001
(GVOBl. 2001 S. 60)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Die Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Mai 1998 (GVOBl. M-V S. 468, 612), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juli 1998 (GVOBl. M-V S. 647), wird wie folgt geändert:
1. § 40 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
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| Dies gilt nicht bei Nutzungsänderungen, wenn die Anforderung nach Satz 1 nur mit unverhältnismäßigem Mehraufwand erfüllt werden kann. | "Bestehende Gebäude mit Wohnungen sind bis zum 31. Dezember 2003 50 mit Wasserzählern auszurüsten, dass der Wasserverbrauch jeder Wohnung gemessen werden kann; Ausnahmen können gestattet werden, wenn die Ausrüstung wegen besonderer baulicher Umstände mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden ist." |
2. § 52 wird wie folgt gefasst:
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| § 52 Barrierefreies Bauen
(1) Bauliche Anlagen und andere Anlagen und Einrichtungen, die von Behinderten. alten Menschen oder Personen mit Kleinkindern nicht nur gelegentlich aufgesucht werden, sind so herzustellen und instand zu halten, daß sie von diesen Personen ohne fremde Hilfe zweckentsprechend genutzt werden können. § 51 bleibt unberührt
(3) Für bauliche Anlagen und andere Anlagen und Einrichtungen, die überwiegend oder ausschließlich von Behinderten oder alten Menschen genutzt werden, wie
gilt Absatz 1 nicht nur für die dem allgemeinen Besucherverkehr dienenden Teile, sondern für alle Teile. die von diesen Personen benutzt werden dürfen. (4) Bauliche Anlagen und andere Anlagen und Einrichtungen nach den Absätzen 2 und 3 sowie die im Erdgeschoß liegenden Wohnungen in Wohngebäuden mit mehr als drei oberirdischen Geschossen müssen mindestens durch einen Eingang stufenlos erreichbar sein. Der Eingang muß eine lichte Durchgangsbreite von mindestens 0,90 m haben. Vor Türen muß eine ausreichende Bewegungsfläche vorhanden sein. Rampen dürfen nicht mehr als 6 vom Hundert geneigt sein; sie müssen mindestens 1,20 m breit sein und beidseitig einen festen und griffsicheren Handlauf haben. Am Anfang und am Ende jeder Rampe ist ein Podest, alle 6 m ein Zwischenpodest anzuordnen. Podeste müssen eine Lange von mindestens 1,50 m haben. In den Gebäudeteilen nach den Absätzen 2 und 3 müssen Treppen an beiden Seiten Handläufe erhalten, die über die Treppenabsätze und Fensteröffnungen sowie über die letzten Stufen zu führen sind. Die Treppen müssen Setzstufen haben. Flure müssen mindestens 1,40 m breit sein. Ein Toilettenraum muß auch für Benutzer von Rollstühlen geeignet sein; er ist zu kennzeichnen. (5) § 35 Abs. 5 gilt auch für Gebäude mit weniger als sechs Vollgeschossen. soweit Geschosse von Behinderten mit Rollstühlen stufenlos erreichbar sein müssen. (6) Ausnahmen von den Absätzen 1,4 und 5 können gestattet werden, soweit wegen schwieriger Geländeverhältnisse, vorhandener ungünstiger Bebauung oder der Sicherheit der Behinderten oder alten Menschen die Anforderungen nur mit einem unverhältnismäßigen Mehraufwand erfüllt werden können. | " § 52 Barrierefreies Bauen
(1) Bauliche Anlagen und andere Anlagen und Einrichtungen, die einem allgemeinen Besucherverkehr dienen oder die von Behinderten, alten Menschen oder Personen mit Kleinkindern nicht nur gelegentlich aufgesucht werden, sind so herzustellen und instand zu halten, dass sie von diesen Personen ohne fremde Hilfe zweckentsprechend genutzt und barrierefrei erreicht werden können. § 51 bleibt unberührt. (2) Absatz 1 gilt für die dem allgemeinen Besucherverkehr dienenden Teile, insbesondere von
(3) Die dem allgemeinen Besucherverkehr dienenden Teile der Gerichtsgebäude sowie der Verwaltungsgebäude des Landes Mecklenburg-Vorpommern, die nach bisherigem Recht errichtet wurden und die die Anforderungen an die Barrierefreiheit nach Absatz 1 nicht erfüllen, sind bei nicht nur geringfügigen Änderungen der Gebäude so anzupassen, dass sie von Behinderten, alten Menschen oder Personen mit Kleinkindern zweckentsprechend genutzt werden können. (4) Bauliche Anlagen und andere Anlagen und Einrichtungen, die überwiegend oder ausschließlich von Behinderten oder alten Menschen genutzt werden, wie 1. Tagesstätten, Werkstätten und Heime für Behinderte, 2. Altenheime, Altenwohnheime und Altenpflegeheime, 3. Förderschulen für Behinderte sind nicht nur in den dem allgemeinen Besucherverkehr dienenden Teilen, sondern in allen Teilen, die von diesen Personen benutzt werden dürfen, so herzustellen und instand zu halten, dass sie von Behinderten oder alten Menschen zweckentsprechend genutzt werden können. (5) Die nach bisherigem Recht rechtmäßig errichteten baulichen Anlagen nach Absatz 4 Nr. 1 bis 3, die die Anforderungen an die Barrierefreiheit nach dieser Vorschrift nicht erfüllen, sind bei nicht nur geringfügigen Änderungen der Gebäude so anzupassen, dass sie von Behinderten oder alten Menschen zweckentsprechend genutzt werden können. (6) Bauliche Anlagen und andere Anlagen und Einrichtungen nach den Absätzen 1 bis 5 müssen mindestens durch einen Eingang stufenlos erreichbar sein. Der Eingang muss eine lichte Durchgangsbreite von mindestens 0,90 m haben. Vor Türen muss eine ausreichende Bewegungsfläche vorhanden sein. Rampen dürfen nicht mehr als 6 vom Hundert geneigt sein; sie müssen mindestens 1,20 m breit sein und beidseitig einen festen und griffsicheren Handlauf haben. Am Anfang und Ende jeder Rampe ist ein Podest, alle 6 m ein Zwischenpodest, anzuordnen. Podeste müssen eine Länge von mindestens 1,50 m haben. Treppen müssen an beiden Seiten Handläufe erhalten, die über die Treppenabsätze und Fensteröffnungen sowie über die letzten Stufen zu führen sind. Die Treppen müssen Setzstufen haben. Flure müssen mindestens 1,40 m breit sein. Ein Toilettenraum muss auch für Benutzer von Rollstühlen geeignet sein; er ist zu kennzeichnen. (7) In Wohngebäuden mit mehr als drei oberirdischen Geschossen muss mindestens eine Wohnung durch einen Eingang stufenlos erreichbar sein. Innerhalb dieser Wohnungen müssen die Zugangstüren zu Wohn- und Schlafräumen, zur Küche, zu einem Sanitärraum (Bad/WC) und, soweit vorhanden, zum Freisitz schwellenlos sein und eine lichte Durchgangsbreite von mindestens 0.90 m haben; der Sanitärraum muss mindestens 7 m2 groß sein. Absatz 6 Satz 1 bis 6 gilt entsprechend. (8) § 35 Abs. 5 gilt auch für Gebäude mit weniger als sechs Vollgeschossen, soweit Geschosse von Behinderten mit Rollstühlen stufenlos erreichbar sein müssen. (9) Ausnahmen von den Absätzen 1 bis 7 können gestattet werden, soweit dies aus Gründen des Denkmalschutzes erforderlich ist oder die Anforderungen nur mit einem unverhältnismäßigen Mehraufwand erfüllt werden können." |
3. § 63 wird wie folgt geändert:
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| Die Nachweise über die Standsicherheit und den Schall- und Wärmeschutz sind spätestens vor Baubeginn einzureichen. | "Die Nachweise über die Standsicherheit und den Schall- und Wärmeschutz sind, soweit sie erforderlich sind, spätestens bis Baubeginn einzureichen." |
4. In § 64 Abs. 5 wird das Wort "Vorhaben" durch das Wort "Wohngebäude" ersetzt.
5. § 65 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt neu gefasst:
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| 1. Gebäude ohne Aufenthaltsräume, Toiletten und Feuerstätten, wenn die Gebäude nicht mehr als 15 m3 Brutto-Rauminhalt haben und weder Verkaufs- noch Ausstellungszwecken dienen, | "1. Gebäude ohne Aufenthaltsräume, Toiletten und Feuerstätten, wenn die Gebäude nicht mehr als 30 m3 Brutto-Rauminhalt, im Außenbereich nicht mehr als 15 m3, haben und weder Verkaufs- noch Ausstellungszwecken dienen," |
6. In § 84 Abs. 3 wird die Angabe "500.000 Deutsche Mark" durch die Angabe "250.000 Euro" ersetzt.
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des sechsten Monats, der auf die Verkündung folgt, in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Schwerin, den 28. März 2001
Der Ministerpräsident Der Minister für Arbeit und Bau
* Ändert Gesetz i. d. F. d. B. vom 6. Mai 1998; GS Meckl.-vorp. Gl. Nr. 2130-3
ENDE