Bauaufsicht: Technische Baubestimmungen;
DIN 4113-1 "Aluminiumkonstruktionen unter vorwiegend ruhender Belastung"

Vom 03. September 2007
(MBl. Nr. 41 vom 10.10.2007 S. 1115)



- 503.2-24.012/0-1 - - VORIS 21.072 02 00 30.068 -

Bezug: Bek. v. 31.3.1987 (Nds. MBl. S. 517) - VORIS 21.072 02 00 30.068 -

Die Bezugsbekanntmachung wird wie folgt geändert:

1. Die bisherige Anlage wird Anlage 1.

2. Die beigefügte Norm DIN 4113-1/A1: "Berechnung und bauliche Durchbildung", Änderung Al vom September 2002 (Anlage), die die Ausgabe Mai 1980 ändert und ergänzt, wird gemäß § 96 Abs. 1 NBauO i. d. F. vom 10.02.2003 (Nds. GVBl. S. 89), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12.07.2007 (Nds. GVBl. S. 324), als Technische Baubestimmung bekannt gemacht und als Anlage 2 angefügt.

3. Nummer 2.1.2 erhält folgende Fassung:

"2.1.2 Über die Anträge auf Erteilung der Bescheinigung über den Eignungsnachweis zum Schweißen von tragenden Bauteilen aus Aluminium entscheiden die entsprechenden Stellen, welche in dem "Verzeichnis der Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen nach der Landesbauordnung" - Teil IV - des Deutschen Instituts für Bautechnik geführt werden,"

4. Nummer 3 erhält folgende Fassung:

"3. Bei Anwendung der DIN 4113-1 (Ausgabe Mai 1980) und der DIN 4113-1/A1 (Ausgabe September 2002) ist Folgendes zu beachten:

3.1 Zu DIN 4113-1: 1980-05 und DIN 4113-1/A1: 2002-09:

Alternativ darf die Norm BS 8118 Teil 1: 1991 angewendet werden, wenn nach dieser Norm entweder die Sicherheitsbeiwerte nach Tabelle 3.2 oder Tabelle 3.3 im Abschnitt 3 - Bemessungsgrundlagen - um 10 v. H. höher angesetzt oder die Grenzspannungen nach den Tabellen 4.1 und 4.2 im Abschnitt 4 - Bemessung von Bauteilen - bzw. nach den Tabellen 6.1 bis 6.3 im Abschnitt 6 - Bemessung von Verbindungen - um 10 v. H. reduziert werden.

Anmerkung:

Sofern im Einzelfall ein genauerer Nachweis geführt wird, kann das bei Anwendung von DIN 4113-1: 1980-05 erzielte Sicherheitsniveau mit einem geringeren Aufschlag auf die Sicherheitsbeiwerte bzw. einer geringeren Reduktion der Grenzspannungen erreicht werden.

3.2 Zu DIN 4113-1: 1980-05 Abschnitt 5.2:

Die plastischen Querschnittsreserven analog dem Verfahren Elastisch-Plastisch nach DIN 18.800-1:1990-11 dürfen berücksichtigt werden.

3.3 Zu DIN 4113-1/A1: 2002-09: Abschnitt 4.4 wird gestrichen."

5. Es werden die folgenden Nummern 4 bis 7 angefügt:

"4. Bezüglich der in dieser technischen Baubestimmung genannten Normen, anderen Unterlagen und technischen Anforderungen, die sich auf Produkte bzw. Prüfverfahren beziehen, gilt, dass auch Produkte bzw. Prüfverfahren angewandt werden dürfen, die Normen oder sonstigen Bestimmungen und/oder technischen Vorschriften anderer Vertragsstaaten des Abkommens vom 02.05.1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Türkei entsprechen, sofern das geforderte Schutzniveau in Bezug auf Sicherheit, Gesundheit und Gebrauchstauglichkeit gleichermaßen dauerhaft erreicht wird

Sofern für ein Produkt ein Übereinstimmungsnachweis oder der Nachweis der Verwendbarkeit, z.B. durch eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung oder ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis, vorgesehen ist, kann von einer Gleichwertigkeit nur ausgegangen werden, wenn für das Produkt der entsprechende Nachweis der Verwendbarkeit und/oder der Übereinstimmungsnachweis vorliegt und das Produkt ein Übereinstimmungszeichen trägt.

5. Prüfungen, Überwachungen und Zertifizierungen, die von Stellen anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Türkei erbracht werden, sind ebenfalls anzuerkennen, sofern die Stellen aufgrund ihrer Qualifikation, Integrität, Unparteilichkeit und technischen Ausstattung Gewähr dafür bieten, die Prüfung, Überwachung bzw. Zertifizierung gleichermaßen sachgerecht und aussagekräftig durchzuführen. Diese Voraussetzungen gelten insbesondere als erfüllt, wenn die Stellen nach Artikel 16 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21.12.1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte (ABl. EG Nr. L 40 S. 12) für diesen Zweck zugelassen worden sind.

6. Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.06.1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert: durch die Richtlinie 98/48 EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.07.1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.

7. Die Verwendung des Satzbildes dieser Norm beruht auf dem Vertrag der Länder mit dem Deutschen Institut für Normung e. V. und der Zustimmung des Beuth-Verlags. Eine Verwendung des Satzbildes durch andere ist nicht gestattet."

UWS Umweltmanagement GmbH ENDE