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VV-BauGB - Verwaltungsvorschriften zum Baugesetzbuch
- Niedersachsen -
Vom 18. April 1996
(Nds. MBl. Nr. 21 von 1996 S. 835)
1. Anwendungsbereich
Diese Verwaltungsvorschriften dienen der einheitlichen Anwendung des Baugesetzbuches (BauGB) (Nr. 2) im Lande Niedersachsen. Sie gelten für die Anwendung von Vorschriften des BauGB
2. Baugesetzbuch
2.1 Gesetz über das Baugesetzbuch
Durch das Gesetz über das Baugesetzbuch vom 08.12.1986 (BGBl. I S. 2191) - im folgenden: BauGB-Gesetz - wurde das Bundesbaugesetz (BBauG) geändert und in "Baugesetzbuch (BauGB)" umbenannt. Die sich auf Grund des BauGB-Gesetzes ergebende Fassung des BauGB ist am 8.12.1986 bekanntgemacht worden (BGBl. I S. 2253).
Da das BBauG nur geändert und nicht aufgehoben ist, gelten die zum BBauG erlassenen Verordnungen, Verwaltungsvorschriften und Satzungen weiter, soweit sie nicht durch Vorschriften des BauGB gegenstandslos geworden oder aufgehoben sind.
2.2 Aufhebung und Änderung von Rechtsvorschriften
Durch Art. 2 BauGB-Gesetz sind aufgehoben worden:
Die übrigen in Art. 2 BauGB-Gesetz genannten Vorschriften des Bundesrechts sind an das BauGB angepaßt worden.
2.3 Überleitungsvorschriften
Das BauGB enthält in §§ 233 bis 245 Überleitungsvorschriften.
Die Überleitungsvorschriften bei Einführung des BBauG (§§ 173 bis 182) sind, obwohl das BauGB-Gesetz hierzu keine Regelungen enthält, weiterhin von Bedeutung, soweit sie Pläne und Verfahren rechtswirksam übergeleitet haben. Das gleiche gilt für die Überleitung auf Änderungen des BBauG. Für die Änderung des BBauG durch Art. 1 ÄndG-BBauG 1976 waren maßgebend die Überleitungsvorschriften des Art. 3 §§ 1 bis 12 ÄndG-BBauG 1976. Für die Änderung des BBauG durch Art. 1 des Gesetzes zur Beschleunigung von Verfahren und zur Erleichterung von Investitionsvorhaben im Städtebaurecht vom 06.07.1979 (BGBl. I S. 949) galten die Überleitungsvorschriften in §§ 183 bis 183 g BBauG 1979.
2.4 Inkrafttreten
Das BauGB-Gesetz ist am 1.7.1987 in Kraft getreten (Art. 5). Es ist von diesem Zeitpunkt ab anzuwenden, soweit in den Überleitungsvorschriften (§§ 233 bis 245) nichts anderes bestimmt ist.
3. Rechtsvorschriften des Bundes zur Anwendung des BauGB
3.1 Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO)
3.1.1 BauNVO 1962
Die Fassung der BauNVO vom 26.06.1962 (BGBl. I S. 429) - im folgenden als BauNVO 1962 bezeichnet - gilt weiterhin für Flächennutzungs- und Bebauungspläne, bei denen mit der Auslegung des Entwurfs (§ 2 Abs. 6BBauG 1960) in der Zeit vom 01.08.1962 bis zum 31.12.1968 nach § 2 Abs. 6BBauG 1960 begonnen wurde.
3.1.2 BauNVO 1968
Die Fassung der BauNVO vom 26.11.1968 (BGBl. I S. 1237) - im folgenden als BauNVO 1968 bezeichnet - gilt weiterhin für Flächennutzungs- und Bebauungspläne, bei denen mit der Auslegung des Entwurfs (§ 2 Abs. 6 BBauG 1960 bzw. § 2 a Abs. 6 BBauG 1976) in der Zeit vom 01.01.1969 bis zum 30.9.1977 begonnen wurde.
3.1.3 BauNVO 1977
Die Fassung der BauNVO vom 15.09.1977 (BGBl. I S. 1763) - im folgenden als BauNVO 1977 bezeichnet - gilt für Flächennutzungs- und Bebauungspläne, bei denen mit der Auslegung des Entwurfs (§ 2 a Abs. 6 BBauG 1976/1979) nach dem 30.9.1977 begonnen wurde. Die Vorschriften über gesonderte Festsetzungen für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen sowie sonstige Teile baulicher Anlagen gelten nicht für Bebauungspläne, die solche Festsetzungen nach § 4 Abs. 5, § 6 Abs. 4, § 7 Abs. 4 BauNVO 1968 enthalten, wenn für sie vor dem 1.1.1977 mit der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange begonnen wurde; insoweit gilt die BauNVO 1968.
§ 11 Abs. 3 BauNVO 1977 ist durch Verordnung vom 19.12.1986 (BGBl. I S. 2665) geändert worden. Die Änderung gilt ab 1.1.1987. Sie ist auf Bebauungspläne anzuwenden, deren Entwurf nach dem 1.1.1987 öffentlich ausgelegt worden ist (§ 25 b Abs. 1 BauNVO 1977); § 11 Abs. 3 Satz 4 ist auf Bebauungspläne anzuwenden, auf die § 11 Abs. 3 BauNVO 1977 in der bisherigen Fassung Anwendung findet.
3.1.4 Umstellung vorhandener Pläne auf die BauNVO 1977
Die früheren Fassungen der BauNVO sind für die während ihrer Geltungsdauer aufgestellten Flächennutzungs- und Bebauungspläne aber nur dann weiterhin maßgebend, soweit diese Pläne nicht bei späteren Änderungen auf das spätere Recht übergeleitet worden sind. Sollen bestehende Flächennutzungs- oder Bebauungspläne, für die noch eine frühere Fassung der BauNVO maßgebend ist, teilweise geändert werden, so ist zu prüfen, ob der gesamte Planinhalt auf die letzte Fassung der BauNVO umgestellt werden kann.
3.2 Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts (Planzeichenverordnung - PlanzV)
3.2.1 PlanzV 1965
Die Fassung der PlanzV vom 19.01.1965 (BGBl. I S. 21) - im folgenden als PlanzV 1965 bezeichnet - gilt weiterhin für Flächennutzungs- und Bebauungspläne, die bis zum 31.10.1981 wirksam bzw. rechtsverbindlich geworden sind.
Die Planzeichen der PlanzV 1965 können weiterhin verwendet werden
3.2.2 PlanzV 1981
Die Fassung der PlanzV vom 30.07.1981 (BGBl. I S. 833) - im folgenden als PlanzV 1981 bezeichnet - gilt für Flächennutzungs- und Bebauungspläne, die seit dem 1.11.1981 wirksam bzw. rechtsverbindlich geworden sind, soweit nicht nach Nr. 3.2.1 die Planzeichen der PlanzV 1965 weiterhin verwendet werden dürfen.
3.3 Verordnung über Grundsätze für die Ermittlung des Verkehrswertes von Grundstücken (Wertermittlungsverordnung - WertV)
Die WertV vom 07.08.1961 (BGBl. I S. 1183) ist in geänderter Fassung am 15.8.1972 (BGBl. I S. 1416) neu bekanntgemacht worden.
3.4 Sonstige für die Anwendung des BauGB bedeutsame Rechtsvorschriften des Bundes
Sonstige Rechtsvorschriften des Bundes, die im Einzelfall bei der Anwendung des Baugesetzbuchs heranzuziehen sind, sind in der Anlage aufgeführt.
4. Rechtsvorschriften des Landes zur Anwendung des BauGB
4.1 Verordnungen zur Durchführung des BauGB
Für die Durchführung des BauGB sind folgende Verordnungen des Landes maßgebend:
4.2 Niedersächsische Gemeindeordnung
Für das Verfahren zur Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bauleitplänen und Satzungen nach dem BauGB gelten ergänzend
4.3 Gesetzliche Vorschriften über das Außerkrafttreten von Flächennutzungsplänen bei der Neugliederung von Gemeinden
Art. 1 des Gesetzes über das Außerkrafttreten von Flächennutzungsplänen bei der Neugliederung von Gemeinden sowie über Gebietsänderungen in den Bereichen Lüneburg, Dissen/Bad Rothenfelde, Geeste und Wieda vom 26.03.1974 (Nds. GVBl. S. 201) bestimmt, in welchen Fällen die Flächennutzungspläne bei der Neugliederung von Gemeinden außer Kraft getreten sind.
Die Weitergeltung von Bebauungsplänen und sonstigen Satzungen nach dem BauGB bei der Neugliederung von Gemeinden ist in den jeweiligen Neugliederungsgesetzen geregelt.
4.4 Verwaltungsverfahrensgesetz
Auf Grund des § 1 Abs. 1 Satz 1 des Vorläufigen Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Niedersachsen (Nds. VwVfG) vom 03.12.1976 (Nds. GVBl. S. 311), zuletzt geändert durch Art. II des Gesetzes vom 02.07.1985 (Nds. GVBl. S. 207), findet das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) vom 25.05.1976 (BGBl. I S. 1253), geändert durch Art. 7 Nr. 4 des Gesetzes vom 02.07.1976 (BGBl. I S. 174), Anwendung.
4.5 NBauO
Soweit das BauGB von den Bauaufsichtsbehörden im bauaufsichtlichen Verfahren vollzogen wird, gelten ergänzend die Vorschriften der NBauO i. d. F. vom 06.06.1986 (Nds. GVBl. S. 157).
4.6 Sonstige für die Anwendung des BauGB erhebliche Rechtsvorschriften des Landes
Sonstige Rechtsvorschriften des Landes, die im Einzelfall bei der Anwendung des BauGB heranzuziehen sind, sind in der Anlage aufgeführt.
5. Andere Verwaltungsvorschriften, Empfehlungen und Hinweise zum BauGB
5.1 Andere Verwaltungsvorschriften
Neben diesen Verwaltungsvorschriften werden keine weiteren Verwaltungsvorschriften zur Anwendung des BauGB erlassen.
5.2 Empfehlungen, Hinweise
Neben diesen Verwaltungsvorschriften werden erlassen und im Nds. MBl. veröffentlicht:
5.3 Fachliche Weisungen
Von diesen Verwaltungsvorschriften unberührt bleiben Erlasse und Verfügungen der Fachaufsichtsbehörde an die Träger öffentlicher Belange für deren Stellungnahme nach § 4.
6. Städtebauförderungsrecht
6.1 Weitergeltende Vorschriften des StBauFG
Gesetzliche Grundlage für die Finanzierung und Förderung städtebaulicher Sanierungsmaßnahmen i. S. der §§ 136 bis 164 durch das Land sind die folgenden, in § 245 Abs. 11 genannten Vorschriften des StBauFG über die Finanzierung und Förderung städtebaulicher Sanierungsmaßnahmen; diese Vorschriften sind weiter anzuwenden, bis Landesrecht an deren Stelle tritt:
6.2 Städtebauförderungsrichtlinien
Zur Durchführung des weitergeltenden Städtebauförderungsrechts sind bis auf weiteres die Richtlinien zur Förderung städtebaulicher Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen nach dem Städtebauförderungsgesetz (Städtebauförderungsrichtlinien - R-StBauFG), RdErl. vom 15.06.1979 (Nds. MBl. S. 1369 - GültL 391/111), geändert durch RdErl. vom 25.09.1986 (Nds. MBl. S. 983 - GültL 393/23), anzuwenden.
7. Unterrichtung des Sozialministers
Das Sozialministerium ist durch die beteiligten Gemeinden, Samtgemeinden, Landkreise oder Behörden des Landes zu unterrichten
(...)
Sechster Abschnitt
Verfahren zur Aufstellung von Bauleitplänen
25 Aufstellungsbeschluß (§ 2 Abs. 1 Satz 2)
25.1 Erforderlichkeit
Eine Verpflichtung der Gemeinde, einen Aufstellungsbeschluß zu fassen, besteht nicht. Ein Beschluß ist dann erforderlich, wenn Rechtswirkungen (z.B. Veränderungssperre, Zurückstellung von Baugesuchen) hieran geknüpft werden sollen.
Der Aufstellungsbeschluß und seine ortsübliche Bekanntmachung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 sind nicht Voraussetzung für die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange (§ 4) und die frühzeitige Bürgerbeteiligung an der Bauleitplanung (§ 3 Abs. 1).
25.2 Bekanntmachung
In der Bekanntmachung des Beschlusses zur Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bebauungsplans sind der räumliche Geltungsbereich und seine Lage im Gemeindegebiet durch Text oder Zeichnung anzugeben.
25.3 Zuständigkeit innerhalb der Gemeinde
Zuständig für den Aufstellungsbeschluß ist der Verwaltungsausschuß (§ 57 Abs. 2 NGO), sofern der Rat sich die Beschlußfassung nicht vorbehalten hat (§ 40 Abs. 2 NGO).
Nr. 32.4 gilt entsprechend.
25.4 Fehlerhafter Aufstellungsbeschluß
Ist der Aufstellungsbeschluß fehlerhaft oder nicht ordnungsgemäß nach § 2 Abs. 1 Satz 2 bekanntgemacht worden, so ist dies rechtlich unerheblich, wenn der Aufstellungsbeschluß nicht erforderlich ist (vgl. Nr. 25.1).
Ist ein erforderlicher Aufstellungsbeschluß (vgl. Nr. 25.1) jedoch fehlerhaft, so kann er durch den Auslegungsbeschluß (Nr. 27.3.1) ersetzt werden.
Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Fehler des Aufstellungsbeschlusses auf einer Verletzung von § 26 NGO beruht.
26. Ausarbeitung von Bauleitplänen
26.1 Befugnis zur Übertragung
Die Gemeinden haben das Recht, andere fachlich geeignete Personen oder Stellen mit der Ausarbeitung eines Bauleitplans zu beauftragen.
26.2 Von der Übertragung ausgeschlossene Aufgaben
Hoheitliche Aufgaben der Gemeinde im Zusammenhang mit der Aufstellung von Bauleitplänen können nicht übertragen werden. Dies gilt insbesondere für
27. Beteiligung der Bürger (§ 3)
27.1 Allgemeines
27.1.1 Formen der Bürgerbeteiligung
Das Verfahren zur Beteiligung der Bürger an der Bauleitplanung ist zweistufig. Es umfaßt
27.1.2 Beteiligte Bürger
Die Beteiligung an der Bauleitplanung nach § 3 Abs. 1 ist jedermann, d. h. jeder natürlichen oder juristischen Person ohne Rücksicht auf ihren Sitz oder Wohnsitz zu ermöglichen. Ein rechtliches oder sonstiges Interesse an der Bauleitplanung braucht nicht vorzuliegen bzw. nicht nachgewiesen zu werden.
Im Rahmen der Bürgerbeteiligung kann auch Verbänden Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben werden. So ist es bei der Ausweisung von Sondergebieten nach § 11 Abs. 3 BauNVO in der Regel zweckdienlich und erforderlich, den Interessenverbänden des Einzelhandels und der Verbraucher (Einzelhandelsverband und Verbraucherverband) Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
27.2 Frühzeitige Bürgerbeteiligung (§ 3 Abs. 1)
27.2.1 Zeitpunkt
Mit der frühzeitigen Bürgerbeteiligung soll begonnen werden, wenn Ziele, Zwecke und Auswirkungen der Planung ausreichend konkret sind. Dies kann zweckmäßigerweise eine Grobabstimmung mit Trägern öffentlicher Belange erfordern.
27.2.2Inhalt
Nach § 3 Abs. 1 hat die Gemeinde die Bürger über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebietes in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten. Die Unterrichtung kann mit Hilfe informeller Pläne (z.B. städtebauliche Rahmenpläne, vgl. Nr. 213.3) erfolgen.
27.2.3 Art
Die öffentliche Unterrichtung muß in geeigneter Weise erfolgen; dies bedeutet, daß die Planungsabsichten für den Bürger verständlich gemacht werden müssen. Sie sollte so erfolgen, daß möglichst viele Bürger informiert werden.
Der Begriff "Unterrichten" umfaßt sowohl die mündliche als auch die schriftliche oder anderweitige Information.
Die "öffentliche" Unterrichtung kann z.B. in öffentlicher Versammlung erfolgen. Sie kann auch durch Bekanntmachung in der Tagespresse oder durch Aushang geschehen, ohne daß in diesen Fällen die Anforderungen einer förmlichen öffentlichen Bekanntmachung erfüllt sein müssen. Für die öffentliche Unterrichtung genügt es, daß in ortsüblicher oder anderer geeigneter Weise bekanntgemacht wird, daß für einen bestimmten Zeitraum an einer bestimmten Stelle, z.B. in der Gemeindeverwaltung, über Inhalt, Zweck und Auswirkungen der Planung, ggf. auch über Alternativen, Informationen gegeben werden.
Zur "Erörterung" gehört, daß nicht nur Äußerungen der Bürger entgegengenommen werden, sondern auch Gelegenheit zu einer Besprechung mit einem sachkundigen Vertreter der Gemeindeverwaltung oder einem Beauftragten bestehen muß.
27.2.4 Verfahren
Das BauGB enthält keine Vorschriften über die nähere Ausgestaltung der frühzeitigen Bürgerbeteiligung. Es überläßt dies der Gemeinde.
Zuständig für eine gemeindliche Regelung der frühzeitigen Bürgerbeteiligung ist, soweit der Rat sie sich nicht vorbehält (§ 40 Abs. 2 NGO), der Verwaltungsausschuß; der Verwaltungsausschuß kann sie auch dem Gemeindedirektor übertragen (§ 57 Abs. 4 NGO).
Sind nach § 55 oder 55 a NGO Stadtbezirke gebildet worden, so kann der Rat allgemein oder im Einzelfall bestimmen, daß bei der Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Bebauungsplänen von räumlich auf den Stadtbezirk begrenzter Bedeutung die frühzeitige Beteiligung der Bürger an der Bauleitplanung den Stadtbezirksräten übertragen wird (§ 55 c Abs. 4 Satz 2 NGO).
27.2.5 Absehen von der frühzeitigen Bürgerbeteiligung
Bei der Änderung oder Ergänzung des Flächennutzungsplans kann die Gemeinde nach § 3 Abs. 1 Satz 2 von der frühzeitigen Bürgerbeteiligung absehen, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden.
Bei der Aufstellung oder Aufhebung des Flächennutzungsplans ist dagegen stets eine frühzeitige Bürgerbeteiligung erforderlich.
Bei der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bebauungsplans kann von der frühzeitigen Bürgerbeteiligung abgesehen werden, wenn nur unwesentliche Auswirkungen auf das Plangebiet einschließlich der Nachbargebiete zu erwarten sind.
Im übrigen kann von der frühzeitigen Bürgerbeteiligung abgesehen werden, wenn die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer planerischer Grundlage erfolgt sind. Die andere planerische Grundlage muß in ihrem wesentlichen Inhalt dem vorgesehenen Bauleitplan entsprechen. Das kann ein Rahmenplan oder ein sonstiger Plan mit städtebaulichen Konzeptionen sein. Ein informeller Plan für ausschließlich sachliche Teilbereiche (z.B. Nutzungs- oder Versorgungs- oder Grünflächen- oder Gestaltungsplan) reicht nur aus, wenn auch der Bauleitplan nur entsprechende Teilkomplexe regeln soll. Die vorangegangene Unterrichtung muß verfahrensmäßig und inhaltlich den Anforderungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 genügen. Außerdem muß die vorangegangene Unterrichtung und Erörterung in einem angemessenen Zusammenhang mit der beabsichtigten Bauleitplanung stehen. Der erörterte informelle Plan muß inhaltlich noch aktuell sein.
Zuständig für die Entscheidung, von der frühzeitigen Bürgerbeteiligung abzusehen, ist, wenn der Rat sie sich nicht vorbehält (§ 40 Abs. 2 NGO), der Verwaltungsausschuß; der Verwaltungsausschuß kann sie auch dem Gemeindedirektor übertragen (§ 57 Abs. 4 NGO).
Nr. 27.2.4 Abs. 3 bleibt unberührt.
27.3 Förmliches Auslegungsverfahren (§ 3 Abs. 2)
27.3.1 Entscheidung über die Auslegung
Die Auslegung nach § 3 Abs. 2 setzt grundsätzlich einen Auslegungsbeschluß voraus.
Der Auslegungsbeschluß muß sich sowohl auf den Planentwurf als auch auf die Entwurfserläuterung bzw. Entwurfsbegründung beziehen.
Zuständig für den Auslegungsbeschluß ist der Verwaltungsausschuß (§ 57 Abs. 2 NGO), sofern der Rat sich die Beschlußfassung nicht vorbehalten hat (§ 40 Abs. 2 NGO). Der Verwaltungsausschuß kann seine Zuständigkeit auf den Gemeindedirektor übertragen (§ 57 Abs. 4 NGO).
Nr. 32.4 gilt entsprechend.
27.3.2 Gegenstand der Auslegung
Ausgelegt wird der ggf. durch Auslegungsbeschluß gebilligte Entwurf des Flächennutzungsplans oder des Bebauungsplans.
Mit dem Entwurf des Flächennutzungsplans bzw. des Bebauungsplans sind die Entwurfserläuterung bzw. die Entwurfsbegründung öffentlich auszulegen (§ 3 Abs. 2 Satz 1).
Die auszulegenden Unterlagen müssen vollständig sichtbar, griffbereit und als zusammengehörig erkennbar ausgelegt werden.
27.3.3 Ort der Auslegung
Die Auslegung hat innerhalb der betreffenden Gemeinde an einem der Öffentlichkeit zugänglichen Ort zu erfolgen.
Bei Samtgemeinden muß der Entwurf des Flächennutzungsplans am Sitz der Samtgemeinde ausgelegt werden. Eine Auslegung in den Mitgliedsgemeinden ist erforderlich, wenn die Hauptsatzung der Samtgemeinde dies vorsieht.
Bei Samtgemeinden muß der Entwurf eines Bebauungsplans grundsätzlich in der betreffenden Mitgliedsgemeinde ausgelegt werden. Die Auslegung am Sitz der Samtgemeinde kommt abweichend davon nur in Betracht, wenn alle Mitgliedsgemeinden der Samtgemeinde dieser
übertragen haben.
27.3.4 Auslegungszeit
Der Planentwurf braucht nicht während aller Dienststunden auszuliegen. Eine Beschränkung auf die Besuchszeit reicht aus, wenn hierdurch die Möglichkeit zur Einsichtnahme nicht unzumutbar eingeschränkt wird.
27.3.5 Dauer der Auslegung
Die Dauer der Auslegung beträgt einen Monat. Bei der Berechnung der Monatsfrist ist entsprechend § 187 Abs. 2 BGB der erste Tag der Auslegung mitzuzählen.
Für das Ende der Monatsfrist gilt § 193 BGB entsprechend (vgl. § 31 VwVfG). Fällt das Ende der Monatsfrist auf einen Sonnabend oder Sonntag oder auf einen gesetzlichen Feiertag, so verlängert sich die Frist bis zum Ablauf des darauffolgenden Werktages.
27.3.6 Bekanntmachung
Ort und Dauer der Auslegung sind örtsüblich bekanntzumachen.
Die Art der ortsüblichen Bekanntmachung bestimmt sich nach der Hauptsatzung der Gemeinde. Die Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen der Gemeinden und Landkreise in amtlichen Verkündungsblättern ist auf die Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 nicht anwendbar. Wird für die ortsübliche Bekanntmachung eine Übersichtskarte benötigt, so eignet sich hierfür im Regelfall eine Vergrößerung der Topographischen Karte 1 : 25.000 (TK 25).
Die Bekanntmachung muß enthalten:
Die Bekanntmachung hat mindestens eine Woche vor der Auslegung zu erfolgen, sofern nicht die Hauptsatzung eine längere Frist vorschreibt.
Die Wochenfrist des § 3 Abs. 2 Satz 2 ist entsprechend § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB zu berechnen; der Tag der Bekanntmachung zählt also nicht mit. Für das Ende der Frist gilt § 193 BGB entsprechend (§ 31 VwVfG; Nr. 27.3.5 Abs. 2).
27.3.7 Benachrichtigung der Träger öffentlicher Belange
Die nach § 4 Abs. 1 beteiligten Behörden und Stellen sollen gemäß § 3 Abs. 2 Satz 3 von der Auslegung benachrichtigt werden.
Die Benachrichtigung ersetzt nicht das Verfahren nach § 4.
27.3.8 Beteiligung des Stadtbezirksrates
Die Vorschrift des § 55 c Abs. 4 Satz 2 NGO bezieht sich nur auf die frühzeitige Bürgerbeteiligung (Nr. 27.2); sie ist auf das förmliche Auslegungsverfahren (Nr. 27.3) nicht anwendbar.
27.4 Abweichende Regelungen nach dem BauGB-MaßnahmenG
27.4.1 Abweichung von Nr. 27.2.5 Nach § 2 Abs. 2 BauGB-MaßnahmenG kann von der frühzeitigen Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB abgesehen werden. Wird von dieser Regelung Gebrauch gemacht, ist nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB im Rahmen des Auslegungsverfahrens (vgl. Nr. 27.3) den Bürgern auch Gelegenheit zur Erörterung zu geben. Hierauf ist in der Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB hinzuweisen. Fehlt ein solcher Hinweis oder ist die Gelegenheit zur Erörterung nicht gegeben worden, berührt dies die Wirksamkeit des Bebauungsplans nicht (§ 9 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 BauGB-MaßnahmenG).
Gelegenheit zur Erörterung im Rahmen des Auslegungsverfahrens bedeutet, daß während des Auslegungsverfahrens selbst und bis zur abschließenden Behandlung der Bedenken und Anregungen Gelegenheit zur Erörterung gegeben werden kann.
Die Möglichkeit, aus den in § 3 Abs. 1 Satz 2 BauGB genannten Gründen von der frühzeitigen Bürgerbeteiligung abzusehen, bleibt durch § 2 Abs. 2 BauGB-MaßnahmenG unberührt.
27.4.2 Abweichung von Nr. 27.3.5 Die Dauer der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs (§ 3 Abs. 2 und 3 Satz 1 BauGB) kann unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 BauGB-MaßnahmenG von einem Monat auf bis zu zwei Wochen verkürzt werden. In die Bekanntmachung über die öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB ist die verkürzte Frist aufzunehmen.
28. Beteiligung der Träger öffentlicher Belange (§ 4)
28.1 Träger öffentlicher Belange
28.1.1 Behörden im funktionalen Sinne
Für die Anwendung des § 4 kommt es nicht darauf an, ob die zu beteiligenden Träger öffentlicher Belange Behörden oder Stellen im organisationsrechtlichen Sinne sind.
Die Begriffe "Behörden und Stellen" i. S. von § 4 entsprechen im wesentlichen dem im Verwaltungsverfahrensrecht (vgl. § 1 Abs. 4 Nds. VwVfG) verwendeten funktionalen Behördenbegriff.
Hierzu gehören
Behörden und Stellen der Kirche und öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften stehen den Behörden und Stellen der unmittelbaren und mittelbaren Staatsverwaltung gleich.
28.1.2 Öffentliche Belange
Behörden und Stellen im vorbezeichneten Sinne sind nach § 4 nur zu beteiligen, soweit sie Träger "öffentlicher Belange" sind.
Der Begriff des "öffentlichen Belanges" bezieht sich auf alle öffentlichen Interessen, die sich auf die Bodennutzung innerhalb des Plangebietes auswirken und damit für die Abwägung nach § 1 Abs. 6 von Bedeutung sein können.
Bei den "öffentlichen Belangen" braucht es sich nicht um öffentliche Planungsaufgaben oder Planungsbefugnisse zu handeln. Der Begriff des Trägers öffentlicher Belange ist weiter als der des öffentlichen Planungsträgers nach § 7 oder 205 Abs. 1. Öffentliche Planungsträger sind jedoch in jedem Falle Träger öffentlicher Belange.
Zu den öffentlichen Belangen können auch die Belange der vermögensverwaltenden Stellen des Bundes, des Landes oder sonstiger juristischer Personen des öffentlichen Rechts gehören, wenn im Bauleitplan Darstellungen oder Festsetzungen für öffentliche Bauten oder Anlagen beabsichtigt sind.
28.1.3 Träger von öffentlichen Belangen
Träger öffentlicher Belange kann nur die Behörde oder Stelle im vorbezeichneten Sinne (Nr. 28.1.1) sein, der die Wahrnehmung des betreffenden öffentlichen Belanges als öffentliche Aufgabe zur Erledigung im eigenen Namen mit Wirkung nach außen zugewiesen ist.
Nicht zu den Trägern öffentlicher Belange gehören daher Behörden, Stellen, Organisationen oder Personen, die keine Erklärungen mit verbindlicher Wirkung nach außen abgeben können, sondern nur verwaltungsintern, z.B. gutachtlich oder beratend tätig werden. Ihre Beteiligung an der Bauleitplanung erfolgt erforderlichenfalls durch die Behörde oder Stelle, die gegenüber der Gemeinde die Wahrnehmung des betreffenden öffentlichen Belanges zu vertreten hat.
28.1.4 Betroffene Träger öffentlicher Belange
Die Träger öffentlicher Belange sind nur insoweit zu beteiligen, als ihr sachlicher und örtlicher Zuständigkeitsbereich durch die jeweilige Bauleitplanung konkret betroffen ist.
28.1.5 Aufzählung von Trägern öffentlicher Belange
Die Behörden oder Stellen, deren Beteiligung als Träger öffentlicher Belange in Betracht kommt, sind in Anlage 17 aufgeführt. Die Aufnahme in die Liste begründet nicht die Eigenschaft, Träger öffentlicher Belange zu sein. Die Aufstellung ist auch nicht abschließend.
Die Beteiligung von Mitgliedsgemeinden an der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Flächennutzungsplänen der Samtgemeinden (vgl. § 72 Abs. 1 Nr. 1 NGO) ist in § 205 Abs. 7 abschließend geregelt (vgl. Nr. 29).
Die Samtgemeinden sind als Träger der Flächennutzungsplanung an der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bebauungsplänen ihrer Mitgliedsgemeinden zu beteiligen.
28.1.6 Beteiligung von benachbarten Gemeinden
Zu den Trägern öffentlicher Belange gehören auch die benachbarten Gemeinden.
Die Vorschrift des § 2 Abs. 2 betrifft im Gegensatz hierzu das materielle Verhältnis von Bauleitplänen benachbarter Gemeinden; sie bezieht sich nicht auf das Abstimmen als Tätigkeit, sondern auf das Abgestimmt sein der Bauleitpläne. Die formelle Abstimmung mit den Nachbargemeinden erfolgt im Rahmen des Verfahrens nach § 4.
Benachbart sind nicht nur die angrenzenden Gemeinden, sondern alle Gemeinden, auf die sich die betreffende Bauleitplanung auswirken kann.
Eine Beteiligung benachbarter Gemeinden nach § 4 kann insbesondere im Hinblick auf die Darstellung oder Festsetzung von Sondergebieten nach § 11 Abs. 3 BauNVO gegeben sein.
28.2 Beteiligungsverfahren
28.2.1 Beteiligungspflicht
§ 4 Abs. 1 Satz 1 ist eine "Soll"-Vorschrift. Im Regelfall besteht eine Beteiligungspflicht; von ihr kann nur in besonderen Fällen abgesehen werden.
Eine Nichtbeteiligung kann jedoch dazu führen, daß öffentliche Belange i. S. des § 1 Abs. 5 nicht oder nicht hinreichend berücksichtigt werden und somit ein Abwägungsfehler (sogenanntes Abwägungsdefizit) vorliegt.
28.2.2 Stufen der Beteiligung, Unterlagen
Werden von der Planungsabsicht Träger öffentlicher Belange erkennbar wesentlich berührt, empfiehlt es sich, bereits bei der Ausarbeitung eines Vorentwurfs Skizzen und erste nichtförmliche Entwürfe den Trägern öffentlicher Belange zuzuleiten, um zu verhindern, daß Planentwürfe ausgearbeitet werden, die mit Fachplanungen der Träger öffentlicher Belange im Widerspruch stehen. Eine solche Abstimmung ist in der Regel schon vor der Bürgerbeteiligung gemäß § 3 zweckmäßig.
Für das Verfahren nach § 4 Abs. 1 (förmliches Beteiligungsverfahren) ist es erforderlich, den Trägern öffentlicher Belange einen ausgearbeiteten Vorentwurf zum Bauleitplan mit dem dazugehörigen Erläuterungsbericht bzw. der Begründung zur Stellungnahme zuzuleiten. Dieser Vorentwurf muß alle wesentlichen Darstellungen oder Festsetzungen enthalten und damit so hinreichend konkretisiert sein, daß die Träger öffentlicher Belange erkennen können, ob und inwieweit ihre Belange von der gemeindlichen Planung berührt werden.
Es ist nicht erforderlich, neben dem Vorentwurf zum Bauleitplan dem Träger öffentlicher Belange Fachpläne oder Gutachten zu dem betroffenen öffentlichen Belang vorzulegen. Die Gemeinde ist z.B. nicht verpflichtet, dem Träger öffentlicher Belange für seine Prüfung Berechnungsgrundlagen zur Oberflächenentwässerung zu beschaffen; dies ist vielmehr Aufgabe des Trägers öffentlicher Belange. Dies gilt nicht für die Landschafts- und Grünordnungspläne nach § 6 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes zur Vorbereitung oder Ergänzung ihrer Bauleitplanung.
Durch die Beteiligung des Trägers öffentlicher Belange wird die Gemeinde nicht von ihrer Pflicht entbunden, die abwägungserheblichen Unterlagen zu beschaffen.
28.2.3 Beteiligung einer Behörde in mehrfacher Hinsicht
Ist eine Behörde (z.B. BezReg., Landkreis) in mehrfacher Hinsicht Träger öffentlicher Belange, ist sie dennoch einheitlich, jedoch unter Angabe der sie berührenden Belange zu beteiligen. Wird sie auch nur wegen eines Belanges um Stellungnahme gebeten, so erstreckt sich diese Beteiligung dennoch auf alle von ihr zu vertretenden öffentlichen Belange (Nr. 28.3.1).
28.2.4 Frist für Stellungnahme
Die Gemeinde soll den Trägern öffentlicher Belange für die Abgabe ihrer Stellungnahme eine angemessene Frist setzen (§ 4 Abs. 1 Satz 3). Die Angemessenheit der Frist ist nach den Umständen des Einzelfalles zu bestimmen. In der Regel soll sie sechs Wochen betragen. Die Frist zur Stellungnahme mit der Wirkung des § 4 Abs. 1 Satz 3 kann nur im förmlichen Beteiligungsverfahren (Nr. 28.2.2 Abs. 2) gesetzt werden.
Die Träger öffentlicher Belange sollen innerhalb der gesetzten Frist Stellung nehmen.
28.2.5 Verbindung des Verfahrens mit der Bürgerbeteiligung
Nach § 4 Abs. 2 können die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und das förmliche Auslegungsverfahren nach § 3 Abs. 2 gleichzeitig durchgeführt werden. Die Zusammenfassung dieser Verfahrensstufen kann das Planverfahren beschleunigen. Sie empfiehlt sich aber nur, wenn entweder eine Vorabstimmung mit den wesentlichen Trägern öffentlicher Belange durchgeführt worden ist (Nr. 28.2.2 Abs. 1) oder von ihnen Stellungnahmen zu erwarten sind, die zu keiner Änderung des Planentwurfs führen; andernfalls würde der Zeitgewinn durch die erneute Beteiligung wegen der Änderung des Planentwurfs nach der öffentlichen Auslegung (Nr. 31.1) wieder entfallen.
28.3 Stellungnahme
28.3.1Inhalt
In ihrer Stellungnahme haben die Träger öffentlicher Belange der Gemeinde auch Aufschluß über die von ihnen beabsichtigten oder bereits eingeleiteten Planungen und sonstigen Maßnahmen sowie deren zeitliche Abwicklung zu geben, soweit diese Angaben für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung des Plangebietes bedeutsam sein können. Hängt die beabsichtigte Planung oder Maßnahme von der Zustimmung einer anderen Behörde ab, so hat der Träger öffentlicher Belange in seiner Stellungnahme hierauf hinzuweisen.
Die Träger öffentlicher Belange sollen nur insoweit Stellung nehmen, als ihre Belange durch die Bauleitplanung konkret betroffen werden. Sie haben sich nicht zu Belangen zu äußern, für die sie örtlich oder sachlich nicht zuständig sind.
Ist eine Behörde (z.B. BezReg., Landkreis) in mehrfacher Hinsicht Träger öffentlicher Belange (Nr. 28.2.3), hat sie alle von ihr zu vertretenden öffentlichen Belange einzeln darzustellen und zusammenfassend zu bewerten.
28.3.2 Form
Die Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange müssen grundsätzlich schriftlich vorliegen. Werden die Träger öffentlicher Belange in einem eigens dafür angesetzten Erörterungstermin gehört, so hat die Gemeinde hierüber eine Niederschrift anzufertigen, aus der die Stellungnahme der einzelnen Träger öffentlicher Belange ersichtlich sein muß. Fehlanzeigen sind zu vermerken. Die Niederschrift muß von allen Beteiligten genehmigt werden. Dies kann durch Verlesen am Schluß des Termins oder im schriftlichen Verfahren erfolgen.
28.4 Wirkung des Beteiligungsverfahrens
28.4.1 Ausbleiben der Stellungnahme
Eine "Äußerung" i. S. des § 4 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 liegt auch vor, wenn der Träger öffentlicher Belange ausdrücklich begründet, daß er eine Stellungnahme noch nicht abgeben könne.
Die nicht fristgemäße Äußerung löst nicht die Fiktion aus, daß bestimmte, von den Trägern wahrzunehmende öffentliche Belange nicht berührt sind; § 4 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 hat keine Ausschlußwirkung.
Der Träger öffentlicher Belange ist auch nicht daran gehindert, seine Belange nachträglich vorzutragen.
Werden der Gemeinde öffentliche Belange anderweitig bekannt, so hat sie diese in die Abwägung einzubeziehen.
28.4.2 Bindung der Gemeinde
Die Gemeinde ist nicht in jedem Falle an die Stellungnahme eines beteiligten Trägers öffentlicher Belange gebunden. Das Beteiligungsverfahren nach § 4 zwingt nicht zur Herstellung des Einvernehmens. Die Gemeinde hat die Stellungnahme in ihre Abwägung nach § 1 Abs. 6 einzubeziehen und das Abwägungsergebnis im Erläuterungsbericht (§ 5 Abs. 5) bzw. in der Begründung (§ 9 Abs. 8) darzulegen.
Die Gemeinde ist jedoch an die Stellungnahme gebunden, soweit diese auf zwingenden Rechtsvorschriften beruht und ein Abweichen einen Rechtsverstoß bedeuten würde.
28.5 Abweichende Regelungen nach dem BauGB-MaßnahmenG
28.5.1 Abweichung von Nr. 28.2.4 Nach § 2 Abs. 4 Satz 1 BauGB-MaßnahmenG kann die Frist für die Stellungnahme der Träger öffentlicher Belange auf einen Monat verkürzt werden. Die Vorschrift räumt der Gemeinde ein Wahlrecht zwischen der Anwendung des § 4 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 BauGB und dem Setzen der Monatsfrist ein. Die Entscheidung zwischen beiden Möglichkeiten liegt im Ermessen der Gemeinde.
Auf Verlangen eines Trägers öffentlicher Belange soll die Frist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes angemessen verlängert werden (§ 2 Abs. 4 Satz 2 BauGB-MaßnahmenG). Ob ein wichtiger Grund vorliegt, ist eine Rechtsfrage; ein Beurteilungsspielraum besteht weder für die planende Gemeinde noch für den betroffenen Träger öffentlicher Belange. Dabei kommt es insbesondere auf die Schwierigkeit des Planungsfalles, den Umfang ggf. vorzunehmender Untersuchungen und den Grad der Betroffenheit des jeweiligen öffentlichen Belanges an; allgemeine Arbeitsüberlastung oder personelle Engpässe reichen nicht aus.
§ 2 Abs. 5 Satz 1 BauGB-MaßnahmenG sieht vor, daß die Gemeinde an Stelle der Fristsetzung nach § 2 Abs. 4 Satz 1 BauGB-MaßnahmenG einen Anhörungstermin festsetzen kann. Von welcher Verfahrensweise die Gemeinde Gebrauch macht, liegt in ihrem Ermessen. Das Gesetz enthält keine ausdrückliche Regelung darüber, welcher Zeitraum zwischen der Ladung zu dem Anhörungstermin und dem Anhörungstermin selbst liegen muß. Die Monatsfrist des § 2 Abs. 4 Satz 1 BauGB-MaßnahmenG bietet sich für den Regelfall an, kann aber auch unterschritten werden.
Auf Antrag eines Trägers öffentlicher Belange im Anhörungstermin ist ihm unter angemessener Fristsetzung Gelegenheit für eine abschließende Stellungnahme zu geben. Einem solchen Antrag ist - anders als dem Verlangen auf Fristverlängerung nach § 2 Abs. 4 Satz 2 BauGB-MaßnahmenG - zwingend stattzugeben. Das Gesetz enthält weder Voraussetzungen für einen solchen Antrag noch für die Angemessenheit der Fristsetzung für die Abgabe der abschließenden Stellungnahme. Bei Bemessung der Frist ist der vom Gesetzgeber gewollte Beschleunigungseffekt zu berücksichtigen. Da § 2 Abs. 4 BauGB-MaßnahmenG für die Abgabe der Stellungnahme die Monatsfrist als Regelfrist vorsieht, ist diese auch für die Abgabe der abschließenden Stellungnahme zugrunde zu legen. Eine darüber hinausgehende Frist ist dem Träger öffentlicher Belange dann einzuräumen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
28.5.2 Abweichung von Nr. 28.4.1 Nicht fristgemäß vorgetragene Belange bleiben unberücksichtigt mit der Folge, daß hieraus ein Verstoß gegen das Abwägungsgebot nicht hergeleitet werden kann. Die Vorschrift des § 2 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 1 BauGB-MaßnahmenG hat insofern Ausschlußwirkung. Der für die Abwägung nach § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB maßgebliche Zeitpunkt wird insoweit auf das Ende der Äußerungsfrist vorverlagert.
Die Ausschlußwirkung tritt als Folge der Fristsetzung durch die Gemeinde kraft Gesetzes ein. Die Vorschrift schließt es jedoch nicht aus, daß die Gemeinde Belange, die von der Ausschlußwirkung erfaßt sind und gleichwohl nach Fristablauf geltend gemacht werden, in die Abwägung einstellt. Dabei handelt es sich um eine Ermessensentscheidung der Gemeinde. Die Ausschlußwirkung tritt nicht ein bezüglich solcher Belange, die der Gemeinde auch ohne das Vorbringen des Trägers öffentlicher Belange bekannt sind oder hätten bekannt sein müssen. Dazu gehören auch solche Belange, die der Gemeinde nur in Ansätzen bekannt sind oder hätten bekannt sein müssen, so daß sie dem (sonst) näher nachgegangen wäre oder hätte näher nachgehen müssen.
Die beteiligten Träger öffentlicher Belange sind auf diese Folgen hinzuweisen.
29. Beteiligung von Mitgliedsgemeinden (§ 205 Abs. 7), Stadtbezirken und Ortschaften
29.1 Beteiligung von Mitgliedsgemeinden
Die Vorschrift des § 205 Abs. 7 kommt zur Anwendung bei der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung des Flächennutzungsplans einer Samtgemeinde oder eines sonstigen Planungsverbandes. Samtgemeinden sind Planungsverbände i. S. von § 205.
Die Samtgemeinde bzw. der Planungsverband hat den Entwurf eines Bauleitplans mit der Entwurfserläuterung bzw. Entwurfsbegründung den Mitgliedsgemeinden, für deren Gebiet der Bauleitplan aufgestellt werden soll, zur Stellungnahme zuzuleiten.
Die Beteiligung hat vor dem Feststellungsbeschluß bzw. Satzungsbeschluß zu erfolgen.
Die Frist für die Abgabe der Stellungnahme ist nach den Umständen des Einzelfalles zu bestimmen. In der Regel soll sie sechs Wochen betragen.
Für die Behandlung der fristgerecht vorgebrachten Bedenken und Anregungen gilt Nr. 30 entsprechend. Das Ergebnis der Prüfung ist der betroffenen Mitgliedsgemeinde mitzuteilen.
29.2 Beteiligung von Stadtbezirken
Die nach § 55 oder 55 a NGO gebildeten Stadtbezirke sind nach Maßgabe des § 55 c Abs. 3 Nr. 2 und Abs. 4 Satz 1 zu hören.
Die Anhörungspflicht besteht
Die Anhörung hat spätestens nach Abschluß des Verfahrens zur Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 (Nr. 28) zu erfolgen.
Anzuhören ist der Stadtbezirksrat.
Die Verletzung der Anhörungspflicht hat die Rechtsunwirksamkeit des Feststellungsbeschlusses (Nr. 32) bzw. des Satzungsbeschlusses (§ 10) zur Folge (vgl. Sten. Bericht über die 40. Sitzung des LT vom 04.06.1980, Sp. 5136).
29.3 Beteiligung der Ortschaften
Die nach § 55 e NGO gebildeten Ortschaften sind nach Maßgabe des § 55 g Abs. 3 Nr. 2 NGO zu hören. Anzuhören ist der Ortsrat bzw. der Ortsvorsteher (§ 55 h Abs. 1 Satz 6 NGO). Die Ortschaften sind so rechtzeitig zu beteiligen, daß das Ergebnis der Anhörung auch unter Berücksichtigung des § 57 Abs. 1 Satz 1 NGO noch in der abschließenden Beschlußfassung des Rates (Nr. 32) Berücksichtigung finden kann.
Im übrigen gilt Nr. 29.2 entsprechend.
30 Behandlung der Bedenken und Anregungen (§ 3 Abs. 2)
30.1 Prüfung
Während des förmlichen Auslegungsverfahrens können von jedermann Bedenken und Anregungen vorgebracht werden.
Die Gemeinde hat gemäß § 3 Abs. 2 Satz 4 die während der Auslegungsfrist vorgebrachten Bedenken und Anregungen zu prüfen.
Nach Ablauf der Auslegungsfrist vorgebrachte Bedenken und Anregungen sind ebenfalls zu prüfen. Die Auslegungsfrist ist keine Ausschlußfrist.
Nicht vorgetragene Gesichtspunkte sind aber nur dann abwägungsbeachtlich, wenn sich der Gemeinde die Tatsache, daß diese betroffen sind, aufdrängen muß.
Zuständig für die Prüfung von Bedenken und Anregungen ist, soweit der Rat sie sich nicht vorbehält (§ 40 Abs. 2 NGO), der Verwaltungsausschuß; der Verwaltungsausschuß kann sie auch dem Gemeindedirektor übertragen (§ 57 Abs. 4 NGO).
30.2 Mitteilung des Prüfungsergebnisses
Die Gemeinde hat denjenigen, die fristgemäß Bedenken und Anregungen vorgebracht haben, das Ergebnis der Prüfung schriftlich mitzuteilen (§ 3 Abs. 2 Satz 6).
Die Mitteilungspflicht besteht auch gegenüber den Trägern öffentlicher Belange, die während des förmlichen Auslegungsverfahrens Bedenken und Anregungen vorgebracht haben.
Die Mitteilung soll vor dem Antrag auf Genehmigung bzw. Anzeige des betreffenden Bauleitplans erfolgen.
Die Mitteilung ist kein Verwaltungsakt. Von einer Rechtsbehelfsbelehrung ist daher abzusehen.
Die Gemeinde ist nicht verpflichtet, das Ergebnis der Prüfung von Bedenken und Anregungen, die nach der Auslegungsfrist vorgebracht worden sind, den Betroffenen mitzuteilen.
30.3 Änderung des Planentwurfs
Führt die Berücksichtigung der Bedenken und Anregungen zu einer Änderung bzw. Ergänzung des Bauleitplanentwurfs, so ist nach Nr. 31 zu verfahren.
31 Änderung des Planentwurfs (§ 3 Abs. 3)
31.1 Erneutes Auslegungsverfahren (§ 3 Abs. 3 Satz 1)
Wird der Entwurf eines Bauleitplans nach Beginn des förmlichen Auslegungsverfahrens (§ 3 Abs. 2) geändert oder ergänzt, so muß, sofern § 3 Abs. 3 Satz 2 nicht zur Anwendung kommt, der geänderte oder ergänzte Planentwurf zusammen mit dem entsprechend geänderten oder ergänzten Erläuterungsbericht bzw. mit der geänderten oder ergänzten Begründung erneut nach § 3 Abs. 2 neu ausgelegt werden.
Für die erneute öffentliche Auslegung kann bestimmt werden, daß Bedenken und Anregungen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen des Planentwurfs vorgebracht werden können.
In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, daß der Bauleitplanentwurf wegen Änderungen gegenüber der vorangegangenen Auslegung erneut ausgelegt wird. Sollen Bedenken und Anregungen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen des Bauleitplanentwurfs vorgebracht werden können, so ist auch hierauf hinzuweisen.
Es ist erforderlich, daß der geänderte oder ergänzte Bauleitplanentwurf insgesamt mit dem entsprechend geänderten oder ergänzten Entwurf des Erläuterungsberichts bzw. der Begründung erneut ausgelegt wird. Die Änderungen oder Ergänzungen sind in der Planzeichnung oder durch Text hervorzuheben, so daß der Bürger ohne weiteres erkennen kann, auf welchen Bereich sich die Änderung bezieht und ob er davon betroffen wird. Für das erneute Auslegungsverfahren gilt im übrigen Nr. 27.3.
Werden Bedenken und Anregungen auch zu nicht geänderten oder ergänzten Teilen des Planentwurfs vorgebracht, so sind diese in die Abwägung einzubeziehen, soweit sie abwägungserheblich sind.
Die endgültige Beschlußfassung zum Bauleitplan muß sich auf das zum gesamten Plan vorliegende Abwägungsmaterial einschließlich aller im Laufe des gesamten Verfahrens vorgebrachten Anregungen und Bedenken beziehen und die Planungsentscheidung insgesamt zum Inhalt haben. Sie darf sich daher nicht auf den geänderten oder ergänzten Teil beschränken.
31.2 Eingeschränkte Beteiligung (§ 3 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 und Satz 2)
31.2.1 Voraussetzungen
Werden durch eine Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplanentwurfs die Grundzüge der Planung nicht berührt, so kann die Gemeinde
Das gleiche gilt für Änderungen oder Ergänzungen von Flächen oder sonstigen Darstellungen im Entwurf des Flächennutzungsplans, wenn diese im Umfang geringfügig oder von geringer Bedeutung sind. Dies ist z.B. der Fall, wenn die Grundkonzeption des Flächennutzungsplans nicht geändert wird, die grundsätzliche Zuordnung der Flächen unterschiedlicher Nutzung zueinander nicht verändert wird oder es sich um Detailfragen einschließlich geringfügiger räumlicher Verschiebungen handelt.
31.2.2 Zuständigkeit für die Entscheidung
Zuständig für die Entscheidung, wie verfahren werden soll, ist der Verwaltungsausschuß, sofern sich der Rat die Entscheidung nicht vorbehalten hat (§ 40 Abs. 2 NGO). Der Verwaltungsausschuß kann seine Zuständigkeit auch auf den Gemeindedirektor übertragen (§ 57 Abs. 4 NGO).
31.2.3 Beteiligte
Die zu Beteiligenden bestimmen sich nach § 13 Abs. 1 Satz 2.
Zu beteiligen sind:
31.2.4 Frist
Die Frist nach § 13 Abs. 1 Satz 2 soll in der Regel vier Wochen betragen.
31.3 Von Nr. 31.1 abweichende Regelung nach dem BauGB-MaßnahmenG
Die Frist zur erneuten öffentlichen Auslegung des geänderten oder ergänzten Planentwurfs kann nach § 2 Abs. 3 BauGB-MaßnahmenG auf ebenfalls bis zu zwei Wochen verkürzt werden (vgl. Nr. 27.3.5).
32. Feststellungsbeschluß, Satzungsbeschluß
32.1 Abschließende Beschlüsse
Das gemeindliche Verfahren zur Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bauleitplänen wird abgeschlossen
32.2 Zeitpunkt für die Beschlußfassung
Der Feststellungsbeschluß oder der Satzungsbeschluß darf nicht vor der Entscheidung über die Bedenken und Anregungen (§ 3 Abs. 2 Satz 4) gefaßt werden.
32.3 Zuständigkeit
Zuständig für den Feststellungsbeschluß und den Satzungsbeschluß ist der Rat (§ 40 Abs. 1 Nr. 5 NGO).
32.4 Verfahrensvorschriften
Für die Beschlußfassung sind die Vorschriften des Gemeinderechts (NGO, Hauptsatzung, Geschäftsordnung des Rates) maßgebend.
In diesem Zusammenhang wird auf das Mitwirkungsverbot von Ratsherren auf Grund von § 39 Abs. 3 i. V. m. § 26 NGO besonders hingewiesen.
33. Beratung der Gemeinden durch die Aufsichtsbehörde
Die Aufsichtsbehörde (Nr. 34.2) kann die Gemeinde bereits vor dem Antrag auf Genehmigung des Bauleitplans bzw. vor Anzeige des Bebauungsplans beraten (vgl. § 25 Satz 2 VwVfG). Auf diese Weise können Fehler rechtzeitig erkannt und behoben werden.
Mit der Beratung kann dem Genehmigungsverfahren bzw. dem Anzeigeverfahren nicht vorgegriffen werden. Verbindliche Erklärungen der Aufsichtsbehörde sind nur unter den Voraussetzungen des § 38 VwVfG zulässig.
Eine ausdrückliche Zustimmung der Aufsichtsbehörde zum Planentwurf ist nicht möglich.
34. Genehmigung von Bauleitplänen (§§ 6, 11, 216)
34.1 Genehmigungsvorbehalt, Anwendungsbereich
Folgende Bauleitpläne (Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung) bedürfen nach § 6 Abs. 1 bzw. § 11 Abs. 1 der Genehmigung:
Die Bauleitplanung unterliegt insoweit einer planungsrechtlichen Sonderaufsicht.
34.2 Aufsichtsbehörde
Zuständig für die Genehmigung der in Nr. 34.1 bezeichneten Bauleitpläne sind die BezReg. Sie üben insoweit die Sonderaufsicht über die Bauleitplanung der Gemeinden aus.
Die BezReg. unterstehen der Fachaufsicht des MS.
34.3 Vorlage des Bauleitplans zur Genehmigung
Die Gemeinde hat den Genehmigungsantrag mit den erforderlichen Unterlagen (Nr. 34.4.2) der Aufsichtsbehörde vorzulegen.
Eine kreisangehörige Gemeinde, die nicht die Rechtsstellung einer großen selbständigen Stadt oder einen Sonderstatus (Stadt Göttingen) besitzt, legt den Antrag auf Genehmigung des Flächennutzungsplans sowie eines genehmigungsbedürftigen Bebauungsplans mit den erforderlichen Unterlagen über den Landkreis vor. Der Landkreis leitet den Antrag unverzüglich an die BezReg. weiter.
34.4 Genehmigungsantrag, Unterlagen
34.4.1 Genehmigungsantrag
Der Antrag auf Genehmigung eines Bauleitplans soll nach dem als Anlage 18 bzw. Anlage 19 beigefügten Muster gestellt werden. Der Antrag ist in der Regel in einfacher Ausfertigung vorzulegen; die in Nr. 34.4.2 zu den Punkten 16 und 17 genannten Ausfertigungen sind in der Regel zweifach beizufügen.
34.4.2 Unterlagen
Dem Antrag sind folgende Unterlagen in der nachstehend bezeichneten Reihenfolge geordnet beizufügen:
34.4.3 Wirksamkeit des Genehmigungsantrages
Der Antrag ist mit Eingang bei der zuständigen Aufsichtsbehörde (Nr. 34.2) wirksam gestellt.
Ist der Antrag bei einer unzuständigen Behörde gestellt, so leitet diese den Antrag unverzüglich an die zuständige Aufsichtsbehörde weiter.
Die Aufsichtsbehörde bestätigt gegenüber der Gemeinde den Tag des Eingangs.
34.5 Dauer des Genehmigungsverfahrens (§ 6 Abs. 4, § 11 Abs. 2)
34.5.1 Verfahrensfrist
Die Aufsichtsbehörde hat innerhalb einer Frist von drei Monaten über die Genehmigung des Bauleitplans zu entscheiden.
Werden räumliche oder sachliche Teile eines Bauleitplans vorweg genehmigt, so ist über den nicht entschiedenen Rest auch innerhalb der Frist zu entscheiden. Werden dagegen räumliche oder sachliche Teile des Bauleitplans gemäß § 6 Abs. 3 von der Genehmigung ausgenommen, so ist damit das Genehmigungsverfahren abgeschlossen.
34.5.2 Beginn der Frist
Die Frist beginnt mit Eingang des Genehmigungsantrages bei der zuständigen Aufsichtsbehörde. Für ihre Berechnung gelten gemäß § 31 VwVfG die §§ 187 bis 193 BGB entsprechend.
Die Frist beginnt auch zu laufen, wenn die Angaben im Genehmigungsantrag oder die beigefügten Unterlagen unvollständig sind. Der Lauf der Frist kann durch eine Zwischenverfügung der Genehmigungsbehörde, mit der z.B. fehlende Antragsunterlagen angefordert werden, nicht unterbrochen werden. Kann über den Bauleitplan wegen unvollständiger Unterlagen nicht innerhalb der Frist entschieden werden, muß der Genehmigungsantrag abgelehnt werden. Unberührt bleibt die Möglichkeit der Gemeinde, den Genehmigungsantrag schriftlich zurückzuziehen und den Antrag neu zu stellen.
34.5.3 Fristverlängerung
Auf Antrag der Aufsichtsbehörde kann die Frist von der übergeordneten Behörde aus wichtigen Gründen verlängert werden. Die Gründe sind im Verlängerungsantrag schriftlich darzulegen. Der Antrag auf Verlängerung soll der übergeordneten Behörde zwei Wochen vor Fristablauf vorliegen. Die Frist wird nur um bis zu drei Monate verlängert. Lediglich in besonderen Ausnahmefällen kann die Frist um mehr als drei Monate verlängert werden. Über die Fristverlängerung wird gegenüber der antragstellenden Aufsichtsbehörde schriftlich entschieden; diese setzt die Gemeinde hiervon in Kenntnis.
34.6 Genehmigungsfiktion
Wird über die Genehmigung des Bauleitplans innerhalb der ggf. verlängerten Frist nicht entschieden, so gilt die Genehmigung nach Fristablauf als erteilt.
34.7 Rücknahme des Antrages auf Genehmigung
Die Gemeinde kann den Antrag auf Genehmigung bis zum Wirksamwerden der Entscheidung der Aufsichtsbehörde zurücknehmen. Die Rücknahme soll schriftlich erfolgen. Eine mündliche Rücknahme soll schriftlich bestätigt werden.
34.8 Art und Gegenstand der Prüfung
34.8.1 Prüfungsmaßstab
Im Genehmigungsverfahren ist der betreffende Bauleitplan ausschließlich darauf zu prüfen, ob er den formellrechtlichen und materiellrechtlichen Anforderungen entspricht (§ 6 Abs. 2, §§ 11, 216).
Eine darüber hinausgehende Prüfung der Zweckmäßigkeit (Fachaufsicht i. S. von § 127 Abs. 1 NGO) ist unzulässig.
34.8.2 Formellrechtliche Prüfung
Die formellrechtliche Prüfung erstreckt sich darauf, ob der Bauleitplan in seiner äußeren Form (z.B. Planunterlagen, Planzeichen, Planzeichenerläuterung, Verfahrensvermerke) den Anforderungen entspricht und entsprechend den Verfahrensvorschriften ordnungsgemäß zustande gekommen ist. Dabei ist auch die Einhaltung von Vorschriften des Gemeinderechts zu prüfen.
34.8.3 Materiellrechtliche Prüfung
Die materiellrechtliche Prüfung erstreckt sich darauf, ob der Bauleitplan seinem Inhalt nach den Anforderungen des BauGB oder sonstigen übergeordneten Normen des materiellen (Verfassungs-, Gesetzes-, Verordnungs-) Rechts entspricht. Insbesondere sind zu prüfen:
Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan (§ 8 Abs. 2 Satz 1) bzw. Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 oder 4.
34.8.4 Einhaltung von Pflichten zur Kennzeichnung, nachrichtlichen Übernahme und Aufnahme von Vermerken
Im aufsichtlichen Verfahren ist ferner zu prüfen, ob § 5 Abs. 3 und 4 bzw. § 9 Abs. 5 und 6 eingehalten sind.
34.8.5 Prüfungsverfahren
Die Prüfung nach den Nrn. 34.8.2 bis 34.8.4 ist in jedem Fall in vollem Umfang durchzuführen. Eine stichprobenweise Prüfung ist unzulässig.
Die Prüfung ist auch dann zu Ende zu führen, wenn vor Abschluß der Prüfung ein Fehler festgestellt wird, der für sich allein die Versagung der Genehmigung begründet.
Bei der Prüfung haben Beamte mitzuwirken, die die durch Prüfung erworbene Befähigung zum höheren allgemeinen Verwaltungsdienst oder zum Richteramt besitzen.
34.9 Inhalt der Entscheidung der Aufsichtsbehörde
34.9.1 Genehmigung
Entspricht der Bauleitplan den Anforderungen des formellen und materiellen Rechts, hat die Gemeinde einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Genehmigung.
34.9.2 Versagung der Genehmigung
Die Genehmigung ist zu versagen, wenn der Bauleitplan den Anforderungen des formellen oder materiellen Rechts widerspricht oder seine Durchführbarkeit von vornherein offensichtlich aussichtslos ist (§ 6 Abs. 2, § 11).
Die Genehmigung ist auch zu versagen, wenn der Bauleitplan Vorschriften widerspricht, deren Verletzung sich nach den §§ 214 und 215 auf die Rechtswirksamkeit des Bauleitplans nicht auswirkt (§ 216). Die §§ 214 und 215 sind für die Genehmigungsbehörden lediglich dann von Bedeutung, wenn die Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung des zur Genehmigung vorgelegten Bauleitplans von der Rechtswirksamkeit eines bereits bekanntgemachten Bauleitplans abhängt (z.B. Wirksamkeit eines Bauleitplans bei Änderungen oder Ergänzungen, Wirksamkeit des Flächennutzungsplans bei Aufstellung eines Bebauungsplans).
Die Genehmigung darf nicht versagt werden, wenn eine Genehmigung unter Auflagen (Nr. 34.9.3) oder Maßgaben (Nr. 34.9.4), eine Vorweggenehmigung (Nr. 34.9.5) oder die Herausnahme von sachlichen oder räumlichen Teilen (Nr. 34.9.6) in Betracht kommt.
34.9.3 Genehmigung unter Auflagen
Die Genehmigung kann gemäß § 36 VwVfG unter Auflagen erteilt werden, durch die Versagungsgründe ausgeräumt werden.
Nach § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG ist eine Auflage eine Bestimmung, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird. Die Auflage tritt selbständig zum Hauptinhalt des Verwaltungsaktes hinzu. Die von diesem angestrebte Rechtsfolge tritt unabhängig davon ein, ob die Auflage erfüllt wird oder nicht. Die Auflage ist jedoch selbständig hoheitlich erzwingbar.
Mit einer Auflage im vorbezeichneten verwaltungsrechtlichen Sinne können in der Regel nur formelle Mängel des Plans ausgeräumt werden. In Betracht kommt z.B. eine Ergänzung oder Korrektur
34.9.4 Genehmigung mit Maßgaben
Unter einer Genehmigung mit Maßgaben ist die Ablehnung der Genehmigung des Bauleitplans in der vorgelegten Form zu verstehen, verbunden mit der Erklärung, daß eine die Maßgaben berücksichtigende Fassung im voraus genehmigt wird (sog. antizipierte Genehmigung).
Die Genehmigung unter Maßgaben wird in der Regel dann in Frage kommen, wenn die Genehmigung nur nach einer inhaltlichen Planänderung möglich ist. Diese Planänderung darf allerdings nicht die Grundzüge der Planung insgesamt oder in wesentlichen Bereichen berühren. Die Genehmigung unter Maßgaben ist im Hinblick auf die Planungshoheit der Gemeinde nur zulässig, wenn sich jeweils nur eine genau bestimmbare andere Lösung anbietet. Die Maßgabe muß aus Gründen der Rechtssicherheit eindeutig bestimmt sein.
Ist ein Bauleitplan mit Maßgaben genehmigt, so richtet sich das weitere Verfahren nach Nr. 31. In der Regel kann gemäß § 3 Abs. 2 auf ein erneutes Auslegungsverfahren verzichtet werden, da die Maßgabe die Grundzüge der Planung nicht berührt.
In jedem Falle ist ein erneuter Feststellungs- bzw. Satzungsbeschluß gemäß Nr. 32.1 erforderlich, der die Maßgabe berücksichtigt (Beitrittsbeschluß).
34.9.5 Vorweggenehmigung räumlicher oder sachlicher Teile
Nach § 6 Abs. 4 Satz 1 können räumliche oder sachliche Teile des Bauleitplans vorweg genehmigt werden.
Die Vorweggenehmigung hat zur Folge, daß die Genehmigung des restlichen Teils zurückgestellt wird. Die Entscheidung über den zurückgestellten Teil muß innerhalb der - ggf. verlängerten - Frist herbeigeführt werden (vgl. Nr. 34.5.1).
Eine Vorweggenehmigung kommt nur in Betracht, wenn
34.9.6 Herausnahme von räumlichen oder sachlichen Teilen aus dem Flächennutzungsplan
Die Herausnahme von räumlichen oder sachlichen Teilen des Flächennutzungsplans von der Genehmigung nach § 6 Abs. 3 setzt voraus, daß der Aufsichtsbehörde ein vollständiger Flächennutzungsplan vorliegt. Der Flächennutzungsplan muß auch für die räumlichen oder sachlichen Teile, für die eine Anwendung des § 6 Abs. 3 in Betracht kommt, Darstellungen enthalten.
Die Herausnahme von räumlichen oder sachlichen Teilen des Flächennutzungsplans von der Genehmigung ist nur zulässig, wenn
Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 ist die Gemeinde verpflichtet, auch für die von der Genehmigung ausgenommenen Teile des Flächennutzungsplans eine genehmigungsfähige Planung zu schaffen.
34.9.7 Teilgenehmigung
Ein Bebauungsplan kann auch zum einen Teil genehmigt, zum anderen Teil abgelehnt werden.
Eine solche Entscheidung kommt in Betracht, wenn lediglich eine bestimmte Festsetzung gegen materiellrechtliche Vorschriften verstößt. Ein derartiger Rechtsverstoß führt zur Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans erst dann, wenn entweder der Planungsvorgang durch die Unwirksamkeit der betreffenden Festsetzung in seinem Kern getroffen wird oder wenn der verbleibende Rest der planungsrechtlichen Festsetzung aus sich heraus nicht mehr verständlich ist und darum keine sinnvolle Inhaltsbestimmung für den geplanten Bereich trifft.
Der nur teilweise genehmigte Bebauungsplan bedarf zu seiner Wirksamkeit eines Beitrittsbeschlusses (Nr. 32.1) der Gemeinde. Zuständig hierfür ist der Rat.
Die Teilgenehmigung ist auch bei Änderungen oder Ergänzungen des Flächennutzungsplans zulässig.
34.10 Form der Entscheidung der Aufsichtsbehörde
34.10.1 Verwaltungsakt
Die Entscheidung über den Antrag auf Genehmigung eines Bauleitplans erfolgt durch Verwaltungsakt. Ist die Entscheidung nicht in schriftlicher Form ergangen, so ist sie unverzüglich schriftlich zu bestätigen (vgl. § 37 Abs. 2 VwVfG).
Eine formlose Rückgabe zur Genehmigung vorgelegter Bauleitpläne ist unzulässig, es sei denn, daß der Antrag auf Genehmigung gemäß Nr. 34.7 zurückgenommen worden ist.
Mit der Genehmigung übersendet die Aufsichtsbehörde der Gemeinde die mit einem Genehmigungsvermerk versehene Urschrift des Flächennutzungsplans bzw. des Bebauungsplans sowie die Urschrift des Erläuterungsberichts bzw. der Begründung.
34.10.2 Inhalt der Genehmigung
Die Genehmigungsverfügung darf nur die rechtlich zulässige Beschränkung nach den Nrn. 34.9.3 bis 34.9.7 enthalten, diese sind als solche eindeutig zu bestimmen. Darüber hinausgehende Bestimmungen, Empfehlungen oder Hinweise sind in die Genehmigungsverfügung nicht aufzunehmen. Bei Genehmigung nach Nr. 34.9.4 soll angegeben werden, ob nach § 3 Abs. 3 Satz 2 verfahren werden kann.
34.10.3 Anhörung der Gemeinde
Wird die Genehmigung abgelehnt oder nur unter Auflagen oder mit Maßgaben oder nur für bestimmte räumliche oder sachliche Teile erteilt, so ist die Gemeinde gemäß § 28 VwVfG grundsätzlich zu hören, bevor der Verwaltungsakt erlassen wird.
34.10.4 Begründung
Wird die Genehmigung abgelehnt oder nur unter Auflagen oder mit Maßgaben oder nur für bestimmte räumliche oder sachliche Teile erteilt, so ist dies zu begründen (§ 39 VwVfG). In der Begründung sind sämtliche im Genehmigungsverfahren gemäß Nr. 34.8.5 festgestellten Versagungsgründe aufzuführen.
34.10.5 Rechtsbehelfsbelehrung
Wird die Genehmigung versagt oder mit Einschränkungen erteilt, so ist die Entscheidung mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen (§ 211 BauGB und § 58 VwGO). Als Rechtsbehelf kommt die Verpflichtungsklage nach § 42 VwGO in Betracht (§ 133 Abs. 2 NGO).
34.11 Rechtswirkung der Genehmigung
Die Genehmigung stellt fest, daß der Bauleitplan dem formellen und materiellen Recht entspricht.
Durch eine - irrtümlich erteilte oder kraft Fiktion (§ 6 Abs. 4 Satz 4) eingetretene - Genehmigung werden Mängel eines Bauleitplans nicht geheilt.
Ist eine Genehmigung durch Fiktion eingetreten, so ist eine nachfolgende Genehmigung durch Verwaltungsakt unwirksam.
34.12 Verletzung von Vorschriften über die Genehmigung
Liegt eine Genehmigung nicht vor und wird der Bauleitplan dennoch bekanntgemacht, so ist diese Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften nach § 214 Abs. 1 Nr. 3 in jedem Falle beachtlich.
34.13 Nr. 34.1 ergänzende Regelung des BauGB-MaßnahmenG
Bebauungspläne nach § 1 Abs. 2 BauGB-MaßnahmenG bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde (Nr. 34.2).
35 Anzeige von Bebauungsplänen (§ 11 Abs. 1 und 3)
35.1 Anzeigevorbehalt
Bebauungspläne, die keiner Genehmigung bedürfen, sind gemäß § 11 Abs. 1 der Aufsichtsbehörde (Nr. 34.2) anzuzeigen. Der Anzeigevorbehalt gilt auch für die vereinfachte Änderung oder Ergänzung solcher Bebauungspläne, wenn ein fristgerechter Widerspruch eines Beteiligten vorliegt (§ 13 Abs. 1 Satz 3).
Die Bebauungspläne unterliegen insoweit einer planungsrechtlichen Sonderaufsicht.
35.2 Aufsichtsbehörde
35.2.1 Landkreis
Die Landkreise sind nach § 1 Abs. 1 Satz 1 DVBauGB zuständig für die Entgegennahme der Anzeige und Prüfung von Bebauungsplänen kreisangehöriger Gemeinden, die nicht die Rechtsstellung einer großen selbständigen Stadt besitzen. Diese Zuständigkeitsregelung gilt auch im Falle der Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bebauungsplänen der genannten Gemeinden (§ 1 Abs. 5 DVBauGB).
Von der Zuständigkeit der Landkreise sind nach § 1 Abs. 1 Satz 2 DVBauGB ausgenommen:
Ob die Zuständigkeit des Landkreises hiernach ausgeschlossen ist, ist im Verfahren für die Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung des Bebauungsplans jeweils gesondert zu prüfen. War z.B. die Zuständigkeit des Landkreises im Aufstellungsverfahren ausgeschlossen, so ist dieses bei einer nachfolgenden Änderung, Ergänzung oder Aufhebung wiederum gegeben, wenn diese nicht vom Landkreis, sondern von der Gemeinde oder einem Dritten ausgearbeitet worden ist.
35.2.2 Bezirksregierung
Die BezReg. sind zuständig für die Entgegennahme der Anzeige und Prüfung von
35.2.3 Fachaufsicht
Die den Landkreisen als Aufsichtsbehörden (Nr. 35.2.1) übertragenen Aufgaben gehören zum übertragenen Wirkungskreis (§ 1 Abs. 6 DVBauGB). Die Landkreise unterstehen insoweit der Fachaufsicht der BezReg. (Art. II § 4 des Achten Gesetzes zur Verwaltungs- und Gebietsreform).
Die BezReg. unterstehen der Fachaufsicht des MS.
35.3 Anzeigeverfahren
Die Gemeinde hat die Anzeige des Bebauungsplans mit den erforderlichen Unterlagen (Nr. 35.4.2) der Aufsichtsbehörde (Nr. 35.2) vorzulegen.
Eine kreisangehörige Gemeinde, die nicht die Rechtsstellung einer großen selbständigen Stadt oder einen Sonderstatus (Stadt Göttingen) besitzt, legt die Anzeige eines Bebauungsplans, der von der Zuständigkeit des Landkreises ausgenommen ist, mit den erforderlichen Unterlagen über den Landkreis vor. Der Landkreis leitet den Antrag unverzüglich an die BezReg. weiter.
35.4 Anzeige, Unterlagen
35.4.1 Anzeige
Die Anzeige eines Bebauungsplans soll nach dem als Anlage 19 beigefügten Muster in einfacher Ausfertigung erfolgen.
35.4.2 Unterlagen
Der Anzeige sind in einfacher Ausfertigung die in Nr. 34.4.2 genannten Unterlagen beizufügen.
35.4.3 Wirksamkeit der Anzeige
Die Anzeige ist mit Eingang bei der nach Nr. 35.2 zuständigen Aufsichtsbehörde wirksam. Die Aufsichtsbehörde bestätigt gegenüber der Gemeinde den Tag des Eingangs.
Im übrigen gilt Nr. 34.4.3 entsprechend.
35.5 Dauer der Prüfung
35.5.1 Prüfungsfrist
Nach § 11 Abs. 3 kann die Verletzung von Rechtsvorschriften nur innerhalb von drei Monaten geltend gemacht werden.
35.5.2 Beginn der Frist
Die Frist beginnt mit Eingang der Anzeige und der erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Aufsichtsbehörde. Für ihre Berechnung gelten gemäß § 31 VwVfG die §§ 187 bis 193 BGB entsprechend.
Die Frist beginnt auch zu laufen, wenn die Angaben in der Anzeige oder die beigefügten Unterlagen unvollständig sind. Ist eine fristgerechte Prüfung wegen unvollständiger Angaben oder Unterlagen nicht möglich, muß die mangelnde Prüfbarkeit als Rechtsverletzung geltend gemacht werden.
Eine Verlängerung der Prüfungsfrist ist nicht möglich.
35.6 Rücknahme der Anzeige
Die Gemeinde kann die Anzeige bis zum Ablauf der Prüfungsfrist zurücknehmen. Die Rücknahme soll schriftlich erfolgen. Eine mündliche Rücknahme soll schriftlich bestätigt werden.
35.7 Art und Gegenstand der Prüfung
Die Nrn. 34.8.2 bis 34.8.5 gelten entsprechend.
Soll die Verletzung von Rechtsvorschriften durch den Landkreis als Aufsichtsbehörde geltend gemacht werden, so ist § 57 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 NLO weder unmittelbar noch mittelbar anzuwenden. Diese Vorschrift betrifft nur kommunalaufsichtliche Genehmigungen; sie gilt nicht für Maßnahmen im Rahmen der Sonderaufsicht nach § 11 (vgl. Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung der Niedersächsischen Gemeindeordnung und der Niedersächsischen Landkreisordnung, Begründung zu Art. II Nr. 14, LT-Drs. 9/1961).
Ist der Landkreis für die Prüfung eines Bebauungsplans zuständig, der nach § 8 Abs. 3 im Parallelverfahren aufgestellt, geändert, ergänzt oder aufgehoben wird, so hat sich der Landkreis im Hinblick auf § 8 Abs. 3 mit der BezReg. rechtzeitig abzustimmen.
35.8 Entscheidung der Aufsichtsbehörde
35.8.1 Fehlerfreie Bebauungspläne
Entspricht der Bebauungsplan den Anforderungen des formellen und materiellen Rechts, ist von der Aufsichtsbehörde in der Regel nichts zu veranlassen.
Die Aufsichtsbehörde kann gegenüber der Gemeinde aber auch ausdrücklich erklären, daß Rechtsverletzungen nicht vorliegen. Die Gemeinde wird hierdurch in die Lage versetzt, den Bebauungsplan bereits vor Ablauf der Frist von drei Monaten in Kraft zu setzen (§ 11 Abs. 3 Satz 2). Die Erklärung ist ein Verwaltungsakt.
35.8.2 Geltendmachung von Rechtsverletzungen bei fehlerhaften Bebauungsplänen
Widerspricht der Bebauungsplan den Vorschriften des formellen oder des materiellen Rechts oder ist seine Durchführbarkeit von vornherein offensichtlich aussichtslos, so hat die Aufsichtsbehörde die betreffende Rechtsverletzung geltend zu machen und dies mit dem Hinweis zu verbinden, daß die Bekanntmachung nach § 12 nicht erfolgen darf.
Hat die Aufsichtsbehörde bestimmte Rechtsverletzungen geltend gemacht, so ist das Geltendmachen weiterer Rechtsverletzungen innerhalb der Prüfungsfrist (Nr. 35.5.1) nicht ausgeschlossen.
Bei der Entscheidung, ob festgestellte Rechtsverletzungen geltend zu machen sind, steht der Aufsichtsbehörde kein Ermessen zu. Die Entscheidung unterliegt nicht dem Opportunitätsprinzip.
Nr. 34.10.3 gilt entsprechend.
Behebt die Gemeinde den geltend gemachten Fehler, so ist der Bebauungsplan erneut anzuzeigen.
35.8.3 Geltendmachung von Rechtsverletzungen mit Maßgaben
Die Verfügung der Aufsichtsbehörde gemäß Nr. 35.8.2 kann auch mit Maßgaben verbunden werden. In diesem Falle werden gegen den Bebauungsplan in der vorgelegten Form Rechtsverletzungen geltend gemacht, doch wird dies mit der Erklärung verbunden, daß bei einer die Maßgabe berücksichtigenden Änderung des Bebauungsplans im voraus auf das Geltendmachen von Rechtsverletzungen verzichtet wird. Im übrigen gilt Nr. 34.9.4 entsprechend.
Erforderlich ist ein erneuter Satzungsbeschluß, der die Maßgabe berücksichtigt (Beitrittsbeschluß).
Ist der Beitrittsbeschluß gefaßt, ist ein erneutes Anzeigeverfahren entbehrlich.
35.8.4 Geltendmachung der Verletzung von Formvorschriften
Weist der Bebauungsplan redaktionelle Mängel auf oder sind Formvorschriften verletzt, die sich nicht auf den Inhalt des Bebauungsplans auswirken (z.B. Verletzung von § 9 Abs. 5 oder 6), so sind diese Fehler ebenfalls geltend zu machen. Die Geltendmachung kann mit der Erklärung verbunden werden, daß bei einer Behebung des Fehlers im voraus auf das Geltendmachen von Rechtsverletzungen verzichtet wird. Ein Geltendmachen von Rechtsverletzungen mit "Auflagen" ist nicht zulässig.
Ein erneuter Satzungsbeschluß (Beitrittsbeschluß) ist nicht erforderlich.
35.8.5 Geltendmachung von Rechtsverletzungen für Teile des Bebauungsplans
Bei einem Bebauungsplan können Rechtsverletzungen auch im Hinblick auf räumliche oder sachliche Teile geltend gemacht werden. Nr. 34.9.6 gilt entsprechend.
35.8.6 Form der Geltendmachung von Rechtsverletzungen
Rechtsverletzungen werden gegenüber der Gemeinde durch belastenden Verwaltungsakt geltend gemacht. Ist die Geltendmachung nicht in schriftlicher Form ergangen, ist sie unverzüglich zu bestätigen (§ 37 Abs. 2 VwVfG).
Durch formlose Rückgabe des Bebauungsplans werden Rechtsverletzungen nicht wirksam geltend gemacht.
Der Verwaltungsakt ist zu begründen. Dabei sind die Rechtsverletzungen im einzelnen zu bezeichnen (§ 39 VwVfG).
Der Verwaltungsakt ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen (§ 211). Als Rechtsbehelf kommt der Widerspruch nach § 68 VwGO in Betracht. Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, ist die Anfechtungsklage nach § 42 VwGO statthaft.
35.8.7 Rückgabe der Planunterlage
Nach Abschluß des Prüfungsverfahrens übersendet die Aufsichtsbehörde der Gemeinde die mit einem Verfahrensvermerk versehene Urschrift des Bebauungsplans sowie die Urschrift der Begründung.
35.9 Anzeige von Bebauungsplänen bei gleichzeitiger Aufstellung, Änderung oder Ergänzung des Flächennutzungsplans
Ein im Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 aufgestellter Bebauungsplan kann bereits vor Genehmigung des Flächennutzungsplans bekanntgemacht werden, wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten am Flächennutzungsplan anzunehmen ist, daß er aus den künftigen Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickelt sein wird.
Maßgebend dafür, ob bei einem im Parallelverfahren aufgestellten Bebauungsplan das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 beachtet worden ist, ist nach § 8 Abs. 3 Satz 2 die "Planreife des Flächennutzungsplans". Die Beurteilung dieser Voraussetzungen obliegt der für die Genehmigung des Flächennutzungsplans zuständigen Aufsichtsbehörde. Ist für die Entgegennahme und Prüfung der Anzeige eines Bebauungsplans der Landkreis zuständig, so hat er im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 Satz 2 die Entscheidung der BezReg. einzuholen.
35.10 Verletzung von Vorschriften über die Anzeige
Ist ein Bebauungsplan bekanntgemacht worden, obwohl
so liegt ein Verfahrensfehler vor, der nach § 214 Abs. 1 Nr. 3 in jedem Falle beachtlich ist.
35.11 Von Nr. 35.5.1 abweichende Regelung nach dem BauGB-MaßnahmenG
§ 2 Abs. 6 Satz 1 BauGB-MaßnahmenG sieht unter den dort genannten Voraussetzungen eine Verkürzung der 3-Monats-Frist des Anzeigeverfahrens auf einen Monat vor.
Aus wichtigen Gründen (§ 6 Abs. 4 Sätze 2 und 3 BauGB) kann die Monatsfrist um höchstens zwei Monate verlängert werden.
36. Ausfertigung von Bauleitplänen
36.1 Grundsatz
Bebauungspläne bedürfen wie andere Rechtsnormen der Ausfertigung. Die Ausfertigung soll bezeugen, daß der textliche und zeichnerische Inhalt des Bebauungsplans mit dem Willen des Satzungsgebers übereinstimmt und die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Anforderungen beachtet worden sind.
Absatz 1 gilt für den Flächennutzungsplan entsprechend (§ 6 Abs. 8 NGO).
36.2 Zuständigkeit
Die Ausfertigung ist vom Ratsvorsitzenden und vom Gemeindedirektor vorzunehmen (§ 6 Abs. 4 NGO).
36.3 Form
Die Ausfertigung erfolgt durch handschriftliche Unterzeichnung mit dem Familiennamen auf der Urschrift des Bebauungsplans. Die Unterzeichnung mit dem Namenszeichen ("Paraphe") reicht nicht aus. Der Ort und das Datum sind anzugeben (Muster in den Anlagen 12 bis 14 ).
37. Wirksamwerden der Bauleitpläne, Bekanntmachung (§ 6 Abs. 5 und 6, § 12)
37.1 Bekanntmachung des Flächennutzungsplans (§ 6 Abs. 5)
37.1.1 Rechtspflicht zur Bekanntmachung
Die Gemeinde ist zur Bekanntmachung nach § 6 Abs. 5 rechtlich verpflichtet. Dies gilt auch dann, wenn die Gemeinde inzwischen von der Planung Abstand genommen hat; will sie die Bekanntmachung nicht vornehmen, muß sie den Feststellungsbeschluß wieder aufheben.
37.1.2Inhalt
Die Bekanntmachung braucht nicht den Wortlaut der Genehmigung mitzuteilen. Auf Auflagen, Maßgaben oder sonstige Beschränkungen der Genehmigung braucht nicht hingewiesen zu werden.
Im Falle des § 6 Abs. 4 Satz 4 ist anzugeben, daß die Genehmigung wegen Fristablaufs als erteilt gilt.
Bei räumlich begrenzten Änderungen oder Ergänzungen des Flächennutzungsplans ist in der Bekanntmachung der räumliche Geltungsbereich und seine Lage im Gemeindegebiet zu bezeichnen. Nur hierdurch wird der mit der Bekanntmachung verfolgte Hinweiszweck (vgl. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3) erreicht.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften sowie von Mängeln der Abwägung und die damit verbundenen Rechtsfolgen nach § 215 Abs. 1 ist hinzuweisen (§ 215 Abs. 2).
37.1.3 Art und Form der Bekanntmachung
Art und Form der Bekanntmachung richten sich nach der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen der Gemeinden und Landkreise in amtlichen Verkündungsblättern (§ 6 Abs. 8 Satz 1 NGO).
37.1.4 Zuständigkeit
Die Bekanntmachung ist vom Gemeindedirektor vorzunehmen (§ 6 Abs. 8 NGO i. V. m. § 6 Abs. 4 Satz 1 NGO).
37.1.5 Rechtswirkung
Mit der Bekanntmachung wird der Flächennutzungsplan wirksam (§ 6 Abs. 5 Satz 2).
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