umwelt-online: V-BauGB - Verwaltungsvorschriften zum Baugesetzbuch (Nds) (2/7)
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37.2 Neubekanntmachung des Flächennutzungsplans
37.2.1 Beschluß
Voraussetzung für die Neubekanntmachung des Flächennutzungsplans nach § 6 Abs. 6 ist ein Beschluß der Gemeinde, der zusammen mit dem Feststellungsbeschluß zu der Änderung bzw. Ergänzung des Flächennutzungsplans gefaßt wird.
Zuständig für den Beschluß ist der Rat.
Der Beschluß hat keine konstitutive Wirkung.
37.2.2 Neufassung
Die Neufassung des Flächennutzungsplans muß sowohl die Urfassung als auch alle bisher wirksam gewordenen Änderungen oder Ergänzungen des Flächennutzungsplans berücksichtigen. Sie darf jedoch den Inhalt der Darstellungen nicht verändern.
Die Planunterlage muß dem neuesten Stand entsprechen. Die Planzeichen sind einheitlich für den gesamten Plan zu verwenden.
In einem besonderen Verfahrensvermerk ist anzugeben, daß es sich um eine Neubekanntmachung gemäß § 6 Abs. 6 handelt. Ferner ist anzugeben, wann die Urfassung und die berücksichtigten Änderungen bzw. Ergänzungen wirksam geworden sind.
37.2.3 Verfahren
Die Neufassung ist nicht Gegenstand des Änderungs- oder Ergänzungsverfahrens, das Anlaß für die Neubekanntmachung gegeben hat.
Die Bekanntmachung der Neufassung des Flächennutzungsplans erfolgt in entsprechender Anwendung von § 6 Abs. 5 Satz 1.
37.2.4 Wirkung
Die bekanntgemachte Neufassung des Flächennutzungsplans hat keine rechtsgestaltende (konstitutive) Wirkung. Bestehen Zweifel über den Inhalt von Darstellungen, ist auf die Urfassung des Flächennutzungsplans und die nachfolgenden Änderungen und Ergänzungen zurückzugreifen.
37.3 Bekanntmachung des Bebauungsplans (§ 12)
37.3.1 Rechtspflicht
Nr. 37.1.1 gilt entsprechend.
37.3.2Inhalt
Bekanntzumachen ist die Erteilung der Genehmigung bzw. die Durchführung des Anzeigeverfahrens. Nr. 37.1.2 gilt entsprechend.
Nach § 12 Satz 3 ist in der Bekanntmachung darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Außerdem soll angegeben werden, zu welcher Zeit die Einsichtnahme möglich ist. Eine Einsichtsmöglichkeit während der Besuchszeit reicht aus.
In der Bekanntmachung ist der räumliche Geltungsbereich und seine Lage im Gemeindegebiet zu bezeichnen. Nur hierdurch wird der mit der Bekanntmachung verfolgte Hinweiszweck (vgl. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3) erreicht. Die Bezeichnung des Bebauungsplans mit einer Nummer genügt nicht.
In die Bekanntmachung ist auch ein Hinweis auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Sätze 1 und 2 aufzunehmen (§ 44 Abs. 5).
37.3.3 Art und Form der Bekanntmachung
Nr. 37.1.3 gilt entsprechend.
37.3.4 Zuständigkeit
Nr. 37.1.4 gilt entsprechend.
37.3.5 Rechtswirkung
Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft (§ 12). Die hiervon abweichende Regelung des § 6 Abs. 6 NGO gilt nicht für Bebauungspläne.
38 Übersendung von Planabschriften
38.1 Übersendungspflicht
Die Gemeinden sind verpflichtet, nach Bekanntmachung gemäß § 6 Abs. 5 bzw. § 12 je eine beglaubigte Abschrift des wirksam gewordenen Bauleitplans bzw. der Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bauleitplans mit Erläuterungsbericht oder Begründung an folgende Stellen zu übersenden; dies gilt auch für vereinfachte Änderungen oder Ergänzungen gemäß § 13 sowie für die Neubekanntmachung des Flächennutzungsplans gemäß § 6 Abs. 6:
38.2 Abschriften
Sonstigen Behörden und Gerichten ist auf Verlangen eine beglaubigte Abschrift des Bauleitplans zur Verfügung zu stellen. Auf die §§ 4 bis 8 VwVfG wird hingewiesen.
Soweit die Gemeinde nicht selbst die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde wahrnimmt, ist dem Landkreis auf Verlangen eine weitere beglaubigte Abschrift der Bauleitpläne der kreisangehörigen Gemeinde zur Verfügung zu stellen.
Siebenter Abschnitt
Änderung, Ergänzung und Aufhebung der Bauleitpläne
39 Änderung und Ergänzung der Bauleitpläne
39.1 Allgemeines
39.1.1 Änderung
Eine Änderung liegt vor, wenn die bisherigen Darstellungen oder Festsetzungen geändert werden.
39.1.2 Ergänzung
Bei einer Ergänzung des Bauleitplans treten weitere Darstellungen bzw. Festsetzungen neben die bisher zum Planinhalt gehörigen, ohne diese zu verändern. Die Erweiterung bzw. Einschränkung des Geltungsbereichs des Bebauungsplans kann nicht als Ergänzung oder Änderung angesehen werden. Vielmehr handelt es sich hier um die Aufstellung eines neuen Bebauungsplans bzw. um die (teilweise) Aufhebung eines Bebauungsplans.
39.1.3 Planunterlage
Für eine Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans ist, soweit nicht nur die Textform gewählt wird, jeweils eine besondere Planunterlage (Nr. 41) zu verwenden. Die Planunterlage für die Änderung oder Ergänzung soll im gleichen Maßstab wie der ursprüngliche Plan gefertigt sein. Es ist unzulässig, die Änderung oder die Ergänzung als Kartenausschnitt auf dem ursprünglichen Plan aufzubringen.
39.1.4 Nummerierung
Änderungen oder Ergänzungen sollen ohne Unterscheidung fortlaufend nummeriert werden.
39.1.5 Prüfungen
Bei zahlreichen oder umfangreichen Änderungen oder Ergänzungen kann es aus Gründen der Rechtsklarheit erforderlich sein, den betreffenden Bauleitplan neu aufzustellen.
Bei Änderungen oder Ergänzungen ist zu prüfen, ob sich hieraus Auswirkungen auf die nicht geänderten Darstellungen oder Festsetzungen sowie auf benachbarte Pläne ergeben.
39.2 Vereinfachte Änderungen oder Ergänzungen des Flächennutzungsplans (§ 13 Abs. 2)
39.2.1 Materielle Voraussetzungen
Materielle Voraussetzung ist, daß die Änderungen oder Ergänzungen im Umfang geringfügig oder von geringer Bedeutung sind. Das ist anzunehmen, wenn die Grundkonzeption des Flächennutzungsplans nicht geändert wird, die Zuordnung der Flächen unterschiedlicher Nutzung zueinander nicht grundsätzlich geändert wird und es sich um Detailfragen einschließlich geringfügiger räumlicher Verschiebungen handelt.
39.2.2 Erforderlichkeit
Soweit bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung eines Bebauungsplans im Rahmen des "Entwickelns" nach § 8 Abs. 2 Satz 1 von den Darstellungen des Flächennutzungsplans abgewichen werden kann, ist eine Änderung oder Ergänzung des Flächennutzungsplans gemäß § 1 Abs. 3 in der Regel nicht erforderlich.
39.2.3 Nicht erforderliche Verfahren
Bei der vereinfachten Änderung oder Ergänzung des Flächennutzungsplans sind nicht erforderlich:
39.2.4 Beteiligungsverfahren
Im Verfahren zur vereinfachten Änderung oder Ergänzung des Flächennutzungsplans ist einem eingeschränkten Kreis von Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Frist hierzu soll in der Regel einen Monat betragen.
Zu beteiligen sind:
Die Stellungsnahmen der Beteiligten sind als Bedenken und Anregungen zu behandeln; § 3 Abs. 2 Sätze 4 und 6 ist entsprechend anzuwenden.
39.2.5 Genehmigung, Bekanntmachung
Die vereinfachte Änderung oder Ergänzung des Flächennutzungsplans bedarf in jedem Falle der Genehmigung (Nr. 34.1). Die Änderung oder Ergänzung wird mit der Bekanntmachung gemäß § 6 Abs. 5 wirksam (Nr. 37.1).
39.3 Vereinfachte Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplans (§ 13 Abs. 1)
39.3.1 Materielle Voraussetzungen
Materielle Voraussetzung ist, daß durch die Änderungen oder Ergänzungen die Grundzüge der Planung nicht berührt werden.
39.3.2 Nicht erforderliche Verfahren
Nr. 39.2.3 gilt entsprechend.
39.3.3 Beteiligungsverfahren
Nr. 39.2.4 gilt entsprechend.
39.3.4 Genehmigung, Anzeige, Bekanntmachung
Widersprechen Beteiligte innerhalb der Frist den beabsichtigten Änderungen oder Ergänzungen, so bedarf die Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplans der Genehmigung (Nr. 34) oder der Anzeige (Nr. 35).
Die Änderungen oder Ergänzungen treten mit der Bekanntmachung gemäß § 12 in Kraft.
39.4 Von Nr. 39.3.1 abweichende Regelung nach dem BauGB-MaßnahmenG
39.4.1 Das vereinfachte Verfahren zur Änderung oder Ergänzung eines Bebauungsplans ist auch möglich, wenn die Grundzüge der Planung berührt werden (§ 2 Abs. 7 BauGB-MaßnahmenG).
39.4.2 Die Anpassung des Flächennutzungsplans im Wege der Berichtigung (§ 1 Abs. 2 Satz 3 BauGB-MaßnahmenG) hat unter Beachtung der Vorschriften in § 5 BauGB zu erfolgen. Über die Berichtigung sind die in Nr. 38.1 genannten Behörden zu unterrichten.
40. Aufhebung und Außerkrafttreten der Bauleitpläne
40.1 Aufhebungsverfahren
Soll ein Bauleitplan ersatzlos aufgehoben werden, so ist ein besonderes Aufhebungsverfahren erforderlich. Maßgebend hierfür sind die Vorschriften für die Aufstellung von Bauleitplänen (§ 2 Abs. 4).
Das Aufhebungsverfahren ist auch erforderlich, wenn ein Bauleitplan rechtsunwirksam ist und der durch den unwirksamen Plan erzeugte Rechtsschein beseitigt werden soll.
40.2 Aufhebung durch neuen Bauleitplan
Wird ein Bauleitplan neu aufgestellt und der bis dahin geltende Bauleitplan aufgehoben, so kann auf ein gesondertes Aufhebungsverfahren verzichtet werden.
Allen Beteiligten muß jedoch in allen Stadien des Verfahrens zur Aufstellung des neuen Bauleitplans bewußt sein, daß ein Bauleitplan bisher vorhanden war und dieser aufgehoben werden soll. Fehlt es hieran, so kann darin ein Verstoß gegen das Abwägungsgebot liegen. Im Erläuterungsbericht bzw. in der Begründung ist daher auf den bisherigen Bauleitplan hinzuweisen und der Grund für seine Aufhebung darzulegen.
Zur Vermeidung von Zweifelsfällen soll in allen erforderlichen Beschlüssen der Gemeinde jeweils auf den aufzuhebenden Plan Bezug genommen werden. Die nach § 4 zu beteiligenden Träger öffentlicher Belange sollen auf die gleichzeitige Aufhebung des bisherigen Plans hingewiesen werden. Im Auslegungsverfahren nach § 3 Abs. 2 soll die Öffentlichkeit durch einen entsprechenden Vermerk ausdrücklich über die gleichzeitige Aufhebung des bisher geltenden Plans unterrichtet werden. Der abschließende Feststellungs- bzw. Satzungsbeschluß soll ausdrücklich auch über die Aufhebung befinden.
Die Aufhebung wird mit Bekanntmachung der Genehmigung bzw. der Durchführung des Anzeigeverfahrens bezüglich des neuen Bauleitplans nach § 6 Abs. 5 bzw. § 12 wirksam.
40.3 Außerkrafttreten wegen Fortfalls der Planungsgrundlage
Ein Bauleitplan kann in besonderen Fällen außer Kraft treten, wenn sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse, die seiner Aufstellung zugrunde lagen, so wesentlich ändern, daß eine Änderung oder Ergänzung nicht möglich ist.
Aus Gründen der Rechtsklarheit ist in diesem Falle der Rechtsschein der Gültigkeit eines Bebauungsplans durch ein Aufhebungsverfahren zu beseitigen.
40.4 Außerkrafttreten wegen Funktionslosigkeit
Ein Bauleitplan kann in besonderen Fällen außer Kraft treten, wenn infolge einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse die Verwirklichung der Darstellungen oder Festsetzungen auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen ist. Diese Abweichung zwischen der planerischen Darstellung bzw. Festsetzung und der tatsächlichen Situation muß offenkundig sein, so daß ein Vertrauen auf den Fortbestand nicht mehr schutzwürdig ist.
Aus Gründen der Rechtsklarheit ist in diesem Falle der Rechtsschein der Gültigkeit eines Bebauungsplans durch ein Aufhebungsverfahren zu beseitigen (Nr. 25).
40.5 Verfahrensvermerk
Die Aufhebung des Bauleitplans ist auf der Planunterlage zu vermerken.
Achter Abschnitt
Planunterlagen, Urkunden
41. Planunterlagen für Bauleitpläne
41.1 Planunterlagen für Flächennutzungspläne
41.1.1 Einheitlicher Maßstab
Planunterlage für die Darstellung des Flächennutzungsplans ist in der Regel die Deutsche Grundkarte 1 : 5000 (DGK 5).
Das Format der Planunterlage soll möglichst nicht größer als DIN A0 sein. Für große Gemeinden und Samtgemeinden soll daher der Flächennutzungsplan auf mehreren Kartenblättern in einem handlichen Format dargestellt werden (vgl. Nr. 41.1.2).
41.1.2 Verschiedene Maßstäbe
Bei Gemeinden oder Samtgemeinden, die aus einzelnen, geographisch voneinander getrennt liegenden Ortsteilen bestehen, kann für die Darstellung die topographische Karte 1 : 25.000 (TK 25) i. V. m. der DGK 5 verwendet werden. Hierbei soll möglichst wie folgt verfahren werden:
In der TK 25 werden durch rechteckige Ausschnitte die einzelnen Ortslagen und evtl. weitere Flächen im Umfang der vorhandenen und voraussichtlichen baulichen und sonstigen Nutzung gekennzeichnet. Außerhalb dieser Abschnitte ist die beabsichtigte Art der Bodennutzung darzustellen. Insbesondere werden dort Darstellungen gemäß § 5 Abs. 2 Nrn. 3 bis 8 getroffen werden, für die der gewählte Maßstab als hinreichend genau angesehen werden kann.
Darstellungen, für die wegen der erforderlichen Differenzierung die TK 25 nicht ausreicht, werden in einen Ausschnitt der DGK 5 eingetragen. Dies ist in erster Linie für Darstellungen gemäß § 5 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 der Fall. Der Rechteckausschnitt ist in der DGK 5 mit einem Kennzeichen zu versehen. Als Ausschnitt können in der Regel, abgesehen von größeren Ortslagen, die Formate DIN A4 bzw. A3 zugrunde gelegt werden. Dabei sollen sich die Darstellungen nicht überschneiden. Ein Flächennutzungsplan der beschriebenen Art besteht demnach aus mehreren Kartenblättern in verschiedenen Maßstäben. Auf die Nrn. 43.1.2 und 43.1.3 wird hingewiesen.
41.1.3 Angaben zum Stand der Planunterlage
Der Stand der Planunterlage (Monat/Jahr) soll angegeben werden.
41.2 Planunterlagen für Bebauungspläne
41.2.1 Grundlagen
Die Planunterlage ist auf der Grundlage der Liegenschaftskarte (§ 12 NVermKatG) von der Vermessungs- und Katasterbehörde, einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur oder einer anderen behördlichen Vermessungsstelle i. S. des § 1 Abs. 3 NVermKatG anzufertigen. Die Planunterlage kann auch auf der Grundlage einer bei einem Stadtvermessungsamt geführten Karte angefertigt werden, sofern sie hinsichtlich Maßstab, Inhalt und Genauigkeit den Anforderungen des § 1 Abs. 2 PlanzV 90 entspricht.
Die Planunterlage für den Bebauungsplan soll im Maßstab 1 : 1000 gefertigt sein. In Ausnahmefällen können Planunterlagen im Maßstab 1 : 500 oder 1 : 2000 verwendet werden.
41.2.2 Genauigkeit und Vollständigkeit im allgemeinen
Die Genauigkeit der Planunterlage muß dem Zweck, der mit dem Bebauungsplan verfolgt wird, entsprechen. Die Planunterlage muß die vorhandenen baulichen Anlagen, soweit sie städtebaulich von Bedeutung sind, sowie öffentliche Straßen, Wege und Plätze vollständig enthalten. Bei bewegtem Gelände sollen die Höhenlinien dargestellt werden. Dabei ist zu prüfen, ob die vorhandene Höhendarstellung der DGK 5 ausreicht.
Hinsichtlich der Anforderungen an die Genauigkeit und Vollständigkeit der Planunterlagen für Bebauungspläne sind zu unterscheiden:
41.2.3 Genauigkeit und Vollständigkeit bei Bebauungsplänen ohne Auswirkungen auf die geometrische Form der Grundstücke
Bebauungspläne, deren Festsetzungen sich nicht auf die geometrische Form der Grundstücke auswirken, wie z.B. Bebauungspläne, die lediglich Festsetzungen von Art und Maß der baulichen Nutzung, der Mindestgröße von Baugrundstücken oder von Grundstücken enthalten, die von der Bebauung freizuhalten sind.
Die Planunterlagen für diese Bebauungspläne brauchen von einer in Nr. 41.2.1 genannten Stelle im allgemeinen nur hinsichtlich der Vollständigkeit der vorhandenen baulichen Anlagen sowie der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze überprüft und ggf. ergänzt, sonst aber nicht überarbeitet zu werden.
41.2.4 Genauigkeit und Vollständigkeit bei Bebauungsplänen mit Auswirkungen auf die geometrische Form der Grundstücke
Bebauungspläne, bei deren Durchführung Änderungen der geometrischen Form von Grundstücken erforderlich werden, wie z.B. Bebauungspläne, die Festsetzungen von Verkehrsflächen enthalten, auf Grund derer Teile privater Grundstücke in Anspruch genommen werden sollen.
Zu dieser Gruppe von Bebauungsplänen zählen auch die, deren Festsetzungen sich zwar nicht auf die geometrische Form der Grundstücke auswirken, die aber Festsetzungen von überbaubaren und nicht überbaubaren Grundstücksflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2) enthalten.
Die Planunterlagen für diese Bebauungspläne müssen mindestens hinsichtlich folgender Darstellungen geometrisch einwandfrei sein:
Sollen bei der Durchführung des Bebauungsplans Grenzen neu gebildet werden, so muß die Übertragbarkeit in die Örtlichkeit geometrisch einwandfrei möglich sein (vgl. Nr. 41.3).
41.2.5 Zweck des Bebauungsplans
Bereits bei der Anfertigung von Planunterlagen ist auf den Zweck, dem der Bebauungsplan dienen soll, abzustellen.
Um Verzögerungen bei der späteren Erteilung der erforderlichen Bescheinigungen nach Nr. 41.3 zu vermeiden, sollen die Gemeinden möglichst schon im Antrag auf Anfertigung einer Planunterlage angeben, zu welchem Zweck der Bebauungsplan aufgestellt werden soll und welche Anforderungen daher an die Genauigkeit der Planunterlage gestellt werden.
Die Gemeinde soll während der Ausarbeitung des Bebauungsplanentwurfs ständig eng mit dem Hersteller der Planunterlage zusammenarbeiten, damit ggf. noch die Voraussetzungen für die nach Nr. 41.3 erforderlichen Bescheinigungen geschaffen werden können. Das gilt vor allem, wenn zwischen der Anfertigung der Planunterlage und der Ausarbeitung des Bebauungsplanentwurfs ein größerer Zeitraum liegt oder das Bebauungsplanverfahren länger dauert.
41.2.6 Vervielfältigungen
Bei der Verwendung der Planunterlagen sind der RdErl. des MI vom 02.01.1990 (Nds. MBl. S. 13) und der RdErl. des MI vom 26.02.1990 (Nds. MBl. S. 243) zu beachten.
41.2.7 Angaben zum Stand der Planunterlage
Der Stand der Planunterlage (Monat/Jahr) soll angegeben werden.
41.3 Vermessungs- und katastertechnische Bescheinigungen auf Bebauungsplänen
Von einer der in Nr. 41.2.1 genannten Stellen ist auf dem Bebauungsplan zu bescheinigen, daß die Planunterlage den Anforderungen nach Nr. 41.2 genügt. Die Bescheinigung darf nicht auf der Planunterlage, sondern nur auf der Urschrift (Nr. 43) vollzogen werden. Die Bescheinigung schließt die Vollständigkeit militärischer Anlagen nicht ein.
Die Bescheinigungen nach Nr. 41.3.1 oder 41.3.2 sind auch bei einer Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplans erforderlich, soweit hierfür Planunterlagen verwendet werden (vgl. Nr. 39.1.3). In diesem Falle ist
anzugeben.
Der Wortlaut der in den Nrn. 41.3.1 und 41.3.2 vorgeschriebenen Bescheinigungen ist entsprechend zu ändern.
41.3.1 Wortlaut der Bescheinigungen
Für die Bescheinigung ist dem jeweiligen Verwendungszweck des Bebauungsplans entsprechend der in Anlage 16 genannte Wortlaut zu wählen.
41.3.2 Bildung neuer Grenzen
Sollen bei der Durchführung eines Bebauungsplans neue Grenzen gebildet werden, deren Verlauf durch den Bebauungsplan festgesetzt wird, so ist zu bescheinigen, daß die neu zu bildenden Grenzen in die Örtlichkeit einwandfrei übertragen werden können (vgl. Anlage 16 ).
42. Planzeichen, Text, Verfahrensvermerke, sonstige Angaben
42.1 Planzeichen
Für die Darstellungen oder Festsetzungen in Bauleitplänen sollen die in der PlanzV 90 enthaltenen Planzeichen verwendet werden.
Für Darstellungen oder Festsetzungen, für die in der PlanzV 90 keine Planzeichen enthalten sind, können Planzeichen sinngemäß aus den in der PlanzV 90 angegebenen Planzeichen entwickelt werden.
Die verwendeten Planzeichen sind auf dem Plan unter der Überschrift "Planzeichenerklärung" zu erläutern. Es sollen nur die Planzeichen aufgeführt werden, mit denen tatsächlich auch im Plan Darstellungen oder Festsetzungen getroffen worden sind; bei Verwendung einer Generallegende sind die nicht verwendeten bzw. die verwendeten Planzeichen kenntlich zu machen. Mit der Überschrift "Planzeichenerklärung" sind diese Erläuterungen eindeutig von den textlichen Darstellungen oder Festsetzungen abzuheben.
42.2 Textliche Darstellungen oder Festsetzungen
Ein Textteil ist neben der Planzeichnung nur dann erforderlich, wenn Darstellungen oder Festsetzungen getroffen werden sollen, die nicht aus der Zeichnung hervorgehen bzw. zeichnerisch nicht darstellbar sind (z.B. Ausnahmeregelungen).
42.3 Zusammenfassung von zeichnerischer und textlicher Darstellung und Festsetzung
Zeichnerische und textliche Darstellungen oder Festsetzungen sollen auf der Planunterlage zusammengefaßt werden. Ein von der Planzeichnung getrennter "Satzungstext" (sogenannte Mantelsatzung) ist unangebracht.
42.4 Präambel, Verfahrensvermerke, sonstige Angaben
Neben der zeichnerischen und textlichen Darstellung des Planinhalts sind in die Planzeichnung folgende Angaben aufzunehmen:
43. Urschriften, Abschriften, Urkunden
43.1 Urschriften, Abschriften
43.1.1 Urschrift
Der Flächennutzungsplan, der Erläuterungsbericht, der Bebauungsplan und die Begründung werden in einer Urschrift gefertigt.
Auf der Urschrift sind die erforderlichen Verfahrensvermerke (Nr. 42.4) und Unterschriften (vgl. Nr. 42.4 Buchst. b) im Original aufzubringen.
43.1.2 Beglaubigte Abschriften
Neben der Urschrift sind in dem erforderlichen Umfang beglaubigte Abschriften zu fertigen. § 33 VwVfG ist anzuwenden.
43.2 Urkunden
43.2.1 Allgemeines
Der Flächennutzungsplan, der Erläuterungsbericht, der Bebauungsplan und die Begründung sind Urkunden. Dies gilt sowohl für die Urschrift (Nr. 43.1.1) als auch für die beglaubigten Abschriften (Nr. 43.1.2).
Ein Flächennutzungsplan aus mehreren Kartenblättern (vgl. Nr. 41.1.2) kann als
gefertigt werden.
43.2.2 Einzelurkunden
Der Erläuterungsbericht und die Begründung werden in der Regel als Gesamturkunde gefertigt.
Wird ein Flächennutzungsplan aus mehreren Kartenblättern als Mehrheit von Einzelurkunden gefertigt, so sind die einzelnen Blätter fortlaufend zu kennzeichnen und jeweils mit allen Verfahrensvermerken und Unterschriften bzw. Beglaubigungsvermerken zu versehen.
43.2.3 Gesamturkunden
Die Blätter einer Gesamturkunde sind so miteinander zu verbinden, daß ihre Trennung ohne merkbare Beschädigung der Gesamturkunde nicht möglich ist; die Verbindungsstellen sind zu siegeln.
Wird ein Flächennutzungsplan aus mehreren Kartenblättern als Gesamturkunde gefertigt, so sind Verfahrensvermerke und Unterschriften bzw. Beglaubigungsvermerke nur einmal erforderlich.
43.3 Verwahrung, Sicherung
Die Urschriften sind nach Bekanntmachung des Bauleitplans (§ 6 Abs. 6 bzw. § 12) von der Gemeinde zu verwahren.
Nachträgliche Änderungen der Urschrift sind unzulässig. Dies gilt nicht für gesetzlich vorgeschriebene Berichtigungen.
Zweites Kapitel
Besonderes Städtebaurecht
Erster Teil
Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
201. Anwendungsbereich des Sanierungsrechts, Verhältnis zu anderen Vorschriften
201.1 Sanierungsrecht
Die §§ 136 bis 164 sind sachlich, räumlich und zeitlich begrenzt anwendbares bodenrechtliches Sonderrecht für städtebauliche Sanierungsmaßnahmen.
Weitere Vorschriften zur Sanierung enthalten:
Soweit § 144 zur Anwendung kommt (hierzu Nrn. 201.2.2 und 203.3), sind zu beachten:
Innerhalb des Sanierungsrechts nehmen die §§ 152 bis 156 wegen der darin geregelten besonderen bodenpolitischen Konzeption eine eigenständige Stellung ein. Das BauGB faßt sie daher unter der Bezeichnung "besondere sanierungsrechtliche Vorschriften" zusammen.
201.2 Verhältnis zum allgemeinen Städtebaurecht
201.2.1 Grundsatz
Soweit sich aus den Vorschriften des Sanierungsrechts nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften des allgemeinen Städtebaurechts auch bei Sanierungsmaßnahmen.
Unberührt bleiben auch das Bauordnungsrecht, das Denkmalschutzrecht sowie die sonstigen Vorschriften des öffentlichen Baurechts.
201.2.2 Bei Anwendung von § 144 ausgeschlossene Vorschriften
Ist § 144 Abs. 1 anwendbar, so sind folgende Vorschriften und Verfahren des allgemeinen Städtebaurechts ausgeschlossen:
Die umlegungsrechtliche Verfügungs- und Veränderungssperre nach § 51 ist nur ausgeschlossen, soweit eine Genehmigungspflicht nach § 144 Abs. 1 besteht. Dies ist im Einzelfall zu prüfen. Ist § 144 insgesamt anwendbar, so ist auch § 51 ausgeschlossen (§ 51 Abs. 1 Satz 2).
Neben § 144 bleiben weiterhin anwendbar:
201.2.3 Bei Anwendung der §§ 152 bis 156 ausgeschlossene Vorschriften
Sind die besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 152 bis 156 anwendbar, so sind folgende Vorschriften und Verfahren des allgemeinen Städtebaurechts ausgeschlossen:
Die Erhebung sonstiger kommunaler Abgaben auf Grund von § 6 NKAG für Anlagen, die keine Erschließungsanlagen i. S. von § 127 Abs. 2 sind, bleibt unberührt. Dies gilt insbesondere für Anlagen zur Ableitung von Abwasser sowie zur Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser (vgl. § 127 Abs. 4).
201.2.4 Ergänzungen des allgemeinen Städtebaurechts
Die Vorschriften des allgemeinen Städtebaurechts werden in folgender Hinsicht durch das Sanierungsrecht ergänzt:
201.3 Anwendungsbereich
201.3.1 Sachlicher Anwendungsbereich
Der Anwendungsbereich des Sanierungsrechts ist sachlich begrenzt auf städtebauliche Sanierungsmaßnahmen i. S. des § 136.
Das Sanierungsrecht gilt gemäß § 136 Abs. 1 für städtebauliche Sanierungsmaßnahmen in "Stadt und Land". Es sieht keine Begrenzung auf städtische Bereiche vor, sondern bezieht alle Gemeindegrößen und Siedlungsformen ein. Das Sanierungsrecht kann auch in Gemeinden und Ortsteilen mit herkömmlich landwirtschaftlicher Siedlungsstruktur zur Anwendung kommen.
Auf sonstige Maßnahmen der Stadt- und Dorferneuerung, bei denen die Voraussetzungen und Merkmale städtebaulicher Sanierungsmaßnahmen nicht gegeben sind, ist das Sanierungsrecht nicht anwendbar.
201.3.2 Räumlicher Anwendungsbereich
Das Sanierungsrecht trifft Regelungen für folgende Gebiete, Flächen oder räumlich bestimmte Maßnahmen:
201.3.3 Zeitlicher Anwendungsbereich
Das Sanierungsrecht regelt
202. Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen
202.1 Allgemeines
Der Begriff der städtebaulichen Sanierungsmaßnahme ist in § 136 Abs. 2 gesetzlich bestimmt. Weitere Wesensmerkmale sind § 136 Abs. 1 und 4, §§ 142 und 149 Abs. 3 und den übrigen Vorschriften des Sanierungsrechts zu entnehmen.
202.2 Städtebauliche Gesamtmaßnahme, Einzelmaßnahmen
202.2.1 Merkmale der Gesamtmaßnahme
Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen sind Gesamtmaßnahmen (vgl. § 149 Abs. 2 und 3) und als solche darauf angelegt, für ein bestimmtes Gebiet ein Geflecht mehrerer städtebaulicher Einzelmaßnahmen über einen längeren Zeitraum koordiniert und aufeinander abgestimmt vorzubereiten und zügig durchzuführen.
Als städtebauliche Gesamtmaßnahme ist die Sanierung durch folgende Merkmale gekennzeichnet:
202.2.2 Einzelmaßnahmen
Einzelmaßnahmen sind einzelne konkrete Vorhaben oder Projekte (z.B. die Aufstellung eines Bebauungsplans, der Erwerb eines bestimmten Grundstücks, die Verlagerung eines bestimmten Betriebs, die Modernisierung eines bestimmten Gebäudes, die Herstellung einer bestimmten Erschließungsanlage).
Einzelmaßnahmen sind sanierungsrechtlich nur von Bedeutung, wenn sie Bestandteil der Gesamtmaßnahme sind und dieser deshalb zugerechnet werden können. Sie können für sich nicht Gegenstand einer städtebaulichen Sanierung sein. In besonderen Fällen kann die städtebauliche Gesamtmaßnahme jedoch in einer Einzelmaßnahme ihren Schwerpunkt haben, wenn die Einzelmaßnahme städtebaulich für das Gebiet oder für die Umgebung besonders bedeutsam ist.
202.2.3 Gruppen von Einzelmaßnahmen
Das BauGB faßt die Einzelmaßnahmen einer Sanierung in
zusammen. Hieraus ergeben sich unterschiedliche rechtliche Anknüpfungen und Folgerungen.
Hauptgruppen sind die Vorbereitung (§ 140) und die Durchführung der Sanierung (§ 146). Die Vorbereitung ist in § 140, die Durchführung in § 146 in Gruppen gegliedert. Die Ordnungsmaßnahmen und Baumaßnahmen als Gruppen der Durchführung sind in § 147 Abs. 1 bzw. in § 148 Abs. 2 ihrerseits in Untergruppen aufgeteilt.
202.3 Städtebauliche Mißstände
202.3.1 Allgemeines
Voraussetzung für die Durchführung von Sanierungsmaßnahmen ist das Vorliegen städtebaulicher Mißstände in dem betreffenden Gebiet (§ 136 Abs. 2 Satz 1). Es reicht jedoch aus, wenn die Mißstände erst latent vorhanden sind; in diesem Falle kommen Sanierungsmaßnahmen in Betracht, um eine Verschlechterung zu verhindern.
Der Begriff des städtebaulichen Mißstandes wird in § 136 Abs. 2 Satz 2 gesetzlich bestimmt. Dabei werden zwei Arten von Mißständen unterschieden, die sich jedoch in einem Gebiet überlagern können:
202.3.2 Substanzschwächen
Substanzschwächen liegen nach § 136 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 vor, wenn das Gebiet nach seiner vorhandenen Bebauung oder nach seiner sonstigen Beschaffenheit den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse oder an die Sicherheit der in ihm wohnenden oder arbeitenden Menschen nicht entspricht. In § 136 Abs. 3 Nr. 1 werden Kriterien aufgezählt, die bei der Beurteilung, ob in einem Gebiet städtebauliche Mißstände vorliegen, zu berücksichtigen sind.
Die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse werden in § 136 nicht näher bestimmt. Sie müssen im Einzelfall ermittelt werden. Eine untere Grenze bildet die Schwelle zur polizeilichen Gefahr; ist die Sicherheit der im Gebiet wohnenden und arbeitenden Menschen gefährdet, so sind die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht mehr gewahrt. Eine obere Grenze stellen die heutigen Anforderungen des städtebaulichen Planungsrechts (z.B. in § 1 Abs. 5 oder in der BauNVO), des Bauordnungsrechts, des Arbeitsstättenrechts, des Immissionsschutzrechts und sonstiger öffentlich-rechtlicher Vorschriften dar; allerdings sind nicht in jedem Falle schon ungesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gegeben, wenn diese Anforderungen nicht eingehalten werden.
Maßgebend ist im betreffenden Gebiet die vorhandene Bebauung oder die sonstige, nicht durch Bebauung geprägte Beschaffenheit (z.B. Nutzungen ohne Bebauung, Verkehrsanlagen, Grünanlagen, Altlasten). Auch von nicht bebauten Grundstücken können städtebaulich relevante Störungen ausgehen, die einen städtebaulichen Mißstand begründen.
Zu den Anforderungen des städtebaulichen Planungsrechts gehören insbesondere die Sicherung und der Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen, der sparsame und schonende Umgang mit Grund und Boden sowie die sozialen und kulturellen Bedürfnisse einzelner Bevölkerungsgruppen. Beispielsweise können ein hoher Grad an Bodenversiegelung oder spezielle Anforderungen an behindertengerechte Grundrisse als Substanzschwäche gewertet werden.
202.3.3 Funktionsschwächen
Funktionsschwächen liegen nach § 136 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 vor, wenn das Gebiet in der Erfüllung der Aufgaben erheblich beeinträchtigt ist, die ihm nach seiner Lage und Funktion obliegen. In § 136 Abs. 3 Nr. 2 werden Aufgaben (Funktionen) beispielhaft aufgezählt, deren Erfüllung beeinträchtigt sein kann. Die Aufgaben, die einem Gebiet auf Grund seiner Lage zukommen, können auch Aufgaben zum Schutz und zur Entwicklung der natürlichen Lebensgrundlagen sein (Arten und Lebensgemeinschaften, Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft, Boden, Wasser, Klima und Luft).
Ob ein Gebiet in der Lage ist, die ihm obliegenden Aufgaben zu erfüllen, ergibt sich aus einem Vergleich des bestehenden Zustandes mit der für das Gebiet maßgebenden Aufgabenzuweisung, dem gegenwärtigen Zustand von Natur und Landschaft sowie der Lage im Stadtgefüge. Entscheidend ist, ob eine erhebliche Abweichung des gegenwärtigen Zustandes vom "Soll"-Zustand vorliegt. Die Abweichung kann sowohl im Hinblick auf die gegenwärtigen Aufgaben als auch auf künftige Funktionen bestehen. Auch der unbebaute Zustand eines Gebiets kann eine Funktionsschwäche darstellen, wenn eine Bebauung oder eine andere Nutzung zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Für die Funktionsschwächensanierung kommt es nicht darauf an, ob die bauliche oder sonstige Beschaffenheit des Gebiets Mängel aufweist.
Die Aufgaben für ein Gebiet können sich ergeben aus
Eine Funktionsschwächensanierung kommt unter den genannten Voraussetzungen insbesondere in Betracht zur
202.4 Ziele der Raumordnung und Landesplanung
Das BauGB fordert nicht ausdrücklich die Beachtung von Zielen der Raumordnung und Landesplanung bei der Vorbereitung und Durchführung städtebaulicher Sanierungsmaßnahmen. Sanierungsmaßnahmen haben nicht in jedem Falle raumordnerische Bedeutung. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Sanierung vornehmlich der Beseitigung ungesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse oder der Erhaltung von Bausubstanz dient.
Hat die Sanierung die Behebung von Funktionsschwächen zum Ziel (Nr. 202.3.3), können die Ziele der Raumordnung und Landesplanung in zweifacher Hinsicht von Bedeutung sein:
Unmittelbare Bindungswirkung haben die Ziele der Raumordnung und Landesplanung über § 1 Abs. 4 im Falle der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen für das Sanierungsgebiet.
202.5 Behebung von städtebaulichen Mißständen
202.5.1 Wesentliche Verbesserung des Gebiets
Ein Gebiet wird wesentlich verbessert, wenn unter Aufrechterhaltung der Gebietsstruktur bauliche und sonstige Anlagen errichtet, modernisiert, instandgesetzt oder erhalten werden.
202.5.2 Wesentliche Umgestaltung des Gebiets
Die Behebung städtebaulicher Mißstände kann gemäß § 136 Abs. 2 auch durch wesentliche Umgestaltung des Gebiets erfolgen. Ein Gebiet wird wesentlich umgestaltet, wenn insbesondere
verändert werden.
202.5.3 Behebung, Minderung
Zur "Behebung" ist nicht erforderlich, daß alle städtebaulichen Mißstände beseitigt werden. Es reicht aus, wenn die vorhandenen Mißstände wesentlich gemindert oder durch die Maßnahmen der Gemeinde private Investitionen so angeregt werden, daß sich der notwendige Umstrukturierungs- und Erneuerungsprozeß aus eigener Kraft weiter vollziehen kann.
202.5.4 Maßnahmen zur Behebung
Zur Behebung städtebaulicher Mißstände kommen insbesondere in Betracht:
Die verschiedenen Arten von Maßnahmen zur Mißstandsbehebung können sich in einem Gebiet überschneiden.
202.6 Erforderlichkeit von Sanierungsmaßnahmen
Die Vorbereitung und Durchführung der Sanierung in Form einer städtebaulichen Gesamtmaßnahme unter Anwendung des Sanierungsrechts müssen das geeignete und notwendige Mittel zur Behebung der städtebaulichen Mißstände sein. Das Merkmal der Erforderlichkeit begrenzt die Anwendung des Sanierungsrechts insgesamt. Es muß schon im Hinblick auf die mit der Sanierung verbundenen Rechtsbeschränkungen gegeben sein.
Die Anwendung des Sanierungsrechts ist gegenüber anderen Maßnahmen subsidiär. Das Sanierungsrecht kommt daher nicht zur Anwendung, wenn die Behebung der städtebaulichen Mißstände allein auf andere Weise ohne die Rechtsbeschränkungen der §§ 136 bis 164 möglich ist.
202.7 Öffentliches Interesse
Das öffentliche Interesse i. S. von § 136 Abs. 1 Satz 1 ist nicht bereits mit dem Nachweis der städtebaulichen Mißstände gegeben, sondern muß als weiteres Merkmal hinzutreten, damit das Sanierungsrecht angewendet werden kann.
Ob ein öffentliches Interesse besteht, ist an Hand der Gesamtsituation des Einzelfalles festzustellen. Das öffentliche Interesse ist zu verneinen, wenn die Sanierung lediglich den Interessen von privaten Eigentümern oder Betrieben dient.
202.8 Einheitliche Vorbereitung
Wesensmerkmal der städtebaulichen Gesamtmaßnahme ist die einheitliche Vorbereitung (§ 136 Abs. 1). Durch sie werden die zum Teil verschiedenartigen Einzelmaßnahmen innerhalb des Sanierungsgebiets auf ein einheitliches Ziel ausgerichtet, aufeinander abgestimmt und miteinander verflochten.
Der Begriff der einheitlichen Vorbereitung schließt nicht aus, daß sich die Zielvorstellungen im Verlauf einer Sanierungsmaßnahme wandeln können.
202.9 Dauer der Sanierung, Gebot der zügigen Durchführung
202.9.1 Beginn und Ende der Sanierung
Die städtebauliche Sanierungsmaßnahme beginnt formal mit dem Beschluß über den Beginn der vorbereitenden Untersuchungen gemäß § 141 Abs. 3 Satz 1 (Nr. 210.5.1). Sie endet mit der Abwicklung der Sanierung (Nr. 237).
202.9.2 Zulässige Dauer der Sanierung
Das BauGB trifft keine Bestimmung darüber, wie lange eine städtebauliche Sanierungsmaßnahme dauern darf. Es verlangt in § 143 Abs. 1 Satz 3 lediglich die Durchführung innerhalb eines absehbaren Zeitraums.
Eine genaue Festlegung der Sanierungsdauer ist in der Regel auch nicht möglich, da aus vielfältigen Gründen (z.B. Änderung der Sanierungsplanung, Änderung von Vorstellungen der öffentlichen Aufgabenträger, Streckung von Förderungsmitteln, Rechtsmittel der Betroffenen) die Durchführung verzögert werden kann.
Dennoch sollen im Zeitpunkt der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets im Regelfall nicht mehr als zehn Jahre für die Durchführung der Sanierung veranschlagt werden. Dies hat Auswirkungen auf die Größe des Sanierungsgebiets (Nr. 202.10).
202.9.3 Gebot der zügigen Durchführung
Gemäß § 136 Abs. 1 sind städtebauliche Sanierungsmaßnahmen zügig durchzuführen (Gebot der zügigen Durchführung).
Aus dem Gebot der zügigen Durchführung folgt, daß der Ablauf der einzelnen Verfahrensschritte sowie die Vorbereitung und Durchführung der Einzelmaßnahmen zeitlich aufeinander abgestimmt sein müssen.
Das Gebot der zügigen Durchführung begründet eine gesteigerte Verantwortung der Gemeinde. Die Gemeinde ist verpflichtet, die ihr nach dem BauGB und nach anderen Vorschriften zustehenden Befugnisse (Nr. 204) auszuüben, sobald und soweit es zur Erreichung des Sanierungszwecks erforderlich ist. Aber auch im übrigen muß sich die Gemeinde um schnelle Beseitigung der Hemmnisse bemühen.
202.10 Sanierungsgebiet
202.10.1 Gebietsbezug von Sanierungsmaßnahmen
Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen sind als Gesamtmaßnahmen gebietsbezogen (§ 136 Abs. 2). Gerade hierin äußert sich ihr städtebaulicher Charakter.
Der Bezug auf ein bestimmtes Gebiet gilt sowohl für den Nachweis der städtebaulichen Mißstände als auch für die in Aussicht genommenen Maßnahmen zur Mißstandsbehebung.
202.10.2 Abgrenzung des Sanierungsgebiets
Gemäß § 142 Abs. 1 Satz 2 ist das Sanierungsgebiet so zu begrenzen, daß sich die städtebauliche Sanierungsmaßnahme als Gesamtmaßnahme zweckmäßig durchführen läßt.
Die Abgrenzung des Sanierungsgebiets hängt weitgehend von Zweckmäßigkeitserwägungen der Gemeinde ab. Maßgebend sind die von der Gemeinde selbst festgelegten Ziele und Zwecke der Sanierung, gegebenenfalls eine städtebauliche Planung.
In das Sanierungsgebiet können auch Grundstücke einbezogen werden, auf denen keine städtebaulichen Mißstände vorliegen. Andererseits brauchen nicht alle Grundstücke, auf denen Mißstände oder mißstandsverursachende Zustände festgestellt worden sind, in das Sanierungsgebiet aufgenommen zu werden.
Einzelne Grundstücke, die von der Sanierung nicht betroffen werden, können gemäß § 142 Abs. 1 Satz 3 aus dem Sanierungsgebiet ganz oder teilweise ausgenommen werden. Dies ist jedoch nicht möglich bei:
202.10.3 Größe des Sanierungsgebiets
Der Gesichtspunkt der zweckmäßigen Durchführung (§ 142 Abs. 1 Satz 2) ermächtigt die Gemeinde einerseits, das Sanierungsgebiet in räumlicher Hinsicht weit genug zu erstrecken. Er setzt der räumlichen Ausdehnung des Sanierungsgebiets aber auch Grenzen. Im Zeitpunkt der förmlichen Festlegung muß die Aussicht bestehen, die Gesamtmaßnahme innerhalb eines absehbaren Zeitraums (Nr. 202.9) durchzuführen.
Im übrigen hängt es von den Verhältnissen und Zielsetzungen im Einzelfall ab, ob das Sanierungsgebiet einen kleinen oder größeren Umfang haben soll. Kleine Gebiete empfehlen sich, wenn eine totale Umstrukturierung das Ziel der Sanierung ist. Bei erhaltenden Sanierungsmaßnahmen sind größere Sanierungsgebiete in Betracht zu ziehen, gegebenenfalls auch im Hinblick auf steuerrechtliche Vergünstigungen (Nr. 233).
Maßgebend für die Größe des Sanierungsgebiets ist auch, welche Verfahrensart die Gemeinde in Betracht zieht (Nr. 203).
202.10.4 Erschließungsanlagen
Sollen zur Durchführung der Sanierung Erschließungsanlagen hergestellt, erweitert oder verändert werden, so sind die betreffenden Flächen in das Sanierungsgebiet einzubeziehen, wenn die Sanierung im umfassenden Verfahren (Nr. 203.2) durchgeführt wird. Straßenflächen und Plätze sind in ihrer vollen Breite zu berücksichtigen. In das Sanierungsgebiet sind auch alle Grundstücke oder Teilflächen von Grundstücken einzubeziehen, die unmittelbar durch die betreffende Anlage erschlossen werden, insbesondere angrenzende Grundstücke. Die Einbeziehung dieser Grundstücke oder Grundstücksteile ist erforderlich, um ein einheitliches Verfahren bei der Abschöpfung von Ausgleichsbeträgen zu erreichen. Es ist zu vermeiden, daß wegen der Herstellung, Erweiterung oder Änderung einer Erschließungsanlage teils Ausgleichsbeträge, teils Erschließungsbeiträge erhoben werden müssen.
Bei Sanierungsmaßnahmen im vereinfachten Verfahren kann abweichend hiervon verfahren werden, da hier nur die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in Betracht kommt.
202.11 Ersatz- und Ergänzungsgebiete
202.11.1 Zweck
Nach § 142 Abs. 2 können für jede städtebauliche Sanierungsmaßnahme Ersatz- und Ergänzungsgebiete festgelegt werden.
Ersatzgebiete sind Gebiete für Ersatzbauten oder Ersatzanlagen zur räumlich zusammenhängenden Unterbringung von Bewohnern oder Betrieben aus dem Sanierungsgebiet.
Ergänzungsgebiete sind Gebiete für die durch die Sanierung bedingten Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen (Nr. 217.4), soweit diese nicht im Sanierungsgebiet selbst untergebracht werden.
202.11.2 Voraussetzungen
Die Festlegung eines Ersatz- und Ergänzungsgebiets setzt die förmliche Festlegung eines Sanierungsgebiets voraus.
Weitere Voraussetzung ist, daß die betreffenden Bauten, Anlagen oder Einrichtungen im Sanierungsgebiet selbst nicht untergebracht werden können. Dies muß sich aus den festgelegten Zielen und Zwecken der Sanierung ergeben.
Nicht erforderlich ist, daß in dem beabsichtigten Ersatz- und Ergänzungsgebiet städtebauliche Mißstände vorliegen. Ist dies der Fall, kommt die Festlegung als Sanierungsgebiet oder die Einbeziehung in ein Sanierungsgebiet in Betracht.
202.11.3 Größe
Vorschriften über die zulässige Größe von Ersatz- und Ergänzungsgebieten bestehen nicht. Es muß sich jedoch um ein "Gebiet" handeln. Einzelne Grundstücke mit geringer Größe kommen als Ersatz- und Ergänzungsgebiet nicht in Betracht.
202.11.4 Förmliche Festlegung
Nach § 142 Abs. 2 Satz 2 sind für die förmliche Festlegung von Ersatz- und Ergänzungsgebieten die Vorschriften für die förmliche Festlegung von Sanierungsgebieten maßgebend. Die Festlegung kann in der Sanierungssatzung (Nr. 210) oder in einer späteren Ergänzung der Sanierungssatzung vorgenommen werden.
202.11.5 Rechtswirkungen
Im förmlich festgelegten Ersatz- und Ergänzungsgebiet finden alle für das betreffende Sanierungsgebiet geltenden Vorschriften des Sanierungsrechts über die Rechtsfolgen der förmlichen Festlegung Anwendung (§ 142 Abs. 2 Satz 2).
Ist für das Sanierungsgebiet die Anwendung von §§ 152 bis 156 oder von § 144 ganz oder teilweise ausgeschlossen (Nr. 203), so gilt der Ausschluß auch für das Ersatz- und Ergänzungsgebiet. Die Gemeinde kann für das Ersatz- und Ergänzungsgebiet keine vom Sanierungsverfahren abweichende Verfahrensart bestimmen.
203. Verfahrensarten der Sanierung
203.1 Allgemeines
Im Hinblick darauf, ob die besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 152 bis 156 Anwendung finden, sind
zu unterscheiden (§ 142 Abs. 4 Halbsatz 1 und § 152).
Im vereinfachten Verfahren können wiederum im Hinblick auf den Ausschluß von Vorschriften des § 144 folgende Verfahrensarten unterschieden werden:
Die Sanierung ist nur in den genannten gesetzlich zugelassenen typisierten Verfahrensarten möglich. Die Bildung hiervon abweichender Verfahrensarten durch Ausschluß sonstiger Vorschriften ist nicht zulässig. Die Gemeinde kann auch nicht im vereinfachten Verfahren einzelne Vorschriften des besonderen Sanierungsrechts der §§ 152 bis 156 für anwendbar erklären.
203.2 Sanierung im umfassenden Verfahren
Die Sanierung im umfassenden Verfahren ist dadurch gekennzeichnet, daß bei ihr alle Vorschriften des Sanierungsrechts Anwendung finden, insbesondere
Im Hinblick auf die Anwendung dieser Vorschriften sind die in Nrn. 201.2.2 und 201.2.3 genannten Vorschriften und Verfahren des allgemeinen Städtebaurechts ausgeschlossen.
In den Grundbüchern der im Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücke ist gemäß § 143 Abs. 4 Satz 2 ein Sanierungsvermerk einzutragen.
203.3 Sanierung im vereinfachten Verfahren
Bei der Sanierung im vereinfachten Verfahren sind die besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 152 bis 156 ausgeschlossen (§ 142 Abs. 4 Halbsatz 1) und die in Nr. 201.2.3 genannten Vorschriften und Verfahren des allgemeinen Sanierungsrechts anzuwenden.
Wird die Anwendung von § 144 Abs. 1 oder von § 144 insgesamt ausgeschlossen, so sind die unter Nr. 201.2.2 Abs. 1 genannten Vorschriften und Verfahren des allgemeinen Städtebaurechts wieder anwendbar.
Schließt die Gemeinde die Anwendung von § 144 Abs. 2 aus, so entfällt nach § 143 Abs. 4 Satz 4 die Eintragung eines Sanierungsvermerks im Grundbuch. Neben der in diesem Falle anwendbaren Vorschrift des § 144 Abs. 1 ist auch § 51 anzuwenden.
203.4 Bestimmung der Verfahrensart
Die Gemeinde bestimmt in der Sanierungssatzung (Nr. 211), welche Verfahrensart zur Anwendung kommen soll (§ 142 Abs. 4).
Trifft die Gemeinde im Hinblick auf die Anwendung der besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 152 bis 156 keine Bestimmung, so sind diese kraft Gesetzes anzuwenden. Es gilt das umfassende Verfahren.
Schließt die Gemeinde die Anwendung der §§ 152 bis 156 aus, so ist § 144 insgesamt anzuwenden, falls in der Sanierungssatzung nichts anderes ausdrücklich bestimmt ist.
Soll die Anwendung von § 144 Abs. 1 oder von § 144 Abs. 2 oder von § 144 insgesamt ausgeschlossen werden, so bedarf dies einer ausdrücklichen Regelung in der Sanierungssatzung.
203.5 Beurteilungsmaßstab für die Wahl des umfassenden oder des vereinfachten Verfahrens
Die Wahl zwischen dem umfassenden und dem vereinfachten Verfahren der Sanierung steht nicht im freien Ermessen der Gemeinde. Die Gemeinde ist auf Grund von § 142 Abs. 4 Halbsatz 1 verpflichtet, die Anwendung des besonderen Sanierungsrechts auszuschließen, wenn
Bei der Entscheidung der Gemeinde sind insbesondere zu berücksichtigen:
Sind sanierungsbedingte Bodenwertsteigerungen im Sanierungsgebiet oder in Teilen davon zu erwarten, so ist die Anwendung der §§ 152 bis 156 in der Regel erforderlich,
Inwieweit sanierungsbedingte Bodenwertsteigerungen zu erwarten sind, kann nur an Hand der konkreten städtebaulichen Situation im Sanierungsgebiet und auf Grund der von der Gemeinde selbst festgelegten allgemeinen Ziele und Zwecke der Sanierung beurteilt werden. Hat die Sanierung im wesentlichen die Erhaltung, Modernisierung und Instandsetzung vorhandener baulicher Anlagen zum Ziel, sind in der Regel erhebliche Bodenwertsteigerungen nicht zu erwarten. Ist dagegen die Umstrukturierung eines Gebiets beabsichtigt, kann von erheblichen sanierungsbedingten Bodenwertsteigerungen ausgegangen werden (Nr. 223.3).
Beruhen die erheblichen Bodenwertsteigerungen im wesentlichen auf der Herstellung, Erweiterung, Verbesserung oder Erneuerung von Erschließungsanlagen i. S. von § 127 Abs. 2, so ist die Anwendung des umfassenden Verfahrens nicht zwingend geboten, da die Gemeinde im vereinfachten Verfahren Einnahmen zur Finanzierung durch die Erhebung von Erschließungsbeiträgen nach dem BauGB oder nach dem NKAG erzielen kann.
Für die Entscheidung der Gemeinde ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlußfassung über die Sanierungssatzung maßgebend.
203.6 Maßstab für den Ausschluß von § 144 Abs. 1, § 144 Abs. 2 oder von § 144 insgesamt
Das BauGB nennt keine Voraussetzungen, unter denen § 144 insgesamt oder teilweise ausgeschlossen werden kann. Insbesondere ist eine Erforderlichkeitsprüfung nicht vorgesehen.
Ist die Anwendung von § 144 Abs. 1 ausgeschlossen, so können zur Sicherung der Bauleitplanung die Vorschriften über die Veränderungssperre nach §§ 14 bis 18 und über die Teilungsgenehmigung nach §§ 19, 20, 21 und 23 angewendet werden (Nr. 201.2.2).
203.7 Wechsel vom umfassenden zum vereinfachten Verfahren
Ein Wechsel vom umfassenden zum vereinfachten Verfahren ist grundsätzlich nicht ausgeschlossen. Er kommt in Betracht, wenn die Anwendung des besonderen Sanierungsrechts nicht oder nicht mehr erforderlich ist, aber die Voraussetzungen für die Weiterführung der Sanierung im übrigen noch gegeben sind.
Von der weiteren Anwendung der §§ 152 bis 156 ist abzusehen, wenn
Der Wechsel vom umfassenden zum vereinfachten Verfahren darf nicht zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung der betroffenen Grundstückseigentümer führen. Eine Ungleichbehandlung kann sich insbesondere bei der Erhebung von Ausgleichsbeträgen einerseits und von Erschließungsbeiträgen andererseits ergeben. Der Verfahrenswechsel darf daher in der Regel nicht durch Änderung der vorliegenden Sanierungssatzung erfolgen. Er ist vielmehr in der Weise vorzunehmen, daß die bisherige Satzung gemäß § 162 aufgehoben und eine neue Satzung erlassen wird, in der die Anwendung der §§ 152 bis 156 ausgeschlossen ist. Auf Grund der Aufhebung der bisherigen Sanierungssatzung sind Ausgleichsbeträge gemäß § 154 Abs. 3 zu erheben.
203.8 Wechsel vom vereinfachten zum umfassenden Verfahren
Ein Wechsel vom vereinfachten zum umfassenden Verfahren kommt in Betracht, wenn die Anwendung der §§ 152 bis 156 zur weiteren Durchführung der Sanierung erforderlich ist.
Der Wechsel ist im Regelfall in der Weise vorzunehmen, daß die bisherige Satzung aufgehoben und eine neue erlassen wird, in der die Anwendung der §§ 152 bis 156 nicht ausgeschlossen ist. Für die neue Satzung müssen die formellen und materiellen Voraussetzungen im Zeitpunkt der Beschlußfassung vorliegen.
Bei der im umfassenden Verfahren erforderlichen Bodenbewertung ist die zuvor durchgeführte Sanierung im vereinfachten Verfahren als Sanierung i. S. von § 153 Abs. 1 und § 154 Abs. 2 zu berücksichtigen.
203.9 Wechsel von Verfahrensarten innerhalb des vereinfachten Verfahrens
Hat die Gemeinde bei Sanierungen im vereinfachten Verfahren die Anwendung von § 144 insgesamt oder von § 144 Abs. 1 oder § 144 Abs. 2 nicht ausgeschlossen, kann sie im weiteren Verlauf der Sanierung die Anwendung der genannten Vorschriften ausschließen. Sie kann auch bisher ausgeschlossene Vorschriften des § 144 später für anwendbar erklären.
Der Wechsel von Verfahrensarten innerhalb des vereinfachten Verfahrens ist durch Änderung der Sanierungssatzung möglich. Dies ergibt sich aus § 245 Abs. 2.
War die Anwendung von § 144 Abs. 2 bisher ausgeschlossen, soll diese Vorschrift aber künftig angewendet werden, so teilt die Gemeinde diese Änderung der Sanierungssatzung dem Grundbuchamt mit; sie hat hierbei die von der Satzungsänderung betroffenen Grundstücke einzeln aufzuführen.
Wird die Anwendung des § 144 Abs. 2 durch die Änderung der Sanierungssatzung ausgeschlossen, so ersucht die Gemeinde das Grundbuchamt, die Sanierungsvermerke zu löschen.
203.10 Überleitung für bereits laufende vereinfachte Sanierungsverfahren
Hat die Gemeinde vor dem 1.7.1987 eine Sanierung im vereinfachten Verfahren beschlossen, kann sie durch Änderung der Sanierungssatzung § 144 insgesamt oder § 144 Abs. 1 oder § 144 Abs. 2 für anwendbar erklären (§ 245 Abs. 2). Die Gemeinde teilt dies dem Grundbuchamt mit; sie hat hierbei die von der Sanierung betroffenen Grundstücke einzeln aufzuführen.
204. Aufgaben der Gemeinde
204.1 Allgemeines
204.1.1 Verzicht auf generelle Aufgabenzuweisung im BauGB
Das BauGB verzichtet darauf, die Aufgaben der städtebaulichen Sanierung generell der Gemeinde zuzuweisen. Die Zuständigkeiten für Aufgaben der Vorbereitung, der Durchführung, des Abschlusses und der Abwicklung einer städtebaulichen Sanierung werden vielmehr für die einzelnen Gruppen der Einzelmaßnahmen (Nr. 202.2.3) jeweils gesondert bestimmt. Insgesamt ergibt sich hieraus jedoch, daß die Gemeinde im wesentlichen Trägerin der Sanierung ist.
204.1.2 Eigener Wirkungskreis
Die der Gemeinde sanierungsrechtlich zugewiesenen Aufgaben sind Aufgaben des eigenen Wirkungskreises i. S. von § 4 NGO.
204.1.3 Gesteigerte Verantwortung der Gemeinde
Aus dem Gebot der zügigen Durchführung von Sanierungsmaßnahmen (§ 136 Abs. 1) ergibt sich ein gesteigertes Maß an Verantwortung (Nr. 202.9).
204.1.4 Zuständigkeit bei Samtgemeinden
Bei Samtgemeinden ist für die genannten Aufgaben der Gemeinde die Mitgliedsgemeinde zuständig, es sei denn, daß die städtebauliche Sanierung als Gesamtmaßnahme nach § 72 Abs. 1 Satz 2 NGO auf die Samtgemeinde übertragen ist.
Die Übertragung von Einzelmaßnahmen oder von Gruppen auf die Samtgemeinde ist nicht zulässig, da die Gesamtverantwortung entweder bei der Mitgliedsgemeinde oder bei der Samtgemeinde liegen muß. Die Samtgemeinde kann aber als sonstiger Beauftragter (hierzu Nr. 229) tätig werden.
204.2 Sanierungsrechtlich begründete Aufgaben der Gemeinde
Nach dem Sanierungsrecht ist die Gemeinde für folgende Aufgaben im Rahmen der Gesamtmaßnahme zuständig:
204.3 Aufgaben und Befugnisse der Gemeinde im übrigen
Unberührt bleiben die Aufgaben und Befugnisse der Gemeinde auf Grund
204.4 Übernahme von Baumaßnahmen vom Eigentümer
Die Gemeinde hat die Durchführung sonstiger Baumaßnahmen (Neubauten, Modernisierung, Instandsetzung) zu übernehmen, soweit nicht gewährleistet ist, daß der Eigentümer sie zügig und zweckmäßig durchführt (§ 148 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2).
Die Durchführung von Baumaßnahmen ist gewährleistet, wenn der Eigentümer die Absicht zur Durchführung glaubhaft bekundet hat und wirtschaftlich hierzu in der Lage ist, erforderlichenfalls nach Inanspruchnahme öffentlicher Mittel.
Eine Baumaßnahme wird zügig durchgeführt, wenn sie nach Beendigung erforderlicher Ordnungsmaßnahmen begonnen und ohne Verzögerung zu Ende geführt wird.
Eine Baumaßnahme wird zweckmäßig durchgeführt, wenn sie den Zielen und Zwecken der Sanierung entspricht.
Sind die genannten Voraussetzungen nicht gewährleistet, muß die Gemeinde folgende Maßnahmen in Betracht ziehen:
204.5 Übertragung von Ordnungsmaßnahmen auf den Eigentümer
Auf Grund von § 147 Abs. 2 kann die Gemeinde die Durchführung von Ordnungsmaßnahmen ganz oder teilweise auf den Eigentümer übertragen. Die Entscheidung hierüber liegt im Ermessen der Gemeinde.
Bei den zu übertragenden Ordnungsmaßnahmen wird es sich in der Regel um Maßnahmen handeln, die auf dem betreffenden Grundstück durchzuführen sind. Hierzu können gehören:
Die Übertragung erfolgt durch öffentlich-rechtlichen Vertrag i. S. von §§ 54 bis 62 VwVfG.
Die Gemeinde hat dem Eigentümer in der Regel die ihm entstehenden Kosten für die übertragenen Ordnungsmaßnahmen zu erstatten. Die Erstattung ist im Übertragungsvertrag zu regeln. Im Vertrag kann auch bestimmt werden, ob und inwieweit die Gemeinde dem Eigentümer eine Vorauszahlung zur Deckung der Kosten gewährt.
Stellt sich nach der Übertragung heraus, daß die zweckmäßige und zügige Durchführung der betreffenden Ordnungsmaßnahmen durch den Eigentümer nicht mehr gewährleistet ist, so muß die Gemeinde gemäß § 147 Abs. 2 Satz 2 für die Durchführung sorgen (z.B. durch Beratung, organisatorische oder finanzielle Unterstützung) und sie erforderlichenfalls auch wieder selbst übernehmen.
204.6 Übertragung von Aufgaben der Gemeinde auf Sanierungsträger und sonstige Beauftragte
Auf Nr. 229 wird hingewiesen.
205. Aufgaben und Zuständigkeiten des Landes
205.1 Allgemeine Aufgaben und Zuständigkeiten
Die allgemeinen Aufgaben des Landes und Zuständigkeiten von Behörden des Landes auf Grund anderweitiger Regelungen werden durch das Sanierungsrecht nicht berührt.
205.2 Sanierungsrechtliche Aufgaben und Zuständigkeiten
Bei der Anwendung des Sanierungsrechts sind für folgende Aufgaben folgende Behörden des Landes zuständig:
205.3 Förderungsrechtliche Zuständigkeiten
Die Zuständigkeiten bei der Förderung städtebaulicher Sanierungsmaßnahmen werden gesondert geregelt.
206. Beteiligung und Mitwirkung der Betroffenen
206.1 Allgemeines
Die in § 137 vorgeschriebene Beteiligung und Mitwirkung der Betroffenen an der Sanierung gilt sowohl für die Vorbereitung als auch für die Durchführung.
Die besondere Verantwortung der Eigentümer für die Durchführung von Baumaßnahmen ist in § 148 Abs. 1 speziell festgelegt.
Anderweitige Beteiligungsvorschriften, z.B. nach §§ 3, 13, 34 Abs. 5, §§ 50, 70, 173 Abs. 3 Satz 1, §§ 175 und 180, bleiben unberührt. Die Beteiligung nach diesen Vorschriften kann im Einzelfall mit der nach § 137 verbunden werden.
206.2 Betroffene
Die Beteiligung nach § 137 ist auf den Kreis der Betroffenen beschränkt. Eine allgemeine Beteiligung aller Bürger ist sanierungsrechtlich nicht geboten. Zum Kreis der Betroffenen gehören:
Die Betroffenheit beschränkt sich auf das konkrete Sanierungsgebiet. Sie ist gegeben, wenn ein Grundstück im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet von der Sanierung betroffen ist (Nr. 202.10.2).
Eine nur mittelbare Betroffenheit reicht nicht aus.
206.3 Information, Anhörung, Erörterung
Die Pflicht der Gemeinde nach § 137 Satz 1, die Betroffenen zu beteiligen, umfaßt die Pflicht:
206.4 Mitwirkung der Betroffenen
Die Vorbereitung und Durchführung von städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen erfordert die Mitwirkung der Betroffenen. Die Gemeinde soll daher gemäß § 137 Satz 2 die Betroffenen zur Mitwirkung, insbesondere zur Durchführung der erforderlichen Baumaßnahmen, anregen und beraten. Dies gilt auch, um die Akzeptanz von ökologischen Maßnahmen zu erhöhen.
206.5 Auskunftspflicht
Die Betroffenen sind gemäß § 138 gegenüber der Gemeinde oder ihrem Beauftragten zur Auskunft verpflichtet. Die Erteilung der Auskunft kann nach § 138 Abs. 4 durch Androhung und Festsetzung eines Zwangsgeldes erzwungen werden.
206.6 Datenschutz
206.6.1 Geschützte Daten
Die im Zusammenhang mit der Vorbereitung oder Durchführung der Sanierung erhobenen personenbezogenen Daten unterliegen gemäß § 138 Abs. 2 einem besonderen Schutz. Sie sind vertraulich zu behandeln. Sie dürfen nur für Zwecke der städtebaulichen Sanierung verwendet werden. Eine Weitergabe der Daten an andere Stellen ist nur zulässig, soweit § 138 dies ausdrücklich vorsieht.
Auf Grund von § 138 Abs. 2 Satz 3 sind die personenbezogenen Daten nach Aufhebung der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets zu löschen, soweit sie nicht mehr für die Erfüllung von Forderungen gegen das Treuhandvermögen oder von Forderungen des Treuhandvermögens gegen Dritte benötigt werden. In diesen Fällen sind sie nach Beendigung des jeweiligen Schuldverhältnisses zu löschen.
206.6.2 Verpflichtung von Beauftragten
Soweit Daten nicht von der Gemeinde selbst, sondern von einem Beauftragten der Gemeinde erhoben werden, darf dieser die Daten nach § 138 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 nur an die Gemeinde weitergeben.
Als Beauftragte i. S. dieser Vorschrift kommen alle Beauftragten nach § 157 Abs. 1, hauptsächlich jedoch Sanierungsträger nach § 158 in Betracht. Dabei gelten nicht nur die unmittelbar von der Gemeinde beauftragten Personen und Unternehmen als Beauftragte, sondern auch deren Personal.
Die mit der Erhebung von Daten Beauftragten der Gemeinde sind gemäß § 138 Abs. 3 bei Aufnahme ihrer Tätigkeit zu verpflichten. Bei Sanierungsmaßnahmen, mit deren Vorbereitung oder Durchführung vor dem 1.7.1987 begonnen wurde, ist die Verpflichtung zum Schutz der personenbezogenen Daten von der Gemeinde gemäß § 245 Abs. 6 nachzuholen.
Da die personenbezogenen Daten im Auftrage der Gemeinde erhoben werden, trägt sie die Verantwortung für die Verpflichtung der Beauftragten nach § 138 Abs. 3 Satz 1. Die Verpflichtung des Personals der von der Gemeinde unmittelbar beauftragten Sanierungsträger obliegt dem Träger. Es reicht aus, wenn die Gemeinde den von ihr beauftragten Sanierungsträger schriftlich zur Einhaltung der vertraulichen Behandlung der personenbezogenen Daten gemäß § 138 Abs. 3 verpflichtet und ihn darauf hinweist, daß dessen Personal von ihm selbst ebenfalls nach dieser Vorschrift besonders zu verpflichten ist.
In die Verpflichtung ist ein Hinweis auf das Fortbestehen der Verschwiegenheitspflicht nach Beendigung der Tätigkeit gemäß § 138 Abs. 3 Satz 2 aufzunehmen. Ferner kann mit der Verpflichtung ein Hinweis auf die Strafbarkeit der unbefugten Weitergabe der personenbezogen Daten nach § 203 Abs. 2 Nr. 2 des Strafgesetzbuches verbunden werden.
Zum Zwecke der Nachweisbarkeit ist eine Verpflichtung des Personals mit schriftlicher Bestätigung zu empfehlen.
Die Verpflichtungen nach dem Niedersächsischen Datenschutzgesetz bleiben unberührt.
207. Beteiligung und Mitwirkung öffentlicher Aufgabenträger
207.1 Allgemeines
Die Beteiligung und Mitwirkung der öffentlichen Aufgabenträger und sonstigen Träger öffentlicher Belange an der Vorbereitung und Durchführung der Sanierung sind in § 139 vorgeschrieben.
Anderweitige Beteiligungsvorschriften, z.B. nach §§ 4, 13, 34 Abs. 5, bleiben unberührt.
Unberührt von § 139 bleiben auch die Mitwirkungsgebote an öffentliche Aufgabenträger auf anderer gesetzlicher Grundlage, z.B. nach § 6 Abs. 3 des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes oder § 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes.
207.2 Träger öffentlicher Belange, öffentliche Aufgabenträger, Bedarfsträger
Das Beteiligungs- und Mitwirkungsgebot des § 139 betrifft:
207.3 Beteiligung der Träger öffentlicher Belange
Die Träger öffentlicher Belange sind gemäß § 139 Abs. 2 an der Sanierung zu beteiligen.
Die Träger öffentlicher Belange sind insbesondere bei der Vorbereitung allgemein zu beteiligen bei:
Bei Durchführungsmaßnahmen kommt eine Beteiligung nur in Betracht, soweit ein Träger öffentlicher Belange von der Maßnahme konkret betroffen ist. Bedarf die Ordnungsmaßnahme einer Baugenehmigung oder sonstigen Genehmigung, Erlaubnis oder Zustimmung, erfolgt die Beteiligung im jeweils dafür maßgebenden Verwaltungsverfahren.
Die Träger öffentlicher Belange haben gemäß § 139 Abs. 2 Satz 1 der Gemeinde Aufschluß über von ihnen beabsichtigte oder bereits eingeleitete Maßnahmen zu geben, die für die Sanierung bedeutsam sein können. Sie haben die Gemeinde auch über Änderungen ihrer Absichten zu unterrichten (§ 139 Abs. 2 Satz 2).
207.4 Unterstützungspflicht
Nach § 139 Abs. 1 haben die öffentlichen Aufgabenträger im Rahmen der ihnen obliegenden Aufgaben die Vorbereitung und Durchführung von städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen zu unterstützen.
Die Vorschrift begründet eine eigenständige Pflichtaufgabe des betreffenden Aufgabenträgers; die Unterstützung stellt keine Amtshilfe dar, so daß die Vorschriften über Amtshilfe (§§ 4 bis 8 VwVfG) nicht anwendbar sind.
Als Formen der Unterstützung kommen in Betracht:
207.5 Abstimmung bei Planungen und Maßnahmen
§ 139 Abs. 3 verpflichtet sowohl die Gemeinde als auch die Träger öffentlicher Belange, ihre Maßnahmen und Planungen aufeinander abzustimmen.
Ist eine Änderung abgestimmter Planungen und Maßnahmen erforderlich, so haben sich die Gemeinde und die betreffenden Träger öffentlicher Belange unverzüglich ins Benehmen zu setzen.
207.6 Durchführungsmaßnahmen auf Grundstücken öffentlicher Aufgabenträger
207.6.1 Zustimmungsvorbehalt des Bedarfsträgers
Der Zustimmungsvorbehalt nach § 139 Abs. 4 Satz 1 zugunsten des Bedarfsträgers betrifft nur die Durchführung der Sanierung.
Vorbereitungsmaßnahmen können auch ohne Zustimmung des Bedarfsträgers durchgeführt werden. Dies gilt insbesondere für die Einbeziehung der betreffenden Grundstücke
207.6.2 Öffentlich zweckgebundene Grundstücke
Der Zustimmungsvorbehalt des Bedarfsträgers betrifft Grundstücke,
Keinem Zustimmungsvorbehalt unterliegen Sanierungsmaßnahmen auf solchen Grundstücken des betreffenden Bedarfsträgers, die für andere als die genannten öffentlichen Zwecke verwendet werden, z.B. für fiskalische Zwecke oder für soziale bzw. karitative Aufgaben der Kirchen.
207.6.3 Interessenabwägung bei Zustimmungen des Bedarfsträgers
Die Bedarfsträger haben nach § 139 Abs. 4 Satz 2 eine Abwägung zwischen den ihnen obliegenden öffentlichen Aufgaben und dem öffentlichen Interesse an der Sanierung vorzunehmen. Überwiegt das Sanierungsinteresse, soll die Zustimmung erteilt werden.
208. Abwägung bei Sanierungsmaßnahmen
208.1 Sanierungsrechtliches Abwägungsgebot
208.1.1Inhalt
Die Vorschrift des § 136 Abs. 4 Satz 3 enthält ein spezielles sanierungsrechtliches Abwägungsgebot. Danach sind bei städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
208.1.2 Verhältnis zu anderen Abwägungsgeboten
Das sanierungsrechtliche Abwägungsgebot ist gegenüber anderen Abwägungsgeboten und sonstigen Vorschriften zur Berücksichtigung öffentlicher und privater Belange subsidiär.
Bei der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bauleitplänen richtet sich die Abwägung allein nach dem allgemeinen planungsrechtlichen Abwägungsgebot des § 1 Abs. 6. Das gleiche gilt für Fachplanungen und das im jeweiligen Fachplanungsgesetz enthaltene Abwägungsgebot.
208.2 Gegenstand der sanierungsrechtlichen Abwägung
208.2.1 Vorbereitungsmaßnahmen
Das sanierungsrechtliche Abwägungsgebot bezieht sich in erster Linie auf Maßnahmen der Vorbereitung, insbesondere auf:
208.2.2 Durchführungsmaßnahmen
Maßnahmen der Durchführung unterliegen dem sanierungsrechtlichen Abwägungsgebot nur, soweit es sich bei ihnen um rechtlich relevante Entscheidungen der Gemeinde handelt und der Gemeinde hierbei ein Ermessen zusteht (z.B. bei der Gewährung eines Härteausgleichs nach § 181). In diesen Fällen wird das Ermessen durch das sanierungsrechtliche Abwägungsgebot gebunden.
Das sanierungsrechtliche Abwägungsgebot kommt nicht zur Anwendung, wenn die zu treffende Entscheidung im Rahmen der Sanierung rechtlich gebunden ist, insbesondere wenn ein Anspruch auf Erteilung eines Verwaltungsaktes besteht, z.B. in den Fällen der §§ 144 und 145.
Reine Tathandlungen ohne rechtlich relevanten Entscheidungscharakter unterliegen nicht dem sanierungsrechtlichen Abwägungsgebot.
208.3 Abwägungsvorgang, Abwägungsergebnis
208.3.1 Abwägungsvorgang und Abwägungsergebnis
Das sanierungsrechtliche Abwägungsgebot bezieht sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auch auf das Abwägungsergebnis, wenn es um die planerische Festlegung von Inhalten der Sanierung geht. Dies ist der Fall bei
208.3.2 Abwägungsergebnis
Lediglich auf das Abwägungsergebnis kommt es bei Maßnahmen ohne planerischen Inhalt an. Hierzu gehören:
208.4 Allgemeine Ziele für die Abwägung
Bei der sanierungsrechtlichen Abwägung sind insbesondere die in § 136 Abs. 4 Satz 2 aufgeführten allgemeinen Ziele der Sanierung zu berücksichtigen. Die Ziele haben für die sanierungsrechtliche Abwägung die gleiche Bedeutung wie die in § 1 Abs. 5 Satz 1 genannten Ziele für die planerische Abwägung.
208.5 Abwägungsmaterial
Bei der sanierungsrechtlichen Abwägung nach § 136 Abs. 4 Satz 3 sind als Abwägungsmaterial zu berücksichtigen
208.6 Mängel der Abwägung
Die Abwägung nach § 136 Abs. 4 Satz 3 kann, ebenso wie die nach § 1 Abs. 6, Mängel aufweisen. Für die Geltendmachung von Mängeln der Abwägung gilt § 215 Abs. 1 Nr. 2.
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