umwelt-online: V-BauGB - Verwaltungsvorschriften zum Baugesetzbuch (Nds) (6/7)
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Vierter Teil
Sozialplan und Härteausgleich
247. Sozialplan
247.1 Anwendungsbereich des § 180, Erforderlichkeit des Sozialplans
Ein Sozialplan i. S. von § 180 soll aufgestellt werden:
247.2 Zweck des Sozialplans, Verhältnis zu anderen Planungen und Verfahren
247.2.1 Zweck
Der Sozialplan nach § 180 hat die Aufgabe, sozial nachteilige Auswirkungen bei der Durchführung städtebaulicher Planungen oder Maßnahmen zu vermeiden oder zu mildern. Er ist ein Instrument zur Bewältigung sozial nachteiliger Folgen ihm vorgegebener städtebaulicher Maßnahmen ("Durchführungsfolgenplanung").
247.2.2 Verhältnis zur Beteiligung von Bürgern oder Betroffenen
Die in §§ 3 und 137 vorgeschriebene Beteiligung von Bürgern und Betroffenen an Planungen und Maßnahmen einerseits und die Sozialplanung nach § 180 andererseits berühren einander nicht, da sie verschiedene Phasen der Planung betreffen.
Die Beteiligung von Bürgern nach § 3 ist ein besonderer Verfahrensabschnitt bei der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bauleitplänen. Der Sozialplan ist demgegenüber ein der Bauleitplanung nachgängiges Verfahren zur Bewältigung von Planungsfolgen; er setzt erst ein, wenn die planerischen Entscheidungen, an denen die Bürger beteiligt werden, getroffen sind.
Entsprechendes gilt für das Verhältnis der Betroffenenbeteiligung nach § 137 zur Sozialplanung.
247.2.3 Verhältnis zur planerischen Abwägung
Der Sozialplan nach § 180 ist der planerischen Abwägung nach § 1 Abs. 6 oder § 136 Abs. 4 Satz 3 nachgeordnet.
Im Rahmen der Abwägung nach § 1 Abs. 6 sind auch die sozialen Belange der Bevölkerung zu berücksichtigen. Sofern diese wesentlich sind, sind sie im Erläuterungsbericht (§ 5 Abs. 5) oder in der Begründung zum Bebauungsplan (§ 9 Abs. 8) darzustellen. Hat die Gemeinde bei der Abwägung die sozialen Belange der Bevölkerung nicht erkannt, unzureichend ermittelt oder nicht mit dem gebührenden Gewicht in die Abwägung eingestellt, so leidet der betreffende Bauleitplan an einem Abwägungsfehler. Eine Anwendung von § 180 kommt insoweit nicht in Betracht.
Ein Sozialplan nach § 180 wird erst erforderlich, wenn die planerische Abwägung nach § 1 Abs. 6 zum Ergebnis kommt, daß die betreffenden sozialen Belange hinter anderen Belangen zurücktreten müssen und daß ein Ausgleich zur Vermeidung oder Milderung durch entsprechende Darstellungen oder Festsetzungen im Bauleitplan nicht möglich ist.
Entsprechendes gilt im Hinblick auf die Abwägung nach § 136 Abs. 4 Satz 3.
247.2.4 Verhältnis zu speziellen Erörterungspflichten
Die speziellen Erörterungspflichten, auch im Hinblick auf die nachteiligen Folgen für Betroffene gemäß § 140 Nr. 5 oder § 175 werden durch § 180 nicht berührt; sie sind unabhängig von der Sozialplanung nach § 180 durchzuführen.
247.2.5 Rückwirkung der Sozialplanung auf städtebauliche Planungen und Maßnahmen
Die im Zuge der Sozialplanung erforderlichen Bestandsaufnahmen, Erörterungen und Prüfungen können Anlaß für die Gemeinde sein, den Bebauungsplan, die Festlegung von Zielen und Zwecken der Sanierung sowie sonstige Planungen und Maßnahmen, die Anlaß zur Sozialplanung gegeben haben, zu ändern. Diese Planänderungen sind jedoch nicht Teil des sozialplanerischen Verfahrens, vielmehr fällt die gesamte städtebauliche Planung in ein früheres, der Sozialplanung vorausgehendes Stadium zurück. Die Planänderung kann ihrerseits jedoch wieder Anlaß für eine erneute Sozialplanung sein.
247.3 Rechtliche Bedeutung des Sozialplans
247.3.1 Grundlage für Entscheidungen
Der Sozialplan nach § 180 ist in den folgenden Fällen Grundlage für Entscheidungen und insoweit rechtlich von Bedeutung:
247.3.2 Keine Ansprüche Betroffener
Der Pflicht der Gemeinde zur Aufstellung des Sozialplans steht kein Rechtsanspruch der Betroffenen gegenüber.
Durch den Sozialplan werden, soweit sich aus Nr. 248 nichts anderes ergibt, keine Leistungsansprüche von Betroffenen begründet.
247.4 Unmittelbar Betroffene
247.4.1 Nachteilige Auswirkungen auf die persönlichen Verhältnisse
Gegenstand des Sozialplans sind nachteilige Auswirkungen auf die persönlichen Lebensumstände der im betreffenden Gebiet wohnenden oder arbeitenden Menschen.
Zu den persönlichen Lebensumständen können gehören:
Bei der Prüfung der Frage, ob die persönlichen Lebensumstände nachteilig betroffen werden, ist auch das Lebensalter zu berücksichtigen.
247.4.2 Individuelle Betroffenheit
Der Sozialplan nach § 180 ist auf die nachteiligen Auswirkungen für den einzelnen Betroffenen auszurichten. Gruppenbezogene, nichtindividualisierte Feststellungen und Aussagen reichen nicht aus.
Als individuell Betroffene i. S. von § 180 kommen nur natürliche Personen in Betracht, da nur bei ihnen "persönliche Lebensumstände" gegeben sind.
247.4.3 Unmittelbare Betroffenheit
Unmittelbar betroffen werden nur die im Geltungsbereich des Bebauungsplans oder der Satzung wohnenden oder arbeitenden Menschen. Personen, die in der Nachbarschaft dieser Gebiete wohnen oder arbeiten, sind nicht unmittelbar betroffen, auch wenn sich die städtebauliche Maßnahme bei ihnen auswirkt (z.B. Verringerung des Kundenstammes bei Gewerbetreibenden).
247.4.4 Zeitpunkt der Betroffenheit
Eine Sozialplanung ist erforderlich, sobald und soweit absehbar ist, daß Bebauungspläne oder städtebauliche Sanierungsmaßnahmen sich konkret auf den einzelnen auswirken werden. Das gleiche gilt bei städtebaulichen Umstrukturierungen in Erhaltungsgebieten.
Eine konkrete Auswirkung ist bei Bebauungsplänen spätestens dann gegeben, wenn mit der Verwirklichung planerisch festgesetzter Maßnahmen begonnen wird, z.B. mit der Zulassung von Vorhaben nach §§ 30, 31 oder 33, mit der Herstellung oder Änderung von Erschließungsanlagen, mit der Umlegung oder mit dem Erlaß von städtebaulichen Geboten nach §§ 175 bis 179. In den Fällen des § 33 kann dieser Zeitpunkt vor dem des Inkrafttretens des Bebauungsplans liegen.
Bei städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen sind konkrete Auswirkungen spätestens mit dem Beginn von Durchführungsmaßnahmen i. S. von §§ 146 bis 148 in Betracht zu ziehen. In den Fällen des § 140 Nr. 7 kann dieser Zeitpunkt vor dem des Inkrafttretens der Sanierungssatzung liegen.
Bei Umstrukturierungen in Erhaltungsgebieten nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 liegt eine Betroffenheit spätestens dann vor, wenn die Genehmigung des Abbruchs, der Änderung oder der Nutzungsänderung von baulichen Anlagen erteilt werden soll.
247.5 Sozialplanerisches Verfahren, Aufstellung und Fortschreibung des Sozialplans
247.5.1 Allgemeines
Das sozialplanerische Verfahren (Sozialplanung) ist in § 180 Abs. 1 geregelt. Die Sozialplanung ist ein auf den einzelnen Betroffenen individuell ausgerichtetes Verfahren mit folgenden Phasen:
Beginn und Abschluß der einzelnen Phasen der Sozialplanung richten sich nach den individuellen Verhältnissen. Die Phasen des Verfahrens können daher im Hinblick auf verschiedene Betroffene zu unterschiedlichen Zeiten ablaufen.
Aus dem Wesen der Sozialplanung ergibt sich, daß der Sozialplan nicht zu einem bestimmten Zeitpunkt endgültig aufgestellt sein kann. Der Sozialplan ist fortzuschreiben, sobald und soweit sich die Verhältnisse im Einzelfall oder die Person der Betroffenen ändern.
247.5.2 Feststellung der nachteiligen Auswirkungen
Im sozialplanerischen Verfahren sind im Hinblick auf jeden einzelnen, der möglicherweise konkret und unmittelbar betroffen sein könnte, die nachteiligen Auswirkungen festzustellen. Hierzu müssen der Gemeinde die erforderlichen Informationen über die persönlichen Lebensumstände vorliegen. Erforderlichenfalls hat die Gemeinde sich die Informationen zu beschaffen.
Gruppenbezogene, noch nicht individualisierte Feststellungen genügen nicht.
Im Regelfall reicht es aus, wenn die möglicherweise Betroffenen über die nachteiligen Auswirkungen der konkreten städtebaulichen Maßnahmen unterrichtet werden und Gelegenheit zur Äußerung erhalten. Äußern sich Beteiligte nicht, kann die Gemeinde davon ausgehen, daß sie nicht unmittelbar betroffen sind oder sozialplanerische Hilfen nicht in Anspruch nehmen wollen.
247.5.3 Erörterung mit den Betroffenen
Ist jemand unmittelbar und konkret betroffen, hat die Gemeinde Vorstellungen zu entwickeln, wie die nachteiligen Folgen möglichst vermieden oder gemildert werden. Dabei ist zu prüfen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfange vom Betroffenen eigene Anstrengungen zur Beseitigung oder Milderung erwartet werden können. Dies ist mit dem Betroffenen zu erörtern.
247.5.4 Beratung und Hinweise der Gemeinde
Der Betroffene ist individuell zu beraten und auf bestehende Hilfsmöglichkeiten und Leistungen aus öffentlichen Haushalten hinzuweisen, z.B. auf Leistungen nach dem Wohngeldgesetz, nach dem Arbeitsförderungsgesetz, nach dem Bundessozialhilfegesetz oder auf sonstige Förderungsprogramme.
Hinzuweisen ist auch auf Hilfen durch nichtöffentliche Stellen, z.B. durch Wohlfahrtsverbände oder sonstige Einrichtungen.
Soweit erforderlich, hat die Gemeinde dem Betroffenen auch beim Verkehr mit Behörden zu helfen. Eine Rechtsberatung im engeren Sinne ist nicht möglich.
247.5.5 Hilfsmaßnahmen der Gemeinde
Sind Betroffene nach ihren persönlichen Lebensumständen (z.B. Alter, Behinderung, Krankheit, Sprachschwierigkeiten) nicht in der Lage, sich selbst zu helfen oder angebotene Hilfsmöglichkeiten zu nutzen, so hat die Gemeinde geeignete Hilfsmaßnahmen in Betracht zu ziehen (§ 180 Abs. 1 Satz 3). Das gleiche gilt, falls sonstige Gründe Hilfsmaßnahmen der Gemeinde erforderlich machen. Als Hilfsmaßnahmen der Gemeinde kommen in Betracht:
247.6 Inhalt des Sozialplans
247.6.1 Inhalt im allgemeinen
Der Sozialplan ist nach § 180 Abs. 2 die schriftliche Darstellung der Bestandsaufnahme sowie des Ergebnisses der Erörterungen und Prüfungen nach § 180 Abs. 1.
247.6.2 Individualisierte Darstellung
Die Darstellung nach § 180 Abs. 2 ist im Hinblick auf jeden einzelnen Betroffenen erforderlich. Dies folgt aus dem Charakter des Sozialplans als Instrument zur Beseitigung oder Milderung individueller Betroffenheiten.
Im Hinblick auf den Persönlichkeitsschutz des Betroffenen ist der Sozialplan mit seinen auf den Einzelfall bezogenen Darstellungen nicht geeignet für die Einsichtnahme durch Dritte oder für eine Veröffentlichung.
247.6.3 Verallgemeinerte Darstellung
Neben der individualisierten Darstellung ist im Regelfalle auch eine Darstellung verallgemeinerter Auswertungen und Ergebnisse der Sozialplanung vorzunehmen. Eine solche Darstellung ist notwendig, wenn Entscheidungen nach § 172 Abs. 5 oder § 181 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 auf den Sozialplan gestützt werden sollen. Der Sozialplan muß insoweit für eine rechtliche Prüfung allgemein zugänglich sein, wofür sich aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes nur eine Darstellung in verallgemeinerter Form eignet.
In verallgemeinerter Form kann der Sozialplan auch veröffentlicht werden. Eine Einsichtnahme durch Dritte ist möglich. Ein Beschluß der Gemeinde ist nicht erforderlich.
247.7 Übertragung auf andere
247.7.1 Entscheidung der Gemeinde
Die Aufstellung des Sozialplans ist nach § 180 Aufgabe der Gemeinde. Die Aufgabe kann aber nach Maßgabe des § 180 Abs. 3 auf einen anderen übertragen werden.
Liegen die Voraussetzungen für eine Übertragung vor, kann die Gemeinde diese Aufgaben aber auch ganz oder teilweise auf Kosten des anderen selbst übernehmen. Die Gemeinde muß zwischen beiden Alternativen wählen, sie darf nicht untätig bleiben.
247.7.2 Anlaß und Voraussetzungen für eine Übertragung
Die Übertragung kommt in Betracht, wenn die Verwirklichung einer Durchführungsmaßnahme durch einen anderen als die Gemeinde bevorsteht. Dies ist z.B. der Fall, wenn der andere eine Baugenehmigung, eine Teilungsgenehmigung, eine Genehmigung nach § 144 oder eine sonstige Genehmigung für das betreffende Vorhaben, die Teilung oder den Rechtsvorgang beantragt oder die Durchführung von Ordnungsmaßnahmen gemäß § 147 Abs. 2 übernimmt.
Wird die bauaufsichtliche Genehmigung eines Vorhabens beantragt und wird sich die Durchführung voraussichtlich nachteilig auswirken, so hat die Gemeinde anläßlich ihrer Stellungnahme gemäß § 73 Abs. 1 NBauO zu prüfen, ob und in welchem Umfange ein Sozialplan erforderlich ist und wer ihn durchführen soll.
247.7.3 Anderer
Als anderer i. S. von § 180 Abs. 3 kommt jede von der Gemeinde verschiedene natürliche oder juristische Person in Betracht.
Anderer i. S. des § 180 Abs. 3 kann auch eine Behörde sein, die mit der Verwirklichung des Bebauungsplans ihr zustehende Kompetenzen wahrnimmt (z.B. Bau einer Ortsdurchfahrt durch den von der Gemeinde verschiedenen Träger der Straßenbaulast).
247.7.4 Übertragung
Die Übertragung erfolgt durch Verwaltungsakt oder durch öffentlich-rechtlichen Vertrag i. S. von § 54 VwVfG.
Die Übertragung ist auch gegen den Willen des anderen zulässig.
Bei der Übertragung von Aufgaben der Sozialplanung im Rahmen städtebaulicher Sanierungsmaßnahmen ist der andere zum Schutz der personenbezogenen Daten nach Maßgabe des § 138 Abs. 2 und 3 zu verpflichten.
247.7.5 Übertragbare Aufgaben
Die Gemeinde kann von dem anderen nur solche Maßnahmen verlangen, zu denen sie selbst nach § 180 Abs. 1 verpflichtet ist.
Eine zeitliche, gegenständliche und räumliche Begrenzung der übertragbaren Aufgaben ergibt sich auf Grund des konkreten Anlasses. Die Übertragung ist nur im Hinblick auf die Verwirklichung einer konkreten Durchführungsmaßnahme, nicht aber generell zulässig. Die Gemeinde kann daher nicht die gesamte Sozialplanung für das betreffende Gebiet allgemein übertragen.
Eine weitere Begrenzung ergibt sich im Hinblick auf den Datenschutz. Die Erhebung personenbezogener Daten ist nur in §§ 138, 195 und 199 zugelassen. Da die Sozialplanung die Erhebung personenbezogener Daten voraussetzt, ist eine Übertragung auf Dritte nur im Rahmen von Sanierungsmaßnahmen rechtlich zweifelsfrei abgesichert.
247.7.6 Mitwirkung der Gemeinde nach Übertragung
Der andere kann die ihm übertragenen Aufgaben der Sozialplanung nach § 180 Abs. 3 nur im Einvernehmen mit der Gemeinde durchführen.
Die Gemeinde soll den anderen bei der Erfüllung seiner Aufgaben soweit wie möglich unterstützen.
247.7.7 Widerruf der Übertragung
Die Gemeinde kann dem anderen die ihm nach § 180 Abs. 3 übertragenen Aufgaben nachträglich ganz oder teilweise entziehen und selbst übernehmen, wenn hierfür ein sachlicher Grund vorliegt. Dies ist der Fall, wenn der andere den mit der Übertragung verbundenen Verpflichtungen nicht nachkommt.
Die Gemeinde kann den anderen in diesem Falle mit den Kosten des Sozialplans belasten.
248. Härteausgleich
248.1 Anwendungsbereich
Die Vorschrift des § 181 über den Härteausgleich findet Anwendung
248.2 Allgemeine materielle Voraussetzungen
248.2.1 Aufhebung von Miet- und Pachtverhältnissen
Allgemeine Voraussetzung für die Gewährung eines Härteausgleichs ist die Aufhebung eines Miet- oder Pachtverhältnisses. Eigentümer und Inhaber sonstiger dinglicher Gebrauchs- und Nutzungsrechte werden durch § 181 nicht erfaßt.
248.2.2 Wirtschaftlicher Nachteil
Die Aufhebung des Miet- und Pachtverhältnisses muß einen durch Geldleistungen ausgleichbaren wirtschaftlichen Nachteil hervorgerufen haben. Für immaterielle Nachteile kann ein Härteausgleich nicht gewährt werden.
248.2.3 Nachteil in den persönlichen Lebensumständen
Weitere Voraussetzung ist, daß für den Betroffenen ein Nachteil in seinen persönlichen Lebensumständen eingetreten ist. Welche Lebensverhältnisse betroffen sein können, ist in Nr. 247.4.1 aufgeführt.
Juristische Personen kommen als Empfänger eines Härteausgleichs nicht in Betracht, da sie nicht in persönlichen Lebensumständen betroffen sein können.
Der Nachteil kann wegen seiner persönlichen Natur nicht abgetreten oder vererbt werden.
248.2.4 Besondere Härte
Der Nachteil muß für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten. Mit dieser Beschränkung soll ausgeschlossen werden, daß jeder Nachteil ausgleichsberechtigt ist.
248.2.5 Billigkeit
Die Billigkeit muß den Ausgleich erfordern.
248.2.6 Ausschluß von Ausgleichs- und Entschädigungsleistungen
Die Gewährung eines Härteausgleichs setzt weiter voraus, daß für die wirtschaftlichen Nachteile ein Ausgleich oder eine Entschädigung nicht zu gewähren ist. Der Härteausgleich ist auch gegenüber anderen Leistungen subsidiär.
248.2.7 Unmöglichkeit der Abwendung durch den Betroffenen
Schließlich setzt die Gewährung eines Härteausgleichs voraus, daß der Betroffene die Nachteile nicht durch zumutbare Maßnahmen, insbesondere unter Einsatz eigener oder fremder Mittel, abwehren kann (§ 181 Abs. 3).
248.3 Einzelne Fälle des § 181 Abs. 1 Satz 1
248.3.1 Aufhebung eines Miet- oder Pachtverhältnisses
Die Gewährung eines Härteausgleichs nach § 181 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 kommt in Betracht, wenn das Miet- oder Pachtverhältnis mit Rücksicht auf die Durchführung städtebaulicher Maßnahmen
248.3.2 Kündigung eines Miet- oder Pachtverhältnisses
Nach § 181 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 kommt die Gewährung eines Härteausgleichs in Betracht, wenn einer Vertragspartei gekündigt worden und die Kündigung zur Durchführung städtebaulicher Maßnahmen erforderlich ist.
Entsprechendes gilt, wenn ein Miet- oder Pachtverhältnis vorzeitig durch Vereinbarung der Beteiligten beendet wird.
Die vertragliche Vereinbarung zur Abwehr eines Gebots wird von § 181 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 nicht erfaßt.
Berechtigt sind die Mieter und Pächter einerseits und die Vermieter und Verpächter andererseits.
248.3.3 Unbenutzbarkeit der vermieteten oder verpachteten Räume
Ein Härteausgleich kommt nach § 181 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 in Betracht, wenn ohne Beendigung des Rechtsverhältnisses die vermieteten oder verpachteten Räume ganz oder teilweise vorübergehend unbenutzbar sind. Die Unbenutzbarkeit muß durch die alsbaldige Durchführung einer städtebaulichen Maßnahme bedingt sein.
248.3.4 Vorübergehende anderweitige Unterbringung
Nach § 181 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 kann ein Härteausgleich für die Umzugskosten bei vorübergehender anderweitiger Unterbringung gewährt werden. Voraussetzung ist, daß ein Sozialplan die vorübergehende anderweitige Unterbringung oder die Neubegründung eines Miet- oder Pachtverhältnisses im Gebiet vorsieht.
Die Regelung ist in allen Fällen anwendbar, in denen ein Sozialplan aufzustellen ist, insbesondere auch in den Fällen des § 172 Abs. 5.
248.4 Verfahren
248.4.1 Antrag
Formelle Voraussetzung für die Gewährung eines Härteausgleichs ist ein Antrag des Betroffenen. Der Antrag ist bei der Gemeinde zu stellen.
248.4.2 Entscheidung der Gemeinde
Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung eines Härteausgleichs vor, soll die Gemeinde dem Antrag stattgeben. § 181 Abs. 1 Satz 1 enthält eine Soll-Vorschrift. Derartige Vorschriften sprechen im Regelfall eine bindende Verpflichtung aus; lediglich in atypischen Fällen räumen sie ein Ermessen ein.
Die Entscheidung über den Antrag ergeht in Form eines Verwaltungsakts.
248.4.3 Rechtsweg
Zuständig für Rechtsstreitigkeiten über den Härteausgleich sind die Kammern für Baulandsachen (§ 217 Abs. 1).
Fünfter Teil
Aufhebung und Verlängerung schuldrechtlicher Gebrauchs- und Nutzungsverhältnisse
249. Allgemeines
249.1 Schuldrechtliche Gebrauchs- und Nutzungsverhältnisse.
Die §§ 182 bis 184 betreffen schuldrechtliche Gebrauchs- und Nutzungsverhältnisse. Hierzu gehören:
a) Mietverhältnisse (§§ 535 bis 580 a BGB),
b) Pachtverhältnisse (§§ 581 bis 597 BGB),
c) andere schuldrechtliche Gebrauchs- und Nutzungsverhältnisse,
Hierunter fallen gemäß § 184 alle schuldrechtlichen Verträge, die zum Gebrauch oder zur Nutzung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils oder einer sonstigen baulichen Anlage berechtigen, wie unentgeltliche Nutzungsverhältnisse (z.B. Altenteil).
Nicht erfaßt werden dingliche Rechte, die zum Gebrauch oder zur Nutzung berechtigen, z.B. der Nießbrauch (§§ 1030 bis 1067 BGB), die Grunddienstbarkeit (§§ 1018 bis 1029 BGB), die beschränkt persönliche Dienstbarkeit (§§ 1090 bis 1093 BGB) oder das Dauerwohnrecht und das Dauernutzungsrecht (§§ 31 bis 42 des Wohnungseigentumsgesetzes). Diese Rechte können nur im Wege der Enteignung aufgehoben werden.
249.2 Aufhebung, Verlängerung
Die schuldrechtlichen Gebrauchs- und Nutzungsverhältnisse können
Die Aufhebung oder Verlängerung erfolgt hoheitlich in den Formen des öffentlichen Rechts.
249.3 Räumlicher Anwendungsbereich
Die Vorschriften über die Aufhebung bzw. Verlängerung von schuldrechtlichen Gebrauchs- und Nutzungsverhältnissen finden Anwendung
a) bei städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen innerhalb förmlich festgelegter Sanierungsgebiete und dazu gehörender Ersatz- und Ergänzungsgebiete und
b) bei Maßnahmen nach §§ 175 bis 179 (städtebauliche Gebote).
Bei planakzessorischen Geboten (Nr. 242.1.2) ist die Anwendung der §§ 182 bis 186 auf den Geltungsbereich des Bebauungsplans beschränkt,
249.4 Verhältnis zu anderen Vorschriften
249.4.1 Privatrechtliche Kündigung oder Aufhebung
Die §§ 182 bis 186 kommen nicht zur Anwendung, wenn das schuldrechtliche Gebrauchs- oder Nutzungsverhältnis vertragsgemäß vor Ablauf der Aufhebungsfrist endet oder - im Antragsverfahren - durch ordentliche Kündigung beendet werden kann.
249.4.2 Aufhebung nach anderen Vorschriften des öffentlichen Rechts
Die Zulässigkeit einer Aufhebung von Miet- oder Pachtverhältnissen im Wege
wird durch §§ 182 bis 186 nicht berührt.
250. Aufhebung von schuldrechtlichen Gebrauchs- und Nutzungsverhältnissen
250.1 Gesetzliche Regelungen in §§ 182 bis 184
250.1.1 Fälle
Die Aufhebung von schuldrechtlichen Gebrauchs- und Nutzungsverhältnissen ist in §§ 182 bis 184 für folgende Fälle geregelt:
Die Voraussetzungen für die Aufhebung weichen in den genannten Fällen teilweise voneinander ab.
250.1.2 Verhältnis von § 182 zu § 183
Die Vorschrift des § 183 ist bei unbebauten Grundstücken im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Sanierungsgebiet oder bei Maßnahmen nach §§ 175 bis 179 (Gebotsfall) anzuwenden (§ 183 Abs. 2 i. V. m. § 182 Abs. 1). Sinn und Zweck von § 183 Abs. 1 ist es, die vom Eigentümer ausgehende Initiative zur Verwirklichung des in einem Bebauungsplan abschließend konkretisierten Sanierungskonzepts zu unterstützen. Dementsprechend kommt die Aufhebung eines Rechtsverhältnisses ausschließlich auf Antrag des Eigentümers in Betracht; eine Aufhebung von Amts wegen ist nur unter den verschärften Anforderungen des § 182 Abs. 1 im Gebotsfall zulässig. § 182 Abs. 1 tritt gegenüber der Spezialvorschrift des § 183 Abs. 1 zurück, wenn sich der Aufhebungsantrag des Eigentümers auf ein unbebautes Grundstück im Geltungsbereich eines Bebauungsplans bezieht und der Eigentümer die im Bebauungsplan vorgesehene neue Nutzung verwirklichen will.
In den Fällen des Bau- und Pflanzgebots kommt nicht § 183, sondern § 182 Abs. 1 zur Anwendung.
250.2 Voraussetzungen für die Aufhebung in den einzelnen Fällen
250.2.1 Aufhebung auf Antrag des Eigentümers bei bebauten oder unbebauten Grundstücken im Sanierungsfall (§ 182 Abs. 1 Alternative 1)
Bei bebauten oder unbebauten Grundstücken im Sanierungsgebiet oder in dazu gehörenden Ersatz- und Ergänzungsgebieten kann ein schuldrechtliches Gebrauchs- und Nutzungsverhältnis gemäß § 182 Abs. 1 Alternative 1 aufgehoben werden, wenn dies zur Verwirklichung der Ziele und Zwecke der Sanierung (Nr. 212) erforderlich ist.
Der Verwirklichung der Ziele und Zwecke dienen Ordnungs- und Baumaßnahmen gemäß §§ 147 und 148.
Die betreffenden Ziele und Zwecke der Sanierung müssen so konkretisiert sein, daß ihnen eindeutig entnommen werden kann, ob die Aufhebung erforderlich ist. Außerdem müssen die bisherige Vorbereitung und Durchführung einen solchen Stand erreicht haben, daß die Aufhebung zum betreffenden Zeitpunkt geboten ist.
Ohne Bedeutung ist bei diesem Fall einer Aufhebung, ob ein Bebauungsplan vorliegt oder ob die Voraussetzungen für die Anordnung eines städtebaulichen Gebots gegeben sind.
250.2.2 Aufhebung auf Antrag des Mieters oder Pächters bei Geschäftsräumen im Sanierungsfall (§ 182 Abs. 3)
Bei Sanierungsmaßnahmen kann die Vertragsaufhebung gemäß § 182 Abs. 3 auch auf Antrag eines Mieters oder Pächters erfolgen. Diese Möglichkeit ist auf Miet- und Pachtverhältnisse über Geschäftsraum beschränkt.
Voraussetzung für die Aufhebung ist, daß die Erwerbsgrundlage des Mieters oder Pächters infolge der Durchführung der Sanierung wesentlich beeinträchtigt ist und ihm die Fortsetzung des Miet- oder Pachtverhältnisses nicht mehr zuzumuten ist. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn durch Umsetzung von Bewohnern der Kundenstamm verringert oder durch den Bau von Erschließungsanlagen die Zugänglichkeit von Geschäftsräumen erheblich erschwert wird.
250.2.3 Aufhebung von Amts wegen bei bebauten oder unbebauten Grundstücken im Sanierungsfall (§ 182 Abs. 1 Alternative 2)
Hat der Eigentümer einen Antrag nicht gestellt, kann ein schuldrechtliches Gebrauchs- und Nutzungsverhältnis bei bebauten oder unbebauten Grundstücken im Sanierungsfall nur aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Anordnung eines städtebaulichen Gebots gegeben sind. Bei planakzessorischen Geboten (Nr. 242.1.2) muß ein Bebauungsplan vorliegen. Es reicht nicht aus, daß die Aufhebung des schuldrechtlichen Gebrauchs- und Nutzungsverhältnisses nach den Zielen und Zwecken der Sanierung oder zur Durchsetzung einer städtebaulichen Rahmenplanung erforderlich ist.
Das städtebauliche Gebot muß erlassen sein, wenn die Aufhebung angeordnet wird.
250.2.4 Aufhebung bei bebauten oder unbebauten Grundstücken im Gebotsfall (§ 182 Abs. 1 Alternative 3)
Bei bebauten oder unbebauten Grundstücken kann ein schuldrechtliches Gebrauchs- und Nutzungsverhältnis gemäß § 182 Abs. 1 Alternative 3 auch zur Durchführung eines städtebaulichen Gebots (§§ 175 bis 179) sowohl auf Antrag des Eigentümers als auch von Amts wegen angeordnet werden.
Die materiell- und formellrechtlichen Voraussetzungen für die Anordnung eines Gebots müssen erfüllt sein. Bei planakzessorischen Geboten (Nr. 242.1.2) muß ein Bebauungsplan vorliegen.
Bei Vorliegen eines Antrags des Eigentümers ist nicht erforderlich, daß ein Gebot bereits angeordnet ist. Die Gemeinde kann z.B. von einer Anordnung absehen, weil der Eigentümer sich freiwillig zur Durchführung bereiterklärt hat.
Von Amts wegen kann die Gemeinde nur vorgehen, wenn sie bereits ein städtebauliches Gebot erlassen hat.
250.2.5 Aufhebung auf Antrag des Eigentümers bei unbebauten Grundstücken im Geltungsbereich eines Bebauungsplans (§ 183)
Liegt ein einfacher oder qualifizierter Bebauungsplan vor, kann auf Antrag des Eigentümers ein schuldrechtliches Gebrauchs- und Nutzungsverhältnis bei einem unbebauten Grundstück gemäß § 183 aufgehoben werden.
Die Aufhebung ist, wie sich aus der Verweisung in § 183 Abs. 2 auf § 182 Abs. 1 ergibt, sowohl im Sanierungs- als auch im Gebotsfall möglich.
Voraussetzung ist, daß die Festsetzungen eines rechtswirksamen Bebauungsplans hinsichtlich des betreffenden Grundstücks eine andere als die bisherige Nutzung vorsehen.
Ferner muß der Eigentümer die Absicht haben, die Nutzung des Grundstücks entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans alsbald zu ändern.
250.3 Weitere Voraussetzungen
250.3.1 Bei Mietverhältnissen über Wohnraum
Ein Mietverhältnis über Wohnraum darf nur aufgehoben werden, wenn im Zeitpunkt der Beendigung angemessener Ersatzwohnraum für den Mieter und die zu seinem Haushalt gehörenden Personen zu zumutbaren Bedingungen zur Verfügung steht (§ 182 Abs. 2 Satz 1).
250.3.2 Bei Miet- oder Pachtverhältnissen über Geschäftsraum
Ein Miet- oder Pachtverhältnis über Geschäftsraum darf nur aufgehoben werden, wenn
250.4 Aufhebungsfristen
Bei der Aufhebung eines schuldrechtlichen Gebrauchs- und Nutzungsverhältnisses sind gemäß § 182 Abs. 1 folgende Fristen einzuräumen:
250.5 Adressat
Adressaten der Aufhebungsanordnung sind die Parteien des betreffenden schuldrechtlichen Gebrauchs- und Nutzungsverhältnisses.
250.6 Verfahren, Form der Aufhebung
250.6.1 Zuständigkeit
Für die Aufhebung von schuldrechtlichen Gebrauchs- und Nutzungsverhältnissen ist die Gemeinde zuständig. Es handelt sich um eine Aufgabe des eigenen Wirkungskreises.
250.6.2 Erörterung mit den Betroffenen
Maßgebend ist § 28 VwVfG.
250.6.3 Form undInhalt
Die Aufhebung des schuldrechtlichen Gebrauchs- und Nutzungsverhältnisses erfolgt durch privatrechtsgestaltenden Verwaltungsakt. Zugleich wird der Gebrauchs- oder Nutzungsberechtigte zur Räumung verpflichtet.
250.7 Durchsetzung
Die Aufhebungsverfügung wird in ihrem Verpflichtungsteil nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes durchgesetzt.
250.8 Entschädigung
Auf § 185 wird hingewiesen. Zur Entschädigung ist die Gemeinde verpflichtet.
251. Verlängerung von Miet- und Pachtverhältnissen
251.1 Gegenstand der Regelung
Auf Grund von § 186 kann die Gemeinde ein Miet- oder Pachtverhältnis über Wohn- und Geschäftsraum verlängern.
251.2 Voraussetzungen
251.2.1 Antrag
Die Verlängerung ist nur auf Antrag des Mieters oder Pächters zulässig.
251.2.2 Sozialplan
Die Verlängerung des Miet- oder Pachtverhältnisses muß zur Verwirklichung des Sozialplans (Nr. 247) erforderlich sein.
251.2.3 Lage des Grundstücks
Das Grundstück muß im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im dazu gehörenden Ersatz- und Ergänzungsgebiet gelegen sein.
Auf Grund der Verknüpfung mit dem Sozialplan ergibt sich, daß außerhalb von Sanierungsgebieten ein Bebauungsplan erforderlich ist (vgl. § 180 Abs. 1 Satz 1).
251.3 Adressaten, Verfahren, Durchsetzung, Rechtsbehelfe
Die Nrn. 250.5 bis 250.8 gelten entsprechend.
Drittes Kapitel
Wertermittlung
401. Gutachterausschüsse und Obere Gutachterausschüsse für Grundstückswerte (§§ 192, 198 BauGB, §§ 10 ff. DVBauGB)
401.1 Organisation, Zusammensetzung
401.1.1 Die Gutachter (Vorsitzende, Stellvertreter und ehrenamtliche Gutachter) der nach § 10 DVBauGB gebildeten Ausschüsse (Gutachterausschüsse und Obere Gutachterausschüsse) werden von der Bezirksregierung für die Dauer der Amtsperiode des Gutachterausschusses bestellt. Eine erforderliche Neubestellung in der laufenden Amtsperiode endet mit der Amtsperiode.
401.1.2 Die Ausschüsse sind unter Berücksichtigung regionaler Besonderheiten so zu besetzen, daß in ihnen alle für die Wertermittlung erheblichen Fachrichtungen (z.B. Architektur, Bauingenieurwesen, Immobilienhandel, Land- und Forstwirtschaft, Betriebswirtschaft, Liegenschafts- und Vermessungswesen) vertreten sind und sich unter den Gutachtern Personen mit besonderer Sachkunde für die verschiedenen Gebietsteile des Zuständigkeitsbereichs befinden.
401.1.3 Gutachter sind abzuberufen, wenn
Gutachter können abberufen werden, wenn ein wichtiger Grund i. S. von § 86 VwVfG vorliegt (§ 12 DVBauGB).
401.2 Besetzung der Ausschüsse im Einzelfall
Die Besetzung der Ausschüsse im Einzelfall richtet sich nach § 14 DVBauGB. In den Fällen des § 14 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2 DVBauGB soll sich die Besetzung an der jeweiligen Problemstellung orientieren.
401.3 Handeln der Ausschüsse
401.3.1 Beschlüsse des Gutachterausschusses sollen in gemeinsamer Sitzung gefaßt werden. Die Beschlußfassung im Umlaufverfahren ist mit Zustimmung der beteiligten Gutachter im Einzelfall zulässig; das gilt nicht für die Beschlüsse über Bodenrichtwerte nach § 196 Abs. 1 Satz 1 BauGB.
401.3.2 Abweichende Auffassungen einzelner Gutachter bei der Beschlußfassung sind auf Verlangen aktenkundig zu machen; sie sind nicht in das Gutachten aufzunehmen.
401.3.3 Die Ergebnisse von Wertermittlungen und die Auskünfte aus der Kaufpreissammlung durch den Gutachterausschuß haben keine bindende Wirkung; sie sind keine Verwaltungsakte i. S. von § 35 VwVfG.
401.3.4 Ablehnende Entscheidungen über Anträge sind Verwaltungsakte; sie können verwaltungsgerichtlich angefochten werden. Bei Amtspflichtverletzungen des Gutachterausschusses haftet das Land Niedersachsen (Artikel 34 GG, § 839 BGB).
402. Kaufpreissammlung (§ 195 BauGB)
402.1 Zweck, Inhalt und Form (§ 21 DVBauGB)
Die Kaufpreissammlung ist Grundlage der Wertermittlung durch die Gutachterausschüsse. Für die Führung der Kaufpreissammlung sind die durch § 20 DVBauGB vorgeschriebene Systematik und die durch Runderlaß eingeführte "Beschreibung der Elemente der Kaufpreissammlung" maßgebend. Die Kaufpreissammlung wird als Datei automatisiert geführt. Die dafür eingeführten Programme sind für die Führung und Auswertung verbindlich. Bei Bedarf kann ergänzend eine Kaufpreiskarte geführt werden.
402.2 Unterlagen, Daten, Auskünfte nach § 197 BauGB
402.2.1 Zur Führung der Kaufpreissammlung werden herangezogen:
402.2.2 Auskunfts-, Vorlage- und Duldungspflichten nach § 197 Abs. 1 BauGB werden durch Verwaltungsakte konkretisiert. Die Verwaltungsakte können auf der Grundlage des § 70 NVwVG durchgesetzt werden.
402.2.3 Die Unterlagen sind nach Übernahme der Auswertungsergebnisse in die Kaufpreissammlung zu vernichten.
402.3 Übermittlung an die Finanzämter (§ 195 Abs. 2 Satz 1 BauGB)
402.3.1 Für Zwecke der steuerlichen Bewertung haben die hierzu beauftragten Bediensteten der zuständigen Finanzämter nach § 195 Abs. 2 Satz 1 BauGB Zugang zu den Kaufpreissammlungen. Bei Bedarf sind Daten aus der Kaufpreissammlung an die Finanzämter abzugeben.
402.3.2 Die Geschäftsstellen der Gutachterausschüsse übermitteln die für die Statistik der Kaufwerte für Bauland benötigten Daten den Finanzämtern, die gegenüber dem Niedersächsischen Landesverwaltungsamt auskunftspflichtig sind (§ 2 Nr. 5 i. V. m. § 7 des Gesetzes über die Preisstatistik vom 09.08.1958, BGBl. I S. 605).
402.4 Vorlage von Urkunden oder Akten bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften (§ 195 Abs. 2 Satz 2 BauGB)
402.4.1 Gerichte oder Staatsanwaltschaften sind berechtigt, die Vorlage von Urkunden oder Akten zu verlangen, soweit es in dem jeweils anzuwendenden Verfahrensrecht (VwGO, StPO, ZPO) vorgesehen ist und wenn von Amts wegen ermittelt wird. Auf Anordnung eines Gerichts kann der zugezogene Sachverständige die Unterlagen erhalten.
402.4.2 Aus der Kaufpreissammlung werden die Daten eines konkret zu benennenden Objektes oder eine auf das zu begutachtende Objekt bezogene Stichprobe (siehe Nr. 403.1) in dem Umfang abgegeben, der für eine sachgerechte Wertermittlung erforderlich ist. Die Angaben und Daten der Stichprobe müssen nicht anonymisiert werden.
403 Auskunft aus der Kaufpreissammlung (§ 195 Abs. 3 BauGB)
403.1 Definition
Gegenstand der Auskunft nach § 26 Satz 1 Nr. 2 DVBauGB sind Kaufpreise und Daten über wert- und preisbeeinflussende Merkmale solcher Grundstücke, die nach den Angaben des Antragstellers mit dem Objekt, für dessen Wertermittlung Auskunft begehrt wird, vergleichbar sind (Stichprobe). Die Auskunft wird in Form landeseinheitlich bestimmter Ausgabeformate durch die Geschäftsstelle des örtlich zuständigen Gutachterausschusses erteilt. Umfang und Inhalt der Stichprobe müssen so beschaffen sein, daß der Antragsteller mit Hilfe der ihm übermittelten Daten den mit der Auskunft verfolgten Zweck sachgerecht erreichen kann. Der Antragsteller muß in der Lage sein, die Daten sachgerecht zu verwenden. Bei der Festlegung der Auswahlkriterien für eine Stichprobe soll daher auf die Kenntnisse des Antragstellers über Auswertung und Anwendung der Daten abgestellt werden.
Unberührt bleibt der Auskunftsanspruch nach § 26 Satz 1 Nr. 1 DVBauGB; er beschränkt sich auf die zur Person der betroffenen Eigentümer und Erbbauberechtigten gespeicherten Daten. Bei entsprechenden Anträgen sind die Nrn. 403.2 bis 403.5 nicht anzuwenden.
403.2 Voraussetzungen
403.2.1 Auskunft wird auf Antrag erteilt.
Der Antrag muß das Objekt, für dessen Wertermittlung Auskunft begehrt wird, benennen und hinsichtlich der wertrelevanten Daten beschreiben. Mängel in der Beschreibung, die sich auf den Inhalt der Auskunft auswirken, hat der Antragsteller zu vertreten.
Der Antrag ist begründet, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an der Auskunft dargelegt hat (§ 195 Abs. 3 BauGB) und der Antrag sich auf einen konkreten Einzelfall bezieht (§ 26 DVBauGB).
403.2.2 Die Auskunft darf nur anonymisiert erteilt werden (Nr. 403.4). Der Antragsteller ist schriftlich darauf hinzuweisen, daß er die ihm übermittelten Daten nur für den Zweck verwenden darf, mit dem er sein berechtigtes Interesse begründet hat (§ 26 DVBauGB), und daß eine Weitergabe der Daten daher unzulässig ist.
403.3 Berechtigtes Interesse (§ 195 Abs. 3 BauGB)
Ein berechtigtes Interesse ist z.B. anzunehmen, wenn
403.4 Anonymisierung (§ 26 DVBauGB)
Die Auskunft nach Nr. 403.1 (Stichprobe) ist zu anonymisieren. Die Stichprobe gilt als anonymisiert, wenn die Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft einer bestimmten oder bestimmbaren Person oder einem bestimmten oder bestimmbaren Grundstück zugeordnet werden können.
403.5 Weitergabe von Daten für wissenschaftliche Zwecke
403.5.1 Daten der Kaufpreissammlung können auf Antrag an Universitäten, Fachhochschulen und Forschungseinrichtungen flächendeckend und anonymisiert für wissenschaftliche Zwecke weitergegeben werden. Umfang und Zweck des Forschungsvorhabens sind darzulegen.
403.5.2 Die Empfänger der Daten müssen sich verpflichten, die übermittelten Daten nur für den angegebenen Zweck zu verwenden und die Forschungsergebnisse dem Gutachterausschuß zur Verfügung zu stellen.
404. Gutachten (§ 193 BauGB, § 19 DVBauGB) und Obergutachten (§ 198 Abs. 2 BauGB, § 27 DVBauGB)
404.1 Grundsätze
404.1.1 Die Gutachten sind sachgerecht und nachvollziehbar zu begründen. Auf eine solche Begründung darf selbst dann nicht verzichtet werden, wenn der Antragsteller das ausdrücklich wünscht. Gutachtliche Äußerungen oder andere vereinfachte Wertermittlungen sind vom Gutachterausschuß nicht abzugeben.
404.1.2 Gemäß § 193 Abs. 1 BauGB und § 198 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 27 DVBauGB beantragte Gutachten sind zu erstatten, wenn die Antragsberechtigung gegeben ist; dies gilt auch, wenn die Erstattung des Gutachtens eine spezielle Sachkunde erfordert. Auf Nr. 404.3 wird verwiesen.
404.1.3 Durch ein Obergutachten wird das in derselben Angelegenheit erstattete Gutachten des örtlich zuständigen Gutachterausschusses nicht aufgehoben.
404.2 Ermittlung des Sachverhalts
Der Gutachterausschuß und seine Geschäftsstelle ermitteln den Sachverhalt von Amts wegen. Der Wertermittlung werden die Umstände zugrunde gelegt, die im Rahmen einer ordnungsgemäßen und angemessenen Erforschung des Sachverhalts, vor allem bei der örtlichen Besichtigung, erkennbar waren oder sonst bekanntgeworden sind (Nr. 404.3). Im Gutachten ist darauf hinzuweisen.
404.3 Verwendung von Stellungnahmen und Gutachten anderer Stellen und Personen
Ist zur Erstattung eines Verkehrswertgutachtens wegen der besonderen Problemstellung die Hinzuziehung eines nicht dem Ausschuß angehörenden Sachverständigen oder einer sonstigen Stelle erforderlich (z.B. Bewertung eines Mühlen- oder Fischereirechts, Einholung eines bodenkundlichen Gutachtens), so soll der Sachverständige oder die sonstige Stelle wegen der Kostenbelastung im Benehmen mit dem Antragsteller hinzugezogen werden. Werden wertermittlungsrelevante Aussagen dieser Gutachter oder Stellen im Gutachten berücksichtigt, so ist im Gutachten die Quelle anzugeben und darauf hinzuweisen. Den Verkehrswert des Objektes ermittelt der Gutachterausschuß eigenverantwortlich.
405. Bodenrichtwerte (196 BauGB, § 22 DVBauGB)
405.1 Definition
405.1.1 Bodenrichtwert ist der durchschnittliche Lagewert des Bodens für Grundstücke eines Gebietes, die im wesentlichen gleiche Nutzungs- und Wertverhältnisse haben. Der Bodenrichtwert bezieht sich auf ein definiertes Grundstück (Bodenrichtwertgrundstück).
405.1.2 Bodenrichtwerte können als zonale oder lagetypische Bodenrichtwerte ermittelt und dargestellt werden.
Zonale Bodenrichtwerte sind zu ermitteln, wenn abgegrenzte Bodenrichtwertzonen gebildet werden können, deren Grundstücke überwiegend gleiche Zustandsmerkmale und ein einheitliches Wertniveau aufweisen.
Sofern auf Grund der Gebietsstruktur eine sachgerechte Zonenbildung nicht möglich ist, sind lagetypische Bodenrichtwerte zu ermitteln. Das lagetypische Bodenrichtwertgrundstück ist hinsichtlich der lagetypischen Merkmale, wie z.B. Art und Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung, Erschließungszustand und Grundstückszuschnitt, zu definieren. Für ein Gebiet können mehrere lagetypische Bodenrichtwerte ermittelt werden, wenn verschiedene Grundstückstypen mit unterschiedlichem Wertniveau als repräsentativ anzusehen sind.
Bodenrichtwerte werden nicht begründet.
405.2 Turnus, Darstellung
Bodenrichtwerte werden von Amts wegen zum Ende eines jeden Kalenderjahres ermittelt; sie sind in Bodenrichtwertkarten einzutragen. Bodenrichtwerte nach § 196 Abs. 2 BauGB werden in einer besonderen, die Bodenrichtwertkarte des jeweiligen Hauptfeststellungszeitpunktes ergänzenden Karte dargestellt; Nr. 405.3 gilt entsprechend.
405.3 Bekanntgabe, Auskunft
405.3.1 Die Ermittlung von Bodenrichtwerten ist im Verkündungsblatt der Bezirksregierung und in der örtlichen Tagespresse - entweder im redaktionellen Teil durch entsprechende Artikel oder unter den amtlichen Bekanntmachungen - bekanntzugeben.
Die Ermittlung der Bodenrichtwerte soll möglichst gleichzeitig mit der Aufstellung des Grundstücksmarktberichts (Nr. 408) bekanntgegeben werden. Die Bekanntmachungen der Gutachterausschüsse eines Regierungsbezirks und des jeweiligen Oberen Gutachterausschusses können gemeinsam erfolgen.
405.3.2 Auskünfte aus den Bodenrichtwertkarten können mündlich, schriftlich oder durch Abgabe der Bodenrichtwertkarte oder eines Auszuges daraus erteilt werden.
405.3.3 Die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses übersendet dem zuständigen Finanzamt eine Vervielfältigung der Bodenrichtwertkarten.
405.4 Bodenrichtwerte nach § 196 Abs. 1 Satz 5 BauGB
Abweichend von dem allgemeinen Turnus sind Bodenrichtwerte für einzelne Gebiete (z.B. Sanierung, Umlegung) zu ermitteln, wenn es von den für den Vollzug des BauGB zuständigen Behörden beantragt wird. Die Zonenbildung für diese Bodenrichtwerte kann von der Zonenbildung der für das Gebiet nach § 196 Abs. 1 Sätze 1 bis 4 BauGB ermittelten Bodenrichtwerte abweichen.
Nr. 405.3.2 ist anzuwenden.
406. Übersichten über die Bodenrichtwerte für typische Orte (§ 22 Abs. 5 DVBauGB)
406.1Inhalt
406.1.1 Es werden die Bodenrichtwerte typischer Orte für Wohnbauflächen und gewerbliche Bauflächen zusammengestellt. Um längerfristige Entwicklungen verfolgen zu können, soll die Auswahl der typischen Orte nur in Ausnahmefällen geändert werden.
406.1.2 Auf Grund der von den örtlichen Gutachterausschüssen erstellten Übersichten stellt der Obere Gutachterausschuß die Übersicht für den Regierungsbezirk zusammen. Nr. 406.1.1 gilt entsprechend.
406.2 Turnus, Darstellung
Die Übersichten über die Bodenrichtwerte typischer Orte werden von Amts wegen in demselben Turnus wie die Bodenrichtwerte erstellt; sie werden als Tabelle geführt.
406.3 Bekanntgabe
Die Übersichten sind Bestandteil des Grundstücksmarktberichts. Die Bekanntgabe ergibt sich aus Nr. 408.3.
407. Sonstige zur Wertermittlung erforderliche Daten (§ 193 Abs. 3 BauGB, §§ 8 bis 12 WertV)
407.1 Definition
Sonstige zur Wertermittlung erforderliche Daten sind Aussagen zu den repräsentativen Parametern des Grundstücksmarktes (z.B. Umrechnungs- und Vergleichsfaktoren).
407.2 Turnus, Darstellung
407.2.1 Sonstige zur Wertermittlung erforderliche Daten werden von Amts wegen ermittelt und, wenn sich die Lage auf dem Grundstücksmarkt geändert hat, fortgeschrieben.
407.2.2 Die Ergebnisse werden in tabellarischer oder anderer geeigneter Form zusammengestellt.
407.3 Bekanntgabe, Auskunft
407.3.1 Die im Laufe des Berichtsjahres ermittelten sonstigen zur Wertermittlung erforderlichen Daten sind Bestandteil des Grundstücksmarktberichts. Die Bekanntgabe ergibt sich aus Nr. 408.3.
407.3.2 Über später abgeleitete oder aktualisierte zur Wertermittlung erforderliche Daten kann Auskunft erteilt werden, wenn ein entsprechender Beschluß des Gutachterausschusses in der Besetzung nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 DVBauGB vorliegt.
408. Grundstücksmarktberichte (§ 23 DVBauGB)
408.1 Zweck,Inhalt
408.1.1 Grundstücksmarktberichte werden für den Zuständigkeitsbereich eines Gutachterausschusses erstellt. Die Grundstücksmarktberichte geben einen umfassenden Überblick über die Situation auf dem Grundstücksmarkt des vergangenen Kalenderjahres. Sie enthalten allgemeine Beschreibungen, marktrelevante Angaben, differenzierte mengenstatistische Daten und Ergebnisse von Analysen. Sonstige zur Wertermittlung erforderliche Daten und die Übersicht über die Bodenrichtwerte werden in dem Grundstücksmarktbericht zusammengefaßt (§ 23 DVBauGB).
408.1.2 Der Grundstücksmarktbericht des Oberen Gutachterausschusses ist auf Grund der Angaben der Gutachterausschüsse, eigener Ermittlungen und regionaler Daten für den Regierungsbezirk zu erstellen. Nr. 408.1.1 gilt entsprechend.
408.2 Turnus, Darstellung
Die Grundstücksmarktberichte werden von Amts wegen jährlich als landeseinheitlich gestaltete Broschüre zusammengestellt.
408.3 Bekanntgabe, Abgabe oder Auskunft
Die Aufstellung der Grundstücksmarktberichte wird bekanntgegeben. Nrn. 405.3.1 und 405.3.2 gelten entsprechend. Die Grundstücksmarktberichte für den Bereich eines Regierungsbezirks können auch von den Geschäftsstellen der örtlichen Gutachterausschüsse bezogen werden.
Anlagen (nichtamtliches Verzeichnis)
Anlage 12: Muster für Präambel und Ausfertigung des Flächennutzungsplans
Anlage 13: Muster für Präambel und Ausfertigung des Bebauungsplans (ohne örtliche Bauvorschriften)
Anlage 14: Muster für Präambel und Ausfertigung des Bebauungsplans (mit örtlichen Bauvorschriften)
Anlage 15: Muster für Verfahrensvermerke beim Flächennutzungsplan - Aufstellungsbeschluß
Anlage 16: Muster für Verfahrensvermerke beim Bebauungsplan - Aufstellungsbeschluß
Anlage 17: Verzeichnis der Träger öffentlicher Belange
Anlage 18: Antrag auf Genehmigung eines Flächennutzungsplans (F-Plan)
Anlage 19: Anzeige eines Bebauungsplans (B-Plan) / Antrag auf Genehmigung eines Bebauungsplans (B-Plan)
| Muster für Präambel und Ausfertigung des Flächennutzungsplans 1 | Anlage 12 |
Auf Grund des § 1 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) i. V. m. § 40/ § 72 Abs. 1 Nr. 1 der Niedersächsischen Gemeindeordnung hat der Rat der Gemeinde/Samtgemeinderat 2 ................................. diesen Flächennutzungsplan, bestehend aus der Planzeichnung (....................... Blätter) 3 und den nachstehenden/nebenstehenden/obenstehenden 2) textlichen Darstellungen, beschlossen:
....................................................................................................................................................
....................................................................................................................................................
................................................, den ................................................
| ....................................................................... (Siegel) | ....................................................................... |
| Ratsvorsitzende/Ratsvorsitzender 2 | Gemeindedirektorin/Gemeindedirektor/ Samtgemeindedirektorin/Samtgemeindedirektor 2 |
| Muster für Präambel und Ausfertigung des Bebauungsplans 1 (ohne örtliche Bauvorschriften) | Anlage 13 |
Auf Grund des § 1 Abs. 3 und des § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) i. V. m. § 40 der Niedersächsischen Gemeindeordnung hat der Rat der Gemeinde diesen Bebauungsplan Nr. ......................, bestehend aus der Planzeichnung und den nachstehenden/nebenstehenden/obenstehenden 2) textlichen Festsetzungen, als Satzung beschlossen:
....................................................................................................................................................
....................................................................................................................................................
................................................, den ................................................
| ....................................................................... (Siegel) | ....................................................................... |
| Ratsvorsitzende/Ratsvorsitzender 2 | Gemeindedirektorin/Gemeindedirektor 2 |
1) Die Präambel ist bei Änderungen oder Ergänzungen bzw. bei der Aufhebung sinngemäß zu fassen.
2) Nichtzutreffendes streichen.
| Muster für Präambel und Ausfertigung des Bebauungsplans 1 (mit örtlichen Bauvorschriften) | Anlage 14 |
Auf Grund des § 1 Abs. 3 und des § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) und der §§ 56, 97 und 98 der Niedersächsischen Bauordnung und des § 40 der Niedersächsischen Gemeindeordnung hat der Rat der Gemeinde .......................................... diesen Bebauungsplan Nr. ......................, bestehend aus der Planzeichnung und den nachstehenden/nebenstehenden/obenstehenden 2 textlichen Festsetzungen sowie den nachstehenden/nebenstehenden/obenstehenden 2 örtlichen Bauvorschriften über die Gestaltung, als Satzung beschlossen: ...............................................
....................................................................................................................................................
....................................................................................................................................................
................................................, den ................................................
| ....................................................................... (Siegel) | ....................................................................... |
| Ratsvorsitzende/Ratsvorsitzender 2 | Gemeindedirektorin/Gemeindedirektor 2 |
1) Die Präambel ist bei Änderungen oder Ergänzungen bzw. bei der Aufhebung sinngemäß zu fassen.
2) Nichtzutreffendes streichen.
| Muster für Verfahrensvermerke beim Flächennutzungsplan 1 | Anlage 15 |
Aufstellungsbeschluß 2
Der Rat/Verwaltungsausschuß der Gemeinde/Samtgemeinde/Samtgemeindeausschuß 3 hat in seiner Sitzung am ................................... die Aufstellung des Flächennutzungsplans beschlossen.
Der Aufstellungsbeschluß ist gemäß § 2 Abs. 1 BauGB am ..................................... ortsüblich bekanntgemacht.
................................................, den ................................................
.................................................................................................................................................... 4
Planunterlage
| Vervielfältigungsvermerke 5 | |
| Kartengrundlage: | Deutsche Grundkarte 1 : 5000
Blatt-Nr.: ..................................................... Blattname: ................................................... |
| Herausgebervermerk: | Herausgegeben vom Katasteramt
..................................................... Ausgabejahr: ............................................... |
| Erlaubnisvermerk: | Vervielfältigungserlaubnis
..................................................... erteilt durch das Katasteramt ..................................................... |
| Vervielfältigungsvermerke 6 | |
| Kartengrundlage: | Topographische Karte 1 : 25.000
Blatt-Nr.: ..................................................... Blattname: ................................................... |
| Herausgebervermerk: | Herausgegeben vom Niedersächsischen
Landesverwaltungsamt - Landesvermessung - Ausgabejahr: .................................................... |
| Erlaubnisvermerk: | Vervielfältigungserlaubnis
.................................................... erteilt durch das Niedersächsische Landesverwaltungsamt - Landesvermessung - am ..................................................... |
Planverfasser
Der Entwurf des Flächennutzungsplans wurde ausgearbeitet von
....................................................................................................................................................
................................................, den ................................................
....................................................................................................
Planverfasser
Öffentliche Auslegung 7
Der Rat/Verwaltungsausschuß der Gemeinde/Samtgemeinde/Samtgemeindeausschuß 3 hat in seiner Sitzung am ..................................... dem Entwurf des Flächennutzungsplans und des Erläuterungsberichts zugestimmt und seine öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB/ § 3 Abs. 3 Satz 1 erster Halbsatz i. V. m. § 3 Abs. 2 BauGB 3 beschlossen. 2
Ort und Dauer der öffentlichen Auslegung wurden am ..................................... ortsüblich bekanntgemacht.
Der Entwurf des Flächennutzungsplans und des Erläuterungsberichts haben vom ..................................... bis ..................................... gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegen.
................................................, den ................................................
.................................................................................................... 4
Öffentliche Auslegung mit Einschränkung 8
Der Rat/Verwaltungsausschuß der Gemeinde/Samtgemeinde/Samtgemeindeausschuß 3 hat in seiner Sitzung am ..................................... dem geänderten Entwurf des Flächennutzungsplans und des Erläuterungsberichts zugestimmt und die erneute öffentliche Auslegung mit Einschränkung gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz BauGB beschlossen. 2
Ort und Dauer der öffentlichen Auslegung wurden am ..................................... ortsüblich bekanntgemacht.
Der Entwurf des Flächennutzungsplans und des Erläuterungsberichts haben vom ..................................... bis ..................................... gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegen.
................................................, den ................................................
.................................................................................................... 4
Vereinfachte Änderung 9
Der Rat/Verwaltungsausschuß der Gemeinde/Samtgemeinde/Samtgemeindeausschuß 3 hat in seiner Sitzung am ..................................... dem vereinfacht geänderten Entwurf des Flächennutzungsplans und des Erläuterungsberichts zugestimmt. Den Beteiligten im Sinne von § 3 Abs. 3 Satz 2 BauGB wurde mit Schreiben vom ..................................... Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum ..................................... gegeben.
................................................, den ................................................
.................................................................................................... 4
Feststellungsbeschluß
Der Rat der Gemeinde/Samtgemeinde 3 hat nach Prüfung der Bedenken und Anregungen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB den Flächennutzungsplan nebst Erläuterungsbericht in seiner Sitzung am ..................................... beschlossen.
................................................, den ................................................
.................................................................................................... 4
Genehmigung
Der Flächennutzungsplan ist mit Verfügung (Az.: .....................................) vom heutigen Tage unter Auflagen/mit Maßgaben/mit Ausnahme der durch ..................................... kenntlich gemachten Teile 3 gemäß § 6 BauGB genehmigt.
................................................, den ................................................
Höhere Verwaltungsbehörde
................................................. (Unterschrift)
Beitrittsbeschluß 9
Der Rat der Gemeinde/Samtgemeinde 3 ist den in der Genehmigungsverfügung vom
..................................... (Az.: .....................................) aufgeführten Auflagen/Maßgaben/Ausnahmen 3 in seiner Sitzung am ..................................... beigetreten.
Der Flächennutzungsplan hat wegen der Auflagen/Maßgaben 3 vom ..................................... bis ..................................... öffentlich ausgelegen.
Ort und Dauer der öffentlichen Auslegung wurden am ..................................... ortsüblich bekanntgemacht.
................................................, den ................................................
.................................................................................................... 4
Inkrafttreten
Die Erteilung der Genehmigung des Flächennutzungsplans ist gemäß § 6 Abs. 5 BauGB am ..................................... im Amtsblatt ..................................... bekanntgemacht worden.
Der Flächennutzungsplan ist damit am ..................................... wirksam geworden.
................................................, den ................................................
.................................................................................................... 4
Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften
Innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden des Flächennutzungsplans ist die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften beim Zustandekommen des Flächennutzungsplans nicht 3 geltend gemacht worden.
................................................, den ................................................
.................................................................................................... 4
Mängel der Abwägung
Innerhalb von sieben Jahren nach Wirksamwerden des Flächennutzungsplans sind Mängel der Abwägung nicht 3) geltend gemacht worden.
................................................, den ................................................
.................................................................................................... 4
1) Die Verfahrensvermerke sind bei Änderungen, Ergänzungen oder Aufhebungen sinngemäß zu erfassen.
Das gleiche gilt, wenn der Flächennutzungsplan gemäß § 215 Abs. 3 BauGB in Kraft gesetzt oder mit Rückwirkung erneut in Kraft gesetzt wird.
2) Nur wenn ein Beschluß gefaßt wurde.
3) Nichtzutreffendes streichen.
4) Die Unterzeichnung durch die Gemeinde erfolgt entsprechend den Vorschriften der NGO.
5) Bei Verwendung der Deutschen Grundkarte 1 : 5000.
6) Bei Verwendung der Topographischen Karte 1 : 25.000.
7) Zeitangaben für die letzte öffentliche Auslegung ohne Einschränkungen.
Sofern darüber hinaus eine öffentliche Auslegung mit Einschränkungen durchgeführt wurde, ist der entsprechende Verfahrensvermerk zusätzlich zu verwenden - vgl. Fußnote8).
8) Zeitangaben für diejenige öffentliche Auslegung, für die bestimmt wurde, daß Bedenken und Anregungen nur zu den geänderten oder ergänzenden Teilen vorgebracht werden können.
9) Nur falls erforderlich.
| Muster für Verfahrensvermerke beim Bebauungsplan 1 | Anlage 16 |
Aufstellungsbeschluß 2
Der Rat/Verwaltungsausschuß 3 der Gemeinde hat in seiner Sitzung am ..................................... die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. ..................................... beschlossen. Der Aufstellungsbeschluß ist gemäß § 2 Abs. 1 BauGB am ..................................... ortsüblich bekanntgemacht.
................................................, den ................................................
.................................................................................................... 4
Planunterlage
Kartengrundlage:
Liegenschaftskarte: ....................................................................................
Maßstab: ....................................................................................................
Die Vervielfältigung ist nur für eigene, nichtgewerbliche Zwecke gestattet (§ 13 Abs. 4 des Niedersächsischen Vermessungs- und Katastergesetzes vom 02.07.1985, Nds. GVBl. S. 187, geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 19.09.1989, Nds. GVBl. S. 345).
Die Planunterlage entspricht dem Inhalt des Liegenschaftskatasters und weist die städtebaulich bedeutsamen baulichen Anlagen sowie Straßen, Wege und Plätze vollständig nach (Stand vom .....................................). Sie ist hinsichtlich der Darstellung der Grenzen und der baulichen Anlagen geometrisch einwandfrei. 5
Die Übertragbarkeit der neu zu bildenden Grenzen in die Örtlichkeit ist einwandfrei möglich. 6
................................................, den ................................................
Katasteramt 7 ....................................................................................................
.................................................
(Unterschrift)
Planverfasser
Der Entwurf des Bebauungsplans wurde ausgearbeitet von
....................................................................................................................................................
................................................, den ................................................
.................................................
Planverfasser
Öffentliche Auslegung 8
Der Rat/Verwaltungsausschuß 3 der Gemeinde hat in seiner Sitzung am ..................................... dem
Entwurf des Bebauungsplans und der Begründung zugestimmt und seine öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB/ § 3 Abs. 3 Satz 1 erster Halbsatz i. V. m. § 3 Abs. 2 BauGB 3 beschlossen. 2
Ort und Dauer der öffentlichen Auslegung wurden am ..................................... ortsüblich bekanntgemacht.
Der Entwurf des Bebauungsplans und der Begründung haben vom ..................................... bis ..................................... gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegen.
................................................, den ................................................
.................................................................................................... 4
Öffentliche Auslegung mit Einschränkung 9
Der Rat/Verwaltungsausschuß 3 der Gemeinde hat in seiner Sitzung am dem geänderten Entwurf des Bebauungsplans und der Begründung zugestimmt und die erneute öffentliche Auslegung mit Einschränkung gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz BauGB beschlossen. 2)
Ort und Dauer der öffentlichen Auslegung wurden am ..................................... ortsüblich bekanntgemacht.
Der Entwurf des Bebauungsplans und der Begründung haben vom ..................................... bis ..................................... gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegen.
................................................, den ................................................
.................................................................................................... 4
Vereinfachte Änderung 10
Der Rat/Verwaltungsausschuß 3 der Gemeinde hat in seiner Sitzung am ..................................... dem vereinfacht geänderten Entwurf des Bebauungsplans und der Begründung zugestimmt.
Den Beteiligten im Sinne von § 3 Abs. 3 Satz 2 BauGB wurde mit Schreiben vom ..................................... Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum ..................................... gegeben.
................................................, den ................................................
.................................................................................................... 4
Satzungsbeschluß
Der Rat der Gemeinde hat den Bebauungsplan nach Prüfung der Bedenken und Anregungen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in seiner Sitzung am ..................................... als Satzung (§ 10 BauGB) sowie die Begründung beschlossen.
................................................, den ................................................
.................................................................................................... 4
Genehmigung
Der Bebauungsplan nach § 8 Abs. 2 Satz 2 BauGB/ § 8 Abs. 4 BauGB ist mit Verfügung vom heutigen Tage (Az.: .....................................) unter Auflagen/mit Maßgaben/mit Ausnahme der durch ..................................... kenntlich gemachten Teile 3) gemäß § 11 Abs. 1 und 2 i. V. m. § 6 Abs. 2 und 4 BauGB genehmigt.
................................................, den ................................................
Höhere Verwaltungsbehörde
................................................
(Unterschrift)
Anzeige
Der Bebauungsplan ist gemäß § 11 Abs. 1 und 3 BauGB am ..................................... angezeigt worden.
Für den Bebauungsplan wurde eine Verletzung von Rechtsvorschriften gemäß § 11 Abs. 3 BauGB mit Maßgaben/mit Ausnahme der durch ..................................... kenntlich gemachten Teile 3) nicht geltend gemacht.
................................................, den ................................................
Aufsichtsbehörde
................................................
(Unterschrift)
Beitrittsbeschluß 10
Der Rat der Gemeinde ist den in der Verfügung vom ..................................... (Az.: .....................................) aufgeführten Auflagen/Maßgaben/Ausnahmen 3 in seiner Sitzung am ..................................... beigetreten.
Der Bebauungsplan hat wegen der Auflagen/Maßgaben 3 vom ..................................... bis ..................................... öffentlich ausgelegen.
Ort und Dauer der öffentlichen Auslegung wurden am ..................................... ortsüblich bekanntgemacht.
................................................, den ................................................
....................................................................................................... 4
Inkrafttreten
Die Erteilung der Genehmigung/Durchführung des Anzeigeverfahrens 3 des Bebauungsplans ist gemäß § 12 BauGB am ..................................... im Amtsblatt ..................................... bekanntgemacht worden.
Der Bebauungsplan ist damit am ..................................... rechtsverbindlich geworden.
................................................, den ................................................
....................................................................................................... 4
Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften
Innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Bebauungsplans ist die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften beim Zustandekommen des Bebauungsplans nicht 3 geltend gemacht worden.
................................................, den ................................................
....................................................................................................... 4
Mängel der Abwägung
Innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten des Bebauungsplans sind Mängel der Abwägung nicht 3) geltend gemacht worden.
................................................, den ................................................
....................................................................................................... 4
1) Die Verfahrensvermerke sind bei Änderungen, Ergänzungen oder Aufhebungen sinngemäß zu erfassen.
Das gleiche gilt, wenn der Bebauungsplan gemäß § 215 Abs. 3 BauGB in Kraft gesetzt oder mit Rückwirkung erneut in Kraft gesetzt wird.
2) Nur wenn ein Aufstellungsbeschluß gefaßt wurde.
3) Nichtzutreffendes streichen.
4) Die Unterzeichnung durch die Gemeinde erfolgt entsprechend den Vorschriften der NGO.
5) Nur bei Bebauungsplänen nach Nr. 41.2.3 VV-BauGB.
6) Nur bei Bebauungsplänen, bei deren Durchführung neue Grenzen gebildet werden, deren Verlauf durch den Bebauungsplan festgesetzt wird (vgl. Nr. 41.2.4 VV-BauGB).
7) Oder eine andere nach Nr. 41.2.1 VV-BauGB zuständige Stelle.
8) Zeitangaben für die letzte öffentliche Auslegung ohne Einschränkungen.
Sofern darüber hinaus eine öffentliche Auslegung mit Einschränkungen durchgeführt wurde, ist der entsprechende Verfahrensvermerk zusätzlich zu verwenden - vgl. Fußnote8)
9) Zeitangaben für diejenige öffentliche Auslegung, für die bestimmt wurde, daß Bedenken und Anregungen nur zu den geänderten oder ergänzenden Teilen vorgebracht werden können.
10) Nur falls erforderlich.
| Verzeichnis der Träger öffentliche Belange | Anlage 17 |
| Öffentliche Belange | Behörden und Stellen |
| Abfallentsorgung | Landkreis als Entsorgungspflichtiger 1, BezReg. als Träger der Abfallentsorgungsplanung für den Siedlungsabfall, Staatliche Gewerbeaufsichtsämter für die Sonderabfallüberwachung |
| Agrarstruktur, Neuordnung des ländlichen Raumes | Amt für Agrarstruktur |
| Arbeitsmarkt | Arbeitsamt |
| Bauaufsicht | Landkreis als untere |
| Bau- und Bodendenkmalpflege | Bauaufsichtsbehörde 1 |
| Bauliche Anlagen des Landes und des Bundes (Zuständigkeitsbereich der Staatshochbauverwaltung, zugleich Finanzbauverwaltung) | BezReg.
Staatshochbauamt |
| Bergbau | Bergamt |
| Bodenschätze | Bergamt, Landesamt für Bodenforschung, Landkreis als untere Naturschutzbehörde 1, soweit Bodenschätze nicht den bergrechtlichen Vorschriften unterliegen |
| Boden- und Baugrundbeschaffenheit, Hydrogeologie | Landesamt für Bodenforschung |
| Brandschutz | Landkreis als Träger des übergemeindlichen abwehrenden und des vorbeugenden Brandschutzes 1 |
| Forstwirtschaft | Forstamt (staatliches Forstamt, Klosterforstamt, Forstamt der Landwirtschaftskammer); ggf. Bundesvermögensamt |
| Gesundheitswesen | Landkreis als Gesundheitsamt 1 |
| Gewerbe, Handel und Industrie | Staatliches Gewerbeaufsichtsamt, Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer, Arbeitsamt, Bergamt |
| Gottesdienst und Seelsorge | örtliche Kirchengemeinden, oberste Aufsichtsbehörden der ev. Landeskirchen und der röm.-kath. Diözesen, sonstige Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts |
| Grenzschutz | Grenzschutzpräsidium Nord |
| Grundbesitz der öffentlichen Hand: | |
| a) Bund | Bundesvermögensamt 2 |
| b) Land | die verwaltenden Stellen 2 |
| Hochschulwesen | Hochschule |
| Immissionsschutz | Staatliches Gewerbeaufsichtsamt, Landkreis, soweit für den Immissionsschutz zuständige Genehmigungs- und Aufsichtsbehörde, Bergamt |
| Jagdwesen | Landkreis als Jagdbehörde 1, 4 |
| Jugendpflege | Landkreis als Kreisjugendamt 1 |
| Kataster- und Vermessungswesen | Katasteramt |
| Katastrophenschutz | Landkreis als Katastrophenschutzbehörde 1 |
| Landwirtschaft | Landwirtschaftskammer |
| Lebensmittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung | Landkreis als Veterinäramt 1 |
| Naturschutz und Landschaftspflege | Landkreis als (untere) Naturschutzbehörde 1, BezReg. als obere Naturschutzbehörde, soweit Nationalparks, Naturschutzgebiete oder Gebiete mit Vorkaufsrecht betroffen sind |
| Raumordnung und Landesplanung | Landkreis 1, im Bereich des Kommunalverbandes Großraum Hannover dieser Verband, im Bereich des Zweckverbandes "Großraum Braunschweig" zusätzlich dieser Verband, als untere Landesplanungsbehörde, BezReg. als obere Landesplanungsbehörde (bei Bauleitplänen der kreisfreien Städte) |
| Schulwesen | Schulträger, untere Schulbehörde |
| öffentliche Sicherheit und Ordnung | Behörden der Gefahrenabwehr 1, zuständige Polizeidienststelle |
| Strahlenschutz, Kernanlagen | staatliches Gewerbeaufsichtsamt, ggf. MU |
| Verkehr: | |
| a) Straßenverkehr | Landkreis als Straßenverkehrsbehörde 1 |
| b) Straßenbau | |
| - Bundesautobahnen | Straßenbauamt |
| - Bundesstraßen | Straßenbauamt 3 |
| - Landesstraßen | Straßenbauamt 3 |
| - Kreisstraßen | Landkreis/ggf. Straßenbauamt 3 |
| c) Bundesbahn | Bundesbahndirektion |
| d) nichtbundeseigene Eisenbahnen | Eisenbahnunternehmen |
| e) Postwesen
Fernmeldewesen | Oberpostdirektion, Bereich Postdienst
Oberpostdirektion, Bereich TELEKOM |
| f) ziviler Luftverkehr | Halter des Flughafens oder Landeplatzes, Luftfahrtbehörde BezReg. Braunschweig für die Regierungsbezirke Braunschweig und Hannover, BezReg. Weser-Ems für die Regierungsbezirke Lüneburg und Weser-Ems) |
| Versorgung: | |
| a) Elektrizitätsversorgung | Stromversorgungsunternehmen |
| b) Gasversorgung | Gasversorgungsunternehmen, Ferngasunternehmen |
| Verteidigung: | |
| a) militärische Verteidigung | |
| - Bundeswehr, NATO | Wehrbereichsverwaltung II oder Standortverwaltung |
| - Stationierungsstreitkräfte | Bundesvermögensamt |
| b) zivile Verteidigung | Landkreis 1 |
| Veterinärwesen (einschließlich Tierschutz) | Landkreis als Veterinäramt 1 |
| Wasserstraßen, Häfen: | |
| - Bundeswasserstraßen, Bundeshäfen | Wasser- und Schiffahrtsamt |
| - Landeshäfen, gewerbliche Seehäfen (einschließlich Anleger), schiffbare Landesgewässer | Hafenamt |
| - sonstige Häfen (einschließlich Anleger) und schiffbare Gewässer, Fähren außerhalb von Häfen | Landkreis 1 |
| Wasserwirtschaft | Landkreis als untere Wasserbehörde 1, BezReg. als obere Wasserbehörde, StAWA, Wasser- und Bodenverbände |
| Zollwesen | Hauptzollamt |
1) Soweit nicht die Gemeinde selbst zuständig ist.
2) In Zweifelsfällen:
Staatshochbauamt.
3) Soweit nicht die Gemeinde in Ortsdurchfahrten selbst Baulastträger ist.
4) Bei Eigenjagdbezirken des Landes oder seiner Sondervermögen, die durch Forstbehörden des Landes verwaltet werden: auch staatliches Forstamt; bei Eigenjagdbezirken des Bundes, die durch Forstbehörden des Bundes verwaltet werden: auch BezReg. (Jagdwesen).
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