AB-CPl-Woch-VO - Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über Campingplätze, Wochenendplätze und Wochenendhäuser
- Niedersachsen -
Vom 17. April 1984
(Nds. MBl. 1984 S. 446)
RdErl. d. MS v. 17.4.1984 - 301.3-22.310/4-1/24159/5-1.4
Zu der Verordnung über Campingplätze, Wochenendplätze und Wochenendhäuser ( CPl-Woch-VO) vom 12.04.1984 (Nds. GVBl. S. 109), die am 1.5.1984 in Kraft tritt, werden nachstehende Ausführungsbestimmungen erlassen:
Allgemeines
1. Campingplätze unterliegen einer fluktuierenden Nutzung durch Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger. Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit dazu bestimmt sind, vorwiegend ortsfest benutzt zu werden, wie Mobilheime, Lauben und Hütten, sind daher baurechtlich nicht dem Begriff des Campings zuzuordnen. Auf Campingplätzen sind deshalb auch Wohnwagen nur dann zulässig, wenn sie stets ortsveränderlich und so beschaffen sind, daß sie jederzeit zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen werden können. Andererseits sieht die Verordnung davon ab, die Verweildauer von Wohnwagen auf Campingplätzen einzuschränken. Sie trägt damit dem Dauercampingwesen Rechnung.
2. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 und 10 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) vom 23.07.1973 (Nds. GVBl. S. 259), zuletzt geändert durch Art. 8 des Gesetzes vom 05.12.1983 (Nds. GVBl. S. 281), gelten Camping- und Wochenendplätze als bauliche Anlagen. Sie unterliegen daher in vollem Umfang dem Bauordnungsrecht. In der Verordnung werden die Mindestanforderungen an Camping- und Wochenendplätze aus dem Gesichtspunkt der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, insbesondere aus hygienischer Sicht und aus Gründen des Brandschutzes gestellt. Jedem Betreiber eines solchen Platzes bleibt es unbenommen, über die Mindestanforderungen hinauszugehen und Einrichtungen zu schaffen, die der Bequemlichkeit und einem höheren Komfort dienen.
3. Die Verordnung behandelt insbesondere nicht die städtebauliche Einordnung und planungsrechtliche Zulässigkeit von Camping- und Wochenendplätzen, die Belange der Landespflege und die Anbindung der Camping- und Wochenendplätze an Straßen des überörtlichen Verkehrs. Hierüber ist nach den dafür in Betracht kommenden speziellen Gesetzen, wie dem Bundesbaugesetz und dem Bundesfernstraßengesetz zu entscheiden.
4. Camping- und Wochenendplätze dürfen nur angelegt werden, wenn die Versorgung mit Trinkwasser sowie die Sammlung und ordnungsgemäße Reinigung sämtlicher anfallender Abwässer dauernd gesichert ist.
Das Trinkwasser muß den Anforderungen der Trinkwasser-Verordnung vom 31.01.1975 (BGBl. I S. 453), zuletzt geändert durch Art. I der Verordnung vom 25.06.1980 (BGBl. I S. 764), entsprechen. Grundsätzlich ist hierzu ein Anschluß an die bestehende öffentliche Wasserversorgungsanlage zu schaffen.
5. Grundlage für die Anforderungen in der Verordnung ist eine durchschnittliche Belegungsdichte je Standplatz von 2,8 Personen.
6. Kinderspielplätze werden in der Verordnung nicht vorgeschrieben. Die Anlage von Kinderspielplätzen und von anderen Einrichtungen für die Freizeitgestaltung hängt wesentlich von der Art und Lage der Camping- und Wochenendplätze ab und muß dem Betreiber überlassen bleiben. Ebenso werden zusätzliche Versorgungseinrichtungen (z.B. Gaststätten, Einkaufsmöglichkeiten, Selbstbedienungsläden) nicht verlangt. Auf Campingplätzen, die auch der Feriennutzung dienen, sowie auf Wochenendplätzen wird in der Regel ein Bedürfnis nach den genannten Einrichtungen bestehen. Die Errichtung dieser Einrichtungen ist zulässig, wenn die planungsrechtlichen und sonstigen öffentlich-rechtlichen Voraussetzungen vorliegen.
1. Nach ihrer Begriffsbestimmung sind auf Campingplätzen nur Wohnwagen zulässig, die so beschaffen sind, daß sie jederzeit zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen werden können. Die Voraussetzungen dafür bestimmen sich nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ( StVZO) i. d. F. vom 15.11.1974 (BGBl. I S. 3193), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15.05.1983 (BGBl. I S. 602). Nach § 18 StVZO dürfen Wohnwagen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie durch Erteilung einer Betriebserlaubnis und durch Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens zum Verkehr zugelassen sind. Die auf einem Campingplatz zulässigen Wohnwagen müssen daher die Anforderungen erfüllen, die die StVZO für die Erteilung einer Betriebserlaubnis und für die Zulassung stellt. So darf nach § 32 StVZO ein zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zulassungsfähiger Wohnwagen nicht breiter als 2,50 m und nicht länger als 12 m sein. Die Gesamtlänge von Kraftfahrzeug und Wohnwagenanhänger darf nach dieser Vorschrift nicht mehr als 18 m betragen.
2. Mit der Forderung nach einer jederzeitigen Ortsveränderlichkeit soll sichergestellt werden, daß die Wohnwagen auf Campingplätzen technisch fahrbereit sind und jederzeit ihren Standplatz verlassen können. Dies darf insbesondere nicht durch Anpflanzungen erschwert werden. Zelteinrichtungen in Verbindung mit Wohnwagen beeinträchtigen nicht die jederzeitige Ortsveränderlichkeit.
1. Schutzanlagen und deren Bepflanzung können verlangt werden, wenn zu erwarten ist, daß Camping- und Wochenendplätze zu Beeinträchtigungen der Nachbarschaft führen können. Diese Voraussetzungen können insbesondere vorliegen, wenn Wohngebiete, Kuranlagen, Sanatorien und ähnliche Einrichtungen Camping- und Wochenendplätzen benachbart sind.
Camping- und Wochenendplätze dürfen nach § 53 NBauO das Orts- oder Landschaftsbild nicht verunstalten. Schutzanlagen, insbesondere Schutzstreifen, können im Einzelfall der Abwehr solcher Verunstaltungen dienen.
2. Schutzanlagen können ferner verlangt werden, wenn Camping- und Wochenendplätze vor Einwirkungen aus benachbarten Anlagen geschützt werden sollen, bei denen zu erwarten ist, daß sie störend auf diese Plätze wirken (z.B. gewerbliche Anlagen oder Verkehrsanlagen).
3. Die Art der Bepflanzung und die Breite eines Schutzstreifens sind so vorzusehen, daß der Schutzzweck erreicht wird. Eine Breite unter 10 m wird in der Regel nicht ausreichend sein, weil durch so schmale Streifen keine wirksame Abschirmung durch Bäume und Sträucher möglich ist.
4. Die Bepflanzung des Camping- und Wochenendplatzes soll die landschaftliche Situation berücksichtigen und die auf dem Standort natürlichen Holzgewächse bevorzugen, damit die Eigenart sowohl der näheren als auch der weiteren Umgebung erhalten bleibt.
1. Die Befestigung der Zufahrt und der inneren Fahrwege muß so beschaffen sein, daß sie auch für die Fahrzeuge der Feuerwehr ausreicht. Bei der Ermittlung der notwendigen Belastbarkeit der Zufahrt sowie der erforderlichen Wenderadien ist DIN 14090 "Flächen für die Feuerwehr auf dem Grundstück" zu berücksichtigen.
2. Fahrwege mit Richtungsverkehr sind entsprechend zu kennzeichnen. Sofern auf Camping- und Wochenendplätzen kein öffentlicher Verkehr stattfindet und die Straßenverkehrsbehörde das Anbringen von öffentlichen Verkehrszeichen nicht anordnet, ist die Kennzeichnung in Anlehnung an die öffentlichen Verkehrszeichen vorzunehmen.
3. Die Stichwege von höchstens 100 m Länge brauchen nicht mit Kehren oder Ausweichstellen versehen zu sein.
1. Absatz 1 bestimmt nur, wie groß die Fläche eines Standplatzes sein muß. Die Mindestabmessungen der Standplätze sind nicht festgelegt, die Abmessungen sind aber so zu wählen, daß Wohnwagen, Zelte und gegebenenfalls Kraftfahrzeuge sinnvoll abgestellt werden können.
2. Nach Absatz 1 Satz 2 sind die Grenzen der Standplätze dauerhaft zu kennzeichnen. Dies kann durch Pflöcke, geeignete Bepflanzung oder auf ähnliche Weise geschehen.
3. Auf Campingplätzen dürfen nach Absatz 4 insbesondere keine festen Anbauten an Wohnwagen und keine selbständigen Schutzdächer errichtet werden. Davon ausgenommen ist pro Standplatz ein Geräteschuppen bis 5 m3 Brutto-Rauminhalt. Unter das Verbot fallen jedoch nicht Plattformen, die für die Aufstellung von Wohnwagen und Zelten (z.B. auf Campingplätzen am Hang) vom Campingplatzhalter vorgehalten werden und Teil des Campingplatzes sind. Derartige Anlagen sind Gegenstand der bauaufsichtlichen Genehmigung für den Campingplatz.
4. Sollen die Kraftfahrzeuge der Benutzer der Camping- und Wochenendplätze nicht auf den Standplätzen abgestellt werden oder ist dies aus Gründen der Landschaftsgestaltung oder der Topographie des Campingplatzes nicht möglich, so müssen Sammeleinstellplätze in verkehrsgünstiger Lage und in der erforderlichen Größe - möglichst nahe der Zufahrt - angelegt werden.
5. Einstellplätze für Besucher sind in der Regel nicht notwendig. Absatz 3 ermöglicht jedoch, im Einzelfall nach den besonderen örtlichen Verhältnissen Einstellplätze für Besucher zu verlangen. Diese Einstellplätze können auch außerhalb der Camping- und Wochenendplätze angelegt sein.
1. Geeignete Löschwasserentnahmestellen sind Überflurhydranten, Löschwasserteiche, Löschwasserbrunnen, unterirdische Löschwasserbehälter oder offene Gewässer, wenn ihnen auf Campingplätzen eine Löschwassermenge von mindestens 400 l/min während einer Dauer von mindestens 15 Minuten, auf Wochenendplätzen während einer Dauer von mindestens 2 Stunden entnommen werden kann.
2. Durch die Anordnung der Brandgassen soll erreicht werden, daß ein Brand auf höchstens 20 Standplätze beschränkt bleibt. Die Brandgassen brauchen nicht befahrbar zu sein. Sie sollen einen Feuerüberschlag verhindern und Löschmaßnahmen erleichtern. Fahrwege können gleichzeitig Brandgassen sein.
3. Brandschutzstreifen nach Absatz 2 können zum Schutz der Umgebung verlangt werden. Sie sind insbesondere zu verlangen gegenüber Wäldern, Mooren und Heiden. Das Maß für die Breite des Brandschutzstreifens ist im Benehmen mit der für die Hauptamtliche Brandschau zuständigen Behörde festzulegen, darf jedoch nicht weniger als 5 m betragen.
1. Trinkwasserzapfstellen müssen durch ein Schild mit der Aufschrift "Trinkwasser", andere Zapfstellen durch ein Schild mit der Aufschrift "Kein Trinkwasser" oder durch gebräuchliche Bildsymbole (z.B. Bildsymbole der Deutschen Bundesbahn) gekennzeichnet sein.
2. Der Boden an den Trinkwasserzapfstellen ist in einem Umkreis von mindestens 2 m Durchmesser so zu befestigen, daß durch verschüttetes Wasser kein Schlamm entstehen kann. Geeignet ist eine entsprechende Pflasterung.
Hinsichtlich der Befestigung des Bodens gilt Nr. 2 zu § 7 entsprechend.
1. Die in Absatz 1 geforderten Einrichtungen zum Einbringen von Abwasser und Fäkalien dienen dem Entleeren von Sammelbehältern in Wohnwagen, Zelten und Wochenendhäusern sowie dem Entleeren von Trockenaborten. Die Einrichtungen müssen so beschaffen sein, daß auch Schlauchverbindungen hergestellt werden können. Es ist daher notwendig, sie räumlich so anzuordnen, daß mit Wohnwagen herangefahren werden kann. Es ist sicherzustellen, daß auch beim Entleeren unzumutbare Belästigungen für die nähere Umgebung und die Benutzer der Camping- und Wochenendplätze nicht entstehen.
2. Bewegliche Abfallbehälter nach Absatz 2 sind an geeigneter Stelle und zweckmäßig verteilt aufzustellen.
3. Ein Platz für die Zwischenlagerung der Abfälle muß gegen den übrigen Teil der Camping- und Wochenendplätze und gegen die Nachbarschaft durch geeignete Bepflanzung abgeschirmt sein, um Belästigungen zu vermeiden. Auch dichte Einfriedungen (z.B. Mauern in Verbindung mit gärtnerischen Anlagen) sind geeignet.
Die Anforderung des Absatzes 1 ist auch erfüllt, wenn sich der Fernsprechanschluß im jederzeit zugänglichen Aufenthaltsraum eines Platzwartes befindet. Die jederzeitige Zugänglichkeit ist u. a. gegeben, wenn sich der Schlüssel zum Aufenthaltsraum an der Tür unter Glas befindet. Der Anforderung des Absatzes 1 ist ferner genügt, wenn ein öffentlicher Fernsprecher in einer Entfernung bis zu 50 m vom Camping- und Wochenendplatz vorhanden ist.
Die in Absatz 1 geforderte ständige Erreichbarkeit des Platzwartes setzt nicht seine ständige Anwesenheit auf dem Campingplatz voraus. Es ist ausreichend, wenn ein Platzwart auch außerhalb des Campingplatzes erreicht werden und wenn er dann den Campingplatz in kurzer Zeit aufsuchen kann. Auf großen Campingplätzen ist in der Regel die ständige Anwesenheit eines Platzwartes erforderlich.
1. Die in den §§ 7 bis 10 angegebenen Werte beziehen sich jeweils auf 100 Standplätze. Absatz 1 läßt die Bildung von Zwischenwerten zu, d. h., die Anforderung ist jeweils auf die tatsächliche Anzahl von Standplätzen zu beziehen. Bruchteile sind in der üblichen Weise auf- oder abzurunden.
2. Die Verordnung geht von einer Belegung jedes Standplatzes mit 2,8 Personen aus. Absatz 2 räumt die Möglichkeit ein, unter den dort genannten Voraussetzungen geringere Forderungen zu stellen. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist in jedem Einzelfall zu prüfen. Hierbei sind auch Art, Lage und Größe der Camping- und Wochenendplätze zu berücksichtigen.
3. Bei Anwendung der Ausnahmevorschrift des Absatzes 3 ist hinsichtlich der Ausnahme von § 9 ein besonders strenger Maßstab anzulegen. Auf die Bereitstellung von Geschirrspülbecken kann wegen der großen Infektionsgefahr bei schlecht gespültem Geschirr nur in begründeten Einzelfällen verzichtet werden.
Aufhebung von Bestimmungen
Der RdErl. vom 24.10.1977 (Nds. MBl. S. 1373 - GültL 322/936) wird aufgehoben.
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