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GOGut - Gebührenordnung für die Gutachterausschüsse und den Oberen Gutachterausschuss für Grundstückswerte
- Niedersachsen -

Vom 6. November 2023
(Nds.GVBl. Nr. 23 vom 16.11.2023 S. 263; 13.05.2024 Nr. 41 24)



Archiv: 2008

Aufgrund des § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 2 sowie des § 13 Abs. 2, jeweils auch in Verbindung mit § 14 Abs. 2, des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung vom 25. April 2007 (Nds. GVBl. S. 172), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (Nds. GVBl. S. 301), wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium verordnet:

§ 1 Gebührenverzeichnis für die Gutachterausschüsse und den Oberen Gutachterausschuss für Grundstückswerte sowie deren Geschäftsstellen

(1) Die Gutachterausschüsse für Grundstückswerte und der Obere Gutachterausschuss für Grundstückswerte sowie deren Geschäftsstellen erheben für Amtshandlungen und Leistungen Kosten (Gebühren und Auslagen). Die Gebührentatbestände und die Höhe der Gebühren ergeben sich aus dem Gebührenverzeichnis der Anlage.

(2) Die Umsatzsteuer ist in den Gebühren nicht enthalten.

§ 2 Ablehnung, Änderung oder Rücknahme eines Antrages

(1) Bei Ablehnung eines Antrages auf Vornahme einer gebührenpflichtigen Amtshandlung oder Erbringung einer gebührenpflichtigen Leistung aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit wird eine Gebühr erhoben, deren Höhe sich nach dem Zeitaufwand richtet. Die Gebühr darf nicht höher sein als die für die Vornahme der Amtshandlung oder die Erbringung der Leistung festzusetzende Gebühr.

(2) Bei Änderung eines Antrages vor Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung oder vor Erbringung der gebührenpflichtigen Leistung wird eine Gebühr für die Bearbeitung des ursprünglichen Antrages erhoben, deren Höhe sich nach dem Zeitaufwand für die bereits ausgeführten Arbeiten, die nicht in die Bearbeitung des geänderten Antrages einfließen können, richtet. Die Gebühr darf nicht höher sein als die für die Vornahme der ursprünglichen Amtshandlung oder die Erbringung der ursprünglichen Leistung festzusetzende Gebühr.

(3) 1Bei Rücknahme eines Antrages vor Abschluss der gebührenpflichtigen Amtshandlung oder vor Erbringung der gebührenpflichtigen Leistung wird für die Bearbeitung des Antrages eine Gebühr erhoben, deren Höhe sich nach dem Zeitaufwand für die bis zur Rücknahme ausgeführten Arbeiten richtet. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 3 Berechnung nach Zeitaufwand 24

(1) Richtet sich die Höhe einer Gebühr nach dem Zeitaufwand, so ist der erforderliche Zeitaufwand maßgebend. Als erforderlicher Zeitaufwand ist die Zeit anzusetzen, die unter regelmäßigen Verhältnissen von einer Fachkraft benötigt wird. Bei Arbeiten außerhalb des Dienstgebäudes (örtliche Arbeiten) gehört die Zeit, die die An- und Abfahrten unter regelmäßigen Verhältnissen erfordern, zum erforderlichen Zeitaufwand.

(2) Bei Sonntags-, Feiertags-, Nacht- und Mehrarbeiten erhöht sich die Gebühr nach dem Zeitaufwand entsprechend den tariflichen Zuschlägen.

(3) Je angefangene halbe Stunde erforderlichen Zeitaufwands sind zu berechnen:

1. für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 2 ab dem zweiten Einstiegsamt und für vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 58,00 Euro,
2. für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 2 unter dem zweiten Einstiegsamt und für vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 49,00 Euro,
3. für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1 ab dem zweiten Einstiegsamt und für vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 40,50 Euro,
4. für Vermessungsgehilfinnen und Vermessungsgehilfen 32,50 Euro.

§ 4 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2023 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung für die Gutachterausschüsse und den Oberen Gutachterausschuss für Grundstückswerte vom 25. Juni 2019 (Nds. GVBl. S. 156) außer Kraft.

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Gebührenverzeichnis  Anlage 24
(zu § 1 Abs. 1)


Nr. Gegenstand Gebühr in Euro
1 Gutachten
1.1 Erstattung eines Gutachtens über den Verkehrswert eines bebauten Grundstücks ( § 193 Abs. 1 des Baugesetzbuchs - BauGB)
1.1.1 bei einem Verkehrswert bis 250.000 Euro 1 175 zuzüglich 5,2 %o des Verkehrswertes
1.1.2 bei einem Verkehrswert über 250.000 Euro bis 750.000 Euro 1.625 zuzüglich 3,4 %o des Verkehrswertes
1.1.3 bei einem Verkehrswert über 750.000 Euro bis 10.000 000 Euro 3.275 zuzüglich 1,2 %o des Verkehrswertes
1.1.4 bei einem Verkehrswert über 10.000 000 Euro 5.275 zuzüglich 1,0 %o des Verkehrswertes
1.2 Erstattung eines Gutachtens über den Verkehrswert eines unbebauten Grundstücks oder eines bebauten Grundstücks, für das nur der Bodenwert zu ermitteln ist ( § 193 Abs. 1 BauGB) 52 % der nach den Nrn. 1.1.1 bis 1.1.4 zu bemessenden Gebühr
1.3 Erstattung eines Gutachtens über den Verkehrswert eines Rechts an einem Grundstück oder eines grundstücksgleichen Rechts ( § 193 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 200 Abs. 2, BauGB) nach den Nrn. 1.1.1 bis 1.1.4 zu bemessende Gebühr
1.5 Erstattung weiterer Gutachten im Sinne der Nrn. 1.1 bis 1.4 zu demselben Wertermittlungsstichtag und bei denselben wertbeeinflussenden Merkmalen innerhalb eines Antrages
1.5.1 für das 2. bis 10. Gutachten, je Gutachten 60 % der nach den Nrn. 1.1 bis 1.4 zu bemessenden Gebühr
1.5.2 ab dem 11. Gutachten, je Gutachten 50 % der nach den Nrn. 1.1 bis 1.4 zu bemessenden Gebühr
1.6 Erstattung eines Gutachtens im Sinne der Nrn. 1.1 bis 1.4 auf der Grundlage eines früheren Gutachtens des Gutachterausschusses, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller eine Ausfertigung des früheren Gutachtens vorgelegt hat, bei dem der Wertermittlungsstichtag nicht mehr als zehn Jahre zurückliegt und der Grundstückszustand im Wesentlichen unverändert ist. 40 % der nach den Nrn. 1.1 bis 1.4 zu bemessenden Gebühr
1.7 Erstattung eines Gutachtens über den Bodenwert einer Grundstücksgruppe ( § 16 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 der Niedersächsischen Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches - DVO-BauGB)
1.7.1 bei einer Grundstücksgruppe mit bis zu 20 Grundstücken 800
1.7.2 bei einer Grundstücksgruppe mit mehr als 20 Grundstücken 800 zuzüglich 100 je weitere, über 20 hinausgehende, angefangene 10 Grundstücke
1.8 Erstattung eines Gutachtens über die ortsübliche Pacht im erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau (§ 5 Abs. 2 Satz 1 des Bundeskleingartengesetzes) 210 zuzüglich Zeitaufwand
1.9 Erstattung eines Gutachtens über die Höhe von Mieten und Pachten ( § 16 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 DVO-BauGB) 210 zuzüglich Zeitaufwand
1.10 Erstattung eines Gutachtens zur Feststellung des Zustandes eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts im Enteignungsverfahren ( § 16 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 DVO-BauGB) 210 zuzüglich Zeitaufwand
1.11 Erstattung eines sonstigen Wertgutachtens, dessen Vorlage eine Behörde oder eine andere öffentliche Stelle aufgrund gesetzlicher Regelungen verlangt (z.B. § 7 der Verordnung zur Durchführung der Förderung von Pflegeeinrichtungen) 210 zuzüglich Zeitaufwand
1.12 Mehrausfertigung eines Gutachtens
1.12.1 bei Beantragung vor Fertigstellung des Gutachtens
1.12.1.1 bei einem bebauten Grundstück, je Mehrausfertigung 20
1.12.1.2 bei einem unbebauten Grundstück, je Mehrausfertigung 10
1.12.2 bei späterer Beantragung, je Antrag 40 zuzüglich der Gebühr nach den Nrn. 1.12.1.1 und 1.12.1.2
Anmerkungen zu Nr. 1:

a) Bei der Bemessung der Gebühr nach den Nrn. 1.1 bis 1.6 ist der Verkehrswert zum Zeitpunkt der Fertigstellung des Gutachtens maßgebend. War das Gutachten auf den Verkehrswert zu einem vor der Fertigstellung des Gutachtens liegenden Stichtag zu beziehen und sind in der Zwischenzeit wesentliche Änderungen in den allgemeinen Wertverhältnissen eingetreten, so soll der für die Gebührenbemessung zugrunde zulegende Verkehrswert mit möglichst geringem Aufwand auf der Grundlage des durch das Gutachten ermittelten Verkehrswertes ermittelt werden (z.B. mithilfe von Indizes).

b) Bildet das Wertermittlungsobjekt wegen wesentlicher Unterschiede der wertbeeinflussenden Merkmale einzelner Teile nicht eine wirtschaftliche Einheit, so werden die unterschiedlichen wirtschaftlichen Einheiten für die Gebührenbemessung nach den Nrn. 1.1 bis 1.6 jeweils als gesonderte Wertermittlungsobjekte behandelt. Die wertbeeinflussenden Merkmale unterscheiden sich dann nicht wesentlich, wenn die Unterschiede mit einfachen Mitteln berücksichtigt werden können, z.B. anhand erforderlicher Daten im Sinne des § 193 Abs. 5 BauGB, und erheblicher Begründungsmehraufwand nicht erforderlich ist.

c) Ist für ein Wertermittlungsobjekt beantragt, den Verkehrswert für mehrere Stichtage zu ermitteln und ist der Zustand des Wertermittlungsobjektes gleichartig geblieben, so ist für die Gebührenbemessung nach den Nrn. 1.1 bis 1.4 der Verkehrswert zum Zeitpunkt der Fertigstellung des Gutachtens zugrunde zu legen und mit der Anzahl der Stichtage zu multiplizieren.

d) Wird die Wertermittlung einer Teilfläche nach der Differenzmethode vorgenommen, so wird der Gebühr nach den Nrn. 1.1 bis 1.6 die Summe aus dem Verkehrswert der Teilfläche, für die die Wertermittlung beantragt worden ist, und dem größten zusätzlich ermittelten Wert zugrunde gelegt.

e) Ist der Verkehrswert eines Liquidationsobjektes zu ermitteln, so ist für die Gebührenbemessung nach Nr. 1.1 die Summe aus dem Wert des fiktiv unbebauten Grundstücks und der Freilegungskosten zugrunde zu legen.

f) Bei einem Wertermittlungsobjekt mit Bruchteilseigentum im Sinne des § 1008 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist in der Regel der Wert des gesamten Wertermittlungsobjektes für die Gebührenbemessung nach den Nrn. 1.1 bis 1.4 zugrunde zu legen.

g) Soweit es bei einer Wertermittlung im Sinne der Nr. 1.3 erforderlich ist, zusätzlich zu dem Verkehrswert weitere Werte zu ermitteln, ist für die Gebührenbemessung die Summe dieser Werte zuzüglich des Verkehrswertes der ermittelten Rechte zugrunde zu legen.

h) Die Gebühr nach den Nrn. 1.1 bis 1.11 berücksichtigt den Aufwand für notwendige Auszüge aus den Geobasisdaten und für je eine Ausfertigung des Gutachtens für die Antragstellerin oder den Antragsteller und die Eigentümerin oder den Eigentümer. Mit der Gebühr nach den Nrn. 1.1 bis 1.11 sind auch die Aufwendungen für die Leistungsentschädigung der ehrenamtlichen Mitglieder des Gutachterausschusses abgegolten.

i) Die Gebühr nach den Nrn. 1.1 bis 1.4 und 1.7 erhöht sich um einen nach Zeitaufwand zu bemessendem Zuschlag, wenn der erforderliche Aufwand erhöht ist

  • wegen des gesonderten Erstellens von Unterlagen (z.B. bei fehlenden oder unvollständigen Bauakten),
  • wegen umfangreicher Recherchen (z.B. bei Altlastenverdacht und

bei alten Rechten, die nicht ohne Weiteres dem heutigen Grundstücks-

zuschnitt zugeordnet werden können),

  • wegen des Berücksichtigens besonderer wertrelevanter öffentlich-rechtlicher (z.B. Denkmalschutz, öffentliches Wegerecht) oder privatrechtlicher (z.B. bei Erbbaurechten, besonderen Mietverhältnissen, Wegerecht oder Nießbrauch) Gegebenheiten,
  • wegen des Ermittelns und Berücksichtigens von Bauschäden,

Baumängeln, Instandhaltungsrückständen oder Abbruchkosten,

  • wegen sonstiger Erschwernisse bei der Ermittlung wertbeeinflussender Merkmale (z.B. Erfordernis umfangreicher Analysen bei atypischen Grundstücken),
  • wegen des Berücksichtigens wertrelevanter Unterschiede in den wertbeeinflussenden Merkmalen einzelner Teilbereiche eines Grundstücks (z.B. Erfordernis umfangreicher Analysen bei Unterschieden im Entwicklungszustand oder Art der Nutzung).

j) Die Gebühr nach den Nrn. 1.1 bis 1.4 verringert sich um einen nach erspartem Zeitaufwand zu bemessenden Abschlag, wenn der erforderliche Aufwand geringer ist, insbesondere

  • bei der Erstattung von mehreren Gutachten für dasselbe Bewertungsobjekt, für die nach verschiedenen Nummern Gebühren zu erheben sind,
  • bei der Erstattung eines Gutachtens auf der Grundlage eines früheren vom Gutachterausschuss erstatteten Gutachtens, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller eine Ausfertigung des früheren Gutachtens vorgelegt hat und der Fall nicht von Nr. 1.6 erfasst ist, oder
  • bei Vorlage detaillierter Objektbeschreibungen oder Vorleistungen durch die Antragstellerin oder den Antragsteller oder die Eigentümerin oder den Eigentümer.
2 Obergutachten
2.1 Erstattung eines Obergutachtens 1,5-Fache der nach den Nrn. 1.1 bis 1.11 zu bemessenden Gebühr
2.2 Mehrausfertigung eines Gutachtens nach Nr. 1.12
3 Ermittlung von Bodenrichtwerten bezogen auf einen abweichenden Zeitpunkt nach § 196 Abs. 1 Satz BauGB
3.1 Ermittlung, je Antrag 800 zuzüglich 90
je Bodenrichtwert
3.2 erneute Ermittlung zur Anpassung an die allgemeinen Wertverhältnisse, je Antrag 800 zuzüglich 35
je Bodenrichtwert
4 Auskünfte über Bodenrichtwerte ( § 196 Abs. 3 Satz BauGB)
4.1 Erteilung einfacher mündlicher Auskünfte und Gewährung der Einsichtnahme in die Bodenrichtwertkarte an Ort und Stelle, für den 30 Minuten überschreitenden Zeitaufwand nach Zeitaufwand
4.2 Erteilung einer schriftlichen Auskunft nach Zeitaufwand
4.3 Abgabe einer Bodenrichtwertkarte in Papierform
4.3.1 DIN A4 (ab Stichtag 31. Dezember 2000) 40
4.3.2 größer als DIN A4 bis DIN A0 (ab Stichtag 31. Dezember 2000) nach Zeitaufwand,
jedoch mindestens 80
4.3.3 DIN A4 bis DIN A0 vor Stichtag 31. Dezember 2000 nach Verfügbarkeit nach Zeitaufwand,
jedoch mindestens 120
5 Bereitstellung von sonstigen zur Wertermittlung erforderlichen Daten oder von Grundstücksmarktinformationen
5.1 Erteilung einfacher mündlicher Auskünfte und Gewährung der Einsichtnahme an Ort und Stelle, für den 30 Minuten überschreitenden Zeitaufwand nach Zeitaufwand
5.2 Erteilung einer schriftlichen Auskunft zu einem einzelnen Datum oder zu einer einzelnen Grundstücksmarktinformation nach Zeitaufwand
6 Auskünfte aus der Kaufpreissammlung ( § 195 Abs. 3 BauGB)
6.1 schriftliche Auskunft über Kauffälle
6.1.1 bei bebauten Grundstücken (anonymisierte Auskunft)
6.1.1.1 für bis zu 20 Kauffälle 140
6.1.1.2 für jede weiteren angefangenen 10 Kauffälle 15
6.1.2 bei unbebauten Grundstücken (anonymisierte Auskunft)
6.1.2.1 für bis zu 20 Kauffälle 110
6.1.2.2 für jede weiteren angefangenen 10 Kauffälle 10
6.1.3 nicht anonymisierte Auskunft 60 zuzüglich der Gebühr nach den Nrn. 6.1.1 und 6.1.2
6.2 pauschalierte schriftliche Auskunft
6.2.1 in Form eines Ergebnisdatensatzes 100
6.2.2 je weiteren Ergebnisdatensatz 50
6.3 beantragte zusätzliche Arbeiten für Auskünfte nach den Nrn. 6.1 und 6.2 nach Zeitaufwand
6.4 Auskunft mittels Nutzung eines Immobilienpreiskalkulators
6.4.1 Online-Abruf
6.4.1.1 einzelner Abruf 20
6.4.1.2 mehrere Abrufe in einem Jahr
6.4.1.2.1 bis zu 10 Abrufe 100
6.4.1.2.2 11. bis 100. Abruf, je Abruf 8
6.4.1.2.3 ab dem 101. Abruf, je Abruf 6
6.4.2 schriftliche Auskunft, je Auskunft 50
6.5 Auskunft für wissenschaftliche Zwecke
6.5.1 schriftliche Auskunft über Kauffälle
6.5.1.1 für bis zu 1.000 Kauffälle einer Grundstücksart 200
6.5.1.2 für jede weiteren angefangenen 500 Kauffälle einer Grundstücksart 50
6.5.2 pauschalierte schriftliche Auskunft
6.5.2.1 in Form eines Ergebnisdatensatzes 50
6.5.2.2 je weiteren Ergebnisdatensatz 25
Anmerkung zu Nr. 6.5:
Wissenschaftliche Zwecke liegen vor, wenn die Auskünfte für wissenschaftliche Untersuchungen genutzt werden, die regelmäßig und im Wesentlichen nichtkommerziellen Zwecken dienen.
7 Erläuterungen zu Gutachten, zu Obergutachten, zur Ermittlung von Bodenrichtwerten und zu Auskünften aus der Kaufpreissammlung und die Mitteilung von Vergleichspreisen an Finanzbehörden ( § 183 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes) nach Zeitaufwand



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