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IndBauRL - Industriebaurichtlinie
Richtlinie über den baulichen Brandschutz im Industriebau

- Niedersachsen -

Vom 15. Mai 2020
(Nds. MBl. Nr. 28 vom 17.06.2020 S. 613, ber. S. 543; 05.03.2021 S. 592 21)
Gl.-Nr.: 21072



Archiv: 2004

Zur Bekanntmachung

Fn. *

1. Ziel

Ziel dieser Richtlinie ist es, die Mindestanforderungen an den Brandschutz von Industriebauten, insbesondere an

einheitlich zu regeln. Industriebauten, die den Anforderungen dieser Richtlinie entsprechen, erfüllen die Schutzziele des § 14 NBauO; die Sicherheit der Einsatzkräfte der Feuerwehr ist berücksichtigt.

2. Anwendungsbereich

Diese Richtlinie gilt für Industriebauten nach Nummer 3.1. Davon ausgenommen sind Industriebauten mit einer Höhe nach § 2 Abs. 3 Satz 3 NBauO von mehr als 22 m. Von Satz 1 nicht ausgenommen sind jedoch Industriebauten, die in einer Höhe nach § 2 Abs. 3 Satz 3 NBauO von mehr als 22 m lediglich Aufenthaltsräume haben, die nur vorübergehend zu Wartungs- und Kontrollzwecken begangen werden. Diese Richtlinie gilt nicht für Reinraumgebäude und Tierhaltungsanlagen. Weitergehende Anforderungen können insbesondere für Regallager mit brennbarem Lagergut und einer zulässigen Höhe der Oberkante des Lagerguts von mehr als 9 m gestellt werden. Erleichterungen von den Anforderungen dieser Richtlinie können für Industriebauten mit geringen Brandgefahren, wie

gestattet werden.

3. Begriffe

3.1 Industriebauten

Industriebauten sind Gebäude oder Gebäudeteile im Bereich der Industrie und des Gewerbes, die der Produktion (Herstellung, Behandlung, Verwertung, Verteilung) oder Lagerung von Produkten oder Gütern dienen. I. S. dieser Richtlinie ist die Grundfläche

3.2 Brandabschnitt

Ein Brandabschnitt ist ein Bereich eines Gebäudes zwischen seinen Außenwänden und/oder den Wänden, die als Brandwände über alle Geschosse ausgebildet sind.

3.3 Brandabschnittsfläche

Die Brandabschnittsfläche ist die Grundfläche zwischen den aufgehenden Umfassungsbauteilen des flächenmäßig größten Geschosses eines Brandabschnitts.

3.4 Brandbekämpfungsabschnitt

Ein Brandbekämpfungsabschnitt ist ein auf das kritische Brandereignis normativ bemessener, gegenüber dem übrigen Gebäude brandschutztechnisch abgetrennter Gebäudebereich mit spezifischen Anforderungen an die Wände und Decken, die diesen Brandbekämpfungsabschnitt begrenzen; Kellergeschosse nach Nummer 3.7 sind keine Teile von Brandbekämpfungsabschnitten.

3.5 Grundfläche des Brandbekämpfungsabschnitts

Die Grundfläche des Brandbekämpfungsabschnitts ist die Grundfläche des untersten oberirdischen Geschosses zwischen den Umfassungsbauteilen.

3.6 Brandbekämpfungsabschnittsfläche

Die Brandbekämpfungsabschnittsfläche ist die Summe der Grundflächen aller Geschosse und Ebenen des Brandbekämpfungsabschnitts zwischen seinen aufgehenden Umfassungsbauteilen.

3.7 Geschoss, oberirdisches Geschoss, Kellergeschoss

Ein Geschoss i. S. dieser Richtlinie umfasst alle auf gleicher Höhe liegenden Räume und Raumteile eines Brandabschnitts oder eines Brandbekämpfungsabschnitts. Geschosse müssen durch Geschossdecken nach § 31 Abs. 3 NBauO voneinander getrennt sein. In der Höhe versetzt liegende Räume werden dem Geschoss zugerechnet, dessen unterer Geschossdecke oder Bodenplatte ihr Fußboden am nächsten liegt. Die Grundfläche eines Geschosses ist die Fläche zwischen den aufgehenden Umfassungsbauteilen oder Brandwänden des Geschosses. Geschosse sind oberirdische Geschosse, wenn ihre Deckenoberkante im Mittel mehr als 1,4 m über die Geländeoberfläche hinausragt. Im Übrigen sind sie Kellergeschosse. Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung und Räume für diese Anlagen auf einem Dach sind keine Geschosse, soweit sie nur vorübergehend zu Wartungs- und Kontrollzwecken begangen werden.

3.8 Ebene

Eine Ebene umfasst alle auf gleicher Höhe liegenden Räume und Raumteile eines Brandbekämpfungsabschnitts zwischen dessen Außenwänden oder den Wänden zur Trennung von Brandbekämpfungsabschnitten. Für Decken, die Ebenen voneinander trennen, muss die Standsicherheit für den Brandfall nachgewiesen sein; sie können Öffnungen ohne oder ohne feuerwiderstandsfähige Abschlüsse oder Abschottungen haben. Auf die Grundfläche einer Ebene sind die Flächen von Öffnungen, die keine Abschlüsse oder Abschottungen haben oder für deren Abschlüsse oder Abschottungen die Feuerwiderstandsfähigkeit nicht nachgewiesen ist, nicht anzurechnen.

3.9 Einbauten

Einbauten i. S. dieser Richtlinie sind mit Abstand oberhalb des Fußbodens eines Geschosses oder einer Ebene angeordnete begehbare Bauteile. Die Feuerwiderstandsfähigkeit der Bauteile von Einbauten muss nicht nachgewiesen sein. Die Grundfläche eines Einbaus ist die von seinen Umfassungsbauteilen oder seinen freien Rändern begrenzte Fläche.

3.10 Eingeschossige Industriebauten

Eingeschossige Industriebauten haben nur ein oberirdisches Geschoss; sie dürfen Kellergeschosse haben.

3.11 Brandsicherheitsklassen

Brandsicherheitsklassen sind Klassierungsstufen, mit denen die unterschiedliche brandschutztechnische Bedeutung von Bauteilen bewertet wird.

3.12 Sicherheitskategorien

Sicherheitskategorien sind Klassierungsstufen für die Brandabschnitte und Brandbekämpfungsabschnitte zur Berücksichtigung der brandschutztechnischen Infrastruktur. Sie ergeben sich aus den Vorkehrungen für die Brandmeldung, der Art einer Feuerlöschanlage und der Art der Feuerwehr, die vorhanden sind, und werden wie folgt unterschieden:

Brandabschnitte und Brandbekämpfungsabschnitte, für die sich nach Satz 2 die Sicherheitskategorie K 3.1, K.3.2 oder K 3.3 ergibt, dürfen der jeweils nächst höheren Sicherheitskategorie zugeordnet werden, wenn zusätzlich eine flächendeckende halbstationäre Feuerlöschanlage vorhanden ist und die Werkfeuerwehr der Verwendung der Feuerlöschanlage zugestimmt hat.

3.13 Werkfeuerwehr

Werkfeuerwehr i. S. dieser Richtlinie ist eine Werkfeuerwehr nach dem NBrandSchG, die jederzeit in spätestens 5 Minuten nach ihrer Alarmierung die Einsatzstelle erreicht. Einsatzstelle ist die Stelle des Industriebaus, von der aus vor Ort erste Maßnahmen zur Brandbekämpfung vorgetragen werden.

4. Verfahren

4.1 Im Verfahren nach Nummer 6 wird in Abhängigkeit von

die zulässige Brandabschnittsfläche für einen Brandabschnitt bestimmt.

4.2 Im Verfahren nach Nummer 7 werden auf der Grundlage des Rechenverfahrens nach DIN 18230-1

für einen Brandbekämpfungsabschnitt bestimmt.

4.3 Anstelle der Verfahren nach den Nummern 6 und 7 können zum Nachweis, dass den Anforderungen des § 3 Abs. 1 NBauO entsprochen wird, auch Methoden des Brandschutzingenieurwesens angewendet werden. Solche Nachweise sind nach Anhang 1 aufzustellen.

5. Allgemeine Anforderungen

5.1 Löschwasserbedarf

Für Industriebauten ist der Löschwasserbedarf im Benehmen mit der für den Brandschutz zuständigen Dienststelle unter Berücksichtigung der Flächen der Brandabschnitte oder der Brandbekämpfungsabschnitte sowie der Brandlasten festzulegen. Hierbei ist auszugehen von einem Löschwasserbedarf über einen Zeitraum von zwei Stunden

Zwischenwerte dürfen linear interpoliert werden. Für Industriebauten mit einer selbsttätigen Feuerlöschanlage genügt für Löscharbeiten der Feuerwehr eine Löschwassermenge von 96 m3/h über einen Zeitraum von einer Stunde.

5.2 Lage und Zugänglichkeit

5.2.1 Jeder Brandabschnitt und jeder Brandbekämpfungsabschnitt muss mit mindestens einer Seite an einer Außenwand liegen und von dort für die Feuerwehr zugänglich sein. Dies gilt nicht für Brandabschnitte und Brandbekämpfungsabschnitte, die eine selbsttätige Feuerlöschanlage haben.

5.2.2 Freistehende und aneinandergebaute Industriebauten mit einer Grundfläche von insgesamt mehr als 5.000 m2 müssen eine für Feuerwehrfahrzeuge befahrbare Umfahrt haben.

5.2.3 Die Anforderungen an Zu- und Durchfahrten für die Feuerwehr nach § 1 Abs. 3 Sätze 1 und 2 DVO-NBauO und nach der Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr (Nds. MBl. 17. Anlagenband 2012 S. 159) gelten für Umfahrten nach Nummer 5.2.2 entsprechend.

5.3 Zweigeschossige Industriebauten mit Zufahrten

Das obere Geschoss eines zweigeschossigen Industriebaus, dessen Bauteile im unteren Geschoss einschließlich der Decken feuerbeständig und aus nichtbrennbaren Baustoffen hergestellt sind, darf wie ein eingeschossiger Industriebau behandelt werden, wenn für beide Geschosse Zufahrten für die Feuerwehr vorhanden sind.

5.4 Geschosse und Flächen unter der Geländeoberfläche

5.4.1 Kellergeschosse müssen durch raumabschließende, feuerbeständige Wände aus nichtbrennbaren Baustoffen in Abschnitte unterteilt sein, deren Grundfläche im ersten Kellergeschoss nicht mehr als 1.000 m2 und in jedem tiefer gelegenen Geschoss nicht mehr als 500 m2 betragen darf. Die tragenden und aussteifenden Wände, die Stützen und die Decken müssen feuerbeständig sein.

5.4.2 Fußböden von oberirdischen Geschossen dürfen nicht mehr als 1 m unter der Geländeoberfläche liegen. Fußböden von oberirdischen Geschossen dürfen auch mehr als 1 m unter der Geländeoberfläche liegen, wenn

5.4.3 Die Anforderungen nach den Nummern 5.4.1 und 5.4.2 Satz 1 gelten nicht für Geschosse und Ebenen, die an mindestens einer Seite auf ganzer Länge für die Feuerwehr von außen ohne Hilfsmittel zugänglich sind. Für diese sind die Vorschriften für oberirdische Geschosse entsprechend anzuwenden.

5.4.4 Für Kellergeschosse, die selbsttätige Feuerlöschanlagen haben oder ausschließlich dem Betrieb von Wasserklär- oder Wasseraufbereitungsanlagen dienen, dürfen die Zahlenwerte für die Grundflächen nach Nummer 5.4.1 auf das Dreieinhalbfache erhöht werden.

5.5 Einbauten

Die Grundfläche eines Einbaus in einem Geschoss oder einer Ebene darf die nach Tabelle 1 in Abhängigkeit von der Sicherheitskategorie angegebene Größe nicht überschreiten.

Tabelle 1: Maximal zulässige Grundfläche eines Einbaus

Sicherheitskategorie

K 1

K 2

K 3.1

K 3.2

K 3.3

K 3.4

K 4

Grundfläche in m2 400 600 720 800 920 1000 1400

Bei der Ermittlung der Grundfläche von Einbauten dürfen die Flächen von horizontalen Öffnungen innerhalb des Einbaus nicht abgezogen werden. Einbauten mit einer Grundfläche bis zu der Größe nach Tabelle 1 dürfen in einem Geschoss oder einer Ebene mehrfach vorhanden sein, wenn sie durch brandlastfreie Zonen von mindestens 5 m Breite (Freistreifen) getrennt sind; sie dürfen jedoch nicht übereinander angeordnet sein. Die Summe der Grundflächen der Einbauten darf nicht mehr als 25 % der Grundfläche des jeweiligen Geschosses, der Ebene, der Brandbekämpfungsabschnittsfläche und des Teilabschnitts nach DIN 18230-1 betragen. Einbauten müssen so angeordnet sein, dass die Feuerwehr geeignete Löschmaßnahmen von einem sicheren Standort aus vortragen kann.

5.6 Rettungswege

5.6.1 Zu den Rettungswegen in Industriebauten gehören insbesondere die Hauptgänge in Produktions- und Lagerräumen, die Ausgänge aus diesen Räumen, die notwendigen Flure, die notwendigen Treppen und die Ausgänge ins Freie.

5.6.2 In Industriebauten mit einer Grundfläche von mehr als 1.600 m2 müssen in jedem Geschoss mindestens zwei möglichst entgegengesetzt liegende bauliche Rettungswege vorhanden sein. Dies gilt für Ebenen und Einbauten mit einer Grundfläche von jeweils mehr als 200 m2 entsprechend. Für tiefer liegende Bereiche unter der Geländeoberfläche nach Nummer 5.4.2 Satz 2 reichen notwendige Treppen ohne notwendigen Treppenraum zu den übrigen Bereichen des Geschosses. Im Übrigen gelten für diese Bereiche die Regelungen für die Rettungswege von Einbauten entsprechend. Kellergeschosse mit einer Grundfläche von mehr als 200 m2 müssen in Industriebauten nach Nummer 6.2 Tabelle 2 Spalte 2 und Nummer 7.5.2 Tabelle 7 jeweils zwei bauliche Rettungswege haben. Jeder Raum mit einer Grundfläche von mehr als 200 m2 muss mindestens zwei Ausgänge haben.

5.6.3 Einer der Rettungswege nach Nummer 5.6.2 Satz 1 darf in einen anderen Brandabschnitt oder in einen anderen Brandbekämpfungsabschnitt führen oder, wenn die Bauteile, über die der Rettungsweg führt, im Brandfall ausreichend lang standsicher sind und die Benutzerinnen und Benutzer durch Feuer und Rauch nicht gefährdet werden können, über Außentreppen, offene Gänge und begehbare Dächer auf das Grundstück führen. Von Ebenen darf einer der Rettungswege auch über eine notwendige Treppe ohne notwendigen Treppenraum in eine Ebene oder ein Geschoss führen, die oder das unmittelbar darunter liegt und mindestens zwei Ausgänge in jeweils einen sicheren Bereich hat. Die Rettungswege von Räumen, die von einem Produktions- oder Lagerraum umschlossen sind, dürfen über diesen Produktions- oder Lagerraum führen. Soweit es sich dabei um Aufenthaltsräume handelt, müssen diese zu dem Produktions- oder Lagerraum offen sein oder es muss zu diesem eine sonstige ausreichende Sichtverbindung bestehen. Für geschlossene Aufenthaltsräume mit mehr als 20 m2 Grundfläche muss zusätzlich sichergestellt sein, dass die Benutzerinnen und Benutzer im Brandfall rechtzeitig in geeigneter Weise gewarnt werden.

5.6.4 Von jeder Stelle jedes Produktions- oder Lagerraumes soll mindestens ein Hauptgang in nicht mehr als 15 m Entfernung (Lauflänge) erreichbar sein. Hauptgänge müssen mindestens 2 m breit sein; sie sollen geradlinig auf kurzem Wege zu Ausgängen ins Freie, in notwendige Treppenräume, zu Treppen von Ebenen und Einbauten, zu Außentreppen, zu offenen Gängen oder über begehbare Dächer auf das Grundstück, in andere Brandabschnitte oder in andere Brandbekämpfungsabschnitte führen. Diese anderen Brandabschnitte oder Brandbekämpfungsabschnitte müssen Ausgänge unmittelbar ins Freie oder in notwendige Treppenräume mit einem sicheren Ausgang ins Freie haben.

5.6.5 Von jeder Stelle jedes oberirdischen Produktions- oder Lagerraumes muss mindestens ein Ausgang ins Freie, in einen notwendigen Treppenraum, in einen anderen Brandabschnitt, in einen anderen Brandbekämpfungsabschnitt, zu einer Außentreppe, zu einem offenen Gang oder zu einem begehbaren Dach bei einer mittleren lichten Höhe des Raumes

erreichbar sein. In Räumen nach Satz 1 mit einer Alarmierungseinrichtung für die Benutzerinnen und Benutzer (Internalarm) darf die Entfernung zu einem Ausgang nach Satz 1 bei einer mittleren lichten Höhe des Raumes

betragen. Bei mittleren lichten Höhen zwischen 5 m und 10 m darf zur Ermittlung der zulässigen Entfernung zwischen den jeweiligen Werten nach Satz 1 oder 2 linear interpoliert werden. Zur Auslösung der Alarmierungseinrichtung muss eine automatische Brandmeldeanlage oder eine selbsttätige Feuerlöschanlage vorhanden sein. Bei einer selbsttätigen Feuerlöschanlage muss zusätzlich eine Handauslösung der Alarmierungseinrichtung möglich sein. Liegt ein Ausgang ins Freie unter einem Vordach, so beginnt das Freie i. S. des Satz 1 erst am Rand des Vordachs. Bei einem Ausgang unter einem mindestens zweiseitig offenen Vordach darf die Entfernung nach Satz 1 oder 2 jeweils um die Tiefe des Vordachs, jedoch um nicht mehr als 15 m vergrößert sein. Satz 7 gilt nicht, wenn der Bereich unter dem Vordach einen eigenen Brandabschnitt oder Brandbekämpfungsabschnitt bildet.

5.6.6 Kontroll- und Wartungsgänge, die nur gelegentlich begangen werden und aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen, dürfen auch über Steigleitern erschlossen sein. Von jeder Stelle des Kontroll- oder Wartungsgangs muss eine Treppe oder eine Steigleiter in einer Entfernung von nicht mehr als 100 m, bei nur einer Fluchtrichtung von nicht mehr als 50 m erreicht werden können.

5.6.7 Die mittlere lichte Höhe einer Ebene ergibt sich als nach Flächenanteilen gewichtetes Mittel der lichten Höhe bis zur nächsten darüber liegenden Decke oder bis zum Dach. Bei der Ermittlung der mittleren lichten Höhe nach Nummer 5.6.5 bleiben Einbauten sowie Ebenen mit einer maximalen Grundfläche nach Nummer 5.5 Tabelle 1 unberücksichtigt. Die mittlere lichte Höhe von Einbauten sowie von Ebenen nach Satz 2 entspricht der mittleren lichten Höhe der Ebene oder des Geschosses, über deren oder dessen Fußboden sie angeordnet sind.

5.6.8 Die Entfernung nach Nummer 5.6.5 wird in der Luftlinie, jedoch nicht durch Bauteile gemessen. Die tatsächliche Lauflänge darf nicht mehr als das 1,5-Fache der jeweiligen nach Satz 1 ermittelten Entfernung betragen. Liegt eine Stelle des Produktions- oder Lagerraumes nicht auf der Höhe des Ausgangs nach Nummer 5.6.5, so ist die zulässige Lauflänge die um das Zweifache der Höhendifferenz verminderte Lauflänge nach Satz 2. Bei der Ermittlung der Entfernung nach Nummer 5.6.5 bleibt diese Höhendifferenz unberücksichtigt.

5.6.9 Von Einbauten und Ebenen mit einer maximalen Grundfläche nach Nummer 5.5 Tabelle 1 dürfen die Rettungswege über notwendige Treppen ohne notwendigen Treppenraum in eine Ebene oder ein Geschoss führen, die oder das unmittelbar darunter liegt, wenn diese Ebene oder dieses Geschoss mindestens zwei Ausgänge in jeweils einen sicheren Bereich hat und ein Ausgang davon in einer Entfernung entsprechend Nummer 5.6.5 erreicht werden kann. Die Lauflänge auf dem Einbau oder der Ebene bis zu einer Treppe darf in Fällen nach Satz 1 nicht mehr als

betragen.

5.6.10 Notwendige Treppen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Wände notwendiger Treppenräume müssen die Anforderungen nach § 15 Abs. 1 DVO-NBauO für die Gebäudeklasse 5 erfüllen.

5.7 Rauchableitung

Produktionsräume, Lagerräume und Ebenen mit jeweils mehr als 200 m2 Grundfläche müssen zur Unterstützung der Brandbekämpfung entraucht werden können.

5.7.1 Rauchableitung aus Produktions- und Lagerräume ohne Ebenen

5.7.1.1 Die Anforderung nach Nummer 5.7 ist erfüllt, wenn

5.7.1.2 Die Anforderung nach Nummer 5.7 ist bei Räumen mit nicht mehr als 1.600 m2 Grundfläche auch erfüllt, wenn in diesen Räumen

sowie Zuluftöffnungen, die im unteren Raumdrittel angeordnet werden sollen, in jeweils insgesamt gleicher Größe, jedoch mit nicht mehr als insgesamt 12 m2 freiem Querschnitt, vorhanden sind.

5.7.1.3 Die Anforderung nach Nummer 5.7 ist auch erfüllt, wenn maschinelle Rauchabzugsanlagen vorhanden sind, bei denen je angefangene 400 m2 Grundfläche des Raumes mindestens ein Rauchabzugsgerät oder eine Absaugstelle mit einem Luftvolumenstrom von mindestens 10.000 m3/h im oberen Raumdrittel angeordnet sind. Bei Räumen mit mehr als 1.600 m2 Grundfläche genügt

Zuluftöffnungen müssen im unteren Raumdrittel vorhanden und so bemessen und angeordnet sein, dass eine Strömungsgeschwindigkeit von 3 m/s nicht überschritten wird.

5.7.2 Rauchableitung aus Brandbekämpfungsabschnitten mit Produktions- oder Lagerräumen mit Ebenen

5.7.2.1 Die Anforderung nach Nummer 5.7 ist erfüllt, wenn

5.7.2.2 Die Anforderung nach Nummer 5.7 ist bei Ebenen mit Grundflächen von jeweils nicht mehr als 1.000 m2, bei Vorhandensein einer Werkfeuerwehr auch von jeweils bis zu 1.600 m2, erfüllt, wenn in den Ebenen

5.7.3 Rauchableitung in Produktions- und Lagerräumen mit selbsttätigen Feuerlöschanlagen 21

Die Anforderung nach Nummer 5.7 ist bei Produktions- und Lagerräumen mit selbsttätigen Feuerlöschanlagen nach Nummer 5.8.1 auch erfüllt, wenn in diesen Räumen vorhandene Lüftungsanlagen automatisch bei Auslösen der Feuerlöschanlage so betrieben werden, dass sie nur entlüften, und wenn dabei unter Berücksichtigung der erforderlichen Zuluft Luftvolumenströme entsprechend Nummer 5.7.1.3 erreicht werden, soweit es die Zweckbestimmung der Absperrvorrichtungen gegen Brandübertragung zulässt; dabei dürfen in Leitungen zur Entlüftung Absperrvorrichtungen nur thermische Auslöseeinrichtungen haben. Für Produktions- und Lagerräume mit zusätzlich zu den selbsttätigen Feuerlöschanlagen vorhandenen automatischen Brandmeldeanlagen, die bei der Zuordnung des Brandabschnitts oder des Brandbekämpfungsabschnitts zu einer der Sicherheitskategorien K 2 bis K 3.4 berücksichtigt werden, gilt Satz 1 entsprechend, wenn in den Räumen vorhandene Lüftungsanlagen bei Auslösen der Brandmeldeanlage entsprechend Satz 1 betrieben werden. Auf die automatische Ansteuerung der Lüftungsanlage kann im Einvernehmen mit der für den Brandschutz zuständigen Dienststelle verzichtet werden.

5.7.4 Sonstige Anforderungen an die Rauchableitung in Produktions- und Lagerräumen

5.7.4.1 Anstelle von Öffnungen zur Rauchableitung ist die Rauchableitung über Schächte zulässig, die den Öffnungen nach den Nummern 5.7.1.2 und 5.7.2.2 strömungstechnisch äquivalente Querschnitte haben, wenn die Wände der Schächte als raumabschließende Bauteile entsprechend der Feuerwiderstandsfähigkeit der von ihnen durchdrungenen Bauteile feuerwiderstandsfähig, mindestens jedoch feuerhemmend sind und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

5.7.4.2 Fenster, Türen und sonstige mit Abschlüssen versehene Öffnungen, die als Öffnungen zur Rauchableitung nach den Nummern 5.7.1.2 und 5.7.2.2 dienen, müssen Vorrichtungen zum Öffnen haben, die von jederzeit zugänglichen Stellen aus leicht von Hand bedient werden können; die Vorrichtungen dürfen auch an einer jederzeit zugänglichen Stelle zusammengeführt sein. Geschlossene Öffnungen, die als Zuluftöffnungen dienen, müssen leicht geöffnet werden können; dies ist bei Toren erfüllt, wenn sie in der Nähe eines Ausgangs liegen und auch bei Stromausfall von Hand, z.B. über Kettenzüge, geöffnet werden können.

5.7.4.3 Rauchabzugsanlagen müssen automatisch auslösen und auch von Hand von einer jederzeit zugänglichen Stelle ausgelöst werden können. Bei natürlichen Rauchabzugsanlagen gilt Nummer 5.7.4.2 Sätze 2 und 3 entsprechend; bei maschinellen Rauchabzugsanlagen muss die Zuluft durch automatische Ansteuerung spätestens gleichzeitig mit dem Inbetriebgehen der Anlage zuströmen können.

5.7.4.4 Manuelle Bedienungs- und Auslösestellen müssen mit einem Hinweisschild mit der Bezeichnung "Rauchabzug" und der Angabe des jeweiligen Raumes gekennzeichnet sein. An den Bedienungs- und Auslösestellen muss die Betriebsstellung der jeweiligen Anlage oder der Fenster, Türen oder sonstigen Abschlüsse erkennbar sein.

5.7.4.5 Maschinelle Rauchabzugsanlagen müssen für mindestens 30 Minuten einer Rauchgastemperatur von 600 °C standhalten; wenn der Luftvolumenstrom des Raumes mehr als 40.000 m3/h beträgt, genügt es, wenn sie für mindestens 30 Minuten einer Rauchgastemperatur von 300 °C standhalten. Maschinelle Lüftungsanlagen dürfen auch als maschinelle Rauchabzugsanlagen betrieben werden, wenn sie die an diese gestellten Anforderungen erfüllen.

5.8 Feuerlöschanlagen

5.8.1 Selbsttätige Feuerlöschanlagen

Sofern selbsttätige Feuerlöschanlagen berücksichtigt werden, müssen diese flächendeckend und für das vorhandene Brandgut geeignet sein.

5.8.2 Halbstationäre Feuerlöschanlagen

Flächendeckende halbstationäre Feuerlöschanlagen dürfen bei der Zuordnung zu den Sicherheitskategorien K 3.2 bis K 3.4 nach Nummer 3.12 Satz 3 neben einer Werkfeuerwehr berücksichtigt werden, wenn sie unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik ausgelegt sind, eine automatische Branderkennung und -meldung nach Nummer 5.9 Sätze 1 bis 3 vorhanden ist und eine Weiterleitung an eine ständig besetzte Stelle sichergestellt ist.

5.9 Brandmeldeanlagen

Es dürfen nur flächendeckende Brandmeldeanlagen mit automatischen Brandmeldern berücksichtigt werden, die mit technischen Maßnahmen zur Vermeidung von Falschalarmen ausgeführt sind und betrieben werden (automatische Brandmeldeanlagen). Brandmeldungen sind unmittelbar an die zuständige Feuerwehreinsatzleitstelle nach dem NBrandSchG zu übertragen. Brandmeldeanlagen dürfen ohne besondere Maßnahmen zur Vermeidung von Falschalarmen ausgeführt sein, wenn sie unmittelbar auf die Leitstelle der zuständigen Werkfeuerwehr aufgeschaltet sind. Brandabschnitte oder Brandbekämpfungsabschnitte, in denen durch eine ständige Personalbesetzung die sofortige Brandentdeckung und Weitermeldung an die zuständige Feuerwehreinsatzleitstelle sichergestellt ist, können bezüglich der Branderkennung und -meldung so behandelt werden, als wäre eine automatische Brandmeldeanlage vorhanden. Satz 4 gilt nicht, wenn eine automatische Brandmeldeanlage als Voraussetzung für die Verlängerung der Rettungswege nach Nummer 5.6.5 Sätze 2 bis 4 erforderlich ist.

5.10 Brandwände und Wände zur Trennung von Brandbekämpfungsabschnitten

5.10.1 § 8 Abs. 2 Satz 2 DVO-NBauO ist nicht anzuwenden.

5.10.2 Brandwände und Wände zur Trennung von Brandbekämpfungsabschnitten müssen mindestens 0,5 m über die Dachhaut reichen. Für diese Wände gilt § 8 Abs. 7 Sätze 1 und 3 DVO-NBauO entsprechend.

5.10.3 Im Bereich der Außenwände müssen im Bereich der Brandwand oder der Wand, die Brandbekämpfungsabschnitte trennt, geeignete Maßnahmen gegen eine Brandübertragung auf andere Brandabschnitte und Brandbekämpfungsabschnitte getroffen sein. Geeignete Maßnahmen sind z.B.:

Als geeignete Maßnahme gilt bei Außenwandbekleidungen aus brennbaren Baustoffen ein auf einer Länge von jeweils 1 m beiderseits der Brandwand oder der Wand, die Brandbekämpfungsabschnitte trennt, angeordneter Außenwandabschnitt, der der Feuerwiderstandsfähigkeit der trennenden Wand entsprechend feuerwiderstandsfähig ist.

5.10.4 Anstelle einer inneren Brandwand genügen zwei sich gegenüberstehende, als raumabschließende Bauteile feuerbeständige und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehende Wände. Die Wände müssen voneinander unabhängig standsicher sein. Die diese Wände unterstützenden oder aussteifenden Bauteile müssen jeweils entsprechend der Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden Bauteile des Brandabschnitts, zu dem sie gehören, feuerwiderstandsfähig sein.

5.10.5 Innere Brandwände dürfen Öffnungen haben, wenn die Öffnungen auf die für die Nutzung des Gebäudes erforderliche Zahl und Größe beschränkt sind und dichtschließende, selbstschließende und feuerbeständige Abschlüsse haben. Öffnungen in Wänden zur Trennung von Brandbekämpfungsabschnitten müssen Abschlüsse haben, die die Anforderungen nach Nummer 7.5.1 Tabelle 6 erfüllen. Abschlüsse, die aus betrieblichen Gründen offengehalten werden, müssen Feststellanlagen haben, die bei Raucheinwirkung ein selbsttätiges Schließen bewirken. In inneren Brandwänden und Wänden zur Trennung von Brandbekämpfungsabschnitten dürfen Teilflächen aus lichtdurchlässigen Baustoffen bestehen, wenn diese Flächen als Brandschutzverglasung mindestens die gleiche Feuerwiderstandsfähigkeit haben, wie die Wände, deren Teile sie sind, und auf die für die Nutzung des Gebäudes erforderliche Zahl und Größe beschränkt sind.

5.10.6 Ist zur Trennung oder zum Abschluss von Gebäuden oder Gebäudeteilen, die über Eck zusammenstoßen, eine Brand wand oder eine Wand, die Brandbekämpfungsabschnitte trennt, erforderlich, so muss diese Wand über die innere Ecke mindestens 5 m hinausragen. Dies gilt nicht, wenn die Gebäude oder Gebäudeteile in einem Winkel von mehr als 120° über Eck zusammenstoßen.

5.11 Feuerüberschlagsweg

Im Bereich der Außenwände müssen geeignete Vorkehrungen gegen eine vertikale Brandübertragung zwischen versetzt übereinander angeordneten Brandabschnitten nach Nummer 6 und Brandbekämpfungsabschnitten nach Nummer 7 getroffen sein. Geeignete Vorkehrungen sind ausreichend feuerwiderstandsfähige Bauteile, die

Bei Brandabschnitten und Brandbekämpfungsabschnitten nach den Sicherheitskategorien K 3.1 bis K 4 genügt für Bauteile nach Satz 2 ein Maß von 1 m. Bauteile nach Satz 2 sind ausreichend feuerwiderstandsfähig, wenn sie der Feuerwiderstandsfähigkeit der Decke zwischen den Brandabschnitten oder den Brandbekämpfungsabschnitten entsprechen und einschließlich der Wärmedämmung aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

5.12 Außenwände und Außenwandbekleidungen

5.12.1 Abweichend von § 6 Abs. 1 DVO-NBauO dürfen nichttragende Außenwände von

aus schwerentflammbaren Baustoffen bestehen. § 6 Abs. 1 bis 4 DVO-NBauO gilt im Übrigen entsprechend; § 6 Abs. 5 DVO-NBauO ist nicht anzuwenden. Die Anforderungen nach den Sätzen 1 und 2 gelten nicht für als Wärmeabzugsflächen bestimmte Bauteile.

5.12.2 Soweit der Abstand von Außenwänden zu den Grenzen des Baugrundstücks weniger als 5 m beträgt, müssen die Außenwände aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Dies gilt nicht für Grenzen zu öffentlichen Verkehrs-, Grün- oder Wasserflächen.

5.12.3 Um im Brandfall eine Übertragung von Feuer in das Gebäude, entlang der Außenwände und über Brandwände hinweg in den benachbarten Abschnitt ausreichend lang zu verhindern, muss bei der Lagerung von brennbaren Stoffen, z.B. Paletten, Verpackungsmaterial, Abfällen und Abfallbehältern, an Außenwänden und deren Öffnungen, etwa auf Rampen oder unter Vordächern, ein Abstand zur Außenwand von mindestens

eingehalten werden.

Ohne Abstand dürfen brennbare Stoffe vor Außenwänden gelagert werden, wenn

  1. die Außenwand einschließlich der Abschlüsse von Öffnungen mindestens feuerbeständig ist und aus nichtbrennbaren Baustoffen besteht oder
  2. die bewertete Lagerfläche vor den Außenwänden

abgezogen wird.

Zur Ermittlung der bewerteten Lagerfläche nach Absatz 2 Buchst. b ist der Zahlenwert für die Lagerfläche bei eingeschossigen Industriebauten, die der Sicherheitskategorie K 1 zugeordnet sind,

zu multiplizieren.

Bei mehrgeschossigen Industriebauten oder Industriebauten mit mehr als einer Ebene ist ein jeweils verdoppelter Faktor nach Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Bei Industriebauten, die einer der Sicherheitskategorien K 2 bis K 4 zugeordnet sind, darf der nach Absatz 3 oder 4 ermittelte Zahlenwert für die bewertete Lagerfläche halbiert werden.

5.13 Dächer

5.13.1 Zusammenhängende Dachflächen mit einer Größe von mehr als 2.500 m2 müssen so beschaffen sein, dass eine Brandweiterleitung innerhalb eines Brandabschnitts oder eines Brandbekämpfungsabschnitts über das Dach behindert wird. Dies gilt z.B. als erfüllt bei Dächern

5.13.2 Im Bereich von Dachdurchdringungen müssen bei Dächern nach Nummer 5.13.1 gegen eine Brandweiterleitung bei der Einwirkung eines Entstehungsbrandes von unten konstruktive Maßnahmen getroffen sein. Dies gilt z.B. bei Dächern nach DIN 18234-1/DIN 18234-2 als erfüllt, wenn die Durchdringungen DIN 18234-3/DIN 18234-4 (Verzeichnis von Durchdringungen) entsprechen.

5.13.3 Die Anforderungen nach Nummer 5.13.1 gelten nicht für eingeschossige Lagerhallen mit einer Dachfläche von nicht mehr als 3.000 m2, in denen ausschließlich nichtbrennbare Stoffe oder Waren (z.B. Sand, Salz, Klinker, Stahl) gelagert sind, wenn die Stoffe oder Waren unverpackt oder so gelagert sind, dass weder die Verpackung noch die Lager- oder Transporthilfsmittel (z.B. Paletten) zur Brandausbreitung beitragen.

5.13.4 Die Anforderung nach § 32 Abs. 1 Satz 1 NBauO (harte Bedachung) gilt nicht für erforderliche Rauch- und Wärmeabzugsflächen.

5.14 Sonstige Brandschutzmaßnahmen, Gefahrenverhütung

5.14.1 In Industriebauten müssen abhängig von der Art oder Nutzung des Betriebes

Wandhydranten für die Feuerwehr (Typ F) in ausreichender Zahl vorhanden sowie gut sichtbar und leicht zugänglich sein. Auf die Wandhydranten kann aus einsatztaktischen Gründen der Feuerwehr mit Zustimmung der für den Brandschutz zuständigen Dienststelle verzichtet werden. Anstelle von Wandhydranten können mit Zustimmung der für den Brandschutz zuständigen Dienststelle in Brandabschnitten und in Brandbekämpfungsabschnitten, die einer der Sicherheitskategorien K 3.1 bis K 4 zugeordnet sind, trockene Löschwasserleitungen zugelassen werden. Neben der erforderlichen Löschwasserversorgung kann gefordert werden, dass weitere Löschmittel, wie Schaummittel oder Pulver, vorgehalten werden. Führen Rettungs- oder Angriffswege über offene Gänge oder über begehbare Dächer auf das Grundstück, so müssen an den Ausgängen Wandhydranten oder Entnahmestellen von trockenen Löschwasserleitungen vorhanden sein. In nicht mehr als 15 m Entfernung von jeder Einspeisestelle müssen Bewegungsflächen für Fahrzeuge der Feuerwehr vorhanden sein.

5.14.2 Für Industriebauten, bei denen die Summe der Grundflächen der Geschosse aller Brandabschnitte bzw. aller Brandbekämpfungsabschnittsflächen mehr als 2.000 m2 beträgt, müssen der Feuerwehr Feuerwehrpläne zur Verfügung gestellt werden. Die Feuerwehrpläne müssen Angaben über die Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden und aussteifenden Bauteile enthalten und im Einvernehmen mit der für den Brandschutz zuständigen Dienststelle angefertigt und, soweit erforderlich, fortgeschrieben sein.

5.14.3 Die Betreiberin oder der Betreiber eines Industriebaus, bei dem die Summe der Grundflächen der Geschosse aller Brandabschnitte bzw. aller Brandbekämpfungsabschnittsflächen mehr als 5.000 m2 beträgt, hat eine geeignete Brandschutzbeauftragte oder einen geeigneten Brandschutzbeauftragten zu bestellen. Die oder der Brandschutzbeauftragte hat die Aufgabe, die Einhaltung des genehmigten Brandschutzkonzepts und der sich daraus ergebenden betrieblichen Brandschutzanforderungen zu überwachen und der Betreiberin oder dem Betreiber festgestellte Mängel zu melden. Die Aufgaben der oder des Brandschutzbeauftragten müssen im Einzelnen schriftlich festgelegt sein. Die Betreiberin oder der Betreiber hat für die Ausbildung der oder des Brandschutzbeauftragten im Einvernehmen mit der für den Brandschutz zuständigen Dienststelle zu sorgen. Der Name der oder des Brandschutzbeauftragten und jeder Wechsel dieser Person sind der für den Brandschutz zuständigen Dienststelle auf Verlangen mitzuteilen.

5.14.4 Die Betreiberin oder der Betreiber eines Industriebaus hat in Abhängigkeit von der Art oder Nutzung des Betriebes, stets jedoch bei Industriebauten, bei denen die Summe der Grundflächen der Geschosse aller Brandabschnitte bzw. aller Brandbekämpfungsabschnittsflächen mehr als 2.000 m2 beträgt, eine Brandschutzordnung im Einvernehmen mit der für den Brandschutz zuständigen Dienststelle aufzustellen.

5.14.5 Die Betriebsangehörigen sind bei Beginn des Arbeitsverhältnisses und danach in Abständen von höchstens zwei Jahren über die Lage und die Bedienung der Feuerlöschgeräte und der Brandmelde- und Feuerlöscheinrichtungen sowie über die Brandschutzordnung zu belehren.

5.14.6 Für Industriebauten mit einer Brandbekämpfungsabschnittsfläche von insgesamt mehr als 30.000 m2 müssen im Einvernehmen mit der für den Brandschutz zuständigen Dienststelle Vorkehrungen getroffen sein, die eine Funkkommunikation der Feuerwehr ermöglichen.

5.14.7 In notwendigen Treppenräumen, in Räumen zwischen einem notwendigen Treppenraum und dem Ausgang ins Freie, in notwendigen Fluren sowie innerhalb der erforderlichen Breite von Hauptgängen dürfen keine Gegenstände abgestellt werden.

5.14.8 Betriebsanlagen und -einrichtungen sowie Installationen der Gebäudetechnik müssen zu brennbaren Baustoffen ausreichende Abstände einhalten oder es müssen geeignete Vorkehrungen getroffen werden, um einer Brandentstehung vorzubeugen. Dies gilt auch für Arbeitsverfahren mit offener Flamme oder mit Funkenflug.

5.14.9 Industriebauten - insbesondere solche mit Tragwerken, für die eine Feuerwiderstandsfähigkeit nicht nachgewiesen ist - müssen statisch konstruktiv so beschaffen sein, dass beim Versagen von Bauteilen bei einem lokal begrenzten Brand nicht ein plötzlicher Einsturz des Haupttragwerks außerhalb des betroffenen Brandbereichs, z.B. durch Bildung einer kinematischen Kette, zu befürchten ist.

6. Anforderungen an Baustoffe und Bauteile sowie an die Größe der Brandabschnitte im Verfahren ohne Brandlastermittlung

6.1 Grundsätze des Nachweises

6.1.1 Allgemeines

Die Größe der Brandabschnitte und die Anforderungen an Bauteile und Baustoffe für Industriebauten werden auf der Grundlage von Tabellenwerten ermittelt (vereinfachtes Verfahren).

6.1.2 Geschosse mit Ebenen

Für Geschosse mit Ebenen kann der Brandschutz im Verfahren ohne Brandlastermittlung nicht nachgewiesen werden.

6.2 Zulässige Größe der Brandabschnittsflächen

Die zulässige Größe der Brandabschnittsflächen ist in Abhängigkeit von den Sicherheitskategorien K 1 bis K 4, von der Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden und aussteifenden Bauteile sowie von der Zahl der oberirdischen Geschosse nach Tabelle 2 zu ermitteln.

Tabelle 2: Zulässige Größe der Brandabschnittsflächen in m2

Sicherheitskategorie Anzahl der oberirdischen Geschosse
1 2 3 4 5
Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden und aussteifenden Bauteile und Brandverhalten der Baustoffe
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10
1 aus nichtbrennbaren Baustoffen 5 feuerhemmend feuerhemmend hochfeuerhemmend und aus nichtbrennbaren Baustoffen feuerbeständig und aus nichtbrennbaren Baustoffen hochfeuerhemmend und aus nichtbrennbaren Baustoffen feuerbeständig und aus nichtbrennbaren Baustoffen feuerbeständig und aus nichtbrennbaren Baustoffen feuerbeständig und aus nichtbrennbaren Baustoffen
2 K 1 1.800 1 3.000 8002 3 1.6002 2.400 1.2002 3 1.800 1.500 1.200
3 K 2 2.700 1 4 4.5004 1.2002 3 2.4002 3.600 1.8002 2.700 2.300 1.800
4 K 3.1 3.200 1 5.400 1.4002 3 2.9002 4.300 2.1002 3.200 2.700 2.200
5 K 3.2 3.600 1 6.000 1.6002 3.2002 4.800 2.4002 3.600 3.000 2.400
6 K 3.3 4.200 1 7.000 1.8002 3.6002 5.500 2.8002 4.100 3.500 2.800
7 K 3.4 4.500 1 7.500 2.0002 4.0002 6.000 3.0002 4.500 3.800 3.000
8 K 4 10.000 10.000 8.500 8.500 8.500 6.500 6.500 5.000 4.000

1) Gilt bei einer Breite des Industriebaus ≤ 40 m und einer Wärmeabzugsfläche ≥ 5 % (siehe Anhang 2).

2) Gilt bei einer Wärmeabzugsfläche ≥ 5 % (siehe Anhang 2).

3) Für Gebäude der Gebäudeklassen 3 und 4 ergibt sich nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3 i. V. m. § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 DVO-NBauO eine zulässige Größe von 1.600 m2.

4) Dieser Zahlenwert für die zulässige Größe der Brandabschnittsfläche darf um 10 % überschritten werden bei Brandabschnitten, in denen die Produktions- und Lagerräume Rauchabzugsanlagen haben, bei denen

  • je angefangene 200 m2 Grundfläche des Raumes mindestens ein Rauchabzugsgerät im Dach mit einer aerodynamisch wirksamen Fläche von
  • mindestens 1,5 m2 angeordnet ist,
  • je angefangene 1.600 m2 Grundfläche des Raumes mindestens eine Auslösegruppe für die Rauchabzugsgeräte vorhanden ist,
  • Zuluftöffnungen im unteren Raumdrittel mit einem freien Querschnitt von mindestens 36 m2 vorhanden sind und
  • die Anforderungen der Nummern 5.7.4.3 und 5.7.4.4 erfüllt sind.

5) Anstelle von Konstruktionen aus nichtbrennbaren Baustoffen sind Holzkonstruktionen zulässig, wenn

  • die Konstruktion nach DIN EN 1995-1-1 bemessen ist,
  • die Holzbauteile im Fall von reinen Biegeträgern und Zugstäben eine Mindestquerschnittsabmessung von 10 cm x 10 cm und in allen anderen Fällen eine Mindestquerschnittsabmessung von 12 cm x 12 cm aufweisen und
  • die Knotenpunkte als Holz-Holz-Verbindungen mit Verbindungsmitteln nach Tabelle 6.1 der DIN EN 1995-1-2 oder mindestens zweischnittige Stahl-Holz-Verbindungen mit eingeschlitzten Blechen ausgeführt werden.

6.3 Anforderungen an die Baustoffe und Bauteile

6.3.1 Tragende und aussteifende Bauteile, wie Geschossdecken und das Haupttragwerk des Daches (z.B. Binder), sowie Abschlüsse von Öffnungen in Geschossdecken müssen eine Feuerwiderstandsfähigkeit und Baustoffe mit einem Brandverhalten entsprechend Nummer 6.2 Tabelle 2 haben.

6.3.2 Unterdecken einschließlich ihrer Aufhängungen sowie Decken- und unterseitige Dachbekleidungen einschließlich ihrer Dämmstoffe und Unterkonstruktionen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

6.4 Besondere Anforderungen an Lagergebäude und an Gebäude mit Lagerbereichen

6.4.1 In Lagergebäuden und Gebäuden mit Lagerbereichen ohne selbsttätige Feuerlöschanlage müssen Brandabschnitte und Lagerbereiche in allen Geschossen durch Freiflächen in Lagerabschnitte von höchstens 1.200 m2 unterteilt sein. Die Freiflächen müssen bei einer Höhe der Oberkante des Lagergutes von bis zu 4,5 m mindestens 3,5 m und bei einer Höhe der Oberkante des Lagergutes von 7,5 m mindestens 5 m breit sein. Die erforderliche Mindestbreite der Freiflächen bei einer Höhe der Oberkante des Lagergutes zwischen 4,5 m und 7,5 m darf durch lineare Interpolation ermittelt werden.

6.4.2 Soweit in Lagergebäuden und Gebäuden mit Lagerbereichen die Höhe der Oberkante des Lagergutes mehr als 7,5 m beträgt, müssen selbsttätige Feuerlöschanlagen vorhanden sein.

7. Anforderungen an Baustoffe und Bauteile sowie an die Größe der Brandbekämpfungsabschnitte bei Anwendung des Rechenverfahrens nach DIN 18230-1

7.1 Grundsätze des Nachweises

Auf der Grundlage der für die Brandlasten und die bewerteten Wärmeabzugsflächen ermittelten Größen wird durch Rechenverfahren nach DIN 18230-1 aus dem globalen Nachweis oder aus dem Teilabschnittsnachweis

für den Brandbekämpfungsabschnitt ermittelt. Ergibt sich aus dem globalen Nachweis oder aus dem Teilabschnittsnachweis nach DIN 18230-1 für die Brandsicherheitsklasse SKb3 eine höhere rechnerisch erforderliche Feuerwiderstandsdauer erf tF als 90 Minuten, so darf nicht nach Nummer 7 verfahren werden. Die Feuerwiderstandsfähigkeit der Bauteile muss im jeweiligen Brandbekämpfungsabschnitt mindestens der rechnerisch erforderlichen Feuerwiderstandsdauer erf. tF entsprechen. In eingeschossigen Industriebauten, die den Anforderungen nach Nummer 7.5.1 oder 7.5.2 entsprechen, müssen tragende und aussteifende Bauteile nicht feuerwiderstandsfähig sein.

7.2 Brandsicherheitsklassen

Bauteile werden ihrer brandschutztechnischen Bedeutung entsprechend einer der nachfolgend genannten Brandsicherheitsklassen SKb3 bis SKb1 und damit einem Bereich hoher, mittlerer oder geringer Anforderungen zugeordnet. Bauteile ohne brandschutztechnische Bedeutung (z.B. innere nichttragende Trennwände, Bauteile, die ausschließlich unmittelbar die Dachhaut tragen) werden im Rahmen dieses Nachweisverfahrens keiner Brandsicherheitsklasse zugeordnet.

7.2.1 Brandsicherheitsklasse SKb3

Entsprechend ihrer brandschutztechnischen Bedeutung werden an die nachfolgend genannten Bauteile hohe Anforderungen gestellt:

  1. Wände und Decken, die Brandbekämpfungsabschnitte zu den Seiten, nach oben und nach unten von anderen Brandbekämpfungsabschnitten trennen, sonstige Geschossdecken und Decken von Ebenen,
  2. Trennwände und Decken zur Abtrennung von Brandlasten nach DIN 18230-1 einschließlich der sie tragenden und aussteifenden Bauteile,
  3. tragende und aussteifende Bauteile, deren Versagen zum Einsturz der tragenden Konstruktion (Tragwerk, Gesamtkonstruktion) oder der Konstruktion des Brandbekämpfungsabschnitts führen kann,
  4. Lüftungsleitungen und ähnliche Bauteile, die Brandbekämpfungsabschnitte überbrücken, einschließlich Brandschutzklappen,
  5. Installationsschächte und -kanäle, die Brandbekämpfungsabschnitte überbrücken,
  6. Feuerschutzabschlüsse, Rohrabschottungen, Kabelabschottungen und ähnliche Bauteile, wenn sie in Bauteilen eingebaut sind, die Brandbekämpfungsabschnitte trennen,
  7. Stützkonstruktionen von Behältern mit Ψ 1.

7.2.2 Brandsicherheitsklasse SKb2

Entsprechend ihrer brandschutztechnischen Bedeutung werden an die nachfolgend genannten Bauteile mittlere Anforderungen gestellt:

  1. Bauteile, deren Versagen nicht zum Einsturz der tragenden Konstruktion (Tragwerk, Gesamtkonstruktion) oder der Konstruktion des Brandbekämpfungsabschnitts führen kann und die nicht raumabschließend sein müssen, wie nicht aussteifende Decken von Ebenen,
  2. Bauteile des Dachtragwerks, deren Versagen zum Einsturz der übrigen Dachkonstruktion des Brandbekämpfungsabschnitts führen kann, einschließlich ihrer Unterstützungen, ausgenommen Bauteile des Dachtragwerks, deren Versagen zum Einsturz der tragenden Konstruktion oder der Konstruktion des Brandbekämpfungsabschnitts führen kann,
  3. in Nummer 7.2.1 Buchst. d nicht erfasste Lüftungsleitungen und ähnliche Bauteile, wenn sie Bauteile überbrücken, die feuerwiderstandsfähig sein müssen, einschließlich Brandschutzklappen,
  4. in Nummer 7.2.1 Buchst. e nicht erfasste Installationsschächte und -kanäle, wenn sie Bauteile überbrücken, die feuerwiderstandsfähig sein müssen,
  5. in Nummer 7.2.1 Buchst. f nicht erfasste Feuerschutzabschlüsse, Rohrabschottungen, Kabelabschottungen und ähnliche Bauteile, wenn sie in trennenden Bauteilen eingebaut sind, die feuerwiderstandsfähig sein müssen.

7.2.3 Brandsicherheitsklasse SKb1

Entsprechend ihrer brandschutztechnischen Bedeutung werden an Bauteile des Dachtragwerks, sofern das Versagen einzelner Bauteile nicht zum Einsturz der übrigen Dachkonstruktion des Brandbekämpfungsabschnitts führt, geringe Anforderungen gestellt.

7.2.4 Bauteile des Dachtragwerks, deren Versagen nicht zum Einsturz der übrigen Dachkonstruktion des Brandbekämpfungsabschnitts führt, werden keiner Brandsicherheitsklasse zugeordnet, sofern das Dach zur Brandbekämpfung nicht begangen werden muss.

7.2.5 Bauteile des Dachtragwerks müssen nicht feuerwiderstandsfähig sein, wenn das Dachtragwerk vom übrigen Brandbekämpfungsabschnitt durch eine Geschossdecke (SKb3) brandschutztechnisch abgetrennt ist und außer dem Dachtragwerk keine zusätzlichen Brandlasten vorhanden sind.

7.2.6 An Einbauten werden bezüglich der Feuerwiderstandsfähigkeit der Bauteile oder des Brandverhaltens der Baustoffe keine Anforderungen gestellt.

7.3 Anforderungen an Bauteile zur Trennung von Brandbekämpfungsabschnitten

Die Anforderungen der Nummern 7.3.1 bis 7.3.3 gelten für Bauteile, die Brandbekämpfungsabschnitte nach oben, seitlich und nach unten voneinander trennen und für Bauteile, die diese trennenden Bauteile tragen, aussteifen oder überbrücken.

7.3.1 Bauteile zur Trennung von Brandbekämpfungsabschnitten müssen so beschaffen sein, dass sie bei einem Brand ihre Standsicherheit ausreichend lang nicht verlieren und die Ausbreitung von Feuer und Rauch auf andere Brandbekämpfungsabschnitte ausreichend lang verhindern. Bauteile, die trennende Bauteile nach Satz 1 unterstützen oder aussteifen, müssen so beschaffen sein, dass sie bei einem Brand ihre Standsicherheit ausreichend lang nicht verlieren. Bauteile, die trennende Bauteile nach Satz 1 überbrücken, müssen so beschaffen sein, dass sie bei einem Brand ausreichend lang eine Brandausbreitung auf andere Brandbekämpfungsabschnitte verhindern.

7.3.2 Wände zur Trennung von Brandbekämpfungsabschnitten müssen in der Bauart von Brandwänden errichtet sein. Bauteile, die eine Trennwand zwischen Brandbekämpfungsabschnitten unterstützen, aussteifen oder überbrücken, müssen feuerbeständig sein; dies ist nicht erforderlich für aussteifende Bauteile, wenn sie redundant in beiden angrenzenden Brandbekämpfungsabschnitten vorhanden sind und die Funktionsfähigkeit der Trennwand beim Versagen der Aussteifung auf der brandbeanspruchten Seite durch konstruktive Maßnahmen gewährleistet ist.

7.3.3 Decken zur Trennung von Brandbekämpfungsabschnitten und Bauteile, die diese Decken unterstützen, aussteifen oder überbrücken, müssen die Anforderungen nach Nummer 7.5.1 Tabelle 6 Spalte 2 erfüllen. Dabei muss die rechnerisch erforderliche Feuerwiderstandsdauer erf tF mindestens der äquivalenten Branddauer tä entsprechen. Die rechnerisch erforderliche Feuerwiderstandsdauer erf tF für die unterstützenden oder aussteifenden Bauteile ist jeweils auf den Brandbekämpfungsabschnitt zu beziehen, in dem sie eingebaut sind.

7.4 Zulässige Größe von Brandbekämpfungsabschnittsflächen mit einer Größe von nicht mehr als 60.000 m2

Die zulässige Größe von Brandbekämpfungsabschnittsflächen ergibt sich in Abhängigkeit von der Sicherheitskategorie K1 bis K4 und der äquivalenten Branddauer tä aus der zulässigen Summe der bewerteten Grundflächen der einzelnen Geschosse und Ebenen. Hierzu sind die Grundflächen der einzelnen Geschosse und Ebenen Ai mit den Faktoren FH und FA zu bewerten. Der Faktor FH bewertet die Grundfläche Ai in Abhängigkeit von ihrer Höhe über dem Bezugsniveau gemäß Nummer 7.4.1 Tabelle 3. Der Faktor FA berücksichtigt die Gefahr der vertikalen Brandausbreitung in Abhängigkeit von der Art der Abschlüsse vorhandener Öffnungen in Ebenen gemäß Nummer 7.4.2 Tabelle 4. Die Summe der bewerteten Grundflächen der einzelnen Geschosse und Ebenen Ai darf den Wert zul Abew gemäß Nummer 7.4.3 Tabelle 5 nicht überschreiten:

mit AG = Grundfläche des Brandbekämpfungsabschnitts
mit AEi = Grundfläche des Geschosses i oder der Ebene i
mit i = Laufindex für weitere Geschosse und Ebenen
mit n = Anzahl der Geschosse und Ebenen.

Zwischenwerte in Nummer 7.4.1 Tabelle 3 und Nummer 7.4.3 Tabelle 5 dürfen linear interpoliert werden.

7.4.1 Bewertung der Grundflächen mit dem Faktor FH

Tabelle 3: Faktor FH zur Bewertung der Grundflächen eines Geschosses oder einer Ebene oberhalb des Bezugsniveaus

Höhe der Fußbodenoberkante über dem Bezugsniveau 0 m 5 m 10 m 15 m 20 m
Faktor FH 1,0 1,1 1,2 1,3 1,4

Bezugsniveau ist die Geländeoberfläche an dem Gebäudezugang, von dem aus die Feuerwehr die Brandbekämpfung durchführt. Liegen Brandbekämpfungsabschnitte vollständig unter der Geländeoberfläche, so gilt Nummer 5.4. Bei Höhenversätzen im Fußboden des Brandbekämpfungsabschnitts ist FH1 als nach den Teilflächen gewichtetes Mittel zu ermitteln. Liegt der Fußboden einer Ebene oder eines Geschosses unterhalb des Bezugsniveaus, ist für den Faktor FH für diese Ebene oder dieses Geschoss jeweils das Doppelte des Wertes nach Tabelle 3 anzusetzen.

7.4.2 Bewertung der Grundflächen mit dem Faktor FA

Tabelle 4: Faktor FA zur Berücksichtigung der Art der Abschlüsse der Öffnungen einer Ebene

Abschluss der Öffnung durch Bauteile nach SKB3 durch Bauteile aus nichtbrennbaren Baustoffen ohne Abschluss
Faktor FA 0,4 0,7* 1,7
*) Sofern der Anteil der durch Bauteile aus nichtbrennbaren Baustoffen abgeschlossenen Öffnungsflächen größer als 10 % der Grundfläche der jeweiligen Ebene ist, ist der Faktor FA = 1,7 anzuwenden.

Die Grundfläche des Brandbekämpfungsabschnitts ist mit dem Faktor FA1 = 1,0 zu bewerten. Ist die Ebene mit der größten Ausdehnung nicht die Grundfläche des Brandbekämpfungsabschnitts, so ist stattdessen diese Ebene mit dem Faktor FAi = 1,0 zu bewerten.

7.4.3 Zulässige Summe der bewerteten Grundflächen in einem Brandbekämpfungsabschnitt

Tabelle 5: Zulässige Summe der bewerteten Grundflächen der Geschosse und Ebenen eines Brandbekämpfungsabschnittes zul Abew in m2

Sicherheitskategorie

äquivalente Branddauer tä von

> 0 Minuten

15 Minuten

30 Minuten

60 Minuten

≥ 90 Minuten

K1 40.000 20.000 12.000 6.000 4.000
K2 60.000 30.000 18.000 9.000 6.000
K3.1 72.000 36.000 21.600 10.800 7.200
K3.2 80.000 40.000 24.000 12.000 8.000
K3.3 92.000 46.000 27.600 13.800 9.200
K3.4 100.000 50.000 30.000 15.000 10.000
K4 140.000 70.000 42.000 21.000 14.000

Die tatsächliche Grundfläche jedes einzelnen Geschosses und jeder einzelnen Ebene darf 75 % des Wertes zul Abew nicht überschreiten und die Brandbekämpfungsabschnittsfläche von 60.000 m2 darf nicht überschritten werden.

7.5 Anforderungen an die Bauteile von Brandbekämpfungsabschnittsflächen mit einer Größe von nicht mehr als 60.000 m2

7.5.1 Anforderungen an die Feuerwiderstandsfähigkeit der Bauteile einschließlich des Brandverhaltens ihrer Baustoffe

Die Anforderungen an die Feuerwiderstandsfähigkeit der Bauteile einschließlich des Brandverhaltens ihrer Baustoffe sind nach Tabelle 6 zu ermitteln.

Tabelle 6: Anforderungen an die Bauteile einschließlich ihrer Baustoffe

Anforderungen an die jeweiligen Bauteile nach den Nummern 1 bis 3 in den Spalten 2 bis 4
1 2 3 4
1 erf tF nach DIN 18230-1 in Minuten 1. Decken, die Brandbekämpfungsabschnitte voneinander trennen und Bauteile, die diese Decken unterstützen, aussteifen oder überbrücken

2. Abschlüsse von Öffnungen in Bauteilen nach Nummer 1 und in Wänden, die Brandbekämpfungsabschnitte voneinander trennen

3.

  • Lüftungsleitungen, Installationsschächte und -kanäle, die Brandbekämpfungsabschnitte überbrücken,
  • Vorkehrungen gegen Brandübertragung bei Lüftungsleitungen, sonstigen Leitungen, Installationsschächten und -kanälen, deren Feuerwiderstandsfähigkeit nicht nachgewiesen ist und die Brandbekämpfungsabschnitte überbrücken
1. Bauteile der Brandsicherheitsklasse SKb3, die nicht in Zeile 1 Spalte 2 Nummer 1 einzuordnen sind

2. Abschlüsse von Öffnungen in Geschossdecken, die feuerwiderstandsfähig sein müssen

3.

  • Lüftungsleitungen, Installationsschächte und -kanäle, die Geschossdecken überbrücken, die feuerwiderstandsfähig sein müssen,
  • Vorkehrungen gegen Brandübertragung bei Lüftungsleitungen, sonstigen Leitungen, Installationsschächten und -kanälen, deren Feuerwiderstandsfähigkeit nicht nachgewiesen ist und die Geschossdecken überbrücken, die feuerwiderstandsfähig sein müssen
1. Bauteile der Brandsicherheitsklassen SKb2 und SKb1, auch als:

2. Abschlüsse von Öffnungen in trennenden Bauteilen, die feuerwiderstandsfähig sein müssen

3.

  • Lüftungsleitungen, Installationsschächte und -kanäle, die Bauteile überbrücken, die feuerwiderstandsfähig sein müssen,
  • Vorkehrungen gegen Brandübertragung bei Lüftungsleitungen, sonstigen Leitungen, Installationsschächten und -kanälen, deren Feuerwiderstandsfähigkeit nicht nachgewiesen ist und die Bauteile überbrücken, die feuerwiderstandsfähig sein müssen
2 ≤ 15 zu 1.: feuerhemmend und aus nichtbrennbaren Baustoffen

zu 2.: feuerhemmend, dicht- und selbstschließend

zu 3.: feuerhemmend

Keine Feuerwiderstandsfähigkeit, normalentflammbare Baustoffe 1 Keine
Feuerwiderstandsfähigkeit, normalentflammbare
Baustoffe 1
3 > 15 bis ≤ 30 zu 1.: feuerhemmend und aus nichtbrennbaren Baustoffen

zu 2.: feuerhemmend, dicht- und selbstschließend

zu 3.: feuerhemmend

zu 1.: feuerhemmend und in den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen2

zu 2.: feuerhemmend, dicht- und selbstschließend

zu 3.: feuerhemmend

zu 1.: feuerhemmend

zu 2.: feuerhemmend, dicht- und selbstschließend

zu 3.: feuerhemmend

4 > 30 bis ≤ 60 zu 1.: hochfeuerhemmend und aus nichtbrennbaren Baustoffen

zu 2.: hochfeuerhemmend, dicht- und selbstschließend

zu 3.: hochfeuerhemmend

zu 1.: hochfeuerhemmend und in den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen2

zu 2.: hochfeuerhemmend, dicht- und selbstschließend

zu 3.: hochfeuerhemmend

zu 1.: hochfeuerhemmend

zu 2.: hochfeuerhemmend, dicht- und selbstschließend

zu 3.: hochfeuerhemmend

5 > 603 zu 1.: feuerbeständig und aus nichtbrennbaren Baustoffen

zu 2.: feuerbeständig, dicht- und selbstschließend

zu 3.: feuerbeständig

zu 1.: feuerbeständig

zu 2.: feuerbeständig, dicht- und selbstschließend

zu 3.: feuerbeständig

zu 1.: feuerbeständig

zu 2.: feuerbeständig, dicht- und selbstschließend

zu 3.: feuerbeständig

1) Zu Zeile 1 Spalten 3 und 4 Nr. 3: Der Raum zwischen den genannten Leitungen, Schächten und Kanälen und dem umgebenden Bauteil muss mit Baustoffen aus Mineralfasern oder mit im Brandfall aufschäumenden Baustoffen vollständig verschlossen sein. Der lichte Abstand zwischen den genannten Leitungen, Schächten oder Kanälen und dem umgebenden Bauteil darf bei Verwendung von Baustoffen aus Mineralfasern nicht mehr als 50 mm, bei Verwendung von im Brandfall aufschäumenden Baustoffen nicht mehr als 15 mm betragen. Die Schmelztemperatur der Mineralfasern muss mindestens 1.000 °C betragen. Werden Hüllrohre verwendet, müssen diese nichtbrennbar sein; die Sätze 1 bis 3 dieser Fußnote gelten entsprechend.

2) Für Bauteile in Industriebauten mit bis zu zwei Geschossen oder einem Geschoss mit maximal einer Ebene je Brandbekämpfungsabschnitt genügt die Anforderung feuerhemmend bzw. hochfeuerhemmend und die Bauteile dürfen aus brennbaren Baustoffen bestehen, wenn in der Ermittlung des Wertes erf tF die brennbaren Baustoffe berücksichtigt sind.

3) Die Werte der Spalten 2 bis 4 gelten auch für eine rechnerisch erforderliche Feuerwiderstandsdauer erf tF von mehr als 90 Minuten, die sich insbesondere aus einem Teilflächennachweis ergeben kann.

7.5.2 Brandbekämpfungsabschnittsflächen, für die die Feuerwiderstandsfähigkeit der Bauteile nicht nachgewiesen sein muss

Für einen eingeschossigen Industriebau ohne Ebenen muss, sofern sich dies nicht bereits aus den Regelungen nach Nummer 7.5.1 ergibt, die Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden und aussteifenden Bauteile des oberirdischen Geschosses nicht nachgewiesen sein, wenn die einzelnen Brandbekämpfungsabschnittsflächen in dem Industriebau nicht größer, die Wärmeabzugsöffnungen (in Prozent bezogen auf die Fläche des Brandbekämpfungsabschnitts) nicht kleiner und die Breite des Industriebaus nicht größer sind als die in Tabelle 7 angegebenen Werte und wenn die nach DIN 18230-1 errechnete äquivalente Branddauer 90 Minuten nicht überschreitet. Satz 1 gilt nicht für Bauteile nach Nummer 7.3.2.

Tabelle 7: Zulässige Größe der Brandbekämpfungsabschnittsfläche in eingeschossigen Industriebauten ohne Ebenen, für die die Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden und aussteifenden Bauteile nicht nachgewiesen sein muss

Zulässige Größe der Brandbekämpfungsabschnittsfläche in m2 bei einer äquivalenten Branddauer tä von bis zu

Sicherheitskategorie

15 Minuten

30 Minuten

60 Minuten

90 Minuten

K 1 9.000 5.500 2.700 1.800
K 2 13.500 1 8.000 1 4.000 1 2.700 1
K 3.1 16.000 10.000 5.000 3.200
K 3.2 18.000 11.000 5.400 3.600
K 3.3 20.700 12.500 6.200 4.200
K 3.4 22.500 13.500 6.800 4.500
K 42 30.000 20.000 10.000 10.000
Größe der Wärmeabzugsflächen in Prozent nach DIN 18230 2 1 2 3 4
Breite des Gebäudes in m2 80 60 50 40
1) Dieser Zahlenwert für die zulässige Größe der Brandbekämpfungsabschnittsfläche darf um 10 % überschritten werden bei Brandbekämpfungsabschnitten, in denen die Produktions- und Lagerräume Rauchabzugsanlagen haben, bei denen
  • je angefangene 200 m2 Grundfläche des Raumes mindestens ein Rauchabzugsgerät im Dach mit einer aerodynamisch wirksamen Fläche von mindestens 1,5 m2 angeordnet ist,
  • je angefangene 1.600 m2 Grundfläche des Raumes mindestens eine Auslösegruppe für die Rauchabzugsgeräte vorhanden ist,
  • Zuluftöffnungen im unteren Raumdrittel mit einem freien Querschnitt von mindestens 36 m2 vorhanden sind und
  • die Anforderungen der Nummern 5.7.4.3 und 5.7.4.4 erfüllt sind.

2) Die Anforderungen bezüglich der Wärmeabzugsflächen und der Breite des Gebäudes gelten nicht für Brandbekämpfungsabschnitte der Sicherheitskategorie K 4.

Zwischenwerte dürfen linear interpoliert werden.

7.6 Brandbekämpfungsabschnittsflächen mit einer Größe von mehr als 60.000 m2

Brandbekämpfungsabschnitte dürfen Brandbekämpfungsabschnittsflächen von mehr als 60.000 m2 nur in eingeschossigen Industriebauten ohne Ebenen haben und nur, wenn

In Fällen nach Satz 1 dürfen Brandbekämpfungsabschnitte eine Brandbekämpfungsabschnittsfläche

haben. Brandbekämpfungsabschnitte mit einer Fläche von mehr als 60.000 m2 müssen

In Brandbekämpfungsabschnitten mit einer Fläche von mehr als 60.000 m2 ohne selbsttätige Feuerlöschanlagen dürfen abweichend von Satz 3 rechnerische Brandbelastungen bis zu 45 kWh/m2 vorhanden sein, wenn die zugeordneten Flächen nicht mehr als 400 m2 betragen. Abweichend von Satz 1 dürfen

Diese Flächen müssen untereinander einen Abstand von mindestens 6 m einhalten. Die tragenden und aussteifenden Bauteile des oberirdischen Geschosses dieser Brandbekämpfungsabschnitte werden brandschutztechnisch nicht bemessen.

7.7 Sonstige Anforderungen

7.7.1 Brandbekämpfungsabschnitte mit einer Grundfläche von mehr als 10.000 m2 müssen durch für die Feuerwehr zugängliche Verkehrswege in Flächen von höchstens 10.000 m2 unterteilt sein. Diese Verkehrswege müssen mindestens eine Breite von 5 m haben und möglichst geradlinig zu Ausgängen führen. Sind eine Werkfeuerwehr und eine selbsttätige Feuerlöschanlage vorhanden und beträgt die rechnerische Brandbelastung nicht mehr als 100 kWh/m2, so genügt für die Verkehrswege eine Breite von 3,5 m.

7.7.2 In Brandbekämpfungsabschnitten bestehen für Einbauten mit geringen Brandbelastungen von nicht mehr als 15 kWh/m2, wie z.B. bei Wartungs- und Montageflächen oder Verkehrswegen, abweichend von Nummer 5.5 keine Einschränkungen bezüglich der Grundfläche und Anordnung der Einbauten.

8. Zusätzliche Bauvorlagen

Die Bauvorlagen müssen, soweit erforderlich, zusätzlich zu § 11 Abs. 1 und 2 Satz 1 BauVorlVO Angaben enthalten über

bei einem Nachweis nach Nummer 6 zusätzlich über

bei einem Nachweis nach Nummer 7 zusätzlich über

9. Pflichten der Betreiberin oder des Betreibers; Nutzungsänderungen

Änderungen der brandschutztechnischen Infrastruktur sowie eine Erhöhung der Brandlast erfordern eine Überprüfung des Brandschutzkonzepts. Ergibt sich aus einer Überprüfung eine niedrigere Sicherheitskategorie, eine höhere äquivalente Branddauer tä oder eine höhere rechnerisch erforderliche Feuerwiderstandsfähigkeit erf tF, so liegt eine Nutzungsänderung vor, die nicht nach § 60 Abs. 2 Nr. 1 NBauO verfahrensfrei ist. Dies gilt auch für Änderungen und Ergänzungen des Brandschutzkonzepts nach Erteilung der Baugenehmigung.

*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 09.09.2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EU Nr. L 241 S. 1) sind beachtet worden.

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Grundsätze für die Aufstellung von Nachweisen mit Methoden des Brandschutzingenieurwesens Anhang 1

Auf der Grundlage von Methoden des Brandschutzingenieurwesens wird nach DIN 18009-1 1 nachgewiesen, dass für sicherheitstechnisch erforderliche Zeiträume die fraglichen Schutzziele erfüllt sind. Das kann insbesondere erfolgen für den Nachweis, dass

Für den betrachteten Industriebau müssen aufgrund der vorgesehenen Nutzung die Brandszenarien festlegbar sein, welche insbesondere

Die Sicherheitskriterien und die Zeiträume zur Einhaltung der Sicherheitskriterien müssen mit den zuständigen Behörden abgestimmt sein. Es ist nachzuweisen, dass die Sicherheitskriterien

eingehalten werden. Der Nachweis muss vollständig, nachvollziehbar und überprüfbar sein.

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1) DIN 18009: "Brandschutzingenieurwesen", zurzeit veröffentlicht: DIN 18009-1:2016-09 "Brandschutzingenieurwesen - Teil 1: Grundsätze und Regeln für die Anwendung"; weitere Teile sind in der Erarbeitung.

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Anrechenbare Wärmeabzugsflächen nach Nummer 6.2 Tabelle 2 Anhang 2

Folgende Flächen dürfen ohne weiteren Nachweis als Wärmeabzugsflächen angesetzt werden:

  1. Flächen von ständig vorhandenen Öffnungen im Dachbereich oder in Wandbereichen, die ins Freie führen,
  2. Flächen von Rauch- und Wärmeabzugsgeräten nach DIN EN 12101-2,
  3. Flächen von Toren, Türen und Lüftungseinrichtungen, die ins Freie führen und die von außen ohne Gewaltanwendung geöffnet werden können; dazu reichen betriebliche/ organisatorische Maßnahmen,
  4. Flächen von Öffnungen mit Abschlüssen oder Einrichtungen aus Kunststoffen mit einer Schmelztemperatur 300 °C,
  5. Flächen von Öffnungen mit Verglasungen, die bei Brandeinwirkung ganz oder teilweise zerstört werden, wie Verglasungen mit Einfach-Fensterglas und Verglasungen mit handelsüblichem Zweischeibenisolierglas,
  6. Flächen von Öffnungen, die mit Materialien abgedeckt oder verschlossen sind, die bei Brandeinwirkung zerstört werden.

Als Wärmeabzugsfläche gilt jeweils:

Nicht angerechnet werden dürfen Verglasungen, deren Zerstörung im Brandfall nicht zu erwarten ist oder die im Brandfall nicht geöffnet werden können, wie z.B.


Bauaufsicht, Bautechnik, Bauökologie; IndBauRL - Industriebaurichtlinie
Richtlinie über den baulichen Brandschutz im Industriebau

- Niedersachsen -

Vom 15. Mai 2020
(Nds.MBl. Nr. 28 vom 17.06.2020 S. 613)
Gl.-Nr.: 21072

Bezug: RdErl. d. MS v. 29.12.2003 (Nds. MBl. 2004 S. 29), geändert durch RdErl. d. MS v. 28.9.2012 (Nds. MBl. S. 751) - VORIS 21072 -

1. Für Industriebauten können als bauliche Anlagen oder Räume besonderer Art und Nutzung, um die Anforderungen des § 3 NBauO zu wahren, gemäß § 51 NBauO besondere Anforderungen gestellt und Erleichterungen gestattet werden. Der Nachweis, dass die Anforderungen des § 3 NBauO gewahrt sind, kann für Industriebauten aufgrund der in der Anlage abgedruckten Richtlinie über den baulichen Brandschutz im Industriebau geführt werden. Wird von den Regelungen dieser Richtlinie Gebrauch gemacht, so muss der Industriebau grundsätzlich allen sich daraus ergebenden Anforderungen genügen. Die Anwendung des § 51 NBauO bleibt im Übrigen unberührt.

2. Die Verpflichtungen aus der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 09.09.2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EU Nr. L 241 S. 1) sind beachtet worden.

3. Dieser RdErl. tritt am 18.6.2020 in Kraft. Der Bezugserlass tritt mit Ablauf des 17.6.2020 außer Kraft.

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