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VV-NROG/ROG-RROP - Verwaltungsvorschriften zum ROG und NROG zur Genehmigung Regionaler Raumordnungsprogramme (RROP) und Ausübung der Rechtsaufsicht
- Niedersachsen -
Vom 25. August 2025
(Nds.MBl. Nr. 440 vom 17.09.2025)
Gl.-Nr.: 23100
RdErl. d. ML v. 25.08.2025 - 302-20002-613/2024-5051/2024 -
- VORIS 23100 -
Bezug: RdErl. v. 11.08.2015 (Nds. MBl. S. 1170), geändert durch RdErl. v. 02.05.2018 (Nds. MBl. S. 446)
- VORIS 23100 -
Zur Ausführung des NROG i. d. F. vom 06.12.2017 (Nds. GVBl. S. 456), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17.04.2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 31), i. V. m. dem ROG vom 22.12.2008 (BGBl. I S. 2986), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 12.08.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 189), werden folgende VV erlassen:
1. Rechtsaufsicht durch die oberen Landesplanungsbehörden
1.1 Prüfungs- und Beratungsaufgaben in Genehmigungsverfahren nach § 5 Abs. 5 NROG
Regionale Raumordnungsprogramme (RROP), die von den Trägern der Regionalplanung im eigenen Wirkungskreis als Satzungen aufzustellen oder zu ändern sind ( § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und § 7 Abs. 7 ROG, § 5 Abs. 1 Satz 1 und § 6 Abs. 1 NROG), sind vor Genehmigung durch das zuständige Amt für regionale Landesentwicklung als obere Landesplanungsbehörde auf ihre Rechtmäßigkeit zu prüfen. Die Prüfung umfasst die Einhaltung gesetzlicher Planungsverpflichtungen und Rahmenbedingungen (siehe Nummer 1.2), der Verfahrensanforderungen (siehe Nummer 2), der Formerfordernisse (siehe Nummer 3), der inhaltlichen Anforderungen an Festlegungen (siehe Nummer 4) und der Abwägung (siehe Nummer 5). Die Prüfung umfasst keine fachliche Bewertung oder Zweckmäßigkeitskontrolle.
Die oberen Landesplanungsbehörden haben die Träger der Regionalplanung zu den in diesen Verwaltungsvorschriften näher erläuterten rechtlichen Verpflichtungen zu beraten, auf Rechtsfehler, die einer Genehmigung entgegenstehen, frühzeitig hinzuweisen sowie im Rahmen ihrer Möglichkeiten auf eine zügigen Verfahrensführung hinzuwirken.
1.2 Einhaltung gesetzlicher Planungsverpflichtungen und Rahmenbedingungen 1.2.1 Teilplanverbot und Ausnahme für die Windenergienutzung ( § 5 Abs. 1 NROG) 1.2.1.1 Inhalt des Teilplanverbots ( § 5 Abs. 1 Satz 2 NROG)
Bei Aufstellung eines RROP ist der gesamte Planungsraum zu beplanen. Unzulässig sind räumliche Teilprogramme, deren Geltungsbereich nur einen Teilbereich des regionalen Planungsraums umfassen würde, und sachliche Teilprogramme, die nur bestimmte Themen regeln würden.
Die Möglichkeit, ein bestehendes RROP im Änderungsverfahren bedarfsgerecht in Teilen fortzuschreiben, bleibt hiervon unberührt ( § 6 Abs. 1 Satz 2 NROG). Eine Änderung liegt vor, wenn lediglich ein Teil der Festlegungen geändert, neu gefasst oder aufgehoben wird oder weitere Festlegungen ergänzend eingefügt werden, das RROP im Übrigen aber unverändert fortbesteht.
Die Einhaltung des Teilplanverbots ist bei der Genehmigung von Teilen eines RROP gemäß § 5 Abs. 5 Satz 2 NROG zu prüfen (siehe Nummer 7.3.2).
Wurden infolge einer gerichtlichen Überprüfung grundlegende Teile eines RROP für unwirksam erklärt, muss zügig wieder ein sachlich und räumlich vollständiger Gesamtplan für den Regionalplanungsraum geschaffen werden. Grundlegende Teile eines RROP sind jedenfalls solche, die auf einem ausdrücklich im Landes-Raumordnungsprogramm (LROP) verankerten Planungsauftrag nach § 4 Abs. 1 NROG beruhen. Über eine gerichtliche Aufhebung regionalplanerischer Festlegungen sind die oberen Landesplanungsbehörden gemäß § 16 Abs. 3 NROG von den unteren Landesplanungsbehörden unverzüglich zu informieren.
1.2.1.2 Ausnahme vom Teilplanverbot: Sachliche Teilprogramme Windenergie ( § 5 Abs. 1 Sätze 3 und 4 NROG)
Vorranggebiete Windenergienutzung dürfen - abweichend vom Teilplanverbot - in einem sachlichen Teilprogramm Windenergie festgelegt werden. Ein sachliches Teilprogramm Windenergie ist ein rechtlich selbstständiges Teil-RROP, das zusätzlich neben dem Gesamt-RROP besteht. Neben den sachlichen Beschränkungen (Festlegungen zur Windenergienutzung) und zeitlichen Beschränkungen (Genehmigungsantrag bis 31.12.2032, § 5 Abs. 1 Satz 3 NROG) gelten die für einen Gesamtplan maßgeblichen Anforderungen. Ein sachliches Teilprogramm Windenenergie hat eine eigenständige Laufzeit von zehn Jahren, die Regelungen des § 5 Abs. 7 Satz 3 Nrn. 1 bis 3 NROG zu seinem Außerkrafttreten und zu Verlängerungsoptionen gelten gleichermaßen. Das sachliche Teilprogramm Windenergie ist eigenständig anfechtbar.
Räumlich umfasst ein Teilprogramm Windenergie den gesamten regionalen Planungsraum, sachlich ist es beschränkt auf Festlegungen über die Windenergienutzung. Festlegungen über andere Vorhaben, die im Zusammenhang mit der Energiewende stehen, z.B. zugunsten der Nutzung von Sonnenenergie, zugunsten von Leitungen oder zugunsten von Energiespeichern, sind weiterhin nur im Gesamt-RROP zulässig.
Ein Teilprogramm Windenergie hat sämtliche Windenergiegebiete des Regionalplanungsraums zu enthalten. Die eng gefasste Regelung des NROG deckt nicht ab, dass Windenergiegebiete auf verschiedene Satzungen - also teils auf ein sachliches Teilprogramm, teils auf das Gesamt-RROP - verteilt sein können.
Enthält das bestehende RROP bereits Festlegungen zur Windenergie, sind zeitlich parallel zwei Verfahren zu führen: einerseits die Neuaufstellung des sachlichen Teilprogramms Windenergie (mit beschreibender und zeichnerischer Darstellung) mit der vollständigen Windenergiegebietskulisse und ggf. weiteren Festlegungen zur Nutzung der Windenergie, andererseits die Aufhebung der Wind-Festlegungen des Gesamt-RROP (zur Aufhebung von Festlegungen eines RROP siehe auch Nummer 9). Diese Änderung beschränkt sich auf die Streichung der Vorranggebiete Windenergienutzung aus dem Gesamt-RROP (textlich und zeichnerisch) und ggf. auf eine Aufhebung regionalplanerischer Festlegungen zur Rechtsbereinigung, soweit ansonsten widersprüchliche Festlegungen auf den für die Windenergienutzung vorgesehenen Flächen bestehen würden. Die Neuaufstellung des sachlichen Teilprogrammes Windenergie und Änderung des Gesamt-RROP können gemeinsam die Entwurfserstellung einschließlich Umweltprüfung, das Beteiligungsverfahren, die Abwägung, die Beschlussfassung und die Genehmigung durchlaufen, wobei der Schwerpunkt der Beteiligung auf der neuen Gebietskulisse des sachlichen Teilplans liegen und die Streichungen aus dem Gesamt-RROP nur als Folgeänderung "mitgezogen" würden. Neben der gemeinsamen Verfahrensführung kann die "gedankliche Verbindung" auch durch entsprechende Bekanntmachungen/Hinweise oder auch durch eine "Mantel-Satzung" bzw."Artikel-Satzung" hergestellt werden (siehe auch Nummer 2.3.1).
1.2.2 Pflicht zur Anpassung von RROP an das LROP nach § 5 Abs. 3 Satz 3 NROG, Umsetzung von Planungsaufträgen nach § 4 Abs. 1 NROG ( § 5 Abs. 3 Sätze 3 bis 7 NROG)
RROP sind an Änderungen des LROP anzupassen; die Anpassung hat grundsätzlich vollumfänglich im Zuge der nächsten RROP-Neuaufstellung oder RROP-Änderung zu erfolgen ( § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ROG). Das Anpassungserfordernis erstreckt sich auf
Legt ein Träger der Regionalplanung der oberen Landesplanungsbehörde nicht innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten einer LROP-Änderung einen formlosen Prüfbericht über Anpassungserfordernisse seines RROP vor, hat die obere Landesplanungsbehörde den Träger der Regionalplanung unter Setzung einer Frist von maximal einem Monat zur Vorlage aufzufordern. Begleitend ist darauf hinzuweisen, dass die mit den Planungsaufträgen verfolgten Zielsetzungen zügig zur Anwendung kommen müssen. Ferner muss Klarheit darüber bestehen, welche RROP-Festlegungen nicht mehr angewendet werden dürfen, weil sie mit höherrangigen Zielen des LROP kollidieren, die Anwendungsvorrang genießen.
Soweit Anpassungserfordernisse bestehen, soll innerhalb von neun Monaten nach Inkrafttreten einer LROP-Änderung oder -Neuaufstellung die Unterrichtung der Öffentlichkeit und der öffentlichen Stellen über die Aufstellung oder Änderung des RROP (Bekanntmachung der sog. allgemeinen Planungsabsichten gemäß § 9 Abs. 1 ROG) erfolgen. Unterbleibt dies, hat die obere Landesplanungsbehörde einen Bericht über die Gründe anzufordern und die oberste Landesplanungsbehörde darüber zu unterrichten.
Wird in einem Verfahren zur Aufstellung oder Änderung eines RROP eine gemäß § 5 Abs. 3 Satz 3 NROG notwendige Anpassung an LROP-Festlegungen nicht aufgegriffen, steht dieser Rechtsverstoß einer Genehmigung des RROP grundsätzlich entgegen. Eine Genehmigung ohne erforderliche Anpassung ist in der Regel nur in den gesetzlich ausdrücklich eröffneten Fällen zulässig; etwaige abweichende Entscheidungen für besonders gelagerte Einzelfälle bedürfen einer Begründung und der vorherigen Zustimmung der obersten Landesplanungsbehörde.
Für Fälle, in denen während eines bereits laufenden RROP-Verfahrens ein Verfahren zur Änderung des LROP zum Abschluss gebracht wird und dadurch neue Vorgaben des Landes zu beachten sind, enthält § 5 Abs. 3 Satz 6 NROG eine Sonderregelung. § 5 Abs. 3 Satz 6 NROG erlaubt eine Zurückstellung nötiger Anpassungen und deren Verlagerung in das nächstfolgende RROP-Verfahren, wenn das laufende RROP-Verfahren bereits so weit fortgeschritten ist, dass es innerhalb von 18 Monaten nach Inkrafttreten der neuen oder geänderten LROP-Festlegungen zur Genehmigung vorgelegt werden kann. Eine Modifizierung der gesetzlich bestimmten (abschließenden) Voraussetzungen durch die oberen Landesplanungsbehörden ist nicht zulässig.
Es steht einer oberen Landesplanungsbehörde insbesondere nicht zu,
Maßgeblich zur Fristwahrung ist der rechtzeitige Eingang des Genehmigungsantrags. Analog § 31 VwVfG i. V. m. § 187 Abs. 1 BGB beginnt die 18-Monats-Frist am Tag nach dem Inkrafttreten des LROP. Die Frist endet analog § 31 VwVfG i. V. m. § 188 Abs. 2 Halbsatz 1 BGB mit dem Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats, welcher dem Monatstag entspricht, an dem das LROP in Kraft getreten ist. Fällt dieser letzte Tag auf einen Sonntag, einen (in Niedersachsen) staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an dessen Stelle der nächste Werktag ( § 193 BGB). Fehlt in dem Monat der für den Fristablauf maßgebliche Tag (z.B. 30. Februar oder 31. April), so endet die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats ( § 188 Abs. 3 BGB).
Eine weitere Fallkonstellation mit Sonderregelungen zur Anpassung von RROP-Festlegungen an das LROP enthält § 5 Abs. 3 Satz 7 NROG in Bezug auf RROP-Verfahren, mit denen Vorranggebiete Windenergienutzung festgelegt werden sollen, um das jeweilige regionale Teilflächenziel für den Ausbau der Windenergie an Land zu erreichen. Aufgrund des überragenden öffentlichen Interesses am Ausbau der erneuerbaren Energien dürfen in solchen RROP-Verfahren sowohl Anpassungen an die jüngste LROP-Änderung als auch Anpassungsverpflichtungen in Bezug auf frühere LROP-Änderungen zurückgestellt werden. Die Ausnahmeregelung des § 5 Abs. 3 Satz 7 NROG ist nicht anwendbar, wenn
Sowohl für RROP-Planungen nach § 5 Abs. 3 Satz 6 NROG als auch für solche nach § 5 Abs. 3 Satz 7 NROG gilt, dass solche neuen Ziele und Grundsätze des RROP, die im unmittelbaren Widerspruch zu neuen LROP-Festlegungen stehen, nicht festgelegt und genehmigt werden dürfen. Soweit solche Regelungswidersprüche bestehen, sind die entsprechenden Festlegungen von der Genehmigung auszunehmen, sofern dafür die Voraussetzungen, die für die teilweise Genehmigung eines RROP zu beachten sind, gegeben sind (siehe Nummer 7.3); andernfalls ist die Genehmigung zu versagen.
1.2.3 Sonderregelungen für kreisfreie Städte
Stellt eine kreisfreie Stadt ein RROP auf, unterliegt dieses dem Genehmigungserfordernis nach § 5 Abs. 5 NROG. Von der oberen Landesplanungsbehörde ist die Einhaltung sämtlicher formeller und materieller Anforderungen an ein RROP zu prüfen.
Sieht eine kreisfreie Stadt, die die Aufgabe der Regionalplanung nicht auf einen anderen Aufgabenträger übertragen hat, gemäß § 5 Abs. 2 NROG von der Aufstellung eines RROP ab und stellt lediglich einen Flächennutzungsplan auf, ist die obere Landesplanungsbehörde hierbei nicht als Genehmigungsbehörde i. S. des NROG tätig. Sie hat dann die Belange der Raumordnung und Landesplanung im Rahmen ihrer Beteiligung nach dem BauGB wahrzunehmen. Ihr obliegt nicht nur die Prüfung, ob die Planung der kreisfreien Stadt bestehenden Zielen des LROP widerspricht, sondern auch, ob im Rahmen der Bauleitplanung den Grundsätzen und sonstigen Erfordernissen der Raumordnung einschließlich der in Aufstellung befindlichen Ziele des LROP Rechnung getragen wird.
2. Verfahrensanforderungen bei der Aufstellung und Änderung von RROP
Die Vorschriften über die Aufstellung von Raumordnungsplänen ( § 9 ROG, § 3 NROG) gelten grundsätzlich auch für die Änderung von Raumordnungsplänen ( § 7 Abs. 7 ROG, § 6 Abs. 1 Satz 3 NROG). Auch die reine Aufhebung einzelner Festlegungen ist eine RROP-Änderung und bedarf eines RROP-Verfahrens (z.B. die Aufhebung einzelner Vorranggebiete).
§ 6 Abs. 2 NROG und § 9 Abs. 5 ROG enthalten Regelungen zur Verfahrensbeschleunigung. Diese Regelung sind anwendbar, sofern nur eine geringfügige Änderung des Plans ohne erhebliche Umweltauswirkungen und ohne Berührung der Grundzüge der Planung beabsichtigt ist, sowie für den seltenen Fall der Aufhebung funktionslos gewordener Festlegungen. Soweit der Meeresbereich berührt wird, dürfen die Regeln zur Verfahrensbeschleunigung nicht angewendet werden ( § 9 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 ROG).
2.1 Unterrichtung der Öffentlichkeit und der in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen über sog. allgemeine Planungsabsichten ( § 9 Abs. 1 ROG)
Das Verfahren zur Aufstellung oder Änderung eines Raumordnungsplans beginnt mit der Unterrichtung der Öffentlichkeit sowie der in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen über die sog. allgemeinen Planungsabsichten zur Aufstellung des Raumordnungsplans. Die Art und Weise der Unterrichtung ergibt sich aus dem Kommunalrecht.
Eine Unterrichtung der Öffentlichkeit und der öffentlichen Stellen ist nur in Fällen geringfügiger Änderungen eines RROP verzichtbar, die in einem vereinfachten Verfahren nach § 9 Abs. 5 ROG und § 6 Abs. 2 NROG vorgenommen werden.
Die öffentlichen Stellen sind i. S. des § 9 Abs. 1 Satz 2 und 3 ROG zur Übermittlung planungsrelevanter Informationen über andere raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen sowie weiterer zweckdienlicher Informationen aufzufordern.
Waren Planungsabsichten zunächst auf eine Änderung des RROP begrenzt, wird aber aufgrund der eingegangenen Stellungnahmen anschließend die Aufstellung eines neuen RROP verfolgt, ist es ausreichend, dies bei der Einleitung des Beteiligungsverfahrens zum Planentwurf und der Bekanntmachung über die öffentliche Auslegung des Planentwurfs bekannt zu geben. Die erneute Unterrichtung der Öffentlichkeit und der öffentlichen Stellen ist nicht erforderlich, aber möglich, wenn der Träger der Regionalplanung sich hierdurch einen Erkenntnisgewinn verspricht. Gleiches gilt, wenn sich gegenüber den bekannt gemachten Planungsabsichten der Inhalt der Planung verändert oder wenn Festlegungen von Windenergiegebieten zunächst in einem Gesamtplan erfolgen sollten, danach aber abgetrennt in einem sachlichen Teilprogramm Windenergie festgelegt werden.
Die oberen Landesplanungsbehörden sollen die Unterrichtung der Öffentlichkeit und der öffentlichen Stellen über die Planungsabsichten für die Aufstellung oder Änderung eines RROP - soweit sie ihnen vorliegt - unverzüglich der obersten Landesplanungsbehörde und den übrigen betroffenen obersten Landesbehörden als Träger öffentlicher Belange zuleiten. Die oberen Landesplanungsbehörden sollen zu den allgemeinen Planungsabsichten unter Einbeziehung etwaiger Stellungnahmen und Hinweise der obersten Landesbehörden (z.B. zu in Aufstellung befindlichen Zielen des LROP, neuen Fachplanungen des Landes o. Ä.) Stellung nehmen und frühzeitig auf Regelungserfordernisse oder notwendige Ergänzungen hinweisen. Die oberen Landesplanungsbehörden geben ihre Stellungnahme der obersten Landesplanungsbehörde im Nachgang zur Kenntnis.
Wird die Unterrichtung gemäß § 9 Abs. 1 ROG nicht innerhalb von neun Monaten nach Inkrafttreten der Neuaufstellung oder Änderung des LROP vorgenommen ( § 5 Abs. 3 Satz 5 NROG), hat die obere Landesplanungsbehörde den Träger der Regionalplanung aufzufordern, binnen drei Wochen den aktuellen Vorbereitungsstand, die weitere Zeitplanung für das Verfahren und etwaige Gründe für eine verzögerte Anpassung mitzuteilen. Legt der Träger der Regionalplanung keine nachvollziehbaren Gründe dar, hat die obere Landesplanungsbehörde ihn zur unverzüglichen Vornahme der Unterrichtung über die allgemeinen Planungsabsichten schriftlich aufzufordern. Die oberen Landesplanungsbehörden geben die Stellungnahme des Trägers der Regionalplanung der obersten Landesplanungsbehörde zur Kenntnis.
Bei der Umweltprüfung für einen Raumordnungsplan handelt es sich um eine sog. strategische Umweltprüfung (SUP). Die Anforderungen ergeben sich aus § 8 ROG. Die Vorschriften des UVPG über eine
strategische Umweltprüfung sind nur insoweit anzuwenden, wie das ROG ausdrücklich hierauf verweist. Im Wesentlichen umfasst die (strategische) Umweltprüfung für ein RROP die im Folgenden aufgelisteten Verfahrensschritte; sie sind in das Verfahren zur Aufstellung oder Änderung eines Regionalen Raumordnungsprogramms integriert (vgl. § 48 UVPG):
2.2.1 Umweltbericht ( § 8 Abs. 1 ROG)
Der Umweltbericht ist Bestandteil der Entwurfsunterlagen. Er ist Gegenstand des Beteiligungsverfahrens und in der Abwägung zu berücksichtigen.
Die notwendigen Inhalte des Umweltberichts ergeben sich im Einzelnen aus der Anlage 1 des ROG.
Einer Umweltprüfung unterliegen sämtliche Ziele und Grundsätze des RROP, einschließlich aller Vorrang- und Vorbehaltsgebiete. Abwägungserhebliche Unvollständigkeiten, beispielsweise eine fehlende Umweltprüfung einzelner Ziele oder Grundsätze, stellen einen rechtlichen Mangel des Raumordnungsplans dar.
Sofern in Raumordnungsplänen rein nachrichtliche Übernahmen erfolgen, ist hierfür keine Umweltprüfung erforderlich, weil ihnen kein Regelungs-, sondern bloßer Hinweischarakter zukommt. Werden Inhalte von Fachplanungen nach § 7 Abs. 4 ROG als Ziele oder Grundsätze der Raumordnung festgelegt, erhalten sie eigene Bindungswirkungen nach § 4 ROG und müssen einer raumordnerischen Umweltprüfung unterzogen werden.
Ein aktueller Landschaftsrahmenplan sollte Berücksichtigung finden.
2.2.2 Scoping und Festlegung des Umfangs und Detaillierungsgrades des Umweltberichts ( § 8 Abs. 1 Satz 2 ROG)
Während der Erstellung des Planentwurfs hat der zuständige Träger der Regionalplanung im sogenannten "Scopingverfahren" den Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung und des Umweltberichts festzulegen (räumlicher, inhaltlicher und methodischer Untersuchungsrahmen). Hieran sind die öffentlichen Stellen zu beteiligen, deren Aufgabenbereich von den Umweltauswirkungen berührt werden kann, z.B. Behörden im Tätigkeitsbereich des Umwelt- und Gesundheitsschutzes. Darüber hinaus können auch anerkannte Naturschutzvereinigungen und, bei besonderem Bedarf, Sachverständige eingebunden werden. Die organisatorische Gestaltung des Scopings, insbesondere die Form der Beteiligung anderer Stellen (schriftlich, elektronisch, mündlich oder kombinierte Formate), obliegt dem Planungsträger.
Untersuchungsumfang und Detaillierungsgrad des Umweltberichts haben dem übergeordneten, grobmaschigen Charakter der Regionalplanung in einem mehrstufigen Planungsprozess - auch in Abgrenzung zum Detaillierungsgrad der Bauleitplanung oder konkreter Projektplanungen anderer Planungsträger - zu entsprechen. Dies gilt insbesondere in Bezug auf artenschutzrechtliche Untersuchungen (siehe auch Nummer 5.2). Erforderlich sind diejenigen Daten, die eine sachgerechte Würdigung widerstreitender Belange im Rahmen der regionalplanerischen Abwägung ermöglichen. Erforderlich sind ferner diejenigen Daten, anhand derer sich mit hinreichender Wahrscheinlichkeit abschätzen lässt, dass eine Festlegung voraussichtlich auch vollziehbar ist. Insbesondere bei der Ausweisung von Vorranggebieten muss die Prognose möglich sein, dass die gesicherte Nutzung realisierbar ist und Vorhaben innerhalb dieses Gebietes grundsätzlich genehmigungsfähig erscheinen. Soweit es bei der Vorhaben-Umsetzung auf bestimmte Daten überhaupt nicht ankommt, weil beispielsweise fachrechtliche Vorschriften Genehmigungen unter Ausnahmen, im Zuge von Befreiungen oder unter Verzicht auf bestimmte Datenerhebungen/Prüfungen zulassen, müssen solche Daten grundsätzlich auch auf der Ebene der Regionalplanung nicht erhoben und in die Planung einbezogen werden.
Es sind nur solche Angaben erforderlich, die nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden mit vertretbarem Aufwand ermittelt werden können.
Liegen Kenntnisse darüber vor, dass für die Abwägung notwendiges Datenmaterial unzureichend oder veraltet ist, ist im Scopingverfahren zu klären, ob eine andere Stelle umfassendere und/oder aktuellere Erkenntnisse einbringen kann. Ist dies nicht der Fall, hat der Regionalplanungsträger zu prüfen, ob und inwieweit er mit vertretbarem Aufwand eigene Umweltdaten erheben (lassen) kann. Eine Ermächtigung, dass für die Umweltprüfung grundsätzlich keine neuen Daten zu erheben sind, enthält § 8 ROG nicht.
Nach Nummer 3 Buchst. a der Anlage 1 zu § 8 Abs. 1 ROG besteht eine Dokumentationspflicht hinsichtlich etwaiger Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Informationen für den Umweltbericht, also hinsichtlich Grenzen oder Lücken der Informationsbeschaffung oder -verarbeitung. Lassen sich wichtige Umweltinformationen nicht mit zumutbarem Aufwand beschaffen, ist insbesondere bei Festlegungen mit erwartbaren erheblichen negativen Umweltauswirkungen im Einzelfall zu prüfen, ob die Festlegung dann nur weniger detailgenau oder mit einem geringeren Verbindlichkeitsgrad vorgenommen werden kann oder ob auf die Festlegung gänzlich verzichtet wird.
Bei der Nutzung von Umweltdaten, die aus anderen Verfahren bekannt sind, sind urheberschutzrechtliche Vorschriften sowie ggf. der Schutz von Betriebsgeheimnissen zu beachten.
Eine gesonderte Information der im Scoping einbezogenen Stellen über den festgelegten Umfang und Detaillierungsgrad des Umweltberichts ist vor dem Beteiligungsverfahren nicht erforderlich.
2.2.3 Vermeidung von Doppelprüfungen ( § 8 Abs. 3 ROG)
Die Träger der Regionalplanung sind grundsätzlich dazu verpflichtet, sämtliche im RROP-Entwurf vorgesehenen Festlegungen auf erhebliche Umweltauswirkungen zu prüfen. Zur Vermeidung von Doppelprüfungen erlaubt § 8 Abs. 3 Satz 1 ROG eine Beschränkung des Prüfumfangs auf Ebene der Regionalplanung nur, wenn und soweit vergleichbare Festlegungen bereits auf Ebene des LROP eine Umweltprüfung durchlaufen haben (sog. Abschichtung). Insoweit kann im Umweltbericht zum RROP-Entwurf auf Ergebnisse der LROP-Umweltprüfung Bezug genommen werden. Soweit eine Festlegung auf RROP-Ebene jedoch differenzierter ausgestaltet ist als auf LROP-Ebene (z.B. räumlich näher abgegrenzte Vorranggebiete, inhaltlich mit weiteren regionalen Zielen und Grundsätzen der Raumordnung verknüpfte textliche Festlegungen o. Ä.), bedarf es hierzu auch ergänzender Betrachtungen in der Umweltprüfung bezüglich zusätzlicher oder anderer Umweltauswirkungen.
Sind die Ergebnisse einer vorangegangenen Umweltprüfung zum LROP bei Aufstellung des RROP nicht mehr hinreichend aktuell, kommt eine Abschichtung nicht in Betracht.
Die nähere Prüfung von Umweltauswirkungen von Festlegungen im RROP-Entwurf nachfolgenden Planungsebenen oder dem Zulassungsverfahren zu überlassen, ist zulässig, wenn und soweit aufgrund des Abstraktionsgrades einer Festlegung im RROP-Entwurf oder der Maßstabsebene des Plans Umweltauswirkungen (noch) nicht oder nur typisierend festgestellt werden können. Eine Verbindung der Umweltprüfung mit anderen Prüfungen zur Ermittlung oder Bewertung von Umweltauswirkungen ( § 8 Abs. 3 Satz 2 ROG) kann sich insbesondere mit Prüfungen der Natura 2000-Vereinbarkeit oder zu artenschutzrechtlichen Belangen anbieten (siehe auch Nummer 5.2).
2.2.4 Screening und Verzicht auf Umweltprüfung in Planänderungsverfahren ( § 8 Abs. 2 ROG)
Eine Planänderung ist ohne Umweltprüfung zulässig, wenn eine geringfügige Änderung eines RROP vorliegt und diese im Einzelfall voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen erwarten lässt. Der Umfang der Umweltauswirkungen ist im Rahmen einer Einzelfall-Vorprüfung (Screening) unter Beteiligung der öffentlichen Stellen zu prüfen, deren Aufgabenbereich von den Umweltauswirkungen berührt werden kann. Die Prüfkriterien nach Anlage 2 des ROG sind vollständig zu prüfen. Die Wahrscheinlichkeit erheblicher Umweltauswirkungen ist umso größer, je mehr Kriterien auf eine Umweltrelevanz der RROP-Änderung hindeuten.
Sind keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten, kann auf den Umweltbericht, die zusammenfassende Erklärung sowie Überwachungsmaßnahmen und alle damit verbundenen Schritte verzichtet werden.
Auch im vereinfachten Verfahren nach § 8 Abs. 2 ROG ist eine Beteiligung der Öffentlichkeit sowie eine Beteiligung von Behörden und Öffentlichkeit in Nachbarstaaten bei grenzüberschreitenden Auswirkungen durchzuführen ( § 9 Abs. 4 Sätze 1 bis 4 ROG). Es entfällt aber die zur Umweltprüfung gehörende Verpflichtung des § 9 Abs. 4 Satz 5 ROG, die Staatsgrenzen überschreitende Beteiligung nach den Verfahrensvorgaben des UVPG durchzuführen.
Lässt die Einzelfall-Vorprüfung bei einer geringfügigen Planänderung keine erheblichen Umweltauswirkungen erwarten, ist dies schriftlich darzulegen. Der Prüfbericht sollte die Prüfung aller Kriterien der Anlage 2 erkennen lassen. Falls einzelne Kriterien für die geprüfte RROP-Änderung ggf. gar keine Relevanz hatten, ist auch dies kurz darzulegen, um Prüfungsdefizite sicher auszuschließen. Die Erwägungen, die zu dem Prüfergebnis geführt haben, müssen Bestandteil der Begründung des Raumordnungsplans werden. Unterbleibt dies, ist das RROP nicht genehmigungsfähig.
Der Verzicht auf eine Umweltprüfung ist eine Ermächtigung, jedoch keine Verpflichtung. Der Planungsträger kann ebenso auf das Screening verzichten und eine - in diesem Fall der geringfügigen Planänderung entsprechende, vergleichsweise eher knappe - Umweltprüfung durchführen. Der Mehrwert einer entsprechenden Umweltprüfung sollte im Sinne zügiger Planungsverfahren in Beziehung gesetzt werden zu dem zu erwartenden zeitlichen Mehraufwand.
2.2.5 Umweltprüfung bei der Festlegung von Vorranggebieten Windenergienutzung
Für die Umweltprüfung anlässlich der Festlegung von Vorranggebieten Windenergienutzung (auch in einem Teilprogramm) gilt ebenfalls, dass Untersuchungsumfang und Detaillierungsgrad des Umweltberichts allein der regionalplanerischen Ebene entsprechen müssen. Zwar bestimmen § 6 WindBG und europäische Rechtsvorschriften, dass im immissionsschutzrechtlichen Zulassungsverfahren für Windenergieanlagen, die in planerisch ausgewiesenen Windenergiegebieten i. S. des § 2 Nr. 1 WindBG errichtet werden, in vielen Fällen die projektbezogene Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) entfällt, wenn bei der Gebietsausweisung eine SUP durchgeführt wurde. Dennoch formulieren weder § 7 Abs. 2 ROG noch § 8 Abs. 1 ROG eine Verpflichtung, den Wegfall der Projekt-UVP auf Regionalplanebene zu kompensieren. Aufgrund des Maßstabs, der fehlenden Parzellenschärfe und der fehlenden Kenntnis der Regionalplanung von konkreten Anlagentypen oder Windparkkonfigurationen wäre ein RROP-Umweltbericht hierzu ohnehin nicht oder allenfalls näherungsweise in der Lage.
Gleiches gilt in Bezug auf Belange des Artenschutzes (siehe auch Nummer 5.1).
2.3 Beteiligungsverfahren ( § 9 Abs. 2 bis 4 ROG, § 3 NROG)
Zu beteiligen sind die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen sowie die Öffentlichkeit. Der bundesgesetzliche Begriff der Öffentlichkeit ist weit (jedermann) und umfasst alle natürlichen und juristischen Personen des Privatrechts.
Hierzu zählen auch diejenigen juristischen Personen des Privatrechts, für die - quasi wie bei öffentlichen Planungsträgern - eine Beachtenspflicht für die geplanten Ziele der Raumordnung nach § 4 Abs. 1 Satz 2 ROG begründet werden soll, wie beispielsweise Energieversorgungsunternehmen, die Deutsche Bahn AG, die Deutsche Post AG oder die Deutsche Telekom AG.
Zur Öffentlichkeit zählen auch die nach § 3 UmwRG anerkannten, landesweit tätigen Naturschutzvereinigungen, die niedersächsischen Naturschutzvereinigungen mit Mitwirkungsrechten nach § 63 Abs. 2 BNatSchG und sonstige Verbände und Vereinigungen.
Die Unterrichtung der Öffentlichkeit erfolgt durch die öffentliche Bekanntmachung über die Planauslegung ( § 9 Abs. 2 Satz 3 ROG); das Nähere ergibt sich aus den Regelungen in der Hauptsatzung des jeweiligen Trägers der Regionalplanung. Eine gesonderte Benachrichtigung einzelner - insbesondere juristischer - Personen des Privatrechts ist möglich, wenn der Träger der Regionalplanung dies mit Blick auf die Planinhalte für zweckmäßig hält. So empfiehlt es sich beispielsweise, die nach § 3 UmwRG anerkannten, landesweit tätigen Naturschutzvereinigungen gesondert zu informieren und um Stellungnahme zu bitten, da diese u. a. Informationen zu möglichen Umweltauswirkungen beisteuern können.
Fehler im Beteiligungsverfahren erfordern grundsätzlich nur eine Wiederholung, soweit der Fehler reicht. Wurden z.B. einzelne in ihren Belangen berührte Stellen nicht beteiligt, genügt deren Nachbeteiligung. Wurde z.B. eine gesetzlich vorgeschriebene Mindestfrist unterschritten, wäre eine Verlängerung der Frist oder Wiederholung des Verfahrensschritts mit korrekter Frist nötig.
Wird das Beteiligungsverfahren nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Unterrichtung nach § 9 Abs. 1 ROG eingeleitet ( § 3 Abs. 1 Satz 1 NROG), hat die obere Landesplanungsbehörde einen Bericht über die Gründe anzufordern und die oberste Landesplanungsbehörde zu unterrichten.
2.3.1 Unterlagen für das Beteiligungsverfahren ( § 9 Abs. 2 ROG, § 8 Abs. 1 ROG)
Erforderliche Unterlagen für das Beteiligungsverfahren sind der Satzungsentwurf mit den zugehörigen Anlagen (beschreibende Darstellung, zeichnerische Darstellung), die RROP-Begründung und der Umweltbericht sowie ggf. weitere nach Einschätzung des Trägers der Regionalplanung zweckdienliche Unterlagen.
Handelt es sich um ein Verfahren zur Änderung eines RROP, muss aus den Beteiligungsunterlagen eindeutig hervorgehen, welche Festlegungen des RROP geändert, neu gefasst, aufgehoben oder zusätzlich aufgenommen werden, weil sich nur hierauf die Beteiligungsrechte beziehen. Die Änderung kann beispielsweise durch sog."Änderungsbefehle" vorgenommen werden (Beispiele: "in Kapitel 2.3 Ziffer 06 wird Satz 2 durch folgenden Satz ersetzt"; "Kapitel 4.1 Ziffer 05 wird wie folgt neu gefasst"; "in Kapitel 3.2 Ziffer 01 Satz 1 werden die Worte [...] durch die Worte [...] ersetzt"). Alternativ kann eine Änderungsfassung erzeugt werden, in der alle Ergänzungen und Streichungen gegenüber der bisherigen Fassung hervorgehoben sind ("Änderungsmodus"). Die Beifügung einer - unverbindlichen - Lesefassung ist empfehlenswert.
Wird im Falle eines sachlichen Teilplans zusätzlich zum Verfahren zur Neuaufstellung des sachlichen Teilprogramms Windenergie parallel auch ein Verfahren zur Aufhebung von windenergiebezogenen Festlegungen aus dem Gesamt-RROP geführt, ist für jedes dieser Verfahren ein Satzungsentwurf mit den zugehörigen Anlagen, eine RROP-Begründung und eine Umweltprüfung erforderlich, wobei auch eine Verklammerung über eine "Mantel-Satzung" oder "Artikel-Satzung" möglich ist (siehe auch Nummer 1.2.1.2).
2.3.2 Veröffentlichung der Unterlagen im Internet, Veröffentlichungsdauer ( § 9 Abs. 2 Satz 2 ROG)
Die Planunterlagen (siehe Nummer 2.3.1) sind im Internet zu veröffentlichen - sei es auf der Website des Regionalplanungsträgers, sei es auf der Website eines Dienstleisters. Von der Dauer der Veröffentlichung der Unterlagen ( § 9 Abs. 2 Satz 2 ROG) ist die Frist zu Stellungnahme ( § 9 Abs. 2 Satz 4 ROG) zu unterscheiden; vgl. dazu Nummer 2.3.4.
Die Dauer der Veröffentlichung der Planunterlagen (siehe Nummer 2.3.1) zur Einsichtnahme durch öffentliche Stellen und die Öffentlichkeit muss mindestens einen Monat betragen ( § 9 Abs. 2 Satz 2 ROG, nicht "vier Wochen"). Die Bereitstellung von Planungsunterlagen über die Gesamtdauer des Neuaufstellungs- oder Änderungsverfahrens bis zum Inkrafttreten des RROP ist zulässig und empfehlenswert.
Entsprechend § 187 Abs. 2 BGB beginnt die Frist mit dem ersten Tag der Veröffentlichung. Sie darf nicht an einem Sonnabend, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag beginnen, wenn zusätzlich eine Auslegung erfolgt, weil nach Sinn und Zweck eine Einsichtnahme für die volle Dauer der Auslegung möglich sein soll.
Ist für das Fristende der Veröffentlichung ein bestimmtes Datum festgelegt, endet die Frist mit Ablauf dieses Tages. Ist die Frist nach Wochen oder Monaten bestimmt, endet sie entsprechend § 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der dem Tag vorausgeht, der mit seiner Benennung oder seiner Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht. Fehlt ein solcher (z.B. mangels eines 30. Februars oder eines 31. Aprils), endet sie mit dem letzten Tag des Monats, unabhängig davon, wie viele Tage dieser hat (entsprechend § 188 Abs. 3 BGB). Fällt das Ende der Veröffentlichungsfrist auf einen Sonnabend, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, endet die Frist erst mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktags ( § 31 Abs. 3 VwVfG).
Beginnt eine einmonatige Veröffentlichung der Unterlagen beispielsweise am 10. Tag eines Monats, endet sie mit Ablauf des 9. Tages des Folgemonats; beginnt sie am 1. Tag eines Monats, endet sie am letzten Tag dieses Monats. § 191 BGB, wonach der Monat zu 30 Tagen gerechnet wird, ist nicht einschlägig, da die Veröffentlichungsfrist ein zusammenhängender Zeitraum ist.
2.3.3 Weitere Zugangsmöglichkeiten ( § 9 Abs. 2 Satz 5 ROG)
§ 9 Abs. 2 Satz 5 ROG erfordert zusätzlich zur Bereitstellung im Internet regelmäßig mindestens eine weitere Zugangsmöglichkeit. Beschränkt sich der Träger der Regionalplanung auf eine weitere Zugangsmöglichkeit, muss diese analog sein, um auch Personen zu erreichen, die keinen Zugang zum Internet haben. Die Auslegung von Papierunterlagen ist in aller Regel die einfachste und kostengünstigste Form der analogen Bereitstellung und für einen Träger der Regionalplanung in aller Regel auch angemessen und zumutbar. Die Auslegung beim Träger der Regionalplanung genügt; eine zusätzliche Auslegung bei weiteren Behörden ist möglich. Die Dauer einer Auslegung entspricht der Dauer der Veröffentlichung im Internet ebenfalls mindestens einen Monat. Die Einsichtszeiten dürfen auf die üblichen Dienststunden mit Publikumsverkehr beschränkt werden.
Darüberhinausgehende Zugangsmöglichkeiten sind möglich, aber nicht nötig. So können etwa zusätzlich zur Papierfassung der Planunterlagen öffentlich zugängliche Computer als Lesegeräte angeboten werden.
Wegen der bundesrechtlichen Gleichstellung von Behörden und Öffentlichkeit im Beteiligungsverfahren sollte davon abgesehen werden, bestimmte Zugangsmöglichkeiten ausschließlich Behörden oder ausschließlich einem bestimmten Beteiligtenkreis anzubieten.
2.3.4 Stellungnahmefrist; Form der Stellungnahme ( § 9 Abs. 2 Satz 4 ROG)
Die Stellungnahmefrist beginnt am Tag der Veröffentlichung der Unterlagen im Internet. Für die Abgabe der Stellungnahme hat der Träger der Regionalplanung im Rahmen seiner Planungshoheit eine angemessene Frist von mindestens einem Monat (nicht: "vier Wochen") und in der Regel nicht länger als drei Monaten zu setzen. Hierbei sind Inhalt und Umfang der Unterlagen zu berücksichtigen. Die Überschreitung der bundesgesetzlichen Dreimonatsfrist bedarf einer Begründung durch den Träger der Regionalplanung; die obere Landesplanungsbehörde hat die Vorlage dieser Begründung vor Einleitung des Beteiligungsverfahrens einzufordern.
Treten während der ein- bis dreimonatigen Stellungnahmefrist nach § 9 Abs. 2 Satz 4 ROG temporäre Internetstörungen oder Serverausfälle auf, ist eine Wiederholung der Beteiligung nötig, wenn auf die Dokumente während eines erheblichen Zeitraums nicht zugegriffen werden kann. Keine erneute Beteiligung ist erforderlich, wenn der Ausfall insgesamt im üblichen Maße bleibt, das selbst bei großen Anbietern vorkommt, und dadurch die Beteiligungsmöglichkeiten nicht unzumutbar eingeschränkt wurden. Mangels ausreichender konkretisierender Rechtsprechung zum Merkmal der "Erheblichkeit" oder zu der Frage, ob Störungen unerheblich sind, wenn dennoch die Mindestfrist von einem Monat eingehalten wurde, sollte die Beteiligung im Zweifel wiederholt werden; bei Rechtsunklarheiten trägt die Schlussentscheidung hierüber der Träger der Regionalplanung.
Muss die Beteiligung nach § 9 Abs. 2 ROG, etwa aufgrund von Verfahrensfehlern, wiederholt werden, genügt für die Wiederholung der Beteiligung die Mindestfrist von einem Monat nach § 9 Abs. 2 ROG, auch wenn zuvor eine längere Frist gewährt wurde.
Stellungnahmen sind - mangels gesetzlich geregelter Einschränkungen - schriftlich, elektronisch oder mündlich zur Niederschrift zulässig. Für eine elektronische Signatur besteht keine Notwendigkeit. Auch Stellungnahmen, die die Absenderin oder den Absender nicht zweifelsfrei erkennen lassen (z.B. mit unleserlicher Unterschrift) oder die nur unvollständige Absenderangaben enthalten (z.B. bei Verwendung abstrakter E-Mail-Adressen oder Fehlen genauer Anschriften), sind zu berücksichtigen, soweit ein Raumbezug ersichtlich ist und sie abwägungserhebliche Belange betreffen.
2.3.5 Bekanntmachung ( § 9 Abs. 2 Sätze 3 bis 6 ROG)
Die Bekanntmachung nach § 9 Abs. 2 Satz 3 ROG zur Information über das Beteiligungsverfahren hat zumindest die in § 9 Abs. 2 Sätze 3 ff. ROG angegebenen Pflichtangaben zu enthalten.
Die Hinweispflicht darauf, dass eine Übermittlung von Stellungnahmen elektronisch erfolgen "soll" (als angestrebter Regelfall), zielt nur darauf ab, eine möglichst zügige, medienbruchfreie Bearbeitung von Stellungnahmen zu erleichtern. Nichtelektronische Äußerungsformen sind - mangels gesetzlicher Einschränkungen der Form der Stellungnahme - nicht ausgeschlossen. Es bleibt daher zulässig, Stellungnahmen auch schriftlich oder mündlich zur Niederschrift vorzubringen. Die Bekanntmachung ist so zu formulieren, dass sie nicht den Eindruck erweckt, es seien nur bestimmte Formen der Stellungnahme zulässig; eine derart irreführende Bekanntmachung wäre fehlerhaft. Es empfiehlt sich daher, auf die Möglichkeit einer schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme in der Bekanntmachung ebenfalls hinzuweisen.
Die Bekanntmachung hat mindestens eine Woche vor Beginn der Veröffentlichung zu erfolgen. Der Tag der Veröffentlichung zählt für die Wochenfrist nicht mit (Beispiel: Erscheinen der Bekanntmachung am Montag, Fristbeginn der Wochenfrist am Dienstag 0 Uhr, Fristende Montag 24 Uhr, Beginn der Veröffentlichungsfrist der Beteiligungsunterlagen Dienstag 0 Uhr). Weitere Einzelheiten der öffentlichen Bekanntmachung ergeben sich aus der Hauptsatzung des jeweiligen Trägers der Regionalplanung.
Wo die Bekanntmachung zu veröffentlichen ist, ergibt sich ebenfalls aus der Hauptsatzung. Wenn die Hauptsatzung nicht bestimmt, dass die Bekanntmachung zusätzlich auf einer Internetseite der Behörde oder ihres Verwaltungsträgers zu veröffentlichen ist, sollte dies im Interesse einer möglichst effizienten Bekanntmachung gleichwohl vorgesehen werden. Eine gesetzliche Pflicht hierfür besteht jedoch nicht. Denn § 27a VwVfG, der dies bei Verwaltungsverfahren zwingend vorsieht, ist bei Bekanntmachungen in Planungsverfahren nach § 9 ROG nicht einschlägig.
2.3.6 Ergänzende Anforderungen an die Beteiligung öffentlicher Stellen ( § 9 Abs. 2 ROG, § 3 Abs. 1 NROG)
Die Veröffentlichung im Internet und die Informationen aus der Bekanntmachung sollen - d.h. im Regelfall - den öffentlichen Stellen, die durch den Planentwurf in ihren Belangen berührt sind, mitgeteilt werden ( § 3 Abs. 1 Satz 2 NROG). Dazu sollte sich auf ein kurzes Anschreiben beschränkt werden, dem die Bekanntmachung beigefügt ist.
Zum Kreis der zu benachrichtigenden öffentlichen Stellen zählen nur solche, die unter die Begriffsbestimmung des § 3 Abs. 1 Nr. 5 ROG fallen:
2.3.6.1 Landesbehörden und unter Aufsicht eines Landes stehende Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts
Der Träger der Regionalplanung benachrichtigt die in ihren Belangen berührten nachgeordneten Behörden des Landes (z.B. LBEG, NLWKN und NLStBV) sowie andere unter Aufsicht des Landes stehende öffentliche Stellen (z.B. Landwirtschaftskammer, Industrie- und Handelskammern).
Abweichend hiervon erfolgt die Benachrichtigung der obersten Landesbehörden durch die obere Landesplanungsbehörde. Dieser kommt die Aufgabe zu, die Stellungnahmen der obersten Landesbehörden zusammenzuführen und gebündelt an den Regionalplanungsträger weiterzugeben.
Die obere Landesplanungsbehörde soll im Beteiligungsverfahren für die Aufstellung oder Änderung eines RROP eine Stellungnahme abgeben und darin etwaige Stellungnahmen und Hinweise der obersten Landesbehörden wiedergeben. Hierzu können z.B. Hinweise der obersten Landesplanungsbehörde zu in Aufstellung befindlichen LROP-Zielen oder Stellungnahmen anderer oberster Landesbehörden bezüglich dortiger Fachplanungen gehören. Soweit sich die Stellungnahme zum RROP-Entwurf auf bereits erkennbare Rechtsfehler bezieht, die einer Genehmigung entgegenstehen würden, hat die obere Landesplanungsbehörde dies darzustellen. Die an den Träger der Regionalplanung übermittelte Stellungnahme ist der obersten Landesplanungsbehörde zur Kenntnis zu geben.
Sind von Festlegungen im Planentwurf Auswirkungen auf ein benachbartes Bundesland zu erwarten, müssen auch die in ihren Belangen berührten Behörden des anderen Landes benachrichtigt werden (siehe Nummer 2.3.8).
2.3.6.2 Bundesbehörden, bundesunmittelbare oder unter Aufsicht des Bundes stehende Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts
Der Träger der Regionalplanung benachrichtigt Bundesbehörden, bundesunmittelbare oder unter Aufsicht des Bundes stehende Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, die in ihren Belangen berührt sind.
Dazu zählen das für Raumordnung zuständige Bundesministerium sowie weitere eventuell betroffene Bundesministerien, nachgeordnete Bundesstellen oder der Aufsicht des Bundes unterstehende öffentliche Stellen mit Dienstsitz außerhalb Niedersachsens, wie beispielsweise
sowie Bundesstellen mit Sitz in Niedersachsen einschließlich der Bundesauftragsverwaltung wie beispielsweise
Fehlt eine Benachrichtigung von berührten öffentlichen Stellen des Bundes und der im Auftrag des Bundes tätigen Stellen, kann dies nicht nur einen Verstoß gegen Verfahrensvorschriften darstellen, sondern kann nach § 5 ROG auch dazu führen, dass die im RROP-Entwurf vorgesehenen Ziele der Raumordnung später für raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen des Bundes keine Bindungswirkung entfalten.
Im Auftrag des Bundes tätige juristische Personen des Privatrechts (GmbH, AG, beispielsweise die Autobahn GmbH) haben keinen Benachrichtigungsanspruch nach § 3 Abs. 1 NROG, da sie nicht unter die ROG-Definition öffentlicher Stellen fallen. Soweit sie aber ebenfalls Widerspruch gegen Ziele des RROP einlegen können, empfiehlt es sich, diese ebenfalls direkt über die Planauslegung zu benachrichtigen.
2.3.6.3 Kommunale Gebietskörperschaften; öffentlich-rechtlich Verpflichtete in gemeindefreien Gebieten
Zu den von der Planung betroffenen und zu benachrichtigenden kommunalen Gebietskörperschaften zählen auch benachbarte Träger der Regionalplanung (auch in den Nachbarländern), benachbarte Gemeinden sowie diejenigen Landkreise und kreisfreien Städte, die nicht selbst Träger der Regionalplanung sind.
Gemeinden, die zur Verstärkung ihrer Verwaltungskraft gemäß § 97 NKomVG eine Samtgemeinde bilden, behalten als kreisangehörige Gemeinden einen eigenständigen Beteiligungsanspruch, soweit durch die Planung Aufgaben des eigenen Wirkungskreises angesprochen werden. Der Träger der Regionalplanung soll daher im Beteiligungsverfahren selbst sowohl die Samtgemeinden als auch deren Mitgliedsgemeinden benachrichtigen oder soll die Samtgemeinden dazu aufzufordern, ihre Mitgliedsgemeinden zu benachrichtigen.
Öffentlichrechtlich Verpflichtete in gemeindefreien Gebieten, die gemäß der Verordnung über die Verwaltung gemeindefreier Gebiete in ihrem Gebiet die sonst den Gemeinden obliegenden öffentlichen Aufgaben wahrnehmen, sind wie kommunale Gebietskörperschaften zu behandeln und daher auch gesondert zu benachrichtigen.
2.3.7 Verspätete Stellungnahmen ( § 9 Abs. 2 Satz 4 ROG)
Stellungnahmen, die nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, bleiben im weiteren Verfahren unberücksichtigt. Voraussetzung für den Ausschluss ist, dass gegenüber den beteiligten öffentlichen Stellen und in der
Bekanntmachung für die Öffentlichkeitsbeteiligung eine Stellungnahmefrist gesetzt wurde und auf den Ausschluss verfristeter Stellungnahmen hingewiesen wurde. Von diesem Ausschluss sind gemäß § 9 Abs. 2 Satz 4 ROG lediglich Stellungnahmen ausgenommen, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln (z.B. Eigentum, Pacht) beruhen. Die bundesgesetzliche Ausschlussfolge (formelle Präklusion) ist zwingend. Die davon ausgenommenen Stellungnahmen aufgrund besonderer privatrechtlicher Titel sind, auch wenn sie nach Ablauf der Stellungnahmefrist eingegangen sind, nach den gleichen Regeln wie andere abwägungsrelevante Belange im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen.
Von der formellen Präklusion bleibt das materielle Gebot der ordnungsgemäßen Abwägung unberührt. Die Inhalte verspäteter Stellungnahmen dürfen nicht unberücksichtigt bleiben, wenn sie auf Umstände hinweisen, die dem Planungsträger bereits bekannt sind oder hätten bekannt sein müssen oder soweit sie für die Rechtmäßigkeit des Raumordnungsplans von Bedeutung sind. Von Bedeutung für die Rechtmäßigkeit des Raumordnungsplans sind alle öffentlichen und privaten Belange, die nach § 7 Abs. 2 ROG zwingend in die Abwägung einfließen müssen und ohne deren Berücksichtigung der Raumordnungsplan an einem Abwägungsfehler leiden würde.
2.3.8 Staatsgrenzen überschreitende Beteiligung ( § 9 Abs. 4 ROG)
Nach § 9 Abs. 4 ROG gibt es zwei Fallkonstellationen, die eine Staatsgrenzen überschreitende Beteiligung durch den Träger der Regionalplanung erfordern.
2.3.8.1 Planungen mit erheblichen Auswirkungen auf das Gebiet eines anderen Staates, die keine erheblichen Umweltauswirkungen sind
Wird die Durchführung eines Plans gemäß § 9 Abs. 4 Satz 1 ROG voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf das Gebiet eines anderen Staates haben, die keine erheblichen Umweltauswirkungen sind, ist die von diesem Staat als zuständig benannte Behörde gemäß den Vorgaben in § 9 Abs. 4 Sätze 1 bis 3 ROG zu beteiligen (Unterrichtung des anderen Staates, Übermittlung des Planentwurfs in elektronischer Form, z.B. über einen Download-Link, Einräumen einer Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer festzusetzenden, angemessenen Frist). Für die Zusammenarbeit mit den Niederlanden ist ferner das "Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Königreichs der Niederlande über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Raumordnung" vom 30.03.1976 zu beachten (Bek. vom 17.01.1977, BGBl. II S. 35). Das Abkommen sieht eine Deutsch-Niederländische Raumordnungskommission vor, deren Aufgabe es insbesondere ist, darauf hinzuwirken, raumbedeutsame Einzelplanungen und -maßnahmen aller Art sowie Raumordnungsprogramme und -pläne der verschiedenen Stufen, vornehmlich in Grenznähe, aufeinander abzustimmen.
2.3.8.2 Planungen mit erheblichen Umweltauswirkungen auf das Gebiet eines anderen Staates
Wird die Durchführung eines Plans voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen auf das Gebiet eines anderen Staates haben, gilt die Spezialregelung des § 9 Abs. 4 Satz 5 ROG. Bei der Aufstellung und Änderung von RROP im Grenzbereich der Niederlande erfolgt die Beteiligung der Niederlande nach den Verfahrensschritten gemäß dem UVPG. Die grenzüberschreitende Behördenbeteiligung erfolgt gemäß § 9 Abs. 4 Satz 4 ROG i. V. m. § 60 UVPG, der seinerseits auf die §§ 54, 55, 42 und 19 UVPG zur grenzüberschreitenden Behördenbeteiligung in Zulassungsverfahren verweist. Für die Beteiligung der Öffentlichkeit gelten gemäß § 9 Abs. 4 Satz 4 ROG i. V. m. § 61 UVPG die §§ 56 und 18 bis 22 UVPG entsprechend.
Entsprechend § 54 Abs. 1 und 2 UVPG ist der Nachbarstaat über Planungen zu benachrichtigen, wenn der Regionalplanungsträger dies wegen zu erwartender Auswirkungen der Planungen für erforderlich hält oder wenn der Nachbarstaat darum ersucht.
Ebenso wie nationale Behörden haben auch die zuständigen ausländischen Stellen sowie die ausländische Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme ( §§ 55 , 56 UVPG). Nach Maßgabe des § 55 Abs. 2 UVPG ist für die grenzüberschreitende Beteiligung eine Übersetzung des Inhalts der Bekanntmachung nach § 42 i. V. m. § 19 Abs. 1 UVPG, der nichttechnischen Zusammenfassung des Umweltberichts sowie derjenigen Teile des Umweltberichts, die zur Einschätzung und Bewertung der grenzüberschreitenden Umweltauswirkungen erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen.
Für den genauen Ablauf der grenzüberschreitenden Behördenbeteiligung bei der SUP von Raumordnungsplänen sind die hierzu im Rahmen einer deutschniederländischen Verwaltungsvereinbarung abgestimmten Beteiligungsvorgaben heranzuziehen. Es handelt sich um die Vorgaben der "Gemeinsamen Erklärung über die Zusammenarbeit bei der Durchführung grenzüberschreitender Umweltverträglichkeitsprüfungen sowie grenzüberschreitender Strategischer Umweltprüfungen im deutschniederländischen Grenzbereich zwischen dem Ministerium für Infrastruktur und Umwelt der Niederlande und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit der Bundesrepublik Deutschland" von 2013, die am 28.05.2013 vom MU mit unterzeichnet wurde, um auch landesrechtlich geregelte Vorhaben einzubeziehen. Soweit das UVPG weitergehende Anforderungen enthält, die die Gemeinsame Erklärung nach Satz 2 nicht berücksichtigt, sind die Abläufe nach dem UVPG einzuhalten.
Auf niederländischer Seite sind die angrenzenden Provinzen die zuständigen Anlaufstellen. Diese können eine Liste der zu beteiligenden niederländischen Stellen auf Basis der jeweils geltenden Verwaltungsvereinbarung bereitstellen.
2.3.9 Erörterung ( § 3 Abs. 2 NROG)
Die Aufstellung eines Raumordnungsplans ist auch ohne Erörterung zulässig. Die Erörterung ist ein fakultativer Verfahrensschritt, der in erster Linie den Planungsträger bei der Abwägung der widerstreitenden Belange unterstützen soll. Der Mehrwert einer Erörterung ist abzuwägen mit dem zusätzlichen Verfahrens- und Zeitaufwand. Dem Träger der Regionalplanung steht es frei, den Kreis der Teilnahmeberechtigten zu bestimmen. Sinnvoll ist es, den Teilnehmern mit der Einladung zum Termin eine Erwiderungssynopse zur Verfügung zu stellen.
Art und Weise der Einladung und der Termindurchführung liegen im Ermessen des Trägers der Regionalplanung, auch inwieweit er sich an allgemeinen Verfahrensregelungen, z.B. für mündliche Verhandlungen in Verwaltungsverfahren nach § 68 VwVfG, orientiert. Die Ergebnisse der Erörterung sind Bestandteil einer ordnungsgemäßen Abwägung. Sie müssen soweit dokumentiert sein, dass eine Überprüfung des Abwägungsvorgangs im Rahmen der Genehmigung gewährleistet ist. Anstelle eines Präsenztermins kann eine Erörterung auch in Form einer Onlinekonferenz mit Video- oder Telefoneinwahlmöglichkeit einschließlich aller der von solchen Systemen bereitgestellten Kommunikationsfunktionen (Zuhören, Wortmeldung, Chatfunktion) oder als Hybridveranstaltung erfolgen.
2.3.10 Erneute Beteiligung bei Änderung des RROP-Entwurfs während des Verfahrens ( § 9 Abs. 3 ROG)
Wird der Entwurf des RROP während des Aufstellungsverfahrens geändert, so ist grundsätzlich (Regelfall) eine erneute Beteiligung der öffentlichen Stellen, Verbände, Öffentlichkeit sowie ggf. Nachbarstaaten zu dem geänderten Entwurf durchzuführen. Dies gilt auch dann, wenn die Änderung des Planentwurfs aufgrund von zwingenden fachrechtlichen Vorgaben erfolgt und daher kein Abwägungsspielraum gegeben ist.
Die erneute Beteiligung ist auf die geänderten Planinhalte zu beschränken.
Die erneute Beteiligung zum gesamten Planentwurf, also auch zu den nicht geänderten Teilen, würde den Präklusionsvorschriften und in aller Regel der vom Gesetzgeber verfolgten Intention einer weitestmöglichen Planungsbeschleunigung widersprechen und wäre grundsätzlich nicht rechtskonform. Eine erneute Beteiligung zum gesamten RROP kann im Einzelfall insbesondere sachgerecht sein und zur Rechtssicherheit beitragen, wenn eine so umfängliche Überarbeitung des ersten Planentwurfs erfolgt ist, dass der Mehraufwand einer erneuten Beteiligung auch zu den unveränderten Teilen gering oder der Gesamtaufwand sogar geringer ist als bei einer Beteiligung nur zu den geänderten Planteilen. Möchte der Träger der Regionalplanung nach einer Überarbeitung des RROP eine Beteiligung zum gesamten RROP, also auch zu den unveränderten Teilen, durchführen, hat die obere Landesplanungsbehörde zuvor eine Begründung anzufordern.
Werden durch die Änderung des Planentwurfs Grundzüge der Planung berührt, ist der Beteiligungskreis ebenso weit zu fassen wie bei erstmaliger Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung. Die Grundzüge der Planung werden insbesondere dann berührt, wenn die hinter den Zielen und Grundsätzen stehenden planerischen Leitideen oder Entwicklungszielsetzungen verändert werden und die Planung andere Schwerpunkte bekommt.
Wenn keine Grundzüge der Planung berührt werden, soll die erneute Beteiligung gemäß § 9 Abs. 3 Satz 3 ROG auf den von der Änderung betroffenen Beteiligtenkreis beschränkt werden, z.B. auf die unmittelbar berührten Gemeinden und Fachbehörden sowie auf Personen, die Rechte oder Betroffenheiten hinsichtlich der räumlich betroffenen Flächen geltend machen können. Grundzüge der Planung sind im Regelfall nicht berührt, wenn nur für einzelne Vorrang- oder Vorbehaltsgebiete eine Anpassung der Abgrenzung dieser Gebiete erfolgt (Vergrößerung oder Verkleinerung) oder einzelne Gebiete aus einer größeren Kulisse entfallen oder hinzutreten.
Erfordern Änderungen des RROP-Entwurfs Folgeänderungen im Umweltbericht (was der Regelfall ist), müssen auch diese Gegenstand des erneuten Beteiligungsverfahrens sein.
Der geänderte Teil ist erneut im Internet zur veröffentlichen, zusätzlich ist zumindest ein analoger Zugangsweg (in der Regel öffentliche Auslegung) erneut zu eröffnen. Ist die reine Veröffentlichung der Änderung ohne den übrigen RROP-Entwurf nicht verständlich, ist der gesamte Planentwurf bereitzustellen, in dem die geänderten Teile kenntlich gemacht sind (z.B. Lesefassung oder Änderungskarten). Alternativ kann auf den zuvor veröffentlichten Planentwurf hingewiesen werden, sofern dieser noch öffentlich verfügbar ist.
Im Bekanntmachungstext soll die Einschränkung aufgenommen werden, dass nur die von der Änderung erstmalig oder stärker in ihren Belangen Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Stellungnahmen von anderen Personen müssen in der Abwägung nicht berücksichtigt werden.
Werden Stellungnahmen zu anderen, nicht geänderten Teilen des Planentwurfs abgegeben, greift insofern die Präklusionswirkung des § 9 Abs. 2 Satz 4 ROG aus dem vorherigen Beteiligungsverfahren. Der Planungsträger darf solche verspäteten Stellungnahmen in der Abwägung grundsätzlich nicht berücksichtigen; anderes gilt nur, wenn sie für das Abwägungsergebnis relevant wären (vgl. Nummer 2.3.7).
Zur Verfahrensbeschleunigung ist es zulässig, bei der erneuten Beteiligung die Dauer der Veröffentlichung der Unterlagen sowie die Stellungnahmefrist angemessen zu verkürzen. Die Angemessenheit richtet sich nach dem jeweiligen Einzelfall und ist abhängig von Art und Umfang der Änderung. Im Übrigen gelten die jeweiligen Bekanntmachungs- und Auslegungsvorschriften nach § 9 Abs. 2 ROG entsprechend.
Führt eine Änderung oder Ergänzung eines Planentwurfs zu keiner erstmaligen oder stärkeren Berührung von Belangen, insbesondere weil
ist ein erneutes Beteiligungsverfahren nicht erforderlich. Genügte ein beabsichtigtes Ziel zunächst nicht dem Bestimmtheitsgebot und behebt erst die Änderung diesen Mangel, ist eine erneute Beteiligung nötig. In diesem Fall kann nämlich nicht vorausgesetzt werden, dass die Öffentlichkeit zum Zeitpunkt der ersten Auslegung die Regelungswirkung i. S. der späteren, umformulierten Festlegung versteht und entsprechend ihrer Entscheidung, Einwendungen zu erheben oder zu unterlassen, zugrunde legt.
2.3.11 Vereinfachung des Beteiligungsverfahrens bei geringfügiger RROP-Änderung ( § 9 Abs. 5 ROG, § 6 Abs. 2 NROG)
Sind durch eine geringfügige Änderung des RROP
ermöglicht § 9 Abs. 5 Satz 3 ROG den Verzicht auf die frühzeitige Beteiligung nach § 9 Abs. 1 ROG (Unterrichtung über die Planungsabsichten) und erlaubt ein eingeschränktes Beteiligungsverfahren. § 6 Abs. 2 Satz 1 NROG gestattet in solchen Fällen auch den vollständigen Wegfall der Öffentlichkeitsbeteiligung, eine Fristverkürzung und den Ersatz der Internetbereitstellung und öffentlichen Bekanntmachung des Planentwurfs durch ein Anschreiben an die zu beteiligenden öffentlichen Stellen.
Gleiches gilt für Verfahren, mit denen funktionslos gewordene Teile des RROP - ohne Schaffung einer Nachfolgeregelung - aufgehoben werden sollen.
Die Voraussetzungen des § 9 Abs. 5 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 ROG müssen kumulativ erfüllt sein. Sind bei geringfügigen Planänderungen zwar keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten, die Grundzüge der Planung aber dennoch berührt, könnte zwar die Umweltprüfung entfallen ( § 8 Abs. 2 ROG), das vereinfachte Beteiligungsverfahren ist jedoch nicht eröffnet.
2.4 (Kommunale) Beschlussfassung
Das RROP ist als Satzung zu beschließen ( § 5 Abs. 5 NROG). Die Beschlussfassung über das RROP durch die Vertretungskörperschaft richtet sich nach den kommunalrechtlichen Vorschriften (insbesondere NKomVG und Hauptsatzung des Regionalplanungsträgers).
3. Formerfordernisse bei der Aufstellung und Änderung von RROP
3.1 Kennzeichnungspflicht von Zielen und Grundsätzen ( § 7 Abs. 1 Satz 4 ROG)
Nach § 7 Abs. 1 Satz 4 ROG besteht eine Kennzeichnungspflicht für Ziele und Grundsätze der Raumordnung. Ziffer 01 Satz 3 der Anlage 3 der LROP-VO bestimmt, dass Ziele durch Fettdruck zu kennzeichnen sind.
Die Kennzeichnungspflicht in Fettdruck umfasst
Begriffsbestimmungen werden in gleicher Weise gekennzeichnet wie die Festlegung, deren Bestandteil sie bilden. Begriffsbestimmungen, die sowohl für Ziele als auch für Grundsätze verwendet werden, sind fett darzustellen.
Die optische Unterscheidbarkeit ist wesentlich, weil hieran Rechtsfolgen etwa bezüglich der Zuständigkeit für Zielabweichungsverfahren oder Untersagungsverfahren geknüpft sind (zu den inhaltlichen Unterschieden von Grundsätzen und Zielen und den Auswirkungen auf die Genehmigungsfähigkeit bei unklarer Unterscheidbarkeit siehe Nummer 4.3).
Zur Kennzeichnung von Grundsätzen der Raumordnung enthält Anlage 3 der LROP-VO keine Formvorgabe. Für Grundsätze genügt Normaldruck dann, wenn das RROP keine weiteren Kategorien von Aussagen enthält. Enthält das RROP sonstige Aussagen ohne Rechtscharakter eines Grundsatzes der Raumordnung (wie z.B. nachrichtliche Darstellungen), bleibt es dem Träger der Regionalplanung vorbehalten, in welcher Form er Grundsätze so kennzeichnet, dass sie sich optisch sowohl von Zielen als auch von sonstigen Aussagen abheben. Im Sinne einer RROP-übergreifend einheitlichen Kennzeichnung von Grundsätzen der Raumordnung sollte am Normaldruck für Grundsätze festgehalten werden. Für sonstige Aussagen, die weder Ziele noch Grundsätze sind (z.B. Hinweise), ist eine andere Darstellungsart (z.B. Kursivschrift) zu wählen.
In der Zeichnerischen Darstellung ist in der Legende kenntlich zu machen, bei welchen Festlegungen es sich um Ziele der Raumordnung, Grundsätze der Raumordnung oder nachrichtliche Darstellungen handelt.
3.2 Aufbau und Gliederung des RROP (Ziffer 01 Satz 1 der Anlage 3 der LROP-VO)
Der Aufbau der RROP hat in den Grundzügen der Gliederungsstruktur des LROP zu entsprechen; Ziffer 01 Satz 1 der Anlage 3 der LROP-VO ist verbindliche verordnungsrechtliche Vorgabe und genehmigungsrelevant. Dies bedeutet zumindest eine Entsprechung bei der Bezifferung und Benennung der Hauptkapitel und der zweiten Gliederungsebene (Abschnitt 1.1 etc.). Es ist zulässig, sowohl zusätzliche Unterkapitel oder Abschnitte in das RROP aufzunehmen, als auch LROP-Kapitel, die auf den Planungsraum nicht zutreffen, nicht aufzunehmen.
Festlegungen in einem sachlichen Teilprogramm Windenergie können die Ziffer 4.2 tragen, müssen aber, wenn sie nur aus dieser einen Ziffer bestehen, keine Gliederungsziffer tragen; im Gesamt-RROP ist die Ziffer 4.2 im Falle eines sachlichen Teilprogramms Windenergie diesbezüglich nicht besetzt.
3.3 Verwendung standardisierter Planzeichen (Ziffer 02 Satz 4 der Anlage 3 der LROP-VO)
Soweit im RROP verwendete Planzeichen nicht dem Planzeichenkatalog nach Anlage 3 der LROP-VO entsprechen, sind sie nur genehmigungsfähig, wenn sie zuvor gemäß den verbindlichen verordnungsrechtlichen Vorgaben von Ziffer 02 Satz 4 der Anlage 3 der LROP-VO mit der obersten Landesplanungsbehörde abgestimmt wurden.
3.4 Kartengrundlage und Maßstab (Ziffer 02 Satz 1 der Anlage 3 der LROP-VO)
Die Festlegungen in der zeichnerischen Darstellung eines RROP-Entwurfs müssen im Maßstab 1 : 50.000 dargestellt werden. Allein die Darstellung in diesem Maßstab ist Grundlage der Beteiligung und rechtsverbindlich, auch wenn die Möglichkeit zur Vergrößerung oder Verkleinerung der Anzeige oder die Anzeige von Layern in der elektronischen Darstellung angeboten wird.
3.5 Begründung des RROP ( § 7 Abs. 5 ROG)
Eine formell ordnungsgemäße Begründung erfordert zu jeder einzelnen Festlegung mit Regelungscharakter eine eigene Erläuterung. Die Begründungspflicht umfasst nicht nur nähere Erläuterungen zu Inhalt und Reichweite von Zielen, sondern auch zu Zielausnahmen nach § 6 Abs. 1 ROG, soweit solche normiert werden, sowie zu den Inhalten und Hintergründen von Grundsätzen.
Die Zuordnung der Begründung zu den einzelnen Festlegungen muss - im Regelfall satzweise - erkennbar sein. Ungegliederten Fließtexten fehlt in der Regel die erkennbare normative Zuordnungsfähigkeit.
Die inhaltliche Qualität der Begründung ist kein Kriterium der formellen Rechtmäßigkeit, sondern wird erst im Rahmen der Überprüfung der Abwägung auf Abwägungsfehler relevant (siehe Nummer 5.3). Die unterschiedliche Verbindlichkeit von Zielen und Grundsätzen hat sich sprachlich (auch) in der Begründung abzubilden (siehe auch Nummer 4.3).
Werden im Zuge einer Änderung des RROP bestehende Festlegungen aufgehoben, ist auch dies zu begründen. Wird ein RROP-Abschnitt neu gefasst und werden in diesem Rahmen einzelne Festlegungen auf Basis einer regionalplanerischen Abwägung erneut wortgleich wie im bisherigen RROP festgelegt, sind diese als Gegenstand des Verfahrens ebenfalls neu zu begründen.
Bei Verfahren zur Änderung eines RROP dürfen nur die Teile der Begründung geändert werden, zu denen Plansätze und/oder zeichnerische Festlegungen geändert werden. Die Begründung eines in Kraft getretenen RROP kann weder im Nachhinein verändert werden, noch kann sie isoliert Gegenstand eines Änderungsverfahrens sein. Denn wenngleich das RROP einer Begründung bedarf ist nur die Satzung rechtsformal Gegenstand einer RROP-Neuaufstellung oder Änderung. Die Begründung ist nur unselbständiger, begleitender Teil der textlichen oder zeichnerischen Festlegungen des Raumordnungsplans. Sollen Änderungen der Begründung vorgenommen werden (etwa, weil sich die planerische Abwägung inzwischen auf andere Grundlagen stützen soll als früher) muss aus rechtsformalen Gründen auch die dazugehörige Festlegung "angefasst" werden, d. h. entweder in ihrem Wortlaut geändert oder wortgleich neu erlassen werden. Sie ist dann auch Gegenstand des Beteiligungsverfahrens.
4. Inhaltliche Anforderungen an Festlegungen in RROP
Die notwendigen Kerninhalte von Raumordnungsplänen sind gemäß § 13 Abs. 5 ROG Festlegungen zur Freiraum-, Siedlungs- und Infrastruktur. Entsprechend der Gliederung des LROP umfasst ein RROP Plansätze zur gesamträumlichen Entwicklung des Planungsraums, zur Entwicklung der Siedlungs- und Versorgungsstruktur, zur Entwicklung der Freiraumstrukturen und -nutzungen und zur Entwicklung der technischen Infrastruktur und der raumstrukturellen Standortpotenziale. RROP können zusätzliche raumordnerische Inhalte aufnehmen.
4.1 Inhalte von RROP
4.1.1 Übernahme und Konkretisierung der Ziele des LROP, Entwicklungs- und Anpassungsgebot ( § 13 Abs. 2 Satz 1 ROG, § 5 Abs. 3 NROG), Planungsaufträge gemäß § 4 Abs. 1 NROG
Nach § 13 Abs. 2 Satz 1 ROG sind die RROP aus dem LROP zu entwickeln. Diese Regelung wird durch § 5 Abs. 3 NROG dahingehend ergänzt, dass im RROP diejenigen Ziele und Grundsätze der Raumordnung festzulegen sind, die durch Planungsaufträge des LROP ( § 4 Abs. 1 NROG) dem RROP vorbehalten sind.
Im LROP textlich oder zeichnerisch festgelegte Ziele sind einer erneuten Abwägung auf Ebene der Regionalplanung entzogen. Zeichnerisch festgelegte Ziele des LROP müssen im RROP maßstabsbedingt konkretisiert werden. Soweit sich Festlegungen nicht inhaltlich überlagern, sondern maßstabs- und darstellungsbedingt lediglich die zugehörigen Planzeichen, sind solche darstellerischen Überlagerungen von Planzeichen im RROP zu entflechten. Textliche Festlegungen sind erforderlichenfalls sachlich zu konkretisieren. Die nähere Festlegung im RROP darf den Zielsetzungen des LROP nicht widersprechen.
Bei der Konkretisierung von im LROP festgelegten Vorranggebieten besteht aufgrund der bindenden Kopplung von räumlichen und sachlichen Vorgaben ein vergleichsweise geringer Ausgestaltungsspielraum, der lediglich auf den unterschiedlichen Maßstabsebenen von LROP und RROP oder auf im LROP enthaltenen Ausnahmeregelungen basiert.
Die räumliche Entflechtung betrifft sich gegenseitig ausschließende Raumansprüche, die im LROP maßstabsbedingt oder aufgrund der Art des Planzeichens überlagernd dargestellt erscheinen (z.B. sich im Abgrenzungsbereich überlagernde flächenhafte Vorranggebiete oder die Überlagerung von flächenhaften Vorranggebieten mit linienhaften Vorranggebieten für Verkehrswege oder Leitungstrassen). Bei kleinräumiger Betrachtung überlagern sich diese Gebiete nicht, sodass eine Entflechtung möglich ist.
Die räumliche Konkretisierung betrifft die in der zeichnerischen Darstellung des LROP vorgenommenen linearen, flächigen oder punktförmigen Festlegungen, wie z.B. eine konkretere Linienführung eines Verkehrsweges oder eines Vorranggebiets Rohstoffgewinnung.
Der Träger der Regionalplanung kann textliche Ziele und Grundsätze aus dem LROP wortgleich im RROP als eigene Ziele und Grundsätze festlegen und sie mit weiterführenden regionalen Zielen und Grundsätzen konkretisieren. Die wortgleiche Übernahme von textlichen Zielen aus dem LROP erfordert eine eigenständige regionalplanerische Begründung. Der planerische Abwägungsspielraum beschränkt sich auf zusätzliche Erwägungen; die Abwägung erfordert auch eine Bewertung des Mehrwertes, den eine zusätzliche wortgleiche Normierung auf Regionalplanungsebene hat. Auch wortgleich übernommene Plansätze bedürfen einer Begründung im RROP.
Die Darstellung von zeichnerisch festgelegten LROP-Zielen aus Anlage 2 (Zeichnerische Darstellung) LROP-VO in der RROP-Karte erfordert einen Maßstabswechsel von 1 : 500.000 zu 1 : 50.000. Mit diesem Maßstabswechsel ist zwangsläufig eine räumliche Konkretisierung und Befassung mit räumlichen Entflechtungen verbunden.
Die Erwägungen zur Konkretisierung der LROP-Festlegungen sind in der RROP-Begründung darzulegen. Erwägungen zur näheren Festlegung zeichnerisch festgelegter Ziele sind im Kontext mit den korrespondierenden textlichen Regelungen zu erläutern.
Soweit das LROP Planungsaufträge nach § 4 Abs. 1 NROG für den regionalen Planungsraum enthält, ist deren vollständige Umsetzung durch den Träger der Regionalplanung Voraussetzung für die Genehmigung der Aufstellung oder Änderung des RROP. Hiervon darf nur abgewichen werden, soweit ein Ausnahmetatbestand nach § 5 Abs. 3 Satz 6 NROG (für bereits laufende RROP-Verfahren) oder § 5 Abs. 3 Satz 7 NROG (für bestimmte RROP-Verfahren mit Festlegung von Flächen für Windenergie an Land zur Erreichung regionaler Teilflächenziele bis Ende 2027) vorliegt. Wenn kein Umsetzungszeitraum oder -zeitpunkt im LROP bestimmt ist, der sich auch noch in einem späteren RROP-Verfahren einhalten lässt, ist die Umsetzung im nächstfolgenden RROP-Verfahren vorzunehmen und darf nicht auf ein späteres Verfahren verschoben werden. Ist ein Planungsauftrag im LROP als Soll-Vorschrift ausgestaltet, müssen die Gründe für eine Nichtumsetzung im Rahmen der Begründung des RROP oder begleitender Unterlagen für das RROP-Genehmigungsverfahren nachvollziehbar dargelegt werden (z.B. in der sog."Checkliste zu LROP Vorgaben"). Gleiches gilt, wenn der Planungsauftrag an bestimmte Tatbestandsmerkmale gebunden ist und diese in einem Regionalplanungsraum nicht zutreffen; ist dies offenkundig, kann die Begründung entfallen (etwa im Falle von Festlegungen, die den Küstenbereich betreffen, bei küstenfernen Planungsräumen). Sind Planungsaufträge im LROP als Kann-Vorschrift ausgestaltet, besteht keine Umsetzungspflicht, sondern eine Umsetzung liegt allein im Planungsermessen der Träger der Regionalplanung. Auch hierbei ist jedoch durch den Träger der Regionalplanung zumindest in verfahrensbegleitenden Unterlagen zu dokumentieren, mit welchem Ergebnis er dieses Ermessen ausgeübt hat (Vermeidung des Eindrucks eines Abwägungsausfalls).
4.1.2 Übernahme von Aussagen aus anderen raumbedeutsamen Plänen und aus anderen Verfahren ( § 7 Abs. 4 ROG)
Inhalte anderer Pläne oder Verfahren können durch Integration in ein RROP nur dann eine raumordnerische Bindungswirkung entfalten, wenn sie (unter Einhaltung der hierfür geltenden Anforderungen, siehe Nummer 4.3) im RROP-Entwurf als Ziele oder Grundsätze der Raumordnung formuliert werden und das Verfahren zur Aufstellung oder Änderung des RROP einschließlich Umweltprüfung durchlaufen. Sie unterliegen dabei der Pflicht zur Abwägung. Die alleinige Erwähnung eines Fachplans oder Verfahrensergebnisses in der RROP-Begründung reicht nicht aus, um ihm die Bindungswirkungen von Zielen oder Grundsätzen der Raumordnung zu verleihen.
Über § 7 Abs. 4 ROG sollen die Träger der Regionalplanung solche Festlegungen zu raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen von öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts nach § 4 Abs. 1 Satz 2 ROG aufnehmen, die zur Aufnahme in Raumordnungspläne geeignet und zur Koordinierung von Raumansprüchen erforderlich sind und die - bei gegebener Eignung, u. a. bezogen auf Aktualität und Maßstäblichkeit - durch Ziele oder Grundsätze der Raumordnung gesichert werden können.
Hierzu zählen z.B.:
Die planerische Abwägung umschließt dabei insbesondere die Frage, ob und aus welchen Gründen eine Aussage aus einem anderen Plan oder einem anderen Verfahren mit der ggf. materiell wie zeitlich weiterreichenden Bindungswirkung eines Ziels der Raumordnung ausgestattet werden soll.
Wird eine Festlegung ungeprüft als Ziel der Raumordnung festgelegt (z.B. reine Übernahme von Windenergieflächen aus der Bauleitplanung ohne eigene regionalplanerische Bewertung), leidet sie unter beachtlichen Abwägungsmängeln, die zur Nicht-Genehmigungsfähigkeit führen. Eine "Umdeutung" eines abwägungsfehlerhaften Ziels in einen Grundsatz oder in ein sonstiges Erfordernis der Raumordnung ist nicht zulässig.
Die ungeprüfte Übernahme von Inhalten eines anderen Plans sowie von Ergebnissen einer Raumverträglichkeitsprüfung oder eines anderen Verfahrens ist nur möglich, wenn sie als rein nachrichtliche Übernahme
erkennbar ist. Sie hätte allein Hinweisfunktion ohne die Bindungswirkungen eines Ziels oder Grundsatzes der Raumordnung nach § 4 ROG.
4.1.3 Weitere regionalplanerische Festlegungen, Festlegungen aus Regionalen Entwicklungskonzepten, Leitbildaussagen
Ziele und Grundsätze, die über die im LROP geregelten Themen und Inhalte hinausgehen, dürfen dem LROP nicht widersprechen.
Inhalte regionaler Entwicklungskonzepte, die nach § 14 ROG auf freiwilliger Basis (formlos) aufgestellt wurden, können durch Integration in ein RROP Rechtswirksamkeit erlangen. Dazu müssen sie (unter Einhaltung der hierfür geltenden Anforderungen, siehe Nummer 4.3) im RROP-Entwurf als Ziele oder Grundsätze der Raumordnung formuliert werden und das Verfahren zur Aufstellung oder Änderung des RROP einschließlich Umweltprüfung durchlaufen. Sie unterliegen dabei der Pflicht zur Abwägung. Die alleinige Erwähnung eines Regionalen Entwicklungskonzeptes in der RROP-Begründung reicht nicht aus, um ihm die Bindungswirkungen von Zielen oder Grundsätzen der Raumordnung zu verleihen.
Werden Konzepte für grenzüberschreitende Räume zu anderen Bundesländern, etwa aus den drei das Land Niedersachsen berührenden Metropolregionen, oder den Niederlanden in ein RROP integriert, können sich die entsprechenden Festlegungen nur auf den niedersächsischen Regionalplanungsbereich beziehen und nur innerhalb des Planungsraums des Trägers der Regionalplanung Bindungswirkung entfalten.
Das RROP hat im wesentlichen Ziele und Grundsätze der Raumordnung zu enthalten. Einzelne Aussagen zur regionalen Entwicklung, die keine Ziele oder Grundsätze der Raumordnung sind, sind möglich, haben aber keine Verbindlichkeit i. S. des § 4 ROG (zu ihrer Kennzeichnung siehe Nummer 3.1).
4.2 Grenzen regionalplanerischer Festlegungen
RROP können zur Erfüllung eines eigenständigen raumordnerischen Regelungsbedarfs über das Fachrecht hinausgehende Anforderungen (z.B. zugunsten des Wohnumfeldschutzes) normieren, dürfen aber Fachrecht nicht ersetzen und dessen Erlaubnis- und Verbotsrahmen nicht verändern, sondern sind auf den Regelungsauftrag der Raumordnung gemäß § 1 ROG beschränkt. Auch soweit RROP-Festlegungen nur "führendes" Fachrecht nachzeichnen (z.B. im Bereich des Naturschutzrechts oder des Wasserrechts), dürfen raumordnerische Festlegungen nicht gegen gesetzliche Regelungen verstoßen (siehe Nummer 4.1.1).
RROP können Festlegungen treffen, damit fachplanerische Vorhaben nicht später durch anderweitig eingetretene Entwicklungen unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden (Vorsorgeauftrag der Raumordnung). Durch eine Vorsorgefestlegung kann ein Fachplanungsträger oder Vorhabenträger jedoch nicht verpflichtet werden, die raumbedeutsame Planung oder Maßnahme auch tatsächlich zu realisieren. Ob eine Realisierung durch raumordnerischen Vertrag abgesichert werden kann oder soll, muss nicht im RROP festgelegt werden.
Nach § 5 Abs. 3 Satz 2 NROG müssen regionale Grundsätze und Ziele mit den Grundsätzen des § 2 ROG und § 2 NROG sowie den Grundsätzen und Zielen des LROP in Einklang stehen und dürfen keine Regelungsinhalte haben, die auf Landes- oder Bundesebene zu regeln wären. Des Weiteren sind die Vorgaben des Bundes-Raumordnungsplans für den Hochwasserschutz (BRPH) einzuhalten.
Regionale Ziele und Grundsätze dürfen nicht unzulässig in die kommunale Planungshoheit eingreifen. Sie dürfen keine Regelungen über die Nutzung von Flächen enthalten, die als Angelegenheit der örtlichen Gemeinschaft (ohne überörtlichen, regionalen Bezug) auf Ebene der Bauleitplanung zu treffen wären. Kleinteilige Festlegungen (z.B. in Bezug auf kleinflächige Boden- oder Naturdenkmale, einzelne Landschaftsbestandteile o. Ä.) müssen durch überörtliche Bedeutung gerechtfertigt sein (z.B. Festlegungen, die der großräumigen ökologischen Vernetzung oder anderen überörtlichen Fachbelangen dienen, oder mindestens regionale kulturelle Bedeutung eines Natur-, Bau- oder Bodendenkmals).
§ 4 Abs. 1 NROG enthält eine Ermächtigungsgrundlage, um im LROP ausdrückliche Aufträge für Festlegungen in RROP zu treffen. Eine vergleichbare Ermächtigungsgrundlage, die RROP erlaubt, Regelungsaufträge an die Bauleitplanung zu richten, besteht hingegen nicht. Die Anpassungspflicht der Bauleitplanung an die Ziele der Raumordnung gemäß § 1 Abs. 4 BauGB bleibt hiervon unberührt.
Detaillierte Bestimmungen zur technischen Gestaltung, Bauausführung oder zum Betrieb von Infrastruktureinrichtungen oder baulichen Anlagen obliegen ebenfalls nicht der Regionalplanung, sondern sind den maßgeblichen Zulassungsverfahren für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen vorbehalten. Nicht durch den im § 1 ROG formulierten Regelungsauftrag der Regionalplanung gedeckt wären ferner Regelungen ohne Raumbezug, beispielsweise solche zur Wirtschaftlichkeit oder Auslastung von Infrastruktureinrichtungen (z.B. Taktung im ÖPNV, Schülerzahlen je Klasse etc.) oder zur Wirtschaftsförderung im Allgemeinen ohne konkreten Bezug zu räumlichen Entwicklungen.
Zeitlich gestaffelte Festlegungen, aufschiebende oder auflösende Bedingungen oder eine Befristung von Festlegungen für raumbedeutsame Nutzungen und Funktionen sind ebenso zulässig wie die Festlegung von Folge- oder Zwischennutzungen, weil Raumordnungsplanung als mittel- und langfristige Vorsorgeplanung eine zeitliche Dimension umschließt ( § 7 Abs. 1 Satz 2 ROG), sofern sie hinreichend bestimmt/bestimmbar sind.
4.3 Materielle Anforderungen an Ziele und Grundsätze der Raumordnung
Das RROP muss eindeutig erkennen lassen, ob es sich bei einer Festlegung um einen Grundsatz oder ein Ziel der Raumordnung handelt. Allein die Bezeichnung als "Ziel" oder ein Fettdruck führen nicht dazu, dass eine planerische Festlegung ein Ziel der Raumordnung wird. Entscheidend sind Inhalt, Zweck und Konkretisierungsgrad der jeweiligen Planaussage. Die bindende Wirkung von Zielen der Raumordnung und die Abwägbarkeit von Grundsätzen der Raumordnung sind sprachlich eindeutig abzufassen. Festlegungen, die nicht eindeutig erkennen lassen, ob es sich um ein Ziel oder einen Grundsatz der Raumordnung handelt (z.B. weil Wortlaut und Darstellungsform nicht korrespondieren), sind nicht genehmigungsfähig (zu Nebenbestimmungen und Maßgaben siehe Nummer 6.3.1).
Festlegungen in RROP, insbesondere Ziele der Raumordnung, müssen hinreichend bestimmt sein. Ein zu unbestimmt formuliertes Ziel darf nicht durch die oberen Landesplanungsbehörden in einen Grundsatz umgedeutet und als solcher genehmigt werden. Ein zu unbestimmt formuliertes Ziel ist nicht genehmigungsfähig. Die Bestimmtheitsanforderungen gelten gleichermaßen für Ausnahmen von Zielen i. S. des § 6 Abs. 1 ROG (siehe Nummer 4.3.2).
Werden im RROP Begriffe verwendet, die weder durch Legaldefinitionen noch durch Rechtsprechung hinreichend bestimmt sind (z.B. die Begriffe "Eigenentwicklung" oder "Zersiedelung"), sind deren wesentliche Inhalte in der beschreibenden Darstellung des RROP - als Bestandteil des jeweiligen Ziels oder Grundsatzes - zu bestimmen. Die Begründung darf weitergehende Ergänzungen enthalten. Die Bestimmung von Begriffen allein in der Begründung genügt nicht.
Die in § 3 ROG und § 1 NROG gesetzlich definierten Begriffe dürfen ausschließlich i. S. des definierten Inhalts verwendet werden.
4.3.1 Ziele der Raumordnung ( § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG i. V. m. § 4 ROG)
Ziele der Raumordnung sind von öffentlichen Stellen bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu beachten (vgl. § 4 Abs. 1 ROG). Aufgrund ihrer Bindungswirkung müssen Ziele der Raumordnung sachlich und räumlich hinreichend bestimmt oder bestimmbar sein und müssen vom Träger der Regionalplanung abschließend abgewogen worden sein.
Dem RROP selbst müssen sämtliche für die Zielanwendung erforderlichen Aspekte eindeutig zu entnehmen sein. Vorgaben, die allein in der Begründung, nicht aber in der beschreibenden oder zeichnerischen Darstellung des RROP enthalten sind, genügen den Bestimmtheitsanforderungen nicht.
Bestimmtheit und Bindungswirkung von Zielen sind auch sprachlich zu verdeutlichen. Formulierungen wie "müssen" oder "sind" sind nur für Ziele zu verwenden. Gleiches gilt für Formulierungen wie "sind anzustreben" oder "darauf ist hinzuwirken"; hier ist zwar der Erfolg des Ergebnisses offen, dennoch besteht ein verbindlicher Handlungsauftrag. Formulierungen wie "sollten", "können", "grundsätzlich", "möglichst", "insbesondere" oder "gegebenenfalls" entsprechen dem Verbindlichkeitscharakter von Zielen nicht. Auch die Formulierung "sollen" steht in der beschreibenden Darstellung eines RROP in aller Regel für Grundsätze der Raumordnung (siehe Nummer 4.3.3).
4.3.2 Ausnahmen von Zielen der Raumordnung ( § 6 Abs. 1 ROG)
Da Ziele der Raumordnung abschließend abgewogen sind, sind sie in nachfolgenden Planungen oder Genehmigungsverfahren keiner inhaltlichen Modifizierung oder Abwägung zugänglich. Das RROP kann jedoch gemäß § 6 Abs. 1 ROG Ausnahmen vorsehen, unter (nur) denen vom Regelfall abgewichen werden kann.
Ausnahmen von LROP-Zielen dürfen im RROP nur festgelegt werden, wenn das LROP dies ausdrücklich gestattet.
Ausnahmen von Zielen der Raumordnung sind ebenfalls Ziele der Raumordnung; ihre Voraussetzungen müssen daher abschließend in der beschreibenden Darstellung geregelt sein.
Ausnahmen sind in jedem Fall anwendbar, der diese Voraussetzungen erfüllt, also auch in einer Vielzahl vergleichbar gelagerter Fälle. Dadurch unterscheidet sich die (planerisch geregelte) Ausnahme für vorhergesehene Fallkonstellationen vom Zielabweichungsverfahren i. S. des § 6 Abs. 2 ROG i. V. m. § 8 NROG. Zielabweichungen dienen dazu, nicht beabsichtigte Regelungslücken im atypischen Einzelfall zu überwinden.
4.3.3 Grundsätze der Raumordnung ( § 3 Abs. 1 Nr. 3 ROG i. V. m. § 4 ROG)
Grundsätze der Raumordnung sind von öffentlichen Stellen bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen in Abwägungs- und Ermessensentscheidungen zu berücksichtigen. Um die im Vergleich zu Zielen schwächere Bindungswirkung auch sprachlich deutlich zu machen, werden für Grundsätze in der Regel Formulierungen wie "sollen" oder "grundsätzlich sind" verwendet.
4.3.4 Vorranggebiete ( § 7 Abs. 3 ROG)
Vorranggebiete i. S. des § 7 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ROG sichern als Ziel der Raumordnung die mit Vorrang gesicherte Nutzung oder Funktion innerhalb des Gebietes strikt gegen andere raumbedeutsame Nutzungen ab. Den Festlegungen hat eine dieser Verbotswirkung entsprechende abschließende sachliche und räumliche Abwägung zugrunde zu liegen.
Vorranggebiete begründen keine Verpflichtung zur Realisierung des gesicherten Vorhabens oder der gesicherten Nutzung innerhalb dieses Gebietes; die Realisierung darf auch außerhalb des Vorranggebietes erfolgen.
Soll die innerhalb eines Vorranggebietes vorgesehene Nutzung oder Funktion außerhalb dieses Gebietes ausgeschlossen werden, ist dies ausdrücklich festzulegen (Ausschlusswirkung, § 7 Abs. 3 Sätze 3 ff. ROG). Diese Ausschlusswirkung ist als eigenständiges Ziel der Raumordnung auf nachfolgenden Planungsebenen immer sowie bei Zulassung von privilegierten raumbedeutsamen Außenbereichsvorhaben i. S. von § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB in der Regel zu beachten. Soweit eine planerische Ausschlusswirkung festgelegt wird, ist der festgelegten Vorrangnutzung in "substanzieller Weise" Raum zu geben ( § 7 Abs. 3 Satz 3 ROG). Die Flächenauswahl hat auf einem gesamträumlichen Planungskonzept zu basieren ( § 7 Abs. 3 Satz 4 ROG), mittels dessen auf Grundlage einheitlicher Kriterien eine Bewertung sowohl der "Positivflächen" als auch der "Ausschlussflächen" vorgenommen wird. Aufgrund der Neufassung des § 7 Abs. 3 Satz 5 ROG ist es bei der Bestimmung von "Ausschlussflächen" nicht mehr erforderlich in der Planbegründung zwischen tatsächlichen, rechtlichen oder planerischen Gründen zu unterscheiden. Gesetzliche Verbote ("harte Tabuzonen") sind unverändert bei der Planung zu beachten.
Die Festlegung einer planerischen Ausschlusswirkung in Bezug auf Freiflächen-Photovoltaiknutzung ist unzulässig ( § 7 Abs. 3 Satz 6 ROG).
Eine planerische Ausschlusswirkung zur Steuerung der Windenergienutzung hat nur noch begrenzte Bedeutung. Die Ausschlusswirkung für eine Windenergienutzung besteht bei RROP, die eine solche Ausschlusswirkungen normiert haben, längstens bis zum 31.12.2027 fort und kann währenddessen - durch Hinzutreten, Ändern oder Entfallen von Gebieten - geändert werden.
Die Neufestlegung von Eignungsgebieten in Plänen, deren Verfahren zur Neuaufstellung oder Änderung erst ab dem 28.09.2023 eingeleitet wurden, ist nicht mehr möglich, weil die Gebietskategorie "Eignungsgebiet" seitdem entfallen ist. Am 28.09.2023 bestehende Eignungsgebiete gelten bis zu ihrer Aufhebung durch den Träger der Regionalplanung fort.
5. Regionalplanerische Abwägung ( § 7 Abs. 2 ROG)
5.1 Anforderungen an die Abwägung, Grenzen der Überprüfung im RROP-Genehmigungsverfahren
In die Abwägung sind alle öffentlichen und privaten Belange, soweit sie auf Ebene der Regionalplanung erkennbar und von Bedeutung sind, gegeneinander und untereinander abzuwägen; hierzu zählen insbesondere die Grundsätze der Raumordnung aus § 2 ROG, aus § 2 NROG, aus dem LROP und der BRPHV, die Ergebnisse des Beteiligungsverfahrens und der Umweltprüfung.
Der Träger der Regionalplanung ist verpflichtet, öffentliche und private Belange - soweit sie erkennbar und von Bedeutung sind - von Amts wegen auch dann zu berücksichtigen und pflichtgemäß abzuwägen, wenn sie nicht im Rahmen des Beteiligungsverfahrens vorgetragen wurden.
Flächennutzungspläne und sonstige gemeindliche, städtebauliche Planungsergebnisse sind in der Abwägung zu berücksichtigen ( § 13 Abs. 2 ROG). Sie erzeugen für Träger der Regionalplanung keine Bindungswirkung. Sieht ein RROP für bestimmte Gebiete Funktionen oder Nutzungen als Ziele der Raumordnung vor, die nicht mit den Darstellungen in Flächennutzungsplänen oder Festsetzungen in Bebauungsplänen korrespondieren, löst dies gemäß § 1 Abs. 4 BauGB ein Anpassungserfordernis für den Träger der Bauleitplanung aus. Die mit dieser Rechtsfolge verbundenen Auswirkungen auf Belange der betroffenen Gemeinde sind in die regionalplanerische Abwägung einzubeziehen und in der Begründung des RROP erkennbar darzulegen. Dazu gehört bei rechtsverbindlichen Bebauungsplänen auch eine Auseinandersetzung mit möglichen Entschädigungsfolgen nach den §§ 39 ff. BauGB.
Die Rechtsaufsicht der oberen Landesplanungsbehörden über die regionalplanerische Abwägung beschränkt sich auf die Überprüfung von Abwägungsfehlern. Für die Versagung der Genehmigung ist es unerheblich, ob es sich um einen Fehler im Abwägungsvorgang oder im Abwägungsergebnis handelt; beides steht einer Genehmigung entgegen.
Mängel im Abwägungsvorgang sind gegeben, wenn
Werden rechtlich überprüfbare Abwägungsfehler festgestellt, etwa, weil das Abwägungsmaterial unzureichend war, die abzuwägenden Belange erkennbar fehlgewichtet oder in vergleichbaren Fallkonstellationen ohne sachlichen Grund ungleich gewichtet wurden oder weil maßgebliche Belange und Unterlagen in der Abwägung gar nicht berücksichtigt wurden, stehen diese einer Genehmigung entgegen. Gleiches gilt, wenn einer Festlegung nicht eindeutig zu entnehmen ist, ob sie als Ziel oder Grundsatz gedacht ist, wenn Begründungen zu einzelnen Festlegungen fehlen oder Festlegungen den Begründungen nicht zugeordnet werden können (siehe Nummer 3.5), weil in diesen Fällen die ordnungsgemäße Abwägung nicht geprüft werden kann.
5.2 Anforderungen an die Abwägung in Bezug auf die Umweltprüfung, Natura 2000 und Artenschutz (§ 7 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 6 ROG)
Eine Berücksichtigung der Umweltbelange bedeutet nicht, dass stets die Planungsalternative mit den geringsten Umweltauswirkungen zu wählen ist. Vielmehr sind alle maßgeblichen Belange und widerstreitenden Interessen gegeneinander und untereinander pflichtgemäß abzuwägen.
Eine ordnungsgemäße Abwägung der Umweltauswirkungen erfordert, den Umweltbericht erforderlichenfalls unter Berücksichtigung der Stellungnahmen aus dem Beteiligungsverfahren zu korrigieren, zu aktualisieren oder zu ergänzen.
In der Abwägung sind ferner nach Maßgabe des § 34 i. V. m. § 36 BNatSchG die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung nach der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen - FFH-Richtlinie - (ABl. L 206 vom 22.07.1992 S. 2; L 95 vom 29.03.2014 S. 70), zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2025/1237 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2025 (ABl. L, 2025/1237, 24.6.2025), und der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten - Vogelschutzrichtlinie - (ABl. L 20 vom 26.01.2010 S. 7), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2019/1010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 (ABl. L 170 vom 25.06.2019 S. 115), in den jeweils geltenden Fassungen einzubeziehen ( § 7 Abs. 6 ROG). Kann eine Festlegung im RROP - insbesondere ein Vorranggebiet - eines dieser Natura 2000-Gebiete erheblich beeinträchtigen, ist eine Natura 2000-Verträglichkeitsprüfung (vielfach als "FFH-Verträglichkeitsprüfung" bezeichnet) soweit durchzuführen, wie diese auf der Regionalplanungsebene möglich ist. Andernfalls kann nicht mit hinreichender Sicherheit prognostiziert werden, dass sich die Planung auch vollziehen lässt.
Die Feststellung, ob die Prüfung der Natura 2000-Verträglichkeit in den Entwurfsunterlagen - der Ebene der Regionalplanung entsprechend - durchgeführt und nachvollziehbar dargelegt ist und die naturschutzrechtlichen Anforderungen zu Natura 2000 beachtet wurden oder ob die Verträglichkeitsprüfung sachliche Mängel aufweist, obliegt in erster Linie den im Beteiligungsverfahren zum RROP-Entwurf eingebundenen Naturschutz- und Fachbehörden. Die obere Landesplanungsbehörde hat jedoch im Genehmigungsverfahren zu prüfen, ob seitens des Trägers der Regionalplanung alle auf Ebene der Regionalplanung notwendigen Prüf- und Abwägungsschritte erfolgt sind und die fachlichen Stellungnahmen aus dem Beteiligungsverfahren ordnungsgemäß gewürdigt wurden.
Die Prüfung der Natura 2000-Verträglichkeit erfordert Aussagen dazu
Für die erforderliche Prüfung der Natura 2000-Verträglichkeit reicht es nicht aus, bei der Aufstellung eines RROP mit Blick auf die Beeinträchtigung von Natura 2000-Gebieten "problematische" Gebiete zu benennen und die weitere Prüfung nachfolgender Planung oder dem Genehmigungsverfahren vorzubehalten (OVG Lüneburg, NK-Beschluss vom 30.07.2013, 12 MN 301/12).
Artenschutzrechtliche Untersuchungen sind erforderlich, wenn und soweit der Schutz einzelner Arten maßgeblicher Bestandteil für den Schutzzweck eines von einer Festlegung berührten Natura 2000-Gebiets ist oder der Schutz/die Entwicklung geschützter Arten oder ihrer Lebensräume zu den Erhaltungszielen dieses Natura 2000-Gebiets zählt. Ebenso sind artenschutzrechtliche Untersuchungen durchzuführen, wenn geschützte Arten berührt sind, die für einen oder mehrere der Lebensraumtypen, die über ein Natura 2000-Gebiet geschützt werden, charakteristisch sind.
Weitere artenschutzrechtliche Untersuchungen unterfallen nicht der förmlichen Natura 2000-Verträglichkeitsprüfung, sondern sind erforderlichenfalls im Rahmen der Umweltprüfung durchzuführen.
Die artenschutzrechtlichen Verbote der §§ 44 ff. BNatSchG gelten in der Regionalplanung nicht unmittelbar. Eine Einbeziehung in die Umweltprüfung ist soweit erforderlich, dass ausgeschlossen werden kann, dass regionalplanerische Festlegungen wegen artenschutzrechtlicher Verbote nicht vollzugsfähig wären. So muss eine - dem Planungsstand und Maßstab der Regionalplanung entsprechende - Prognose zu den Auswirkungen auf geschützte Arten zu dem Ergebnis kommen, dass z.B. ein Vorranggebiet überwiegend für die mit Vorrang gesicherte Nutzung umsetzbar ist.
Die obere Landesplanungsbehörde hat bei der Genehmigung eines RROP entsprechend zu prüfen, ob der Träger der Regionalplanung i. S. einer Prognose vorausschauend ermittelt und bewertet hat, ob die vorgesehenen Festlegungen auf unüberwindbare artenschutzrechtliche Hindernisse treffen würden. Dem Träger der Regionalplanung steht hierbei eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zu, soweit sich zu ökologischen Fragestellungen noch kein allgemein anerkannter Stand der Fachwissenschaft herausgebildet hat. Sofern die Bewertung ergibt, dass Konflikte zwischen den artenschutzrechtlichen Schutzgütern und der planerisch beabsichtigten Nutzung wirksam durch nachfolgende Planungen oder auf Zulassungsebene geklärt werden können und auf nachfolgender Planungs- und Zulassungsebene nicht zu unüberwindbaren Umsetzungshindernissen führen, ist eine Flächenfestlegung auf Ebene der Regionalplanung zulässig. Zum Umfang der nötigen Prüftiefe und Datenerhebung wird auf Nummer 2.2.2 verwiesen.
5.3 Dokumentation der Abwägung; inhaltliche Anforderungen an die RROP-Begründung
Die Abwägung muss nachvollziehbar dokumentiert werden. In erster Linie muss sich aus den RROP-Unterlagen ergeben, welche Zielsetzung der Plangeber mit einer Festlegung verfolgt, welche fachlichen Erwägungen zu der Festlegung geführt haben und - erforderlichenfalls - wie entgegenstehende Belange gewürdigt wurden. Die wesentlichen Kern-Erwägungen sind in der RROP-Begründung wiederzugeben. Dem Planungsträger steht es frei, der Begründung erklärende Texte, statistische Grundlagen, Erläuterungskarten und sonstiges Material als Anlage beizufügen. Verweise in der Begründung auf nicht beigefügte Unterlagen (z.B. Datensätze, Fachliteratur, Gutachten) sind nur zulässig, wenn diese Unterlagen für jedermann zugänglich sind und eine Fundstelle angegeben ist. Wie Umweltauswirkungen im Rahmen der Abwägung berücksichtigt wurden, wird in der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 3 ROG dokumentiert (siehe Nummer 5.4) und kann zusätzlich auch im Rahmen der Begründung einzelner Festlegungen erfolgen.
Die Begründung darf planerische Regelungen nicht ersetzen, erweitern oder einschränken, sondern nur erläutern. Wesentliche Beurteilungskriterien, Begriffsbestimmungen sowie Ausnahmen sind notwendige Bestandteile der raumordnerischen Festlegungen und somit in der beschreibenden oder zeichnerischen Darstellung zu regeln. Sie lediglich in der Begründung anzusprechen, reicht nicht aus.
Werden von einem Träger der Regionalplanung in einem RROP Festlegungen aus anderen Plänen oder Ergebnisse von Raumverträglichkeitsprüfungen nicht nur nachrichtlich übernommen, sondern als Ziele oder Grundsätze der Raumordnung festgelegt, genügt es nicht, pauschal auf die Erwägungen des anderen Plangebers oder auf die Raumverträglichkeitsprüfung zu verweisen. In der RROP-Begründung ist vom Träger der Regionalplanung vielmehr selbst darzulegen, welche wesentlichen Erwägungen zu der Festlegung als Ziel oder Grundsatz der Raumordnung geführt haben (siehe Nummer 4.1.2).
Soweit weitergehende Erwägungen für eine Festlegung nicht aus der Begründung des RROP ersichtlich sind, müssen sie in anderer geeigneter Form aktenkundig sein (z.B. Vermerke, Beschlussvorlagen etc.) und der für die Genehmigung zuständigen oberen Landesplanungsbehörde vorliegen.
5.4 Zusammenfassende Erklärung ( § 10 Abs. 3 ROG)
Die Ergebnisse der Umweltprüfung, einschließlich der Ergebnisse der Natura 2000-Verträglichkeitsprüfung, sind der Planbegründung in übersichtlicher Form als "zusammenfassende Erklärung" beizufügen. Fehlt die zusammenfassende Erklärung gänzlich oder ist sie unvollständig, darf die Genehmigung des RROP nicht erteilt werden. Die zusammenfassende Erklärung hat darzulegen, wie Umwelterwägungen und der Umweltbericht sowie die eingegangenen Stellungnahmen im Rahmen der Gesamtabwägung berücksichtigt wurden. Außerdem ist in ihr darzustellen, welche Gründe bei Abwägung der geprüften Planungsalternativen entscheidungserheblich für die Festlegungen im RROP waren. Sie hat außerdem die Maßnahmen zur Überwachung der Umweltauswirkungen aufzuführen.
6. Prüfung der Erreichung der regionalen Teilflächenziele des NWindG ( § 5 Abs. 5 Sätze 6 bis 7 NROG)
6.1 Genehmigung trotz Unterschreitung der regionalen Teilflächenziele ( § 5 Abs. 5 Satz 7 NROG)
Das Unterschreiten der regionalen Teilflächenziele nach der Anlage des NWindG steht der Genehmigungsfähigkeit eines RROP nicht im Wege, solange absehbar ist, dass sich die Planungsträger in dem betroffenen Planungsraum der Erreichung des Teilflächenzieles weiter annähern ( § 5 Abs. 5 Satz 7 NROG). Die Prognose erfordert nicht, dass Planungen zur Ausweisung neuer Windenergiegebiete im RROP und/oder in Bauleitplänen bereits förmlich eingeleitet wurden. Berücksichtigt werden darf auch, inwieweit sich - insbesondere im Zuge des Repowering nach § 16b BImSchG - die anrechenbare Fläche für die Windenergienutzung vergrößern wird.
Der Träger der Regionalplanung hat mit dem RROP-Genehmigungsantrag die nötigen Angaben vorzulegen, die der oberen Landesplanung eine prognostische Einschätzung über die weitere Annäherung ermöglicht.
6.2 Feststellung über das Erreichen des regionalen Teilflächenziels für die Windenergienutzung ( § 5 Abs. 5 Satz 1 NROG, § 5 Abs. 1 Satz 2 WindBG)
Werden im RROP Windenergiegebiete festgelegt, die dazu dienen sollen, ein regionales Teilflächenziel nach der Anlage zum NWindG zu erreichen, trifft die obere Landesplanungsbehörde mit der Genehmigung des RROP auch die Feststellung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 WindBG, wenn das regionale Teilflächenziel erreicht ist. Unerheblich ist, ob es sich um die Neuaufstellung eines Gesamtplans oder sachlichen Teilprogramms mit Flächenfestlegungen für die Windenergienutzung handelt oder um Ergänzungen eines bestehenden Gesamtplans oder sachlichen Teilprogramms Windenergienutzung um weitere Windenergiegebiete. Es muss sich aber um Flächenfestlegungen handeln, die i. S. von § 4 Abs. 1 WindBG für die Erreichung der regionalen Teilflächenziele anrechenbar sind.
Enthält das zur Genehmigung vorgelegte RROP keine Festlegungen zur Windenergienutzung - beispielsweise weil der Träger der Regionalplanung sich für fehlende Flächenanteile nur noch Windenergiegebiete aus der Bauleitplanung anrechnen möchte oder das regionale Teilflächenziel im Planungsraum bereits erfüllt ist - prüft die obere Landesplanungsbehörde zwar die Genehmigung des RROP, übernimmt aber keine Prüfung und Feststellung der Erreichung des regionalen Teilflächenziels. Gleiches gilt, wenn das RROP zwar Flächen für die Windenergienutzung enthält, diese aber nicht der Erreichung der regionalen Teilflächenziele dienen können, weil das regionale Teilflächenziel bereits erreicht ist oder weil es sich um nicht anrechenbare Gebiete handelt (Gebiete mit Höhenbestimmungen).
6.3 Unterlagen für die Feststellung über das Erreichen des regionalen Teilflächenziels für die Windenergienutzung ( § 5 Abs. 5 Satz 6 NROG)
Zur Feststellung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 WindBG benötigt die obere Landesplanungsbehörde Unterlagen, anhand derer sie die anzurechnenden Flächen und die Erreichung des regionalen Teilflächenziels prüfen kann.
Dazu hat der Träger der Regionalplanung anzugeben:
Die jeweiligen Flächenkulissen nach den Buchstaben b bis d sind der oberen Landesplanungsbehörde unter Angabe des Flächeninhalts als GIS-Daten ( § 5 Abs. 1 Satz 1 WindBG) bereitzustellen. Flächen, für die keine GIS-Daten vorliegen, dürfen auf die regionalen Teilflächenziele nicht angerechnet werden ( § 4 Abs. 1 Satz 6 WindBG).
Für Rotorinnerhalb-Flächen hat der Träger der Regionalplanung mittels Analyse der GIS-Daten einen Bereich von 75 Metern von den Grenzen der ausgewiesenen Flächen abzuziehen (gesetzlich pauschalierter Rotorradius einer Standardwindenergieanlage an Land abzüglich des Turmfußradius' gemäß § 4 Abs. 3 Satz 4 WindBG).
Sollen Flächen mit Bestimmungen zur Höhe baulicher Anlagen angerechnet werden, hat der Träger der Regionalplanung anzugeben, wann diese Bestimmungen wirksam geworden sind. Soweit Flächen in Gebieten liegen, für die Bestimmungen zur Höhe nach dem 01.02.2023 wirksam geworden sind, sind diese Flächen nicht anrechenbar.
7. Genehmigung ( § 5 Abs. 5 Sätze 1 bis 5 NROG)
Die obere Landesplanungsbehörde übersendet der obersten Landesplanungsbehörde nach Abschluss des Genehmigungsverfahrens den Bescheid per E-Mail zur Kenntnis und informiert sie im Falle der Genehmigung über das nachfolgende Inkrafttreten des RROP oder seiner Änderung. Sie soll die oberste Landesplanungsbehörde über Klagen gegen das RROP informieren.
7.1 Genehmigungsfrist ( § 5 Abs. 5 Sätze 3 bis 4 NROG)
Die Prüfung der Genehmigungsfähigkeit eines RROP oder einer RROP-Änderung ist seitens der oberen Landesplanungsbehörde so zügig durchzuführen, dass keine Genehmigungsfiktion eintritt. Nach § 5 Abs. 5 Satz 3 NROG gilt die Genehmigung als erteilt, wenn über sie nicht binnen drei Monaten nach Eingang des Genehmigungsantrags entschieden ist und der Träger der Regionalplanung einer Fristverlängerung nicht zugestimmt hat.
Die Frist beginnt mit Vorliegen des vollständigen Genehmigungsantrags bei der zuständigen oberen Landesplanungsbehörde. Die obere Landesplanungsbehörde hat die Vollständigkeit des Antrags auf Genehmigung unmittelbar nach Eingang zu prüfen und frühzeitig auf erforderliche Ergänzungen hinzuwirken.
Für die Berechnung der Frist gelten gemäß § 1 Abs. 1 NVwVfG i. V. m. § 31 Abs. 1 VwVfG die §§ 187 bis 193 BGB entsprechend. Der Fristbeginn richtet sich nach § 187 Abs. 1 BGB. Der Tag des Antragseingangs wird nicht mitgezählt, die Frist beginnt am Folgetag. Dies gilt auch dann, wenn der Folgetag ein Sonnabend, Sonn- oder Feiertag ist. Das Fristende richtet sich nach § 188 Abs. 2 und 3 BGB. Die Frist endet an dem Tag, der dem Monatstag entspricht, an dem der Antrag oder die fehlenden Unterlagen zur Vervollständigung des Antrags eingegangen sind. Würde danach das Fristende auf einen Sonnabend, einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag in Niedersachsen fallen, endet die Frist mit Ablauf des nächstfolgenden Werktages ( § 1 Abs. 1 NVwVfG i. V. m. § 31 Abs. 3 Satz 1 VwVfG).
Die Genehmigungsbehörde kann den Lauf der Frist nicht einseitig durch eine Zwischennachricht unterbrechen oder verlängern. Kann über den Antrag auf Genehmigung des RROP oder einer RROP-Änderung voraussichtlich nicht innerhalb der Frist entschieden werden, soll die Genehmigungsbehörde beim Träger der Regionalplanung frühzeitig einen Antrag auf Verlängerung der Frist stellen. Stimmt der Träger der Regionalplanung einer Fristverlängerung nicht zu, tritt die Genehmigungsfiktion, sofern nicht noch rechtzeitig eine Entscheidung ergeht, ein.
Um den Eintritt der Genehmigungsfiktion zu verhindern, muss der Bescheid dem Träger der Regionalplanung rechtzeitig vor Ablauf der Genehmigungsfrist zugegangen sein. Da ein Verwaltungsakt gemäß § 1 Abs. 1 NVwVfG i. V. m. § 41 Abs. 2 VwVfG sowohl bei Versendung auf dem Postweg als auch bei elektronischer Übermittlung grundsätzlich erst am vierten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben gilt, muss der Bescheid mindestens vier Tage vor Ablauf der Genehmigungsfrist versandt werden. Bei Zustellung gegen Empfangsbekenntnis nach § 1 Abs. 1 NVwZG i. V. m. § 5 Abs. 7 Satz 1 VwZG gilt die Genehmigung an dem vom Träger der Regionalplanung vermerkten Zugangsdatum als zugestellt. Bei persönlicher Aushändigung (gegen Empfangsbekenntnis/-bestätigung) ist das Datum der Aushändigung maßgeblich.
7.2 Unterlagen für die Genehmigungsprüfung
Für die Genehmigungsprüfung benötigt die obere Landesplanungsbehörde in der Regel zumindest folgende Unterlagen vom Träger der Regionalplanung:
Die aufgelisteten Unterlagen sind der oberen Landesplanungsbehörde in elektronischer Form zu übermitteln. Die Unterlagen nach Buchstabe i sind zusätzlich zweifach in Papierform zu übermitteln.
Soweit ein Träger der Regionalplanung Flächen für die Windenergie an Land zwecks Erreichung eines regionalen Teilflächenziels nach der Anlage zu § 2 NWindG festlegt und hierüber im Genehmigungsbescheid eine Feststellung getroffen werden muss, sind ferner die in Nummer 6.3 genannten Unterlagen vorzulegen.
7.3 Genehmigungsbescheid
Entspricht das RROP, das Teilprogramm oder die RROP-Änderung den Anforderungen des formellen und materiellen Rechts, hat der Regionalplanungsträger einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Genehmigung.
Zu den Anforderungen des formellen und materiellen Rechts zählen nicht nur inhaltliche Verstöße gegen Festlegungen des LROP oder des BRPH, sondern auch beispielsweise Verstöße gegen Verfahrensvorschriften, Verstöße gegen Vorgaben zur Darstellung der RROP nach Anlage 3 der LROP-VO oder Verstöße gegen die Anforderungen einer ordnungsgemäßen Abwägung (beachtliche Fehler im Abwägungsvorgang oder im Abwägungsergebnis). Die Unbeachtlichkeitsregelungen der Planerhaltungsvorschriften des § 11 ROG und § 7 NROG sind im Rahmen der Genehmigung nicht anwendbar.
Werden Rechtsverstöße festgestellt, ist eine Ablehnung der Genehmigung des gesamten vorgelegten RROP als letztes Mittel nur verhältnismäßig, wenn nicht eine rechtskonforme Gestaltung des RROP oder zumindest die Genehmigung von Teilen des RROP erreicht werden kann. Hierzu stehen die nachfolgend beschriebenen Instrumente von Auflagen (siehe Nummer 7.3.1.1) und Maßgaben (siehe Nummer 7.3.1.2) sowie von Teilgenehmigung und Ausnehmen von der Genehmigung (siehe Nummer 7.3.2) zur Verfügung. Diese Instrumente können in der Genehmigungsverfügung auch kombiniert werden.
Hinweise und Anregungen können ebenfalls in einen Genehmigungsbescheid aufgenommen werden; sie sind aber rechtlich unverbindlich und daher zur Behebung von Rechtsverstößen nicht geeignet. Können Rechtsverstöße auch durch Nebenbestimmungen oder Maßgaben nicht behoben werden, soll die obere Landesplanungsbehörde dem Träger der Regionalplanung anraten, seinen Genehmigungsantrag zurückzuziehen, die Fehler zu beheben und das RROP nach Fehlerbehebung erneut zur Genehmigung vorzulegen. Zieht der Träger der Regionalplanung dies nicht in Erwägung, ist die Genehmigung zu versagen.
7.3.1 Nebenbestimmungen und Maßgaben
Nebenbestimmungen sind im Verhältnis zu Maßgaben das mildere Mittel, aber nur anwendbar bei geringfügigen Veränderungserfordernissen. Allen Arten von Nebenbestimmungen ist gemeinsam, dass sie keinen kommunalen Beitrittsbeschluss erfordern. Damit können über Nebenbestimmungen keine abwägungsrelevanten Veränderungen erreicht werden.
Kann die Genehmigungsfähigkeit des RROP nur durch Veränderungen erreicht werden, die - über redaktionelle und klarstellende Änderungen hinausgehend - die Planinhalte und damit das Abwägungsergebnis verändern, bedarf es einer Genehmigung unter Maßgaben. Weil diese die kommunale Planungshoheit berühren, ist ein kommunalrechtlicher Beitrittsbeschluss zu den Maßgaben und - falls die Ausfertigung schon vor Genehmigung erfolgt sein sollte - eine erneute Ausfertigung der Satzung erforderlich.
Im Fall von Verfahrensfehlern besteht die Option von Nebenbestimmungen oder Maßgaben nicht. Wurde ein Verfahrensfehler nicht bereits innerhalb des laufenden Verfahrens zur Änderung oder Aufstellung eines RROP geheilt (z.B. Heilung eines fehlerhaften ersten Beteiligungsverfahrens durch ein ordnungsgemäßes zweites Beteiligungsverfahren), ist zunächst die korrekte Wiederholung des fehlerhaften Verfahrensschrittes sowie aller darauffolgenden notwendigen Verfahrensschritte vorzunehmen. Eine Genehmigung des RROP kommt erst nach ordnungsgemäßer Wiederholung der nötigen Verfahrensschritte und erneuter Beschlussfassung in Betracht. Benötigt die Wiederholung von Verfahrensschritten länger als drei Monate, ist der bereits eingereichte Genehmigungsantrag negativ zu bescheiden, um zu verhindern, dass die Genehmigungsfiktion greift. Alternativ kann der Träger der Regionalplanung den Genehmigungsantrag zurückziehen.
Möchte der Träger der Regionalplanung eine Wiederholung von fehlerhaften Verfahrensschritten und hierauf aufbauenden/nachfolgenden Verfahrensschritten nicht vornehmen, ist die Genehmigung insgesamt wegen einer rechtsfehlerhaften Aufstellung oder Änderung des RROP zu versagen.
7.3.1.1 Nebenbestimmungen
Die Genehmigung darf nach § 1 Abs. 1 NVwVfG i. V. m. § 36 Abs. 1 Alternative 2 VwVfG mit Nebenbestimmungen versehen werden. Nicht alle Nebenbestimmungen i. S. des § 36 VwVfG sind zur Anwendung in Genehmigungsbescheiden geeignet.
Für RROP ist insbesondere die Möglichkeit der Verbindung der Genehmigung mit Auflagen relevant. Auflagen begründen rechtlich selbständige Verpflichtungen. Mit Zugang der Genehmigung kann das RROP veröffentlicht und wirksam werden, auch dann, wenn die Auflagen (noch) nicht erfüllt sind. Auflagen als Nebenbestimmung haben daher eine mildere Wirkung als Maßgaben, sind aber ungeeignet, um schwerwiegende Rechtsfehler zu beheben. Durch eine Auflage dürfen nur unwesentliche formelle Mängel - beispielsweise die Korrektur einer Planzeichendarstellung, die Berichtigung fehlerhaft angegebener Rechtsgrundlagen oder die fehlende Erkennbarkeit rein nachrichtlicher Aussagen - geregelt werden. Nicht als Auflagen regelbar sind z.B. Vorgaben zum Ausräumen erheblicher Rechtsfehler wie fehlende Verfahrensschritte im Beteiligungsverfahren oder ein Verstoß gegen im LROP festgelegte Ziele. Ebenso wenig genügt eine Auflage bei einem Verstoß gegen die inhaltliche Unterscheidungspflicht für Ziele und Grundsätze der Raumordnung; eine Auflage kann daher allenfalls im Einzelfall genügen, wenn z.B. eindeutig erkennbar ist, dass ein Ziel gewollt war und offenkundig nur der Fettdruck redaktionell vergessen wurde. Auflagen sind als eigenständige Verwaltungsakte isoliert gerichtlich überprüfbar. Ein Beitrittsbeschluss ist nicht erforderlich.
Die aufschiebende Bedingung hat bei der Genehmigung von Plänen kaum Relevanz. Im Gegensatz zur Auflage wird bei einer aufschiebenden Bedingung die Genehmigung erst mit Eintritt der geforderten Anpassung wirksam. Die Bekanntmachung des RROP dürfte erst erfolgen, wenn die Bedingung eingetreten ist. Ist die geforderte Anpassung so gewichtig, dass das RROP nicht ohne ihre vorherige Umsetzung in Kraft treten soll, berührt sie in aller Regel die kommunale Planungshoheit des Regionalplanungsträgers und bedarf deshalb eines Beitrittsbeschlusses der jeweiligen Vertretung. Eine aufschiebende Bedingung umschließt jedoch keinen kommunalen Beitrittsbeschluss, sodass in Fällen, die einen Beitrittsbeschluss erfordern, statt einer aufschiebenden Bedingung eine Maßgabe anzuordnen ist.
7.3.1.2 Maßgaben
Ferner ist im Planungsrecht die Genehmigung unter sog. Maßgaben durch die Rechtsprechung als übliche Praxis anerkannt. Eine Genehmigung unter Maßgaben ist eine Ablehnung der Genehmigung des Plans in der vorgelegten Fassung. Sie ist verbunden mit einer im Voraus erklärten Genehmigung des Plans in einer Fassung, die die Maßgaben beachtet. Die Genehmigung unter Maßgaben stellt sicher, dass der Plan in keinem Fall ohne die oder abweichend von den vorgegebenen inhaltlichen Änderungen wirksam werden kann.
Eine Maßgabe kommt in der Regel nur dann in Betracht, wenn es lediglich eine einzige rechtmäßige Ausgestaltung einer Festlegung gibt. Eine Maßgabe scheidet aus, wenn eine Festlegung auf verschiedene Weise ausgestaltet werden kann oder im Zusammenhang mit anderen Festlegungen steht, so dass der Träger der Regionalplanung in der Folge noch weitere inhaltliche Planungsentscheidungen treffen müsste. Die Genehmigungsbehörde kann daher mit einer Maßgabe lediglich die Reichweite einer Festlegung reduzieren oder in engen Grenzen abändern, darf damit aber keine regionalplanerische Abwägungsentscheidung ersetzen oder vorwegnehmen. Bringt eine Umplanung wegen neuer Betroffenheiten das Erfordernis eines - zumindest eingeschränkten - neuen Beteiligungsverfahrens mit sich, wäre eine Maßgabe auch aus diesem Grund nicht möglich.
Ist aufgrund der uneindeutigen sprachlichen Fassung unklar, ob eine Festlegung als Ziel oder als Grundsatz verstanden werden soll, kann die Genehmigungsbehörde eine Maßgabe zur sprachlichen Präzisierung nur erlassen, wenn sich aus den der Genehmigung beigefügten weiteren Unterlagen eindeutig ergibt, welche Festlegungsart gemeint war.
Die ersatzlose Streichung einer rechtswidrigen Festlegung, die in keiner Weise rechtmäßig gestaltbar ist, darf nicht über Maßgaben verfügt werden, sondern insoweit wäre die Genehmigung zu versagen (siehe Nummer 7.3.2.2).
Gegenstand einer Maßgabe können auch Ergänzungen/Änderungen der Begründung sein, die der Behebung von Abwägungsfehlern dienen. Die Einforderung von genehmigungsrelevanten Begründungsergänzungen durch eine Auflage reicht nicht aus.
Da eine Maßgabengenehmigung auf eine Planänderung abstellt und die Planung andere inhaltliche Aussagen erhält als die bereits vom Plangeber beschlossenen Festlegungen, ist nach den allgemeinen kommunalverfassungsrechtlichen Anforderungen ein kommunaler Beitrittsbeschluss erforderlich, mit dem sich der Plangeber die Maßgaben vollständig und uneingeschränkt zu eigen macht.
Der Träger der Regionalplanung ist zur Übernahme der Maßgaben nicht verpflichtet. Lehnt er nach Abschluss des Genehmigungsverfahrens den Beitritt zu Maßgaben ganz oder teilweise ab, kann die gesamte Neuaufstellung oder Änderung eines RROPs oder Teilprogramms nicht wirksam werden. Die Maßgabengenehmigung ermöglicht keinen teilweisen Beitritt und kein Inkraftsetzen nur von Teilen des zur Genehmigung vorgelegten Plans. Ohne vollständigen Beitritt zu den Maßgaben wäre für die gesamte zur Genehmigung vorgelegte Planung in einer rechtskonform überarbeiteten Fassung (mit inhaltlichen Korrekturen und/oder unter Verzicht auf einzelne Festlegungen) ein erneutes Beteiligungsverfahren sowie eine erneute Abwägung durchzuführen und der Planentwurf erneut zur Genehmigung vorzulegen. Möglichkeiten einer Nachbesserung im laufenden Verfahren können nur vor abschließender Entscheidung über die Genehmigung genutzt werden.
7.3.2 Ausnehmen von der Genehmigung, Teilgenehmigung, Vorweggenehmigung
Kann über Nebenbestimmungen oder Maßgaben keine Rechtskonformität des RROP-Entwurfs hergestellt werden, kann die obere Landesplanungsbehörde die Genehmigung im Einzelfall auch nur für Teile des Plans erteilen. Die hierbei unterschiedlichen Genehmigungsmöglichkeiten haben unterschiedliche Rechtsfolgen.
7.3.2.1 Ausnehmen von RROP-Teilen von der Genehmigung
Ist der RROP-Entwurf im Wesentlichen genehmigungsfähig, kommt nach § 5 Abs. 5 Satz 2 NROG das Ausnehmen einzelner Festlegungen von der Genehmigung in Betracht, wenn zwar die konkrete Festlegung in der vorgelegten Fassung rechtswidrig war, aber planerisch zulässige Festlegungen denkbar sind, die einer eigenen inhaltlichen Ausgestaltung, Abwägung und ergänzenden Beschlussfassung durch den Regionalplanungsträger bedürfen und daher nicht über Maßgaben der Genehmigungsbehörde regelbar sind.
Bei einem Ausnehmen von der Genehmigung werden nur die genehmigten Teile wirksam. Die übrigen, ausgenommenen Teile des RROP werden aus dem anhängigen Genehmigungsverfahren ausgespart. Der Träger der Regionalplanung bleibt jedoch verpflichtet, für die ausgenommenen Teile die Planung fortzuführen und später - ggf. nach Durchführung erforderlicher Verfahrensschritte - in überarbeiteter Form erneut zur Genehmigung vorzulegen. Es handelt sich noch um das gleiche Planungsverfahren, bei dem nur die Genehmigung in zwei zeitlich gestaffelten Schritten erfolgt.
Das Ausnehmen von der Genehmigung ist nur möglich, wenn damit keine Verstöße gegen weitere raumordnungsrechtliche Vorschriften verbunden sind. Daher ist zu unterscheiden, ob es bei den nicht genehmigungsfähigen Festlegungen um
geht.
Das Ausnehmen von Pflichtregelungen von der Genehmigung kann einen Verstoß gegen die vollständige Anpassung an Vorgaben des LROP oder die Umsetzung von Regelungsaufträgen bewirken, sofern nicht eine Ausnahmekonstellation nach § 5 Abs. 3 Satz 6 oder 7 NROG vorliegt (hierzu Nummer 1.2.2).
Ferner können Festlegungen von der Genehmigung nur dann ausgenommen werden, wenn durch den genehmigten Planteil dennoch das Teilplanverbot eingehalten ist. Das bedeutet in aller Regel, dass nicht ganze thematische Kapitel oder grundlegende Teile des RROP von der Genehmigung ausgenommen werden können, sondern allenfalls einzelne Festlegungen (siehe auch Nummer 7.3.2.2).
Sind solche Rechtsverstöße ausgeschlossen, kommt das Ausnehmen von der Genehmigung weiterhin nur dann in Betracht, wenn eine Bereitschaft des Trägers der Regionalplanung zur umgehenden Weiterplanung tatsächlich gegeben ist. Diese Voraussetzung gilt auch für rein freiwillige Festlegungen. Die Entscheidung, die Planungen fortführen zu wollen, kann nicht allein auf Verwaltungsebene getroffen werden, sondern erfordert einen kommunalpolitischen Beschluss der Vertretung. Im Regelfall wird die Vertretung davon ausgehen, dass das RROP-Verfahren mit Übersendung des RROP an die Genehmigungsbehörde planerisch abgeschlossen ist. Daher ist die Beschlussfassung grundsätzlich vor der RROP-Genehmigung herbeizuführen und der Genehmigungsbehörde vorzulegen. Droht infolge des in der Regel nur quartalsweise tagenden Beschlussgremiums ein erheblich verzögertes Inkrafttreten des RROP (insbesondere in Fallkonstellationen, in denen neben einem kommunalpolitischen Beschluss zur Fortführung der Planung in Bezug auf die von der Genehmigung ausgenommenen Planteile ein Beitrittsbeschluss zu Maßgaben zu den genehmigten Planteilen erforderlich ist), kann die obere Landesplanungsbehörde das Erfordernis des Beschlusses der Vertretung über die Fortführung der Planung in den Genehmigungsbescheid aufnehmen. Der Beschluss hierzu kann dann zeitgleich mit dem Beitrittsbeschluss zu den weiteren Maßgaben getroffen werden.
Sollen Überarbeitungen erst in einem späteren Planänderungsverfahren vorgenommen werden oder lässt der Träger der Regionalplanung keine Bereitschaft zur Weiterplanung erkennen, kommt das Ausnehmen von der Genehmigung nicht zur Anwendung.
Ebenso ist das Ausnehmen von der Genehmigung nicht möglich, wenn rechtswidrige Festlegungen zur Genehmigung vorgelegt werden, obwohl aufgrund frühzeitiger Hinweise der oberen Landesplanungsbehörden auf genehmigungsrelevante Planungsfehler im Verlauf des Verfahrens noch Alternativen aufgreifbar gewesen wären. Auch in diesem Fall ist davon auszugehen, dass der Träger der Regionalplanung keine kurzfristigen Planungsalternativen beschließen will. Für die betroffenen rechtswidrigen Festlegungen ist die Genehmigung endgültig zu versagen (siehe Nummer 7.3.2.2).
Das Ausnehmen von der Genehmigung ist eine Ermessensentscheidung. Im Rahmen der Ermessensentscheidung ist insbesondere bei einer Neuaufstellung des RROP zu berücksichtigen, inwieweit sich ein zeitlich gestuftes Inkrafttreten der RROP-Festlegungen erheblich erschwerend auf die Fristen zur Rüge von
Planungsfehlern und zur Planerhaltung sowie auf die zeitliche Geltungsdauer und ein eventuelles gestuftes Außerkrafttreten eines RROP auswirken kann.
In Bezug auf die beschreibende und zeichnerische Darstellung muss ein Ausnehmen von der Genehmigung zweifelsfrei erkennen lassen, welche konkreten Festlegungen bereits genehmigt sind und welche noch nicht. Der Genehmigungsbescheid muss ferner Vorgaben zur Änderung der RROP-Rahmensatzung formulieren, deren Anlagen die beschreibende und zeichnerische Darstellung bilden und die das Inkrafttreten des RROP regelt. Anstelle des Inkrafttretens des gesamten RROP oder der gesamten RROP-Änderung darf die RROP-Rahmensatzung nur das Inkrafttreten der genehmigten Festlegungen sowie das Außerkrafttreten der dadurch ersetzten Festlegungen regeln.
Aufgrund der hohen und kumulativen Anforderungen kommt das Ausnehmen von Teilen des RROP von der Genehmigung nur selten in Betracht. Werden einzelne Festlegungen bis zu deren rechtskonformer Ausgestaltung vorläufig von der Genehmigung ausgenommen und zurückgestellt, ist der genehmigte Teil vom ursprünglichen Beschluss umfasst; ein Beitrittsbeschluss zur Genehmigung ist insoweit nicht erforderlich.
7.3.2.2 Teilgenehmigung mit Versagung der Genehmigung einzelner RROP-Festlegungen
Die Teilgenehmigung kann nur zum Einsatz kommen, wenn sämtliche der in den Nummern 7.3.1.1 bis 7.3.2.1 genannten milderen Mittel ungeeignet sind. Bei einer Teilgenehmigung werden nur die genehmigten Teile wirksam. Für die übrigen Teile wird die Genehmigung endgültig abgelehnt; anders als bei dem Ausnehmen von der Genehmigung ist das Planungsverfahren abgeschlossen. Eine Ablehnung kommt insbesondere in Betracht, wenn die beabsichtigten Festlegungen nicht der Regelungskompetenz der Raumordnung unterliegen oder im Widerspruch zu höherrangigem Recht einschließlich des LROP stehen.
Eine Teilgenehmigung ist nur zulässig, soweit
Eine Teilgenehmigung ist nicht zulässig, wenn sich die Versagung der Genehmigung auf Festlegungen bezieht, die der Anpassung des RROP an das LROP oder an den BRPH oder der Umsetzung von Planungsaufträgen des LROP dienen, es sei denn die Voraussetzungen einer Ausnahme nach § 5 Abs. 3 Satz 6 oder 7 liegen vor (hierzu Nummer 1.2.2).
Eine Teilgenehmigung ist ferner nur unter der Einhaltung des Teilplanverbots zulässig, d. h. es müssen wesentliche Teile des RROP genehmigungsfähig sein. Bei der Aufstellung eines RROP wird das alte RROP vollständig durch das neue abgelöst. Wird für Teile des RROP die Genehmigung versagt, besteht diesbezüglich eine inhaltliche Regelungslücke, weil das Weitergelten von Teilen des alten RROP nicht möglich ist. Planungslücken sind im Hinblick auf das Teilplanverbot nur insoweit zulässig, dass die Genehmigung nicht für ganze thematische Kapitel oder grundlegende Teile des RROP versagt wird, sondern nur für einzelne Festlegungen.
Soll ein bestehender RROP-Abschnitt vollständig durch einen neuen Abschnitt ersetzt werden, ist bei Nichtgenehmigung lediglich einzelner Festlegungen hieraus in der Regel keine Entstehung eines Teilplans zu befürchten, wenn der neu gefasste Abschnitt im Übrigen genehmigungsfähig ist.
Sollen in einem Verfahren für die Änderung eines RROP verschiedene bisherige Festlegungen jeweils durch neue ersetzt werden, gelten im Fall der Nichtgenehmigung der neuen Festlegungen insoweit die bisherigen RROP-Festlegungen unverändert weiter. Hier besteht in der Regel formal ebenfalls keine Gefahr der Entstehung eines Teilplans. Dient das Änderungsverfahren allerdings dazu, Regelungslücken zu schließen, insbesondere wenn durch gerichtliche Verfahren größere Teile des RROP für unwirksam erklärt wurden, existieren keine bisherigen RROP-Festlegungen mehr, die vorübergehend weitergelten könnten. Ohne Verstoß gegen das Teilplanverbot darf in solchen Fällen - wie bei der Aufstellung des RROP - die Genehmigung nur in Bezug auf einzelne Festlegungen versagt werden.
Die Teilgenehmigung mit Teilversagung erfordert einen Beitrittsbeschluss, da die Entscheidung der Genehmigungsbehörde zu einer geänderten Fassung des RROP führt.
7.3.2.3 Vorweggenehmigung von RROP-Teilen
Die Vorweggenehmigung ist eine vorgezogene Entscheidung über sachlich oder räumlich abgrenzbare Teile des RROP zu einem Zeitpunkt, in dem die Genehmigungsprüfung noch nicht für den gesamten Verfahrensgegenstand abgeschlossen wurde. Die vorweggenommene Genehmigung ist bezüglich dieser Teile endgültig, das RROP dürfte insoweit in Kraft gesetzt werden. Ob von der Vorweggenehmigung Gebrauch gemacht wird, ist eine Ermessensentscheidung. Bei der Ausübung des Ermessens haben die oberen Landesplanungsbehörden zu berücksichtigen, dass die Genehmigung auch dann nicht mehr zurückgenommen werden kann, falls die noch nicht genehmigten Teile nicht genehmigungsfähig sind. Hieraus können sich Rechtsverstöße in Bezug auf das Teilplanverbot ergeben (siehe Nummer 7.3.2.2).
Die Vorweggenehmigung kann daher allenfalls in seltenen Fällen in Betracht kommen, insbesondere wenn
In Bezug auf die beschreibende und zeichnerische Darstellung muss eine Vorweggenehmigung zweifelsfrei erkennen lassen, welche konkreten Festlegungen bereits genehmigt sind und welche noch nicht. Die Vorweggenehmigung muss ferner Vorgaben zur Änderung der RROP-Rahmensatzung formulieren, deren Anlagen die beschreibende und zeichnerische Darstellung bilden und die das Inkrafttreten des RROP regelt. Anstelle des Inkrafttretens des gesamten RROP-Entwurfs darf die RROP-Rahmensatzung nur das Inkrafttreten der vorweg genehmigten Festlegungen sowie das Außerkrafttreten der dadurch ersetzten Festlegungen regeln.
Im Rahmen der Ermessensentscheidung ist weiterhin zu berücksichtigen, dass ein zeitlich gestuftes Inkrafttreten der RROP-Festlegungen die Fristen zur Rüge von Planungsfehlern und zur Planerhaltung sowie die zeitliche Geltungsdauer und ein eventuelles gestuftes Außerkrafttreten eines RROP verkomplizieren kann.
Von der Vorweggenehmigung sollte daher nur im Ausnahmefall Gebrauch gemacht werden.
7.3.3 Anregungen und Hinweise
Die Genehmigung kann Hinweise und Anregungen enthalten. Sie erfordern weder einen Beitrittsbeschluss noch bewirken sie eine Handlungsverpflichtung; das RROP wird vorbehaltlos wirksam.
Inhalte von Raumordnungsplänen unterfallen der Kategorie "2. Erdbeobachtung und Umwelt" des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2023/138 der EU-Kommission vom 21. Dezember 2022 zur Festlegung bestimmter hochwertiger Datensätze und der Modalitäten ihrer Veröffentlichung und Weiterverwendung (ABl. L 19 vom 20.01.2023 S. 43). Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/138 enthält Anforderungen an die Bereitstellung von Daten. Der Genehmigungsbescheid soll einen Hinweis auf diese Durchführungsverordnung enthalten.
7.3.4 Feststellung, dass ein regionales Teilflächenziel nach der Anlage zu § 2 NWindG erreicht wird
Werden im RROP Windenergiegebiete ausgewiesen, die der Erreichung des regionalen Teilflächenziels nach der Anlage zu § 2 NWindG dienen sollen, ist die Feststellung über die Erreichung des regionalen
Teilflächenziels ein eigenständiger (feststellender) Bestandteil des Genehmigungsbescheids ( § 5 Abs. 1 Satz 2 WindBG).
Eine Feststellung, dass das regionale Teilflächenziel (noch) nicht erreicht wird, ist nicht zu treffen (siehe aber zur Begründungsnotwendigkeit Nummer 7.3.6).
7.3.5 Anhörung
Kann ein RROP voraussichtlich nicht, nur in Teilen oder nur mit Maßgaben genehmigt werden, ist dem Träger der Regionalplanung vor Erlass des Genehmigungs- oder Ablehnungsbescheides Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Dabei soll die obere Landesplanungsbehörde
7.3.6 Begründung des Bescheides
Wird dem Genehmigungsantrag nicht, nicht in vollem Umfang oder nur mit Auflagen oder Maßgaben entsprochen, ist die Genehmigungsentscheidung gemäß § 1 Abs. 1 NVwVfG i. V. m. § 39 VwVfG mit einer Begründung zu versehen. Diese hat die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe zu enthalten, die die obere Landesplanungsbehörde zu der Entscheidung bewogen haben.
Wird abweichend von den Darlegungen des Trägers der Regionalplanung (vgl. Nummer 6.3) das regionale Teilflächenziel (noch) nicht erreicht und erfolgt daher keine Feststellung der Erreichung des regionalen Teilflächenziels, sind die Gründe hierfür darzulegen, insbesondere in Bezug auf Flächen, die die obere Landesplanungsbehörde nicht für anrechnungsfähig hält.
7.3.7 Rechtsbehelfsbelehrung
Die Genehmigung ist als Verwaltungsakt mit einer Rechtsbehelfsbelehrung über die Art des Rechtsbehelfs (Klage), das zuständige Gericht einschließlich seines Sitzes sowie die einzuhaltende Frist zu versehen. Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig, läuft gemäß § 58 Abs. 2 VwGO für die Einlegung des Rechtsbehelfs grundsätzlich die Jahresfrist. Unrichtig ist eine Rechtsbehelfsbelehrung auch, wenn über die gesetzlichen Mindestinhalte hinaus Hinweise (z.B. zur Form des Rechtsbehelfs) gegeben werden, die unzutreffend oder irreführend und geeignet sind, die Einlegung des Rechtsbehelfs nennenswert zu erschweren. Auf eine Ergänzung der Rechtsbehelfsbelehrung um weitere Angaben soll daher verzichtet werden.
Muster einer Rechtsbehelfsbelehrung:
"Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe [im Falle der Zustellung: Zustellung] Klage beim Verwaltungsgericht [Name, Sitz] erhoben werden."
7.3.8 Anlagen zum Genehmigungsbescheid
Wird das vorgelegte RROP genehmigt, sind dem Genehmigungsbescheid der jeweils mit einem Genehmigungsvermerk der oberen Landesplanungsbehörde versehene Satzungstext sowie die beschreibende und zeichnerische Darstellung beizufügen. Die zugehörige Begründung und der Umweltbericht sind ohne Genehmigungsvermerk beizufügen.
Ebenfalls beizufügen sind die Unterlagen, die zur Feststellung der Erreichung eines regionalen Teilflächenziels nach der Anlage zu § 2 NWindG geführt haben, sofern diese nicht bereits Bestandteil der RROP-Begründung sind.
Eine formelle Beurkundung mit Dienstsiegel ist nicht erforderlich.
8. Ausfertigung und Bekanntmachung des verbindlichen RROP ( §§ 5, 10, 11 Abs. 5 ROG, § 5 Abs. 6 NROG)
Die oberen Landesplanungsbehörden sollen die Träger der Regionalplanung auch bezüglich derjenigen Pflichten und Handlungsmöglichkeiten beraten, die im Anschluss an die Genehmigung des RROP im Zusammenhang mit dessen Inkrafttreten zu beachten sind. Dabei sollen sie insbesondere auf Anforderungen hinweisen, deren Nichteinhaltung das Inkrafttreten verhindern oder zur Unwirksamkeit des RROP führen können. Sie sollen sich die ordnungsgemäße Bekanntmachung der Genehmigung, der öffentlichen Bereithaltung des RROP und zugehöriger Unterlagen sowie der Hinweise nach § 11 ROG und § 7 NROG von den Trägern der Regionalplanung schriftlich bestätigen lassen.
8.1 Ausfertigung der Satzung
Die Anforderungen zu Ausfertigungen richten sich nach § 11 Abs. 1 Satz 1 NKomVG.
Auszufertigen ist die Fassung, die sich nach Abschluss des Genehmigungsverfahrens ergibt. Bei inhaltsverändernden Genehmigungsvorbehalten (Maßgaben), die zwingend einen kommunalen Beitrittsbeschluss erfordern, darf die Ausfertigung daher erst nach Beitrittsbeschluss erfolgen; das zur Vorlage zur Genehmigung vorab unterschriebene Satzungsexemplar genügt diesen Ausfertigungsanforderungen nicht. Die Unterschrift der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten ist auf der Satzung erforderlich; eine zusätzliche Unterschrift auch auf der beschreibenden und auf der zeichnerischen Darstellung als Satzungsanlagen ist möglich, aber nicht erforderlich.
8.2 Bekanntmachungsanforderungen, Internetveröffentlichung und Auslegung des RROP, Mitteilungen
Die öffentliche Bekanntmachung und das Inkrafttreten des RROP werden durch öffentliche Bekanntmachung der Erteilung der RROP-Genehmigung bewirkt ( § 5 Abs. 6 NROG, § 10 Abs. 1 ROG); diese Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Bekanntmachung laut § 11 NKomVG. Im Übrigen richtet sich die Form der Bekanntmachung nach der Hauptsatzung des Trägers der Regionalplanung.
Unabhängig von Vorgaben der Hauptsatzung zum Ort der Veröffentlichung kann der Träger der Regionalplanung entscheiden, den Inhalt der Bekanntmachung zusätzlich auch auf einer Internetseite zu veröffentlichen ( § 27a VwVfG ist jedoch weder unmittelbar noch entsprechend heranziehbar, vgl. Nummer 2.3.6).
Das RROP, seine Begründung, der Umweltbericht und die zusammenfassende Erklärung über die Bewertung und Berücksichtigung der Umweltbelange sowie der Darstellung der Überwachungsmaßnahmen gemäß § 10 Abs. 3 ROG sind auf den Internetseiten des Trägers der Regionalplanung zu veröffentlichen ( § 10 Abs. 2 Satz 1 ROG).
Zusätzlich sind diese Unterlagen vom Träger der Regionalplanung während der gesamten Gültigkeitsdauer des RROP zu jedermanns Einsicht auszulegen ( § 10 Abs. 2 Satz 2 ROG) oder es ist auf andere Weise eine Möglichkeit der Einsichtnahme vor Ort anzubieten.
Die Einstellung in das Internet, die Internetadresse und Angaben zur Möglichkeit der Einsichtnahme vor Ort sind ebenfalls öffentlich bekannt zu machen ( § 10 Abs. 2 Satz 4 ROG).
In die öffentliche Bekanntmachung ist ferner ein Hinweis auf die befristeten Rügemöglichkeiten und die Ausschlussregelung des § 11 ROG und § 7 NROG aufzunehmen. Es ist darauf hinzuweisen, dass gemäß § 11 Abs. 5 ROG i. V. m. § 7 Abs. 1 Satz 3 NROG
bei der Aufstellung oder Änderung des RROP unbeachtlich für die Rechtswirksamkeit werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres gegenüber dem Träger der Regionalplanung unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Bei Verfahren, die nicht ausschließlich nach aktueller Rechtslage durchgeführt wurden, muss aus der Bekanntmachung auch erkennbar sein, für welchen Verfahrensschritt welche Fassung des ROG und das NROG einschlägig war. Dazu ist anzugeben, dass sich die Beurteilung, ob bei der Aufstellung oder Änderung des RROP Vorschriften verletzt wurde,
richtet.
Unterbleibt der nach § 11 Abs. 5 Satz 2 ROG und § 7 Abs. 1 Satz 3 NROG vorgeschriebene Hinweis oder ist er fehlerhaft, können Verletzungen von Form- und Verfahrensvorschriften auch noch nach Ablauf eines Jahres gerügt werden (siehe Nummer 11).
Enthält das genehmigte RROP Festlegungen von Flächen für die Windenergienutzung und wird mit Inkrafttreten des RROP ein regionales Teilflächenziel erreicht, ist in die Bekanntmachung ferner die Feststellung über die Erreichung eines regionalen Teilflächenziels nach der Anlage zu § 2 NWindG aufzunehmen ( § 5 Abs. 6 Satz 3 NROG). Die Bekanntmachung des regionalen Teilflächenziels und des zugehörigen Stichtages sowie die Bekanntmachung von Karten oder Angaben, aus denen sich ergibt, welche Flächen angerechnet wurden, ist in dieser Fallkonstellation nicht erforderlich. Es genügt, die Angabe des Teilflächenziels und des zugehörigen Stichtages, die Angabe, welche Flächen in Windenergiegebieten und welche Flächen außerhalb von Windenergiegebieten im Umkreis von einer Rotorblattlänge um eine Windenergieanlage angerechnet wurden, sowie die Angaben zu deren Umfang - soweit sie nicht in den RROP-Unterlagen enthalten sind - gemeinsam mit den RROP-Unterlagen auf den Internetseiten des Trägers der Regionalplanung zu veröffentlichen und zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten ( § 5 Abs. 6 Satz 4 NROG) und in der Bekanntmachung hierauf hinzuweisen.
Sind bei der Aufstellung oder Änderung des RROP Stellen oder Personen beteiligt worden, die ein Widerspruchsrecht nach § 5 ROG haben, ist diesen das Inkrafttreten des RROP mitzuteilen.
War im Verfahren eine Staatsgrenzen überschreitende Beteiligung nach § 9 Abs. 4 Satz 4 ROG i. V. m. dem UVPG erforderlich, ist entsprechend § 61 Abs. 2 UVPG den beteiligten Behörden des anderen Staates, die für die dortige Öffentlichkeitsbeteiligung zuständig sind, die planerische Entscheidung mit den zugehörigen Unterlagen zu übermitteln.
9. Aufhebung von Festlegungen des RROP ( § 7 Abs. 7 und § 9 Abs. 5 ROG, § 6 NROG)
Für die Aufhebung von RROP oder einzelnen Teilen davon gelten die gleichen Anforderungen wie für die Aufstellung oder Änderung von RROP ( § 7 Abs. 7 ROG). Als "Aufhebung" wird nur die Aufhebung des gesamten Plans bezeichnet. Die Aufhebung einzelner Festlegungen ist als Teilaufhebung eine Form der Planänderung.
Wegen der Pflicht zur Aufstellung eines RROP kommt seine ersatzlose Aufhebung nur in Ausnahmefällen, insbesondere bei Unwirksamkeit eines RROP, in Betracht.
Bei Unwirksamkeit des RROP, z.B. wegen beachtlicher Abwägungsfehler, wirkt die Aufhebung der Satzung nicht konstitutiv, sondern sie hat nur deklaratorischen Charakter in Bezug auf den Anschein ihrer Rechtsgültigkeit, da die Regelungen ohnehin unwirksam sind.
Bei der Aufhebung oder Teilaufhebung eines unwirksamen Plans sind die gleichen formellen und materiellen Anforderungen wie bei der Aufstellung eines Plans zu beachten und von der oberen Landesplanungsbehörde zu prüfen. Insbesondere sind die Öffentlichkeit sowie die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen von der geplanten Aufhebung oder Teilaufhebung des RROP zu unterrichten, ein Beteiligungsverfahren durchzuführen, eine Abwägung vorzunehmen und die Aufhebungssatzung der Genehmigungsbehörde vorzulegen. Der Träger der Regionalplanung muss im Rahmen der Abwägung Erwägungen darüber anstellen, ob neue Regelungen erforderlich sind oder ob auch eine "Nichtregelung" gerechtfertigt wäre. Dabei sind insbesondere die Handlungsaufträge des LROP an die Regionalplanung zu beachten.
Liegen die Voraussetzungen vor, darf die Aufhebung von Festlegungen in einem vereinfachten Verfahren nach § 9 Abs. 5 ROG und § 6 NROG erfolgen. Zum Sonderfall, einzelne funktionslos gewordene RROP-Festlegungen in einem vereinfachten Verfahren nach § 9 Abs. 5 ROG, § 6 Abs. 2 NROG ersatzlos aufzuheben, wird auf Nummer 2.3.11 verwiesen.
Wird ein Verfahren zur Neuaufstellung eines gerichtlich für unwirksam erklärten RROP eingeleitet, ist die zusätzliche Aufhebung oder Teilaufhebung des unwirksamen RROP nicht nötig.
10. Überprüfungs-, Aktualisierungs- und Bekanntmachungspflichten bei RROP, Geltungsdauerverlängerung
Anlässlich der Unterrichtung zu den Planungsabsichten ( § 9 Abs. 1 ROG) und zum Planentwurf selbst ( § 9 Abs. 2 ROG) sowie im Genehmigungsverfahren hat die obere Landesplanungsbehörde auch die Aktualität des RROP zu prüfen.
Sofern nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt eine Aktualisierung zu erfolgen hat - entweder aufgrund einer nötigen Anpassung an das LROP ( § 5 Abs. 3 Sätze 4 und 5 NROG, siehe Nummer 1.2.2) oder einer bedarfsgerechten Aktualisierung im Einzelfall ( § 6 Abs. 1 NROG) - ist das gesamte RROP gemäß § 7 Abs. 8 ROG, § 5 Abs. 7 Satz 1 NROG vom zuständigen Träger der Regionalplanung spätestens vor Ablauf von zehn Jahren seit seinem Inkrafttreten auf seine Aktualität zu überprüfen. Die Gesamtüberprüfung muss sich auf sämtliche Festlegungen des RROP beziehen und geht von ihrer Reichweite über die reine Anpassung des RROP an das LROP hinaus.
Es genügt nicht, innerhalb von zehn Jahren nach Inkrafttreten des RROP lediglich über eine beabsichtigte Änderung des RROP zu unterrichten. Unter Berücksichtigung der maximal zwölfmonatigen Frist des § 3 Abs. 1 Satz 1 NROG zur Erstellung eines beteiligungsreifen Änderungs- oder Neuaufstellungsentwurfs zuzüglich des vorlaufenden Verfahrens nach § 9 Abs. 1 ROG, und der politischen Beschlussfassung, empfiehlt es sich, eine Überprüfung der Aktualität des RROP spätestens acht Jahre nach dessen Inkrafttreten vorzunehmen.
Bei der Gesamtüberprüfung ist durch den Träger der Regionalplanung festzustellen, ob eine Änderung oder eine Neuaufstellung erforderlich ist oder nicht. Gegenstand der Gesamtüberprüfung ist, ob das RROP noch mit den aktuellen Festlegungen des LROP, des BRPH und den gesetzlichen Grundsätzen der Raumordnung im Einklang steht und ob sich aus der tatsächlichen oder geplanten Entwicklung im regionalen Planungsraum Bedarf für eine Änderung oder Neuaufstellung des RROP ergibt (z.B. infolge städtebaulicher Planungen der Gemeinden, anderer Fachplanungen oder sonstiger raumbedeutsamer Maßnahmen). Ferner sind die Ergebnisse der Überwachung der Umweltauswirkungen bei Durchführung des Raumordnungsplans ( § 8 Abs. 4 ROG, § 14 NROG) einzubeziehen. Die Prüfung ist durch den Träger der Regionalplanung nachvollziehbar zu dokumentieren und ist Voraussetzung für eine Verlängerung der Geltungsdauer des RROP nach § 5 Abs. 7 Satz 3 Nr. 1 NROG.
Unterbleibt eine Gesamtüberprüfung, tritt das RROP nach Ablauf von zehn Jahren außer Kraft. Nach Außerkrafttreten ist ein Träger der Regionalplanung nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ROG i. V. m. § 5 Abs. 1 Satz 1 NROG zur unverzüglichen Neuaufstellung eines RROP für den gesamten Planungsraum verpflichtet.
Eine Verlängerung der Geltungsdauer tritt nicht ein, wenn ein Träger der Regionalplanung sein RROP gemäß § 6 NROG nur in sachlichen oder räumlichen Teilabschnitten ändert, bei diesem Anlass aber nicht in seiner Gesamtheit überprüft und aktualisiert.
Für ein sachliches Teilprogramm Windenergie gelten die ROG- und NROG-Vorschriften zur Überprüfungspflicht ebenfalls.
10.1 Bekanntmachung der Gesamtüberprüfung ohne Änderungsbedarf ( § 5 Abs. 7 Satz 3 Nr. 1 NROG)
Ist weder eine Änderung noch eine Neuaufstellung des RROP erforderlich, sieht § 5 Abs. 7 Satz 2 NROG eine Unterrichtung der oberen Landesplanungsbehörde über das Prüfergebnis vor. Dies setzt voraus, dass der Träger der Regionalplanung jedes Ziel und jeden Grundsatz seines RROP als rechtskonform und weiterhin aktuell ansieht. Der Prüfvermerk des Trägers der Regionalplanung, der die planerische Prüfung und Abwägung zu dokumentieren hat, muss so rechtzeitig vor der öffentlichen Bekanntmachung des Prüfergebnisses nach § 5 Abs. 7 Satz 3 Nr. 1 NROG an die obere Landesplanungsbehörde übermittelt werden, dass eine Abstimmung zwischen dem Träger der Regionalplanung und der oberen Landesplanungsbehörde über den Prüfungsinhalt erfolgen kann. Für die Abstimmung sind im Regelfall drei Monate erforderlich, sodass die notwendigen Unterlagen des Regionalplanungsträgers mindestens drei Monate vor Ablauf der Zehnjahresfrist vorliegen müssen.
Die obere Landesplanungsbehörde soll im Rahmen der Rechtsaufsicht bei erkannten Verstößen gegen die Anpassungspflicht an das LROP nach § 5 Abs. 3 Satz 3 NROG darauf hinweisen, dass das Prüfergebnis nicht wie vorgesehen bekannt gemacht werden darf.
Das Prüfergebnis, dass das RROP weitergelten kann, ist öffentlich bekannt zu machen. Die Bekanntmachung sollte zur Rechtsklarheit die Weitergeltung des RROP unter Angabe des neuen Geltungszeitraums (weitere zehn Jahre) enthalten. Der neue maximale Zehnjahreszeitraum beginnt am Tag dieser Bekanntmachung; der Tag der Bekanntmachung zählt bei der Fristberechnung mit ( § 187 Abs. 2 BGB).
Im Fall einer fehlenden, fehlerhaften oder verspäteten Bekanntmachung tritt keine Geltungsdauerverlängerung ein, sodass das RROP nach seiner regulären Laufzeit außer Kraft tritt.
10.2 Bekanntmachung der Einleitung des Beteiligungsverfahrens zu einem Planentwurf ( § 5 Abs. 7 Satz 3 Nr. 2 NROG)
Wird bei der Gesamtüberprüfung Aktualisierungsbedarf festgestellt, hat der Träger der Regionalplanung durch Unterrichtung der Öffentlichkeit sowie der in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen gemäß § 9 Abs. 1 ROG das Verfahren zur Neuaufstellung oder Änderung des RROP einzuleiten. Diese Unterrichtung hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass die Einleitung des Beteiligungsverfahrens gemäß § 9 Abs. 2 ROG zum ersten Planentwurf vor Ablauf der Zehnjahresfrist vorgenommen werden kann (vgl. Einleitung zu Nummer 10).
Bei umfassendem Änderungsbedarf ist häufig eine Neuaufstellung einfacher als ein Änderungsverfahren, da bei einer Neuaufstellung der Text des RROP als Fließtext neu verfasst werden kann (und auch begleitende Unterlagen wie die Begründung des RROP durchgehend aktualisiert werden können). Bei einer Änderungssatzung muss hingegen jede einzelne Änderung kenntlich gemacht werden.
Erst die Bekanntmachung der Einleitung des Beteiligungsverfahrens gemäß § 9 Abs. 2 ROG für eine Neuaufstellung des RROP oder für eine Änderung sämtlicher aktualisierungsbedürftiger Teile verhindert das Außerkrafttreten des RROP und verlängert seine Geltungsdauer. Die Bekanntmachung allgemeiner Planungsabsichten im Rahmen der Unterrichtung gemäß § 9 Abs. 1 ROG hat seit Inkrafttreten der Änderung des NROG zum 18.04.2024 keine Verlängerungswirkung mehr.
Bei Neuaufstellung des RROP wird mit der Bekanntmachung der Einleitung des Beteiligungsverfahrens zwar zunächst der Geltungszeitraum des bisherigen RROP verlängert (um bis zu zehn Jahre), er endet jedoch spätestens mit dem Inkrafttreten des neuen RROP. In der RROP-Satzung ist mit Inkrafttreten des neuen RROP das alte RROP außer Kraft zu setzen. Zugleich beginnt gemäß § 5 Abs. 7 NROG am Tag der Bekanntmachung der Genehmigung des neuen RROP nach § 5 Abs. 6 NROG i. V. m. § 10 Abs. 1 ROG die Zehnjahresfrist für das neue RROP.
Wird ein RROP infolge einer Aktualitätsprüfung geändert, endet die Geltungsdauer maximal zehn Jahre nach Bekanntmachung der Einleitung des Beteiligungsverfahrens. Der Tag der Bekanntmachung zählt bei der Fristberechnung mit ( § 187 Abs. 2 BGB).
Eine fehlende oder fehlerhafte Bekanntmachung führt nicht zu einer Geltungsdauerverlängerung und hat das Außerkrafttreten des RROP zur Folge, sobald die Zehnjahresfrist nach seinem Inkrafttreten abgelaufen ist.
Aus Gründen der Transparenz und Rechtsklarheit sollte auf die Verlängerung der Geltungsdauer unter Angabe des neuen Geltungszeitraums in der Bekanntmachung hingewiesen werden.
Die oberen Landesplanungsbehörden sollen die Träger der Regionalplanung frühzeitig zu den Bekanntmachungsanforderungen und deren Rechtsfolgen beraten und auf eventuelle Lücken der Gesamtüberprüfung hinweisen.
10.3 Verlängerung der Geltungsdauer eines RROP durch die obere Landesplanungsbehörde und Bekanntmachung ( § 5 Abs. 7 Satz 3 Nr. 3 NROG)
Für eine Verlängerung der Geltungsdauer gemäß § 5 Abs. 7 Satz 3 Nr. 3 NROG durch die obere Landesplanungsbehörde müssen gewichtige Gründe vorliegen, die die gesetzlichen Beschleunigungsansätze nicht konterkarieren. Allein der Umstand, dass zunächst eine LROP-Änderung abgewartet werden soll, genügt (wegen der Vorgaben nach § 5 Abs. 3 Sätze 5 bis 7 NROG) in aller Regel nicht. Wird der Verlängerungsantrag ohne Angabe von Gründen für die verzögerte Überprüfung, Neuaufstellung oder Änderung des RROP oder später als mindestens drei Monate vor Ablauf der Geltungsdauer des RROP gestellt, reduziert dies nicht das Ermessen der oberen Landesplanungsbehörde. Kann eine ordnungsgemäße Prüfung der für und gegen die Verlängerung des RROP sprechenden Gründen aufgrund von Begründungs- oder Fristversäumnissen seitens des Trägers der Regionalplanung nicht vorgenommen werden, darf eine Verlängerung des RROP zunächst nur für die Dauer der Prüfung vorgenommen werden. Nach Abschluss der Prüfung ist über die erneute Verlängerung oder über die Ablehnung der Verlängerung zu entscheiden.
Bei Ausübung des Ermessens ist ferner zu berücksichtigen, ob das betreffende RROP entsprechend § 5 Abs. 3 Satz 3 NROG an das geltende LROP angepasst ist.
Eine Verlängerung der Geltungsdauer nach § 5 Abs. 7 Satz 3 Nr. 3 NROG ist in der Regel so zu befristen, dass innerhalb dieser Frist die Neuaufstellung oder Änderung des RROP einschließlich seines Inkrafttretens möglich ist.
Die Verlängerung der Geltungsdauer des RROP und ihre Dauer sind vom Träger der Regionalplanung öffentlich bekannt zu machen. Ohne eine solche rechtzeitige Bekanntmachung tritt das RROP außer Kraft.
Die befristete Weitergeltung des RROP beginnt am Tag der öffentlichen Bekanntmachung. Das RROP tritt mit Ablauf der verlängerten Geltungsdauer außer Kraft, wenn der Träger der Regionalplanung nicht vorher eine neue Verlängerung und entsprechende Bekanntmachung gemäß den Anforderungen von § 5 Abs. 7 Nr. 3 NROG oder eine Bekanntmachung über die Einleitung des Beteiligungsverfahrens zur Neuaufstellung oder Änderung des RROP gemäß den Anforderungen von § 5 Abs. 7 Satz 3 Nr. 2 NROG vorgenommen hat.
11. Planerhaltung ( § 11 ROG, § 7 NROG)
Die obere Landesplanungsbehörde ist bei der Rechtmäßigkeitsprüfung und Genehmigung eines RROP verpflichtet, auch die Behebung von solchen Fehlern zu verlangen, die im Falle einer späteren gerichtlichen Normenkontrolle gegen das RROP unbeachtlich wären. Regionalplanungsträger sind bei Bedarf darauf hinzuweisen, dass die Regelungen des § 11 ROG und § 7 NROG lediglich in dem Fall heranziehbar sind, wenn nach Abschluss des Genehmigungsverfahrens Fehler gerügt werden.
11.1 Beachtliche Fehler
Beachtliche Fehler in einem Raumordnungsplan führen zu dessen Unwirksamkeit und können nur durch ein ergänzendes Verfahren geheilt werden. Soweit für bestimmte beachtliche Fehler ausdrücklich ein "unbeachtlich werden" gesetzlich geregelt ist, führen diese Fehler nur dann zur Unwirksamkeit des Raumordnungsplans, wenn sie innerhalb eines Jahres schriftlich geltend gemacht werden und bei der Bekanntmachung ein Hinweis auf diese fristgebundene Rügemöglichkeit erfolgt ist. Ein unterlassener oder fehlerhafter Hinweis verhindert den Beginn der Rügefrist, sodass Verfahrens- oder Formfehler unbefristet geltend gemacht werden können; die allgemeinen Grenzen einer Verwirkung bleiben unberührt. Zur Rüge ist jedermann berechtigt; pauschale Rügen ohne die Benennung konkreter Anknüpfungspunkte reichen nicht aus.
Als derart befristet beachtliche Fehler benennen § 11 Abs. 1 und Abs. 4 ROG und § 7 NROG Regelungen über die Verfahrens- oder Formvorschriften wie
ohne dass es dabei um planerische Inhalte oder um die Abwägung geht.
Fehler im Zusammenhang mit der Bekanntmachung der Genehmigung des RROP, bei der Ausfertigung oder bei einem erforderlichen Beitrittsbeschluss sind dauerhaft beachtlich.
Bei Fehlern in Bezug auf die Abwägung ist zwischen Fehlern im Abwägungsvorgang und Fehlern im Abwägungsergebnis zu unterscheiden. Während Fehler im Abwägungsvorgang unter bestimmten Voraussetzungen unbeachtlich sein können (Nummer 11.2), sind die einer Rechtskontrolle unterliegenden Fehler im Abwägungsergebnis dauerhaft beachtlich.
11.2 Unbeachtliche Fehler
Fehler nach § 11 Abs. 1, 2 und 4 ROG und § 7 NROG, die von vornherein unbeachtlich sind, führen niemals zur Unwirksamkeit des Raumordnungsplans; sie bedürfen weder einer Rüge noch einer Heilung. Die obere Landesplanungsbehörde ist bei der Prüfung und Genehmigung eines RROP verpflichtet, auch die Behebung von unbeachtlichen Fehlern zu verlangen.
Unbeachtlich sind Verfahrensfehler im Zusammenhang mit der Beteiligung, wenn es sich um Anforderungen handelt, die allein auf landesrechtlichem Ergänzungsrecht beruhen und nicht zu den bundesrechtlich unverzichtbaren Verfahrensanforderungen zählen, sondern freiwillig erfolgen (Erörterung) oder einen zusätzlichen Service darstellen (Benachrichtigung öffentlicher Stellen gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 NROG über den Beginn des Beteiligungsverfahrens nach § 9 Abs. 2 ROG). Solche Fehler sind auch dann unbeachtlich, wenn sie gegenüber einem großen Beteiligtenkreis (und nicht nur gegenüber einzelnen Stellen oder Personen) aufgetreten sind, dessen Belange aber unerheblich waren oder gleichwohl berücksichtigt wurden.
Verfahrensfehler im Zusammenhang mit der Beteiligung, die Bundesrecht oder ein das Bundesrecht ersetzendes abweichendes Landesrecht betreffen, sind unbeachtlich, wenn einzelne Stellen nicht oder nicht ordnungsgemäß beteiligt wurden, ihre entscheidungserheblichen Belange aber gleichwohl berücksichtigt wurden.
Unbeachtlich ist die Unvollständigkeit der Begründung eines Raumordnungsplans. Unvollständigkeit liegt vor, wenn sich aus der Begründung nicht für alle Festlegungen die maßgeblichen Erwägungen entnehmen lassen. Die obere Landesplanungsbehörde hat frühzeitig auf unvollständige Begründungen hinzuweisen und deren Ergänzung einzufordern. Ohne vollständige Begründung ist vielfach keine abschließende Überprüfung des Abwägungsvorgangs und keine Genehmigung des RROP möglich (vgl. Nummer 5).
Fehlt die Begründung zu einzelnen Plansätzen hingegen vollständig oder ist sie nur floskelhaft, ist der Fehler beachtlich und kann nur nach Ablauf der Jahresfrist unbeachtlich werden ( § 11 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 ROG).
Von der Unbeachtlichkeit ausgenommen ist der Teil der Begründung, der sich auf die Umweltprüfung bezieht. Der Begründung des Raumordnungsplans ist gemäß § 10 Abs. 3 ROG eine zusammenfassende Erklärung beizufügen, die Angaben darüber enthalten muss, wie Umwelterwägungen in die Planung einbezogen wurden, wie der Umweltbericht, die im Beteiligungsverfahren abgegebenen Stellungnahmen und die Konsultationen berücksichtigt wurden und welche Gründe nach Abwägung mit den zu prüfenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten für die Festlegungen des Raumordnungsplans entscheidungserheblich waren. Enthält die zusammenfassende Erklärung diesbezüglich Lücken, sind diese Fehler beachtlich und können nur nach Ablauf der Jahresfrist unbeachtlich werden ( § 11 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 ROG).
Unbeachtlich sind Abwägungsmängel (siehe Nummer 5), die weder offensichtlich noch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.
Offensichtlichkeit ist nur gegeben, wenn konkrete Umstände eindeutig und aus Akten oder Unterlagen heraus offen erkennbar auf unzutreffende Erwägungen hindeuten. Ein vollständiger Abwägungsausfall ist immer beachtlich.
Ursächlichen Einfluss hat ein Mangel auf das Abwägungsergebnis immer dann, wenn aus den Planungsunterlagen oder anderen Umständen hergeleitet werden kann, dass sich ohne den Mangel im Abwägungsvorgang auch ein anderes Abwägungsergebnis konkret angeboten hätte. Der Beweis einer definitiv anderen Abwägung ist nicht zu führen; ebenso wenig reicht die bloße abstrakte Möglichkeit einer irgendwie anderen Planung aus.
11.3 Unbeachtlich werden von Fehlern ( § 11 Abs. 5 ROG, § 7 NROG)
Werden
nicht form- und fristgerecht gerügt, werden sie nach Ablauf eines Jahres unbeachtlich, d. h. der Raumordnungsplan ist mit Fristablauf endgültig wirksam. Die Unbeachtlichkeit tritt auch ein, wenn die Rüge nicht gegenüber der in § 7 NROG benannten zuständigen Stelle geltend gemacht wurde.
Eine Unbeachtlichkeit kann nicht eintreten, wenn die Bekanntmachungsvorgaben nach § 11 Abs. 5 Satz 2 ROG und § 7 Abs. 1 Satz 4 NROG nicht eingehalten wurden.
11.4 Ergänzendes Verfahren zur Behebung von Mängeln ( § 11 Abs. 6 ROG)
Nach § 11 Abs. 6 ROG kann zur Behebung beachtlicher Fehler ein ergänzendes Verfahren durchgeführt werden. Bis zum Abschluss des ergänzenden Verfahrens ist der Raumordnungsplan schwebend unwirksam. Im ergänzenden Verfahren sind sämtliche Verfahrensschritte ab dem Zeitpunkt zu wiederholen, zu dem der Fehler aufgetreten ist. Liegt der Zeitpunkt des Fehlers vor der Plangenehmigung - z.B. bezogen auf Fehler im Beteiligungsverfahren - ist der Plan erneut zur Genehmigung vorzulegen. Ein rückwirkendes Inkraftsetzen des Raumordnungsplans ist zulässig.
Für die Wiederholung der Abwägung ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der ursprünglichen Beschlussfassung maßgeblich; erhebliche Veränderungen der Sach- und Rechtslage müssen aber berücksichtigt werden.
Bei rückwirkendem Inkraftsetzen gilt der Plan ab demjenigen Zeitpunkt als rechtsgültig, zu dem das ursprüngliche Inkrafttreten beabsichtigt war. Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens ist in der öffentlichen Bekanntmachung hinzuweisen.
12. Umweltmonitoring ( § 8 Abs. 4 ROG, § 14 NROG)
Auf Grundlage der im Umweltbericht ausgewiesenen Überwachungsmaßnahmen hat eine Überwachung hinsichtlich der erheblichen Umweltauswirkungen, die sich aus der späteren Durchführung des RROP ergeben können, zu erfolgen. Die Art und Methode der Überwachung bleibt dem zuständigen Planungsträger überlassen. Es können bereits bestehende Überwachungsmechanismen und Informationsquellen genutzt werden, soweit diese sich aufgrund ihrer Datenqualität und -abdeckung hierfür eignen.
Auch wenn andere öffentliche Stellen nach § 8 Abs. 4 Satz 2 ROG dazu verpflichtet sind, den Planungsträger über etwa eintretende unvorhergesehene nachteilige Umweltauswirkungen zu informieren, liegt die Durchführung der Überwachung nach § 14 NROG in der Verantwortung des Regionalplanungsträgers. Die Überwachung soll einen Vergleich zwischen den Ergebnissen der Umweltprüfung und den tatsächlich eintretenden Auswirkungen auf die Umwelt ermöglichen, um möglichst frühzeitig unvorhergesehenen, erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt durch geeignete Abhilfemaßnahmen begegnen zu können (etwa Schutzmaßnahmen oder eine Anpassung des RROP an die aktuellen Verhältnisse). Die Entscheidung darüber obliegt dem Träger der Planung; eine Rechtsverpflichtung zum Tätigwerden bei unvorhergesehenen Umweltauswirkungen besteht nicht.
13. Schlussbestimmungen
Dieser RdErl. tritt am 18.09.2025 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2030 außer Kraft. Der Bezugserlass tritt mit Ablauf des 17.09.2025 außer Kraft.
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