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KOVerm - Kostenordnung für das amtliche Vermessungswesen
- Niedersachsen -

Vom 25. März 2017
(Nds. GVBl. Nr. 5 vom 31.03.2017 S. 68; 25.02.2019 S. 57 19; 02.12.2019 S. 366 19a, 19b; 18.02.2021 S. 68 21a1, 21a2; 06.11.2023 S. 268 23; 28.05.2024 S. 44 24)
Gl.-Nr.: 20220



Archiv: 2012

Aufgrund

des § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 2 sowie des § 13 Abs. 2, jeweils auch in Verbindung mit § 14 Abs. 2, des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung vom 25. April 2007 (Nds. GVBl. S. 172), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (Nds. GVBl. S. 301), im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und des § 10 Nrn. 5 und 6 des Niedersächsischen Gesetzes über das amtliche Vermessungswesen vom 12. Dezember 2002 (Nds. GVBl. 2003 S. 5)

wird verordnet:

§ 1 Erhebung von Gebühren 23 24

(1) Die Vermessungs- und Katasterbehörde, die kommunalen Körperschaften und die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure erheben für Amtshandlungen und Leistungen im amtlichen Vermessungswesen Gebühren. Die Gebührentatbestände und die Höhe der Gebühren ergeben sich

  1. aus dem Gebührenverzeichnis der Anlage 1 und
  2. für Amtshandlungen der Aufsichtsbehörde nach dem Niedersächsischen Gesetz über Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure ( NÖbVIG) und dem Niedersächsischen Gesetz über das amtliche Vermessungswesen ( NVermG) aus dem Gebührenverzeichnis der Anlage 2.

Die Nutzung von Angaben des amtlichen Vermessungswesens, die als hochwertige Datensätze im Sinne der Durchführungsverordnung (EU) 2023/138 der Kommission vom 21. Dezember 2022 zur Festlegung bestimmter hochwertiger Datensätze und der Modalitäten ihrer Veröffentlichung und Weiterverwendung (ABl. L 19 vom 20.01.2023 S.43) aufgeführt sind, ist gebührenfrei.

(2) Die öffentliche Beglaubigung der Anträge auf Vereinigung oder Teilung von Grundstücken ist gebührenfrei.

(3) Die Umsatzsteuer ist in den Gebühren nicht enthalten.

§ 2 Erstattung von Aufwand für die Bereitstellung von amtlichen Unterlagen des amtlichen Vermessungswesens 24

(1) Werden einer Behörde des Landes, einer kommunalen Körperschaft, einem Wasser- und Bodenverband oder einer Jagdgenossenschaft für eigene nichtwirtschaftliche Zwecke Angaben des amtlichen Vermessungswesens oder Standardpräsentationen bereitgestellt, so hat sie oder er dem Land hierfür lediglich den Aufwand für die jeweilige Bereitstellung zu erstatten (§ 5 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 NVermG); dies gilt auch für andere Stellen, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen, wenn die von der Stelle verfolgten eigenen nichtwirtschaftlichen Zwecke dies rechtfertigen (§ 5 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 NVermG). Die Berechnung des zu erstattenden Aufwandes richtet sich nach der Anlage 3.

(2) Werden

  1. einer Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur,
  2. einer anderen behördlichen Vermessungsstelle im Sinne des § 6 Abs. 3 NVermG oder
  3. einer kommunalen Körperschaft, der die Mitwirkung an der Bereitstellung von Standardpräsentationen übertragen ist (§ 6 Abs. 4 Satz 1 NVermG),

Angaben des amtlichen Vermessungswesens, Standardpräsentationen oder andere amtliche Unterlagen des amtlichen Vermessungswesens bereitgestellt, so hat sie oder er dem Land hierfür den gesamten entstehenden Aufwand zu erstatten (§ 6 Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 3 Satz 3 oder Abs. 4 Satz 3 NVermG). Die Berechnung des zu erstattenden Aufwandes richtet sich nach der Anlage 4. In der Anlage 4 ist berücksichtigt, dass bei den Aufgabenträgern nach Satz 1 Nrn. 1 und 2 und den weiteren Mitwirkenden nach Satz 1 Nr. 3 eigener Aufwand entsteht (§ 10 Nr. 6 Halbsatz 2 NVermG).

§ 3 Ablehnung, Änderung oder Rücknahme eines Antrages

(1) Sei Ablehnung eines Antrages auf Vornahme einer gebührenpflichtigen Amtshandlung oder Erbringung einer gebührenpflichtigen Leistung aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit wird eine Gebühr erhoben, deren Höhe sich nach dem Zeitaufwand richtet, soweit in dem Gebührenverzeichnis der Anlage 1 nichts Abweichendes bestimmt ist. Die Gebühr darf nicht höher sein als die für die Vornahme der Amtshandlung oder die Erbringung der Leistung festzusetzende Gebühr.

(2) Bei Änderung eines Antrages vor Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung oder vor Erbringung der gebührenpflichtigen Leistung wird eine Gebühr für die Bearbeitung des ursprünglichen Antrages erhoben, deren Höhe sich nach dem Zeitaufwand für die bereits ausgeführten Arbeiten, die nicht in die Bearbeitung des geänderten Antrages einfließen können, richtet. Die Gebühr darf nicht höher sein als die für die Vornahme der ursprünglichen Amtshandlung oder die Erbringung der ursprünglichen Leistung festzusetzende Gebühr.

(3) Bei Rücknahme eines Antrages vor Abschluss der gebührenpflichtigen Amtshandlung oder vor Erbringung der gebührenpflichtigen Leistung wird für die Bearbeitung des Antrages eine Gebühr erhoben, deren Höhe sich nach dem Zeitaufwand für die bis zur Rücknahme ausgeführten Arbeiten richtet. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 4 Berechnung nach Zeitaufwand 19 21a1 23 24

(1) Richtet sich die Höhe einer Gebühr oder des zu erstattenden Aufwandes (§ 2 Abs. 1) nach dem Zeitaufwand, so ist der erforderliche Zeitaufwand maßgebend. Als erforderlicher Zeitaufwand ist die Zeit anzusetzen, die unter regelmäßigen Verhältnissen von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigt wird. Bei Arbeiten außerhalb des Dienstgebäudes (örtliche Arbeiten) gehört die Zeit, die die An- und Abfahrten unter regelmäßigen Verhältnissen erfordern, zum erforderlichen Zeitaufwand.

(2) Bei Sonntags-, Feiertags-, Nacht- und Mehrarbeiten erhöht sich die Gebühr oder der zu erstattende Aufwand nach dem Zeitaufwand entsprechend den tariflichen Zuschlägen.

(3) Je angefangene halbe Stunde erforderlichen Zeitaufwands sind zu berechnen:

  1. für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 2 ab dem zweiten Einstiegsamt und für vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie für Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure 63,50 Euro,
  2. für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 2 unter dem zweiten Einstiegsamt und für vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 53,50 Euro,
  3. für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1 ab dem zweiten Einstiegsamt und für vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 44,00 Euro,
  4. für Vermessungsgehilfinnen und Vermessungsgehilfen und technische Hilfskräfte 35,50 Euro.

§ 5 Erstattung von Auslagen 23 24

(1) Die Erstattung von Auslagen richtet sich nach § 13 des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes ( NVwKostG). Auslagen sind auch

  1. Aufwendungen für besondere Materialien, deren Verwendung abweichend vom Standard verlangt wird, und besondere Arten der Versendung sowie
  2. Aufwendungen für Abmarkungs- und Vermessungsmaterial.

(2) Für die Benutzung eines Kraftfahrzeuges ist ein pauschalierter Auslagensatz von 1,00 Euro je Kilometer anzusetzen; hiermit ist auch die Beförderung von Personen, Geräten und Material abgegolten. Für Übernachtungen sind die für eine angemessene Unterbringung entstehenden Kosten anzusetzen.

§ 6 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Kostenordnung für das amtliche Vermessungswesen vom 22. Mai 2012 (Nds. GVBl. S. 141) außer Kraft.

.

Gebührenverzeichnis Anlage 1 19 19a 19b 21a1 21a2 23 24
(zu § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1)


Gebührenverzeichnis
Inhaltsübersicht

Angaben des amtlichen Vermessungswesens und Standardpräsentationen

1 Einsicht, Auskunft
2 Geobasisdaten des ALKIS
3 Geobasisdaten des ATKIS
4 Geobasisdaten des AFIS
5 Abruf von Geobasisdaten über Auskunftssysteme oder Geodatendienste
6 Recht zur Mitwirkung, Weitergabe und Verwertung
7 Objekt- und Netzpunkte des Liegenschaftskatasters, Amtliche Unterlagen des amtlichen Vermessungswesens
8 Planunterlage, Lageplan und Bescheinigung nach dem öffentlichen Baurecht

Liegenschaftsvermessung

9 Vermessung und Auswertung
10 Eintragung der Ergebnisse der Liegenschaftsvermessung in das Liegenschaftskataster
11 Ergänzung unvollständig zur Eintragung in das Liegenschaftskataster eingereichter Vermessungsschriften
Bodenordnung
12 Umlegung nach dem Baugesetzbuch ( BauGB)
13 Vereinfachte Umlegung nach dem Baugesetzbuch
14 Vermessungen für Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz ( FlurbG)
Sonstige Amtshandlungen und Leistungen
15 Einholung einer Genehmigung zur Teilung eines Grundstücks nach § 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 144 Abs. 2 Nr. 5, auch in Verbindung mit § 169 Abs. 1 Nr. 3, des Baugesetzbuchs oder § 29a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Niedersächsischen Enteignungsgesetzes
16 Unschädlichkeitszeugnis, Bescheinigung zu Rechten an Grundstücken
17 Sonstige vermessungstechnische Arbeiten und Amtshandlungen
18 Sonstige Geodaten- und Grafikserviceleistungen
Tabellen
Tabelle 1 Lagepläne nach § 11 der Niedersächsischen Bauvorlagenverordnung
Tabelle 2 Gebäudevermessungen
Tabelle 3 Liegenschaftsvermessungen ohne Gebäudevermessungen
Erläuterungen zu den verwendeten Abkürzungen
3D Dreidimensional
AFIS Amtliches Festpunktinformationssystem
ALKIS Amtliches Liegenschaftskatasterinformationssystem
AK5 Amtliche Karte 1 : 5.000
AP2.5 Amtliche Präsentation 1 : 2.500
AP10 Amtliche Präsentation 1 : 10.000
ATKIS Amtliches Topographisch-Kartographisches Informationssystem
Basis-DLM Digitales Landschaftsmodell
DGM Digitales Geländemodell
DOM Digitales Oberflächenmodell
DOP Digitales Orthophoto
GetFeatureInfo Zeigt Sachinformationen zu einem Punkt in Karten oder Darstellungsdiensten
NBA Nutzerbezogene Bestandsdatenaktualisierung
ÖbVI Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin, Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur
TIFF Tagged Image File Format; Datenformat
TrueDOP Aus bildbasierten digitalen Oberflächenmodellen (bDOM) abgeleitetes Digitales Orthophoto
UAV Unmanned Aerial Vehicle, Unbemanntes Fluggerät


Nr. Gegenstand Gebühr in Euro
1 2 3
Angaben des amtlichen Vermessungswesens und Standardpräsentationen
1 Einsicht, Auskunft
1.1 Einsicht für den 30 Minuten überschreitenden Zeitaufwand, Auskunft zu einer Präsentation nach Zeitaufwand
1.2 Amtliche Grenzauskunft
1.2.1 Grundgebühr 125,00
1.2.2 Vorbereitung (Bereitstellung und Verwendungserlaubnis für amtliche Unterlagen des amtlichen Vermessungswesens) 90,00
1.2.3 vermessungstechnische Arbeiten nach Zeitaufwand
2 Geobasisdaten des ALKIS
2.1 Abgabe von Standardpräsentationen des Liegenschaftskatasters, Erstausfertigung
2.1.1 Liegenschaftsbeschreibung
2.1.1.1 Flurstücksnachweis, Flurstücks- und Eigentumsnachweis, Grundstücksnachweis 10,00
2.1.1.2 Bestandsnachweis 20,00
2.1.2 Liegenschaftskarte 1 : 1.000 oder 1 : 2.000 (farbig oder in Graustufen)
2.1.2.1 bis DIN A3 20,00
2.1.2.2 größer als DIN A3 bis DIN A0 40,00
2.1.3 Zuschlag zu Nr. 2.1.2 für die Beglaubigung eines Auszuges aus der amtlichen Karte nach § 7 Abs. 2 der Grundbuchordnung (Liegenschaftskarte), je beglaubigte Liegenschaftskarte 12,00
2.1.4 AK5, AP2.5 oder AP10, jeweils mit oder ohne Höhenlinien, farbig, schwarz/weiß oder in Graustufen
2.1.4.1 bis DIN A3 12,00
2.1.4.2 größer als DIN A3 bis DIN A0 24,00
2.2 Abgabe einer Präsentation der Liegenschaftsgrafik in abweichendem Maßstab, Erstausfertigung
2.2.1 auf Grundlage der Liegenschaftskarte
2.2.1.1 bis DIN A3 26,00
2.2.1.2 größer als DIN A3 bis DIN A0 52,00
2.2.2 auf Grundlage der AK5, AP2.5 oder AP10
2.2.2.1 bis DIN A3 16,00
2.2.2.2 größer als DIN A3 bis DIN A0 32,00
2.3 Online-Abruf von Geobasisdaten des ALKIS über Web-Applikationen
2.3.1 Standardpräsentationen des Liegenschaftskatasters 80 % der Gebühr nach Nr. 2.1.1, 2.1.2 oder 2.1.4
2.3.2 Präsentationen der Liegenschaftsgrafik in abweichendem Maßstab 80 % der Gebühr nach Nr. 2.2
2.4 Spezielle Aufbereitung
2.4.1 Ergänzung einer Standardpräsentation nach Nr. 2.1 oder Präsentation nach Nr. 2.2 nach Zeitaufwand
2.4.2 Mehrausfertigung der Produkte nach Nr. 2.1.1, 2.1.2, 2.1.4 oder 2.2 bei gleichzeitiger Bearbeitung, je Mehrausfertigung 20 % der Gebührnach Nr. 2.1.1, 2.1.2, 2.1.4 oder 2.2
2.5 Bereitstellung von digitalen ALKIS-Daten
2.5.1 ALKIS-Datensätze Eigentumsangaben, je Grundbuchkennzeichen
2.5.1.1 für das 1. bis 1000. Objekt, je Objekt 0,90
2.5.1.2 für das 1001. bis 10.000. Objekt, je Objekt 0,45
2.5.1.3 für das 10.001. bis 100.000. Objekt, je Objekt 0,23
2.5.1.4 für das 100.001. bis 1.000 000. Objekt, je Objekt 0,11
2.5.1.5 ab dem 1.000 001. Objekt, je Objekt 0,06
2.5.1.6 Mindestgebühr 60,00
2.5.2 ALKIS-Datensätze Hauskoordinaten
2.5.2.1 für das 1. bis 1000. Objekt, je Objekt. 0,06
2.5.2.2 für das 1001. bis 10.000. Objekt, je Objekt 0,03
2.5.2.3 für das 10.001. bis 100.000. Objekt, je Objekt 0,02
2.5.2.4 ab dem 100.001. Objekt, je Objekt 0,01
2.5.2.5 Mindestgebühr 60,00
2.5.2.6 Höchstgebühr 6.000,00
2.6 Bereitstellung von digitalen ALKIS-Daten im NBA-Verfahren
2.6.1 Registrierung und Nutzerverwaltung, je Vertrag und je Jahr 200,00
2.6.2 Erstmalige Bereitstellung ALKIS-Datensätze
2.6.2.1 Grundausstattung ALKIS-Datensätze 120,00
Anmerkung zu Nr. 2.6.2.1:
Erstmalige Bereitstellung der gebührenfreien ALKIS-Datensätze
(Flurstücke, Gebäude, Tatsächliche Nutzung, Landnutzung, Bodenschätzung, Hausumringe) in aufbereiteter Form.
2.6.2.2 Zuschlag zu Nr. 2.6.2.1 für ALKIS-Datensätze Eigentumsangaben oder Hauskoordinaten nach Nr. 2.5.1 oder 2.5.2
2.6.3 Aktualisierung
2.6.3.1 für den Zeitraum der seit der letzten Abgabe oder Aktualisierung
vergangen ist, je Abgabe
90,00
2.6.3.2 Zuschlag zu Nr. 2.6.3.1 für ALKIS-Datensätze Eigentumsangaben oder Hauskoordinaten für den Zeitraum der seit der letzten Abgabe oder Aktualisierung vergangen ist, je Monat 1,5 % der nach Nr. 2.5.1 oder 2.5.2 zu bemessenden Gebühr
3 Geobasisdaten des ATKIS
3.1 Abgabe von Kartenblättern oder Auszügen topographischer Karten
3.1.1 Topographische Karte 1 : 25.000, gefaltet, je Kartenblatt 8,00
3.1.2 Topographische Karte 1 : 50.000, gefaltet, je Kartenblatt. 8,00
3.1.3 Topographische Karte 1 : 100.000, gefaltet, je Kartenblatt 8,00
3.1.4 Topographische Karte 1 : 25.000, 1 : 50.000 oder 1 : 100.000, blattschnittfrei, plano, mit oder ohne Verwaltungsgrenzen
3.1.4.1 bis DIN A3 10,00
3.1.4.2 größer als DIN A3 bis DIN A0 32,00
3.2 Abgabe der Übersichtskarte 1 : 500.000, mit oder ohne Verwaltungsgrenzen, gefaltet 10,50
3.3 Bereitstellung von digitalen ATKIS-Daten
3.3.1 Digitale Luftbilder, orientiert, nach Landschaftsfläche (aufgerundet auf volle k m2), je k m2
3.3.1.1 für den 1. bis 500. k m2 16,00
3.3.1.2 für den 501. bis 5.000. k m2 8,00
3.3.1.3 für den 5.001. bis 25.000. k m2 4,00
3.3.1.4 ab dem 25.001. k m2 2,00
3.3.1.5 Mindestgebühr 60,00
3.3.1.6 Höchstgebühr 130.000,00
3.3.2 Digitale Luftbilder, nicht orientiert, im Datenformat TIFF, je Luftbild 60,00
3.3.3 3D-Messdaten (3D-Laserscan-Punktwolke, 3D-Matching-Punktwolke (aus Bildkorrelation)), nach Landschaftsfläche (aufgerundet auf volle k m2), je k m2
3.3.3.1 für den 1. bis 500. k m2 30,00
3.3.3.2 für den 501. bis 5.000. k m2 15,00
3.3.3.3 für den 5.001. bis 25.000. k m2 7,50
3.3.3.4 ab dem 25.001. k m2 3,75
3.3.3.5 Mindestgebühr 60,00
3.3.3.6 Höchstgebühr 250.000,00
Anmerkung zu Nr. 3.3.3:
Dies gilt nicht für mit UAV erzeugten 3D-Messdaten.
4 Geobasisdaten des AFIS
4.1 Abgabe von AFIS-Präsentationsausgaben, Erstausfertigung
4.1.1 Punktliste, je angefangene 50 Punkte 20,00
4.1.2 Einzelnachweis, einschließlich Einmessungsskizze 10,00
4.1.3 Gesamtauszug, je Festpunkt 10,00
4.2 Mehrausfertigung der einzelnen Position nach Nr. 4.1 bei gleichzeitiger Bearbeitung 20 % der Gebühr nach Nr. 4.1
4.3 Bereitstellung von digitalen AFIS-Datensätzen, je Festpunkt
4.3.1 für den 1. bis 1.000. Festpunkt 0,90
4.3.2 für den 1.001. bis 10.000. Festpunkt 0,45
4.3.3 für den 10.001. bis 100.000. Festpunkt 0,23
4.3.4 ab dem 100.001. Festpunkt 0,11
4.3.5 Mindestgebühr 60,00
5 Abruf von Geobasisdaten über Auskunftssysteme oder Geodatendienste
5.1 Auskunftssystem Liegenschaftskataster
5.1.1 Registrierung und Nutzerverwaltung, je Vertrag und je Jahr
5.1.1.1 Grundgebühr für ein Benutzungsprofil ohne Eigentumsangaben 200,00
5.1.1.2 Zuschlag zu Nr. 5.1.1.1 für die Bereitstellung von Eigentumsangaben 200,00
5.1.1.3 Zuschlag zu Nr. 5.1.1.1 für das Abrufverfahren Amtliche Unterlagen 120,00
Anmerkung zu Nr. 5.1.1.3:
Die Erhebung ist nur in Verbindung mit Nr. 5.1.1.2 möglich.
5.1.1.4 Zuschlag zu Nr. 5.1.1.1 je weiteres Benutzungsprofil 120,00
5.1.2 Abruf über das Auskunftssystem Liegenschaftskataster
5.1.2.1 Standardpräsentationen des Liegenschaftskatasters 50 % der Gebühr nach Nr. 2.1.1, 2.1.2 oder 2.1.4
5.1.2.2 Präsentationen der Liegenschaftsgrafik in abweichendem Maßstab 50 % der Gebühr nach Nr. 2.2
5.2 Geodatendienste
5.2.1 Registrierung und Nutzerverwaltung zum Abruf von Eigentumsangaben für einen Benutzer, je Vertrag und je Jahr 200,00
5.2.2 Abruf von Eigentumsangaben, je Flurstück, je Abruf (z.B. GetFeatureInfo) nach den Nrn. 2.5.1.1 bis 2.5.1.5
Anmerkung zu Nr. 5.2.2:
Die Abrechnung der Abrufe erfolgt je Vertrag einmal jährlich.
6 Recht zur Mitwirkung, Weitergabe und Verwertung
6.1 Übertragung der Mitwirkung an der Bereitstellung von Standardpräsentationen des Liegenschaftskatasters auf eine kommunale Körperschaft ( § 6 Abs. 4 Satz NVermG) 150,00
6.2 Recht zur entgeltlichen Weitergabe ohne Veränderung (Weiterverkauf)
6.2.1 Topographische Karten und Übersichtskarte, je Kartenblatt
6.2.1.1 Abgabe an den Einzelhandel 60 % der Gebühr nach den Nrn. 3.1.1 bis 3.1.3 oder 3.2
6.2.1.2 Abgabe an den Großhandel 40 % der Gebühr nach den Nrn. 3.1.1 bis 3.1.3 oder 3.2
6.2.2 Digitale Daten (Hauskoordinaten, Luftbilder, 3D-Messdaten), je Weitergabe 60 % der nach Nr. 2.5.2 oder 3.3 zu bemessenden Gebühr, mindestens 60,00
6.3 Recht zur Verwertung von digitalen Daten (Hauskoordinaten, Luftbilder, 3D-Messdaten), je Abgabe
6.3.1 bei interner Nutzung durch verbundene Unternehmen 200 % der nach Nr. 2.5.2 oder 3.3 zu bemessenden Gebühr, mindestens 60,00
Anmerkung zu Nr. 6.3.1
Die Gebühr nach Nr. 2.5.2 oder 3.3 beinhaltet jeweils das damit verbundene Recht zur internen Nutzung durch den Lizenznehmer.
6.3.2 mit Bearbeitung in Folgeprodukten und -diensten sowie Unterlizensierung 300 % der nach Nr. 2.5.2 oder 3.3 zu bemessenden Gebühr, mindestens 60,00
7 Objekt- und Netzpunkte des Liegenschaftskatasters, Amtliche Unterlagen des amtlichen Vermessungswesens
7.1 Abgabe bis zu 4 Seiten im analogen Format und bis zu 20 Punkte im digitalen Format, je Antrag 60,00
7.2 Zuschlag zu Nr. 7.1 für weitere analoge Formate, je Seite, oder weitere digitale Formate, je angefangene 10 Punkte 8,00
7.3 Zuschlag zu Nr. 7.1 für die manuelle Ergänzung mit Liegenschaftszahlen nach Zeitaufwand
8 Planunterlage, Lageplan und Bescheinigung nach dem öffentlichen Baurecht
8.1 Planunterlage für einen Bauleitplan
8.1.1 Vorbereitung (Bereitstellung und Verwendungserlaubnis für amtliche Unterlagen des amtlichen Vermessungswesens) 280,00
8.1.2 Anfertigung der Planunterlage nach Zeitaufwand
8.1.3 Prüfung und Bescheinigung auf vorgelegtem Bebauungsplan nach Zeitaufwand
8.2 Lagepläne nach § 11 der Niedersächsischen Bauvorlagenverordnung ( NBauVorlVO)
8.2.1 Vorbereitung (Bereitstellung und Verwendungserlaubnis für amtliche Unterlagen des amtlichen Vermessungswesens)
8.2.1.1 Liegenschaftsbeschreibung und Liegenschaftskarte 30 % der Gebühren nach den Nrn. 2.1.1 und 2.1.2
8.2.1.2 Vermessungszahlen und Eigentumsangaben für einen qualifizierten Lageplan 90,00
8.2.1.3 Vermessungszahlen für einen einfachen Lageplan 80,00
8.2.1.4 Abgabe Liegenschaftsgrafik als Ergänzung zu einem Lageplan 20,00
8.2.2 Anfertigung eines Lageplans
8.2.2.1 für ein Bauvorhaben nach Tabelle 1
8.2.2.2 für sonstige Fälle nach Tabelle 1 Zeile 1
8.2.3 Zuschlag zu Nr. 8.2.2 für analoge Ausfertigungen, je Ausfertigung 18,00
8.2.4 Zuschlag zu Nr. 8.2.2 für die Erhebung zusätzlicher Angaben
(z.B. Gebäudeseiten auf benachbarten Grundstücken, topographische Gegebenheiten, bauliche Anlagen)
nach Zeitaufwand
8.2.5 Zuschlag zu Nr. 8.2.2 für besonderen Bearbeitungsaufwand von Grafikdaten nach Zeitaufwand
8.2.6 Beglaubigung eines vorgelegten Lageplans nach § 11 Abs. 2 NBauVorlVO 80 % der nach Nr. 8.2.2 zu bemessenden Gebühr
8.3 Bescheinigungen zu Sachverhalten betreffend Grund und Boden im Zusammenhang mit Angaben des amtlichen Vermessungswesens
8.3.1 Fertigung einer Grenz- und Gebäudebescheinigung oder eines Nachweises nach § 76 Abs. 3 der Niedersächsischen Bauordnung ( NBauO), je Bescheinigung 10 % der nach Tabelle 2 Spalte 2 zu bemessenden Gebühr, mindestens die Gebühr nach Nr. 8.3.3
8.3.2 Zuschlag zu Nr. 8.3.1 für die Erhebung zusätzlicher Angaben nach Zeitaufwand
8.3.3 Beglaubigung der Unterschrift einer Baulasterklärung nach § 81 Abs. 2 NBauO, je Beglaubigung 46,00
8.3.4 Fertigung einer sonstigen Bescheinigung nach Zeitaufwand
Liegenschaftsvermessung
9 Vermessung und Auswertung
9.1 für eine Zerlegung
9.1.1 Vorbereitung (Bereitstellung und Verwendungserlaubnis für amtliche Unterlagen des amtlichen Vermessungswesens) sowie Durchführung und Auswertung örtlicher Arbeiten 250,00 zuzüglich der Gebühren nach Tabelle 3 Abschnitte A und B
9.1.2 Zuschlag zu Nr. 9.1.1, wenn die örtlichen Arbeiten eine Zerlegung betreffen, bei der die Fläche des neu gebildeten Flurstücks oder die Flächensumme der neu gebildeten Flurstücke in der geringsten Bodenwertstufe mehr als 7.500 m2 beträgt 25 % der Gebühren nach Tabelle 3 Abschnitte A und B
9.1.3 Abschlag zu Nr. 9.1.1, wenn die örtlichen Arbeiten eine Zerlegung betreffen, bei der die Fläche des neu gebildeten Flurstücks oder die Flächensumme der neu gebildeten Flurstücke weniger als 100 m2 beträgt 25 % der Gebühren nach Tabelle 3 Abschnitte A und B
9.2 bei einer Sonderung für Vorbereitung (Bereitstellung und Verwendungserlaubnis für amtliche Unterlagen des amtlichen Vermessungswesens) sowie Durchführung und Auswertung 250,00 zuzüglich 40 % der Gebühr nach Tabelle 3 Abschnitt A und 35 % der Gebühr nach Tabelle 3 Abschnitt B
9.3 bei einer Grenzfeststellung für Vorbereitung (Bereitstellung und Verwendungserlaubnis für amtliche Unterlagen des amtlichen Vermessungswesens) sowie Durchführung und Auswertung örtlicher Arbeiten 250,00 zuzüglich 80 % der Gebühr nach Tabelle 3 Abschnitt A und 100 % der Gebühr nach Tabelle 3 Abschnitt C
Anmerkung zu Nr. 9.3:
Bei einer Grenzfeststellung einer Umringsgrenze im Zusammenhang mit der Anfertigung einer Planunterlage nach Nr. 8.1.2 vermindert sich die Gebühr um 125,00 Euro.
9.4 zur Erhebung einer langgestreckten Anlage mit mehr als 200 m Länge und mehr als 10 neuen oder festgestellten Grenzpunkten (z.B. Straße, Weg, Bahn, Deich, Gewässer)
9.4.1 Vorbereitung (Bereitstellung und Verwendungserlaubnis für amtliche Unterlagen des amtlichen Vermessungswesens) sowie Auswertung örtlicher Arbeiten 250,00 zuzüglich 50 % der Gebühr nach Tabelle 3 Abschnitt A und 100 % der Gebühr nach Tabelle 3 Abschnitt B
9.4.2 Durchführung örtlicher Arbeiten nach Zeitaufwand
9.5 Abschlag für jeden nicht abgemarkten Grenzpunkt zu Nr. 9.1 oder 9.3 35,00
9.6 zur Erhebung von Gebäuden für Vorbereitung (Bereitstellung und Verwendungserlaubnis für amtliche Unterlagen des amtlichen Vermessungswesens) sowie Durchführung und Auswertung örtlicher Arbeiten
9.6.1 im Regelfall 90,00 zuzüglich der nach Tabelle 2 Spalte 2 zu bemessenden Gebühr
9.6.2 bei Gebäuden auf Grundstücken mit schon im Liegenschaftskataster nachgewiesenem Gebäude bei einem Herstellungswert bis 70.000 Euro 90,00 zuzüglich der Gebühr nach Tabelle 2 Spalte 3
9.6.3 Zuschlag für zusätzlichen Aufwand zur Ermittlung eines beantragten Grenzbezugs
9.6.3.1 zu Nr. 9.6.1 20 % der nach Tabelle 2 Spalte 2 zu bemessenden Gebühr
9.6.3.2 zu Nr. 9.6.2 20 % der Gebühr nach Tabelle 2 Spalte 3
10 Eintragung der Ergebnisse der Liegenschaftsvermessung in das Liegenschaftskataster
10.1 für eine Zerlegung 35 % der nach Tabelle 3 Abschnitt A zu bemessenden Gebühr
10.2 bei einer Sonderung 30 % der nach Tabelle 3 Abschnitt A zu bemessenden Gebühr
10.3 bei einer Grenzfeststellung 22 % der nach Tabelle 3 Abschnitt A zu bemessenden Gebühr
10.4 bei der Erhebung einer langgestreckten Anlagenach Nr. 9.4 42 % der nach Tabelle 3 Abschnitt A zu bemessenden Gebühr
10.5 bei der Erhebung von Gebäuden 33 % der nach Tabelle 2 zu bemessenden Gebühr
11 Ergänzung unvollständig zur Eintragung in das Liegenschaftskataster eingereichter Vermessungsschriften Bodenordnung nach Zeitaufwand
12 Umlegung nach dem Baugesetzbuch ( BauGB)
12.1 Liegenschaftsvermessungen zur Festlegung des Umrings nach den Nrn. 9.1, 9.2, 9.3, 10.1, 10.2 und 10.3
12.2 Umlegungstechnische Arbeiten und Verwaltungsarbeiten
12.2.1 Geschäftsstellenarbeiten (z.B. Anfertigung der Bestandskarte und des Bestandsverzeichnisses, Erarbeitung von Zuteilungsentwürfen und deren Erörterung, Anfertigung des Umlegungsplans)
12.2.1.1 je Grundbuchbestand 1.880,00
12.2.1.2 je Quadratmeter Fläche
12.2.1.2.1 für Wohnbauland 0,50
12.2.1.2.2 für Gewerbebauland 0,25
12.2.2 Zuschlag für Mehraufwand der Geschäftsstelle in Gebieten mit kleingliedriger Grundstücksstruktur sowie für umfassende rechtliche Regelungen bis 40 % der Gebühr nach Nr. 12.2.1
12.2.3 Abschlag für Minderaufwand der Geschäftsstelle in Gebieten mit großflächiger Grundstücksstruktur bis 20 % der Gebühr nach Nr. 12.2.1
12.2.4 Arbeiten zur umfassenden Änderung des Umlegungsplanentwurfs oder für die Änderung des Umlegungsplans nach Zeitaufwand
12.2.5 Übertragung oder Kennzeichnung der zukünftigen Grenzpunkte in der Örtlichkeit vor Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans nach Zeitaufwand
12.3 Berichtigung des Liegenschaftskatasters nach § 74 BauGB 42 % der nach Tabelle 3 Abschnitt A zu bemessenden Gebühr
13 Vereinfachte Umlegung nach dem Baugesetzbuch
13.1 Vorbereitung (Bereitstellung und Verwendungserlaubnis für amtliche Unterlagen des amtlichen Vermessungswesens) und Bearbeitung 250,00 zuzüglich nach Zeitaufwand
13.2 Berichtigung des Liegenschaftskatasters nach § 84 BauGB 42 % der nach Tabelle 3 Abschnitt A zu bemessenden Gebühr
14 Vermessungen für Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz ( FlurbG)
14.1 Feststellung der Umringsgrenze eines Neuvermessungsgebiets
14.1.1 Vorbereitung und Auswertung örtlicher Arbeiten, je angefangene 1,5 km der Umringsgrenze des Neuvermessungsgebietes- 40 % der nach Tabelle 3 Abschnitt A und 100 % der nach Tabelle 3 Abschnitt C zu bemessenden Gebühren
14.1.2 Durchführung örtlicher Arbeiten nach Zeitaufwand
14.2 Vermessung zum Plan nach § 41 FlurbG (Übertragung, Erhebung und Auswertung der gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen)
14.2.1 Terrestrische Vermessung, Durchführung örtlicher Arbeiten einschließlich Vor- und Nachbereitung - nach Zeitaufwand
14.2.2 UAV-basierte Mess- und Auswerteverfahren
14.2.2.1 Erhebung der Daten durch Befliegung, Vorbereitung und örtliche Arbeiten nach Zeitaufwand
14.2.2.2 Produktableitung (z.B. TrueDOP, DGM, DOM) nach Zeitaufwand
14.2.2.3 Auswertung der Daten nach Zeitaufwand
14.3 Vorbereitung, Übertragung und Auswertung der Landabfindung
(Vermessung der künftigen Grenzpunkte)
14.3.1 je künftigen Grenzpunkt 60,00
14.3.2 Zuschlag für jeden dauerhaft vermarkten künftigen Grenzpunkt 110,00
14.4 Zusätzliche Leistungen (z.B. Erhebung von Landschaftsinformationen) nach Zeitaufwand
Anmerkung zu Nr. 14:
Andere Amtshandlungen und Leistungen innerhalb eines Flurbereinigungsverfahrens, insbesondere Liegenschaftsvermessungen, sind nach den entsprechenden Nummern des Gebührenverzeichnisses abzurechnen.
Sonstige Amtshandlungen und Leistungen
15 Einholung einer Genehmigung zur Teilung eines Grundstücks nach § 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 144 Abs. 2 Nr. 5, auch in Verbindung mit § 169 Abs. 1 Nr. 3, des Baugesetzbuchs oder § 29a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Niedersächsischen Enteignungsgesetzes, je Auftrag 70,00
16 Unschädlichkeitszeugnis, Bescheinigung zu Rechten an Grundstücken
16.1 Unschädlichkeitszeugnis
16.1.1 Erteilung oder Ablehnung bei bis zu 5 Beteiligten 600,00
16.1.2 Zuschlag zu Nr. 16.1.1 für je weitere angefangene 5 Beteiligte 130,00
16.2 Fertigung einer Bescheinigung zu Rechten an Grundstücken nach Zeitaufwand
17 Sonstige vermessungstechnische Arbeiten und Amtshandlungen (z.B. Ergänzung von Sachverhalten, zusätzliche Erhebungen oder Berechnungen, zusätzlich zur Ausführung einer Ersatzvornahme nach dem Niedersächsischen Gesetz über das amtliche Vermessungswesen oder dem Niedersächsischen Gesetz über Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure erforderliche Amtshandlungen) nach Zeitaufwand
18 Sonstige Geodaten- und Grafikserviceleistungen (z.B. Datenselektion, Datenumwandlung, Dateiformatumwandlung, Koordinatentransformation, Produktverschneidung, Produktkombination, Georeferenzierung, Vektorisierung, Integration anderer Sachdaten, Speichern digitaler Datensätze oder Produkte auf speziellen Datenträger), je Auftrag nach Zeitaufwand, mindestens 60,00

Tabelle 1 19 23 24
Lagepläne nach § 11 der Niedersächsischen Bauvorlagenverordnung


Zeile Wert des Bauvorhabens bis einschließlich Einfacher Lageplan Qualifizierter Lageplan
in Euro Gebühr in Euro
1 2 3
1 70.000 95 300
2 350.000 210 675
3 700.000 310 1.085
4 1.800 000 500 1.650
5 3.000 000 650 2.200
6 über 3.000 000 0,38 x √Ωερτ 1,28 x √Ωερτ

Die Auslagen nach § 13 Abs. 3 Nr. 4 NVwKostG sowie § 5 Abs. 2 dieser Verordnung sind mit der Gebühr abgegolten.

Tabelle 2 19 19a 21a1 21a2 23 24
Gebäudevermessungen


Herstellungswert bis einschließlich Gebühr nach Nr. 9.6.1 Gebühr nach Nr. 9.6.2
in Euro in Euro in Euro
1 2 3
70.000 260 180
350.000 750
700.000 1.445
1.800 000 2.325
3.000 000 3.285
über 3.000 000 1,90 x √Herstellungswert
  1. Nur eine Gebühr ist anzusetzen je Antrag
    1. für einen räumlich und wirtschaftlich zusammenhängenden Gebäudebestand derselben Eigentümerin oder desselben Eigentümers auf einem Grundstück oder Flurstück,
    2. für ein Wohn- oder Geschäftshaus mit zugehörigen Garagen oder Garagenzeilen, auch wenn diese auf räumlich nicht zusammenhängenden Grundstücken oder Flurstücken stehen.
  2. Als Herstellungswert gilt der Wert der zu vermessenden Gebäude oder der Grundrissveränderungen ohne Außenanlagen und Einrichtungen zum Zeitpunkt der Fertigstellung.
  3. Die Auslagen nach § 13 Abs. 3 Nr. 4 NVwKostG sowie § 5 Abs. 2 dieser Verordnung sind mit der Gebühr abgegolten.

Tabelle 3 24
Liegenschaftsvermessungen ohne Gebäudevermessungen

Der in den Abschnitten A bis C maßgebende Bodenwert für einen Antrag ergibt sich aus der Zuordnung der überwiegenden Anzahl der Grenzpunkte des Antrages zu den aufgeführten Bodenwertspannen.

Abschnitt A

Gebühr für festgestellte und neue Grenzpunkte einschließlich Abmarkung

Bodenwert
bis 10 Euro/ m2 über 10 Euro/ m2 bis
200 Euro/ m2
über 200 Euro/ m2
Gebühr in Euro
für den 1. oder den 1. und 2. Grenzpunkt zusammen 715 855 1.060
zusätzlich für den 3. bis 6. Grenzpunkt, je Grenzpunkt 190 255 305
zusätzlich für den 7. bis 30. Grenzpunkt, je Grenzpunkt 150 205 240
zusätzlich ab dem 31. Grenzpunkt, je Grenzpunkt 120 155 210

Abschnitt B

Gebühr für neue Flurstücke

Bodenwert
bis 10 Euro/ m2 über 10 Euro/ m2 bis
200 Euro/ m2
über 200 Euro/ m2
Gebühr in Euro
für das 1. Flurstück 640 790 955
zusätzlich für das 2. und 3. Flurstück, je Flurstück 210 255 320
zusätzlich für das 4. bis 20. Flurstück, je Flurstück 185 230 275
zusätzlich ab dem 21. Flurstück, je Flurstück 160 195 235

Maßgeblich ist die Differenz aus der Anzahl der neuen Flurstücke und der Anzahl der alten Flurstücke, jedoch mindestens ein Flurstück.

Abschnitt C

Gebühr für festgestellte Grenzpunkte

Bodenwert
bis 10 Euro/ m2 über 10 Euro/ m2 bis
200 Euro/ m2
über 200 Euro/ m2
Gebühr in Euro
für den 1. oder den 1. und 2. Grenzpunkt zusammen 515 595 675
zusätzlich für den 3. bis 6. Grenzpunkt, je Grenzpunkt 65 80 95
zusätzlich ab dem 7. Grenzpunkt, je Grenzpunkt 50 55 60


Tabelle 4 19 19a 21a1 24
(aufgehoben)

Tabelle 5 24
(aufgehoben)

Tabelle 6 19 19a 21a1 21a2 23 24
(aufgehoben)

Tabelle 7 19 21a1 23 24
(aufgehoben)

Tabelle 8 19 21a1 23 24
(aufgehoben)

Tabelle 9 19 21a1 23 24
(aufgehoben)

.

Gebührenverzeichnis für Amtshandlungen der Aufsichtsbehörde Anlage 2 19 21a1 23 24
(zu § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2)


Nr. Gegenstand Gebühr in Euro
1 2 3
1 Niedersächsisches Gesetz über Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure
1.1 Amt der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs (ÖbVI)
1.1.1 Bestellung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 650,00
1.1.2 Ablehnung eines Antrags auf Bestellung nach § 2 Abs. 1 25 % der Gebühr nach Nr. 1.1.1
1.1.3 Verlegung des Amtssitzes nach § 3 Abs. 2 Satz 2 60,00
1.1.4 Einwilligung oder Ablehnung zu beruflichen Verbindungen nach § 5 Satz 1, je ÖbVI 165,00
1.1.5 Bestellung einer Vertretung nach § 6 Abs. 1 Satz 3 oder 4 oder Abs. 2 Satz 2 120,00
1.1.6 Entlassung aus dem Amt nach § 8 Abs. 2 120,00
1.1.7 Amtsenthebung nach § 8 Abs. 3 oder § 12 Abs. 1 Nr. 3 650,00
1.1.8 Vorläufige Amtsenthebung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 650,00
1.1.9 Bestellung einer Person zur Abwicklung des Amtes nach § 10 Abs. 1 Satz 1 oder Übertragung der Abwicklung auf die örtlich zuständige Vermessungs- und Katasterbehörde nach § 10 Abs. 1 Satz 2 495,00
Anmerkung zu Nr. 1.1.9:
Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn die Abwicklung des Amtes durch den Tod der bestellten Person erforderlich wurde.
1.2 Dienst- und Fachaufsicht über die ÖbVI nach § 11 Abs. 1
1.2.1 Turnusmäßige Prüfung, je ÖbVI 790,00
Anmerkungen zu Nr. 1.2.1:
a) Bei einer zusammenhängenden Prüfung von nach § 5 Satz 1 Halbsatz 1 verbundenen ÖbVI vermindert sich die Gebühr je zu prüfende Person um 25 %.

b) Mit der Gebühr sind die im Zusammenhang mit der Prüfung anfallenden Reisekosten abgegolten.

c) Bei einer Prüfung ohne Zutritt der Aufsichtsbehörde zu den Geschäftsräumen vermindert sich die Gebühr um 10 %. Bei einer zusammenhängenden Prüfung ist dieser Abschlag nur einmal anzurechnen.

1.2.2 Anlassbezogene Prüfung, wenn diese zu einer Beanstandung führt nach Zeitaufwand, mindestens 180,00 und höchstens 1.000,00
Anmerkung zu Nr. 1.2.2:
Es ist der Zeitaufwand für den Teil der Prüfung anzusetzen, der zu der Beanstandung geführt hat.
1.2.3 Durchsetzen einer Maßnahme nach § 11 Abs. 3 120,00
2 Fachaufsicht über die anderen behördlichen Vermessungsstellen nach § 6 Abs. 3 Satz 2 des Niedersächsischen Gesetzes über das amtliche Vermessungswesen
2.1 Turnusmäßige Prüfung 625,00
Anmerkung zu Nr. 2.1:
Mit der Gebühr sind die im Zusammenhang mit der Prüfung anfallenden Reisekosten abgegolten.
2.2 Anlassbezogene Prüfung, wenn diese zu einer Beanstandung führt nach Zeitaufwand, mindestens 180,00 und höchstens 1000,00
Anmerkung zu Nr. 2.2:
Es ist der Zeitaufwand für den Teil der Prüfung anzusetzen, der zu der Beanstandung geführt hat.

.

Berechnung des zu erstattenden Aufwandes nach § 2 Abs. 1 Anlage 3 19 19a 21a1 21a2 23 24
(zu § 2 Abs. 1 Satz 2)

Die Erläuterungen zu den verwendeten Abkürzungen sind dem Gebührenverzeichnis der Anlage 1 vorangestellt.


Nr. Gegenstand Höhe des zu erstattenden Aufwandes,
bezogen auf die Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage 1
1 2 3
1 Geobasisdaten des ALKIS
1.1 Abgabe von Standardpräsentationen des Liegenschaftskatasters (Liegenschaftsbeschreibung, Liegenschaftskarte, AK5, AP2.5, AP10 50 % der Gebühr nach Nr. 2.1.1, 2.1.2 oder 2.1.4
1.2 Abgabe einer Präsentation der Liegenschaftsgrafik in abweichendem Maßstab 50 % der Gebühr nach Nr. 2.2
1.3 Ergänzung einer Standardpräsentation nach Nr.1.1 oder Präsentation nach Nr. 1.2 nach Zeitaufwand
1.4 Bereitstellung von digitalen ALKIS-Daten
1.4.1 ALKIS-Datensätze Eigentumsangaben, je Grundbuchkennzeichen 10 % der nach Nr. 2.5.1 zu bemessenden Gebühr, mindestens 60,00 Euro
1.4.2 ALKIS-Datensätze Hauskoordinaten 10 % der nach Nr. 2.5.2 zu bemessenden Gebühr, mindestens 60,00 Euro
Anmerkung zu Nr. 1.4.1 und 1.4.2:
Die Mindestgebühr ist bei gleichzeitiger Bereitstellung nach Nr. 1.4.1 und 1.4.2 nur einmal zu erheben.
1.4.3 im NBA-Verfahren
1.4.3.1 Registrierung und Nutzerverwaltung, je Vertrag und je Jahr nach Nr. 2.6.1
1.4.3.2 Erstmalige Bereitstellung ALKIS-Datensätze 10 % der nach Nr. 2.6.2 zu bemessenden Gebühr, mindestens 60,00 Euro 50 % der Gebühr nach Nr. 2.6.3
1.4.3.3 Aktualisierung
2 Geobasisdaten des ATKIS
2.1 Abgabe von Topographischen Karten oder der Übersichtskarte nach Nr. 3.1 oder 3.2
2.2 Bereitstellung von digitalen ATKIS-Daten
2.2.1 digitale Luftbilder, nicht orientiert, im Datenformat TIFF nach Nr. 3.3.2
2.2.2 orientierte digitale Luftbilder, 3D-Messdaten 30 % der nach Nr. 3.3.1 oder 3.3.3 zu bemessenden Gebühr, mindestens 60,00 Euro
3 Geobasisdaten des AFIS
3.1 Abgabe von AFIS-Präsentationsausgaben 65 % der Gebühr nach Nr. 4.1
3.2 Bereitstellung von digitalen AFIS-Datensätzen 30 % der Gebühr nach Nr. 4.3, mindestens 60,00 Euro
4 Abruf von Geobasisdaten über Auskunftssysteme oder Geodatendienste
4.1 Registrierung und Nutzerverwaltung, je Vertrag und je Jahr nach Nr. 5.1.1 oder 5.2.1
4.2 Abruf über das Auskunftssystem Liegenschaftskataster
4.2.1 Standardpräsentation (Liegenschaftsbeschreibung, Liegenschaftskarte, AK5, AP2.5, AP10) 10 % der Gebühr nach Nr. 2.1.1, 2.1.2 oder 2.1.4
4.2.2 Präsentation der Liegenschaftsgrafik in abweichendem Maßstab 10 % der Gebühr nach Nr. 2.2
4.2.3 Bildschirmpräsentation der Liegenschaftsbeschreibung, je abgerufenem Nachweis 4 % der Gebühr nach Nr. 2.1.1
4.3 Abruf über Geodatendienste
4.3.1 Eigentumsangaben, je Flurstück, je Abruf (z.B. GetFeatureInfo). 70 % der nach Nr. 5.2.2 zu bemessenden Gebühr
5 Objekt- und Netzpunkte des Liegenschaftskatasters, Amtliche Unterlagen des amtlichen Vermessungswesens 50 % der Gebühr nach Nrn. 7.1 bis 7.2 und 100 % der Gebühr nach Nr. 7.3
6 Sonstige Geodaten- und Grafikserviceleistungen (gemäß Anlage 1 Nr. 18), je Auftrag nach Nr. 18

.

Berechnung des zu erstattenden Aufwandes nach § 2 Abs. 2 Anlage 4 19 19a 21a1 23 24
(zu § 2 Abs. 2 Satz 2)

Die Erläuterungen zu den verwendeten Abkürzungen sind dem Gebührenverzeichnis der Anlage 1 vorangestellt.


Nr. Gegenstand Höhe des zu erstattenden Aufwandes,
bezogen auf die Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage 1

1

2 3
1 Auskunftssystem Liegenschaftskataster
1.1 Registrierung und Nutzerverwaltung für das Auskunftssystem Liegenschaftskataster, je Vertrag und je Jahr nach Nr. 5.1
1.2 Abruf über das Auskunftssystem Liegenschaftskataster
1.2.1 Vermessungsunterlagen für eine amtliche Grenzauskunft 50,00 Euro
1.2.2 Liegenschaftsbeschreibung oder Liegenschaftskarte für die Abgabe an Dritte 30 % der Gebühr nach Nr. 2.1.1 oder 2.1.2
1.2.3 AK5, AP2.5 oder AP10 für die Abgabe an Dritte, jeweils mit oder ohne Höhenlinien, farbig, schwarz/weiß oder in Graustufen 70 % der Gebühr nach Nr. 2.1.4
1.2.4 Vermessungsunterlagen für die Anfertigung einer Planunterlage 140,00 Euro
1.2.5 Liegenschaftsbeschreibung und Liegenschaftskarte für einen Lageplan 30 % der Gebühren nach den Nrn. 2.1.1 und 2.1.2
1.2.6 Vermessungszahlen und Eigentumsangaben für einen qualifizierten Lageplan 50,00 Euro
1.2.7 Vermessungszahlen für einen einfachen Lageplan 50,00 Euro
1.2.8 Liegenschaftsbeschreibung oder Liegenschaftskarte zur eingeschränkten Verwendung
  • für die Erteilung von Auskünften daraus,
  • zur Gewährung von Einsicht,
  • für Bescheinigungen nach Nr. 8.3 des Gebührenverzeichnisses der Anlage 1,
  • für Amtshandlungen nach Nr. 15 oder 17 des Gebührenverzeichnisses der Anlage 1
10 % der Gebühr nach Nr. 2.1.1 oder 2.1.2
1.2.9 Präsentation der Liegenschaftsgrafik im abweichenden Maßstab zur eingeschränkten Verwendung 12 % der Gebühr nach Nr. 2.2
1.2.10 Bildschirmpräsentation der Liegenschaftsbeschreibung, je abgerufenem Nachweis 4 % der Gebühr nach Nr. 2.1.1
1.2.11 Vermessungsunterlagen
1.2.11.1 für eine Umlegung, Zerlegung, Sonderung oder Grenzfeststellung oder zur Erhebung einer langgestreckten Anlage 125,00 Euro
1.2.11.2 für die Grenzfeststellung einer Umringsgrenze im Zusammenhang mit der Anfertigung einer Planunterlage 70,00 Euro
1.2.11.3 für eine Gebäudevermessung oder für die Fertigung eines Nachweises nach § 76 Abs. 3 NBauO 50,00 Euro
2 Bereitstellung
2.1 Vermessungsunterlagen für eine amtliche Grenzauskunft 90,00 Euro
2.2 AK5 für die Abgabe an Dritte im Zusammenhang mit der Anfertigung eines Lageplans nach Nr. 2.1.4
2.3 Vermessungsunterlagen für die Anfertigung einer Planunterlage 280,00 Euro
2.4 Liegenschaftsbeschreibung und Liegenschaftskarte für einen Lageplan 30 % der Gebühren nach den Nrn. 2.1.1 und 2.1.2
2.5 Vermessungszahlen und Eigentumsangaben für einen qualifizierten Lageplan 90,00 Euro
2.6 Vermessungszahlen für einen einfachen Lageplan 80,00 Euro
2.7 Liegenschaftsgrafik als Ergänzung zu einem Lageplan 20,00 Euro
2.8 Liegenschaftsbeschreibung oder Liegenschaftskarte zur eingeschränkten Verwendung
  • für die Erteilung von Auskünften daraus,
  • zur Gewährung von Einsicht,
  • für Bescheinigungen nach Nr. 8.3 des Gebührenverzeichnisses der Anlage 1,
  • für Amtshandlungen nach Nr. 15 oder 17 des Gebührenverzeichnisses der Anlage 1
70 % der Gebühr nach Nr. 2.1.1 oder 2.1.2
2.9 Vermessungsunterlagen
2.9.1 für eine Umlegung, Zerlegung, Sonderung oder Grenzfeststellung
oder zur Erhebung einer langgestreckten Anlage 250,00 Euro
2.9.2 für die Grenzfeststellung einer Umringsgrenze im Zusammenhang mit der Anfertigung einer Planunterlage 125,00 Euro
2.9.3 für eine Gebäudevermessung oder für die Fertigung eines Nachweises nach § 76 Abs. 3 NBauO 90,00 Euro


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