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Richtlinien für die vermessungs- und katastertechnischen Arbeiten nach dem BodSchätzG und dem BewG
- Niedersachsen -

Vom 7.September 2021
(Nds. MBl. Nr. 38 vom 22.09.2021 S .1508)
Gl.-Nr.: 21160



Archiv: 2010, 2015

Gem. RdErl. d. MF u. d. MI v. 7.9.2021- S 3380-13-35/23512-2-
-VORIS 21160-

1. Zweck, Zuständigkeit

Die Finanzämter sind für die Erhebung und Darstellung der rechtlichen Festlegungen nach dem BodSchätzG und dem BewG (gesetzliche Klassifizierung) für Flächen des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens zuständig. Zur Erhebung der gesetzlichen Klassifizierung (Nachschätzung) ist eine Aktualisierung der im Liegenschaftskataster zu führenden tatsächlichen Nutzung durchzuführen.

Für die erforderlichen vermessungs- und katastertechnischen Arbeiten stellt die Vermessungs- und Katasterverwaltung Fachkräfte zur Verfügung.

2. Zeitplan

Das LStN stellt jährlich einen vorläufigen Plan über die Bodenschätzungsarbeiten des jeweils folgenden Jahres auf (Nachschätzungsvorhaben) und leitet diesen dem LGLN bis zum 30. November eines jeden Jahres zu.

Das LGLN teilt dem LStN etwaige Änderungs- und Ergänzungsvorschläge zum Nachschätzungsvorhaben bis zum 10. Januar eines jeden Jahres mit.

Den endgültigen Nachschätzungsplan für die Finanzämter leitet das LStN den Regionaldirektionen des LGLN sowie dem MI bis zum 1. März eines jeden Jahres zu.

3. Erhebung und Darstellung der gesetzlichen Klassifizierung

Für die Erhebung und Darstellung der gesetzlichen Klassifizierung sind wirtschaftliche Verfahren, möglichst automationsgestützt, einzusetzen.

3.1 Unterlagen

Die für die Nachschätzungsarbeiten erforderlichen Standardpräsentationen und Präsentationen des Liegenschaftskatasters mit Bodenschätzung werden grundsätzlich über ein webbasiertes Auskunftssystem, ohne Erhebung von Kosten, durch das LGLN bereitgestellt. Bei Bedarf fertigt die zuständige Vermessungs- und Katasterbehörde Standardpräsentationen und Präsentationen des Liegenschaftskatasters mit Bodenschätzung, geeignete topografische Karten und Digitale Orthophotos an und stellt diese auch in analoger Form ohne Erhebung von Kosten bereit.

Die Standardpräsentationen und Präsentationen der Liegenschaftskarte mit Bodenschätzung sowie die weiteren Unterlagen sind bestimmt für

Auf Anforderung des LStN werden die Geobasisdaten des Liegenschaftskatasters im digitalen normbasierten Austauschformat (NAS) durch die Vermessungs- und Katasterbehörden bereitgestellt.

3.2 Vorbereitung

In die Feldkarte GK sind maßstäblich einzutragen:

3.3 Erhebung

Es sind alle Änderungen zu erheben, die vom Nachweis der Flächen des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens abweichen. Zur Erhebung der Änderungen sollen möglichst automationsgestützte Verfahren eingesetzt werden.

Die Grenzen der gesetzlichen Klassifizierung sind nach Möglichkeit an Abgrenzungen, die bereits in der Feldkarte GK vorhanden sind, anzulehnen. In den übrigen Fällen sind diese

Grenzen sowie neu angelegte Muster- und Vergleichsstücke auf einfache Art zu erheben.

Für die gärtnerisch genutzten Flächen, die Sonderkulturen und die Flächen der sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung sind ggf. die bewertungsrechtlich relevanten Teilflächen gesondert zu erfassen oder zu aktualisieren.

3.4 Darstellung

Die Ergebnisse der gesetzlichen Klassifizierung sind nach dem für die Geobasisdaten Niedersachsen geltenden Signaturenkatalog maßstäblich in die Feldkarte GK einzutragen und wie folgt darzustellen:

Gegenstand Farbe
Grenzen der Klassenflächen, Klassenabschnitte und Sonderflächen Grün
Klassenzeichen mit den zugehörigen Wertzahlen,
für das Ackerland Braun
für das Grünland Grün
Grablöcher,
Lage durch Symbol Rot
Bezeichnung durch Nummern, die Nummern der bestimmenden Grablöcher unterstrichen Rot
Wertzahlen durch Einkreisen Schwarz
Musterstücke, Vergleichsstücke
Abgrenzungen sowie Signatur und Bezeichnungen
Rot
Bezeichnungen und Abgrenzungen der übrigen gesetzlichen Klassifizierungen Rot
Fortfallende Eintragungen
durch Kreuze oder Streichung
Gelb

Aus Vereinfachungsgründen können die Ergebnisse der gesetzlichen Klassifizierung und zur Aktualisierung der tatsächlichen Nutzung auf einer gemeinsamen Feldkarte dargestellt werden, wenn dadurch die Lesbarkeit der Karte nicht beeinträchtigt wird.

3.5 Anfertigung der Schätzungskarte

Unmittelbar im Anschluss an die Erhebung nach Nummer 3.3 fertigt das Finanzamt auf der Grundlage der Feststellungen zur gesetzlichen Klassifizierung und zur tatsächlichen Nutzung die Schätzungskarte an.

4. Eintragung in das Liegenschaftskataster

Nach Eintritt der Bestandskraft der Bodenschätzungsergebnisse gibt das Finanzamt die Schätzungskarte sowie die Feldkarte GK und die Feldkarte TN, möglichst in digitaler Form, an die zuständige Regionaldirektion des LGLN ab. Das LGLN trägt die Ergebnisse der gesetzlichen Klassifizierung und die Änderungen der tatsächlichen Nutzung in das Liegenschaftskataster ein.

Nach Abschluss der Arbeiten erhält das Finanzamt die analogen Unterlagen mit Ausnahme der Feldkarte TN zurück.

5. Einzelfeststellungen

Bei Einzelfeststellungen zur gesetzlichen Klassifizierung außerhalb des Nachschätzungsplans nach Nummer 2 sind die Anweisungen dieser Richtlinie sinngemäß anzuwenden.

6. Flurbereinigungsverfahren

Nach Abschluss eines Flurbereinigungsverfahrens sind in der Regel die bisherigen Bodenschätzungsergebnisse von der zuständigen Regionaldirektion des LGLN in das Liegenschaftskataster zu übernehmen. Einen etwaigen Verzicht teilt das Finanzamt den Regionaldirektionen des LGLN rechtzeitig mit.

7. Schlussbestimmungen

Dieser Gem. RdErl. tritt am 1.1.2022 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2027 außer Kraft.

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