umwelt-online: VersammlungsstättenVO Nds (3)
| |
§ 55 Rettungswege
(1) Alle Räume des Bühnenhauses, außer den Magazinen, und der Platz für das Orchester müssen an Fluren liegen.
(2) Von jedem Punkt der Bühne muß in höchstens 30 m Entfernung ein Flur unmittelbar erreichbar sein. Die Türen von der Bühne auf die Flure sind zweckentsprechend verteilt so anzuordnen, daß auf 100 m2 Bühnenfläche mindestens 1 m Türbreite entfällt. Es kann zugelassen werden, daß der Rettungsweg über nicht. abschließbare Bühnenerweiterungen führt.
(3) Bühnenerweiterungen müssen Türen zu Fluren haben. Jede Bühnenerweiterung muß mindestens eine Tür, bei mehr als 100 m2 mindestens zwei Türen haben. Im übrigen gilt Absatz 2 entsprechend.
(4) Von jeder Stelle eines Flures nach den Absätzen 1 bis 3 müssen zwei Rettungswege in verschiedenen Richtungen ins Freie führen; ein Ausgang oder ein im Zuge des Rettungsweges liegender Treppenraum darf nicht mehr als 25 m entfernt sein. Bei Fluren im Erdgeschoß von nicht mehr als 25 m Länge kann von dem zweiten Rettungsweg ausnahmsweise abgesehen werden, wenn die Bühne kleiner als 250 m2 ist und sie keine Seiten- oder Hinterbühne hat.
(5) Die Breite der als Rettungswege dienenden Flure, Bühnenhaustreppen und Ausgänge ins Freie muß mindestens betragen
Bei der Berechnung der Fläche bleiben Bühnenerweiterungen unberücksichtigt.
(6) Türen von Treppenräumen, Windfängen und Ausgängen müssen mindestens so breit wie die zugehörigen Treppenläufe sein. Türen zu Fluren sind so anzuordnen, daß sie beim Öffnen und im geöffneten Zustand die Flure nicht einengen.
(7) Treppenläufe sollen nicht mehr als 14 Stufen haben. Absätze in einläufigen Treppen dürfen in Laufrichtung nicht kürzer als 1 m sein. Treppenläufe dürfen erst in einem Abstand von mindestens 90 cm von den Zugangstüren beginnen. Wendeltreppen und Treppen mit gewendelten Laufteilen sind unzulässig.
(8) Treppenräume notwendiger Treppen, die durch mehr als zwei Geschosse führen, müssen an ihrer obersten Stelle eine Rauchabzugsöffnung mit einem freien Querschnitt von mindestens 5 vom Hundert der Grundfläche des dazugehörigen Treppenraumes oder Treppenraumabschnittes mindestens jedoch von 1 m2 haben. Die Vorrichtungen zum Öffnen der Rauchabzüge müssen im Treppenraum liegen und mindestens im Erdgeschoß bedient werden können. Sie müssen an den Bedienungsstellen die Aufschrift "Rauchabzug" haben. An der Bedienungsvorrichtung muß erkennbar sein, ob die Rauchabzugsöffnungen offen oder geschlossen sind. Fenster dürfen als Rauchabzüge ausgebildet sein, wenn sie hoch genug liegen.
(9) Die Rettungswege dürfen nicht ins Zuschauerhaus führen. Ein Rettungsweg darf über Sicherheitsschleusen zu Rettungswegen des Zuschauerhauses führen, wenn die Bühne keine Hinterbühne hat, ohne Seitenbühne kleiner als 250 m2 ist und die Flure nicht länger als 25 m sind. Bei der Berechnung der Breite gemeinsam benutzter Rettungswege ist die größtmögliche Zahl der aus dem Bühnenhaus und dem Zuschauerhaus auf sie angewiesenen Personen zugrunde zu legen (§ 21 Abs. 3). Sicherheitsschleusen (§ 60) im Zuge von Rettungswegen müssen mindestens 3 m tief sein.
(10) Über 50 m2 große Umkleideräume, Übungsräume, Probesäle und ähnliche Räume sowie über 100 m2 große Werkstätten und Magazine müssen mindestens zwei möglichst weit auseinanderliegende Ausgänge haben. Über 50 m2 große Magazine, die nicht an Fluren liegen, müssen zwei getrennte Rettungswege zu Treppenräumen oder unmittelbar ins Freie haben. Diese Rettungswege dürfen auch durch benachbarte Magazine führen.
(11) Die Türen der Bühne, der Bühnenerweiterungen, Übungsräume, Probesäle, Werkstätten, Kantinen und ähnlicher Räume müssen zu den Fluren aufschlagen; bei über 50 m2 großen Umkleideräumen kann dies verlangt werden.
(12) Treppen, außer den Treppen für Bühnenhandwerker (Absatz 14), müssen feuerbeständig und an den Unterseiten geschlossen sein. Sie müssen auf beiden Seiten Handläufe ohne freie Enden haben.
(13) In Höhe jeder Galerie und in Höhe des Rollenbodens muß auf beiden Bühnenseiten ein Ausgang auf eine Treppe für Bühnenhandwerker vorhanden sein. Ausgänge auf Flure des Bühnenhauses oder auf Bühnenhaustreppen können zu gelassen werden, wenn sie über Sicherheitsschleusen (§ 60) führen.
(14) Treppen, die ausschließlich als Rettungswege für Bühnenhandwerker dienen, müssen in feuerhemmender Bauart oder aus nichtbrennbaren Baustoffen hergestellt, mindestens 70 cm breit und von mindestens feuerhemmenden Wänden aus nichtbrennbaren Baustoffen umschlossen sein; ihre unteren Ausgänge müssen unmittelbar ins Freie oder über selbstschließende und mindestens feuerhemmende Türen auf Rettungswege führen. Diese Treppen brauchen keine Beleuchtung durch Tageslicht zu haben; sie müssen jedoch an die Sicherheitsbeleuchtung angeschlossen sein. Wendeltreppen können als Bühnenhandwerkertreppen zugelassen werden.
§ 56 Fenster und Türen
(1) Fenster, die zur Rettung von Menschen dienen, müssen als Drehflügelfenster ausgebildet. im Lichten mindestens 90cm breit und mindestens 1,20 m hoch sein. Ihre Brüstung darf nicht höher als 1,20 m sein. Gitter an diesen Fenstern müssen sich mit den Fensterflügeln öffnen lassen und dürfen ihr Aufschlagen nicht behindern.
(2) Fenster zu Lichtschächten müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen; die Verglasungen müssen ausreichend widerstandsfähig gegen Feuer sein. Solche Fenster dürfen nur mit Schlüssel geöffnet werden können.
(3) Schiebe-, Pendel-, Hebe- und Drehtüren sind im Zuge von Rettungswegen unzulässig. Die im Zuge von Rettungswegen liegenden Türen müssen von innen auch ohne Schlüssel geöffnet werden können; Riegel sind unzulässig. Die Türen zwischen der Bühne einschließlich Bühnenerweiterungen und den Fluren müssen selbstschließend und mindestens feuerhemmend aus nichtbrennbaren Baustoffen sein. Die Türen zwischen Fluren und Treppenräumen müssen dicht und selbstschließend sein; Verglasungen müssen ausreichend widerstandsfähig gegen Feuer sein.
(4) Türen müssen mindestens 1 m breit sein.
§ 57 Beheizung, Lüftung
(1) Das Bühnenhaus darf nur durch Zentralheizung oder elektrisch beheizbar sein. Luftheizungsanlagen des Bühnenhauses müssen von Anlagen des Zuschauerhauses getrennt sein. Elektrische Heizanlagen müssen unverrückbar befestigt sein und festverlegte Leitungen haben. Glühende Teile der Heizkörper dürfen nicht offenliegen.
(2) Heizkörper, die eine Oberflächentemperatur von mehr als 110 °C erreichen können, müssen in Bühnenräumen, Magazinen, Werkstätten und Umkleideräumen Schutzvorrichtungen aus nichtbrennbaren Baustoffen haben, die unverrückbar befestigt und so ausgebildet sein müssen, daß auf ihnen Gegenstände nicht abgelegt werden können.
(3) Vor den Wänden liegende Heizungsrohre, die eine Oberflächentemperatur von mehr als 110 °C erreichen können, müssen in Bühnenräumen, Magazinen, Werkstätten und Umkleideräumen bis zur Höhe von 2,25 m über dem Fußboden abnehmbare Schutzvorrichtungen oder stoßfeste, wärmedämmende Umhüllungen haben. Die Schutzvorrichtungen oder Umhüllungen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
(4) Lüftungs- und Klimaanlagen des Bühnenhauses müssen von denen des Zuschauerhauses getrennt sein. Die Anlagen für das Bühnenhaus und für das Zuschauerhaus müssen von der Bühne und von einer anderen Stelle außerhalb der Bühne stillgesetzt werden können.
§ 58 Feuerlösch-, Feuermelde und Alarmeinrichtungen
(1) Bühnen und Bühnenerweiterungen müssen eine Regenanlage haben, welche auch die Bühnenteile unter den Arbeitsgalerien deckt. Sie darf in ihrer Wirksamkeit nicht durch aufgezogene Dekorationen beeinträchtigt sein. Die Regenanlage muß von der Bühne und von einer anderen, neben der Bühne liegenden Stelle aus in Betrieb gesetzt werden können; sie darf in Gruppen für die Bühne, für die Hinterbühne, für die rechte und linke Seitenbühne unterteilt sein. Bei Bühnen bis zu 350 m2 Fläche darf die Regenanlage der Bühne nicht unterteilt sein, bei Bühnen über 350 m2 Fläche sind zwei Untergruppen, bei Bühnen über 500 m2 Fläche drei Untergruppen zulässig. Jede Bühnenerweiterung darf eine gesonderte Anlage erhalten, eine weitere Unterteilung ist unzulässig. Die Regenanlage muß so beschaffen sein, daß die Beregnung innerhalb von 40 Sekunden nach dein Auslösen einsetzt. Die Auslösevorrichtungen für die einzelnen Gruppen der Regenanlage müssen an den Bedienungsstellen übersichtlich nebeneinander angeordnet und gekennzeichnet sein. Die Wasserzuleitung für die Regenanlage muß so bemessen sein, daß alle vorhandenen Gruppen gleichzeitig für eine Zeitdauer von mindestens 10 Minuten genügend mit Wasser versorgt werden können, auch wenn außerdem noch zwei Wandhydranten in Betrieb sind. Sind die Bühnenerweiterungen (Hinterbühne und Seitenbühnen) durch Brandabschlüsse von der Bühne abgetrennt, so genügt es, wenn nur die Bühne mindestens 10 Minuten mit Wasser versorgt werden kann.
(2) An Stelle einer Regenanlage nach Absatz .1 kann eine andere gleichwertige Feuerlöschanlage zugelassen werden.
(3) Auf der Bühne und den Bühnenerweiterungen müssen Wandhydranten in ausreichender Zahl, auf der Bühne mindestens zwei, so angebracht sein, daß jede Stelle der Bühne erreicht werden kann. Weitere Wandhydranten müssen auf allen Absätzen der Bühnenhandwerkertreppen, von denen aus die Bühne oder der Rollenboden zugänglich ist, und auf beiden Seiten der ersten Arbeitsgalerie vorhanden sein. In den Treppenräumen, soweit erforderlich auch in den Fluren, müssen Wandhydranten in solcher Zahl angebracht sein, daß eine wirksame Brandbekämpfung möglich ist.
(4) Auf der Bühne müssen mindestens zwei Feuerlöscher vorhanden und zweckmäßig verteilt sein. Auf jeder Bühnenerweiterung muß mindestens ein weiterer Feuerlöscher vorhanden sein. Auf allen Fluren muß jeweils zwischen zwei Treppenräumen ein Feuerlöscher angebracht sein: die Feuerlöscher sollen sich in allen Geschossen möglichst an der gleicher Stelle befinden.
(5) Versammlungsstätten mit Vollbühne müssen eine an das öffentliche Feuermeldenetz angeschlossene Feuermeldeanlage mit den notwendigen Nebenmeldern haben. Melder müssen sich mindestens beim Stand des Postens der Brandsicherheitswache, beim Bühnenpförtner und an geeigneter Stelle im Zuschauerhaus befinden. Weitere Melder können verlangt werden. Ist ein öffentliches Feuermeldenetz nicht vorhanden, so muß vom Stand des Postens der Brandsicherheitswache, von einer anderen geeigneten Stelle im Bühnenflur und vom Zuschauerhaus aus die Feuerwehr durch eine Feuermeldeeinrichtung unmittelbar und jederzeit benachrichtigt werden können.
(6) Es müssen Einrichtungen vorhanden sein, durch die im Gefahrenfalle die anwesenden Betriebsangehörigen, die Mitwirkenden und die Brandsicherheitswache alarmiert werden können. Für die Brandsicherheitswache muß im Bühnenhaus ein Aufenthaltsraum vorhanden sein.
(7) Die Auslösevorrichtungen der Sicherheitsanlagen (Rauchabzugsanlage, Schutzvorhang und Feuermeldeeinrichtung) sollen nebeneinander liegen; sie müssen leicht überschaubar angeordnet für die Brandsicherheitswache leicht erreichbar und nach ihrer Zweckbestimmung gekennzeichnet sein.
§ 59 Schutzvorhang
(1) Die Bühnenöffnung muß gegen den Versammlungsraum durch einen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehenden Schutzvorhang rauchdicht geschlossen werden können. Der Schutzvorhang muß sich von oben nach unten und durch sein Eigengewicht schließen. Die Schließzeit darf 30 Sekunden nicht überschreiten. Der Schutzvorhang muß einen Druck von 450 N/m2 nach beiden Richtungen aushalten können, ohne daß seine Zweckbestimmung beeinträchtigt wird. Eine kleine nach der Bühne aufschlagende, selbstschließende Tür im Schutzvorhang ist zulässig.
(2) Die Vorrichtung zum Schließen des Schutzvorhanges muß an zwei Stellen, von denen eine auf der Bühne liegen muß, ausgelöst werden können. Beim Schließen muß auf der Bühne ein Warnsignal zu hören sein.
(3) Der Schutzvorhang muß so angeordnet sein, daß er im geschlossenen Zustand unten an feuerbeständige Bauteile anschließt; lediglich der Bühnenboden darf unter dem Schutzvorhang durchgeführt werden. Bei Schutzvorhängen von mehr als 8 m Breite sind an der unteren Längsschiene Stahldorne anzubringen, die in entsprechende stahlbewehrte Aussparungen im Bühnenboden eingreifen.
(4) Für den Schutzvorhang muß eine Berieselungsanlage vorhanden sein.
§ 60 Sicherheitsschleusen
(1) Sicherheitsschleusen (§ 8 Abs. 10 DVNBauO) müssen mindestens so tief sein, wie ihre Türflügel breit sind. Türen und Schleusen im Zuge von Rettungswegen müssen in Richtung des Rettungsweges ohne Schlüssel geöffnet werden können.
(2) Sicherheitsschleusen nach Absatz 1 mit mehr als 20 m3 Luftraum müssen Rauchabzüge haben.
§ 61 Wohnungen im Bühnenhaus
Im Bühnenhaus sind nur für Aufsichtspersonen Wohnungen zulässig. Sie müssen von den umgebenden Räumen, auch den Fluren, durch feuerbeständige Wände und Decken ohne Öffnungen getrennt sein und einen besonderen Zugang haben, der mit anderen Räumen nicht in Verbindung steht.
§ 62 Räume für Raucher
Im Bühnenhaus sollen besondere Räume für Raucher angeordnet sein. Sie müssen deutlich gekennzeichnet und von an deren Räumen des Bühnenhauses durch feuerbeständige Wände mit selbstschließenden und mindestens feuerhemmenden Türen getrennt sein. An den Ausgängen sind in diesen Räumen Aschenbecher fest anzubringen.
§ 63 Bühnentechnische Einrichtungen über der Vorbühne
Für die Vorbühne gelten die Vorschriften des § 47 entsprechend.
Unterabschnitt 4
Szenenflächen
§ 64 Szenenflächen
(1) Szenenflächen sollen einzeln nicht größer als 350 m2 sein und dürfen nur die in Absatz 2 und 3 genannten technischen Einrichtungen haben. Je Seite dürfen höchstens zwei Vorhänge hintereinander angebracht sein.
(2) Vorhänge, Deckenbehänge und Dekorationen müssen bei Szenenflächen bis zu 150 m2 aus mindestens schwerentflammbaren Stoffen hergestellt sein. Bei Szenenflächen über 150 m2 müssen sie aus nichtbrennbaren Stoffen bestehen; sie dürfen aus mindestens schwerentflammbaren Stoffen hergestellt sein, wenn über der Szenenfläche eine Regenanlage vorhanden ist. Auf die Regenanlage kann verzichtet werden, wenn wegen des Brandschutzes Bedenken nicht bestehen. Aufhängevorrichtungen müssen aus nichtbrennbaren Stoffen bestehen. Ausstattungsgegenstände, wie Möbel und Lampen, dürfen aus normalentflammbaren Stoffen hergestellt sein.
(3) Vorhänge, Deckenbehänge, ihre Aufhängevorrichtungen und Dekorationen dürfen nicht näher als 1 m an den oberen Raumabschluß oder an den Arbeitsboden herangebracht sein. Bei Szenenflächen ohne Deckenbehänge, Aufhängevorrichtungen und Arbeitsböden darf der Vorhang an die Raumdecke herangeführt sein.
(4) Scheinwerfer und Bildwerfer müssen zu Vorhängen, Deckenbehängen und Dekorationen aus brennbaren Stoffen einen Sicherheitsabstand von mindestens 1,50 m einhalten.
(5) Arbeitsböden (Arbeitsbühnen) müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und mindestens zwei Ausgänge zu Rettungswegen außerhalb des Versammlungsraumes haben. Sie müssen sicher begehbar und mindestens so weit geöffnet oder von den Wänden so weit entfernt sein, daß der Gesamtquerschnitt der Öffnungen mindestens dem Gesamtquerschnitt der Rauchabzugsöffnungen des Versammlungsraumes entspricht und der Rauchabzug nicht beeinträchtigt wird. Die freien Seiten von Arbeitsböden sind sicher zu umwehren. Der Abstand zwischen Arbeitsboden und Raumdecke muß mindestens 2 m betragen.
§ 65 Szenenpodien
(1) Wird an den offenen Seiten von Szenenpodien (erhöhte Szenenflächen) eine Verkleidung angebracht, so muß diese aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen bestehen.
(2) Szenenpodien müssen an den von Besuchern abgekehrten Seiten abgeschrankt sein, soweit ihr Fußboden höher als 50 cm über dem Fußboden des Versammlungsraumes liegt und mit ihm nicht durch Stufen in Verbindung steht.
(3) Bei Hubpodien oder Fahrpodien müssen die Wände, Decken und Fußböden der Gruben oder Nischen, soweit sie nicht durch Teile der Podien gebildet werden, feuerbeständig sein. Dies gilt auch für Türen zu den Gruben oder Nischen.
§ 66 Feuerlösch- und Feuermeldeeinrichtungen
(1) An der Szenenfläche müssen Feuerlöscher in ausreichender Zahl vorhanden sein.
(2) in der Nähe von Szenenflächen von mehr als 100 m2 Grundfläche muß ein Wandhydrant angeordnet sein. Bei Szenenflächen von mehr als 200 m2 Grundfläche müssen mindestens zwei Wandhydranten an möglichst entgegengesetzten Stellen so angeordnet sein, daß die gesamte Fläche erreicht werden kann.
(3) Von zwei geeigneten Stellen des nächstgelegenen Flures aus muß die Feuerwehr durch eine Feuermeldeeinrichtung unmittelbar und jederzeit benachrichtigt werden können. Wird eine Brandsicherheitswache verlangt, so muß sich eine Stelle in der Nähe des Standes für den Posten der Brandsicherheitswache befinden. Der Stand für den Posten der Brandsicherheitswache muß so angeordnet sein, daß von ihm aus die Szenenfläche überblickt und ungehindert betreten werden kann.
§ 67 Magazine, Umkleideräume, Aborträume
Für Magazine, Umkleideräume und Aborträume gelten die Vorschriften des § 43 entsprechend.
Abschnitt 3
Filmvorführungen, Scheinwerferstände und Scheinwerferräume
Unterabschnitt 1
Filmvorführungen mit Sicherheitsfilm
§ 68 Vorführung im Versammlungsraum
(1) Vorführgeräte (Bildwerfer) für Sicherheitsfilm dürfen im Versammlungsraum aufgestellt werden. Sie müssen standfest und so beschaffen sein, daß Gefahren nicht auftreten können.
(2) Der Standplatz der Vorführgeräte muß von den Platzflächen sicher abgeschrankt sein. Die Rettungswege dürfen auch bei Betrieb der Vorführgeräte nicht eingeengt sein.
(3) Jeder mit Bogenlampe oder mit Gasentladungslampe (Hochdrucklampe) betriebene Bildwerfer muß an ein Abzugsrohr aus nichtbrennbaren Baustoffen angeschlossen sein, das unmittelbar oder über einen Kanal oder Schacht ins Freie führt. Bei Bildwerfern, die mit Hochdrucklampen betrieben werden, kann statt dessen ein sicher wirkendes Gerät verwendet werden, welches das entstehende Ozon unschädlich macht. Satz 1 und 2 gelten nicht, wenn ozonarme Xenonlampen, wie Hochdrucklampen, verwendet werden.
(4) Die elektrischen Zuleitungen zum Bildwerfer sind so zu verlegen, daß die Rettungswege unbehindert benutzt werden können. Der Bildwerfer darf nicht an einen Stromkreis der Allgemeinbeleuchtung des Versammlungsraumes angeschlossen sein.
§ 69 Bildwerferraum
Wird für die Vorführgeräte ein besonderer Raum (Bildwerferraum) angeordnet, so muß dieser den Vorschriften der §§ 70 bis 72 entsprechen. Der Bildwerferraum muß ausreichend belüftet werden können.
§ 70 Abmessungen
(1) Die Grundfläche des Bildwerferraumes muß so bemessen sein, daß an den Bedienungsseiten und hinter jedem Bildwerfer eine freie Fläche von mindestens 1 m Breite vorhanden ist.
(2) Der Raum muß durchschnittlich eine lichte Höhe von mindestens 2,80 m, über dem Standplatz des Vorführers von mindestens 2,10 m, haben. Ist der Raum am Standplatz des Vorführers niedriger als 2,80 m, so ist dies bei der Bemessung der Einrichtungen für Be- und Entlüftung zu berücksichtigen.
§ 71 Treppen
(1) Bildwerferräume dürfen nicht nur über Leitern zugänglich sein.
(2) Treppen zu Bildwerferräumen müssen mindestens 80 cm breit sein und vor der Tor des Bildwerferraumes einen Absatz von mindestens 80 cm Tiefe haben.
(3) Wendeltreppen müssen mindestens 90 cm breit sein und beiderseits Handläufe sowie auf je 3 m der zu überwindenden Höhe Absätze in der Tiefe von 3 Auftritten haben. Die Stufen müssen in der Mitte eine Auftrittbreite von 25 cm haben und dürfen nicht höher als 20 cm sein.
§ 72 Geräte und Einrichtungen
(1) Im Bildwerferraum sind nur solche Geräte und Leitungen zulässig, die für Bild- und Tonvorführungen sowie für die Beleuchtung, Beheizung und Lüftung erforderlich sind. Ist für Vorschaltgeräte, Lampengleichrichter und Verteilungstafeln ein besonderer Schaltraum vorhanden, so muß er zu be- und entlüften sein.
(2) Im Bildwerferraum muß eine Sitzgelegenheit vorhanden sein.
(3) Im Bildwerferraum oder in seiner Nähe muß eine Kleiderablage vorhanden sein. Als Kleiderablagen in Bildwerferräumen sind nur Schränke zulässig.
(4) Am Eingang des Bildwerferraumes muß ein Feuerlöscher vorhanden sein.
(5) Im übrigen gelten die Vorschriften des § 68 Abs. 3 und 4.
Unterabschnitt 2
Filmvorführungen mit Zellhornfilm
§ 73 Bildwerferraum
Bei der Verwendung von Zellhornfilm ist ein Bildwerferraum erforderlich. Für diesen Bildwerferraum gelten außer den Vorschriften der §§ 69 bis 72 auch diejenigen der §§ 74 bis 82.
§ 74 Abmessungen
Der Bildwerferraum muß eine Grundfläche von mindestens 16 m2 haben. In einem Bildwerferraum dürfen drei Bildwerfer aufgestellt sein. Für jeden weiteren Bildwerfer ist die Fläche um mindestens 5 m2 zu vergrößern; flurartige Erweiterungen des Bildwerferraumes über 1,50 m Breite werden auf die erforderliche Fläche angerechnet.
§ 75 Wände, Decken, Fußböden, Podien
(1) Wände müssen feuerbeständig und so dick wie Brandwände sein.
(2) Decken über und unter dem Bildwerferraum müssen feuerbeständig sein. Unterkonstruktionen von Fußböden und von Podien müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen Hohlräume unter Podien sollen nicht zugänglich sein. Sind in Hohlräumen unter Podien Leitungen verlegt, so müssen die Hohlräume verschließbare Zugangsöffnungen haben.
§ 76 Rettungswege
(1) Der Bildwerferraum muß einen Rettungsweg unmittelbar ins Freie haben, der andere Rettungswege nicht berührt.
(2) Läßt sich ein unmittelbarer Ausgang ins Freie nicht schaffen, so kann ein Ausgang durch einen mit dem Versammlungsraum nicht in Verbindung stehenden Vorraum oder Flur zugelassen werden. In diesem Falle kann ein zweiter Ausgang verlangt werden.
§ 77 Verbindung mit anderen Räumen
(1) Der Bildwerferraum darf außer durch Bild- und Schauöffnungen mit Versammlungsräumen auch durch Nebenräume oder Flure nicht verbunden sein.
(2) Andere Räume dürfen nicht ausschließlich durch den Bildwerferraum zugänglich sein.
(3) Türen des Bildwerferraumes und der mit ihm verbundenen Nebenräume zu den Rettungswegen müssen selbstschließend und mindestens feuerhemmend sein und nach außen aufschlagen. Sie dürfen keine Riegel haben und müssen von innen ohne Schlüssel durch Druck geöffnet werden können.
§ 78 Bild- und Schauöffnungen
Bildöffnungen und Schauöffnungen müssen mit mindestens 5 mm dicken fest eingebauten Verglasungen rauchdicht abgeschlossen sein. Die Bildöffnungen dürfen nur so groß sein, wie es der Strahlendurchgang erfordert, die Schauöffnungen dürfen nicht größer als 270 cm2 sein. Vor diesen Öffnungen müssen im Bildwerferraum Schieber aus mindestens 2 mm dickem Stahlblech angebracht sein. Die Schieber müssen sicher und leicht bewegt werden können, sich bei einem Filmbrand und bei Betätigung vom "Schalter Bildwerferraum" sofort schließen und außerdem von Hand zu bedienen sein.
§ 79 Öffnungen ins Freie
(1) Bildwerferräume müssen ein Überdruckfenster haben, das unmittelbar ins Freie oder in einen oben offenen Luftschacht mit feuerbeständigen Wänden ohne Öffnungen von mindestens 0,50 m2 Querschnitt führt. Das Überdruckfenster soll im oberen Raumdrittel angebracht sein; es muß bei einer lichten Mindestgröße von 0,25 m2 mit Fensterglas einfacher Dicke (ED) verglast und so eingerichtet sein, daß es sich bei einem im Raum entstehenden Überdruck leicht selbsttätig in ganzer Fläche öffnet und geöffnet bleibt.
(2) Ins Freie führende Tür- und Fensteröffnungen von Bildwerferräumen müssen ein Schutzdach aus nichtbrennbaren Baustoffen haben, wenn sich darüber andere Außenwandöffnungen oder ein Dach überstand aus brennbaren Baustoffen befindet. Das Schutzdach muß mindestens 50 cm auskragen und mindestens 30 cm über die Leibungen der Öffnungen übergreifen. Dies gilt auch für das Überdruckfenster nach Absatz 1, wenn es ins Freie führt.
§ 80 Bildwerfer und andere elektrische Geräte
(1) Es dürfen nur Bildwerfer mit nicht mehr als 600 m Film fassenden Filmtrommeln (Feuerschutztrommeln) verwendet werden. Jede Trommel muß mindestens zwei mit Drahtgewebe (Maschenanzahl zwischen 49 und 64 je cm2) verschlossene Öffnungen haben, deren Querschnitt zusammen mindestens 6 vom Hundert der Trommeloberfläche beträgt. Die Ein- und Austrittsöffnungen der Trommeln müssen so beschaffen sein, daß bei stehendem Film das Übergreifen eines Filmbrandes auf den Trommelinhalt verhindert wird; ferner muß diese Einrichtung so ausgebildet sein, daß der Film bei geschlossener Trommel seitlich nicht herausgerissen werden kann. Bei geöffneter Trommel darf die Vorführung nicht möglich sein.
(2) Die Lampengehäuse der Bildwerfer müssen gegen Wärmeabgabe so geschützt sein, daß ein auf- oder angelegtes Stück Zellhornfilm sich nicht vor Ablauf von 10 Minuten entzündet. Lampengehäuse müssen so beschaffen sein, daß Filmrollen nicht darauf abgelegt werden können.
(3) Der Weg des ungeschützten Films von der einen zur anderen Feuerschutztrommel soll kurz sein; er muß so beschaffen sein, daß das Übergreifen von Flammen, die im Bildfenster entstehen, auf die anderen Filmteile möglichst verhindert wird. Das Bildfenster muß Vorrichtungen haben, die einen selbsttätigen Licht- und Wärmeabschluß bewirken, wenn der Film reißt, zu langsam läuft oder im Bildfenster stehenbleibt; die Vorrichtungen müssen auch mit der Hand.,. bedient werden können. Bei hohen Wärmegraden im Bildfenster sind zusätzliche Einrichtungen, wie Kühlgebläse, erforderlich, die eine Entzündung des Films verzögern. Diese Einrichtungen müssen mit dem Triebwerk des Bildwerfers so gekuppelt sein, daß die Vorführung erst möglich ist, wenn die zusätzlichen Einrichtungen voll angelaufen sind.
(4) Der Bildwerfertisch muß aus nichtbrennbaren Stoffen bestehen. Er muß einen Metallbehälter zum Ablegen von Lampenkohlenresten haben, wenn eine Bogenlampe als Lichtquelle dient.
(5) Scheinwerfer sind im Bildwerferraum unzulässig.
§ 81 Beleuchtung
Glühlampen müssen einen Schutzkorb aus nichtbrennbaren Stoffen mit höchstens 2 cm Maschenweite oder eine Überglocke ans dickem Glas haben.
§ 82 Beheizung
(1) Der Bildwerferraum darf nur durch Zentralheizung, durch Gasfeuerstätten mit abgeschlossener Verbrennungskammer oder durch ortsfeste elektrische Heizgeräte ohne offenliegende Heizkörper beheizbar sein. Warmluftheizungen dürfen nur zugehörige Nebenräume mitbeheizen. Zuluftöffnungen müssen vergittert sein; Gegenstände dürfen auf ihnen nicht abgelegt werden können.
(2) Der Raum darf nur mit Anlagen beheizt werden, bei denen die Oberflächentemperatur an den Heizkörpern, Feuerstätten oder Heizgeräten höchstens 110 °C beträgt. Heizkörper, Feuerstätten oder Heizgeräte müssen Schutzvorrichtungen aus nichtbrennbaren Baustoffen haben, die unverrückbar befestigt und so ausgebildet sein müssen, daß auf ihnen Gegenstände nicht abgelegt werden können.
Unterabschnitt 3
Scheinwerfer, Scheinwerferstände und Scheinwerferräume
§ 83 Scheinwerfer
(1) Scheinwerfer müssen von brennbaren Stoffen so weit entfernt sein, daß die Stoffe nicht entzündet werden können.
(2) Ortsveränderliche Scheinwerfer müssen gegen Herabfallen eine besondere Sicherung aus nichtbrennbaren Baustoffen haben.
§ 84 Scheinwerferstände, Scheinwerferräume
(1) Über einem Versammlungsraum liegende Scheinwerferstände und Scheinwerferräume müssen sicher begehbar sein und Rettungswege nach zwei Seiten haben.
(2) Scheinwerferstände und Scheinwerferräume müssen am Standplatz der Bedienungsperson eine lichte Höhe von mindestens 2,10 m haben; Scheinwerferräume müssen eine durchschnittliche lichte Höhe von mindestens 2,50 m haben.
(3) Wände und Decken der Scheinwerferräume müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen, soweit in dieser Verordnung keine weitergehenden Anforderungen gestellt sind. Türen müssen selbstschließend und mindestens feuerhemmend sein und die Aufschrift "Zutritt für Unbefugte verboten" haben. Scheinwerferstände und Öffnungen der Scheinwerferräume müssen so eingerichtet sein, daß Teile der Scheinwerfer, besonders Glassplitter. nicht in den Versammlungsraum fallen können.
(4) Scheinwerferräume müssen ausreichend belüftet werden können. Für Scheinwerferräume, die mit Bogenlampen oder Gasentladungslampen (Hochdrucklampen) betrieben werden, gelten die Vorschriften des § 68 Abs. 3.
Abschnitt 4
Versammlungsstätten mit Spielflächen innerhalb von Versammlungsstätten
Unterabschnitt 1
Spielflächen
§ 85 Manegen
(1) Spielflächen für zirzensische Vorführungen (Manegen) dürfen. mit ihren Fußböden nicht höher als 3,50 m über dem Gelände vor den Ausgängen liegen. Ausnahmen können zugelassen werden, wenn wegen der Verkehrssicherheit und wegen des Brandschutzes Bedenken nicht bestehen.
(2) Manegen müssen gegen die Platzfläche durch geschlossene und stoßfeste Einfassungen abgetrennt sein. Die Einfassung soll mindestens 40 cm hoch sein, die Summe ihrer Höhe und Breite soll mindestens 90 cm betragen.
§ 86 Sportpodien
(1) Erhöhte Sportflächen (Sportpodien) dürfen mit ihren Fußböden höchstens 1,10 m über dem Fußboden des Versammlungsraumes liegen.
(2) Sportpodien müssen umwehrt sein. Ist dies wegen der Sportart nicht möglich, so muß eine freie Sicherheitsfläche von mindestens 1,25 m, bei Catcherkämpfen von mindestens 2,50 m Breite zwischen der Außenkante des Podiums und der Platzfläche eingehalten sein.
§ 87 Spielfelder
(1) Sportflächen für Ballspiele (Spielfelder) müssen gegen die Platzfläche durch geschlossene und stoßfeste Banden abgetrennt sein. Die Banden müssen mindestens 90 cm, bei Spielfeldern für Eishockey mindestens 1,15 m, höchstens jedoch 1,22 m, gemessen von der Eisoberfläche, hoch sein; sie müssen eine glatte Innenfläche haben. Auf die Banden kann verzichtet werden, wenn zwischen Spielfeldern und Platzflächen eine Sicherheitsfläche in ausreichender Breite vorhanden ist.
(2) Spielfelder für Handball, Fußball, Hockey und Tennis müssen außerdem an den Stirnseiten auf die ganze Breite mindestens 3 m hohe Netze oder ähnliche Vorrichtungen haben, wenn im Anschluß an diese Seiten Platzflächen angeordnet sind.
(3) Bei Kunsteisfeldern und Kunsteisbahnen, für deren Eisherstellung giftige oder ätzende Kältemittel oder solche Kältemittel verwendet werden, deren Gemische mit Luft brennbar oder explosibel sind, muß durch bauliche Anordnungen und technische Vorkehrungen dafür gesorgt sein, daß Personen nicht gefährdet werden.
| weiter . | |