umwelt-online: VersammlungsstättenVO Nds (3)
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§ 88 Reitbahnen
(1) Reitbahnen müssen gegen die Platzfläche durch geschlossene und stoßfeste Banden abgetrennt sein, die mindestens 1,25 m hoch und vom Fußpunkt gegen die Senkrechte im Verhältnis 1:20 nach außen geneigt sein müssen. Die Banden müssen eine glatte Innenfläche haben. Die Ein- und Ausgänge müssen mindestens 2 m breit und mindestens 2,50 m hoch sein.
(2) Für Hippodrome gilt § 85 Abs. 2.
§ 89 Sportrennbahnen
(1) Die Fahrbahnen müssen gegen die Platzfläche durch ausreichend feste Umwehrungen so abgetrennt sein, daß Besucher durch Fahrzeuge oder Fahrer, die von der Bahn abkommen, recht gefährdet werden können.
(2) Das Innenfeld darf nur bei Radrennen als Platzfläche benutzt werden, es muß ohne Betreten der Fahrbahn erreicht werden können. Überführungen sind nur zulässig, wenn Unterführungen nicht geschaffen werden können.
(3) Das Tragwerk von Holzbahnen muß aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen bestehen. Umkleideräume, Abstellräume, Unterführungen nach Absatz 2 oder Garagen unter Fahrbahnen müssen von ihnen feuerbeständig abgetrennt sein.
Unterabschnitt 2
Verkehrsflächen
§ 90 Einritte, Umritte
(1) Nicht den Besuchern dienende Zugänge zur Manege (Einritte) müssen mindestens durch Vorhänge geschlossen werden können. Die Vorhänge müssen aus mindestens schwerentflammbaren Stoffen bestehen und dürfen auf dem Boden nicht anfliegen.
(2) Nicht den Besuchern dienende Flure, die Einritte untereinander und mit betrieblichen Nebenräumen verbinden (Umritte), müssen feuerbeständige Wände und Decken haben.
§ 91 Ringflure
(1) Den Besuchern dienende Flure, die den Ringen zugeordnet sind und die zu notwendigen Treppen oder Ausgängen führen (Ringflure), müssen unmittelbar ins Freie oder in eigene feuerbeständig umschlossene Treppenräume mit unmittelbarem Ausgang ins Freie führen. Die Ringflure müssen ins freie führende Fenster oder Rauchabzugsöffnungen haben. Für die Rauchabzugsöffnungen gilt § 25 Abs. 6 entsprechend
(2) An einen Ringflur dürfen höchstens zwei Ringe zu je höchstens sechs Platzreihen angeschlossen sein. Ringe mit mehr als sechs Platzreihen müssen eigene Ringflure haben. Die Ausgänge des untersten Ringes dürfen nicht zur Spielflächen führen. Verbindungen zu den Ringfluren, die von Mitwirkenden benutzt werden, dürfen auf die Breite der Rettungswege nicht angerechnet werden.
Unterabschnitt 3
Räume für Mitwirkende und Betriebsangehörige
§ 92 Räume für Sanitäter und Feuerwehrmänner
Für Sanitäter und Feuerwehrmänner müssen besondere Räume an geeigneter Stelle angeordnet sein.
§ 93 Magazine, Umkleideräume, Aborträume
(1) Für Magazine. Umkleideräume und Aborträume gelten die Vorschriften des § 43.
(2) Werden Turnhallen oder Spielhallen als Versammlungsräume benutzt, so müssen Türen zwischen den Hallen und den Umkleideräumen selbstschließend und mindestens feuerhemmend sein.
§ 94 Ställe, Futterkammern
(1) Ställe und Futterkammern innerhalb von Versammlungsstätten müssen an Außenwänden liegen. Sie müssen gegen angrenzende Räume durch feuerbeständige Wände und Decken abgetrennt sein; Türen In diesen Wänden müssen selbstschließend und mindestens feuerhemmend sein. Abwurföffnungen und Abwurfschächte von Futterkammern müssen von feuerbeständigen Bauteilen umgeben sein und durch einen feuerbeständigen Feuerschutzabschluß abgeschlossen werden können. Abwurfschächte müssen bei außenseitiger Anordnung entlang der Außenwand selbsttätig schließende Klappen an der Einwurföffnung und an der Entnahmeöffnung haben.
(2) Räume, in denen Käfige aufgestellt werden, sowie. Ställe müssen mit öffentlichen Verkehrsflächen durch eigene Zu- und Abfahrten oder Durchfahrten verbunden sein. Die Vorschriften des § 3 Abs. 4 und 5 gelten entsprechend.
Abschnitt 5
Versammlungsstätten mit nicht überdachten Spielflächen
§ 95 Anwendungsbereich
(1) Für Versammlungsstätten mit nicht. überdachten Spielflächen gelten die besonderen Anforderungen der §§ 96 bis 98.
(2) Die Vorschriften der §§ 3 bis 33 und 106, 107 und 110 gelten sinngemäß, soweit in den §§ 96 bis 98 nichts anderes bestimmt ist. § 14 Abs. 1 gilt nur für die Teile der Anlage, die sich oberhalb der als Rettungswege dienenden Verkehrsflächen (§ 3 Abs. 1) befinden.
§ 96 Spielflächen
(1) Erhöhte Spielflächen (Podien) dürfen mit ihren Fußböden höchstens 1,10 m über dem Boden des anschließenden Geländes liegen.
(2) Podien müssen umwehrt sein. Ist dies wegen der Spielart nicht möglich, so muß eine freie Sicherheitsfläche von mindestens 1,25 m Breite zwischen der Außenkante des Podiums und der Platzfläche eingehalten sein.
(3) Spielflächen für Eishockey müssen gegen die Platzflächen durch geschlossene und stoßfeste Banden abgetrennt sein. Die Banden müssen mindestens 1,15 m, höchstens jedoch 1,22 m, gemessen von der Eisoberfläche. hoch sein. An den Stirnseiten müssen sie auf der ganzen Breite, einschließlich der Rundungen, außerdem mindestens 3 m hohe Netze haben. Höhere Netze können verlangt werden, wenn dies zum Schutz der Besucher erforderlich ist.
(4) Bei Kunsteisfeldern und Kunsteisbahnen, für deren Eisherstellung giftige oder ätzende. Kältemittel oder solche Kältemittel verwendet werden, deren Gemische mit Luft brennbar oder explosibel sind, muß durch bauliche Anordnung und technische Vorkehrungen dafür gesorgt sein, daß Personen nicht gefährdet werden können.
(5) Die Szenenflächen von Freilichttheatern müssen an ihren von Besuchern abgekehrten Seiten abgeschrankt sein, soweit ihre Fußböden mehr als 50 cm über dem anschließenden Gelände liegen, nicht mit dem Gelände durch Stufen verbunden oder steiler als 1:1 abgeböscht sind. Der Fußboden muß eben und darf nicht mehr als 15 vom Hundert geneigt sein. Die Zu- und Abgänge der Szenenfläche müssen feste Handläufe haben, soweit sie mehr als 15 vom Hundert geneigt sind.
§ 97 Platzflächen
Veränderliche Platzreihen, einschließlich zerlegbarer Tribünen und ähnlicher Anlagen, dürfen die zweifache Zahl, ortsfeste Platzreihen dürfen die dreifache Zahl der nach § 15 Abs. 2 zulässigen Sitzplätze haben.
§ 98 Verkehrsflächen
(1) Die lichte Breite eines jeden Teiles von Rettungswegen muß bei Freilichttheatern mindestens 1 m je 450, und bei Freiluftsportstätten mindestens 1 m je 750 der darauf angewiesenen Personen betragen; die Rettungswege müssen jedoch mindestens 1 m breit sein. Größere Breiten können verlangt werden, wenn die Führung der Rettungswege dies er fordert.
(2) Stufen von Stufengängen dürfen nicht höher als 20 cm sein.
Abschnitt 6
Fliegende Bauten
§ 99 Anwendungsbereich
(1) Für fliegende Bauten gelten die besonderen Anforderungen der §§ 100 bis 105.
(2) Die Vorschriften der §§ 3 bis 33, 68, 83 bis 90, 92 und 93, 106, 107 und 110 gelten sinngemäß, soweit in den §§ 100 bis 105 nichts anderes bestimmt ist.
(3) § 15 gilt mit der Maßgabe, daß die Sitzplätze (§ 15 Abs. 1 Satz 2) mindestens 44 cm breit sein müssen.
§ 100 Lichte Höhe
Räume müssen im Mittel mindestens 3 m und dürfen an keiner Stelle weniger als 2,30 m im Lichten hoch sein. In Räumen mit steil ansteigenden Platzreihen (§ 14 Abs. 2) muß eine lichte Höhe über der obersten Reihe von mindestens 2,80 m. in den Räumen mit Rauchverbot mindestens 2,30 m vorhanden sein. Bei Wanderzirkussen und ähnlichen baulichen Anlagen kann im Zuge der Rettungswege eine Durchgangshöhe von mindestens 2 m an den Außenwänden zugelassen werden.
§ 101 Ausgänge
Abweichend von § 22 Abs. 1 darf bei Versammlungsstätten ohne Reihenbestuhlung jeder Platz höchstens 30 m vom Ausgang entfernt sein, wenn die Platzflächen durch feste Abschrankungen in einzelne Flächen für höchstens 150 Personen unterteilt sind; mindestens eine Seite jeder abgeschrankten Fläche muß an einem Gang liegen, der zu einem Ausgang führt.
§ 102 Treppen
Treppen, deren oberste Stufe nicht höher als 2 m über dem Fußboden des Erdgeschosses oder über dem umgebenden Gelände liegt, müssen eine Auftrittbreite von mindestens 28 cm haben; die Stufen dürfen nicht höher als 17 cm sein.
§ 103 Baustoffe und Bauteile
Die Baustoffe müssen mindestens schwerentflammbar sein; Bauteile aus Holz sowie Bedachungen, die höher als 2,30 m über begehbaren Flächen liegen, dürfen normalentflammbar sein; Holz muß gehobelt sein, Dekorationen müssen mindestens schwerentflammbar sein oder mit einem geprüften Schutzmittel schwerentflammbar gemacht sein. Im übrigen sind die bauaufsichtlichen Vorschriften über die Widerstandsfähigkeit von Bauteilen gegen Feuer nicht anzuwenden.
§ 104 Abspannvorrichtungen
Abspannvorrichtungen der Mastkonstruktionen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen; dies gilt nicht für die Seile notwendiger Flaschenzüge.
§ 105 Feuerlösch-, Feuermelde- und Alarmeinrichtungen
(1) Feuerlöscher müssen in ausreichender Zahl vorhanden und gut sichtbar angebracht sein.
(2) In der Versammlungsstätte oder in unmittelbarer Nähe müssen Einrichtungen vorhanden sein, durch die im Gefahrenfalle die Feuerwehr herbeigerufen und die Mitwirkenden und Betriebsangehörigen alarmiert werden können.
Abschnitt 7
Elektrische Anlagen
§ 106 Elektrische Anlagen
Die elektrischen Anlagen sind nach den anerkannten Regeln der Technik herzustellen, zu ändern, zu unterhalten und zu betreiben. Als anerkannte Regeln der Technik gelten die Bestimmungen der Deutschen Elektrotechnischen Kommission im DIN und VDE - DKE - (VDE-Bestimmungen).
§ 107 Sicherheitsbeleuchtung
(1) In Versammlungsstätten muß eine Sicherheitsbeleuchtung nach Maßgabe der folgenden Vorschriften vorhanden sein. Sie muß so beschaffen sein, daß sich Besucher, Mitwirkende und Betriebsangehörige auch bei vollständigem Versagen der allgemeinen Beleuchtung bis zu öffentlichen Verkehrsflächen hin gut zurechtfinden können.
(2) Eine Sicherheitsbeleuchtung muß vorhanden sein
(3) Die Sicherheitsbeleuchtung muß eine vom Versorgungsnetz unabhängige, bei Ausfall des Netzstromes sich selbsttätig innerhalb einer Sekunde einschaltende Ersatzstromquelle haben, die für einen mindestens dreistündigen Betrieb der Sicherheitsbeleuchtung ausgelegt ist. Wenn zum Betrieb der Sicherheitsbeleuchtung auch noch ein selbsttätig anlaufendes Stromerzeugungsaggregat vorhanden ist, so genügt es, die Ersatzstromquelle nach Satz 1 für einen einstündigen Betrieb auszulegen. Bei Versammlungsstätten nach Absatz 2 Nr. 6 ist an Stelle der Ersatzstromquelle nach Satz 1 auch ein Stromerzeugungsaggregat zulässig, wenn es die Sicherheitsbeleuchtung während des Betriebes ständig speist.
(4) Die Sicherheitsbeleuchtung muß, soweit die Räume nicht durch Tageslicht ausreichend erhellt sind, in Betrieb sein
Die Sicherheitsbeleuchtung muß in Betrieb bleiben, bis die Besucher, Mitwirkenden und Betriebsangehörigen die Versammlungsstätte verlassen haben.
(5) Die Beleuchtungsstärke der Sicherheitsbeleuchtung muß, in 85 cm Höhe über dem Fußboden gemessen, mindestens betragen
(6) In Räumen, die aus betrieblichen Gründen verdunkelt werden, wie in Zuschauerräumen von Theatern und Filmtheatern, auf Bühnen und Szenenflächen sowie in Manegen, muß die nach Absatz 5 geforderte Beleuchtungsstärke nach Ausfall des Netzstromes vorhanden sein. Solange das Netz der allgemeinen Beleuchtung nicht gestört ist, braucht in diesen Räumen die Sicherheitsbeleuchtung nur so weit in Betrieb sein, daß auch bei Verdunkelung mindestens die Türen, Gänge und Stufen erkennbar sind.
(7) Bei Theatern und Filmtheatern mit nicht mehr als 200 Plätzen braucht in den Zuschauerräumen, deren Fußboden nicht mehr als 1 m über der als Rettungsweg dienenden Verkehrsfläche (§ 3 Abs. 1) liegt, die Sicherheitsbeleuchtung nur so bemessen zu sein, daß auch bei Verdunkelung mindestens die Türen. Gänge und Stufen erkennbar sind.
§ 108 Bühnenlichtstellwarten
(1) Bühnenlichtstellwarten dürfen in Versammlungsräumen nicht aufgestellt sein, es sei denn, daß in ihnen nur Steuerstromkreise geschaltet werden.
(2) Im Zuschauerhaus liegende Bühnenlichtstellwarten, in denen Verbraucherstromkreise unmittelbar geschaltet werden, müssen in besonderen Räumen untergebracht sein. Wände und Decken müssen mindestens feuerhemmend aus nichtbrennbaren Baustoffen sein. Die Türen müssen selbstschließend und mindestens feuerhemmend sein und die Aufschrift haben: "Zutritt für Unbefugte verboten". Die Fenster gegen den Zuschauerraum müssen eine Verglasung haben, die ausreichend widerstandsfähig gegen Feuer ist. Ein Fenster darf zum Öffnen eingerichtet sein.
(3) Für Reglerräume im Versammlungsraum gilt Absatz 2 sprechend.
§ 109 Aufzüge
Die Aufzüge für Rollstuhlfahrer (§ 27 Abs. 5) müssen an eine vom Versorgungsnetz unabhängige Ersatzstromquelle angeschlossen sein.
Abschnitt 8
Bauvorlagen
§ 110 Zusätzliche Bauvorlagen
(1) Die Bauvorlagen müssen Angaben enthalten über die Art der Nutzung, die Zahl der Besucher, die erforderlichen Rettungswege und ihre Abmessungen mit rechnerischem Nachweis.
(2) Der Lageplan muß die Anordnung und den Verlauf der Rettungswege ins Freie und die Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr enthalten.
(3) In den Bauzeichnungen müssen die Räume besonders gekennzeichnet sein, für die eine Ausnahme vom Rauchverbot (§ 114) beantragt wird.
(4) Die Anordnung der Sitz- und Stehplätze muß in einem besonderen Plan (Bestuhlungsplan) im Maßstab von mindestens 1:100 dargestellt sein. Sind verschiedene Platzanordnungen vorgesehen, so ist für jede ein besonderer Bestuhlungslan vorzulegen.
(5) Über elektrische Anlagen, über Anlagen für Beheizung, Lüftung und Wasserversorgung. über Feuerlösch-, Feuermelde- und Alarmeinrichtungen sowie über elektrische und andere Sicherheitseinrichtungen sind besondere Zeichnungen und Beschreibungen vorzulegen.
Teil III
Betriebsvorschriften
Abschnitt 1
Freiheiten von Wegen und Flächen
§ 111 Wege und Flächen auf dem Grundstück
(1) Auf Rettungswegen und auf Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr, die als solche in den zur Baugenehmigung gehörenden Bauvorlagen gekennzeichnet sind, ist es verboten, Kraftfahrzeuge oder sonstige Gegenstände abzustellen und zu lagern.
(2) Auf die Verbote des Absatzes 1 muß durch Schilder hingewiesen sein. Verbotsschilder müssen der Anlage 3 entsprechen.
§ 112 Rettungswege im Gebäude
(1) Rettungswege müssen während der Betriebszeit freigehalten und bei Dunkelheit beleuchtet sein.
(2) Bewegliche Verkaufsstände dürfen an Rettungswegen nur so aufgestellt sein, daß die Rettungswege nicht eingeengt sind.
(3) Während des Betriebes müssen alle Türen in Rettungswegen unverschlossen sein. Rauchdichte, feuerhemmende oder feuerbeständige Türen dürfen in geöffnetem Zustand auch vorübergehend nicht festgestellt sein; sie müssen als Rettungswege gekennzeichnet sein. Schilder zur Kennzeichnung müssen der Anlage 2 entsprechen. Bei Mittel- und Vollbühnen müssen während des Betriebes auch die Türen solcher Räume, die mehr als eine Ausgangstür haben, sowie Verbindungstüren benachbarter Magazine unverschlossen sein.
(4) Verbindungstüren zwischen den Treppenräumen nach § 25 Abs. 3 müssen während der Veranstaltung, außer in den Pausen, verschlossen sein.
(5) Türen nach § 93 Abs. 2 müssen bei der Benutzung von Turn- und Spielhallen als Versammlungsräume verschlossen sein.
(6) Abschlüsse nach § 26 Abs. 5 müssen während der Betriebszeit geöffnet und so gesichert sein, daß sie, von Unbefugten nicht betätigt werden können.
Abschnitt 2
Dekorationen, Lagern von Gegenständen, Rauchverbote, Höchstzahl der Mitwirkenden
§ 113 Dekorationen und Ausstattungen
(1) Dekorationen, Möbel, Requisiten, Kleider und ähnliche Gegenstände dürfen nur außerhalb der Bühne, der Bühnenerweiterungen und der sonstigen Spielfläche aufbewahrt werden; dies gilt nicht für den Tagesbedarf. Sind die Bühnenerweiterungen gegen die Bühne mit Brandschutzabschlüssen versehen, so dürfen auf den Bühnenerweiterungen auch Szenenaufbauten der laufenden Spielzeit bereitgestellt sein. Auf der Bühne dürfen Dekorationen und sonstige Ausstattungsgegenstände aus leichtentflammbaren Stoffen nicht verwendet werden. Bei Kleinbühnen und Mittelbühnen müssen sie mindestens schwerentflammbar sein; dies gilt nicht für Möbel und ähnliche Gegenstände. Scheinwerfer dürfen in der Nähe von Vorhängen und Dekorationen nicht aufgestellt sein. Ihr Brennpunkt darf Vorhänge und Dekorationen nicht treffen. Bei Kleinbühnen dürfen Soffitten höchstens 25 cm unter die Unterkante des Sturzes der Bühnenöffnung herabhängen.
(2) Für Mittelbühnen gilt zusätzlich folgendes: Der Szenenaufbau muß so eingerichtet sein, daß die Rettungswege und der nach § 40 Abs. 2 notwendige Gang von mindestens 1 m Breite zwischen den Umfassungswänden der Bühne und den Dekorationen nicht eingeengt sind. Dieser Gang muß in voller Breite freigehalten sein.
(3) Für Vollbühnen gilt zusätzlich zu Absatz 1 folgendes:
(4) Auf Vorbühnen und Szenenflächen bis zu 150 m2 dürfen Dekorationen und Ausstattungsgegenstände nur verwendet werden, wenn sie aus mindestens schwerentflammbaren Stoffen bestehen. Auf Vorbühnen und Szenenflächen über 150 m2 dürfen Dekorationen und Ausstattungsgegenstände nur verwendet werden, wenn sie aus nichtbrennbaren Stoffen bestehen. Die Verwendung schwerentflammbarer Stoffe ist zulässig, wenn über den Vorbühnen und Szenenflächen eine Regenanlage vorhanden ist. Bei Vorbühnen und Szenenflächen über 150 m2 ohne Regenanlage kann die Verwendung schwerentflammbarer Stoffe zugelassen werden, wenn. wegen des Brandschutzes Bedenken nicht bestehen. Möbel und Lampen dürfen nur verwendet werden, wenn sie aus mindestens normalentflammbaren Stoffen bestehen. Absatz 3 Nr. 2 und 3 gilt sinngemäß. Möbel und Lampen aus brennbaren Stoffen dürfen nicht an Zügen hochgezogen werden.
(5) Zum Ausstatten und Ausschmücken von Versammlungsräumen und zugehörigen Nebenräumen, Fluren und Treppen sowie zum Herstellen von Einbauten, Buden und ähnlichen Einrichtungen dürfen nur mindestens schwerentflammbare Stoffe verwendet werden. Hängende Raumdekorationen müssen mindestens 2,50 m vom Fußboden entfernt sein. Ausschmückungen aus natürlichem Laub oder Nadelholz dürfen sich nur, solange sie frisch sind, in den Räumen befinden.
(6) Packmaterial muß in sicheren Räumen untergebracht sein. Putzlappen müssen in nichtbrennbaren Behältern aufbewahrt sein, die Füße und Deckel haben.
(7) Auf Bühnen ist das Aufbewahren von Gegenständen, die für Aufführungen nicht benötigt werden verboten.
§ 114 Rauchen und Verwenden von offenem Feuer
(1) Das Rauchen und das- Verwenden von offenem Feuer sind verboten
Auf das Rauchverbot muß durch Schilder hingewiesen sein. Die Schilder müssen der Anlage 4 entsprechen.
(2) Ausnahmen vom Rauchverbot können für Räume außerhalb des Versammlungsraumes zugelassen werden, wenn wegen des Brandschutzes Bedenken nicht bestehen. Ausnahmen können ferner für Versammlungsräume nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und. 3 zugelassen werden, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und
Wird eine Ausnahme auf Teile eines Versammlungsraumes (Raucherloge) beschränkt, so müssen diese Teile durch Sicherheitsglas vom übrigen Raum abgetrennt sein und besonders be- und entlüftet werden. Raucherlogen dürfen von den anderen Teilen des Versammlungsraumes nicht betreten werden können.
(3) Auf Bühnen, Vorbühnen und Szenenflächen, auf Bühnenerweiterungen. in Umkleideräumen, Werkstätten und Magazinen sowie in Treppenräumen und Fluren des Bühnenhauses ist das Rauchen verboten. Den Darstellern kann das Rauchen während des Spielens auf Bühnen oder Szenenflächen erlaubt werden, soweit es in der Rolle begründet ist. Ausnahmen vom Rauchverbot können für Umkleideräume zugelassen werden, wenn wegen des Brandschutzes Bedenken nicht bestehen.
(4) Offenes Feuer, Feuerwerk brennbare Flüssigkeiten, daraus hergestellte Mischungen und ähnliche feuergefährliche Stoffe dürfen auf Bühnen, Bühnenerweiterungen und auf Szenenflächen im Versammlungsraum nicht verwendet oder aufbewahrt werden. Ausnahmen für szenische Zwecke können zugelassen werden, wenn wegen des Brandschutzes Bedenken nicht bestehen, und die gleiche oder eine ähnliche szenische Wirkung durch weniger gefährliche Mittel oder Einrichtungen nicht erreicht werden kann.
(5) Auf die Verbote nach Absatz 1 und 3 muß durch deutlich lesbare Anschläge in genügender Zahl hingewiesen sein. An den Ausgängen der Räume nach Absatz 2 und Absatz 3 Satz 3 muß ein Anschlag angebracht sein, der auf das Rauchverbot außerhalb dieser Räume hinweist.
§ 115 Höchstzahl von Personen in Umkleideräumen von Theatern
(1) Umkleideräume für Mitwirkende dürfen nur von so vielen Personen gleichzeitig benutzt werden, daß auf eine Person mindestens. 3 m2 Grundfläche entfallen. In über 12 m2 großen Umkleideräumen für Mitwirkende muß an den Türen kenntlich gemacht sein, wieviel Personen den Raum gleichzeitig benutzen dürfen. .
(2) Umkleideräume für die Betriebsangehörigen dürfen nur von so vielen Personen gleichzeitig benutzt werden, daß auf eine Person mindestens 2 m2 Grundfläche entfallen.
Abschnitt 3
Reinigen der Räume, Bedienung und Wartung der technischen Einrichtungen
§ 116 Reinigung
Bühnen und Szenenflächen und ihre Dekorationen müssen möglichst staubfrei gehalten und jährlich mindestens einmal gründlich gereinigt werden. Aus Holzbearbeitungswerkstätten müssen die Späne täglich am Ende der Arbeitszeit entfernt werden.
§ 117 Bedienung und Wartung der technischen Einrichtungen
(1) Mit der Bedienung und Wartung bühnentechnischer Einrichtungen, Beleuchtungs-, Maschinen- und Heizungsanlagen, versenkbarer oder verschiebbarer Podien dürfen nur erfahrene und zuverlässige Personen beauftragt werden.
(2) Veränderliche Spielflächen dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn die für den Aufbau Verantwortlichen sie freigegeben haben.
(3) Arbeitsböden (Arbeitsbühnen) über Platzflächen dürfen bei Anwesenheit von Besuchern nur von den dafür bestimmten Personen und nur ohne Werkzeug begangen werden.
(4) Der Schutzvorhang (§ 59) muß während der Spielzeit täglich vor der ersten Vorstellung in Gegenwart der Feuerwehr durch Aufziehen und Herablassen auf seine Betriebssicherheit geprüft werden. Er darf vor einer Vorstellung erst aufgezogen werden, wenn die Brandsicherheitswache ihren Platz eingenommen hat. Der Schutzvorhang ist nach jeder Vorstellung herabzulassen; er muß zu allen arbeitsfreien Zeiten geschlossen sein.
Abschnitt 4
Anwesenheit und Belehrung der verantwortlichen Personen
§ 118 Anwesenheit des Betreibers
Während des Betriebes von Versammlungsstätten muß der Betreiber oder ein Beauftragter ständig anwesend sein; er ist für die Einhaltung der Betriebsvorschriften verantwortlich.
§ 119 Anwesenheit technischer Fachkräfte
(1) Bei Vollbühnen müssen während der Vorstellungen und des sonstigen technischen Betriebes ein Theatermeister und ein Beleuchtungsmeister anwesend sein. Sie müssen auch anwesend sein, wenn bei Instandsetzungsarbeiten mit wesentlichen Eingriffen in die technischen Einrichtungen der Bühne oder in die Beleuchtungsanlage zu rechnen ist. Bei Vollbühnen mit einer Bühnenfläche bis 200 m2 brauchen nur ein Theatermeister und ein erfahrener Beleuchter oder ein Beleuchtungsmeister und ein erfahrener Bühnenhandwerker anwesend zu sein. Bei Vollbühnen mit einer Bühnenfläche bis zu 350 m2 darf bei vorübergehender Verhinderung einer der beiden Meister durch einen erfahrenen Bühnenhandwerker oder Beleuchter vertreten werden; dies gilt nicht bei der Einrichtung, bei Generalproben. und bei der ersten Aufführung von Stücken.
(2) Bei Mittelbühnen und bei Szenenflächen über 100 m2 müssen während des technischen Betriebes und während der Vorstellungen ein Theatermeister oder ein Beleuchtungsmeister anwesend sein, wenn die Bühne oder die Szenenfläche mit bühnentechnischen und beleuchtungstechnischen Einrichtungen ausgestattet ist. Sind diese Bühnen oder Szenenflächen überwiegend für Laienspiele bestimmt, wie in Schulen oder Vereinshäusern, so genügt die Anwesenheit eines im Bühnenbetrieb erfahrenen Beleuchters.
(3) In Versammlungsräumen mit einer Spielfläche von mehr als 100 m2 müssen während des technischen Betriebes für Film- und Fernsehaufnahmen anwesend sein,
(4) Absatz 3 gilt nicht, wenn bei Film- oder Fernsehaufnahmen in Versammlungsräumen nach Absatz 1 oder 2 die Anwesenheit von Theatermeistern oder Beleuchtungsmeistern erforderlich .ist.
(5) Theatermeister, Beleuchtungsmeister, Studiomeister und Studiobeleuchtungsmeister müssen im Besitz eines Befähigungszeugnisses nach den Vorschriften über technische Bühnenvorstände und Studiofachkräfte sein.
(6) Bei Kunsteisfeldern und Kunsteisbahnen, für deren Eisherstellung die in § 87 Abs. 3 und § 96 Abs. 4 genannten Kältemittel verwendet werden, muß eine mit der Anlage vertraute Person während des Betriebes anwesend sein.
§ 120 Brandsicherheitswache
Eine Brandsicherheitswache (§ 28 des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes vom 8. März 1978 - Nieders. GVBl. S. 233) muß anwesend sein
§ 121 Wachdienst
In Versammlungsstätten mit Vollbühne und in Zirkussen muß während der Spielzeit ein ständiger Wachdienst bestehen. Der Wächter braucht in der Zeit nicht anwesend zu sein, in der die Brandsicherheitswache anwesend ist.
§ 122 Belehrung der Mitwirkenden und Betriebsangehörigen
Die Mitwirkenden und Betriebsangehörigen sind bei Beginn des Arbeitsverhältnisses und danach jährlich mindestens einmal, nicht ständig Mitwirkende bei der ersten Anwesenheit in der Versammlungsstätte. zu belehren über
Abschnitt 5
Sonstige Betriebsvorschriften
§ 123 Probe vor Aufführungen
(1) Bei Vollbühnen und Mittelbühnen sowie bei Szenenflächen mit einer Grundfläche von über 200 m2 muß vor jeder ersten Aufführung und vor jeder Neuaufführung eines Stückes eine nichtöffentliche Probe mit vollem Szenenaufbau und voller Beleuchtung stattfinden. Diese Probe ist der unteren Bauaufsichtsbehörde mindestens 24 Stunden vorher anzuzeigen. Beabsichtigte wesentliche Änderungen des Szenenaufbaues nach der Probe sind der unteren Bauaufsichtsbehörde rechtzeitig anzuzeigen.
(2) Die untere Bauaufsichtsbehörde kann auf die Probe verzichten, wenn dies nach der Art des Stückes oder nach dem Umfang 4es Szenenaufbaues unbedenklich ist.
§ 124 Übersichtspläne, Bestuhlungsplan
(1) Im Erdgeschoß der Versammlungsstätte sind an gut sichtbarer Stelle ein Lageplan und Grundrißpläne aller Geschosse anzubringen, in denen die Rettungswege, die für die Brandbekämpfung freizuhaltenden Flächen; die Feuermelde- und Feuerlöscheinrichtungen, die Löschwasserversorgung und die Bedienungseinrichtungen der technischen Anlagen für die Brandbekämpfung eingetragen sind. Eine Ausfertigung der Pläne ist dem zuständigen Träger der öffentlichen Feuerwehr zur Verfügung zu stellen.
(2) Eine Ausfertigung des für die jeweilige Nutzung genehmigten Bestuhlungsplanes muß in der Nähe des Haupteinganges eines jeden Versammlungsraumes gut sichtbar angebracht sein. Die hierin festgelegte Ordnung darf nicht geändert, in dem Plan nicht vorgesehene Plätze dürfen nicht geschaffen werden.
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