umwelt-online: VersammlungsstättenVO Nds (3)

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Abschnitt 6
Filmvorführungen

Unterabschnitt 1
Filmvorführungen mit Sicherheitsfilm

§ 125 Verwendung und Aufbewahrung von Sicherheitsfilm

(1) Im Versammlungsraum dürfen nur die für eine Vorführung benötigten Filmrollen in ihren Behältern gelagert werden.

(2) Im Bildwerferraum und den zugehörigen Betriebsräumen dürfen nur Gegenstände gelagert oder vorübergehend abgestellt sein, die für die Vorführung benötigt werden, Kleidungsstücke dürfen im Bildwerferraum nur in Schränken untergebracht sein. Mehr als 30 g leicht entzündlicher Filmklebestoff dürfen im Bildwerferraum nicht vorhanden sein.

(3) Das Betreten des Bildwerferraumes und der zugehörigen Betriebsräume ist für Unbefugte verboten.

(4) Der Rettungsweg aus dem Bildwerferraum muß ständig freigehalten sein.

§ 126 Aushänge und Aufschriften

(1) Die Betriebsvorschriften müssen im Bildwerferraum an gut sichtbarer Stelle angebracht sein.

(2) An der Außenseite der Tür zum Bildwerferraum oder zum Nebenraum muß die Aufschrift "Zutritt für Unbefugte verboten" angebracht sein;

Unterabschnitt 2
Filmvorführungen mit Zellhornfilm

§ 127 Verwendung und Aufbewahrung von Zellhornfilm

(1) Bei Vorführungen mit Zellhornfilm gelten die §§ 125, 126 und die folgenden Vorschriften.

(2) Das selbsttätige Vorführen von Zellhornfilm ist verboten.

(3) Der Vorführer darf seinen Platz am Bildwerfer nicht verlassen und die Umwickelvorrichtung nicht bedienen, solange die Bildwerfer in Betrieb sind.

(4) Im Bildwerferraum darf höchstens der Tagesbedarf an Zellhornfilmen aufbewahrt werden. Er muß mit Ausnahme je einer Filmrolle. die sich in den Bildwerfern und auf der Umwickelvorrichtung befinden dürfen, in einem besonderen Behälter (Filmschrank) untergebracht sein. Ein darüber hinausgehender Bestand muß außerhalb des Versammlungsraumes. des Bildwerferraumes oder elektrischer Betriebsräume in den Transportbehältern verschlossen aufbewahrt werden.

(5) Der Filmschrank muß in möglichst großer Entfernung von den Bildwerfern und in mindestens 1 m Höhe über dem Fußboden angebracht sein. Er muß aus Hartholz bestehen und in abgeschlossene Fächer für jede Filmrolle eingeteilt sein.

(6) Filmschrank und Umwickelvorrichtung dürfen sich nicht im Zuge des Rettungsweges für den Vorführer befinden und müssen von Heizkörpern. Feuerstätten und Heizgeräten mindestens 1 m entfernt sein. Die Umwickelvorrichtung muß von den Bildwerfern einen Abstand von mindestens 1,50 m haben und darf sich nicht unmittelbar unter dem Filmschrank befinden.

(7) Zellhornfilme müssen auf Spulen aus nichtbrennbaren Stoffen aufgewickelt sein. Zellhornfilme dürfen nicht in der Nähe der Bildwerfer abgelegt sein.

(8) Solange sich Zellhornfilme im Bildwerferraum befinden, ist es in diesem und in den mit ihm verbundenen Nebenräumen verboten, zu rauchen, offenes Feuer zu verwenden und Zündhölzer. Feuerzeuge und Kochgeräte zu benutzen.

Teil IV
Prüfungen, Ordnungswidrigkeiten, Schlußvorschriften

§ 128 Prüfungen 04

(1) Unbeschadet der erforderlichen regelmäßigen Prüfung der technischen Anlagen und Einrichtungen durch bauordnungsrechtlich anerkannte Sachverständige hat die untere Bauaufsichtsbehörde

  1. Versammlungsstätten mit Vollbühne mindestens einmal jährlich,
  2. Versammlungsstätten mit Mittel- und Kleinbühnen, mit Szenenflächen, Versammlungsstätten für Filmvorführungen sowie Versammlungsstätten mit einem Fassungsvermögen von mehr als 1000 Besuchern in Abständen von längstens drei Jahren,
  3. alle übrigen Versammlungsstätten in Abständen von längstens fünf Jahren

zu prüfen. An der Prüfung sind die für die Hauptamtliche Brandschau zuständige Behörde und das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt zu beteiligen. Dabei ist zu prüfen, ob die Anlagen in einem den Anforderungen dieser Verordnung entsprechenden Zustand erhalten werden.

(2) Die Überprüfungen nach Absatz 1 sind von den zuständigen Behörden des Bundes oder der Länder in eigener Verantwortung durchzuführen.

§ 129 Einstellen des Betriebes

Der Betreiber ist verpflichtet, den Betrieb der Versammlungsstätte einzustellen, wenn auch nur eine für die Sicherheit der Versammlungsstätte notwendige Anlage, Vorrichtung oder Einrichtung nicht betriebsfähig ist.

§ 130 Vorübergehende Verwendung von Räumen als Versammlungsstätten

(1) Sollen Lichtspielvorführungen, Theateraufführungen, sonstige Schaustellungen oder ähnliche Veranstaltungen vor mehr als 100 Besuchern in Räumen durchgeführt werden, die nicht den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen, so ist dafür eine Genehmigung der unteren Bauaufsichtsbehörde notwendig. Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn die Räume nur vorübergehend für diesen Zweck verwendet werden und wenn Bedenken wegen des Brandschutzes und wegen Gefahren für Leben und Gesundheit der Besucher und Mitwirkenden nicht bestehen.

(2) Die Betriebsvorschriften gelten entsprechend.

§ 131 Ordnungswidrigkeiten 04

Ordnungswidrig nach § 91 Abs. 3 NBauO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 112 Abs. 1 Rettungswege während der Betriebszeit nicht freihält und bei Dunkelheit nicht beleuchtet;
  2. entgegen § 112 Abs. 3 Türen verschließt oder feststellt;
  3. entgegen § 113 Abs. 1 Satz 1 Dekorationen, Möbel, Requisiten Kleider und ähnliche Gegenstände auf der Bühne, den Bühnenerweiterungen oder den sonstigen Spielflächen aufbewahrt;
  4. entgegen § 113 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 5 andere als die dort genannten Stoffe verwendet;
  5. entgegen § 113 Abs. 4 Satz 2 andere als nichtbrennbare Dekorationen oder Ausstattungsgegenstände und entgegen Satz 1, 3 und 4 andere als mindestens schwerentflammbare Dekorationen oder Ausstattungsgegenstände verwendet oder Möbel und Lampen aus brennbaren Stoffen an Zügen hochzieht;
  6. entgegen § 114 Abs. 1, 3 und 4 raucht, offenes Feuer verwendet oder brennbare Flüssigkeiten lagert oder aufbewahrt
  7. entgegen § 118 während des Betriebes als Betreiber oder sein Beauftragter nicht anwesend ist;
  8. entgegen § 119 Abs. 1 bis 3 den Betrieb von Bühnen, Szenenflächen oder Spielflächen zuläßt, ohne daß die in diesen Vorschriften genannten Personen anwesend sind;
  9. entgegen § 119 Abs. 6 den Betrieb von Kunsteisfeldern und Kunsteisbahnen zuläßt, ohne daß eine mit der Anlage vertraute Person anwesend ist;
  10. entgegen § 124 Abs. 2 Satz 2 die in dem Bestuhlungsplan festgelegte Ordnung ändert oder in dem Plan nicht vorgesehene Plätze schafft;
  11. entgegen § 125 Abs. 1 im Versammlungsraum mehr Filmrollen als zulässig lagert;
  12. entgegen § 127 Abs. 8 raucht, offenes Feuer verwendet, oder Zündhölzer, Feuerzeuge oder Kochgeräte benutzt oder
  13. entgegen § 129 den Betrieb der Versammlungsstätte nicht einstellt.

§ 132 Übergangsvorschriften 04

Versammlungsstätten, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung errichtet wurden oder beim Inkrafttreten dieser Verordnung auf Grund einer Baugenehmigung errichtet werden dürfen, unterliegen den Anforderungen nach den §§ 111 bis 128.

§ 133 Aufhebung von Vorschriften

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten außer Kraft:

  1. Verordnung über die Beleuchtung und die elektrischen Anlagen in Versammlungsstätten vom 14. Juli 1964 (Nieders. GVBl. S. 168),
  2. Verordnung über die bauliche Anlage, die innere Einrichtung und den Betrieb von Theatern, öffentlichen Versammlungsräumen und Zirkusanlagen vom 26. September 1956 (Beilage zum Amtsblatt der Regierung in Hannover 1957 S.1 21).

§ 134 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1979 in Kraft.

 

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Schilder zur Kennzeichnung baulicher Maßnahmen
für Rollstuhlbenutzer nach DIN 18024 Teil 1
 
Anlage 1


Bild 1 Bild 2 Bild 3

Gebotszeichen für
Rollstuhlbenutzer
nach DIN 30600 Blatt 496


Parkplatz


Richtungspfeil
nur in Verbindung
mit Bild 1 oder 2
Farben der Schilder blau DIN 4844 Teil 2
Kontrastfarbe Symbole weiß
Randmaße nach DIN 825 Teil 1

Anwendungsbeispiele

 
Kennzeichnung von
Türen für Rollstuhlbenutzer
Pkw-Stellplatz für
Rollstuhlbenutzer
Richtungsangabe zu
Pkw-Stellplätzen für
Rollstuhlbenutzer

Schildgröße
in mm a x b
(DIN 825 Teil 1)
Rand
in mm
g
für
Sichtweite bis
148 × 148 2,5 15 m
250 × 250 3 25 m
500 × 500 5 35 m

 

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 Schilder zur Kennzeichnung der Rettungswege Anlage 2


Farben der Schilder grün DIN 4844 Teil 2
Kontrastfarbe für Symbole weiß
Randmaße nach DIN 825 Teil 1
 
Richtungsangabe rechts für
Rettungsweg
        AUSGANG
(über dem Ausgang anzubringen)
Richtungsangabe links für
Rettungsweg
Schildgroße
in mm a× b
(DIN 825 Teil 1)
Ausführung für Sichtweite
bis
105 × 210
148 × 297
hinterleuchtet
beleuchtet
15 m
210 × 420
250 × 500
hinterleuchtet
beleuchtet
25 m
297 × 594
420 × 841
hinterleuchtet
beleuchtet
35 m

 

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Verbotsschilder auf Rettungswegen im Freien  Anlage 3


Bild 1
Verbotsschilder

   

Lagern von Gegenständen auf Rettungswegen im
Freien verboten

Farbe des Schildes und Rand weiß
Kontrastfarbe für Symbol schwarz
Verbotszeichen rot DIN 4844 Teil 2

Bild 2
Abstellen von Kraftfahrzeugen auf Rettungswegen im
Freien verboten (nach StVO)

Farbe des Schildes blau DIN 4844 Teil 2
Rand weiß
Verbotszeichen rot DIN 4844 Teil 2

Schildgröße
in mm d
(DIN 825 Teil 2)
Rand
in mm
g
für Sichtweiten bis
160 3 15 m
250 3 25 m
400 4 35 m

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Verbotsschilder zur Brandverhütung Anlage 4


Bild 1
  Verbotsschilder
Umgang mit Feuer, offenem Licht
und Rauchen verboten
Farbe der Schilder weiß
Kontrastfarbe für Symbole schwarz
Verbotszeichen rot DIN 4844 Teil 2
Randmaße nach DIN 825 Teil 2


Schildgröße
in mm d
(DIN 825 Teil 2)
Rand
in mm
g
für
Sichtweite bis
160 3 15m
250 3 25m
400 4 35m

Nieders. GVBl. Nr. 3/1983, ausgegeben am 28.1.1983 

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