Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Baurechts

Vom 11. Dezember 2002
(GVBl. Nr. 37 vom 30.12.2002 S. 795)


Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung der Niedersächsischen Bauordnung

Die Niedersächsische Bauordnung in der Fassung vom 13. Juli 1995 (Nds. GVBl. S. 199), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 5. September 2002 (Nds. GVBl. S. 378), wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 3 werden die Worte "im Erdboden verlegte" gestrichen und am Ende der Punkt durch ein Komma ersetzt.

b) Es wird die folgende Nummer 4 angefügt:

"4. Kräne und Krananlagen."

2. In § 17 Abs. 3 Satz 1 werden nach dem Wort "genehmigungsbedürftiger" die Worte "oder nach § 69 a genehmigungsfreier" eingefügt.

3. § 44 wird wie folgt geändert:

a) Es wird der folgende neue Absatz 3 eingefügt:

"(3) In Gebäuden mit mehr als vier Wohnungen müssen die Wohnungen eines Geschosses barrierefrei sein. In jeder achten Wohnung eines Gebäudes müssen die Wohn- und Schlafräume, eine Toilette, ein Bad und die Küche oder Kochnische zusätzlich rohstuhlgerecht sein. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit die Anforderungen, insbesondere wegen schwieriger Geländeverhältnisse, wegen des Einbaus eines sonst nicht erforderlichen Aufzugs oder wegen ungünstiger vorhandener Bebauung, nur mit unverhältnismäßigem Mehraufwand erfüllt werden können.

b) Die bisherigen Absätze 3 bis 6 werden Absätze 4 bis 7.

4. Dem § 47 Abs. 2 wird der folgende Satz 3 angefügt:

"Die Einstellplatzpflicht nach den Sätzen 1 und 2 entfällt, soweit die Gemeinde durch örtliche Bauvorschrift nach § 46 Abs. 2 oder durch städtebauliche Satzung die Herstellung von Garagen und Stehplätzen untersagt oder einschränkt."

5. § 47a Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2

Der Ausnahme bedarf es nicht, wenn notwendige Einstellplätze auf Grund einer örtlichen Bauvorschrift nach § 46 Abs. 2 oder eines Bebauungsplans auf dem Baugrundstück unzulässig sind.

wird gestrichen.

b) Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden Sätze 2 und 3.

6. § 48 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

alt neu
Besondere Anforderungen an die Zugänglichkeit und Benutzbarkeit bestimmter baulicher Anlagen  "Barrierefreie Zugänglichkeit und Benutzbarkeit bestimmter baulicher Anlagen".

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
1. Gebäude der öffentlichen Verwaltung und der Gerichte, soweit sie für den Publikumsverkehr bestimmt sind,  "1. Büro- und Verwaltungsgebäude, Gerichte, soweit sie für den Publikumsverkehr bestimmt sind,".

bb) Es werden die folgenden neuen Nummern 4 und 5 eingefügt:

"4. Verkaufsstätten,

5. Schulen, Hochschulen und sonstige vergleichbare Ausbildungsstätten,".

cc) Die bisherigen Nummern 4 bis 11 werden Nummern 6 bis 13.

7. § 51 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Es wird der folgende neue Satz 2 eingefügt:

"Erleichterungen können gestattet werden, soweit es der Einhaltung von Vorschriften und Verordnungen nach Satz 1 wegen der besonderen Art oder Nutzung baulicher Anlagen oder Räume oder wegen besonderer Anforderungen nicht bedarf."

b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3 und wie folgt geändert:

Das Wort "Diese" wird durch die Worte "Die besonderen Anforderungen nach Satz 1 und die Erleichterungen nach Satz 2" ersetzt.

8. Nach § 63 wird § 63a eingefügt

9. § 64 Abs. 2 Satz 3

Den Bauaufsichtsbehörden müssen ferner Bedienstete mit der Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst angehören.

wird gestrichen.

10. In § 68 Abs. 2 Satz 1 wird die Verweisung "23. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1793), zuletzt geändert durch Artikel 12 Abs. 69 des Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325)" durch die Verweisung "11. Mai 2001 (BGBl. I S. 866), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. März 2002 (BGBl. I S. 1163)" ersetzt.

11. § 69a erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 69a Genehmigungsfreie Wohngebäude

(1) Keiner Baugenehmigung bedarf in Baugebieten, die ein Bebauungsplan im Sinne des § 30 Abs. 1 des Baugesetzbuchs als Kleinsiedlungsgebiete oder als reine, allgemeine oder besondere Wohngebiete festsetzt, die Errichtung von Wohngebäuden geringer Höhe mit nicht mehr als zwei Wohnungen sowie von Garagen, Stehplätzen und Nebenanlagen im Sinne des § 14 der Baunutzungsverordnung für diese Wohngebäude, wenn

  1. der Bauherr eine Entwurfsverfasserin oder einen Entwurfsverfasser im Sinne des § 58 Abs. 1 und 2 bestellt hat; der Bauherr darf selbst als Entwurfsverfasserin oder Entwurfsverfasser tätig sein, wenn er die Anforderungen 1 nach Nummer 2 erfüllt,
  2. die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser den Anforderungen nach § 58 Abs. 3 Nr. 1, 2 oder 3 entspricht und ausreichend gegen Haftpflichtgefahren versichert ist,
  3. die Nachweise über die Standsicherheit von einer Person aufgestellt worden sind, die den Anforderungen nach § 58 Abs. 3 Nr. 3 entspricht,
  4. die Nachweise über den Schall- und Wärmeschutz von einer Person aufgestellt worden sind, die den Anforderungen nach § 58 Abs. 3 Nr. 1, 2 oder 3 entspricht,
  5. die Gemeinde dem Bauherrn bestätigt hat, daß die Erschließung im Sinne des § 30 Abs. 1 des Baugesetzbuchs gesichert ist, und
  6. das Baugrundstück in dem Zeitpunkt, in dem die in Absatz 3 genannten Unterlagen der Bauaufsichtsbehörde zugehen, nicht von einer Veränderungssperre (§ 14 des Baugesetzbuchs) betroffen ist.

(2) Absatz 1 gilt auch für Änderungen und Nutzungsänderungen von Gebäuden, die nach Durchführung dieser Baumaßnahmen Gebäude im Sinne des Satzes 1 sind.

(3) Der Bauherr hat der Bauaufsichtsbehörde vor Durchführung einer Baumaßnahme nach Absatz 1 oder 2 einzureichen

  1. eine Mitteilung über die beabsichtigte Baumaßnahme,
  2. einen Auszug aus dem Liegenschaftskataster, der mindestens die Bezeichnung des Grundstücks nach Gemeinde, Straße, Hausnummer, Grundbuch, Gemarkung, Flur, Flurstück mit Angabe der Eigentümer oder der Erbbauberechtigten sowie die katastermäßigen Grenzen des Grundstücks enthalten muß,

3. eine Erklärung der Entwurfsverfasserin oder des Entwurfsverfassers, daß

  1. die Voraussetzungen für die Freistellung vom Baugenehmigungsvorbehalt nach Absatz 1 vorliegen,
  2. der Entwurf dem öffentlichen Baurecht entspricht und
  3. die von Sachverständigen im Sinne des § 58 Abs. 2 Satz 2 gefertigten Unterlagen dem öffentlichen Baurecht entsprechend aufeinander abgestimmt und im Entwurf berücksichtigt sind,
  4. eine Erklärung von Sachverständigen im Sinne des § 58 Abs. 2 Satz 2, daß die von ihnen gefertigten Unterlagen dem öffentlichen Baurecht entsprechen.

(4) Über Ausnahmen und Befreiungen vom öffentlichen Baurecht entscheidet die Bauaufsichtsbehörde auf besonderen Antrag.

(5) Die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser hat das für das Baugrundstück zuständige Finanzamt über die beabsichtigte Baumaßnahme zu unterrichten.

(6) Die Durchführung der Baumaßnahme darf von dem Entwurf nicht abweichen.

(7) Der Entwurf muß während der Durchführung der Baumaßnahme an der Baustelle vorliegen. Nach Abschluß der Baumaßnahme hat der Bauherr den Entwurf unverzüglich bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die Nachweise über die Standsicherheit und den Schall- und Wärmeschutz.

(8) Der Bauherr kann verlangen, daß für Baumaßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt wird.

(9) Die vorstehenden Vorschriften sind nicht anzuwenden, soweit Baumaßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 schon nach anderen Vorschriften keiner Baugenehmigung bedürfen.

(10) Eine nach den vorstehenden Vorschriften genehmigungsfreie Baumaßnahme bedarf auch dann, wenn nach ihrer Durchführung die Nichtigkeit des Bebauungsplans festgestellt wird, keiner Baugenehmigung.

(11) Genehmigungsvorbehalte in anderen Vorschriften, namentlich im Niedersächsischen Denkmalschutzgesetz und im städtebaulichen Planungsrecht, bleiben unberührt.

 " § 69a Genehmigungsfreie Wohngebäude

(1) Keiner Baugenehmigung bedarf in Baugebieten, die ein Bebauungsplan im Sinne des § 30 Abs. 1 oder 2 des Baugesetzbuchs als Kleinsiedlungsgebiete oder als reine, allgemeine oder besondere Wohngebiete festsetzt, die Errichtung von Wohngebäuden geringer Höhe, Nebengebäuden und Nebenanlagen für diese Wohngebäude, ausgenommen unterirdische Garagen mit mehr als 100 m2 Nutzfläche, wenn

1. das Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht widerspricht oder notwendige Ausnahmen oder Befreiungen bereits erteilt sind,

2. die Gemeinde dem Bauherrn bestätigt hat, dass

a) die Erschließung im Sinne des § 30 Abs. 1 oder 2 des Baugesetzbuchs gesichert ist, und

b) sie die vorläufige Untersagung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 des Baugesetzbuchs nicht beantragen wird,

3. der Bauherr eine Entwurfsverfasserin oder einen Entwurfsverfasser im Sinne des § 58 Abs. 1 und 2 bestellt hat, die oder der den Anforderungen nach § 58 Abs. 3 Nr. 1, 2 oder 3 entspricht und ausreichend gegen Haftpflichtgefahren versichert ist; der Bauherr darf selbst als Entwurfsverfasserin oder Entwurfsverfasser tätig sein, wenn er den genannten Anforderungen entspricht,

4. die Nachweise über die Standsicherheit von einer Architektin oder einem Architekten oder einer Bauingenieurin oder einem Bauingenieur erstellt sind, die oder der in eine der hierfür bestimmten von der Architekten- und der Ingenieurkammer für die jeweilige Fachrichtung geführten Listen eingetragen ist und ausreichend gegen Haftpflichtgefahren versichert ist,

5. die Nachweise über den Schall- und Wärmeschutz von einer Person aufgestellt worden sind, die den Anforderungen nach Nummer 4 oder nach § 58 Abs. 3 Nr. 1, 2 oder 3 entspricht.

(2) Absatz 1 gilt auch für Änderungen und Nutzungsänderungen von baulichen Anlagen, die nach Durchführung dieser Baumaßnahmen bauliche Anlagen im Sinne des Absatzes 1 sind.

(3) Der Bauherr hat bei der Gemeinde einzureichen

1. den Entwurf, ausgenommen die bautechnischen Nachweise,

2. eine Erklärung der Entwurfsverfasserin oder des Entwurfsverfassers, dass

a) die Voraussetzungen für die Freistellung vom Baugenehmigungsvorbehalt nach Absatz 1 Nrn. 1 und 3 bis 5 vorliegen,

b) der Entwurf dem öffentlichen Baurecht entspricht und

c) die von Sachverständigen im Sinne des § 58 Abs. 2 Satz 2 gefertigten Unterlagen dem öffentlichen Baurecht entsprechend aufeinander abgestimmt und im Entwurf berücksichtigt sind,

3. eine Erklärung von Sachverständigen im Sinne des § 58 Abs. 2 Satz 2, dass die von ihnen gefertigten Unterlagen dem öffentlichen Baurecht entsprechen.

(4) Die Gemeinde hat dem Bauherrn, wenn die Erschließung im Sinne des § 30 Abs. 1 oder 2 des Baugesetzbuchs gesichert ist und wenn sie die vorläufige Untersagung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 des Baugesetzbuchs nicht beantragen will, innerhalb eines Monats nach Eingang der Unterlagen nach Absatz 3 die Bestätigung nach Absatz 1 Nr. 2 Buchst. a und b auszustellen. Eine darüber hinausgehende Prüfpflicht besteht nicht. Liegt eine der Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 2 nicht vor, so ist dies dem Bauherrn ebenfalls innerhalb der Frist nach Satz 1 mitzuteilen. Bestätigt die Gemeinde die Voraussetzungen nach Satz 1 oder beantragt sie die vorläufige Untersagung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 des Baugesetzbuchs, so legt sie, wenn sie nicht selbst Bauaufsichtsbehörde ist, eine Ausfertigung ihrer Bestätigung an den Bauherrn mit den Unterlagen nach Absatz 3 der Bauaufsichtsbehörde vor. Über den Antrag auf vorläufige Untersagung hat die Bauaufsichtsbehörde innerhalb eines Monats nach Eingang der Unterlagen zu entscheiden. Teilt die Gemeinde dem Bauherrn mit, dass die Erschließung im Sinne des § 30 Abs. 1 oder 2 des Baugesetzbuchs nicht gesichert ist, so hat sie ihm gleichzeitig die vorgelegten Unterlagen zurückzugeben.

(5) Mit der Baumaßnahme darf begonnen werden, sobald die Bestätigung der Gemeinde nach Absatz 1 Nr. 2 beim Bauherrn vorliegt. Will der Bauherr mit der Baumaßnahme mehr als drei Jahre, nachdem sie nach Satz 1 zulässig geworden ist, beginnen, so gelten die Absätze 3 und 4 entsprechend.

(6) Die Durchführung der Baumaßnahme darf von dem Entwurf nicht abweichen.

(7) Der Entwurf einschließlich der bautechnischen Nachweise muss während der Durchführung der Baumaßnahme an der Baustelle vorgelegt werden können.

(8) Der Bauherr kann verlangen, dass für Baumaßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt wird.

(9) Die vorstehenden Vorschriften sind nicht anzuwenden, soweit Baumaßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 schon nach anderen Vorschriften keiner Baugenehmigung bedürfen.

(10) Eine nach den vorstehenden Vorschriften genehmigungsfreie Baumaßnahme bedarf auch dann, wenn nach ihrer Durchführung die Unwirksamkeit oder Nichtigkeit des Bebauungsplans festgestellt wird, keiner Baugenehmigung."

12. In § 70 Abs. 3 werden die Worte "die Staatshochbauverwaltung des Landes" durch die Worte "das Staatliche Baumanagement Niedersachsen" ersetzt.

13. § 72 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2

In den Fällen des § 69 a können sie vom Bauherrn Einsicht in den Entwurf auf der Baustelle und die Übersendung von Abdrucken des Entwurfs verlangen.

wird gestrichen.

b) Der bisherige Satz 3 wird Satz 2 und erhält folgende

Fassung:

alt neu
Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die Teile des Entwurfs, die Belange der Nachbarn nicht berühren können.  "Dies gilt nicht für die Teile des Entwurfs, die Belange der Nachbarn nicht berühren können."

14. In § 75 Abs. 1 Satz 1 wird die Verweisung "(§ 81 Abs. 1 Nr. 1)" gestrichen.

15. Nach § 75 wird § 75a eingefügt:

16. § 79 Abs. 4 Satz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
Die Sachverständigen müssen die Anforderungen nach § 58 Abs. 3 Nr. 1 oder 2 und für Gebäude, auf die § 58 Abs. 3 Nr. 3 oder Abs. 5 Anwendung findet, mindestens die Anforderungen nach diesen Vorschriften erfüllen.  "Die Sachverständigen müssen die Anforderungen nach § 58 Abs. 3 oder 5 erfüllen."

17. § 82 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte "die Staatshochbauverwaltung des Landes" durch die Worte "das Staatliche Baumanagement" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Verweisung " §§ 74 bis 77" durch die Verweisung " §§ 74 und 75, §§ 76, 77" ersetzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

In Nummer 1 werden nach dem Wort "Bauteile" das Komma und die Worte "und den Anforderungen zum Schutz von Personen bei Einwirkungen elektrischer, magnetischer und elektromagnetischer Felder" gestrichen,

am Ende der Nummer 2 wird das Komma durch das Wort "und" ersetzt,

Nummer 3

örtlichen Bauvorschriften und

wird gestrichen und

die bisherige Nummer 4 wird Nummer 3.

bb) In Satz 2 werden die Worte "die Staatshochbauverwaltung des Landes" durch die Worte "das Staatliche Baumanagement" ersetzt.

18. § 91 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 8 erhält folgende Fassung:

alt neu
8. als Entwurfsverfasserin oder Entwurfsverfasser oder als Sachverständige oder Sachverständiger eine Erklärung nach § 69 a Abs. 3 Nr. 3 oder 4 abgibt, die unrichtig ist,  "8. als Entwurfsverfasserin oder Entwurfsverfasser oder als Sachverständige oder Sachverständiger eine Erklärung nach § 69 a Abs. 3 Nr. 2 oder 3 oder nach § 75 a Abs. 9 Nr. 1 oder 2 abgibt, die unrichtig ist,".

bb) Nummer 9 erhält folgende Fassung:

alt neu
9. eine Baumaßnahme nach § 69a durchführt oder durchführen läßt, bevor der Bauaufsichtsbehörde die nach § 69a Abs. 3 erforderlichen Unterlagen und Erklärungen zugegangen sind,  9. eine Baumaßnahme nach § 69 a ohne die Bestätigung nach § 69 a Abs. 1 Nr. 2 oder nach Ablauf der Frist des § 69 a Abs. 5 Satz 2 durchführt oder durchführen lässt,".

cc) Nummer 11

11. in Fällen des § 69a als Bauherr den Entwurf entgegen § 69a Abs. 7 Satz 2 nicht unverzüglich nach Abschluß der Baumaßnahme bei der Bauaufsichtsbehörde einreicht,

wird gestrichen.

dd) Die bisherigen Nummern 12 bis 14 werden Nummern 11 bis 13.

b) In Absatz 5 wird die Zahl "14" durch die Zahl 13", der Betrag "50.000 Euro" durch den Betrag "500.000 Euro" und der Betrag "5.000 Euro" durch den Betrag 50 000 Euro" ersetzt.

c) In Absatz 6 wird die Angabe "Nrn. 12 und 13" durch die Angabe "Nrn. 11 und 12" ersetzt.

19. § 92 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
(2) Die Erklärung nach Absatz 1 bedarf der Schriftform; die Unterschrift muß öffentlich beglaubigt oder vor der Bauaufsichtsbehörde geleistet oder vor ihr anerkannt sein.  "(2) Die Erklärung nach Absatz 1 bedarf der Schriftform; die Unterschrift muss öffentlich beglaubigt oder in einer Vermessungsstelle nach § 1 des Niedersächsischen Vermessungs- und Katastergesetzes vom 2. Juli 1985 (Nds. GVBl. S. 187], zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 20. November 2001 (Nds. GVBl. S. 701), beglaubigt sein, wenn sie nicht vor der Bauaufsichtsbehörde geleistet oder vor ihr anerkannt wird."

20. § 94 Abs. 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 19 Abs. 2 und 3 Sätze 3 bis 5 sowie § 23 des Baugesetzbuchs gelten entsprechend.  " § 19 Abs. 2 und 3 Sätze 2 bis 5 sowie § 20 Abs. 2 bis 4 des Baugesetzbuchs gelten entsprechend."

21. In § 95 Abs. 4 wird die Verweisung " § 13 Abs. 2" durch die Verweisung " § 16 Abs. 4" ersetzt.

22. Nach § 95 wird der folgende § 95a eingefügt:

23. § 97 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 3

Werden örtliche Bauvorschriften nicht in Bebauungspläne aufgenommen, so genügt die Anzeige der Satzung.

wird gestrichen.

b) Der bisherige Satz 4 wird Satz 3.

24. § 98 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 98 Örtliche Bauvorschriften in Bebauungsplänen

Örtliche Bauvorschriften (§ 56) können in Bebauungspläne, in Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 2 und 3 des Baugesetzbuchs und in Satzungen über Vorhaben- und Erschließungspläne nach § 7 des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch als Festsetzungen aufgenommen werden.

  § 98 Örtliche Bauvorschriften in Bebauungsplänen

Örtliche Bauvorschriften (§ 56) können in Bebauungspläne und in Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 2 und 3 des Baugesetzbuchs als Festsetzungen aufgenommen werden."

25. Der Anhang wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1.1 erhält folgende Fassung:

alt neu
1.1 Gebäude ohne Aufenthaltsräume, Toiletten und Feuerstätten, wenn die Gebäude nicht mehr als 15 m3 - im Außenbereich nicht mehr als 6 m3 - Brutto-Rauminhalt haben und weder Verkaufs- noch Ausstellungszwecken dienen,  "1.1 Gebäude und Vorbauten ohne Aufenthaltsräume, Toiletten und Feuerstätten, wenn die Gebäude und Vorbauten nicht mehr als 40 m3 - im Außenbereich nicht mehr als 20 m3 - Brutto-Rauminhalt haben und weder Verkaufs- noch Ausstellungszwecken dienen; Garagen mit notwendigen Einstehplätzen jedoch nur, wenn die Einstellplätze genehmigt oder nach § 69 a genehmigungsfrei sind,".

b) In Nummer 1.3 wird die Angabe "15 m3" durch die Angabe "30 m3" ersetzt und nach dem Wort "Außenbereich" werden die Worte "mit nicht mehr als 15 m3 Brutto-Rauminhalt" eingefügt.

c) Nummer 1.5 erhält folgende Fassung:

alt neu
1.5 Gartenlauben in einer Kleingartenanlage nach dem Bundeskleingartengesetz, wenn für die Kleingartenanlage eine Baugenehmigung erteilt ist, sowie Gartenlauben in einer Dauerkleingartenanlage nach dem Bundeskleingartengesetz,  "1.5 Gartenlauben in einer Kleingartenanlage nach dem Bundeskleingartengesetz,".

d) Nummer 3.2 erhält folgende Fassung:

alt neu
3.2 Leitungen für Elektrizität, ausgenommen Leitungen, deren Masten und Unterstützungen einer Baugenehmigung bedürfen. Leitungen für Wasser, Abwasser, Niederschlagswasser, Gas oder Wärme,  "3.2 Leitungen für Elektrizität, Wasser, Abwasser, Niederschlagswasser, Gas oder Wärme,".

e) Nummer 4.1 erhält folgende Fassung:

alt neu
4.1 Masten und Unterstützungen für Freileitungen zur Versorgung mit elektrischer Energie bis 30 kV Nennspannung und für Fernsprechleitungen,  "4.1 Masten und Unterstützungen für Freileitungen und für Fernsprechleitungen,".

f) In Nummer 11.4 werden nach dem Wort "landwirtschaftliche" ein Komma und das Wort "forstwirtschaftliche" eingefügt.

g) Nummer 14.3

14.3 Krane und Krananlagen,

wird gestrichen.

h) Die bisherigen Nummern 14.4 bis 14.12 werden Nummern 14.3 bis 14.11.

Artikel 2
Übergangsvorschriften

(1] Für vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes eingeleitete Verfahren gelten die bisherigen Vorschriften fort.

(2) In den Fällen der §§ 69 a und 75 a der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) dürfen die Nachweise über den Schall- und Wärmeschutz auch von Personen aufgestellt werden, die eine Bestätigung nach § 1 Abs. 2 Satz 4 der Prüfeinschränkungs-Verordnung vom 15. Mai 1986 (Nds. GVBl. S. 153), geändert durch Verordnung vom 15. Oktober 1986 (Nds. GVBl. S. 340), haben.

(3] In den Fällen der §§ 69 a und 75 a NBauO dürfen Ingenieurinnen und Ingenieure, welche die Voraussetzungen des § 58 Abs. 3 Nr. 3 NBauO erfüllen, sowie Personen, die eine Bestätigung nach § 1 Abs. 2 Satz 4 der Prüfeinschränkungsverordnung vom 15. Mai 1986 (Nds. GVBl. S. 153), geändert durch Verordnung vom 15. Oktober 1986 (Nds. GVBl. S. 340), haben, Nachweise über Standsicherheit aufstellen, die nicht geprüft werden, wenn diese bis zum 31. Dezember 2006 bei der Bauaufsichtsbehörde eingehen.

Artikel 3
Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über Spielplätze

§ 5 des Niedersächsischen Gesetzes über Spielplätze vom 6. Februar 1973 (Nds. GVBl. S. 29], geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 19. September 1989 (Nds. GVBl. S. 345), wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 2 werden die Worte "Auf einen Spielplatz für Kinder kann die für die Genehmigung von Bauleitplänen zuständige Verwaltungsbehörde auf Antrag der Gemeinde verzichten" durch die Worte "Bei einem Spielplatz für Kinder kann auf die Anlegung und Unterhaltung nach § 1 Abs. 1 verzichtet werden" ersetzt.

2. Absatz 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:

"Von den Anforderungen in § 2 Abs. 2 und § 3 Abs. 2 kann abgewichen werden, wenn die Eignung des Spielplatzes nicht wesentlich beeinträchtigt wird."

Artikel 4
Änderung des Gesetzes über die Bindung der Rückflüsse aus Darlehen zur Förderung des Wohnungsbaues

Das Gesetz über die Bindung der Rückflüsse aus Darlehen zur Förderung des Wohnungsbaues vom 4. Juli 1991 (Nds. GVBl. S. 249), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1991 (Nds. GVBl. S. 358), wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift des Gesetzes erhält folgende Fassung:

"Gesetz über die Bindung der Rückflüsse aus Darlehen der sozialen Wohnraumförderung".

2. § 1 Abs. 1 und 2 erhält folgende Fassung:

"(1) Zinsen und Tilgungsbeträge (Rückflüsse] aus den Darlehen, die das Land zur Förderung des sozialen Wohnungsbaus gewährt hat und künftig für die soziale Wohnraumförderung gewährt, sind laufend zur Förderung von Maßnahmen der sozialen Wohnraumförderung zu verwenden. Eine Verwendung zur Finanzierung von Maßnahmen des sozialen Wohnungsbaus, die bis zum 31. Dezember 2002 bewilligt worden sind, ist zulässig.

(2) Soweit für Maßnahmen der sozialen Wohnraumförderung Programme aufgestellt werden, sind die Rückflüsse im Rahmen dieser Programme einzusetzen."

Artikel 5
Änderung des Niedersächsischen Architektengesetzes

Nach § 7 a des Niedersächsischen Architektengesetzes in der Fassung vom 17. Juli 1990 (Nds. GVBl. S. 347], zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 20. November 2001 (Nds. GVBl. S. 701), wird der folgende § 7 b eingefügt:

§ 7b Liste der Tragwerksplanerinnen und Tragwerksplaner

(1) Die Architektenkammer führt die nach § 69 a Abs. 1 Nr. 4 und nach § 75 a Abs. 3 Satz 1 der Niedersächsischen Bauordnung maßgebende Liste der Tragwerksplanerinnen und Tragwerksplaner der Fachrichtung Architektur. In diese Liste ist auf Antrag einzutragen, werden

1. die Berufsbezeichnung "Architektin" oder "Architekt" führen darf und mindestens zwei Jahre Berufserfahrung in der Tragwerksplanung vorzuweisen hat oder

2. in die entsprechende Liste eines anderen Landes eingetragen ist, wenn diese Eintragung mindestens die Anforderungen nach Nummer 1 voraussetzt.

(2) Die §§ 5, 6 Nrn. 1 bis 3 und § 7 Abs. 1 Sätze 2 und 3, Abs. 2 und 4 gelten entsprechend."

Artikel 8
Änderung des Niedersächsischen Ingenieurgesetzes

Das Niedersächsische Ingenieurgesetz vom 30. März 1971 (Nds. GVBl. S. 137], zuletzt geändert durch Artikel 34 des Gesetzes vom 29. November 2001 (Nds. GVBl. S. 701], wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift des Zweiten Teils erhält folgende Fassung:

"Beratende Ingenieure, Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser, Tragwerksplanerinnen und Tragwerksplaner".

2. Nach § 17 a wird der folgende § 17 b eingefügt:

" § 17b Liste der Tragwerksplanerinnen und Tragwerksplaner

(1) Die Ingenieurkammer führt die nach § 69 a Abs. 1 Nr. 4 und nach § 75 a Abs. 3 Satz 1 der Niedersächsischen Bauordnung maßgebende Liste der Tragwerksplanerinnen und Tragwerksplaner der Fachrichtung Bauingenieurwesen. ,In diese Liste ist auf Antrag einzutragen, wer

1. aufgrund einer Ausbildung in der Fachrichtung Bauingenieurwesen die Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" führen darf, danach mindestens zwei Jahre Berufserfahrung in der Tragwerksplanung vorzuweisen hat und Mitglied der Ingenieurkammer ist oder

2. in die entsprechende Liste eines anderen Landes eingetragen ist.

(2) Die §§ 15, 16 und 17 Abs. 1 Sätze 2 und 3, Abs. 2 und 4 gelten entsprechend."

3. § 19 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a] Nummer 4 erhält folgende Fassung:

"4. die Kammerliste, die Liste der Beratenden Ingenieure, die Liste der Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser und die Liste der Tragwerksplanerinnen und Tragwerksplaner zu führen und dieses Gesetz im Übrigen auszuführen, sofern nicht die Zuständigkeit anderer Stellen bestimmt ist,".

b) Nummer 5 wird gestrichen.

c) Die bisherigen Nummern 6 bis 10 werden Nummern 5 bis 9.

Artikel 7
Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen und Übergangsregelung

(1) § 2 Nr. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen in der Fassung vom 30. Januar 1997 (Nds. GVBl. S. 42), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 20. November 2001 (Nds. GVBl. S. 701], wird wie folgt geändert:

1. In Buchstabe a wird die Zahl "10" durch die Zahl "30" ersetzt.

2. In Buchstabe b erhält die Übersicht folgende Fassung:

Überschreitung der Einkommensgrenze um

mehr als 30 v. H. bis 40 v. H.

mehr als 40 v. H. bis 50 v. H.

mehr als 50 v. H. bis 55 v. H.

mehr als 55 v. H. bis 60 v. H.

mehr als 60 v. H. bis 65 v. H.

mehr als 65 v. H. bis 70 v. H.

mehr als 70 v. H. bis 75 v. H.

mehr als 75 v. H.

Höhe der Ausgleichszahlung je volle m2 Wohnfläche

1,02 EUR

1,26 EUR

1,79 EUR

2,30 EUR

2,81 EUR

3,32 EUR

3,85 EUR

4,35 EUR".

(2) Ein Leistungsbescheid, der auf der Grundlage des Niedersächsischen Gesetzes über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen in der in Absatz 1 genannten Fassung erlassen worden ist und einen Zeitraum nach dem 31. Dezember 2002 umfasst, wird auf diesen Zeitraum bezogen geändert, wenn dies bis zum 31. März 2003 beantragt wird und die Anwendung des Absatzes 1 bei Zugrundelegung der Verhältnisse am 1. Januar 2003 zu einem für den Bescheidempfänger günstigeren Ergebnis führt.

Artikel 8
Aufhebung von Rechtsvorschriften

Die Prüfeinschränkungs-Verordnung vom 6. Juni 1996 (Nds. GVBl. 5. 287), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. Januar 1997 (Nds. GVBl. S. 37), wird aufgehoben.

Artikel 9
Neubekanntmachung

Das Innenministerium wird ermächtigt, die Niedersächsische Bauordnung in der nunmehr geltenden Fassung mit neuem Datum bekannt zu machen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.

Artikel 10
In-Kraft-Treten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Abweichend von Absatz 1 tritt Artikel 4 mit Wirkung vom 1. Januar 2002 in Kraft.

(3) Abweichend von Absatz 1 tritt Artikel 7 am 1. Januar 2003 in Kraft.

*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.