Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches

Vom 3. November 2003
(GVBl. Nr 26. vom 07.11.2003 S. 374)


Aufgrund

des § 46 Abs. 2. des § 80 Abs. 3, des § 199 Abs. 2, des § 203 Abs. 3, des § 212 Abs. 1 und des § 219 Abs. 2 Satz 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung vom 27. August 1997 (BGBl. I S.2141; 1998 1 S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850), und

des § 12 Abs. 2 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes in der Fassung vom 29. Januar 2002 (Nds. GVBl. S. 22)

wird verordnet:

Artikel 1
Änderung der Niedersächsischen Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches

Die Niedersächsische Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches vom 22. April 1997 (Nds. GVBl. S. 112), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 14. September 2001 (Nds. GVBl. S. 604), wird wie folgt geändert:

1. § 4 Abs. 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
Kein Mitglied darf hauptamtlich oder hauptberuflich mit der Verwaltung von Grundstücken der Gemeinde, der Samtgemeinde oder des Landkreises, dem die Gemeinde angehört, befaßt sein.  "Kein Mitglied darf hauptamtlich oder hauptberuflich mit der Verwaltung kommunaler Grundstücke bei der Gemeinde oder bei einer Körperschaft, der die Gemeinde angehört, beschäftigt sein."

2. In § 5 Abs. 2 wird das Wort "Ratsmitglieder" durch die Worte "weiteren Mitglieder" ersetzt.

3. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Der Überschrift werden die Worte "und Oberer Gutachterausschuss" angefügt.

b) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
(1) Für den Bereich jeder kreisfreien Stadt und jedes Landkreises wird ein Gutachterausschuß als Einrichtung des Landes gebildet. Der Gutachterausschuß führt die Bezeichnung "Gutachterausschuß für Grundstückswerte für den Bereich der kreisfreien Stadt / des Landkreises . . "  "(1) Für den Bereich jeder kreisfreien Stadt, jedes Landkreises und der Region Hannover wird ein Gutachterausschuss als Einrichtung des Landes gebildet. Der Gutachterausschuss führt die Bezeichnung ,Gutachterausschuss für Grundstückswerte für den Bereich der kreisfreien Stadt/des Landkreises ../der Region Hannover'."

4. § 10 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 4 erhält folgende Fassung:

alt neu
Vor der Bestellung der Mitglieder des Gutachterausschusses auf Kreisebene ist der Landkreis oder die kreisfreie Stadt zu beteiligen.  "Zu der beabsichtigten Bestellung ehrenamtlicher Mitglieder des Gutachterausschusses kann sich der Landkreis, die kreisfreie Stadt oder die Region Hannover äußern."

b) Es wird der folgende Satz 5 angefügt:

"Satz 4 gilt nicht für die Bestellung eines Mitglieds nach § 192 Abs. 3 Satz 2 BauGB."

5. In § 12 Abs. 2 werden die Worte "auf Kreisebene" gestrichen.

6. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Der Überschrift werden die Worte "und des Oberen Gutachterausschusses" angefügt.

b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 tauchst. a werden die Worte "und Obergutachten" gestrichen.

bb) Nummer 2 Buchst. b erhält folgende Fassung:

alt neu
b) Grundstücksmarktberichte einschließlich der zur Wertermittlung erforderlichen Daten und Übersichten über Bodenrichtwerte.  "b) Grundstücksmarktberichte sowie die zur Wertermittlung erforderlichen Daten und die Übersichten über Bodenrichtwerte."

c) Es wird der folgende Absatz 2 angefügt:

"(2) Der Obere Gutachterausschuss beschließt

  1. mit dem vorsitzenden Mitglied und zwei ehrenamtlichen Mitgliedern über Obergutachten,
  2. mit dem vorsitzenden Mitglied und mindestens vier ehrenamtlichen Mitgliedern über den Grundstücksmarktbericht für Niedersachsen sowie die zur Wertermittlung erforderlichen Daten und die Übersichten über Bodenrichtwerte."

7. § 14 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Worte "auf Kreisebene" gestrichen.

b) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Im einleitenden Satzteil werden die Worte "auf Kreisebene" gestrichen.

bb) In Nummer 1 werden die Worte "Miet- oder Pachtzinsen" durch die Worte "Mieten und Pachten" ersetzt.

cc) In Nummer 3 wird am Ende der Punkt durch das Wort "und" ersetzt.

dd) Es wird die folgende Nummer 4 angefügt:

"4. von natürlichen und juristischen Personen sonstige Wertgutachten erstatten, wenn Behörden oder sonstige öffentliche Stellen die Vorlage eines solchen Gutachtens verlangen."

8. In § 15 Abs. 1 werden nach dem Wort "Gutachterausschüsse" die Worte "und des Oberen Gutachterausschusses" eingefügt.

9. § 17 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Nr. 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
3. Veröffentlichung von Bodenrichtwerten und Grundstücksmarktberichten; Gewähren von Einsicht in diese Unterlagen, Erteilen von Auskünften und Abgabe von Bodenrichtwertkarten und Grundstücksmarktberichten,  "3. Veröffentlichung von Bodenrichtwerten, Grundstücksmarktberichten und sonstigen zur Wertermittlung erforderlichen Daten sowie Bereitstellung dieser Unterlagen zur Einsichtnahme, für Auskünfte und zur Abgabe an Dritte,".

b) In Absatz 3 werden die Worte "auf Kreisebene" gestrichen.

10. § 21 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Es wird der folgende neue Satz 3 eingefügt:

"Für landwirtschaftlich genutzte Flächen sollen Bodenrichtwerte ermittelt werden."

bb) Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden Sätze 4 und 5.

cc) Der neue Satz 5 erhält folgende Fassung:

alt neu
Die Bodenrichtwerte sind auf den Quadratmeter Grundstücksfläche zu beziehen.  "Die Bodenrichtwerte sind zum Stichtag 1. Januar eines jeden Kalenderjahres zu ermitteln und auf den Quadratmeter Grundstücksfläche zu beziehen."

b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

alt neu
(4) Bodenrichtwerte sind in Bodenrichtwertkarten einzutragen. Für Bodenrichtwerte nach Absatz 2 sind unabhängig von den anderen Bodenrichtwerten besondere Karten zu verwenden.  "(4) Bodenrichtwerte sind in digitaler Form auf der Grundlage der Angaben des amtlichen Vermessungswesens (Geobasisdaten) zu führen. 'Sie sind in analoger und digitaler Form bereitzustellen."

c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) Der bisherige Satz 1 wird einziger Wortlaut und wie folgt geändert:

Die Worte "für typische Orte" werden gestrichen,

bb) Die Sätze 2 und 3

In der Übersicht sind die Angaben für baureifes Land zu gliedern nach Wohnbauflachen für den individuellen Wohnungsbau, Wohnbauflachen für den Geschoßwohnungsbau und gewerbliche Bauflächen. Dabei sollen nach Möglichkeit für gute, mittlere und mäßige Lagen typische Grundstückswerte angegeben werden.

werden gestrichen.

11. In § 22 werden nach dem Wort "Gutachterausschüsse" die Worte "und des Oberen Gutachterausschusses" und nach dem Wort "zusammengefasst" die Worte "und jährlich für den Stichtag 1. Januar herausgegeben" eingefügt.

12. § 23 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
(1) Die Geschäftsstellen der Gutachterausschüsse machen die Ermittlung neuer Bodenrichtwerte und die Aufstellung von Grundstücksmarktberichten in geeigneter Weise öffentlich bekannt. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, daß die Unterlagen nach Satz 1 bei der Geschäftsstelle eingesehen werden können, die Geschäftsstelle daraus Auskünfte erteilt sowie Bodenrichtwertkarten und Grundstücksmarktberichte abgibt. "(1) Die Geschäftsstellen der Gutachterausschüsse und des Oberen Gutachterausschusses machen die Ermittlung neuer Bodenrichtwerte, die Aufstellung von Grundstücksmarktberichten, die Erstellung der Bodenrichtwertübersichten und die Ableitung der zur Wertermittlung erforderlichen Daten in geeigneter Weise öffentlich bekannt. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass die Geschäftstelle die Produkte nach Satz 1 an Interessenten abgibt, daraus Auskünfte erteilt und Einsicht gewährt." 

13. § 24 Satz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
Daten von Objekten, die im Gebiet eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt nur vereinzelt vorhanden sind, werden vom Oberen Gutachterausschuß gesammelt, ausgewertet und können als sonstige zur Wertermittlung erforderliche Daten in dem Grundstücksmarktbericht des Oberen Gutachterausschusses veröffentlicht werden.  "Sind Daten zu bestimmten Objekten des Grundstücksmarktes in Geschäftsbereichen von Gutachterausschüssen nur vereinzelt vorhanden, so werden sie vom Oberen Gutachterausschuss gesammelt und ausgewertet. Die Ergebnisse der Auswertungen können als sonstige zur Wertermittlung erforderliche Daten veröffentlicht werden."

14. In § 25 werden im einleitenden Satzteil die Worte "auf Kreisebene" gestrichen.

15. § 26 wird wie folgt geändert:

a) Der Überschrift werden die Worte "und des Oberen Gutachterausschusses" angefügt.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

da) In Satz 1 werden nach dem Wort "Gutachterausschüsse" die Worte "und des Oberen Gutachterausschusses" eingefügt.

bb) In Satz 2 Nr. 1 werden die Worte "des Gutachterausschusses auf Kreisebene" durch die Worte "der Gutachterausschüsse", die Angabe " § 13 Nr. 2" durch die Angabe " § 13 Abs. 1 Nr. 2" und die Angabe " § 13 Nr. 1" durch die Angabe " § 13 Abs. 1 Nr. 1" ersetzt.

cc) In Satz 2 Nr. 2 werden die Angabe " § 13 Nr. 2 und" durch die Angabe " § 13 Abs. 2 Nr. 2 oder" und die Angabe " § 13 Nr. 1" durch die Angabe " § 13 Abs. 2 Nr. 1" ersetzt.

Artikel 2
Überleitungsvorschrift

Die Gutachterausschüsse für Grundstückswerte für die Bereiche des Landkreises Hannover und der Landeshauptstadt Hannover werden aufgelöst; ihre ehrenamtlichen Mitglieder werden für die Dauer der Amtsperiode, für die sie bestellt worden sind, Mitglied in dem Gutachterausschuss für den Bereich der Region Hannover.

Artikel 3
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2003 in Kraft.