Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Bautechnischen Prüfungsverordnung *
- Niedersachsen -

Vom 23. November 2010
(Nds. GVBl. Nr. 29 vom 07.12.2010 S. 540)



Aufgrund des § 66 Abs. 1 der Niedersächsischen Bauordnung in der Fassung vom 10. Februar 2003 (Nds. GVBl. S. 89), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Oktober 2010 (Nds. GVBl. S. 475), wird verordnet:

Artikel 1

Die Bautechnische Prüfungsverordnung vom 24. Juli 1987 (Nds. GVBl. S. 129), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. November 2004 (Nds. GVBl. S. 500), wird wie folgt geändert:

1. Es wird der folgende neue § 4 eingefügt:

" § 4 Anerkennungsverfahren

(1) Im Antrag auf Anerkennung muss angegeben sein,

  1. für welche Fachrichtungen die Anerkennung beantragt wird und
  2. ob und wie oft die antragstellende Person bereits erfolglos in einem anderen Land in der jeweiligen Fachrichtung eine entsprechende Anerkennung beantragt hat.

Dem Antrag auf Anerkennung sind beizufügen

  1. ein Lebenslauf mit lückenloser Angabe des fachlichen Werdegangs,
  2. je eine Kopie der Abschluss- und Beschäftigungszeugnisse,
  3. eine Erklärung, dass bei der Meldebehörde ein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes zur Vorlage bei der obersten Bauaufsichtsbehörde beantragt worden ist, oder ein dem Führungszeugnis gleichwertiges Dokument eines anderen Staates, das nicht älter als drei Monate sein soll,
  4. eine Erklärung über die jeweilige Anschrift der Niederlassungen,
  5. Angaben über eine Beteiligung an einer Gesellschaft, deren Zweck die Planung oder Durchführung von Bauvorhaben ist, und
  6. Nachweise über die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 3 und 4.

Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann, soweit erforderlich, weitere Unterlagen anfordern sowie Angaben und Erklärungen verlangen.

(2) Über den Antrag auf Anerkennung ist innerhalb von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen, Angaben und Erklärungen zu entscheiden. Zu den Unterlagen gehört auch das schriftliche Gutachten nach § 5 Abs. 1. Die Anerkennung gilt als erteilt, wenn über den Antrag nicht innerhalb der Frist nach Satz 1 entschieden worden ist. Im Übrigen findet § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes Anwendung. Das Verfahren kann über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden. Wer eine Anerkennung als Prüfingenieur für Baustatik erhalten hat und die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht mehr erfüllt, hat dies der obersten Bauaufsichtsbehörde oder einer einheitlichen Stelle mitzuteilen."

2. Der bisherige § 4 wird § 5 und wie folgt geändert: Absatz 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
 (3) Auf Ersuchen des Beirats kann die oberste Bauaufsichtsbehörde dem Antragsteller aufgeben, vor dem Beirat persönlich zu erscheinen. "(3) Die antragstellende Person hat ihre Kenntnisse dem Beirat in einem Fachgespräch nachzuweisen."

3. Der bisherige § 5 wird § 6 und wie folgt geändert: Absatz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
 (1) Der Prüfingenieur darf nur eine Niederlassung für seine Tätigkeit als Prüfingenieur haben. Ein Wechsel der Niederlassung ist der obersten Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen. "(1) Die Errichtung einer weiteren beruflichen Niederlassung als Prüfingenieur bedarf der Genehmigung durch die oberste Bauaufsichtsbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die ordnungsgemäße Aufgabenerledigung in Niedersachsen sichergestellt ist. 3Die Genehmigung ist zu versagen, wenn wegen der Zahl der Mitarbeiter, die bei der Prüftätigkeit mitwirken, der Entfernung zwischen den Niederlassungen oder aus anderen Gründen Bedenken gegen die ordnungsgemäße Aufgabenerledigung bestehen. Im Antrag auf Genehmigung müssen Angaben darüber enthalten sein, wie die ordnungsgemäße Aufgabenerledigung in Niedersachsen sichergestellt wird. Liegt die weitere berufliche Niederlassung in einem anderen Land, so stimmt sich die oberste Bauaufsichtsbehörde mit der Genehmigungsbehörde des anderen Landes ab."

4. Der bisherige § 6 wird § 7 und wie folgt geändert: Dem Absatz 1 wird der folgende Satz 3 angefügt:

"Prüfingenieur dürfen Prüfaufträge nur annehmen, wenn sie unter Berücksichtigung des Umfangs ihrer Prüftätigkeit und der Zeit, die sie benötigen, um auf der Baustelle anwesend zu sein, die Ordnungsmäßigkeit der Bauüberwachung nach § 79 NBauO sicherstellen können."

5. Der bisherige § 7 wird § 8.

6. Der bisherige § 8 wird § 9 und wie folgt geändert: Absatz 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
 (3) Die Anerkennung kann widerrufen werden, wenn der Prüfingenieur seine Tätigkeit länger als zwei Jahre nicht oder nur in einem geringen Umfang ausgeübt hat. "(3) Die Anerkennung kann widerrufen werden, wenn der Prüfingenieur
  1. seine Prüftätigkeit länger als zwei Jahre nicht oder nur in einem geringen Umfang ausgeübt hat oder
  2. ohne die nach § 6 Abs. 1 erforderliche Genehmigung eine weitere berufliche Niederlassung errichtet."

7. Es wird der folgende neue § 10 eingefügt:

" § 10 Personen aus anderen Staaten

(1) "Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Staates, gegenüber dem die Mitgliedstaaten der Europäischen Union vertragsrechtlich zur Gleichbehandlung ihrer Staatsangehörigen verpflichtet sind, sind in Niedersachsen als Prüfingenieure anerkannt, wenn sie

  1. zur Wahrnehmung von Aufgaben im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 in einem der genannten Staaten rechtmäßig niedergelassen sind,
  2. für die Wahrnehmung von Aufgaben im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 dort Anforderungen erfüllen mussten, die den Anforderungen für die Anerkennung nach § 3 Abs. 3 gleichwertig sind, und
  3. die deutsche Sprache in Wort und Schrift so weit beherrschen, wie es für die Ausübung der Tätigkeit erforderlich ist.

(2) Personen nach Absatz 1, die erstmalig eine Aufgabe nach § 1 Abs. 1 Satz 1 übernehmen wollen, haben dies der obersten Bauaufsichtsbehörde vorher zu melden. Mit der Meldung sind vorzulegen

  1. eine Bescheinigung darüber, dass die Person in einem in Absatz 1 genannten Staat rechtmäßig zur Wahrnehmung von Aufgaben im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 niedergelassen ist und ihr die Wahrnehmung dieser Aufgaben nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist, und
  2. ein Nachweis darüber, dass die Person im Staat ihrer Niederlassung für die Wahrnehmung der Aufgaben die Anforderungen nach Absatz 1 Nr. 2 erfüllen musste.

(3) Die oberste Bauaufsichtsbehörde bestätigt auf Verlangen die Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 1 und den Eingang der Meldung nach Absatz 2. Ergibt die Prüfung der Unterlagen, dass die Person die Voraussetzung nach Absatz 1 nicht erfüllt, so teilt die oberste Bauaufsichtbehörde dies der Person mit.

(4) Wer zur Wahrnehmung von Aufgaben im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 in einem in Absatz 1 genannten Staat niedergelassen ist, ohne die Anforderungen nach Absatz 1 Nr. 2 zu erfüllen, ist als Prüfingenieur anerkannt, wenn ihm die oberste Bauaufsichtsbehörde auf Antrag bescheinigt, dass er die Anerkennungsvoraussetzungen, nach § 3 Abs. 3 erfüllt. Dem Antrag sind die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen beizufügen. § 4 Abs. 2 gilt entsprechend.

(5) Eine Meldung nach Absatz 2 Satz 1 ist nicht erforderlich, wenn bereits in einem anderen Land eine entsprechende Meldung gemacht worden ist. 2Eine Bescheinigung nach Absatz 4 Satz 1 ist nicht erforderlich, wenn bereits in einem anderen Land eine entsprechende Bescheinigung erteilt worden ist. Verfahren nach den Absätzen 1 bis 4 können über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden."

8. Der bisherige § 9 wird § 11 und wie folgt geändert: Absatz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
  "(2) Hinsichtlich des Anerkennungsverfahrens gilt § 5 entsprechend. Im Übrigen sind für die Prüfstellen § 3 Abs. 5, § 6 Abs. 3 sowie die §§ 8 und 9 entsprechend anzuwenden."

9. Die bisherigen §§ 10 und 11 werden §§ 12 und 13.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36).